Rundschreiben des Landesgremiums Wien des Versand-, Internet- und Allgemeinen Handels

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1 FACHGRUPPENNEWS Rundschreiben des Landesgremiums Wien des Versand-, Internet- und Allgemeinen Handels 3 13 Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und liebe Kollegen, das Jahr neigt sich dem Ende zu und gibt uns Anlass, einmal innezuhalten, um Vergangenes und Zukünftiges, Erinnerung und Erwartung, Vorhandenes und Neues zu bedenken, aber auch Gemeinsames zu planen. In diesem Sinne wünschen wir ein besinnliches Weihnachtsfest und ein erfolgreiches Neues Jahr Obmann Andreas Poeckh Inhalt Nr. 3 Dezember 2013 Landesgremium Wien des Versand-, Internet- und Allgemeinen Handels Obmann: Andreas Poeckh Geschäftsführer: Herbert Gindl Sachbearbeiterin: Karin Aigner Schwarzenbergplatz 14, 1040 Wien T 01/ F 01/ E karin.aigner@wkw.at W wko.at/wien/allgemeiner-handel Editorial... 1 Obmannsprechstunden Fachgruppentagung Intensiv-Seminare finden großen Anklang Betriebsbesuche... 3 Kollektivverträge Handelsangestellte SENIOR AKTUELL Gehaltstafel A, Groß- u. Kleinhandel Versand- und Internethandel VA-Rückblick Kollektivvertrag Versandset der Post AG E-Commerce und Webshops Recht im E-Business Zoofachhandel info exclusiv 63 / 2013

2 FACHGRUPPENNEWS 2 Versand-, Internet- und Allgemeiner Handel Sprechstunde des Obmannes Um Ihnen die Möglichkeit zu bieten, Fragen, Wünsche und Anregungen persönlich der Leitung des Gremiums vorzubringen und Sie somit bei allen Angelegenheiten in Zusammenhang mit der Gewerbeausübung bestmöglich und rasch zu unterstützen, hält Obmann Andreas Poeckh regelmäßig Sprechtage, jeden letzten Donnerstag im Monat, von Uhr bis Uhr, in unserer Geschäftsstelle ab. Die nächsten Termine 2014: 30. Jänner 27. Februar 27. März Fachgruppentagung 2013 Am 10. Oktober 2013 fand die Fachgruppentagung des Wiener Versand- Internet- und Allgemeinen Handels statt. Wir berichteten über die vielfältigen Aktivitäten unseres Gremiums in den verschiedenen Berufszweigen und Branchen. Aufgrund des erheblichen Mitgliederzuwachses im Allgemeinen Handel bilden sich neue Branchen heraus (z.b. Mineralien- und Esoterikhandel), die eine spezifische Betreuung - insbesondere auch im Hinblick auf entsprechende Werbemaßnahmen - erfordern. Der Themenbereich Öffentlichkeitsarbeit und Branchenwerbung wurde daher besonders eingehend diskutiert, wobei die anwesenden Mitglieder die Gelegenheit ausgiebig nützten, ihre diesbezüglichen Ideen und Vorschläge einzubringen. Über die zusätzlichen Gestaltungsmöglichkeiten des alternativen Arbeitszeitmodells informierte WKW- Arbeitsrechtexperte Mag. Peter Maska in seinem mit zahlreichen Praxisbeispielen unterlegten Fachvortrag. Einen besonderen Höhepunkt bildete sodann die Mitgliederehrung für langjährige Unternehmensführung. v.l.n.r.: Gremialgeschäftsführer Herbert Gindl, KommR Friedrich Pallin, Günther Siegl, Obmann Andreas Poeckh und Ausschussmitglied Gerhard Polaschek.

3 3 Intensiv-Seminare finden großen Anklang Am 29. Oktober 2013 fand ein Fachseminar des Mineralien- und Esoterikhandels statt. In dessen Rahmen der Gemmologe und geprüfte Edelsteinberater Wilhelm Niemetz Imprägnierungsmethoden bei Edelsteinen sehr ausführlich und praxisbezogen darstellte und auf die bedeutsamen Konsequenzen für den Handel hinwies. Der Berufszweig Internethandel organisierte am ein Intensiv- Seminar zum Thema Software für Webshops (Vortragender: IT-Experte Johannes Vogelhuber), welches in kürzester Zeit ausgebucht war. Aufgrund des großen Interesses wird im ersten Quartal 2014 ein weiteres Seminar zu diesem Thema folgen. Ein herzliches Dankeschön ergeht an dieser Stelle an Wilhelm Niemetz und Johannes Vogelhuber, die sich kostenlos als Vortragende zur Verfügung gestellt hatten. Für 2014 ist grundsätzlich geplant, monatlich ein Intensivseminar anzubieten. Die jeweiligen Einladungen werden zeitgerecht erfolgen. Wir weisen darauf hin, dass aufgrund der strikt begrenzten Teilnehmerzahl, eine möglichst rasche Anmeldung empfohlen wird. Die Informationen erfolgen per E- Mail-Versand an unsere Mitglieder bitte beachten Sie Ihren Posteingang. Sollten Sie uns noch keine -Adresse bekanntgegeben haben, bitten wir dies sogleich nachzuholen nur so sind Sie immer auf dem aktuellen Stand! Bitte bereits jetzt vormerken: Dienstag, 21. Jänner 2014 / Uhr Präventive Maßnahmen zur Kriminalitätseindämmung im Handel - mit Vortrag der Wiener Polizei Betriebsbesuche Gremialobmann Andreas Poeckh ist es ein besonderes Anliegen, einen möglichst intensiven Kontakt mit den Mitgliedern zu pflegen, um als Fachgruppe auf die Anliegen und Probleme der Unternehmen flexibel und rasch eingehen zu können. Aus diesem Grund besucht er regelmäßig Betriebe der verschiedenen Branchen. Ein für den Heimtiersektor besonders bedeutsames Unternehmen, die österreichische Niederlassung der Firma Vitakraft, ist seit vielen Jahren auch im Wiener Zoofachhandel Mitglied. Leider war es dem Geschäftsführer, Hrn. Mag. Klaus Eichhorn, nicht möglich, an der im Rahmen der Fachgruppentagung vorgesehenen Ehrung teilzunehmen. Daher erfolgte die Überreichung der Ehrenurkunde für die 45-jährige Mitgliedschaft und Unternehmensführung in Verbindung mit einem Besuch des Betriebes. v.l.n.r. Obmann Andreas Poeckh, Mag. Klaus Eichhorn, Berufszweigobmann Zoofachhandel KommR Kurt Essmann und Geschäftsführer Herbert Gindl.

4 FACHGRUPPENNEWS 4 Versand-, Internet- und Allgemeiner Handel Information zum Abschluss des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs per Gehaltsrecht: 1. In der Gehaltstafel A, B, C, D, E jeweils in den Gehaltsgebieten A und B, ebenso in den Gehaltstafeln F und G werden die kollektivvertraglichen Mindestgehälter um 2,55 % erhöht. Jedenfalls beträgt das Mindestgehalt Euro. Das wirkt sich bei folgenden Gehaltspositionen aus: Gehaltstafel A im Gehaltsgebiet A: Beschäftigungsgruppe 2 im 1., 3. und 5. Berufsjahr, Beschäftigungsgruppe 3 im 1. und 3. Berufsjahr. Gehaltstafel B, Gebiet A: Beschäftigungsgruppe 2 im 1. Berufsjahr Gehaltstafel D, Gebiet A: Beschäftigungsgruppe 2 im 1. Berufsjahr; Beschäftigungsgruppe 3 im 1. Berufsjahr Gehaltstafel G, Gebiet A: Beschäftigungsgruppe 2 im 1. Berufsjahr In diesen Positionen werden die kollektivvertraglichen Mindestgehälter auf jeweils Euro angehoben. 2. Ab einem kollektivvertraglichen Mindestgehalt von Euro beträgt die Erhöhung des kollektivvertraglichen Mindestgehalts 2,5%. 3. Die Gehaltspositionen der Gehaltstafel A, B, C, D, E (jeweils Gehaltsgebiet A und B), F und G der Beschäftigungsgruppe 1 werden um 2,55% erhöht. 4. Die Lehrlingsentschädigungen für das Gehaltsgebiet A, B, C, D, E (jeweils Gehaltsgebiet A und B), F und G werden um die folgenden Beträge erhöht: 1. Lehrjahr: 14 Euro; 2. Lehrjahr: 20 Euro, 3. Lehrjahr: 30 Euro und 4. Lehrjahr 26 Euro. 5. Die Gehälter und Lehrlingsentschädigungen werden kaufmännisch auf ganze Euro gerundet. 6. Die am bestehenden Überzahlungen werden grundsätzlich in euromäßiger Höhe (centgenau) aufrechterhalten. ACHTUNG! Die Aufrechterhaltung der Überzahlung und das kaufmännische Runden auf ganze Euro gelten nicht für folgende Gehaltspositionen: - Gehaltstafel A im Gehaltsgebiet A: Beschäftigungsgruppe 2 im 1., 3. und 5. Berufsjahr, Beschäftigungsgruppe 3 im 1. und 3. Berufsjahr. - Gehaltstafel B, Gebiet A: Beschäftigungsgruppe 2 im 1. Berufsjahr - Gehaltstafel D, Gebiet A: Beschäftigungsgruppe 2 im 1. Berufsjahr; Beschäftigungsgruppe 3 im 1. Berufsjahr - Gehaltstafel G, Gebiet A: Beschäftigungsgruppe 2 im 1. Berufsjahr In diesen Positionen werden die kollektivvertraglichen Mindestgehälter auf jeweils Euro angehoben. Bei Überzahlungen dieser genannten Positionen ist das IST-Gehalt jedenfalls um 2,55% zu erhöhen d.h. ab einem IST-Gehalt von Euro ist das Gehalt um 2,55% zu erhöhen. Ein IST-Gehalt bis zu Euro erhöht sich auf das kollektivvertragliche Mindestgehalt von Euro. Zur Vorgangsweise hinsichtlich der Erhöhung auf das Mindestgehalt von Euro, der Aufrechterhaltung von Überzahlungen und der Feststellung einer neuen reduzierten Überzahlung für den Fall eines Berufsjahressprunges folgende Beispiele: 1. Erhöhung kollektivvertragliches Mindestgehalt: Beispiel 1: Angestellte, Beschäftigungsgruppe 2, 3. Berufsjahr, Gehaltstafel A, Gehaltsgebiet A Tatsächliches Gehalt zum ,00 Euro Neues tatsächliches Gehalt ab ,00 Euro 2. Keine Aufrechterhaltung von Überzahlungen: Beispiel 2: Angestellte, Beschäftigungsgruppe 2, 3. Berufsjahr, Gehaltstafel A, Gehaltsgebiet A Tatsächliches Gehalt zum (KV-Gehalt wäre Euro) 1.410,00 Euro Zuzüglich der Erhöhung um 2,55% 35,00 Euro Mit dieser Erhöhung wird das kollektivvertragliche Mindestgehalt von Euro nicht erreicht Daher neues tatsächliches Gehalt ab ,00 Euro 3. Aufrechterhaltung einer Überzahlungen: Beispiel 3: Angestellte, Beschäftigungsgruppe 2, 1. Berufsjahr, Gehaltstafel A, Gehaltsgebiet A Tatsächliches Gehalt zum (KV- Gehalt wäre Euro) 1.430,00 Euro Zuzüglich der Erhöhung um 2,55% 36,00 Euro Neues tatsächliches Gehalt ab ,00 Euro Überzahlung sinkt von 39 Euro auf 16 Euro

5 5 4. Feststellung einer neuen reduzierten Überzahlung für den Fall eines Berufsjahressprunges: Beispiel 4: Die Angestellte kommt am ins 12. Berufsjahr; Einstufung in BG 2; Tatsächliches Gehalt zum (Einstufung in BG 2, 10. Bj) 1.697,00 Euro Zuzüglich der Erhöhung der Kollektivvertragsposition, wo die Angestellte am eingestuft ist (also BG 2, 10. Berufsjahr) 41,00 Euro Neues tatsächliches Gehalt ab ,00 Euro 1. Schritt: Feststellung der Überzahlung aufgrund der bisherigen Einstufung: Tatsächliches Gehalt seit ,00 Euro KV-Gehalt ab : 1.638,00 Euro Überzahlung vom bis : 100,00 Euro 2.Schritt: Feststellung der reduzierten Überzahlung aufgrund der neuen Einstufung: KV Gehalt ab im 12. BJ.: 1.720,00 Euro (reduzierte) Überzahlung ab ,00 Euro Beim Berufsjahrsprung am bleibt das Gehalt unverändert, weil es über dem neuen Mindestgehalt für das 12. Berufsjahr ihv 1.720,00 Euro liegt. Die Überzahlung sinkt entsprechend. Rahmenrecht: Im Rahmenrecht gibt es keine materiell-rechtlichen Veränderungen. Im Anhang werden lediglich zwei Beispiele für die Anrechnung von Karenz hinzugefügt. Im Anhang des Kollektivvertrages A. Allgemeiner Teil Punkt 6 erfolgt eine neue Nummerierung und Punkt c) lautet wie folgt: a. Als Berufsjahre für die Einstufung... Dauer des Arbeitsverhältnisses anzurechnen. b. Karenzurlaube, die aus Anlass... zur Anwendung gebracht. c. Im Folgenden zeigen Beispiele wie die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen zur Berechnung des Gehaltes im Falle von Karenz gemäß 15 MSchG und 7c VKG umzusetzen sind. Beispiel I Geburt des ersten Kindes: Beginn des Lehrverhältnisses Beginn des Angestelltendienstverhältnisses Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt Voraussichtliche und tatsächliche Geburt des ersten Kindes: Beginn des absoluten Beschäftigungsverbots: Ende des absoluten Beschäftigungsverbots: Karenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes: Arbeitsbeginn nach der Karenz: Aufgrund der Lehrabschlussprüfung und der 12 Jahre Praxiszeit als Angestellte bis zum ist sie in BG 2, 13. Bj einzustufen. Der Zeitraum des absoluten Beschäftigungsverbots ist für die Vorrückung anzurechnen ( ). Zehn Monate der Karenz fürs erste Kind ( ) sind bei der Anrechnung für Berufsjahre ebenso zu berücksichtigen. Insgesamt ist daher der Zeitraum vom bis zum für Berufsjahre anzurechnen. Die Angestellte erreicht am das 15. Berufsjahr. Weil sie sich zu diesem Zeitpunkt in Karenz befindet, erfolgt keine Gehaltsauszahlung. Wenn die Angestellte nach dem Ende ihrer Karenz ihre Tätigkeit am wieder aufnimmt, ist sie in BG 2, 15. Bj einzustufen (14 Jahre und 25 Kalendertage). Erhöhung des Gehalts: Euro 1.628, Gehalt vor Beginn des absoluten Beschäftigungsverbots lt. KV (BG 2, 12. Bj) 1.677, Gehaltserhöhung lt. KV während der Karenz 1.800, Vorrückung in das 15. Berufsjahr 1.846, Gehaltserhöhung lt. KV während der Karenz 1.846, Gehalt für Tätigkeit nach Ende der Karenz Bei der Geburt eines zweiten (und jeden weiteren Kindes) Kindes ist nur der Zeitraum des absoluten Beschäftigungsverbots bei den Berufsjahren anzurechnen. Beispiel II Geburt des ersten Kindes: Eintrittsdatum: Vordienstzeiten: 6 Berufsjahre In diesem Betrieb wird die Berechnung des neuen IST-Gehalts infolge der KV-Erhöhung nicht so durchgeführt wie dies der Kollektivvertrag vorsieht. Das tatsächliche IST-Gehalt des Angestellten wird stattdessen um jenen Prozentsatz erhöht, der für die Erhöhung der KV-Mindestgehälter vorgesehen ist. Voraussichtliche Geburt: Beginn des absoluten Beschäftigungsverbots:

6 FACHGRUPPENNEWS 6 Versand-, Internet- und Allgemeiner Handel Tatsächliche Geburt: Ende des absoluten Beschäftigungsverbots: Karenz bis zum (das Kind ist zu diesem Zeitpunkt 18 Monate alt) Arbeitsbeginn nach der Karenz: Vor Beginn des absoluten Beschäftigungsverbots ist die Angestellte in BG 3, 7. Bj eingestuft. Sie verdient 1.661,00 Euro, darin ist die Überzahlung von 200,00 Euro enthalten. Der Zeitraum des absoluten Beschäftigungsverbots vom bis zum ist für die Berufsjahre anzurechnen. Zehn Monate der Karenz fürs erste Kind ( ) sind bei der Anrechnung für Berufsjahre ebenso zu berücksichtigen. Insgesamt ist daher der Zeitraum vom bis zum für Berufsjahre anzurechnen. Die Angestellte erreicht daher am das 9. Berufsjahr. Die Überzahlung bleibt in diesem Betrieb bei der Vorrückung bestehen. Weil sie sich zu diesem Zeitpunkt in Karenz befindet, erfolgt keine Gehaltsauszahlung Wenn die Angestellte nach dem Ende ihrer Karenz ihre Tätigkeit am wieder aufnimmt, ist sie in BG 3, 9. Bj einzustufen (8 Jahre, 6 Monate und 25 Kalendertage). Für das Jahr 2012 war eine KV-Erhöhung der Mindestgehälter von 3,5% und für das Jahr 2013 von 2,98% gerundet auf den vollen Euro vorgesehen. Erhöhung des Gehalts: Euro 1.661, Gehalt vor Beginn des absoluten Beschäftigungsverbots 1.719, IST Erhöhung 3,5% während der Karenz 1.834, Vorrückung ins 9. Berufsjahr (Gehalt lt. KV Euro + 208,14 Überzahlung); 1.889, IST Erhöhung 2,98% Rundung auf den vollen Euro während der Karenz 1.889, Gehalt für Tätigkeit nach Ende der Karenz Bei der Geburt eines zweiten (und jedes weiteren Kindes) Kindes ist nur der Zeitraum des absoluten Beschäftigungsverbots bei den Berufsjahren anzurechnen. Weitere Ansprüche aufgrund von Anrechnungen nach der jeweils geltenden Fassung des MSchG und des VKG sowie dieses Kollektivvertrages sind zu berücksichtigen. Besuchen Sie uns auf der Senior Aktuell von bis Das Landesgremium wird auch 2014 wieder auf der Senior Aktuell mit einem Informationsstand vertreten sein. Unsere vielfältigen Branchen sind je mit einem Ausschussmitglied und einer Fachkraft vertreten: Internethandel Mineralien- und Esoterikhandel Blumengroßhandel mit dem Blumenbüro Zoofachhandel Feuerlöschgroßhandel An den einzelnen Beratungsstellen möchten wir den Senioren die einzelnen Branchen näher bringen. SENIOR AKTUELL 2014 Mit neuem Termin und runderneuertem Konzept startet der Treffpunkt der Generationen in der Wiener Stadthalle auch 2014 neu durch. Die Besucher erwarten noch mehr neue Themenschwerpunkt-Tage und eine exklusive Sonderschau Genießen in Wien. Die Wiener Wirtschaft präsentiert: Ihre Erlebniswelt wartet! Willkommen in der besten Zeit Ihres Lebens! VON BIS Uhr, Wiener Stadthalle Eintritt frei!

7 7 Gehaltstafel A Allgemeiner Groß- u. Kleinhandel ab Das Gehaltsgebiet A gilt für Betriebe in allen Bundesländern, außer Salzburg und Vorarlberg, das Gehaltsgebiet B für Salzburg und Vorarlberg. Beschäftigungsgruppe 1 Gebiet A Gebiet B 1a) Ferialarbeitnehmer, das sind Angestellte, die höchstens drei Monate pro Kalenderjahr im Betrieb beschäftigt sind, im 1., 2., 3. Angestelltendienstjahr b) sonstige Angestellte im 1., 2., 3. Angestelltendienstjahr Beschäftigungsgruppe 2 1.Berufsjahr (=Bj.) Bj Bj Bj Bj Bj Bj Bj Bj Beschäftigungsgruppe 3 1.Bj Bj Bj Bj Bj Bj Bj Bj Bj Platzvertreter bzw. Reisende mit Provision siehe Gehaltsordnung, A. Allgemeiner Teil, Punkt 1d) Beschäftigungsgruppe 4 1.Bj Bj Bj Bj Bj Bj Bj Bj Bj Platzvertreter bzw. Reisende mit Provision siehe Gehaltsordnung, A. Allgemeiner Teil, Punkt 1d) Beschäftigungsgruppe 5 5.Bj Bj Bj Bj Bj Bj Bj Beschäftigungsgruppe 6 5.Bj Bj Bj Bj Lehrlingsentschädigungen 1. Lehrjahr Lehrjahr Lehrjahr Lehrjahr Arbeitskleidung Eisen- und Eisenwarenhandel, Metall- und Metallwarenhandel Lagerangestellte und Verkäufer erhalten jährlich einen Arbeitsmantel, der Eigentum der Firma bleibt. Die Reinigung und Instandsetzung obliegt dem Arbeitnehmer.

8 FACHGRUPPENNEWS 8 Versand-, Internet- und Allgemeiner Handel Versand- und Internethandel Handel goes WWW Mitterlehner, Lorentschitsch, Jank, Pellet, Tritscher: WKO und BMWFJ informieren 400 Wiener Händlerinnen und Händler über erfolgreiche Webshop-Strategien. Bei der Veranstaltung in der Messe Wien konnten sich über 400 Teilnehmer wertvolle Informationen holen, welche Schritte zu setzen sind, um im Internet erfolgreich verkaufen zu können. Das Internet bietet für den Handel große Chancen sich einer Vielzahl von potentiellen Kunden zu präsentieren, es gilt dieses Medium zu nutzen und neben dem Ladengeschäft eine zweite Informations- und Vertriebsschiene aufzubauen, unterstrich Bundesminister Reinhold Mitterlehner in seiner Eröffnungsrede. Natürlich sind auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen in Europa anzupassen, um Wettbewerbsnachteile österreichischer Unternehmer zu vermeiden. Hier geht es unter anderem um Anpassungen im Steuer- und Abgabenrecht, um die Vereinheitlichung z.b. beim Urheberrecht oder bei der Altgeräteentsorgung europaweit zu erreichen. Die extrem dynamische Entwicklung der Umsätze im Internet konnten vor ein paar Jahren selbst etablierte Zukunfts- und Trendforscher in ihren Prognosen nicht annähernd voraussehen, hielt Brigitte Jank, Präsidentin der Wirtschaftskammer Wien, in ihrem Eröffnungsstatement fest. Die Umsätze im österreichischen Interneteinzelhandel betragen bereits 3 Milliarden Euro und haben sich innerhalb nur weniger Jahre verdreifacht. Trotz dieser dynamischen Entwicklung hat bisher nur die Hälfte der Einzelhandelsunternehmen eine Website und der Umsatz übers Internet beträgt nur einen Bruchteil des Gesamtumsatzes im österreichischen Einzelhandel. Hier ist noch enormes Potential für Handelsunternehmen vorhanden, so Jank. Für Spartenobmann Erwin Pellet bietet das Internet die Chance etablierte Netzwerke virtuell zu erweitern: Wichtig ist es, keine Angst vor neuen Technologien zu haben und die Herausforderung anzunehmen, neue Vertriebswege aufzubauen. Die Bundessparte Handel der WKÖ hat die Veranstaltungsreihe Handel goes www ins Leben gerufen und ist damit ein halbes Jahr lang durch Österreich getourt, das gesamte Spektrum eines erfolgreichen Webshop- Auftritts zu beleuchten. Wir wollten mit dieser Roadshow vor allem eine Informationsoffensive starten, die zur Bewusstseinsbildung beitragen soll, unterstrich Bundesspartenobfrau Bettina Lorentschitsch, die diese Veranstaltungsreihe ins Leben gerufen hat und bei allen Stationen der Roadshow mit dabei war. Wichtig ist aber auch vor allem die Harmonisierung und die Kontrolle der rechtlichen Rahmenbedingungen. Im Bereich des Interneteinzelhandels brauchen wir einen europaweiten Gleichklang der Gesetze, eine stärkere Belastung österreichischer Unternehmen muss aufhören, fordert Lorentschitsch. Die Internetexpertin MMag. (FH) Barbara Thaler hat in vier kompakten Modulen die Themen Marktplätze und Strategien, Webshop-Gestaltung, Marketing und Kundenbindung und Logistik und Zahlungsverkehr im Detail behandelt. Im Zuge von Best Practice Interviews kamen internet-affine Handelsunternehmen zu Wort, die schon erfolgreiche Projekte im Netz umgesetzt haben. Die Best-Practice Händler plauderten aus dem Nähkästchen und vermittelten den Veranstaltungsteilnehmern wertvolle Tipps aus der Praxis. v.l.n.r.: Ausschussmitglied Johannes Vogelhuber, Gremialobmann Andreas Poeckh, Gremialgeschäftsführer Herbert Gindl am Informationsstand des Gremiums. v.l.n.r.: Ausschussmitglied Johannes Vogelhuber, Berufszweigobmann Versand- und Internethandel Ing. Ernst Steininger, Gremialgeschäftsführer Herbert Gindl.

9 9 Kollektivvertrag telefonische Kundenberatung im Versandhandel Dieser Kollektivvertrag sieht für Arbeitsleistungen in den Abend- und Nachtstunden Zuschläge vor, die sich um denselben Prozentsatz wie das kollektivvertragliche Mindestgehalt in der Beschäftigungsgruppe 2, 7. Berufsjahr, Gehaltstafel A, Gehaltsgebiet A des Handelsangestelltenkollektivvertrages erhöhen. Diese Sätze betragen daher für die Zeit von Uhr 3,27 pro Stunde und für die Zeit von 22-6 Uhr 4,32 pro Stunde. Im Folgenden der aktualisierte Volltext dieses Kollektivvertrages. K O L L E K T I V V E R T R A G (aktualisierte, ab dem 1. Jänner 2014 geltende Fassung) betreffend Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit der telefonischen Kundenberatung und der telefonischen Annahme von Bestellungen im Versandhandel abgeschlossen am 22. Februar 2006 zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Bundesgremium des Versand-, Internet- und allgemeinen Handels, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Handel, 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1. I. Geltungsbereich Abs. 1) A) RÄUMLICH: Für das gesamte Bundesgebiet Österreich. B) FACHLICH: Für Mitgliedsunternehmen des Bundesgremiums des Versand-, Internet- und allgemeinen Handels hinsichtlich jener Betriebe, die mehr als 50% des Umsatzes mit Waren tätigen, die mittels Katalog oder über Medien, jedenfalls nicht in einem offenen Ladengeschäft, gegenüber Verbrauchern feilgehalten und im Versandwege an diese zugestellt werden. C) PERSÖNLICH: Für alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf die das Angestelltengesetz (BGBl.Nr. 292/1921) Anwendung findet. Abs.2) Dieser Kollektivvertrag gilt für Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit der Beratung und Betreuung von Kunden sowie der Annahme von Bestellungen im Wege der Telekommunikation (z. B.: telefonisch, über Internet), soweit diese Tätigkeiten nicht in einer offenen Verkaufsstelle geleistet werden, und für Tätigkeiten, die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären. II. Arbeitsleistungen an Wochenenden und Feiertagen: a) Auf Grund 12a des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, in der Fassung des BGBl. 1/5/1997 wird die Beschäftigung von Angestellten im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Sinne des Punktes I Abs. 2 an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen zugelassen. b) Wird ein Arbeitnehmer während der Wochenendruhe beschäftigt, ist in der folgenden oder in derselben Kalenderwoche die Normalarbeitszeit so zu verteilen, dass zwei zusammenhängende Tage arbeitsfrei bleiben. c) Eine Trennung der beiden arbeitsfreien Tage kann vereinbart werden, wenn einer der freien Tage der Sonntag ist und in der folgenden Kalenderwoche der Samstag und der Sonntag arbeitsfrei bleiben. III. Nachtarbeit Bei nachweislicher Gesundheitsgefährdung durch die Arbeitsleistung nach 20 Uhr hat der Angestellte einen Anspruch auf Versetzung auf einen Tagesarbeitsplatz, soweit dies betrieblich möglich ist. Bei der Beschäftigung von Angestellten an Abenden ist auf die unbedingt notwendigen Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu 12 Jahren Bedacht zu nehmen. IV. Als Abgeltung für die besondere Erschwernisgebühren für Arbeitsleistungen in den Abend- und Nachtstunden folgende Zuschläge: Uhr 3,27 pro Stunde 22-6 Uhr 4,32 pro Stunde Diese Beträge erhöhen sich jeweils um denselben Prozentsatz wie das Mindestgehalt in der Beschäftigungsgruppe 2, 7. Berufsjahr, Gehaltstafel A, Gehaltsgebiet A des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben Österreichs. V. Bestehende günstigere Vereinbarungen: Bestehende Vereinbarungen, die für den Angestellten günstigere Ansprüche begründen, als sie sich aus diesem Kollektivvertrag ergeben, bleiben unberührt.

10 FACHGRUPPENNEWS 10 Versand-, Internet- und Allgemeiner Handel NEU! Versandset der Post AG Nach langwierigen Verhandlungen unseres Berufszweigobmannes für den Versand- und Internethandel Ing. Ernst Steininger mit Vertretern der Post AG können wir Ihnen nun folgende Lösung präsentieren: Die Post optimiert mit ihrem neuen Versandset ihr Service für Businesskunden und entwickelte eine effiziente Businesslösung: Das Versandset Kuvert und Marke in einem. Damit sind folgende Vorteile für den Kunden gegeben: Sendungsnachschau via Web Günstiger Einheitspreis (gewichtsunabhängig bis zu einem Kilogramm) Attraktive Verpackung im Format 324x229x24 mm Prepaid 10er Sets um 26 Euro netto Onlinebestellung Inklusive bequemer Lieferung Beiliegende Anschriftsetikette mit Sendungs-ID Aufgabe im Briefkasten Rasche Zustellung: zu 95 Prozent am nächsten Werktag Kundenfreundliche und sichere Zustellung in den Briefkasten Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Den Infofolder mit weiteren Details und der genauen Preisgestaltung finden Sie unter Die neue Verbraucherrechte-Richtlinie: Die neuen Infopflichten für E-Commerce und Webshops im Detail Neue Rahmenbedingungen bezüglich Informationspflichten für Fernabsatzverträge? Die Richtlinie über Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechte-Richtlinie, RL 2011/83/EU, ABl L 304 vom , S. 64) bringt auch neue rechtliche Rahmenbedingungen bezüglich Informationspflichten für Fernabsatzverträge (Bsp: Webshop, Versandhandel) Die Mitgliedstaaten haben die Richtlinie bis zum in das nationale Recht umzusetzen. Sie haben die Umsetzungsbestimmungen spätestens ab dem anzuwenden bzw gilt die Richtlinie für Verträge, die nach dem geschlossen werden (Art 28). Achtung! Bislang sind in Österreich noch keine nationalen Umsetzungsgesetze in Kraft getreten. Die folgenden Informationen orientieren sich daher unmittelbar an der Richtlinie. Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen durch die Verbraucherrechte-Richtlinie, die sich auf die neuen Informationspflichten in Fernabsatzverträgen (insbes Webshops) beziehen, dargestellt. Viele Bereiche waren schon bisher in der Fernabsatz-Richtlinie geregelt und wurden (teilweise mit leicht geändertem Wortlaut, aber gleicher Bedeutung) in die Verbraucherrechte- Richtlinie übernommen. Wo im Verhältnis zur bisherigen Fernabsatz-Richtlinie völlig neue (zusätzliche) Bestimmungen bestehen, wurde dies durch den Hinweis NEU kenntlich gemacht. Waren ähnliche Bestimmungen schon vorhanden, die aber in anders geregelt wurden, wurde dies durch den Hinweis ÄNDE- RUNG kenntlich gemacht. Zum leichteren Vergleich mit dem Originaltext der Richtlinie (RL) wird im folgenden Text sowohl auf die Artikel (Art) der RL als auch auf die Erwägungsründe (Erläuterungen) der RL hingewiesen. Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen (Art 6) NEU: Die folgenden Informationspflichten sind nur teilweise harmonisiert. Die Mitgliedsstaaten dürfen zusätzlich Informationspflichten vorsehen, wenn sich diese aus der Dienstleistungsrichtlinie oder E-Commer-Richtlinie ergeben oder im Einklang mit diesen Richtlinien stehen. Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsanbot gebunden ist, ist er in klarer und verständlicher Form zu informieren über: a) die wesentlichen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen b) Identität des Unternehmens (insbes Name, Firma) c) Anschrift der Niederlassung (Adresse, Telefonnummer, FAX, E- Mail) des Unternehmens d) falls nicht mit c) ident: Geschäftsanschrift des Unternehmens sowie NEU: jene Geschäftsanschrift, an die sich der Verbraucher mit Beschwerden wenden kann e) Gesamtpreis einschließlich Steuern und Abgaben, gegebenenfalls Fracht-, Liefer- und Versandkosten bzw Art der Preisberechnung f) Kosten der für den Vertragsabschluss eingesetzten Fernkommunikationstechnik, sofern diese nicht nach einem Grundtarif berechnet

11 11 wird (kostenpflichtige Mehrwertnummern) g) Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, Liefertermin, allenfalls Verfahren des Unternehmens im Umgang mit Beschwerden h) im Fall des Bestehens eines Widerrufsrechts die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts sowie NEU: das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B NEU: für diese Belehrung über das Bestehen eines Widerrufsrechts sieht Anhang I Teil A der RL ebenfalls ein Muster vor. Achtung! Erfolgt diese Belehrung über das Widerrufsrecht nicht in der gesetzlich vorgesehenen Weise oder verspätet, so verlängert sich die Widerrufsfrist um 12 Monate. Wird verspätet informiert, endet die Widerrufsfrist 14 Tagen nach dem Zugang der verspäteten Information (Art 10)! i) ÄNDERUNG (bisher musste dies ausdrücklich vereinbart werden): Gegebenenfalls ein Hinweis, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat inklusive der Kosten, wenn die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können. j) NEU: Hinweis für den Fall, dass der Verbraucher ausdrücklich gewünscht hat, dass mit einer bestellten Dienstleistung noch innerhalb der Widerrufsfrist begonnen wird, dass er für die erfolgte Dienstleistung im Widerrufsfall ein anteiliges Entgelt zu zahlen hat. k) NEU: in jenen Fällen, in denen kein Widerrufsrecht besteht (Art 16), ein Hinweis darauf bzw Belehrung über die Umstände, unter denen der Verbraucher sein Widerrufsrecht verliert l) NEU: Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren m) NEU: Gegebenenfalls Hinweis auf das Bestehen und die Bedingungen von Kundedienst und Garantien (inkl Herstellergarantien; Art 2 Z 14) n) Gegebenenfalls Hinweis auf Verhaltenskodizes, denen der Unternehmer unterliegt oder beigetreten ist (neu, allerdings schon bisher auf Grund der E-Commerce-Richtlinie anzugeben) o) Gegebenenfalls Laufzeit des Vertrages oder die Kündigungsbedingungen oder automatische Verlängerungen des Vertrages p) NEU: Gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher eingeht q) NEU: Gegebenenfalls Hinweis, dass der Unternehmer eine Kaution oder sonstige Sicherheit verlangen kann inkl deren Bedingungen r) NEU: Gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler Inhalte inkl anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für diese s) NEU: Gegebenenfalls soweit wesentlich die Interoperabilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese dem Unternehmen bekannt ist oder vernünftiger weise bekannt sein dürfte t) NEU: Gegebenenfalls der Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren dem der Unternehmer unterworfen ist und die Voraussetzungen für den Zugang dazu. Die Aufzählungspunkte a)-t) entsprechen der buchstabenweisen Aufzählung in Art 6 Abs 1 lit a lit t. Gegebenenfalls bedeutet, dass diese Informationen nur zu geben sind, wenn sie auf die konkrete Leistung / den konkreten Vertrag zutreffen. Diese Angaben müssen auf der Website so enthalten sein, dass der Verbraucher sie vor Abgabe seiner Bestellung (vor seinem Vertragsanbot ) zur Kenntnis nehmen kann. Die nach Art 6 zu erteilenden Informationen sind bei Fernabsatzverträgen in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zu erteilen bzw zur Verfügung zu stellen (in klarer und verständlicher Sprache, sofern sie auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden, müssen sie lesbar sein; Erwägungsgrund 36). NEU: Sonderbestimmungen für M- Commerce (Art 8 Abs 4) Erleichterungen bestehen für Fernabsatzverträge, die mittels Fernkommunikationsmitteln mit nur begrenzt verfügbaren Raum (zb Handy-Displays) oder nur begrenzt verfügbarer Zeit (zb Tele-Shopping) geschlossen werden (Art 8 Abs 4). Hier sind nur die wesentlichen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen (Art 6 Abs 1 lit a), der Gesamtpreis (lit b), das Widerrufsrecht (lit e), die Vertragslaufzeit (lit h) und die Kündigungsbedingungen unbefristeter Verträge (lit o) anzugeben. Die anderen Informationen können auch in anderer geeigneter Weise erteilt werden (zb durch Angabe eines Hyperlinks auf eine Website, auf der sich die Angaben befinden). Achtung! Zu allen oben genannten Informationspflichten kommen noch die Informationspflichten nach der Gewerbeordnung (GewO) bzw dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) und dem E-Commerce-Gesetz, sowie die Impressums- und Offenlegungspflichten nach dem Mediengesetz. Details zu den sonstigen Informationspflichten finden Sie im Merkblatt: Das korrekte Website-Impressum

12 FACHGRUPPENNEWS 12 Versand-, Internet- und Allgemeiner Handel Recht im E-Business Diese Publikation ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern und urheberrechtlich geschützt. Inhalt Allgemeines (Urheberrecht, Haftung, Datenschutz) im E-Business Informationspflichten, Impressum Vertragsrecht im Internet Checklisten Anwendbares Recht Vorwort Nach dem Internethype um die Jahrtausendwende und dem anschließenden Platzen der Internetblase hat sich die E-Business-Branche auf einem gesunden Niveau mit stark wachsender Tendenz etabliert. Im Jahr 2012 hatten 98 Prozent aller österreichischen Unternehmen Zugang zum Internet, 91 Prozent benutzten dazu bereits einen Breitband-Zugang. 48 Prozent der Österreicher (im Alter von 16 bis 74 Jahren) und bereits 58 Prozent der Unternehmen kauften im Internet Güter oder Dienstleistungen. Mehr als 80 Prozent der österreichischen Unternehmen bieten ihre Güter oder Dienstleistungen auch im Internet auf einer eigenen Website an. Beim Umgang mit dem Internet gilt es auch auf rechtliche Hürden Bedacht zu nehmen. Dadurch, dass jede Unternehmenswebsite weltweit 24 Stunden abrufbar ist, sind rechtliche Fehler von jedem Konkurrenten oder dessen Anwalt sofort feststellbar und die Gefahr rechtlicher Folgen liegt auf der Hand. Die Wirtschaftskammern stellen deshalb schon seit Jahren ihren Mitgliedern leicht verständliche Rechts- Service-Dokumente gratis im Internet auf der Website wko.at zur Verfügung. Diese Unterlagen verwenden bewusst keine juristischen Fachausdrücke und sind auf die Anforderungen des täglichen Wirtschaftslebens zugeschnitten. Dieses Buch beinhaltet alle vorliegenden Rechts-Service-Dokumente, die sich im weiteren Sinne mit E-Business beschäftigen. Die enthaltenen Beiträge wurden von Mitarbeitern aller Wirtschaftskammern erstellt. Das Service der Wirtschaftskammern im Internet geht über das bloße Bereitstellen von Informationen weit hinaus: Nach Eingabe der Mitgliedsnummer und Passwort* verwandelt sich wko.at in eine interaktive Serviceplattform: Editieren Sie Ihre Unternehmensdaten im Firmen A-Z, finden Sie Geschäftspartner am b2b- Marktplatz, durchsuchen Sie die Förder- oder Kollektivvertrags-Datenbank oder die Lehrstellenbörse. Zoofachhandel Job-Börse für den Zoofachhandel Sie möchten einen Lehrling ausbilden oder sind auf der Suche nach fachlich geschultem Personal für Ihre Zoofachhandlung? Zusätzlich und als Ergänzung zu den bereits bestehenden Angeboten in diesem Bereich bieten wir unseren Mitgliedern ab sofort eine Jobbörse als kostenlose Serviceleistung. Immer wieder treten Interessierte an uns heran, die in der Zoohandelsbranche eine Beschäftigung suchen.wenn in Ihrem Betrieb eine Arbeitsstelle zu vergeben ist, teilen Sie uns dies bitte mit, damit wir Jobsuchende an Sie verweisen können. (Fr. Aigner T 01/ , E karin.aigner@wkw.at ) Die neue Job-Börse finden Sie auf der Webseite des Wiener Zoofachhandels unter Hinweis zu Kundeninformationsblättern: Auch in Deutschland gilt ab 1. August 2014 die Verpflichtung beim Verkauf von lebenden Tieren eine entsprechende Information mittels Merkblatt den Kunden auszuhändigen. Impressum Nr. 3 Dez Medieninhaber (Verleger), Herausgeber und Hersteller: Landesgremium Wien des Versand-, Internet- und Allgemeinen Handels, Wien 4., Schwarzenbergplatz 14, Herstellungsort: 1040 Wien, Layout und Design: Referat für Öffentlichkeitsarbeit der Sparte Handel der Wirtschaftskammer Wien Fotos: Landesgremium, WKO-Basismodul, Weinkirn, 2012 by marog-pixcells-fotolia Trotz sorgfältiger Ausarbeitung und Prüfung dieses Rundschreibens sind Fehler nie auszuschließen. Jede Haftung der Wirtschaftskammer oder des Autors dieser Information wird daher ausgeschlossen. Offenlegung: wko.at/wien/allgemeiner-handel/offenlegung Druck: agensketterl Druckerei GmbH Alle verwendeten geschlechtsspezifischen Formulierungen meinen die weibliche und männliche Form. P.b.b. Verlagspostamt 1010 Wien Erscheinungsort Wien GZ 02 Z M

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