Bestattungs- und Friedhofreglement. der Gemeinde Neuenhof
|
|
- Krista Meyer
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Bestattungs- und Friedhofreglement der Gemeinde Neuenhof G E M E I N D E N E U E N H O F 1
2 Inhaltsverzeichnis Seite Teil A: Reglement I. Allgemeine Bestimmungen 3 II. Vorschriften über das Bestattungswesen 4 III. Grabstätten (Details der Gräber siehe Anhang) 6 IV. Haftung, Strafbestimmungen 10 V. Schlussbestimmungen 10 Teil B: Anhang Ausführungsvorschriften für Grabstätten und Grabmäler 1. Reihengrab für Erdbestattungen Reihengrab für Urnen Urnenplattengrab Urnengemeinschaftsgrab mit und ohne Namensnennung Familiengrab für Erdbestattungen Familiengrab für Urnen Kindergrab Gestaltung und Materialien von Grabmälern 24 2
3 Bestattungs- und Friedhofreglement der Gemeinde Neuenhof vom 30. Juni 2003 Die Einwohnergemeindeversammlung, gestützt auf die kantonale Verordnung über das Bestattungswesen (Bestattungsverordnung) vom 22. Januar 1990, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck Das Bestattungs- und Friedhofreglement ordnet alle im Zusammenhang mit der Bestattung vorzunehmenden Handlungen sowie die Benützung und Pflege der Friedhofanlagen in der Gemeinde Neuenhof. 2 Zuständigkeit 1 Das Bestattungs- und Friedhofwesen ist Sache der Einwohnergemeinde. Es untersteht der Aufsicht des Gemeinderates. 2 Mit dem Vollzug werden beauftragt: a) der Gemeindeammann b) das Bestattungsamt c) die Bauverwaltung d) das Friedhofpersonal 3 Gegen Verfügungen kann innert 20 Tagen beim Gemeinderat schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Eingabe muss ein Begehren und eine Begründung enthalten. 3 Friedhof 1 Die Bestattungen werden auf den hiefür ausgeschiedenen Arealen der Friedhofanlage Papprich vorgenommen. 2 Die Grabgestaltung und der Grabschmuck sind ansprechend und schicklich zu halten. Den für den Vollzug Beauftragten steht hiefür ein Weisungsrecht und allenfalls das Recht zur Ersatzvornahme zu. 3
4 II. Vorschriften über das Bestattungswesen 4 Todesfallmeldung Jeder Todesfall in der Gemeinde und jeder Todesfall von Einwohnern ausserhalb der Gemeinde ist dem zuständigen Bestattungsamt innert 2 Tagen zu melden. 5 Bestattungszeiten Das Bestattungsamt Neuenhof setzt in Verbindung mit den Pfarrämtern die Zeit der Bestattung fest. Bestattungen können von Montag bis Freitag um Uhr, Uhr und Uhr (ausgenommen lokale und gesetzliche Feiertage) angesetzt werden. Anmerkung: Bestattungen von evang.-reformierten Verstorbenen finden nur morgens statt. 6 Anordnung der Bestattung 1 Die Bestattung darf nicht vor Ablauf von 48 Stunden nach Eintritt des Todes stattfinden. Das Bestattungsamt kann bei Vorliegen besonderer Umstände gestützt auf das Zeugnis des Bezirksarztes Ausnahmen bewilligen. 2 Die Bestattung darf erst erfolgen, wenn der Todesfall dem zuständigen Bestattungsamt vorschriftsgemäss angezeigt wurde und dieses im Besitze der ärztlichen Todesbescheinigung ist. Ist eine amtliche Untersuchung im Gange, so ist die Einwilligung der Untersuchungsbehörde erforderlich. 7 Transport 1 Die Leiche ist unter Berücksichtigung der Wünsche der Angehörigen sowie gemäss ärztlicher Verfügung in den Aufbahrungsraum des Friedhofes Papprich oder ins Krematorium zu überführen. 2 Für den Transport der Leiche ist das von der Gemeinde beauftragte Transportunternehmen verantwortlich. 8 Aufbahrung Der Aufbahrungsraum im Friedhofgebäude Papprich steht den Angehörigen in der Regel während der Aufbahrungszeit offen. 9 Ort der Bestattung 1 Alle Verstorbenen, welche in Neuenhof Wohnsitz hatten oder Anrecht auf Bestattung in einem bestehenden Grab haben, werden auf dem Friedhof Papprich beigesetzt. 2 Für Personen mit auswärtigem Wohnsitz kann der Gemeindeammann eine Bewilligung für die Beisetzung in Neuenhof erteilen, wenn besondere Beziehungen zur Gemeinde bestehen. 4
5 10 Leistungen Gemeinde/Angehörige 1 Bei der Bestattung eines Gemeindeeinwohners übernimmt die Gemeinde Neuenhof folgende Leistungen und Kosten: - amtliche Bestattungsanzeige - Kremationskosten inkl. Standardurne aus Holz, Aufbahrungskosten im Krematorium und Überbringen der Urne auf den Friedhof Papprich Neuenhof - Kosten eines Grabes für Erd- oder Urnenbestattung (ausgenommen Familiengräber) - Grabkreuz mit Beschriftung (Name, Vorname, Geburts- und Todesjahr) - Überführung der Leiche entweder vom Trauerhaus oder von Spitälern und Heimen in der Region direkt ins Krematorium Liebenfels Baden oder in den Aufbahrungsraum der Friedhofkirche Papprich Neuenhof - Aufbahrung im Aufbahrungsraum der Friedhofkirche Papprich Neuenhof, allfällige Ausschmückung des Raumes geht zu Lasten der Angehörigen - Beisetzung der Urne oder des Sarges - Herrichten des Grabes - Umranden eines Grabes mit wintergrünen Pflanzen bzw. Rasensaat - Zurverfügungstellung der Friedhofkirche Papprich für die Abdankung 2 Für Bestattungen gemäss 9 Abs. 2 sind die Angehörigen, welche eine Bestattung in Neuenhof verlangen, in vollem Umfange kostenpflichtig. 3 Die Bestattungskosten sind in einem separaten Gebührenreglement geregelt. 11 Friedhofkirche und Abdankung 1 Die Friedhofkirche Papprich steht allen Personen für die Abdankungsfeier zur Verfügung. Die Angehörigen haben für eine schickliche Durchführung der Abdankung Gewähr zu bieten. 2 Wenn die verstorbene Person keiner Konfession angehörte, hat das Bestattungsamt für eine schickliche Bestattung zu sorgen (Zurverfügungstellung der Friedhofkirche, Personal für die Beisetzung). Für allfällige Ansprachen haben die Angehörigen selbst besorgt zu sein. 12 Gräberverzeichnis und Beisetzungsplan Das Friedhofpersonal und das Bestattungsamt führen ein Gräberverzeichnis und einen Beisetzungsplan. 13 Besuchszeiten, allgemeines Verhalten 1 Die Besuchszeiten auf dem Friedhof Papprich werden wie folgt festgelegt: Mai bis August April, September, Oktober November bis März Uhr Uhr Uhr 5
6 2 Die Besucherinnen und Besucher des Friedhofes haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. 3 Das freie Laufen lassen von Hunden ist auf dem gesamten Friedhofareal untersagt. 4 Das Befahren des Friedhofareals mit Fahrzeugen aller Art ist nur mit Bewilligung gestattet, ausgenommen sind Transporte mit gehbehinderten Personen und die Lieferung von Grabmälern nach Rücksprache mit dem Friedhofwart. Die Zufahrt zum oberen Parkplatz der Friedhofanlage ist von dieser Regelung ausgenommen. III. Grabstätten (Details der Gräber siehe Anhang) A. Allgemeine Bestimmungen 14 Beisetzungsmöglichkeiten 1 Für die Beisetzung bestehen folgende Möglichkeiten: a) Reihengrab für Erdbestattungen b) Reihengrab für Urnen c) Urnenplattengrab d) Urnengemeinschaftsgrab 2 Die Beisetzung in Familien- und Kindergräbern ist nur noch in den bestehenden Grabschildern möglich. 15 Zusätzliche Urnenbeisetzung 1 Auf Wunsch der Hinterbliebenen kann die Beisetzung von Urnen auch in einem bestehenden Reihen- bzw. Familiengrab eines verstorbenen Angehörigen erfolgen. In den letzten 10 Jahren der ordentlichen Ruhezeit eines Grabes sind hingegen keine Bestattungen mehr möglich. 2 Bei der turnusgemässen Aufhebung eines solchen Grabes besteht kein Anspruch, die Urne in einem neuen Grab beisetzen zu können. 16 Benützungsdauer der Gräber / Ruhezeit Die Ruhezeit für Reihengräber für Erdbestattungen und Urnen und für Bestattungen im Urnenplatten- bzw. Gemeinschaftsgrab beträgt 25 Jahre. Das Benützungsrecht für Familiengräber beträgt 50 Jahre. Die Gräber dürfen unter Vorbehalt der gesetzlich geregelten Exhumation frühestens nach Ablauf von 25 Jahren geöffnet werden. 6
7 17 Aufhebung der Grabfelder 1 Sind Grabfelder oder Familiengräber infolge Ablauf der Benützungsdauer zu räumen, werden die Angehörigen durch amtliche Publikation aufgefordert, Grabmäler und Pflanzen innert 3 Monaten zu entfernen. 2 Falls das Friedhofpersonal nach Ablauf der Frist einzelne Gräber räumen muss, verfallen die Grabmäler und Pflanzen der Gemeinde, ohne dass daraus ein Entschädigungsanspruch der Angehörigen entsteht. B. Reihengräber 18 Reihengräber/Grabmasse Der Gemeinderat erlässt Richtlinien für die Grabfelder, Grabmasse, Grabeinfassungen und Grabbepflanzungen. 19 Gemeinschaftsgrabfelder 1 Nach Belegungsplan werden Flächen für Gemeinschaftsgräber ausgeschieden. 2 Auf Wunsch wird der Name der bestatteten Person von der Gemeinde auf einer Grabplatte eingraviert. 3 Die Grabstelle wird nicht markiert. 20 Zuweisung der Grabfelder Die Bestattungen in den Reihengräbern erfolgen in den vom Gemeinderat bestimmten Grabfeldern der Reihe nach. C. Familiengräber 21 Familiengräber/Grabmasse 1 In den gemäss Belegungsplan vorgesehenen Feldern können Familiengräber angelegt werden. 2 In Familiengräbern können Angehörige und Personen, die in enger Beziehung zueinander standen, bestattet werden. 3 Die Zahl der gewünschten Bestattungen ist beim Erstverstorbenen bekannt zu geben. 7
8 D. Grabmäler 22 Einheitliches Grabkreuz 1 Jedes Grab erhält ein von der Gemeinde geliefertes einheitliches Kreuz mit Namen sowie Geburts- und Todesjahr bis zum Zeitpunkt, da es durch ein anderes Grabzeichen ersetzt wird. Das Grabkreuz ist längstens innert 2 Jahren durch ein von den Angehörigen in Auftrag zu gebendes Grabmal zu ersetzen. Über Ausnahmen entscheidet die Gemeinde. 2 Beim Urnenplattengrab und beim Gemeinschaftsgrab wird kein Grabkreuz angebracht. 23 Individuelle Grabzeichen 1 Das Grabmal ist ein Gedächtniszeichen zur Erinnerung an die verstorbene Person. Es muss sich in das Gesamtbild des Friedhofes einfügen. Die Grabmäler dürfen die Würde des Friedhofes und das Erscheinungsbild der Anlage nicht beeinträchtigen. 2 Der Gemeinderat erlässt Richtlinien über die zulässigen Werkstoffe, Bearbeitung, Form und Gestaltung. 3 Die zulässigen Grössen der Grabmäler und deren Platzierung innerhalb der Grabfläche auf den einzelnen Grabschildern sind im Anhang zu diesem Reglement geregelt. 24 Bewilligung für die Aufstellung 1 Für die Aufstellung eines Grabmals ist bei der Bauverwaltung der Gemeinde Neuenhof eine Bewilligung einzuholen. 2 Entwürfe für Grabmäler und Grabmaländerungen sind vom Ersteller der Bauverwaltung Neuenhof vorzulegen. Mit dem Gesuch ist eine Zeichnung im Doppel, Massstab 1 : 10, mit Bezeichnung des Materials, der Grabart, des Todesdatums und der Art der Bearbeitung einzureichen. 3 Die Bauverwaltung kann Grabmäler, die den Vorschriften dieses Reglements inklusive Anhang nicht entsprechen, zurückweisen oder allenfalls auf Kosten der Angehörigen entfernen lassen. 25 Zeitpunkt und Art der Aufstellung 1 Grabmäler auf Erdbestattungsgräbern dürfen frühestens 9 Monate nach der Beisetzung und erst wenn die Grabstätten endgültig eingeteilt und planiert sind, auf Urnengräbern nach 3 Monaten, gesetzt werden. 2 Das Setzen der Grabmäler hat nach Vereinbarung mit dem Friedhofpersonal zu erfolgen. 3 Alle Grabmäler müssen auf ein versenktes Betonfundament gestellt werden (Oberkante mind. 10 cm unter dem gewachsenen Terrain). 4 Liegende Platten sind mit max. 10 % Gefälle zu verlegen. 8
9 26 Unterhaltspflicht 1 Grabmäler und Grabflächen sind von den Angehörigen in gutem Zustand zu halten. 2 Schiefstehende Grabsteine sind aufzurichten. 3 Grabsteine, die nach Aufforderung durch die Bauverwaltung oder den Gemeinderat nicht aufgerichtet werden, werden auf Kosten der Angehörigen in Ordnung gehalten. E. Grabeinfassungen / einheitliche Begrünung 27 Einfassungen/einheitliche Begrünung 1 Einfassungen der einzelnen Gräber mit festen Materialien wie Granit, Beton, Kunststein, Eisen usw. sind nicht gestattet. 2 Alle Gräber werden von der Gemeinde mit einer niedrigen, immergrünen Pflanzung umrandet oder mit Rasen angesät und gepflegt. Die einheitliche Begrünung darf nicht geändert, ausgewechselt oder entfernt werden. 28 Kosten/Unterhalt der Einfassung/Begrünung Die Kosten der Pflanzenumrandung bzw. der einheitlichen Begrünung inklusive deren Unterhalt trägt die Gemeinde. F. Grabbepflanzungen 29 Anpflanzungen 1 Die Bepflanzung der Grabfläche innerhalb der von der Gemeinde angelegten Begrünung ist Sache der Angehörigen. Die Fläche für den individuellen Grabschmuck ist aus dem Anhang zum Friedhofreglement ersichtlich. Kieselflächen sind nicht gestattet. 2 Anpflanzungen, die das Gesamtbild der Gräberreihe stören, sind nicht erlaubt (Bäume und Sträucher sowie Zwergsträucher). Alle Arbeiten dürfen nur während der Öffnungszeiten des Friedhofes vorgenommen werden. 30 Grabunterhaltsfonds Angehörige, welche ein Grab nicht selbst bepflanzen oder dafür nicht selbst einen Gärtner beauftragen möchten, können für die Dauer der Grabesruhe beim Bestattungsamt einen Grabunterhaltsfonds eröffnen. 31 Beseitigung von Blumen und leeren Gefässen Welke Kränze, Blumen usw. sind zu beseitigen. Das Friedhofpersonal ist befugt, leere Gefässe oder verwelkten Grabschmuck zu entfernen. 9
10 32 Friedhofaufsicht Das Friedhofpersonal sorgt für Ruhe und Ordnung auf dem Friedhofareal, in der Friedhofkirche und in den Aufbahrungsräumen. IV. Haftung, Strafbestimmungen 33 Haftung Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für private Grabmäler, Pflanzungen, Kränze und andere Gegenstände. 34 Schadenersatz Wer beim Aufstellen von Grabmälern oder bei sonstigen Arbeiten Nachbargräber oder Anlagen beschädigt, ist schadenersatzpflichtig. 35 Strafbestimmungen Übertretungen dieser Vorschriften werden vom Gemeinderat geahndet, sofern nicht Strafverfolgung gemäss übergeordnetem Recht eintritt. V. Schlussbestimmungen 36 Aufhebung Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes wird das Bestattungs- und Friedhofreglement vom 18. Oktober 1993 aufgehoben. 37 Inkrafttreten Dieses Reglement wird auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Neuenhof, 22. Dezember 2003 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann W. Benz Der Gemeindeschreiber M. Muther 10
11 11
12 Anhang Ausführungsvorschriften für Grabstätten und Grabmäler 1. Reihengrab für Erdbestattungen Es gelten folgende Masse: Länge Breite Tiefe inkl. Weg (m) (m) (m) Details Grabgestaltung 12
13 Auf diesen Reihengräbern dürfen Grabzeichen (stehende Steine, Stelen, liegende Platten, Kreuze) in den nachfolgenden Grössen versetzt werden. Die Minimalstärken beziehen sich auf Grabzeichen aus Naturstein. Stehende Grabzeichen 13
14 Sofern als Grabmal ein Kreuz aufgestellt wird, darf als Schriftträger eine liegende Platte kleineren Formates verlegt werden. Je niedriger das Kreuz, desto breiter, je höher, desto schmäler muss seine Form sein. 14
15 2. Reihengrab für Urnen Es gelten folgende Masse: Länge Breite Tiefe inkl. Weg (m) (m) (m) Details Grabgestaltung 15
16 Auf diese Reihengräber dürfen Grabzeichen (stehende Steine, Stelen, liegende Platten, Kreuze) in den nachfolgenden Grössen versetzt werden. Die angegebenen Minimalstärken beziehen sich auf Grabmäler in Naturstein. 16
17 3. Urnenplattengrab Die Namen der hier Bestatteten werden auf einer Schriftplatte verzeichnet. Das Bestattungsamt erteilt dem für die Beschriftung zuständigen Bildhauer direkt Auftrag. Die Angehörigen haben die Kosten für die Schriftplatte und die Beschriftung zu übernehmen. Die Grabfläche wird durch das Friedhofpersonal bepflanzt. Details Grabgestaltung 17
18 4. Urnengemeinschaftsgrab mit und ohne Namensnennung Auf diesem Grabfeld werden die Urnen in eine Rasenfläche oder bepflanzte Fläche beigesetzt. Die Bestattung erfolgt der Reihe nach gemäss speziellem Belegungsplan. Die Grabstelle wird nicht markiert. Die Namen der hier Bestatteten können auf den Bodenplatten beim gemeinsamen Grabmal verzeichnet werden. Die Angehörigen haben die Kosten für die Beschriftung zu übernehmen. Die Grabfläche wird durch das Friedhofpersonal wieder mit Rasen angesät oder bepflanzt. Auf den individuellen Blumenschmuck muss verzichtet werden. Frische Blumen ohne Gefässe dürfen hingelegt werden. Das Friedhofpersonal ist befugt, verwelkte Blumen zu entfernen. Details Grabgestaltung 18
19 5. Familiengrab für Erdbestattungen Es gelten folgende Masse: Länge Breite Tiefe inkl. Weg (m) (m) (m) für 2 Erd- und 4 Urnenbestattungen Details Grabgestaltung 19
20 6. Familiengrab für Urnen Es gelten folgende Masse: Länge Breite Tiefe inkl. Weg (m) (m) (m) bis zu 6 Urnen Die Wegbreite zwischen den Grabreihen beträgt mindestens 60 cm. Details Grabgestaltung Grabzeichen Breite maximal Höhe maximal Sichtfläche maximal Steinstärke mindestens 1.20 m 1.00 m 0.80 m m Die minimalen Stärken beziehen sich auf Grabzeichen in Naturstein. Über die Zulassung von Freiplastiken und anderen frei gestalteten Grabmälern entscheidet die Bauverwaltung. Sie kann ein Modell bis zum Massstab 1:10 verlangen. 20
21 7. Kindergrab Es gelten folgende Masse: Länge Breite Tiefe inkl. Weg (m) (m) (m) Erdbestattung Urnen Details Grabgestaltung Grabzeichen Auf den Kindergräbern dürfen nachfolgende Grabzeichen aufgestellt werden: Stehende Grabplatten, Stelen, Kreuze. Sofern ein Kreuz aufgestellt wird, darf als Schriftträger eine liegende Platte kleineren Formates verlegt werden. Je niedriger das Grabzeichen, desto breiter, je höher, desto schmäler muss seine Form sein. Breite maximal Höhe maximal Sichtfläche maximal Steinstärke mindestens 0.50 m 0.80 m 0.25 m m Die minimalen Stärken beziehen sich auf Grabzeichen in Naturstein. 21
22 8. Gestaltung und Materialien von Grabmälern Werkstoffe Als Werkstoffe für Grabmäler werden speziell empfohlen: Naturstein, Holz, Schmiedeeisen und Bronze. Von den Natursteinarten werden besonders empfohlen: Sandsteine, Muschelkalksteine, Kalksteine, Granite, Gneise und Serpentine. Andere Materialien dürfen ausnahmsweise verwendet werden, sofern sie auch künstlerisch gestaltet sind. Unzulässig sind: weisser Marmor, Rosa-Marmor, Wachauer-Marmor, Cristallina-Marmor (mit Ausnahme der Sorten Colombo hell, dunkel und uni). Geschliffene Steine: schwarz-schwedischer Granit (sog. SS-Granit), rot-schwedische Granite, nordischer Granit sowie Labrador (hell und dunkel). Bearbeitung Alle sichtbaren Flächen des Grabmales müssen einheitlich, materialgerecht bearbeitet sein. Das Polieren, Anpolieren, Einbrennen, Einwachsen von ganzen Steinflächen sowie das Fräsen von Seitenkanten ist nicht gestattet. Grosse zusammenhängende Holzflächen dürfen nicht mit glänzenden Materialen behandelt werden. Form und Gestaltung Alle Grabmäler müssen auf ein Betonfundament gestellt werden, welches nicht sichtbar sein darf (vgl. 25 des Reglements). Die Grabmäler sollen in ihren Formen schlicht sein. Besondere Beachtung ist auf klare Linienführung und gute Grössenverhältnisse zu legen. Schrift und Schmuck müssen handwerklich ausgeführt werden und sich dem Grabmal harmonisch einfügen. Unzulässig sind: - unbefriedigende Bildreliefs - Metallschriften (mit Ausname von Bronze- - Radierungen schriften auf Hartgesteinen) - unkünstlerische Portraitdarstellungen - das Bemalen von Ornamenten - Fotografien - Schriften und Reliefs - bemalte oder versilberte Inschriften - unbearbeitete Felssteine - Goldschriften - Findlinge Der Ersteller kann seitlich auf dem Grabmal (max. 15 cm über Boden) seinen Namen unauffällig anbringen. Die Verwendung von Namensplaketten ist nicht gestattet. 22
Einwohnergemeinde Obermumpf. Friedhof- und. Bestattungsreglement
Einwohnergemeinde Obermumpf Friedhof- und Bestattungsreglement Gemeinde Obermumpf Friedhof- und Bestattungsreglement A. Einleitung Den Ort, an dem wir unsere Toten bestatten, brauchen wir für uns, um selber
MehrFriedhof- und Bestattungsreglement
GEMEINDE SCHNEISINGEN Friedhof- und Bestattungsreglement INHALTSVERZEICHNIS Reglement Seite I. Grundsatz 1 II. Allgemeine Bestattungsvorschriften 1 III. Grabstätten 3 1. Allgemeine Vorschriften 3 2. Reihengräber
MehrBestattungs- und Friedhofreglement
Bestattungs- und Friedhofreglement Inhaltsverzeichnis Seite I. Rechtsgrundlage 2 1 Übergeordnetes Recht 2 II. Allgemeines 2 2 Zweck 2 3 Aufsicht und Zuständigkeit 2 4 Ausnahmen 2 5 Allgemeines Verhalten
MehrGemeinde Koblenz. Bestattungs- und Friedhofreglement
Gemeinde Koblenz Bestattungs- und Friedhofreglement 2 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines 3 II. Allgemeine Vorschriften über das Bestattungswesen 3 Seite III. Grabstätten 5 A. Allgemeine Bestimmungen 5 B.
MehrBestattungs und Friedhof Reglement der Gemeinde Widen
Bestattungs und Friedhof Reglement der Gemeinde Widen (1999) Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 1-3 II. Vorschriften über das Bestattungswesen 4-17 III. Grabstätten 18-42 IV. Haftung, Strafbestimmungen
MehrFriedhof- und Bestattungsreglement
Friedhof- und Bestattungsreglement 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Das vorliegende Reglement bezweckt die Regelung aller im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden amtlichen Handlungen sowie
MehrGEMEINDE WINTERSINGEN
GEMEINDE WINTERSINGEN Bestattungs- und Friedhof-Reglement vom 1. Januar 1994 rev. 7. Dezember 2000 Inhalts-Verzeichnis 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Zuständigkeit 3. Personal 4. Meldepflicht 5. Organisation
MehrStadt Maienfeld. Friedhofgesetz
Stadt Maienfeld Friedhofgesetz Die Gemeindeversammlung erlässt, gestützt auf Art. 12 Abs. 2 des kantonalen Gesundheitsgesetzes (BR 500.00) folgendes Friedhofgesetz: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Aufsicht
MehrBestattungs- und Friedhofsverordnung des Friedhofverbandes Stammertal
Von den Gemeinderäten Oberstammheim, Unterstammheim und Waltalingen genehmigt, Januar 1996 Bestattungs- und Friedhofsverordnung des Friedhofverbandes Stammertal A. Allgemeines 1 - Allgemeines Die dem Friedhofverband
MehrFRIEDHOF- UND BESTATTUNGSREGLEMENT KLINGNAU
FRIEDHOF- UND BESTATTUNGSREGLEMENT KLINGNAU In Kraft seit 15.07.2015 1 INHALTSVERZEICHNIS I. GRUNDSATZ, ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Grundlagen Seite 3 2. Aufsicht Seite 3 3. Friedhofplanung Seite 3 4. Ausnahmen
MehrGemeinde Masein. Verordnung. Friedhof- und Bestattungen
Gemeinde Masein Verordnung Friedhof- und Bestattungen Juni 2015 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 3 II. Friedhofsordnung 3 III. Grabmäler 5 IV. Bestattungswesen 6 V. Schlussbestimmungen 7 Friedhofs-
MehrBestattungs- und Friedhofreglement
740.000 Vom 11. März 1999 Der Einwohnerrat, gestützt auf die kantonale Verordnung über das Bestattungswesen (Bestattungsverordnung) 1 vom 22. Januar 1990, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen 1 Das
MehrFriedhofverband Rohrdorf. Bestattungs- und Friedhofreglement
Friedhofverband Rohrdorf Bestattungs- und Friedhofreglement 13. November 2008 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen II. Vorschriften über das Bestattungswesen III. Gebühren IV. Grabstätten V. Grabzeichen
MehrEINWOHNERGEMEINDE ALLSCHWIL
EINWOHNERGEMEINDE ALLSCHWIL GEMEINDERAT GEMEINDERATSVERORDNUNG zum FRIEDHOF- UND BESTATTUNGS- REGLEMENT der Einwohnergemeinde Allschwil vom 3. September 1997 Verordnung zum Friedhof- und Bestattungsreglement
MehrReglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen
Kanton Aargau Gemeinde Mönthal Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen Von der Einwohnergemeindeversammlung am 9. November 00 genehmigt. Namens des Gemeinderates Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber:
MehrGEMEINDE SCHUPFART. Friedhof- und Bestattungsreglement
GEMEINDE SCHUPFART Friedhof- und Bestattungsreglement Friedhof- und Bestattungsreglement der Gemeinde Schupfart Die nachfolgenden Bestimmungen werden erlassen, um unseren Friedhof als ganzes zu einer würdigen
MehrBestattungs- und Friedhofreglement Einwohnergemeinde Baar. Inhaltsverzeichnis. Baar, 11. September 2000
Bestattungs- und Friedhofreglement Einwohnergemeinde Baar Baar, 11. September 2000 Inhaltsverzeichnis Seite I. Aufsicht und Verwaltung 2 II. Bestattungswesen 2 III. Friedhofordnung 3 IV. Grabmale 4 V.
MehrPolitische Gemeinde Eschenz. Reglement über das Bestattungswesen
Politische Gemeinde Eschenz Reglement über das Bestattungswesen Gestützt auf die Art. sowie 6 bis 9 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 5. Juni 985 sowie Art. 4.8 Abs. 8 des Organisationsreglementes
MehrGEMEINDE ERLINSBACH SO. Friedhof- und Bestattungsreglement
GEMEINDE ERLINSBACH SO Friedhof- und Bestattungsreglement Friedhof- und Bestattungsreglement der Gemeinde Erlinsbach SO Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 03 II. Bestattungsordnung 03 a) Anmeldung
MehrPolitische. Gemeinde Warth-Weiningen. Friedhof- und Bestattungsreglement
Politische Gemeinde Warth-Weiningen Friedhof- und Bestattungsreglement INHALTSVERZEICHNIS 1. Organisation und Verwaltung Seite 2 Art. 1 Grundlagen Seite 2 Art. 2 Friedhöfe Seite 2 Art. 3 Friedhofordnungen
MehrGemeinde 6166 Hasle LU
Gemeinde 6166 Hasle LU Friedhofreglement vom 27. November 2001 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Friedhofkreis Der Friedhofkreis Hasle umfasst das Gebiet der Einwohnergemeinde Hasle LU und die Gemeindeteile,
MehrGEMEINDE DINTIKON vom 1. Juli 2006
GEMEINDE DINTIKON vom 1. Juli 2006 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 4 Art. 1 Zweck 4 Art. 2 Zuständigkeit 4 Art. 3 Ausnahmen 4 Art. 4 Beschwerden 4 II. Vorschriften über das Bestattungswesen
MehrBestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde 4432 Lampenberg
Gemeinde Lampenberg Kanton Basel-Landschaft Einwohnergemeinde Lampenberg Hauptstrasse 40 4432 Lampenberg 061/951 25 00 061/953 90 31 : gemeinde@lampenberg.ch Homepage: www.lampenberg.ch Bestattungs- und
MehrBESTATTUNGS- UND FRIEDHOFVERORDNUNG DER GEMEINDE ROTHENBRUNNEN
BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFVERORDNUNG DER GEMEINDE ROTHENBRUNNEN I. ALLGEMEINES Art. 1 Grundlage Als Rechtsgrundlage dieser Bestattungs- und Friedhofverordnung dient Art. 12 Abs. 2 des Gesundheitsgesetztes
MehrFriedhof- und Bestattungsreglement
GEMEINDE OESCHGEN Friedhof- und Bestattungsreglement Ausgabe 1992 Friedhof- und Bestattungsreglement Einleitung Die nachfolgenden Bestimmungen werden erlassen, einerseits um die Bestattung der Verstorbenen
MehrGemeinde Kienberg. Bestattungs- und Friedhofreglement
Gemeinde Kienberg Bestattungs- und Friedhofreglement Gemeinde Kienberg Bestattungs- und Friedhofreglement 1 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zuständigkeit, Aufsicht 2 2 Vollzug 2 3
MehrBestattungs- und Friedhofreglement. Seengen und Boniswil. I. Organisation/Behörden. der Gemeinden. Art. 1
Bestattungs- und Friedhofreglement der Gemeinden Seengen und Boniswil I. Organisation/Behörden Art. 1 Allgemeines Das Areal des Friedhofs Seengen ist Eigentum der reformierten Kirchgemeinde Seengen. Der
MehrFriedhof- und Bestattungsreglement
Friedhof- und Bestattungsreglement vom 29. November 1993 Friedhof- und Bestattungsreglement der Einwohnergemeinde Hölstein Die Einwohnergemeinde Hölstein erlässt, gestützt auf 13 des Kantonalen Gesetzes
Mehrüber das Friedhof- und Bestattungswesen
Stand: Mai 2012 SKR: 7.200.1 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen (Friedhof- und Bestattungsverordnung, FBV) (vom 29. Mai 2006) Die Gemeindeversammlung, gestützt auf 4 der Verordnung über
MehrFriedhof- und Bestattungsreglement der Gemeinde Lauwil
Friedhof- und Bestattungsreglement der Gemeinde Lauwil Gestützt auf des kantonalen Gesetzes über das Begräbniswesen vom 9. Oktober 9 erlässt die Gemeinde Lauwil folgendes Bestattungs- und Friedhofreglement:
MehrBestattungs- und Friedhofreglement. erlassen am 25. Januar 2011 in Vollzug seit 13. Juli 2011
Bestattungs- und Friedhofreglement erlassen am 25. Januar 2011 in Vollzug seit 13. Juli 2011 - 2 - BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT vom 1. Juni 2011 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Der Gemeinderat erlässt
MehrPolitische Gemeinde Untereggen. Friedhofreglement
Politische Gemeinde Untereggen Friedhofreglement 2 Der Gemeinderat Untereggen erlässt gestützt auf Art. 5 des Gemeindegesetzes (sgs 151.2) und Art. 18 des Gesetzes über die Friedhöfe und die Bestattungen
MehrBestattungs- und Friedhofreglement
Bestattungs- und Friedhofreglement Vom 23. Juni 1998 Stand 1. Januar 2010 Kurztitel: Bestattung und Friedhof Zuständige Abteilung: Werkhof Bestattungs- und Friedhofreglement Vom 23. Juni 1998 Der Einwohnerrat
Mehr23 BESTATTUNGEN 23 / 2004. Inhaltsübersicht. 1. Rechtsquellen. 2. Rechtliche Grundlagen Die kantonalen Bestimmungen Die kommunalen Bestimmungen
23 BESTATTUNGEN Inhaltsübersicht 1. Rechtsquellen 2. Rechtliche Grundlagen Die kantonalen Bestimmungen Die kommunalen Bestimmungen 3. Verpflichtung der Gemeinden 4. Bestattungen 5. Gräber Masse Ruhezeit
MehrBestattungs- und Friedhofreglement
GEMEINDE BENNWIL Kanton Basel-Landschaft Gemeinde Bennwil Bestattungs- und Friedhofreglement Exemplar Inventar-Nr. Beschluss des Gemeinderates: 05. April 2006 / 205 Beschluss der Gemeindeversammlung: 16.
MehrFriedhof- und Bestattungsreglement
Gemeinde Titterten Kanton Basel-Landschaft Gemeindeverwaltung Titterten Hauptstrasse 42 4425 Titterten 061/943 13 13 061/943 13 15 email: gemeinde@titterten.ch Homepage: www.titterten.ch Friedhof- und
MehrREGLEMENT ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN DER GEMEINDE WALZENHAUSEN VOM
REGLEMENT ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN DER GEMEINDE WALZENHAUSEN VOM A ALLGEMEINES Art. Zuständigkeit Das Bestattungs- und Friedhofwesen ist Sache der Einwohnergemeinde und richtet sich nach
MehrFriedhof- und Bestattungsreglement
Einwohnergemeinde Hägendorf Gemeinde Rickenbach Friedhof- und Bestattungsreglement 14 Friedhof- und Bestattungsreglement 2014.12 Friedhof- und Bestattungsreglement der Einwohnergemeinde Hägendorf und
MehrReglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen der Gemeinde Schwellbrunn
Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen der Gemeinde Schwellbrunn Seite 1 von 9 Art. 1 Allgemeines 1 Das Bestattungs- und Friedhofwesen ist Sache der Einwohnergemeinde und erfolgt nach Massgabe
MehrFriedhof- und Bestattungsreglement
EINWOHNERGEMEINDE HAUENSTEIN-IFENTHAL Friedhof- und Bestattungsreglement Die Einwohnergemeinde Hauenstein-Ifenthal, als Inhaberin des Verfügungsrechtes über den Friedhof, erlässt in Übereinstimmung mit
MehrGEMEINDE WALD AR. Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen
GEMEINDE WALD AR Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen 16. Dezember 2009 2 INHALTSVERZEICHNIS Art. 1 Allgemeines 3 Art. 2 Aufsicht / Organe 3 Art. 3 Friedhof / Bestattungen 3 Art. 4 Zivilstandsamt
MehrPolitische Gemeinde Schönholzerswilen
Politische Gemeinde Schönholzerswilen Reglement über das Friedhof- und Bestattungswesen Stand: April 2008 A. Allgemeines, Organisation, Verwaltung Art. 1 Das Bestattungswesen ist nach Massgabe der Eidgenössischen
Mehr2. Bestattung: Mit dem Bestattungsdienst Verbindung aufnehmen und die Bestattung organisieren (lassen). Mögliche Bestattungsarten in Meiringen
PRAKTISCHE HINWEISE FÜR ANGEHÖRIGE BEI EINEM TODESFALL 1. Bescheinigung und Meldepflicht des Todesfalles: Bei jedem Todesfall muss ein Arzt beigezogen werden, welcher die ärztliche Todesbescheinigung ausstellt.
MehrEinwohnergemeinde Gunzgen. Friedhofreglement
Einwohnergemeinde Gunzgen Friedhofreglement Inhaltsverzeichnis Friedhofreglement 1 Organisation... 4 1.1 Zuständigkeit und Aufsicht... 4 1 Gemeinderat... 4 1.2 Verwaltung... 4 2 Ausschliesslichkeit...
MehrBESTATTUNGS- UND FRIEDHOFSREGLEMENT
GEMEINDE BOTTMINGEN BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFSREGLEMENT (Stand 9..004) I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Seite I Allgemeine Bestimmungen Zweck Geltungsbereich Organisation, Zuständigkeiten II Bestattungswesen
MehrBestattungs- und Friedhofreglement
G E M E I N D E U N T E R E N T F E L D E N Gestützt auf die kantonale Verordnung über das Bestattungswesen vom 11. November 2009 erlässt die Gemeinde Unterentfelden das nachfolgende Bestattungs- und Friedhofreglement
MehrPolitische Gemeinde Raperswilen Friedhof- und Bestattungsreglement
Kanton Thurgau Politische Gemeinde Raperswilen Friedhof- und Bestattungsreglement INHALTSVERZEICHNIS I. Gesetzliche Grundlage, Organisation, Verwaltung Artikel Seite 1. Gesetzliche Grundlage 1 2. Zuständigkeiten
MehrEinwohnergemeinde Niedergösgen
Einwohnergemeinde Niedergösgen Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen 740 Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen Die Gemeindeversammlung gestützt auf die kantonale Verordnung über
MehrGEMEINDE LICHTENSTEIG. Bestattungs- und Friedhofreglement
GEMEINDE LICHTENSTEIG Bestattungs- und Friedhofreglement vom 22. April 2008 2 INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 4 Art. 1 Grundsatz... 4 Art. 2 Geltungsbereich... 4 Art. 3 Schutz des Friedhofes...
MehrFriedhofreglement. Inhaltsverzeichnis. Die Urversammlung der Munizipalgemeinde Ried-Brig. Gesetzliche Grundlage Eingesehen: beschliesst:
Friedhofreglement Inhaltsverzeichnis Gesetzliche Grundlage... 1 Art. 1 Zweck... 2 Art. 2 Ort der Ruhe... 2 Art. 3 Beerdigungsrecht... 2 Art. 4 Aufsichtsbehörde... 2 Art. 5 Organisation / Aufgaben... 2
MehrGemeinde Safenwil. Bestattungs- und Friedhofreglement
Gemeinde Safenwil Bestattungs- und Friedhofreglement - 1 - Inhaltsverzeichnis Seite 1 Personenbezeichnungen 3 2 Aufsicht 3 3 Zivilstandsamt 3 4 Friedhofgärtner 3 5 Anspruch auf Bestattung 4 6 Anordnung
MehrFRIEDHOF- UND BESTATTUNGS- VERORDNUNG
FRIEDHOF- UND BESTATTUNGS- VERORDNUNG 1. Januar 2016 1/8 INHALTSVERZEICHNIS 1 Gesetzliche Grundlagen... 3 2 Personal... 3 3 Bestattungen... 3 4 Friedhof... 4 a) Ordnungsvorschriften... 4 b) Grabstätten...
MehrReglement über die Friedhöfe und die Bestattungen
74.00.00 Friedhof Friedhof- und Bestattungsreglement Datum 26.11.2009 27.05.2010 / GR 02.09.2010 / GR Erstellt Lydia Brunner Geprüft Gemeinderat S:\Allgemeines\Reglemente\Friedhof- und Bestattungsreglement.doc
MehrPOLIT. GEMEINDE MARBACH SG
POLIT. GEMEINDE MARBACH SG Bestattungs- und Friedhofreglement Der Gemeinderat Marbach erlässt auf Grund - von Art. 18 des kantonalen Gesetzes über die Friedhöfe und die Bestattungen vom 28. Dezember 1964
MehrFRIEDHOF- UND BESTATTUNGS-REGLEMENT. der Politischen Gemeinde Bettwiesen. Vom 13. März 1995
FRIEDHOF- UND BESTATTUNGS-REGLEMENT der Politischen Gemeinde Bettwiesen Vom 13. März 1995 1. Allgemeines 1 Grundlage dieses Friedhof- und Bestattungsreglementes bilden das Gesundheitsgesetz des Kantons
MehrG E M E I N D E U N T E R K U L M. Bestattungs- und Friedhofreglement
G E M E I N D E U N T E R K U L M Bestattungs- und Friedhofreglement gültig ab 01. August 2015 Inhaltsverzeichnis I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 4 1 Zweck... 4 2 Grundsatz... 4 3 Zuständigkeit... 4 4 Vollzug...
MehrFriedhofreglement. Politische Gemeinde Märstetten. (vom 24. Februar 2006)
Friedhofreglement Politische Gemeinde Märstetten (vom 24. Februar 2006) Inhaltsverzeichnis I. Organisation und Verwaltung Art. 1 Zuständigkeit 4 Art. 2 Friedhofkommission 4 Art. 3 Handhabung 4 Art. 4 Friedhofvorsteher
MehrFriedhof- und Bestattungsverordnung. erlassen vom Gemeinderat am 6. Juli 2010
Friedhof- und Bestattungsverordnung erlassen vom Gemeinderat am 6. Juli 2010 Friedhof- und Bestattungsverordnung Herrliberg vom 6. Juli 2010 2 Alphabetisches Register mit Artikel-Nummern Abdankung 6 Aufbahrung
Mehr5HJOHPHQW EHUGDV )ULHGKRIXQG %HVWDWWXQJVZHVHQ
Politische Gemeinde Uesslingen-Buch 5HJOHPHQW EHUGDV )ULHGKRIXQG %HVWDWWXQJVZHVHQ vom 15. Januar 2001 Gemeindeverwaltung, 8524 Uesslingen Telefon 052 744 50 40, Telefax 052 744 50 41 e-mail: info@uesslingen-buch.ch
MehrGemeinde Hendschiken. Bestattungs- und Friedhofreglement. Inhaltsübersicht. I. Behörden und Verwaltung. Bestattung, Pflichten bei Todesfall
Gemeinde Hendschiken Kanzlei 062 885 50 80 Finanzverw. 062 885 50 81 Email verwaltung@hendschiken.ch Fax 062 885 50 85 PC-Konto 50-195-8 Internet http://www.hendschiken.ch Bestattungs- und Friedhofreglement
MehrVERORDNUNG ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN DER GEMEINDE OBERWIL
VERORDNUNG ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN DER GEMEINDE OBERWIL 1 INHALTSVERZEICHNIS 1 Allgemeine Bestimmungen...3 2 Bestattungen...3 3 Friedhof/Grabstätten...3 4 Gestaltung der Grabmäler...4 5
MehrGemeinde Tägerig. Bestattungs- und Friedhofreglement
Gemeinde Tägerig Bestattungs- und Friedhofreglement Inhaltsverzeichnis Seite Inhaltsverzeichnis 1 I. Rechtsgrundlage 2 1 Übergeordnetes Recht 2 II. Allgemeines 2 2 Zweck 2 3 Aufsicht und Zuständigkeit
MehrPolitische Gemeinde Tägerwilen. Bestattungs- und Friedhofreglement vom 18. März 2003
Bestattungs- und Friedhofreglement vom 18. März 2003 Ausdruck vom: 7. Juli 2010 Gestützt auf die 13 und 36 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 5. Juni 1985 erlässt die Politische Gemeinde folgendes.
MehrFRIEDHOF- UND BESTATTUNGSVERORDNUNG DER GEMEINDE DINHARD
GEMEINDE 8474 DINHARD FRIEDHOF- UND BESTATTUNGSVERORDNUNG DER GEMEINDE DINHARD in Anwendung des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 4. November 1962 und der VO über Bestattungen vom 7. März 1963 ALLGEMEINES
MehrInhaltsübersicht. 1 Gebührenpflicht 2 Gebührenschuldner 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren 4 Beitreibung 5 Gebührenerstattung 6 Inkrafttreten
Satzung des Wirtschaftsbetriebes Hagen, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Hagen, über die Erhebung von Gebühren für die kommunalen Friedhöfe auf dem Gebiet der Stadt Hagen und das Eduard-Müller-Krematorium
MehrBestattungs- und Friedhofreglement
GENEHMIGUNG Bestattungs- und Friedhofreglement Gültig ab 0.0.05 Genehmigtes Exemplar (Gemeindeversammlung vom 8..04) Inhalt I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... Art. Gegenstand... Art. Grundsatz... II. BESTATTUNGSWESEN...
MehrSatzung der Gemeinde Hildrizhausen über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen -Bestattungsgebührenordnung-
Satzung der Gemeinde Hildrizhausen über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen -Bestattungsgebührenordnung- Aufgrund der 12 Abs. 1, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 des Gesetzes über
MehrFriedhof- und Bestattungsreglement. der Politischen Gemeinde Mammern
Friedhof- und Bestattungsreglement der Politischen Gemeinde Mammern Inhaltsverzeichnis 1. Organisation... 2 2. Bestattungsorte... 2 2.1 Bestattungsorte... 2 2.2 Eigentumsrechte... 2 2.3 Preisordnung...
Mehr740.10 EINWOHNERGEMEINDE SCHÖNENBUCH BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT
740.0 BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT VOM 9. JUNI 009 740.0 INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... Geltungsbereich... Zuständigkeit und Aufsicht... II. BESTATTUNGSWESEN... Pflicht zur Anmeldung
MehrGEMEINDE MÜSWANGEN REGLEMENT ÜBER FRIEDHOF UND BESTATTUNG
GEMEINDE MÜSWANGEN REGLEMENT ÜBER FRIEDHOF UND BESTATTUNG Gestützt auf die kantonale Verordnung über das Bestattungswesen wird folgendes Reglement über Friedhof und Bestattung der Einwohnergemeinde Müswangen
MehrPOLITISCHE GEMEINDE FLUMS
POLITISCHE GEMEINDE FLUMS Friedhof- und Bestattungsreglement Der Gemeinderat Flums erlässt, gestützt auf Art. 18 des Gesetzes über die Friedhöfe und die Bestattungen vom 28. Dezember 1964 (sgs 458.1),
MehrGemeinde Wittnau. Bestattungs- und Friedhofreglement. Bestattungs- und Friedhofreglement Gemeinde Wittnau 2007 Seite 1 von 11
Gemeinde Wittnau Bestattungs- und Friedhofreglement Bestattungs- und Friedhofreglement Gemeinde Wittnau 2007 Seite 1 von 11 Inhaltsverzeichnis Titel Seite I. Allgemeine Bestimmungen 1 Gesetzliche Grundlagen
MehrEINWOHNERGEMEINDE SPREITENBACH BESTATTUNGS- UND FRIEDHOF- REGLEMENT
BESTATTUNGS- UND FRIEDHOF- REGLEMENT 2007 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 4 Art. 1 Zweck 4 Art. 2 Zuständigkeit 4 Art. 3 Ausnahmen 4 Art. 4 Beschwerden 4 Art. 5 Freihaltezonen 5 II. Vorschriften
MehrVerordnung zum Friedhofund Bestattungsreglement
Einwohnergemeinde Hasle bei Burgdorf Verordnung zum Friedhofund Bestattungsreglement 05 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite Bestattungszeiten Särge 3 Grabfeldmasse 4 / Grundsätze 3 5 / Materialien 3 6 / Masse
MehrGEMEINDE GIPF-OBERFRICK. Bestattungs- und Friedhofreglement
GEMEINDE GIPF-OBERFRICK Bestattungs- und Friedhofreglement Ausgabe 2004 Inhaltsverzeichnis Titel Seite I. Allgemeine Bestimmungen 1 Gesetzliche Grundlagen und Zuständigkeit 2 II. Vorschriften über das
MehrGemeinde Knutwil. Vollzugsverordnung. zum Reglement für das Friedhof- und Bestattungswesen der Gemeinde Knutwil
Gemeinde Knutwil Vollzugsverordnung zum Reglement für das Friedhof- und Bestattungswesen der Gemeinde Knutwil vom 23. August 2018 Bestattungswesen der Gemeinde Knutwil Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite
MehrRatgeber für den Trauerfall Herausgeber: Stadt Geilenkirchen Friedhofsamt Markt 9 52511 Geilenkirchen
Bestattungen in Geilenkirchen Ratgeber für den Trauerfall Herausgeber: Stadt Geilenkirchen Friedhofsamt Markt 9 52511 Geilenkirchen Vorwort Mit dieser Informationsbroschüre will das Friedhofsamt Rat suchenden
MehrFRIEDHOF-und BESTATTUNGS- VERORDNUNG der Gemeinde AVERS
FRIEDHOF-und BESTATTUNGS- VERORDNUNG der Gemeinde AVERS 1. Allgemeines / Organisation Art. 1 Kantonale Verordnung Der vorliegenden Verordnung liegt die kantonale Verordnung über das Bestattungswesen zu
MehrGebührenverordnung. zum. Friedhof- und Bestattungsreglement. Leitfaden
Gebührenverordnung zum Friedhof- und Bestattungsreglement Leitfaden INHALTSVERZEICHNIS GEBÜHRENVERORDNUNG ZUM FRIEDHOF- UND BESTATTUNGSREGLEMENT... 3 Art. 1 Bestattungskosten für verstorbene mit letztem
MehrAusführungsbestimmungen zum Reglement über das Friedhofund Bestattungswesen der Gemeinde Adligenswil
Gemeinde Adligenswil Ausgabe vom 1. Januar 2003 Nr. 740.02 Ausführungsbestimmungen zum Reglement über das Friedhofund Bestattungswesen der Gemeinde Adligenswil vom 28. Juli 1983 rev. 19. November 1992
MehrBestattungs- und Friedhofreglement der Gemeinde Wohlen AG. Vom 1. Juni 1999
Bestattungs- und Friedhofreglement der Gemeinde Wohlen AG Vom. Juni 999 Stand: 0..007 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen... II. Vorschriften über das Bestattungswesen... III. Grabstätten...
MehrGEBÜHRENTARIF FÜR FRIEDHÖFE UND BESTATTUNGEN
T-18 GEBÜHRENTARIF FÜR FRIEDHÖFE UND BESTATTUNGEN ab 1. Januar 2015 1 / 8 A) ALLGEMEINE TODESFALLKOSTEN 1. Gemeinde-Einwohner 1.1 Die Bestattung erfolgt üblicherweise auf Kosten der Gemeinde: Inbegriffen
MehrGemeinde Ennetbaden. Verordnung zum Bestattungs- und Friedhofreglement
Gemeinde Ennetbaden Verordnung zum Bestattungs- und Friedhofreglement Stand: 24.04.2017 Inhaltsverzeichnis I Bestattungskosten, Detailangaben zu den Gräberarten... 3 1 Allgemeine Gebühren und Kosten...
MehrBestattungs- und Friedhofreglement Dem fakultativen Referendum unterstellt vom 11. April bis 20. Mai 2014 in Vollzug ab 1.
Bestattungs- und Friedhofreglement Dem fakultativen Referendum unterstellt vomm 11. April bis 20. Mai 2014 in Vollzug ab 1. Juni 2014 Bestattungs- und Friedhofreglement der politischen Gemeinde Ebnat-Kappel
MehrBestattungs- und Friedhofreglement
GEMEINDE KAISTEN Bestattungs- und Friedhofreglement 03. Dezember 2004 15.06.2007 (Änderung Grabgestaltung) - 1 - Inhaltsverzeichnis Titel Seite I. Allgemeine Bestimmungen 1 Gesetzliche Grundlagen und Zuständigkeit
MehrReglement über das Friedhof- und Bestattungswesen (Friedhofreglement) FR
Reglement über das Friedhof- und Bestattungswesen (Friedhofreglement) FR Die Gemeinde Meierskappel erlässt gestützt auf 69 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Luzern vom 29. Juni 1981, in Anwendung der
MehrGEMEINDE OBERSIGGENTHAL BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT
GEMEINDE OBERSIGGENTHAL BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen II. Vorschriften über das Bestattungswesen III. Grabstätten IV. Beschwerderecht, Haftung, Strafbestimmungen
MehrReglement für das Friedhof- und Bestattungswesen der. Einwohnergemeinde Beromünster
Reglement für das Friedhof- und Bestattungswesen der Einwohnergemeinde Beromünster vom 1. Januar 2001 Reglement für das Friedhof- und Bestattungswesen Seite 2 INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeine Bestimmungen
MehrBestattungs- und Friedhofreglement
Bestattungs- und Friedhofreglement Beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung am 15. Mai 2003 Rechtskräftig seit 01. Januar 2003 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeines 3 1 Zweck 3 2 Zuständigkeit
MehrBestattungs- und Friedhofreglement
Bestattungs- und Friedhofreglement von Doppleschwand Gestützt auf 9, Abs. 3 der kant. Verordnung über das Bestattungswesen erlässt der Gemeinderat von Doppleschwand das Bestattungs- und Friedhofreglement:
MehrBÜRGERGEMEINDE NUNNINGEN ALLMENDREGLEMENT
BÜRGERGEMEINDE NUNNINGEN ALLMENDREGLEMENT Die Gemeindeversammlung der Bürgergemeinde, gestützt auf Art. 56 lit. a und 121 des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992, b e s c h l i e s s t : I. Nutzung und
MehrGebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Goslar
Ordnungs-Nr. 07/00 Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Goslar Vom 22.06.2010 Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Goslar Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung
MehrFriedhof- und Bestattungsverordnung
Friedhof- und Bestattungsverordnung der Politischen Gemeinde Elsau vom 5. Dezember 0 Inhaltsverzeichnis A. ALLGEMEINES...4 Art. Übergeordnetes Recht...4 Art. Zuständigkeiten...4 Art. Art. 4 Art. 5 Personal...4
MehrVerordnung. Friedhofreglement
Gemeinde Eschenbach Luzern Verordnung zum Friedhofreglement der Gemeinde Eschenbach vom 24. September 2017 2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 2 Art. 1 Zuständigkeit 3 Art. 2 Aufgaben der Friedhofverwaltung
MehrBestattungs- und Friedhofreglement
Bestattungs- und Friedhofreglement Gesetz Gestützt auf die kantonale Verordnung über das Bestattungswesen vom 1. März 1990, erlässt der Gemeinderat Mägenwil das vorliegende Bestattungs- und Friedhofreglement
MehrGEMEINDE OBERSIGGENTHAL BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT
GEMEINDE OBERSIGGENTHAL BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen II. Vorschriften über das Bestattungswesen III. Grabstätten IV. Beschwerderecht, Haftung, Strafbestimmungen
MehrBestattungs- und Friedhofreglement der Einheitsgemeinde Beinwil
Bestattungs- und Friedhofreglement der Einheitsgemeinde Beinwil Die Gemeindeversammlung - gestützt auf 146 des Sozialgesetzes vom 31. Januar 2007 (BGS 831.1) - beschliesst: (Die in diesem Reglement verwendeten
MehrFriedhof Todesfall, was ist zu tun?
Friedhof Todesfall, was ist zu tun? Tagtäglich erleben wir, dass der Tod in das Leben einbricht. Wir sprechen Ihnen unser Beileid aus und hoffen, Sie mit unseren Informationen in dieser aussergewöhnlichen
Mehr