Richtlinie. Zulassung Eisenbahnfahrzeuge
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1 BUNDESAMT FÜR VERKEHR OFFICE FÉDÉRAL DES TRANSPORTS UFFICIO FEDERALE DEI TRASPORTI FEDERAL OFFICE OF TRANSPORT Richtlinie Art. 6a, 7 und 8 der Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung [EBV]) Zulassung Eisenbahnfahrzeuge Bundesamt für Verkehr (BAV) 1. April 2002
2 Bundesamt für Verkehr Richtlinie Zulassung Eisenbahnfahrzeuge Seite 2 Inhalt 1 Zweck der Richtlinie Zulassungsverfahren Pflichtenheft und Typenskizze Typenzulassung Betriebsbewilligung Begriffe Gesuchstellerin BAV Ablauf des Zulassungsverfahrens Gesuch Angaben Adressen Prüfung des Gesuchs Vorgehensplanung Sicherheitsnachweis Prüfung durch das BAV Zulassung Nachträgliche Änderungen Anerkennung von bestehenden Zulassungen Uebergangsbestimmung Zustimmung der SBB Anerkennung ausländischer Zulassungen Ausländische Zulassungen von Fahrzeugen mit RIV/RIC-Zeichen Genormte ISO - Container Meldungen Widerruf der Zulassung Vertraulichkeit Gebühren Inkrafttreten... 9 Anhänge 1) Zulassungsgegenstände 2) Spezifische Gesuchsangaben und Fahrzeugdatenblatt
3 Bundesamt für Verkehr Richtlinie Zulassung Eisenbahnfahrzeuge Seite 3 1 Zweck der Richtlinie Diese Richtlinie soll der Gesuchstellerin und den übrigen interessierten Personen den Ablauf des Zulassungsverfahrens für Eisenbahnfahrzeuge oder Komponenten davon aufzeigen. Sie dient der Konkretisierung der heute anwendbaren Gesetze, Verordnungen und Ausführungsbestimmungen in Bezug auf die Zulassung von Fahrzeugen und Komponenten davon. Dieser Richtlinie kommt nicht der Rang von Gesetz oder Verordnung zu, sie ist aber verbindlicher als eine blosse Empfehlung. Abweichungen sind zulässig, sofern das von Gesetz, Verordnung und Richtlinie verfolgte Ziel auf andere Weise erreicht wird. Befolgt die Gesuchstellerin die Richtlinie, besteht für sie Gewissheit, dass die Behörde die erarbeiteten Grundlagen in methodischer Hinsicht akzeptiert. Andernfalls trägt sie das Risiko, dass ihr dieser Nachweis nicht gelingt. 2 Zulassungsverfahren Der Zulassungsvorgang erfolgt in der Regel in drei Teilschritten: 2.1 Pflichtenheft und Typenskizze Vor Baubeginn nimmt das BAV die Prüfung des Pflichtenhefts und der Typenskizze des geplanten Fahrzeugs oder der Komponente vor und erlässt die Verfügung (Art. 18w Abs. 2 EBG 1, Art. 6a EBV 2 ). 2.2 Typenzulassung Die Typenzulassung ist vorgesehen für Fahrzeuge und Komponenten davon (Geltungsbereich siehe Anhang 1), die in genau gleicher Weise und in gleicher Funktion mehrfach Anwendung finden (Serien). Die Typenzulassung soll die Prüfungen des BAV im Rahmen von Betriebsbewilligungsverfahren vereinfachen und beschleunigen (Art. 7 EBV). 2.3 Betriebsbewilligung Jedes Fahrzeug, das in der Schweiz verkehrt, benötigt eine gültige Betriebsbewilligung (Art. 8 EBV). Vorbehalten bleibt Ziffer Begriffe In dieser Richtlinie bedeuten: a) Gesuchstellerin: Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der Eigentümer oder der Halter des Fahrzeugs, die Netzbenutzerin 3 sowie die Infrastrukturbetreiberin 4 können beim BAV ein Gesuch um Zulassung einreichen. 1 SR SR
4 Bundesamt für Verkehr Richtlinie Zulassung Eisenbahnfahrzeuge Seite 4 b) Zulassungskonzept: Das Zulassungskonzept legt insbesondere die Organisation, die Verantwortlichkeiten, die erforderlichen Dokumente, die mit dem Sicherheitsnachweis beauftragten Fachleute (vgl. 6.4) und den Zeitplan fest. c) Festgelegte Sicherheitsanforderungen: Gesamtheit der Sicherheitsanforderungen, die auf der Grundlage der rechtsverbindlichen Vorschriften sowie der Regeln der Technik durch die Gesuchstellerin für den Zulassungsgegenstand zu ermitteln und festzulegen sind. d) Sicherheitsnachweis: ein nach den Regeln der Technik dokumentierter Nachweis der Gesuchstellerin, wonach das Fahrzeug oder die Komponente davon alle festgelegten Sicherheitsanforderungen erfüllt. e) Genehmigung von Pflichtenheft und Typenskizze: Verfügung, mit der das BAV bestätigt, dass das Pflichtenheft und die Typenskizze des Fahrzeugs oder der Komponente die Vorschriften der Eisenbahnverordnung 5 (EBV) und der Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnverordnung 6 (AB-EBV) einhält. f) Typenzulassung: Verfügung, mit der das BAV bestätigt, dass der Fahrzeugtyp oder die Komponente technisch-betrieblich soweit geprüft ist, dass dessen Verwendung für einen bestimmten Zweck unter bestimmten Bedingungen möglich ist und die Interoperabilität 7 - sofern erforderlich gewährleistet ist. Bei Fahrzeugen wird die Typenzulassung in der Regel gleichzeitig mit der Betriebsbewilligung für das erste Fahrzeug einer Serie erteilt. g) Betriebsbewilligung: Verfügung, mit der das BAV bestätigt, dass das Fahrzeug oder die Komponente technisch-betrieblich soweit geprüft ist, dass dessen Verwendung für einen bestimmten Zweck unter bestimmten Bedingungen möglich ist und die Interoperabilität - sofern erforderlich gewährleistet ist. Existiert eine Typenzulassung, so stellt die Betriebsbewilligung zudem die Konformität mit dem Typ fest. 4 Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin hat insbesondere folgende Pflichten: für die Sicherheit des Fahrzeugs oder der Komponente sowie seiner, in gleicher Weise und gleicher Funktion, mehrfachen Anwendung (Entwicklung, Erprobung, Herstellung, Lagerung, Transport, Betrieb, Unterhalt, Entsorgung) zu sorgen die Einsatzbedingungen zu bestimmen die Sicherheitsanforderungen festzulegen den Sicherheitsnachweis zu führen (vgl. 6.4) Einzig die Gesuchstellerin ist gegenüber dem BAV Partei im Zulassungsverfahren. 3 Art. 2 Abs. b NZV SR Art. 2 Abs. a NZV SR SR SR Art. 7 Abs. 1b Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (NZV) SR : Die Fahrzeugausrüstung muss mit der Ausrüstung der Strecken nach den Festlegungen des Bundesamtes übereinstimmen
5 Bundesamt für Verkehr Richtlinie Zulassung Eisenbahnfahrzeuge Seite 5 5 BAV Das BAV führt im Rahmen des Zulassungsverfahrens folgende Schritte durch: prüft das Gesuch auf Vollständigkeit (vgl. 6.2) lädt zur Vorgehensplanung ein (vgl. 6.3) legt den Ablauf des Zulassungsverfahrens fest (vgl. 6.3) erlässt gegebenenfalls die Verfügung betreffend die Genehmigung des Pflichtenhefts und der Typenskizze 8 (vgl. 6.6) erteilt die für Betriebserprobungen notwendigen befristeten Betriebsbewilligungen (vgl. 6.6) führt die Prüfung (vgl. 6.5) durch erlässt die Typenzulassung 9 (vgl. 6.6) erlässt die Betriebsbewilligung 10 (vgl. 6.6). Hinweis: Das BAV ist nicht mitentwickelnde Stelle. 6 Ablauf des Zulassungsverfahrens Das Verfahren zur Zulassung richtet sich nach dieser Richtlinie sowie nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Gesuch Angaben Das von der Gesuchstellerin unterzeichnete Gesuch enthält zumindest folgende allgemeine Angaben: den Titel Gesuch für... den Namen und die Adresse der Gesuchstellerin eine technische Beschreibung über Zweck, Einsatz und Ausführung des Fahrzeugs oder der Komponente die technische Identifikation des Fahrzeugs oder der Komponente die Angaben zur Herkunft des Fahrzeugs oder der Komponente die Einsatzbedingungen, unter denen die Zulassung gelten soll die Angaben über gegebenenfalls bestehende (auch ausländische) Zulassungen die festgelegten Sicherheitsanforderungen, falls bereits vorhanden der Sicherheitsnachweis (vgl. 6.4), falls bereits vorhanden 8 Art. 6a EBV SR Art. 7 EBV SR Art. 8 EBV SR SR , VwVG
6 Bundesamt für Verkehr Richtlinie Zulassung Eisenbahnfahrzeuge Seite 6 einen Entwurf des Zeitplans für die Abwicklung des Zulassungsverfahrens Die allgemeinen Angaben sind mit den spezifischen Angaben gemäss Anhang 2 zu ergänzen Adressen Gesuche für die Zulassung von Fahrzeugen und deren Komponenten sind an folgende Adresse zu richten: Bundesamt für Verkehr Sektion Rollmaterial Bollwerk 27 CH-3003 Bern Telefonische Auskünfte: (international ) Anfragen können auch per an folgende Adressen gerichtet werden: zulassung@bav.admin.ch oder homologation@bav.admin.ch oder approvazione@bav.admin.ch oder approval@bav.admin.ch 6.2 Prüfung des Gesuchs Das BAV prüft, ob das Gesuch vollständig ist (das heisst, ausreichende Informationen für die materielle Prüfung des Gesuches enthält). Innert 30 Tagen nach Eingang des Gesuchs teilt das BAV der Gesuchstellerin die Eröffnung des Zulassungsverfahrens, die Aufforderung zur Vervollständigung des Gesuchs oder die Rückweisung des Gesuchs mit. Verstreicht die Nachfrist ungenutzt, tritt das BAV auf das Gesuch nicht ein. 6.3 Vorgehensplanung Das BAV und die Gesuchstellerin bereinigen auf Einladung des BAV innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Zulassungsverfahrens gemeinsam: das Zulassungskonzept der Gesuchstellerin den Ablauf des Zulassungsverfahrens 6.4 Sicherheitsnachweis Die Gesuchstellerin ist verantwortlich für den Sicherheitsnachweis. Sie hat nachzuweisen, dass die festgelegten Sicherheitsanforderungen, insbesondere alle Anforderungen der EBV und der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) erfüllt sind. Die dazu einzureichenden Unterlagen sind in AB-EBV 6.1 festgehalten. Treten Abweichungen zu den Vorschriften und Zahlenwerten der EBV und den AB-EBV auf, oder fehlen Vorschriften und Zahlenwerte
7 Bundesamt für Verkehr Richtlinie Zulassung Eisenbahnfahrzeuge Seite 7 in der EBV und den AB-EBV, so hat die Gesuchstellerin den Nachweis der gleichwertigen Sicherheit durch sinngemässe Anwendung der EN zu erbringen. Die Gesuchstellerin kann die für den Sicherheitsnachweis erforderlichen Fachleute beiziehen. 6.5 Prüfung durch das BAV Das BAV prüft auf der Basis der EBV und AB-EBV mindestens: die festgelegten Sicherheitsanforderungen den Sicherheitsnachweis auf Vollständigkeit, Zweckmässigkeit und Plausibilität die Erfüllung der Interoperabilitätsanforderungen bei Fahrzeugen und Komponenten, die im Netzzugang oder in Kooperation auf der Infrastruktur einer anderen Bahnunternehmung eingesetzt werden können. mit Stichproben Bau und Funktion der Fahrzeuge und deren Komponenten sowie die Planung der Instandhaltung. 6.6 Zulassung Das BAV verfügt die Zulassung. Die Zulassung besteht in der Regel aus der Genehmigung von Pflichtenheft und Typenskizze, der Typenzulassung und/oder der Betriebsbewilligung. Die Gültigkeit der Zulassung kann zeitlich beschränkt und/oder an bestimmte Bedingungen gebunden sein. 7 Nachträgliche Änderungen Wesentliche technische Änderungen sind dem BAV nach Art 15.1 AB-EBV 13 zu melden. Das BAV entscheidet, ob der Umbau eines zugelassenen Fahrzeugs oder deren Komponenten eine neue Zulassung erfordert. Die Prüfung durch das BAV beschränkt sich dabei auf den umgebauten und die dadurch in sicherheitsrelevanter Weise betroffenen weiteren Bereiche. 8 Anerkennung von bestehenden Zulassungen 8.1 Uebergangsbestimmung Fahrzeuge oder Komponenten, die vor dem in der Schweiz in Betrieb genommen wurden, gelten nach Art. 83 EBV als zugelassen. 12 EN Bahnanwendungen - Spezifikation und Nachweis der Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltbarkeit, Sicherheit (RAMS) 13 AB-EBV SR
8 Bundesamt für Verkehr Richtlinie Zulassung Eisenbahnfahrzeuge Seite Zustimmung der SBB Fahrzeuge oder Komponenten, die mit Zustimmung der SBB nach altem Recht in der Übergangsperiode vom bis in Betrieb genommen wurden, gelten nach Art. 83a EBV als zugelassen. 8.3 Anerkennung ausländischer Zulassungen Das BAV kann im Rahmen eines laufenden Zulassungsverfahrens ausländische 14 Zulassungen anerkennen. In jedem Fall prüft das BAV die Anwendbarkeit der in der Zulassung angegebenen Einsatzbedingungen auf die Einsatzbedingungen des laufenden Zulassungsverfahrens. 8.4 Ausländische Zulassungen von Fahrzeugen mit RIV/RIC-Zeichen Fahrzeuge, welche im Ausland zugelassen sind und das RIV/RIC-Zeichen tragen, gelten in der Schweiz nach Art. 7 Netzzugangsverordnung 15 (NZV) als zugelassen. Das BAV kann im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit Einschränkungen oder Auflagen verfügen. Die Instandhaltung muss den sicheren Betrieb der Fahrzeuge gewährleisten. 8.5 Genormte ISO - Container Genormte ISO - Container unterstehen den Vorschriften des internationalen Übereinkommen über sichere Container (CSC), Stand Sie gelten in der Schweiz als zugelassen. 9 Meldungen Dem BAV sind sicherheitsrelevante Erkenntnisse und / oder Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem zugelassenen Fahrzeug oder den zugelassenen Komponenten unverzüglich zu melden. Diese Meldepflicht erstreckt sich über den gesamten Lebenszyklus des Fahrzeugs oder der Komponente und deren mehrfachen Anwendung (Entwicklung, Erprobung, Herstellung, Lagerung, Transport, Betrieb, Unterhalt, Entsorgung). 10 Widerruf der Zulassung Das BAV kann erteilte Zulassungen in folgenden Fällen widerrufen, wenn: die technisch-betriebliche Sicherheit nicht mehr gewährleistet ist. die aktuellen Einsatzbedingungen nicht mit denjenigen der Zulassung übereinstimmen. 14 Anerkennungspflicht bei entsprechenden internationalen Abkommen 15 SR
9 Bundesamt für Verkehr Richtlinie Zulassung Eisenbahnfahrzeuge Seite 9 11 Vertraulichkeit Die mit dem Gesuch befassten Mitarbeitenden des BAV unterstehen bezüglich den von der Gesuchstellerin für das Zulassungsverfahren eingereichten Dokumente dem Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis gemäss dem Bundespersonalgesetz 16. Dokumente und deren Inhalt werden vom BAV nicht ohne Zustimmung der Gesuchstellerin an Dritte weitergegeben. 12 Gebühren Die Erhebung der Gebühren richtet sich nach den Bestimmungen der Gebührenverordnung BAV Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 1. April 2002 in Kraft. BUNDESAMT FÜR VERKEHR Dr. Max Friedli, Direktor 16 SR SR
10 Bundesamt für Verkehr Richtlinie Zulassung Eisenbahnfahrzeuge Seite 10 A N H A N G 1 Zulassungsgegenstände Eisenbahnfahrzeuge sind (Aufzählung nicht abschliessend): Triebfahrzeuge Triebwagen Triebzüge Reisezugwagen Güterwagen 18 Strassenbahnfahrzeuge selbstfahrende Dienstfahrzeuge Dienstwagen Zweiwegefahrzeuge Komponenten sind (Aufzählung nicht abschliessend): Laufwerke Radsätze Kupplungseinrichtungen Bremsausrüstungen Zugsicherungsausrüstungen Funkausrüstungen Stromabnehmer Wechselbehälter 18 Funkfernsteuerungen Neigeeinrichtungen Rechnergestützte Steuer- und Regelsysteme 18 Zuständige Stelle für Fragen des Gefahrguttransports ist das Bundesamt für Verkehr, Sektion Betriebsvorschriften, CH-3003 Bern. Telefonische Auskünfte:
11 Bundesamt für Verkehr Richtlinie Zulassung Eisenbahnfahrzeuge Seite 11 A N H A N G 2 Seite 1 von 2 Spezifische Gesuchsangaben - Technische Spezifikation - Fahrzeugdatenblatt (vgl. Anhang 2, Seite 2) - Fahrzeugaussenansichten - Fahrtechnische Auslegung - Fahrzeugkasten - Zug- und Stosseinrichtung - Laufwerk mit Radsatz und Federung und Kastenverbindung - Zentrale Energieversorgung - Antriebsausrüstung - Hilfsbetriebeausrüstung - Bremsausrüstung - Bremsgewichte - Leittechnik - Sicherheitstechnische Ausrüstung - Aussentüren - Führerräume und Bedienung - Fahrgasträume - Diensträume - Laderäume und Ladeflächen - Druckbehälter - Stör- und Notkonzepte - Sonstiges
12 Bundesamt für Verkehr Richtlinie Zulassung Eisenbahnfahrzeuge Seite 12 A N H A N G 2 Seite 2 von 2 Fahrzeugdatenblatt - Allgemeine Angaben - Geschwindigkeiten - Leistung - Massen - Abmessungen - Befahrbarkeit von Gleisen - Bremsen - Bremsgewichte - Druckluftanlage - Zentrale Energieversorgung - Antrieb - Laufwerk und Federung - Zug- und Stosseinrichtungen - Sicherheits- und Kommunikationseinrichtungen - Fahrgasträume - Laderäume und Ladeflächen - Spezielle Angaben
Richtlinie. Typenzulassung für Bauelemente und Sicherungsanlagen
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