ÄNDERUNGSANTRÄGE

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1 EUROPÄISCHES PARLAMENT Ausschuss für Wirtschaft und Währung /0175(COD) ÄNRUNGSANTRÄGE Entwurf eines Berichts Werner Langen (PE v01-00) Versicherungsvermittlung (Neufassung) (COM(2012)0360 C7-0180/ /0175(COD)) AM\ doc PE v01-00 In Vielfalt geeint

2 AM_Com_LegReport PE v /176 AM\ doc

3 Änderungsantrag 365 Sari Essayah Artikel 17 Absatz -1 (neu) -1. Damit keine Interessenkonflikte entstehen, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften fest, die vorsehen, dass Versicherungsvermittler und Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen dem Kunden darlegen, ob sie i) Vermittler sind, die einen Kunden vertreten, und, sofern eine Beratungsleistung erbracht wird, ob sie unabhängig und auf der Grundlage einer objektiven Untersuchung einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen erfolgt; ii) Vermittler sind, die für und im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen handeln, und, sofern eine Beratungsleistung erbracht wird, ob sie unabhängig und auf der Grundlage einer objektiven Untersuchung der von einem oder mehreren Versicherungsunternehmen angebotenen Produkte erfolgt, oder iii) Mitarbeiter eines Versicherungsunternehmens sind und, sofern eine Beratungsleistung erbracht wird, ob sie unabhängig und auf der Grundlage einer objektiven Untersuchung der von dem Versicherungsunternehmen angebotenen Produkte erfolgt. Änderungsantrag 366 Ramon Tremosa i Balcells AM\ doc 3/176 PE v01-00

4 Artikel 17 Absatz -1 (neu) -1. Damit keine Interessenkonflikte entstehen, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften fest, die vorsehen, dass Versicherungsvermittler und Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Kunden darlegen, ob sie i) Vermittler sind, die einen Kunden vertreten, und, sofern eine Beratungsleistung erbracht wird, ob sie unabhängig auf der Grundlage einer objektiven Untersuchung einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen erfolgt; ii) Vermittler sind, die für und im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen handeln, und, sofern eine Beratungsleistung erbracht wird, ob sie unabhängig und auf der Grundlage einer objektiven Untersuchung der von einem oder mehreren Versicherungsunternehmen angebotenen Produkte erfolgt, oder iii) Mitarbeiter eines Versicherungsunternehmens sind und, sofern eine Beratungsleistung erbracht wird, ob sie unabhängig und auf der Grundlage einer objektiven Untersuchung der von dem Versicherungsunternehmen angebotenen Produkte erfolgt. Änderungsantrag 367 Nils Torvalds Artikel 17 Absatz - 1 (neu) PE v /176 AM\ doc

5 1 a. Damit keine Interessenkonflikte entstehen, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften fest, die vorsehen, dass Versicherungsvermittler und Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Kunden darlegen, ob sie i) Vermittler sind, die einen Kunden vertreten, und, sofern eine Beratungsleistung erbracht wird, ob auf der Grundlage einer objektiven Untersuchung einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen erfolgt; ii) Vermittler sind, die für und im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen handeln, und, sofern eine Beratungsleistung erbracht wird, ob sie unabhängig und auf der Grundlage einer objektiven Untersuchung der von einem oder mehreren Versicherungsunternehmen angebotenen Produkte erfolgt, oder iii) Mitarbeiter eines Versicherungsunternehmens sind und, sofern eine Beratungsleistung erbracht wird, ob sie unabhängig und auf der Grundlage einer objektiven Untersuchung der von dem Versicherungsunternehmen angebotenen Produkte erfolgt. Änderungsantrag 368 Sven Giegold im Namen der Verts/ALE-Fraktion Artikel 17 Absatz 1 Einleitung 1. Vor Abschluss jedes 1. Vor Abschluss jedes AM\ doc 5/176 PE v01-00

6 Versicherungsvertrags teilt der Versicherungsvermittler auch ein vertraglich gebundener dem Kunden zumindest Folgendes mit: Versicherungsvertrags oder -pakets teilt der Versicherungsvermittler dem Kunden zumindest Folgendes mit: Begründung Änderungsantrag aus Gründen der Kohärenz mit der MiFID II. Änderungsantrag 369 Ramon Tremosa i Balcells Artikel 17 Absatz 1 Einleitung 1. Vor Abschluss jedes Versicherungsvertrags teilt der Versicherungsvermittler auch ein vertraglich gebundener dem Kunden zumindest Folgendes mit: 1. Der Versicherungsvermittler teilt vor Abschluss jedes Versicherungsvertrags dem Kunden zumindest Folgendes mit: Änderungsantrag 370 Olle Schmidt Artikel 17 Absatz 1 Einleitung 1. Vor Abschluss jedes Versicherungsvertrags teilt der Versicherungsvermittler auch ein vertraglich gebundener dem Kunden zumindest Folgendes mit: 1. Vor Abschluss jedes Versicherungsvertrags teilt der Versicherungsvermittler dem Kunden zumindest Folgendes mit: PE v /176 AM\ doc

7 Begründung Dieser erklärende Zusatz ist zu streichen. Die Art des Vermittlers muss nicht angegeben werden, weil mit Versicherungsvermittler alle Vermittler gemeint sind. Änderungsantrag 371 Peter Simon, Udo Bullmann Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a a) ob er eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines bestimmten Versicherungsunternehmens besitzt; a) ob er eine direkte oder indirekte Beteiligung an den Stimmrechten oder am Kapital eines bestimmten Versicherungsunternehmens besitzt; Or. de Änderungsantrag 372 Peter Simon, Udo Bullmann Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b b) ob ein bestimmtes Versicherungsunternehmen oder das Mutterunternehmen eines bestimmten Versicherungsunternehmens eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital des Versicherungsvermittlers besitzt; b) ob ein bestimmtes Versicherungsunternehmen oder das Mutterunternehmen eines bestimmten Versicherungsunternehmens eine direkte oder indirekte Beteiligung an den Stimmrechten oder am Kapital des Versicherungsvermittlers besitzt; Or. de Änderungsantrag 373 Sven Giegold im Namen der Verts/ALE-Fraktion AM\ doc 7/176 PE v01-00

8 Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i i) ob er seinen Rat auf eine ausgewogene Untersuchung stützt, oder i) ob er seinen Rat auf eine Bewertung der Bedürfnisse, der finanziellen Situation und der Interessen des Kunden stützt oder Begründung Änderungsantrag aus Gründen der Kohärenz mit der MiFID II. Änderungsantrag 374 Philippe De Backer Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i i) ob er seinen Rat auf eine ausgewogene Untersuchung stützt, oder i) ob er seinen unabhängigen Rat auf eine Untersuchung einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen stützt oder Änderungsantrag 375 Peter Simon, Udo Bullmann Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i i) ob er seinen Rat auf eine ausgewogene Untersuchung stützt, oder i) ob er seine Beratung unabhängig erbringt, oder Or. de PE v /176 AM\ doc

9 Änderungsantrag 376 Sari Essayah, Mitro Repo Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i i) ob er seinen Rat auf eine ausgewogene Untersuchung stützt, oder i) ob er seinen unabhängigen Rat auf eine ausgewogene Untersuchung stützt oder Änderungsantrag 377 Ramon Tremosa i Balcells Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i i) ob er seinen Rat auf eine ausgewogene Untersuchung stützt, oder i) ob er seinen unabhängigen Rat auf eine ausgewogene Untersuchung stützt oder Änderungsantrag 378 Philippe De Backer Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii ii) ob er vertraglich verpflichtet ist, Versicherungsvermittlungsgeschäfte ausschließlich mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen. In diesem Fall teilt er die Namen dieser Versicherungsunternehmen mit, oder ii) ob er seinen Rat auf eine Untersuchung einer begrenzten Zahl von Versicherungsprodukten stützt; in diesem Fall teilt er die Namen derjenigen Versicherungsunternehmen mit, mit denen er Versicherungsgeschäfte tätigen darf und auch tätigt, oder AM\ doc 9/176 PE v01-00

10 Änderungsantrag 379 Philippe De Backer Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii iii) ob er nicht vertraglich verpflichtet ist, Versicherungsvermittlungsgeschäfte ausschließlich mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen, und seinen Rat nicht auf eine ausgewogene Untersuchung stützt. In diesem Fall teilt er die Namen derjenigen Versicherungsunternehmen mit, mit denen er Versicherungsgeschäfte tätigen darf und auch tätigt; iii) ob er keinen Rat erteilt; Änderungsantrag 380 Peter Simon, Udo Bullmann Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii iii) ob er nicht vertraglich verpflichtet ist, Versicherungsvermittlungsgeschäfte ausschließlich mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen, und seinen Rat nicht auf eine ausgewogene Untersuchung stützt. In diesem Fall teilt er die Namen derjenigen Versicherungsunternehmen mit, mit denen er Versicherungsgeschäfte tätigen darf und auch tätigt ; iii) ob er nicht vertraglich verpflichtet ist, Versicherungsvermittlungsgeschäfte ausschließlich mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen, und seine Beratung nicht unabhängig erbringt. In diesem Fall teilt er die Namen derjenigen Versicherungsunternehmen mit, mit denen er Versicherungsgeschäfte tätigen darf und auch tätigt ; Or. de PE v /176 AM\ doc

11 Änderungsantrag 381 Sven Giegold im Namen der Verts/ALE-Fraktion Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii iii) ob er nicht vertraglich verpflichtet ist, Versicherungsvermittlungsgeschäfte ausschließlich mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen, und seinen Rat nicht auf eine ausgewogene Untersuchung stützt. In diesem Fall teilt er die Namen derjenigen Versicherungsunternehmen mit, mit denen er Versicherungsgeschäfte tätigen darf und auch tätigt; iii) ob er nicht vertraglich verpflichtet ist, Versicherungsvermittlungsgeschäfte ausschließlich mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen, und seinen Rat nicht auf eine Bewertung der Bedürfnisse des Kunden stützt; in diesem Fall teilt er die Namen derjenigen Versicherungsunternehmen mit, mit denen er Versicherungsgeschäfte tätigen darf und auch tätigt; Änderungsantrag 382 Ashley Fox Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d d) die Art der im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag erhaltenen Vergütung; entfällt Änderungsantrag 383 Sven Giegold im Namen der Verts/ALE-Fraktion Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d AM\ doc 11/176 PE v01-00

12 d) die Art der im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag erhaltenen Vergütung; entfällt Begründung Berechnet ein Vermittler eine Gebühr, sollte sie dem Kunden gegenüber stets offengelegt werden, und Informationen über Provisionen sollten ihm nicht vorenthalten werden, da diese Informationen in die Entscheidung des Kunden einfließen. Änderungsantrag 384 Corien Wortmann-Kool Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d d) die Art der im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag erhaltenen Vergütung; d) die Art der Vergütung, die er bei einem Abschluss des angebotenen oder in Betracht gezogenen Versicherungsvertrags erhalten würde; Änderungsantrag 385 Antolín Sánchez Presedo, Catherine Stihler Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d d) die Art der im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag erhaltenen Vergütung; d) die Art und den Betrag der im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag direkt oder indirekt erhaltenen Vergütung; PE v /176 AM\ doc

13 Änderungsantrag 386 Peter Simon Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d d) die Art der im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag erhaltenen Vergütung; d) die Art und der Umfang der im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag erhaltenen Vergütung; Or. de Änderungsantrag 387 Arlene McCarthy Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d d) die Art der im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag erhaltenen Vergütung; d) die genaue Art der im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag erhaltenen Vergütung; Änderungsantrag 388 Antolín Sánchez Presedo, Catherine Stihler Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e Einleitung e) ob er im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag e) ob er im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag und den angebotenen Nebendienstleistungen oder -produkten AM\ doc 13/176 PE v01-00

14 Änderungsantrag 389 Sven Giegold Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iii iii) auf Basis einer Kombination der in den Ziffern i und ii genannten Formen arbeitet. entfällt Begründung Ob eine Beratung unabhängig ist, hängt entscheidend davon ab, dass der Vermittler nicht in Form einer Provision des Versicherungsunternehmens, sondern in Form einer direkt vom Kunden entrichteten Gebühr vergütet wird. Vermittler können sich immer noch an einen bestimmten Versicherungsanbieter binden, aber Rosinenpickerei sollte auch deshalb ausgeschlossen sein, damit den Verbrauchern keine doppelten Kosten entstehen und der Wettbewerb unter den Vermittlern gefördert wird. Dieser Änderungsantrag beruht auf einem Vorschlag von Verbraucherschutzverbänden. Änderungsantrag 390 Sven Giegold im Namen der Verts/ALE-Fraktion Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e a (neu) ea) ob er eine Vergütung in Form einer Sachleistung in Verbindung mit Versicherungsvermittlungstätigkeiten, der Art und dem direkten und indirekten wirtschaftlichen Wert dieser Vergütung erhält; PE v /176 AM\ doc

15 Änderungsantrag 391 Sari Essayah, Mitro Repo Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e a (neu) ea) ob die Vergütung im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag durch i) den Versicherungsnehmer, ii) das Versicherungsunternehmen, iii) einen anderen Versicherungsvermittler oder iv) eine Kombination aus den unter Ziffer i, ii und iii genannten Personen oder Unternehmen erfolgt. Änderungsantrag 392 Ramon Tremosa i Balcells Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e a (neu) ea) ob die Vergütung im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag durch i) den Versicherungsnehmer, ii) das Versicherungsunternehmen, iii) einen anderen Versicherungsvermittler oder iv) eine Kombination aus den unter Ziffer i, ii und iii genannten Personen oder Unternehmen erfolgt. AM\ doc 15/176 PE v01-00

16 Änderungsantrag 393 Sari Essayah Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f f) falls der Vermittler eine Gebühr oder Provision gleich welcher Art erhält, den vollständigen Betrag der Vergütung für die angebotenen oder in Betracht gezogenen Versicherungsprodukte, oder wenn die genaue Angabe des Betrags nicht möglich ist, die Grundlage für die Berechnung der gesamten Gebühr bzw. Provision oder der Kombination aus beidem; entfällt Änderungsantrag 394 Ramon Tremosa i Balcells Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f f) falls der Vermittler eine Gebühr oder Provision gleich welcher Art erhält, den vollständigen Betrag der Vergütung für die angebotenen oder in Betracht gezogenen Versicherungsprodukte, oder wenn die genaue Angabe des Betrags nicht möglich ist, die Grundlage für die Berechnung der gesamten Gebühr bzw. Provision oder der Kombination aus beidem; entfällt PE v /176 AM\ doc

17 Änderungsantrag 395 Alfredo Pallone Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f f) falls der Vermittler eine Gebühr oder Provision gleich welcher Art erhält, den vollständigen Betrag der Vergütung für die angebotenen oder in Betracht gezogenen Versicherungsprodukte, oder wenn die genaue Angabe des Betrags nicht möglich ist, die Grundlage für die Berechnung der gesamten Gebühr bzw. Provision oder der Kombination aus beidem; f) ob die Vergütung im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag durch i) den Versicherungsnehmer, ii) das Versicherungsunternehmen, iii) einen anderen Versicherungsvermittler oder iv) eine Kombination aus den unter Ziffer i, ii und iii genannten Personen oder Unternehmen erfolgt. Änderungsantrag 396 Sławomir Nitras Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f f) falls der Vermittler eine Gebühr oder Provision gleich welcher Art erhält, den vollständigen Betrag der Vergütung für die angebotenen oder in Betracht gezogenen Versicherungsprodukte, oder wenn die genaue Angabe des Betrags nicht möglich ist, die Grundlage für die Berechnung der gesamten Gebühr bzw. f) ob die Vergütung im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag durch AM\ doc 17/176 PE v01-00

18 Provision oder der Kombination aus beidem; i) den Versicherungsnehmer, ii) das Versicherungsunternehmen, Begründung iii) einen anderen Versicherungsvermittler oder iv) eine Kombination aus den unter Ziffer i, ii und iii genannten Personen oder Unternehmen erfolgt. The customer having the information about the remuneration may turn from the intermediaries to the direct selling instead. The obligatory disclosure of the remuneration may result in an increase of the unemployment rate by 1-3%, due to the fall in demand for intermediaries' services. This may cause the increase of the price of the insurance and the decrease of the quality of the services provided by the intermediaries (resulting form lower competition). The excessive concentration on the remuneration may distract the attention of the consumer from essential elements of the insurance contract - like costs of sale. Änderungsantrag 397 Louis Michel Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f f) falls der Vermittler eine Gebühr oder Provision gleich welcher Art erhält, den vollständigen Betrag der Vergütung für die angebotenen oder in Betracht gezogenen Versicherungsprodukte, oder wenn die genaue Angabe des Betrags nicht möglich ist, die Grundlage für die Berechnung der gesamten Gebühr bzw. Provision oder der Kombination aus beidem; f) ob der Vermittler eine Gebühr oder Provision gleich welcher Art erhält, unter der Bedingung, dass dies für gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Vertriebskanäle sorgt, und sofern dies notwendig und verhältnismäßig ist, können die Mitgliedstaaten dem Vermittler oder dem Versicherungsunternehmen weitere Offenlegungspflichten auf Antrag des Kunden vorschreiben; PE v /176 AM\ doc

19 Änderungsantrag 398 Olle Schmidt Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f f) falls der Vermittler eine Gebühr oder Provision gleich welcher Art erhält, den vollständigen Betrag der Vergütung für die angebotenen oder in Betracht gezogenen Versicherungsprodukte, oder wenn die genaue Angabe des Betrags nicht möglich ist, die Grundlage für die Berechnung der gesamten Gebühr bzw. Provision oder der Kombination aus beidem; f) falls der Vermittler eine Provision gleich welcher Art in Verbindung mit einer Versicherungsvermittlung für die in Anhang I der Richtlinie 2002/83/EG angegebene Versicherungsverträge erhält, den vollständigen Geldbetrag der Provision für die angebotenen oder in Betracht gezogenen Versicherungsprodukte, oder wenn die genaue Angabe des Betrags nicht möglich ist, die Grundlage für die Berechnung; Änderungsantrag 399 Peter Simon Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f f) falls der Vermittler eine Gebühr oder Provision gleich welcher Art erhält, den vollständigen Betrag der Vergütung für die angebotenen oder in Betracht gezogenen Versicherungsprodukte, oder wenn die genaue Angabe des Betrags nicht möglich ist, die Grundlage für die Berechnung der gesamten Gebühr bzw. Provision oder der Kombination aus beidem; f) falls der Vermittler eine Gebühr oder Provision gleich welcher Art erhält, eine Übersicht über die Gesamtkosten, die Nettoversicherungsprämie sowie den vollständigen Betrag der Vergütung für die angebotenen oder in Betracht gezogenen Versicherungsprodukte, oder wenn die genaue Angabe der Beträge nicht möglich ist, die Grundlage für die Berechnung der gesamten Gebühr bzw. Provision oder der Kombination aus beidem sowie einer Beispielrechnung; Or. de AM\ doc 19/176 PE v01-00

20 Änderungsantrag 400 Corien Wortmann-Kool Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f f) falls der Vermittler eine Gebühr oder Provision gleich welcher Art erhält, den vollständigen Betrag der Vergütung für die angebotenen oder in Betracht gezogenen Versicherungsprodukte, oder wenn die genaue Angabe des Betrags nicht möglich ist, die Grundlage für die Berechnung der gesamten Gebühr bzw. Provision oder der Kombination aus beidem; f) falls der Vermittler einen wirtschaftlichen Vorteil jeglicher Art, einschließlich einer Gebühr oder Provision, erhält, den vollständigen Betrag der Vergütung für die angebotenen oder in Betracht gezogenen Versicherungsprodukte, oder wenn die genaue Angabe des Betrags nicht möglich ist, die Grundlage für die Berechnung der gesamten Gebühr bzw. Provision oder der Kombination aus beidem; Änderungsantrag 401 Ashley Fox Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f f) falls der Vermittler eine Gebühr oder Provision gleich welcher Art erhält, den vollständigen Betrag der Vergütung für die angebotenen oder in Betracht gezogenen Versicherungsprodukte, oder wenn die genaue Angabe des Betrags nicht möglich ist, die Grundlage für die Berechnung der gesamten Gebühr bzw. Provision oder der Kombination aus beidem; f) falls der Vermittler eine Gebühr gleich welcher Art erhält, den vollständigen Betrag der Gebühr für die angebotenen oder in Betracht gezogenen Versicherungsprodukte, oder wenn die genaue Angabe des Betrags nicht möglich ist, die Grundlage für die Berechnung der gesamten Gebühr; PE v /176 AM\ doc

21 Änderungsantrag 402 Nils Torvalds Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f a (neu) fa) ob die Vergütung im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag durch i) den Versicherungsnehmer, ii) das Versicherungsunternehmen, iii) einen anderen Versicherungsvermittler oder iv) eine Kombination aus den unter Ziffer i, ii und iii genannten Personen oder Unternehmen erfolgt. Änderungsantrag 403 Sven Giegold im Namen der Verts/ALE-Fraktion Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f a (neu) Begründung fa) ob er eine Vergütung in Form einer Sachleistung in Verbindung mit Versicherungsvermittlungstätigkeiten, der Art und dem wirtschaftlichen Wert dieser Vergütung erhält; Bei der Beratung darf nicht auf Vergütungsvereinbarungen oder -aussichten, sondern nur auf das Interesse des Kunden abgestellt werden. AM\ doc 21/176 PE v01-00

22 Änderungsantrag 404 Antolín Sánchez Presedo, Arlene McCarthy, Catherine Stihler Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f a (neu) fa) ob er eine andere Art der Vergütung in Verbindung mit Versicherungsvermittlungstätigkeiten, der Art und dem wirtschaftlichen Wert dieser Vergütung erhält; Änderungsantrag 405 Olle Schmidt, Sharon Bowles Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f a (neu) fa) den Geldbetrag der Gebühr, die er dem Kunden berechnet; Änderungsantrag 406 Sari Essayah Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe g g) falls sich der Betrag der Provision nach der Erreichung vereinbarter Ziele bzw. Schwellenwerte bezogen auf das vom Vermittler bei einem Versicherer platzierte Geschäft richtet, die Ziele bzw. Schwellenwerte sowie die bei deren Erreichung zahlbaren Beträge. entfällt PE v /176 AM\ doc

23 Änderungsantrag 407 Jean-Paul Gauzès Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe g g) falls sich der Betrag der Provision nach der Erreichung vereinbarter Ziele bzw. Schwellenwerte bezogen auf das vom Vermittler bei einem Versicherer platzierte Geschäft richtet, die Ziele bzw. Schwellenwerte sowie die bei deren Erreichung zahlbaren Beträge. entfällt Änderungsantrag 408 Louis Michel Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe g g) falls sich der Betrag der Provision nach der Erreichung vereinbarter Ziele bzw. Schwellenwerte bezogen auf das vom Vermittler bei einem Versicherer platzierte Geschäft richtet, die Ziele bzw. Schwellenwerte sowie die bei deren Erreichung zahlbaren Beträge. entfällt Änderungsantrag 409 Alfredo Pallone AM\ doc 23/176 PE v01-00

24 Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe g g) falls sich der Betrag der Provision nach der Erreichung vereinbarter Ziele bzw. Schwellenwerte bezogen auf das vom Vermittler bei einem Versicherer platzierte Geschäft richtet, die Ziele bzw. Schwellenwerte sowie die bei deren Erreichung zahlbaren Beträge. entfällt Änderungsantrag 410 Ramon Tremosa i Balcells Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe g g) falls sich der Betrag der Provision nach der Erreichung vereinbarter Ziele bzw. Schwellenwerte bezogen auf das vom Vermittler bei einem Versicherer platzierte Geschäft richtet, die Ziele bzw. Schwellenwerte sowie die bei deren Erreichung zahlbaren Beträge. entfällt Änderungsantrag 411 Sławomir Nitras Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe g g) falls sich der Betrag der Provision nach der Erreichung vereinbarter Ziele bzw. Schwellenwerte bezogen auf das vom entfällt PE v /176 AM\ doc

25 Vermittler bei einem Versicherer platzierte Geschäft richtet, die Ziele bzw. Schwellenwerte sowie die bei deren Erreichung zahlbaren Beträge. Änderungsantrag 412 Ashley Fox Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe g g) falls sich der Betrag der Provision nach der Erreichung vereinbarter Ziele bzw. Schwellenwerte bezogen auf das vom Vermittler bei einem Versicherer platzierte Geschäft richtet, die Ziele bzw. Schwellenwerte sowie die bei deren Erreichung zahlbaren Beträge. g) falls der Vermittler seine Vergütung in Form einer Provision erhält, muss er a) dem Kunden auf dessen Verlangen den Betrag oder, wenn die Angabe des genauen Betrags nicht möglich ist, die Grundlage für die Berechnung der Gebühr bzw. der Provision oder der Kombination aus beidem nennen; b) den Kunden von seinem Recht in Kenntnis setzen, die unter Buchstabe a genannten Informationen zu verlangen. Änderungsantrag 413 Sven Giegold im Namen der Verts/ALE-Fraktion Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe g AM\ doc 25/176 PE v01-00

26 g) falls sich der Betrag der Provision nach der Erreichung vereinbarter Ziele bzw. Schwellenwerte bezogen auf das vom Vermittler bei einem Versicherer platzierte Geschäft richtet, die Ziele bzw. Schwellenwerte sowie die bei deren Erreichung zahlbaren Beträge. g) falls der Vermittler eine Provision erhält, muss er den Kunden eindeutig über den Betrag und die Grundlage für die Berechnung dieser Provision informieren, wobei Provisionen, die sich nach der Erreichung vereinbarter Ziele bzw. Schwellenwerte bezogen auf das vom Vermittler bei einem Versicherer platzierte Geschäft richten, verboten sind. Änderungsantrag 414 Olle Schmidt Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe g g) falls sich der Betrag der Provision nach der Erreichung vereinbarter Ziele bzw. Schwellenwerte bezogen auf das vom Vermittler bei einem Versicherer platzierte Geschäft richtet, die Ziele bzw. Schwellenwerte sowie die bei deren Erreichung zahlbaren Beträge. g) ob sich der Betrag der Provision nach der Erreichung vorab vereinbarter Ziele bzw. Schwellenwerte bezogen auf das Volumen des vom Vermittler bei einem Versicherer platzierten Geschäfts richtet. Änderungsantrag 415 Sławomir Nitras Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe g a (neu) ga) die Vertriebskosten des Versicherungsprodukts; PE v /176 AM\ doc

27 Änderungsantrag 416 Sari Essayah Artikel 17 Absatz 2 2. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe f muss für die Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie ein Vermittler von Versicherungsverträgen, die nicht unter Anhang I der Richtlinie 2002/83/EG fallen, sofern er seine Vergütung in Form einer Gebühr oder Provision erhalten soll, vor Abschluss eines solchen Vertrags (a) dem Kunden auf dessen Verlangen den Betrag oder, wenn die Angabe des genauen Betrags nicht möglich ist, die Grundlage für die Berechnung der Gebühr bzw. der Provision oder der Kombination aus beidem nennen; (b) den Kunden von seinem Recht in Kenntnis setzen, die unter Buchstabe a genannten Informationen zu verlangen. entfällt Änderungsantrag 417 Peter Simon Artikel 17 Absatz 2 2. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe f muss für die Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie ein Vermittler von Versicherungsverträgen, entfällt AM\ doc 27/176 PE v01-00

28 die nicht unter Anhang I der Richtlinie 2002/83/EG fallen, sofern er seine Vergütung in Form einer Gebühr oder Provision erhalten soll, vor Abschluss eines solchen Vertrags (a) dem Kunden auf dessen Verlangen den Betrag oder, wenn die Angabe des genauen Betrags nicht möglich ist, die Grundlage für die Berechnung der Gebühr bzw. der Provision oder der Kombination aus beidem nennen; (b) den Kunden von seinem Recht in Kenntnis setzen, die unter Buchstabe a genannten Informationen zu verlangen. Or. de Änderungsantrag 418 Ashley Fox Artikel 17 Absatz 2 2. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe f muss für die Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie ein Vermittler von Versicherungsverträgen, die nicht unter Anhang I der Richtlinie 2002/83/EG fallen, sofern er seine Vergütung in Form einer Gebühr oder Provision erhalten soll, vor Abschluss eines solchen Vertrags (a) dem Kunden auf dessen Verlangen den Betrag oder, wenn die Angabe des genauen Betrags nicht möglich ist, die Grundlage für die Berechnung der Gebühr bzw. der Provision oder der Kombination aus beidem nennen; (b) den Kunden von seinem Recht in Kenntnis setzen, die unter Buchstabe a genannten Informationen zu verlangen. entfällt PE v /176 AM\ doc

29 Änderungsantrag 419 Louis Michel Artikel 17 Absatz 2 2. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe f muss für die Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie ein Vermittler von Versicherungsverträgen, die nicht unter Anhang I der Richtlinie 2002/83/EG fallen, sofern er seine Vergütung in Form einer Gebühr oder Provision erhalten soll, vor Abschluss eines solchen Vertrags (a) dem Kunden auf dessen Verlangen den Betrag oder, wenn die Angabe des genauen Betrags nicht möglich ist, die Grundlage für die Berechnung der Gebühr bzw. der Provision oder der Kombination aus beidem nennen; (b) den Kunden von seinem Recht in Kenntnis setzen, die unter Buchstabe a genannten Informationen zu verlangen. entfällt Änderungsantrag 420 Ramon Tremosa i Balcells Artikel 17 Absatz 2 2. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe f muss für die Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie ein Vermittler von Versicherungsverträgen, entfällt AM\ doc 29/176 PE v01-00

30 die nicht unter Anhang I der Richtlinie 2002/83/EG fallen, sofern er seine Vergütung in Form einer Gebühr oder Provision erhalten soll, vor Abschluss eines solchen Vertrags (a) dem Kunden auf dessen Verlangen den Betrag oder, wenn die Angabe des genauen Betrags nicht möglich ist, die Grundlage für die Berechnung der Gebühr bzw. der Provision oder der Kombination aus beidem nennen; (b) den Kunden von seinem Recht in Kenntnis setzen, die unter Buchstabe a genannten Informationen zu verlangen. Änderungsantrag 421 Sławomir Nitras Artikel 17 Absatz 2 2. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe f muss für die Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie ein Vermittler von Versicherungsverträgen, die nicht unter Anhang I der Richtlinie 2002/83/EG fallen, sofern er seine Vergütung in Form einer Gebühr oder Provision erhalten soll, vor Abschluss eines solchen Vertrags (a) dem Kunden auf dessen Verlangen den Betrag oder, wenn die Angabe des genauen Betrags nicht möglich ist, die Grundlage für die Berechnung der Gebühr bzw. der Provision oder der Kombination aus beidem nennen; (b) den Kunden von seinem Recht in Kenntnis setzen, die unter Buchstabe a genannten Informationen zu verlangen. entfällt PE v /176 AM\ doc

31 Änderungsantrag 422 Olle Schmidt Artikel 17 Absatz 2 Einleitung 2. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe f muss für die Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie ein Vermittler von Versicherungsverträgen, die nicht unter Anhang I der Richtlinie 2002/83/EG fallen, sofern er seine Vergütung in Form einer Gebühr oder Provision erhalten soll, vor Abschluss eines solchen Vertrags 2. Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie muss ein Versicherungsvermittler bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen, die nicht unter Anhang I der Richtlinie 2002/83/EG fallen, Änderungsantrag 423 Sven Giegold Artikel 17 Absatz 2 Einleitung 2. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe f muss für die Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie ein Vermittler von Versicherungsverträgen, die nicht unter Anhang I der Richtlinie 2002/83/EG fallen, sofern er seine Vergütung in Form einer Gebühr oder Provision erhalten soll, vor Abschluss eines solchen Vertrags 2. Ein Vermittler von Versicherungsverträgen, die nicht unter Anhang I der Richtlinie 2002/83/EG fallen, sofern er seine Vergütung in Form einer Gebühr oder Provision erhalten soll, muss vor Abschluss eines solchen Vertrags AM\ doc 31/176 PE v01-00

32 Begründung Mit dieser Änderung soll für mehr Transparenz bei der Vergütung von Versicherungsvermittlern gesorgt werden. Änderungsantrag 424 Alfredo Pallone Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a (a) dem Kunden auf dessen Verlangen den Betrag oder, wenn die Angabe des genauen Betrags nicht möglich ist, die Grundlage für die Berechnung der Gebühr bzw. der Provision oder der Kombination aus beidem nennen; entfällt Änderungsantrag 425 Ramon Tremosa i Balcells Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a (a) dem Kunden auf dessen Verlangen den Betrag oder, wenn die Angabe des genauen Betrags nicht möglich ist, die Grundlage für die Berechnung der Gebühr bzw. der Provision oder der Kombination aus beidem nennen; entfällt Änderungsantrag 426 Sven Giegold PE v /176 AM\ doc

33 Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a (a) dem Kunden auf dessen Verlangen den Betrag oder, wenn die Angabe des genauen Betrags nicht möglich ist, die Grundlage für die Berechnung der Gebühr bzw. der Provision oder der Kombination aus beidem nennen; (a) dem Kunden auf dessen Verlangen den Betrag nennen, also die tatsächlichen Kosten die Vertragsabschlusskosten und die Vermittlungskosten in absoluten Zahlen; können die Vermittlungskosten nicht in absoluten Zahlen offengelegt werden, so sind diese Kosten als Prozentsatz des Jahresbeitrags des Kunden anzugeben; dabei wird der Kunde in einer Jahresmitteilung über die jeweiligen jährlichen Kosten in absoluten Zahlen informiert; die EIOPA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zu diesem Vergleichswert für Provisionen in den einzelnen Kategorien von Versicherungsprodukten aus; Begründung This amendment is based on the contribution of Professor Schwintowski (Humboldt- University of Berlin). It is crucial to reveal the total amount of costs (i.e. costs linked to contract completion and operating mediation costs) to create a level playing field between consumer, intermediary and insurance undertaking. The proposed amendment allows the consumer to identify the two key components of prices of insurance mediation: (1) product price and (2) mediation price. The annual notice of total costs increases transparency and allows the customer to decide whether changing the intermediary would be favourable for him, thereby promoting competition among intermediaries and quality of advice. Änderungsantrag 427 Olle Schmidt Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a (a) dem Kunden auf dessen Verlangen den Betrag oder, wenn die Angabe des genauen (a) dem Kunden auf dessen Verlangen den Betrag der Provision oder, wenn die AM\ doc 33/176 PE v01-00

34 Betrags nicht möglich ist, die Grundlage für die Berechnung der Gebühr bzw. der Provision oder der Kombination aus beidem nennen; Angabe des genauen Betrags nicht möglich ist, die Grundlage für die Berechnung der Provision nennen; Änderungsantrag 428 Catherine Stihler, Arlene McCarthy Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a (a) dem Kunden auf dessen Verlangen den Betrag oder, wenn die Angabe des genauen Betrags nicht möglich ist, die Grundlage für die Berechnung der Gebühr bzw. der Provision oder der Kombination aus beidem nennen; (a) dem Kunden den Betrag oder, wenn die Angabe des genauen Betrags nicht möglich ist, die Grundlage für die Berechnung der Gebühr bzw. der Provision oder der Kombination aus beidem nennen; Änderungsantrag 429 Alfredo Pallone Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b (b) den Kunden von seinem Recht in Kenntnis setzen, die unter Buchstabe a genannten Informationen zu verlangen. entfällt Änderungsantrag 430 Ramon Tremosa i Balcells PE v /176 AM\ doc

35 Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b (b) den Kunden von seinem Recht in Kenntnis setzen, die unter Buchstabe a genannten Informationen zu verlangen. entfällt Änderungsantrag 431 Sari Essayah Artikel 17 Absatz 3 3. Darüber hinaus informiert das Versicherungsunternehmen bzw. der Versicherungsvermittler den Kunden über die Art und die Berechnungsgrundlage einer eventuellen variablen Vergütung, die seine Angestellten für den Vertrieb und die Verwaltung des betreffenden Versicherungsprodukts erhalten. entfällt Änderungsantrag 432 Jean-Paul Gauzès Artikel 17 Absatz 3 3. Darüber hinaus informiert das Versicherungsunternehmen bzw. der Versicherungsvermittler den Kunden über die Art und die Berechnungsgrundlage einer eventuellen variablen Vergütung, die seine Angestellten für den Vertrieb entfällt AM\ doc 35/176 PE v01-00

36 und die Verwaltung des betreffenden Versicherungsprodukts erhalten. Änderungsantrag 433 Ashley Fox Artikel 17 Absatz 3 3. Darüber hinaus informiert das Versicherungsunternehmen bzw. der Versicherungsvermittler den Kunden über die Art und die Berechnungsgrundlage einer eventuellen variablen Vergütung, die seine Angestellten für den Vertrieb und die Verwaltung des betreffenden Versicherungsprodukts erhalten. entfällt Änderungsantrag 434 Louis Michel Artikel 17 Absatz 3 3. Darüber hinaus informiert das Versicherungsunternehmen bzw. der Versicherungsvermittler den Kunden über die Art und die Berechnungsgrundlage einer eventuellen variablen Vergütung, die seine Angestellten für den Vertrieb und die Verwaltung des betreffenden Versicherungsprodukts erhalten. entfällt PE v /176 AM\ doc

37 Änderungsantrag 435 Alfredo Pallone Artikel 17 Absatz 3 3. Darüber hinaus informiert das Versicherungsunternehmen bzw. der Versicherungsvermittler den Kunden über die Art und die Berechnungsgrundlage einer eventuellen variablen Vergütung, die seine Angestellten für den Vertrieb und die Verwaltung des betreffenden Versicherungsprodukts erhalten. entfällt Änderungsantrag 436 Ramon Tremosa i Balcells Artikel 17 Absatz 3 3. Darüber hinaus informiert das Versicherungsunternehmen bzw. der Versicherungsvermittler den Kunden über die Art und die Berechnungsgrundlage einer eventuellen variablen Vergütung, die seine Angestellten für den Vertrieb und die Verwaltung des betreffenden Versicherungsprodukts erhalten. entfällt Änderungsantrag 437 Sławomir Nitras Artikel 17 Absatz 3 AM\ doc 37/176 PE v01-00

38 3. Darüber hinaus informiert das Versicherungsunternehmen bzw. der Versicherungsvermittler den Kunden über die Art und die Berechnungsgrundlage einer eventuellen variablen Vergütung, die seine Angestellten für den Vertrieb und die Verwaltung des betreffenden Versicherungsprodukts erhalten. entfällt Änderungsantrag 438 Peter Simon, Udo Bullmann Artikel 17 Absatz 3 3. Darüber hinaus informiert das Versicherungsunternehmen bzw. der Versicherungsvermittler den Kunden über die Art und die Berechnungsgrundlage einer eventuellen variablen Vergütung, die seine Angestellten für den Vertrieb und die Verwaltung des betreffenden Versicherungsprodukts erhalten. 3. Darüber hinaus informiert das Versicherungsunternehmen bzw. der Versicherungsvermittler den Kunden transparent über die Art und den Umfang sowie die Berechnungsgrundlage einer eventuellen variablen Vergütung, die seine Angestellten für den Vertrieb und die Verwaltung des betreffenden Versicherungsprodukts erhalten. Or. de Änderungsantrag 439 Antolín Sánchez Presedo, Catherine Stihler Artikel 17 Absatz 3 3. Darüber hinaus informiert das Versicherungsunternehmen bzw. der 3. Darüber hinaus informiert das Versicherungsunternehmen bzw. der PE v /176 AM\ doc

39 Versicherungsvermittler den Kunden über die Art und die Berechnungsgrundlage einer eventuellen variablen Vergütung, die seine Angestellten für den Vertrieb und die Verwaltung des betreffenden Versicherungsprodukts erhalten. Versicherungsvermittler den Kunden über die Art und die Berechnungsgrundlage einer eventuellen variablen Vergütung, die seine Angestellten für den Vertrieb und die Verwaltung des betreffenden Versicherungsprodukts sowie der angebotenen Nebendienstleistungen und -produkte erhalten. Änderungsantrag 440 Sari Essayah Artikel 17 Absatz 4 4. Erfolgen im Rahmen des Versicherungsvertrags nach dessen Abschluss Zahlungen durch den Kunden, legt das Versicherungsunternehmen bzw. der Versicherungsvermittler die Informationen gemäß diesem Artikel für jede solche Zahlung ebenfalls offen. entfällt Änderungsantrag 441 Alfredo Pallone Artikel 17 Absatz 4 4. Erfolgen im Rahmen des Versicherungsvertrags nach dessen Abschluss Zahlungen durch den Kunden, legt das Versicherungsunternehmen bzw. der Versicherungsvermittler die Informationen gemäß diesem Artikel für jede solche Zahlung ebenfalls offen. entfällt AM\ doc 39/176 PE v01-00

40 Änderungsantrag 442 Ramon Tremosa i Balcells Artikel 17 Absatz 4 4. Erfolgen im Rahmen des Versicherungsvertrags nach dessen Abschluss Zahlungen durch den Kunden, legt das Versicherungsunternehmen bzw. der Versicherungsvermittler die Informationen gemäß diesem Artikel für jede solche Zahlung ebenfalls offen. entfällt Änderungsantrag 443 Sławomir Nitras Artikel 17 Absatz 4 4. Erfolgen im Rahmen des Versicherungsvertrags nach dessen Abschluss Zahlungen durch den Kunden, legt das Versicherungsunternehmen bzw. der Versicherungsvermittler die Informationen gemäß diesem Artikel für jede solche Zahlung ebenfalls offen. entfällt Änderungsantrag 444 Jean-Paul Gauzès PE v /176 AM\ doc

41 Artikel 17 Absatz 4 4. Erfolgen im Rahmen des Versicherungsvertrags nach dessen Abschluss Zahlungen durch den Kunden, legt das Versicherungsunternehmen bzw. der Versicherungsvermittler die Informationen gemäß diesem Artikel für jede solche Zahlung ebenfalls offen. 4. Erfolgen im Rahmen des Versicherungsvertrags nach dessen Abschluss Zahlungen durch den Kunden, die nicht der Sicherung der Garantieleistung dienen, legt das Versicherungsunternehmen bzw. der Versicherungsvermittler die Informationen gemäß diesem Artikel für jede solche Zahlung ebenfalls offen. Änderungsantrag 445 Peter Simon Artikel 17 Absatz 4 4. Erfolgen im Rahmen des Versicherungsvertrags nach dessen Abschluss Zahlungen durch den Kunden, legt das Versicherungsunternehmen bzw. der Versicherungsvermittler die Informationen gemäß diesem Artikel für jede solche Zahlung ebenfalls offen. 4. Erfolgen im Rahmen des Versicherungsvertrags nach dessen Abschluss Zahlungen durch den Kunden, legt das Versicherungsunternehmen bzw. der Versicherungsvermittler dem Kunden die Nettoversicherungsprämie und den jeweiligen Betrag der Vergütung sowie die Informationen gemäß diesem Artikel für jede solche Zahlung ebenfalls offen. Or. de Änderungsantrag 446 Antolín Sánchez Presedo, Catherine Stihler Artikel 17 Absatz 4 a (neu) AM\ doc 41/176 PE v01-00

42 4a. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass durch die Art und Weise, in der ein Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen seine Mitarbeiter vergütet und Vertreter oder andere Versicherungsvermittler benennt, nicht verhindert wird, dass er bzw. es seine Pflicht gemäß Artikel 15 erfüllt, im bestmöglichen Interesse der Kunden zu handeln, und die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle angemessenen Maßnahmen getroffen werden, um Interessenkonflikte aufzudecken und zu bewältigen, die zwischen ihnen oder anderen Personen, die direkt oder indirekt mit ihnen und ihren Kunden in Verbindung stehen, auftreten können, und dass zu diesem Zweck wirksame organisatorische und administrative Vorkehrungen getroffen werden. Reichen derartige Vorkehrungen nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen Konflikte zu verhindern, lehnt der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen den Abschluss des Geschäfts unabhängig davon ab, ob die Zustimmung des Kunden vorliegt. Änderungsantrag 447 Sven Giegold Artikel 17 Absatz 4 a (neu) 4a. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zu Maßnahmen zu erlassen, mit denen sichergestellt wird, dass PE v /176 AM\ doc

43 Begründung Versicherungsunternehmen die Grundsätze dieses Artikels befolgen, wenn sie ihren Kunden Versicherungen oder Nebendienstleistungen vermitteln, darunter auch die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Informationen redlich, eindeutig und nicht irreführend sind, die Einzelheiten zu Inhalt und Form der Informationen, die den Kunden in Bezug auf Wertpapierfirmen und deren Dienstleistungen zur Verfügung gestellt werden, die Kriterien für die Bewertung der einzelnen Emittenten oder Produktanbieter in Bezug auf die Erbringung von unabhängigen Beratungsleistungen und die Kriterien für die Bewertung, ob ein Unternehmen, das Anreize erhält, seine Verpflichtung erfüllt, ehrlich, redlich und professionell und im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln. In diesen delegierten Rechtsakten sind folgende Aspekte zu berücksichtigen: (a) die Art der den Kunden oder potenziellen Kunden angebotenen oder für diese erbrachten Dienstleistung(en) unter Berücksichtigung von Typ, Gegenstand, Umfang und Häufigkeit der Geschäfte; (b) die Art der angebotenen oder in Betracht gezogenen Versicherungsprodukte und Versicherungsanlageprodukte; (c) die Tatsache, ob es sich bei den Kunden oder potenziellen Kunden um Kleinanleger oder professionelle Anleger handelt. Die Qualität der Beratung zu Versicherungsprodukten wird gegenwärtig durch die Informationsasymmetrie zwischen Kunden und Versicherungsvermittlern sowie Provisionszahlungen von Versicherungsunternehmen an Vermittler erheblich beeinträchtigt. AM\ doc 43/176 PE v01-00

44 Dadurch wird erschwert, dass den Kunden diese Produkte kostengünstig und zweckorientiert angeboten werden. Aufgrund des aktuellen Stands der einschlägigen politischen Diskussion in der EU und im Interesse eines wirksamen und kohärenten Regelungsrahmens ist es jedoch zweckmäßig, die IMD II in geeigneter Weise an die MiFID anzupassen. Änderungsantrag 448 Sven Giegold Artikel 17 Absatz 4 b (neu) 4b. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Versicherungsunternehmen oder -vermittler gilt, dass sie ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 24 oder diesem Artikel nicht erfüllen, wenn sie insbesondere eine andere Person als den Kunden bezahlen oder ihnen eine Gebühr oder Provision gezahlt wird, sie einen nichtmonetären Vorteil in Verbindung mit der Erbringung einer Versicherungsanlagedienstleistung oder Nebendienstleistung durch eine andere Partei als den Kunden gewähren oder ihnen dieser Vorteil gewährt wird, es sei denn, die Zahlung der Gebühr oder Provision oder die Gewährung des nichtmonetären Vorteils dient der Verbesserung der Qualität der jeweiligen Dienstleistung, die für den Kunden erbracht wird, und durch die Zahlung bzw. Gewährung wird die Einhaltung der Pflicht des Versicherungsvermittlers oder -unternehmens, ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse der Kunden zu handeln, nicht beeinträchtigt, und (a) sie wird an den Anleger zusammen mit Unterlagen weitergegeben, aus denen sich im Einzelnen alle Dienstleistungen und die Gebühren oder Provisionen ergeben, die damit im Zusammenhang stehen, (b) sie ermöglicht die Erbringung von PE v /176 AM\ doc

45 Begründung Versicherungsanlagedienstleistungen oder ist dafür notwendig wie Verwahrungsgebühren, Abwicklungsund Handelsplatzgebühren, Verwaltungsabgaben oder gesetzliche Gebühren, und sie kann wesensbedingt keine Konflikte mit der Verpflichtung des Versicherungsvermittlers oder -unternehmens hervorrufen, im bestmöglichen Interesse der Kunden ehrlich, redlich und professionell zu handeln, oder (c) sie wird dem Kunden vor der Erbringung der entsprechenden Dienstleistung hinsichtlich ihres Bestehens, ihrer Art und ihrer Höhe oder, wenn der Betrag nicht bestimmt werden kann, der Methode zur Berechnung dieses Betrags eindeutig und umfassend offengelegt; selbst wenn die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Anforderungen dieses Absatzes nur dann erfüllt sind, wenn der Wert der Gebühr, der Provision oder des nichtmonetären Vorteils an den Kunden weitergegeben wird. Die Qualität der Beratung zu Versicherungsprodukten wird gegenwärtig durch die Informationsasymmetrie zwischen Kunden und Versicherungsvermittlern sowie Provisionszahlungen von Versicherungsunternehmen an Vermittler erheblich beeinträchtigt. Dadurch wird erschwert, dass den Kunden diese Produkte kostengünstig und zweckorientiert angeboten werden. Aufgrund des aktuellen Stands der einschlägigen politischen Diskussion in der EU und im Interesse eines wirksamen und kohärenten Regelungsrahmens ist es jedoch zweckmäßig, die IMD II in geeigneter Weise an die MiFID anzupassen. Änderungsantrag 449 Sven Giegold Artikel 17 Absatz 4 c (neu) AM\ doc 45/176 PE v01-00

46 Begründung 4c. Versicherungsunternehmen bieten Versicherungsvermittlern ihre Produkte zum Nettopreis an, das heißt, als Versicherungen mit Nettoquotierung. Diese Versicherungsprodukte mit Nettoquotierung enthalten keine Vermittlungskosten. Mit dieser Änderung soll der Wettbewerb auf dem Markt für Versicherungsvermittlung gefördert werden. Durch Nettoversicherungsprodukte (das heißt, Produkte zu einem Preis ohne Vermittlungskosten) würde das Produktangebot für Vermittler verbessert, die auf Basis einer Gebühr arbeiten und keine Provisionen kassieren dürfen, wodurch der Wettbewerb unter den Vermittlern angekurbelt wird. Dieser Änderungsantrag stützt sich auf einen Beitrag von Professor Schwintowski (Humboldt-Universität zu Berlin). Änderungsantrag 450 Sari Essayah, Mitro Repo Artikel 17 Absatz 5 5. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 33 zu erlassen. Diese delegierten Rechtsakte legen Folgendes fest: (a) geeignete Kriterien dafür, wie dem Kunden die Vergütung des Vermittlers einschließlich Provisionen auf den realisierten Gewinn gemäß Absatz 1 Buchstaben f und g sowie Absatz 2 dieses Artikels offenzulegen ist; (b) geeignete Kriterien insbesondere dafür, wie die Grundlage für die Berechnung der gesamten Gebühr bzw. Provision oder der Kombination aus beidem zu bestimmen ist; entfällt PE v /176 AM\ doc

47 (c) die von Versicherungsvermittlern und -unternehmen vernünftigerweise zu erwartenden Schritte zur Offenlegung ihrer Vergütung gegenüber dem Kunden. Änderungsantrag 451 Jean-Paul Gauzès Artikel 17 Absatz 5 5. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 33 zu erlassen. Diese delegierten Rechtsakte legen Folgendes fest: (a) geeignete Kriterien dafür, wie dem Kunden die Vergütung des Vermittlers einschließlich Provisionen auf den realisierten Gewinn gemäß Absatz 1 Buchstaben f und g sowie Absatz 2 dieses Artikels offenzulegen ist; (b) geeignete Kriterien insbesondere dafür, wie die Grundlage für die Berechnung der gesamten Gebühr bzw. Provision oder der Kombination aus beidem zu bestimmen ist; (c) die von Versicherungsvermittlern und -unternehmen vernünftigerweise zu erwartenden Schritte zur Offenlegung ihrer Vergütung gegenüber dem Kunden. entfällt Änderungsantrag 452 Ashley Fox Artikel 17 Absatz 5 AM\ doc 47/176 PE v01-00

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