3.1.7 Reglement über die Mitgliedschaft im Schweizerischen Floristenverband ("Mitgliederreglement")
|
|
- Kasimir Richter
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 3.1.7 Reglement über die Mitgliedschaft im Schweizerischen Floristenverband ("Mitgliederreglement") Das Reglement über die Mitgliedschaft stützt sich auf Art. 4.3 der "2.2 Statuten" des Schweizerischen Floristenverbandes. Es regelt die Details der Mitgliedschaft, in Ergänzung zu den Statuten. Auf Sektionsebene werden ebenfalls Mitgliederbeiträge erhoben. Die Details dazu werden auf Sektionsebene geregelt, Anhang 2 zeigt die jeweils aktuelle Übersicht der Beiträge auf Sektionsebene. Verband und Sektionen bemühen sich, Synergien zu nutzen und prüfen einen gemeinsamen Beitragseinzug. Um die Lesbarkeit zu erleichtern, wird jeweils nur eine Geschlechtsform verwendet, sie gilt jeweils auch für das andere Geschlecht. 1. Arten der Mitgliedschaft Sämtliche Mitglieder des Verbands sind auch Mitglieder einer Sektion und umgekehrt. Die Statuten des Verbandes kennen folgende Arten der Mitgliedschaft: Aktivmitglieder (AM) Berufsmitglieder (BM) Passivmitglieder (PM) Partnermitglieder (LM) Ehrenmitglieder (EM) 2. Aktivmitglieder Aktivmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, welche in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein einen Blumenfachhandel selbständig betreiben. Jede in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein niedergelassene Inhaberin oder Mitinhaberin eines Blumenfachhandels, die den Ausweis über eine seriöse Geschäftsführung zu erbringen vermag und über die von der zuständigen Instanz als genügend erachteten Fähigkeiten verfügt, kann Aktivmitglied werden. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die Aufnahme einer juristischen Person, die einen Blumenfachhandel betreibt, möglich, sofern der für die Führung des Geschäftes persönlich Verantwortliche die genannten Voraussetzungen erfüllt. Nicht als Aktivmitglieder aufgenommen werden Firmen des Engroshandels (Blumengrossisten) und Vermarktungsorganisationen (Blumenbörsen). Diese können nur als Partnermitglied aufgenommen werden. 1
2 2.1. Rechte und Pflichten der Aktivmitglieder Rechte der Aktivmitglieder Aktivmitglieder geniessen alle Vorteile der Mitgliedschaft: Stimmrecht an Versammlungen Aktives und passives Wahlrecht Über die Geschäftsstelle schriftliche Anträge an die Generalversammlung zu stellen Teilnahme an allen Verbandsanlässen Nutzung sämtlicher, Leistungen und Vergünstigungen des Verbands Erhalt der für die Aktivmitglieder bestimmten Informationen Pflichten der Aktivmitglieder Die Mitglieder haben die Interessen des Berufsstandes zu wahren und zu fördern Pflicht zur Teilnahme an der Generalversammlung, im Gegenzug Entschädigung für die Teilnahme Beitragspflicht Pflicht, den Erhebungsbogen für den Mitgliederbeitrag termingerecht zu übermitteln Pflicht, Umfragen für statistische Auswertungen zu beantworten 2.2. Mitgliederbeiträge Die Mitgliederbeiträge werden von der Generalversammlung beschlossen. Sie setzen sich zusammen aus: einem Grundbeitrag, der den GV-Beitrag und das Abonnement des Fachmagazins Florist mit beinhaltet einem Beitrag pro Filiale einem Beitrag pro Vollzeitarbeitskraft 100% einem Beitrag pro Teilzeitarbeitskraft (10% - 90%) eine Gutschrift für jede Lernende Die einzelnen Beträge finden sich im Anhang 1 dieses Reglements Vorgehen beim Erwerb der Aktivmitgliedschaft Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes geschieht folgendermassen: Firmen, die sich für die Mitgliedschaft interessieren, erhalten vom Verband oder von der Sektion ein Anmeldeformular, die Statuten und die Reglemente des Verbandes sowie die Broschüre mit dem Leistungskatalog und weiteren Informationen über die Mitgliedschaft. Die Geschäftsstelle erfasst das neue Mitglied als provisorisches Mitglied. 2
3 Firmen, die sich bei der Geschäftsstelle des Verbandes melden, erhalten von dieser die Information über die betreffende Sektion. Das Anmeldeformular und die Unterlagen werden von der Geschäftsstelle auf Vollständigkeit überprüft und an das jeweilige Sektionspräsidium weitergeleitet. Dieses hat die Möglichkeit, innert 2 Wochen Bedenken gegen die Aufnahme anzumelden. Die Geschäftsstelle beschliesst aufgrund eines Kriterienkatalogs (siehe Anhang 3) über die Aufnahme der Firma. Das Gesuch muss innerhalb von 2 Monaten genehmigt oder abgelehnt werden. Der Gesuchsteller wird während dieser Periode als provisorisches Mitglied geführt und kann bereits von einzelnen Vorteilen profitieren. Wird die Aufnahme abgelehnt, ist dies dem Gesuchsteller und der Geschäftsstelle durch die Sektion schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist nicht zu begründen. Die Geschäftsstelle sendet dem Neumitglied das Willkommenspackage zu und meldet die Neuaufnahme sowohl der Sektion wie auch wichtigen Dienstleistungspartnern Beendigung der Mitgliedschaft / Ausschluss Die Kündigung der Mitgliedschaft hat schriftlich an die an die Geschäftsstelle des Verbandes zu erfolgen. Die Mitgliedschaft kann mit einer einmonatigen Frist auf Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Die Aktivmitgliedschaft erlischt automatisch bei Auflösung oder Verkauf des Geschäftes und wird, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, in eine Passivmitgliedschaft umgewandelt. Berücksichtigt wird das Datum der Auflösung, des Verkaufs oder spätestens der Erhalt der schriftlichen Information. Wird ein Übertritt zu den Passivmitgliedern nicht gewünscht, muss dieser schriftlich abgelehnt werden. Beim Ableben eines Inhabers oder beim Verkauf einer AG oder GmbH bleibt die Mitgliedschaft weiterhin bestehen. Die Daten werden mutiert, sofern die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllt bleiben. Die Geschäftsstelle hat, in Absprache mit dem Vorstand der Sektion, das Recht ein Mitglied auszuschliessen, dies insbesondere wegen: - Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen - Absichtliche Missachtung der Statuten und von Verbandsbeschlüssen - Zuwiderhandlung gegen die Verbands- und Berufsinteressen Eine Auflösung der Mitgliedschaft durch Ausschluss wird unmittelbar mit dem Beschluss der Geschäftsstelle wirksam. Ein Rekurs gegen den Ausschluss eines Mitgliedes ist zuhanden des Zentralvorstands innert 4 Wochen schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. Mit einem Austritt oder Ausschluss aus dem Schweizerischen Floristenverband erlischt gleichzeitig die Mitgliedschaft in der Sektion und umgekehrt. 3
4 Mit der Auflösung der Mitgliedschaft beim Verband endet auch die Mitgliedschaft in der AHV- Ausgleichskasse und in der Pensionskasse Gärtner und Floristen und sämtliche Vergünstigungen der Mitglieder-Dienstleistungen fallen weg. Die Auflösung der Mitgliedschaft, sei es durch Kündigung oder Ausschluss, entbindet das Mitglied nicht von seinen finanziellen und übrigen Verpflichtungen. Bis zum definitiven, bestätigten Austrittsdatum hat es diesen vollumfänglich nachzukommen. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf Rückvergütung jeglicher Art. 3. Berufsmitglieder Gelernte Floristen, die keinen eigenen Blumenfachhandel führen oder keine leitende Funktion in einem Nichtmitgliedbetrieb haben (Ausnahme: aktiv im Bildungswesen von SFV oder Sektionen), sich im Verband engagieren oder am Verband und seinen Leistungen interessiert sind, können Berufsmitglieder werden. Floristen, die unterrichten, instruieren, und/oder sich in Kommissionen, als Experten oder in Arbeitsgruppen engagieren und die Voraussetzungen erfüllen, sind Berufsmitglieder Rechte und Pflichten der Berufsmitglieder Rechte der Berufsmitglieder Berufsmitglieder haben folgende Rechte: Teilnahme als Gäste an der Generalversammlung des Verbandes und an der Generalversammlung der Regionalsektion ohne Stimmrecht Erhalt der für die Mitglieder bestimmten Informationen (Newsletter) Bezug von den im Dokument "Leistungen des Schweizerischen Floristenverbandes" definierten Dienstleistungen für Berufsmitglieder Pflichten der Berufsmitglieder Beitragspflicht 3.2. Beendigung der Berufsmitgliedschaft Die Kündigung der Berufsmitgliedschaft hat schriftlich an die Geschäftsstelle des Verbandes zu erfolgen. Die Mitgliedschaft kann mit einer einmonatigen Frist auf Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Ein Mitglied kann durch die Geschäftsstelle des Verbandes unter Orientierung des Sektionsvorstandes ausgeschlossen werden, wenn es die Statuten in schwerwiegender Weise verletzt oder den Beitrag nicht bezahlt. Die Beendigung der Mitgliedschaft entbindet das Mitglied nicht von seiner Beitragspflicht. Bis zum definitiven, bestätigten Austrittsdatum hat es diese vollumfänglich zu erfüllen. 4
5 4. Passivmitglieder Die Passivmitgliedschaft wird pensionierten Aktiv- und Berufsmitgliedern angeboten. Mitglieder, die sich aus dem Geschäftsleben zurückziehen und die Bedingungen einer Passivmitgliedschaft erfüllen, werden automatisch in eine Passivmitgliedschaft überführt. Die Passivmitgliedschaft besteht sowohl im Verband wie auch in einer Sektion Rechte der Passivmitglieder Teilnahme als Gäste ohne Stimmrecht an der Generalversammlung des Verbandes und an der Generalversammlung der Sektion. Bezug von den im Dokument "Leistungen des Schweizerischen Floristenverbandes" definierten Dienstleistungen für Passivmitglieder Passivmitglieder erhalten jährlich den Geschäftsbericht Pflichten der Passivmitglieder Beitragspflicht 4.2. Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft kann mit einmonatiger Frist auf Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Ein Mitglied kann durch die Geschäftsstelle des Verbandes unter Orientierung des Sektionsvorstandes ausgeschlossen werden, wenn es die Statuten in schwerwiegender Weise verletzt oder den Beitrag nicht bezahlt. 5. Partnermitglieder Partnermitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, welche in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein eine Firma des Engroshandels oder eine Vermarktungsorganisation betreiben. Dienstleistungspartner des Verbands sind ebenfalls Partnermitglied, inkl. Bildungsinstitutionen Rechte der Partnermitglieder Eingeschränkter Zutritt zu den Versammlungen des Verbandes Bezug von den im Dokument "Leistungen des Schweizerischen Floristenverbandes" definierten Dienstleistungen für Partnermitglieder zu Mitgliederkonditionen Partnermitglieder erhalten jährlich den Geschäftsbericht. Partnermitglieder und deren Mitarbeiter verfügen über kein Stimmrecht, haben kein Recht zur Wortmeldung und können nicht als Vertreter einer Aktivmitgliedfirma delegiert werden Pflichten der Partnermitglieder Beitragspflicht 5
6 5.2. Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft kann mit einmonatiger Frist auf Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Ein Mitglied kann durch die Geschäftsstelle des Verbandes unter Orientierung des Sektionsvorstandes ausgeschlossen werden, wenn es die Statuten in schwerwiegender Weise verletzt oder den Beitrag nicht bezahlt. Die Beendigung der Mitgliedschaft entbindet das Mitglied nicht von seiner Beitragspflicht. Bis zum definitiven, bestätigten Austrittsdatum hat es diese vollumfänglich zu erfüllen. 6. Ehrenmitglieder Die Ehrenmitgliedschaft auf nationaler Ebene wird natürlichen Personen verliehen, die sich in überdurchschnittlichem Masse und über längere Zeit für den Verband und die Floristenbranche auf nationaler Ebene engagiert haben. Die Ehrenmitgliedschaft im Verband wird von der Generalversammlung auf Vorschlag des Zentralvorstandes verliehen. Ehrenmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen. Sie verfügen als Person über kein Stimmrecht, jedoch allenfalls als Aktivmitglied. Ehrenmitglieder erhalten jährlich den Geschäftsbericht und können die für Aktiv-, resp. Passivmitglieder definierten Dienstleistungen beziehen. Als Person bezahlen Ehrenmitglieder keinen Mitgliederbeitrag. Ist ein Ehrenmitglied Inhaber einer Einzelfirma oder Inhaber oder Teilhaber einer juristischen Person, die Mitglied im Schweizerischen Floristenverband ist, so bezahlt die betreffende Firma nur 1/2 des Grundbeitrags. Sollte die Firma erlöschen oder aus dem Verband austreten, bleibt die Ehrenmitgliedschaft bestehen. Zieht sich das Ehrenmitglied aus der Firma zurück, wird diese wieder in vollem Umfang beitragspflichtig. Die Ehrenmitgliedschaft in einer Sektion hat keine Auswirkungen auf die Mitgliedschaft im Verband. 7. Allgemeine Bestimmungen 7.1. Rekurs bei Ausschluss Wenn ein Mitglied ausgeschlossen wird, kann es innert 30 Tagen beim Zentralvorstand dagegen Rekurs einreichen. Dieser entscheidet nach Anhörung der Parteien (inkl. Sektionspräsidium) abschliessend Inkrafttreten und Änderungen Dieses Reglement tritt mit Erlass der neuen Statuten per 10. April 2016 in Kraft. Abänderungen erfolgen durch die Generalversammlung auf Vorschlag des Zentralvorstandes. Es ersetzt dasjenige vom 1. April Anwendung Dieses Reglement gilt für alle Fragen im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft und findet nebst den Statuten Anwendung. 6
7 Anhang 1 Die einzelnen Mitgliederbeiträge (gültig ab ) Aktivmitglieder Grundbeitrag (beinhaltet den GV-Beitrag & das Abonnement des Magazins "Florist") : CHF CHF 100 GV-Beitrag + CHF 98 Florist-Abo = Total CHF 598 Beitrag pro Filiale : CHF 250 Beitrag pro Vollzeitarbeitskraft 100% : CHF 85 Beitrag pro Teilzeitarbeitskraft (10% - 90%) : CHF 60 Gutschrift für Lernende : CHF 30 Berufsmitglieder (Abonnement Magazin "Florist" fakultativ) CHF 75 & evtl. CHF 98 Abo Passivmitglieder (Abonnement Magazin "Florist" fakultativ) CHF 50 & evtl. CHF 98 Abo Partnermitglieder (Abonnement Magazin "Florist" fakultativ) CHF 150 & evtl. CHF 98 Abo Ehren-Aktivmitglieder (beinhaltet den GV-Beitrag und das Abonnement des Magazins "Florist") Grundbeitrag (beinhaltet ½ normaler Betriebsbeitrag, den GV-Beitrag & das Abonnement des Magazins "Florist") : CHF CHF CHF 98 Abo = Total CHF 393 Beitrag pro Filiale : CHF 250 Beitrag pro Vollzeitarbeitskraft 100% : CHF 85 Beitrag pro Teilzeitarbeitskraft (10% - 90%) : CHF 60 Gutschrift für Lernende : CHF 30 Ehren- Passivmitglieder (Abonnement Magazin Florist fakultativ) CHF 0 & evtl. CHF 98 Abo 7
8 Anhang 2 Beiträge für die verschiedenen Mitgliederkategorien in den Sektionen (Stand 2016 / in CHF) Sektion Aargau Aktivmitglied 250 Beitrag pro Filiale 50 Entschuldigte GV-Absenz 50 Unentschuldigte GV-Absenz 100 Passivmitglied 50 Berufsmitglied 50 Partnermitglied 50 Sektion Basel Aktivmitglied 260 Beitrag pro Filiale 20 Berufsmitglied 60 Sektion Bern/Solothurn Aktivmitglied 200 GV- Absenz 100 (Ausnahme Arztzeugnis und Todesfall in der Familie) Berufsmitglied 50 Passivmitglied 50 Partnermitglied 200 Neumitglieder zahlen im 1. Jahr keinen Beitrag - sofern sie mind. 3 Jahre als Mitglied bleiben. Sektion Innerschweiz Aktivmitglied 220 Beitrag pro Filiale 60 GV-Absenz 100 Werbebeitrag 100 Berufsmitglied 50 Passivmitglied 50 Partnermitglied 50 8
9 Sektion Ostschweiz Aktivmitglied 150 Eintrittsgebühr 100 Beitrag pro Filiale 50 GV-Absenz 50 Berufsmitglied 50 Passivmitglied 40 Partnermitglied 300 (Minimal-Sponsoring) Section Romande Taxe de base 350 (25 Rückvergütung pro GV-Besuch) Supplément par succursale 50 Membres professionnels 40 Membres passifs 40 Membres partenaire 100 Sezione Ticino Aktivmitglied 150 Beitrag pro Filiale 100 Berufsmitglied 50 Partnermitglied 100 Passivmitglied 100 Sektion Zürich Aktivmitglied kein Grundbeitrag Beitrag pro Filiale 50 Beitrag pro Vollzeitarbeitskraft 40 Beitrag pro Teilzeitarbeitskraft 20 Werbebeitrag 100 (Hochzeitsmesse und andere Events) GV-Absenz 50 Berufsmitglied 40 Partnermitglied 40 9
10 Anhang 3 Kriterienraster für die Aufnahme von neuen Aktiv-, Berufs- und Partnermitgliedern 1. Aufnahmekriterien Aktivmitglied - natürliche oder juristische Person - führt einen Florist-Fachbetrieb in der Schweiz oder Lichtenstein als Inhaber oder Mitinhaber - erfüllt das Kriterium Professionalität, d.h. hat in der Regel mindestens das EFZ Florist (oder gleichwertige Ausbildung) - belegt seriöse Geschäftsführung - der Kandidat ist bereit, sowohl auf Verbands- wie Sektionsebene Mitglied zu werden 2. Aufnahmekriterien Berufsmitglied - natürliche Person - Ausbildung als Florist, d.h. EFZ oder gleichwertige Ausbildung (inkl. floristische Praxis) - führt keinen eigenen Florist-Fachbetrieb - hat keine leitende Funktion in einem Nichtmitglied-Betrieb (Ausnahme: aktiv im Bildungswesen von SFV oder Sektionen) - Interesse und Engagement zugunsten des Verbands und/oder seiner Sektionen - Floristen, die unterrichten, instruieren und/oder sich in Kommissionen, als Experten oder in Arbeitsgruppen engagieren und obige Voraussetzungen erfüllen, müssen Berufsmitglied sein - der Kandidat ist bereit, sowohl auf Verbands- wie Sektionsebene Mitglied zu werden 3. Aufnahmekriterien Partnermitglied (Lieferantenmitglied) - natürliche oder juristische Person - führt eine Firma des Engroshandels oder eine Vermarktungsorganisation im Umfeld der Floristik oder ist Dienstleistungspartner des Verbandes und/oder seiner Sektionen (inkl. Bildungspartner) - der Kandidat ist bereit, sowohl auf Verbands- wie Sektionsebene Mitglied zu werden 10
3.1.7 Reglement über die Mitgliedschaft im Schweizerischen Floristenverband und in der Sektion ( Mitgliederreglement )
Anhang 1 3.1.7 Reglement über die Mitgliedschaft im Schweizerischen Floristenverband und in der Sektion ( Mitgliederreglement ) Das Reglement über die Mitgliedschaft stützt sich auf Art. 4.3 der "2.2 Statuten"
Reglement über die Mitgliedschaft im Schweizerischen Floristenverband
Reglement über die Mitgliedschaft im Schweizerischen Floristenverband Das Reglement über die Mitgliedschaft stützt sich auf Art. 4 der Statuten des Schweizerischen Floristenverbandes. Es regelt die Details
MITGLIEDERREGLEMENT. Genehmigt an den ausserordentlichen Generalversammlungen der beiden Vorgängerverbände SLTV und SATV vom 6. Dezember 2012 in Olten
MITGLIEDERREGLEMENT Genehmigt an den ausserordentlichen Generalversammlungen der beiden Vorgängerverbände SLTV und SATV vom 6. Dezember 2012 in Olten Präambel Gestützt auf Art. 3 der Statuten von treuland,
S T A T U T E N DES FRAUENSPORTVEREINS BONADUZ
S T A T U T E N DES FRAUENSPORTVEREINS BONADUZ 1. NAME UND ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen Frauensportverein Bonaduz besteht ein Verein gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art.
STATUTEN DES RACING-CLUB ZÜRICH
STATUTEN DES RACING-CLUB ZÜRICH Name und Sitz Art. 1 des Vereins Unter dem Namen Racing-Club Zürich besteht ein Verein im Sinne von Art. 60-79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches als Verein ohne persönliche
Atemfachverband Schweiz AFS. Mitgliedschaftsreglement
Atemfachverband Schweiz AFS Mitgliedschaftsreglement Atemfachverband Schweiz AFS 7. Mai 2016 Atemfachverband Schweiz AFS Inhalt Seite 1. Aktivmitglied 3 2. Aktivmitglied: Atemtherapeutinnen mit einem Diplom
STATUTEN DER SCHWEIZERISCHEN F18HT-VEREINIGUNG sail fast and light!
STATUTEN DER SCHWEIZERISCHEN F18HT-VEREINIGUNG sail fast and light! I. NAME UND ART 1. Die Schweizerische F18HT-Vereinigung ist ein Verein, für den die Bestimmungen von Art. 60ff ZGB gelten, soweit nicht
Die Statuten des Triathlon Clubs Vaduz
Die Statuten des Triathlon Clubs Vaduz I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name Unter dem Namen Triathlon Club Vaduz (TriV) besteht ein Sportclub, welcher Mitglied des Triathlon Verbandes des Fürstentums Liechtenstein
Vereinsstatuten FerienSpass Rickenbach
Vereinsstatuten FerienSpass Rickenbach A Allgemeines Name und Sitz Zweck Art 1 1 Unter dem Namen "FerienSpass Rickenbach" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Rickenbach LU. Art
Statuten Radballclub Winterthur
Statuten Radballclub Winterthur Name, Sitz und Verband Art. 1 1.1 Unter dem Namen Radballclub Winterthur (nachfolgend Verein genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB. 1.2 Geschäftssitz
Statuten micropark Pilatus
Statuten micropark Pilatus Kapitel 1 Name, Zweck und Sitz Artikel 1 Name, Zweck Unter dem Namen micropark Pilatus besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht
Statuten des Vereins Neujahrsmarathon Zürich
Statuten des Vereins Neujahrsmarathon Zürich Art. 1 Name, Sitz, Rechtsform Unter dem Namen Verein Neujahrsmarathon Zürich (VNZ) besteht seit 2004, mit Sitz in Zürich, ein Verein im Sinne von Art. 60 ff,
Statuten. Stand: 31. März Seite 1/6
Statuten Stand: 31. März 2018 Seite 1/6 1. Name und Zweck Art. 1 Dem Gewerbeverein Unteramt gehören Unternehmen aus den Gemeinden Bonstetten, Stallikon und Wettswil an. Der Verein ist unabhängig im Sinne
STATUTEN DES VEREINS
STATUTEN DES VEREINS Statuten des Vereins bülachstadt Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Unter dem Namen «bülachstadt» besteht in Bülach ein Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen
STATUTEN. Die männliche Form in diesen Statuten gilt sinngemäss auch für weibliche Personen
STATUTEN Die männliche Form in diesen Statuten gilt sinngemäss auch für weibliche Personen I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Unter dem Namen Tennis-Club Larnags besteht mit Sitz in Laax ein Verein im Sinne
I Name, Sitz und Zweck des Vereins. II Mitgliedschaft
Vereinsstatuten Am 6. Oktober 1967 wurde im Restaurant Schwyzerhüsli in Bergdietikon ein Club der Judosportler gegründet, der sich folgende Statuten gibt : I Name, Sitz und Zweck des Vereins Art. 1 Unter
Statuten der Ludothek Sins
Statuten der Ludothek Sins 1. NAME UND SITZ - Die Ludothek Sins ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. - Rechtsdomizil des Vereins ist die Gemeinde Sins. 2. ZWECK DES VEREINS Der Verein - betreibt
STATUTEN. Art. 2 Der SRZ bezweckt die Pflege und Förderung des Squash-Sportes.
STATUTEN I. Name, Sitz, Zweck Art. 1 Unter dem Namen SQUASH CLUB SWISSAIR ZÜRICH, nachstehend SRZ genannt, besteht mit Sitz in Bassersdorf ein Verein im Sinne von Art. 60 ff., ZGB. Art. 2 Der SRZ bezweckt
Verein SLA Swiss Limousine Association mit Sitz in Zürich
Statuten Verein SLA Swiss Limousine Association mit Sitz in Zürich 1. Name und Sitz Unter dem Namen Swiss Limousine Association kurz SLA besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz an der
GEWERBEVEREIN BAD RAGAZ. Der Gewerbeverein Bad Ragaz ist ein Verein im Sinne von Artikel 60ff ZGB. Sein Sitz befindet sich in Bad Ragaz.
STATUTEN GEWERBEVEREIN BAD RAGAZ Artikel 1: Name und Sitz Der Gewerbeverein Bad Ragaz ist ein Verein im Sinne von Artikel 60ff ZGB. Sein Sitz befindet sich in Bad Ragaz. Artikel 2: Zugehörigkeit Der Verein
Laientheater Wiesendangen. Statuten
Laientheater Wiesendangen Statuten - 2 - Statuten des Laientheaters Wiesendangen I. Allgemeines 1 Unter dem Namen Laientheater Wiesendangen besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen
STATUTEN. 3. Fassung Seite 1
STATUTEN Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 20. März 2014genehmigt und ersetzten die Statuten vom 12. April 2012. Das Spesenreglement vom 12.04.2012 wird aufgehoben. 3. Fassung
Statuten. f i n a n z fa c h le u t e a a rg a u e r g e m e i n d e n
Statuten f i n a n z fa c h le u t e a a rg a u e r g e m e i n d e n 2Name und Sitz des Verbandes 1 Name 2 Sitz Zweck 3 Zweck des Verbandes Der Verband bezweckt: Mitgliedschaft 4 Unter dem Namen «Finanzfachleute
Vereinsstatuten Zuger Filmtage mit Sitz in CH-6300 Zug Version 2:
Vereinsstatuten Zuger Filmtage mit Sitz in CH-6300 Zug Version 2: 15.09.2015 Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Zuger Filmtage besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zug. Art. 2
Reglement Mitglieder
Reglement Mitglieder Inhaltsverzeichnis 1. Swiss-Ski-Mitgliedschaft... 3 1.1. Clubmitglieder (Art. 7, Swiss-Ski Statuten)... 3 1.1.1. JO, Jugendorganisation (Art. 7.1, Swiss-Ski Statuten)... 3 1.1.2. Junioren
Statuten des Tennisclub Herisau. (Gegründet am 5. Mai 1928)
Statuten des Tennisclub Herisau (Gegründet am 5. Mai 1928) Ausgabe 2007 I. Allgemeine Bestimmungen 1. Der Tennisclub Herisau bezweckt die Pflege und Förderung des Tennisspiels und der Geselligkeit im Rahmen
Statuten der INTERESSENGEMEINSCHAFT ZWERGZIEGEN SCHWEIZ
Statuten 2011 Statuten der INTERESSENGEMEINSCHAFT ZWERGZIEGEN SCHWEIZ Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, ungeachtet der
BAZ. Statuten. Bernische AHV-Zweigstellenleiterinnen und -leiter. Gegründet Stand dieser Ausgabe Seite 1 von 6
BAZ Statuten Bernische AHV-Zweigstellenleiterinnen und -leiter Gegründet 1947 Stand dieser Ausgabe 2005 Seite 1 von 6 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1 ZWECK 3 ARTIKEL 1 NAME, SITZ 3 ARTIKEL 2 ZIEL, MITTEL 3
Unter dem Namen Delta-/Para-Club Hohwacht besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, mit Sitz in Lauwil BL.
l. Name und Sitz des Vereins Art. 1. II. Art. 2. Art. 3. III. Art. 4. Art. 5. IV. Art. 6. Art. 7. Unter dem Namen Delta-/Para-Club Hohwacht besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen
Statuten. Unter Achtung der Selbständigkeit der Mitglieder nimmt der Verband insbesondere folgende Aufgaben
Statuten Art. 1 Name und Sitz Der Spitex Verband Kanton Zürich bildet einen Verein gemäss Art. 60ff ZGB. Er ist aus der Kantonalzürcherischen Vereinigung der Gemeindekrankenpflegen (KVGP) und der Kantonalzürcherischen
Schweizerische Volkspartei der Gemeinde Hausen Statuten
Schweizerische Volkspartei der Gemeinde Hausen Statuten Seite 1 von 7 I. Sitz und Zweck Inhaltsverzeichnis II. III. IV. IV. Mitgliedschaft Organe Finanzen Statutenänderungen V. Auflösung der SVP der Gemeinde
SQUASH CLUB FRICKTAL STATUTEN
SQUASH CLUB FRICKTAL STATUTEN 1 Name und Sitz Unter dem Namen "SQUASH CLUB FRICKTAL" (in folgenden SCF ) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der SCF hat seinen
Unter dem Namen «Fliegenfischen Oberwallis» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Statuten 1. Name Unter dem Namen «Fliegenfischen Oberwallis» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. 2. Sitz Der Sitz des Vereins befindet sich am Wohnort des Präsidenten. 3. Zweck Der Verein
Statuten Tennis-Club Froburg,Trimbach (Abschrift vom r.b.)
Statuten Tennis-Club Froburg,Trimbach (Abschrift vom 02.03.2000 r.b.) 1. Name, Sitz, Zweck Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Unter dem Namen Tennis-Club Froburg besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB
Badminton-Club Trimbach
Badminton-Club Trimbach Statuten I. Name, Zweck, Sitz, Haftbarkeit, Vereinsjahr Name und Rechtsnatur 1. Der Badminton-Club Trimbach (nachstehend BCT genannt) ist ein konfessionell und politisch neutraler
Schweizerische Fachgruppe für Analytische Biomechanik und Behandlungskonzept nach Raymond Sohier (SFABS) Statuten
Statuten I Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Biomechanik und Behandlungskonzept besteht auf unbeschränkte Dauer ein Verein, welcher am 14.05.2004 gegründet wurde. Dieser Verein ist dem Internationalen
Statuten Verein RAUM
Statuten Verein RAUM 1. Name und Sitz Unter dem Namen "RAUM besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 f. ZGB mit Sitz in Wetzikon. Er ist politisch und konfessionell unabhängig. 2. Ziel und Zweck Der Verein
STATUTEN DES SCHWEIZERISCHEN NATIONAL KOMITEES
AIPCR Weltstrassenverband PIARC World Road Association STATUTEN DES SCHWEIZERISCHEN NATIONAL KOMITEES 5. Mai 2004 Revidiert: Mai 2011 Statuten 09 1 PRÄAMBEL Der Weltstrassenverband (AIPCR/PIARC) verfolgt
I. NAME, SITZ UND ZWECK
STATUTEN S T A T U T E N des LUZERNER ANWALTSVERBANDES (LAV) I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name und Sitz Der Luzerner Anwaltsverband ist ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB Der Sitz des Verbandes
VERBAND DER KANTONSPOLIZEI ST. GALLEN 9000 ST. GALLEN, KLOSTERHOF 12 Mail: vom 09.Mai 2003
VERBAND DER KANTONSPOLIZEI ST. GALLEN 9000 ST. GALLEN, KLOSTERHOF 12 Mail: VLDVerband@kaposg.ch Statuten vom 09.Mai 2003 Statuten Seite 2 Inhaltsverzeichnis I. Name, Sitz und Zweck...3 Art. 1 Name und
TENNIS CLUB WITIKON. STATUTENFassung Eschenhaustrasse Zürich
TENNIS CLUB WITIKON STATUTENFassung 2014 Eschenhaustrasse 29 8053 Zürich 044 422 15 60 www.tc-witikon.ch Inhaltsverzeichnis 1. Name, Sitz und Zweck 2. Mitgliedschaft A. Arten der Mitgliedschaft B. Erwerb
Statuten. I. Name, Sitz, Zweck. Art. 1, Name und Sitz. Art. 2, Zweck
Statuten I. Name, Sitz, Zweck Art. 1, Name und Sitz 1) Unter dem Namen "REFUGIUM" besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. 2) Der Sitz des Vereins
Aufnahmereglement des SBAO Anhang 1 zu den Statuten des SBAO
Aufnahmereglement des SBAO Anhang 1 zu den Statuten des SBAO Art. 1 Dieses Aufnahmeregelement hält fest, welche natürlichen Personen zu welchen Bedingungen Mitglied des SBAO werden können. Es ergänzt die
Aktivmitglieder sind stimm- und spielberechtigt. Passivmitglieder sind weder spiel- noch stimmberechtigt.
Statuten März 2016 NAME, SITZ UND ZWECK Name, Sitz und Zweck Anschlüsse Artikel 1 Unter dem Namen Tennisclub Berg besteht, mit Sitz in Berg TG, ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Der Club bezweckt
Statuten. Dachverband. Tagesstrukturen/Mittagstische Aargau DTMA
Statuten Dachverband Tagesstrukturen/Mittagstische Aargau DTMA Allgemeine Bestimmungen In diesen Statuten umfassen die Personenbezeichnungen beide Geschlechter. Alle Funktionen können von Mitgliedern männlichen
Hallen-Tennis-Club Appenzell (gegründet 1990) Statuten 1995
Hallen-Tennis-Club Appenzell (gegründet 1990) Statuten 1995 I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen HALLEN-TENNIS-CLUB APPENZELL, nachfolgend HTC Appenzell genannt, besteht ein Verein im Sinne von
Statuten des Vereins Illustratoren Schweiz
Illustratoren Schweiz Statuten des Vereins Illustratoren Schweiz 1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Name Unter dem Namen Illustratoren Schweiz besteht ein Verein im Sinne vom Artikel 60 ff. des Schweizerischen
Statuten Inhaltsverzeichnis
Statuten 21.11.2012 Inhaltsverzeichnis Art.1 Allgemeines, Name und Sitz Art. 2 Zweck Art. 3 Mitgliedschaft Art. 4 Verhältnis DLV Logopädie Luzern Art. 5 Organisation Art. 6 Finanzen Art. 7 Schlussbestimmungen
STATUTEN DER WAKEBOARD-SCHOOL.CH
STATUTEN DER WAKEBOARD-SCHOOL.CH I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Die Wakeboard-School.ch ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweiz. Zivilgesetzbuches mit Sitz in 5324 Full-Reuenthal Art. 2 Der
S T A T U T E N. des. Industrieverbandes Solothurn und Umgebung (gegründet am 24. Oktober 1979)
S T A T U T E N des Industrieverbandes Solothurn und Umgebung (gegründet am 24. Oktober 1979) 1. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen INDUSTRIEVERBAND SOLOTHURN UND UMGEBUNG besteht mit Sitz in
A. Vorbemerkung 3. B. Gesamtverein 3
April 2018 Inhaltsverzeichnis A. Vorbemerkung 3 B. Gesamtverein 3 Art. 1 Name/Sitz 3 Art. 2 Leitbild/ Zweck 3 Art. 3 Gesamtverein und Riegen 3 Art. 4 Juristische Persönlichkeit 4 Art. 5 Mitgliedschaft
Jagdschützengesellschaft des Kantons Luzern
Postfach 333, 600 Luzern STATUTEN der Jagdschützengesellschaft I. Name, Sitz, Zweck Art. Unter dem Namen "Jagdschützengesellschaft " besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Verein hat Sitz
Vereinsstatuten Gültig ab
Vereinsstatuten Gültig ab 23.04.2015 Verein Startnetzwerk Thurgau mit Sitz in Weinfelden 1. Name und Sitz Unter dem Namen Startnetzwerk Thurgau besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz
Statuten. Statuten Gewerbeverein Wolhusen-Werthenstein
Statuten Im festen Willen zum engen Zusammenschluss und in der Absicht, in Wort und Tat den Gewerbestand zu fördern und zu festigen, gibt sich der Gewerbeverein Wolhusen und Werthenstein nachfolgende Statuten:
Verein BoulderSchüür Lenk Statuten
Verein BoulderSchüür Lenk Statuten 1. Name und Sitz Unter dem Namen Verein BoulderSchüür Lenk besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz an der Lenk. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
STATUTEN VEREIN FLÜCHTLINGSTHEATER MALAIKA
S e i t e 1 STATUTEN VEREIN FLÜCHTLINGSTHEATER MALAIKA mit Sitz in Zürich S e i t e 2 I. Name, Sitz, Zweck Name Art. 1 Unter dem Namen FlüchtlingsTheater Malaika besteht auf unbestimmte Zeit ein Verein
Statuten der Böögenzunft Neudorf
Statuten der Böögenzunft Neudorf I. Rechtsform, Zweck, Sitz, Mittel 1. Namen Unter dem Namen Böögenzunft Neudorf besteht ein nichtgewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne
Statuten. der Sektion Gürgaletsch des Bündner Kantonalen Patentjäger-Verbandes
Statuten der Sektion Gürgaletsch des Bündner Kantonalen Patentjäger-Verbandes In den nachfolgenden Statutenbestimmungen wurde zugunsten der Lesefreundlichkeit bei Personenbezeichnungen auf die weibliche
Statuten, Schweizerisches Rotes Kreuz Kanton Zürich 2
Statuten Statuten, Schweizerisches Rotes Kreuz Kanton Zürich 2 Schweizerisches Rotes Kreuz Kanton Zürich I. Allgemeines Art. 1 Art. 2 Unter dem Namen «Schweizerisches Rotes Kreuz Kanton Zürich», nachstehend
STATUTEN. Inhaltsverzeichnis
STATUTEN Inhaltsverzeichnis 1. Name und Sitz 2. Zweck 3. Mitgliedschaft 4. Organisation 5. Mittel 6. Statutenrevision 7. Auflösung des Vereins 8. Schlussbestimmungen Statuten Schweizer Mentalcoaching Verband
Statuten des Vereins Schulhunde Schweiz VSHS
Statuten des Vereins Schulhunde Schweiz VSHS 1 Name und Sitz 1.1 Name Unter dem Namen Verein Schulhunde Schweiz (nachfolgend VSHS) besteht ein selbstständiger Verein im Sinne von Art. 60 ff. des schweizerischen
Statuten. Astronomische Gesellschaft Luzern (AGL)
Statuten Astronomische Gesellschaft Luzern (AGL) 8. April 2013 Astronomische Gesellschaft Luzern 6000 Luzern agl.astronomie.ch info.agl@astronomie.ch I. Name und Zweck Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Unter
STATUTEN DES TC BAAR
STATUTEN DES TC BAAR Die nachfolgenden Statuten gelten für beide Geschlechter. Zu Gunsten eines besseren Leseflusses wird grundsätzlich die männliche Form verwendet. I. Name, Sitz, Zweck Art. 1 Unter dem
Datenschutz-Forum STATUTEN DATENSCHUTZ-FORUM SCHWEIZ
STATUTEN DATENSCHUTZ-FORUM SCHWEIZ Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Name und Sitz Art. 2 Zweck Mitgliedschaft Art. 3 Grundsatz Art. 4 Einzelmitglieder Art. 5 Kollektivmitglieder Art. 6 Ehrenmitglieder Art.
Mitgliedschaftsreglement
Mitgliedschaftsreglement Genehmigt durch Delegiertenversammlung Datum Inkraftsetzung 12.06.2013 Dateiname OKT_DV_MITGLREGL_130612.docx 12.06.2013 Seite 1/9 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 3 2 Mitgliedschaftsbedingungen
Statuten. Verein. Freunde des Bergrennens Steckborn
Statuten Verein Freunde des Bergrennens Steckborn Fassung der GV vom 13. Februar 2006 Statuten: Freunde des Bergrennens Steckborn 1 1. Namen und Sitz 1.1 Name 1 Der Verein Freunde des Bergrennens Steckborn
Statuten. Aiki-Kai Zürich
Statuten Aiki-Kai Zürich Der am 19. Oktober 1959 gegründete Club seit September 1971 selbständige Sektion Aikido-Club Swissair hat an seiner ausserordentlichen GV vom 4. März 1977 beschlossen, sich aufzulösen
Statuten Gewerbeverein Gossau
Statuten Gewerbeverein Gossau Stand: April 2001 STATUTEN GEWERBEVEREIN GOSSAU Artikel 1: Name Der Gewerbeverein Gossau ist ein Verein im Sinne von Artikel 60ff ZGB. Er bildet eine Sektion des Kantonal
Statuten der Sektion Bernina SAC
Statuten der Sektion Bernina SAC I NAME, ZWECK UND AUFGABEN Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen SAC Sektion Bernina besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er organisiert sich im Rahmen der Statuten,
REGLEMENT FÜR DIE MITGLIEDSCHAFT VON FIRMEN BEI DER SWISSGARANTA VERSICHERUNGSGENOSSENSCHAFT MIT SITZ IN ST. GALLEN
REGLEMENT FÜR DIE MITGLIEDSCHAFT VON FIRMEN BEI DER SWISSGARANTA VERSICHERUNGSGENOSSENSCHAFT MIT SITZ IN ST. GALLEN Inhaltsverzeichnis: ALLGEMEINES 1. Zweck 2. Auskunftspflicht MITGLIEDSCHAFT 3. Versicherte
Verein: Jugendarbeit.digital Statuten
Verein: Jugendarbeit.digital Statuten 1. Name und Sitz Unter dem Namen jugendarbeit.digital besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Winterthur. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
Statuten. Verband Schweizerischer Polizeibeamter Sektion Aargau Gemeinden
Statuten Verband Schweizerischer Polizeibeamter Sektion Aargau Gemeinden Statuten des VSPB Sektion AG Gemeinden vom 13. Januar 2009 I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz Der VSPB Sektion AG Gemeinden
STATUTEN. suissetec industrie
STATUTEN der internen Vereinigung der industriell geführten Unternehmungen suissetec industrie genehmigt an der Mitgliederversammlung vom 31. Oktober 2003 revidiert am 11.05.2007 suissetec industrie Seite
Badminton-Sport-Club Vitudurum (BSCV) Statuten
Badminton-Sport-Club Vitudurum (BSCV) Statuten Anmerkung Im Zeichen einer besseren Lesbarkeit des Textes wird meistens die männliche Form verwendet. In der Gedankenführung sind aber Frauen wie Männer gleichwertig
STATUTEN. KMU Netzwerk Hebelstrasse Basel
STATUTEN KMU Netzwerk Hebelstrasse 79 4056 Basel www.kmu-netz.ch office@kmu-netz.ch Seite 2 INHALT Artikel 1 - Verein 4 1.1 Name und Sitz 4 1.2 Zweck 4 Artikel 2 - Mitgliedschaft 4 2.1 Aktiv-Mitglieder
Statuten Revision vom 21. Mai 2015
Statuten Revision vom 21. Mai 2015 Artikel 1 1. ORGANISATION 1.1. Name und Sitz Unter dem Namen Schachklub Swissair wurde der Verein am 12. August 1954 gegründet. Mit der GV vom 5. Juni 2003 wurde der
STATUTEN. Genehmigt an der Generalversammlung vom 18. Februar Statuten TCM rev Seite 1
STATUTEN Genehmigt an der Generalversammlung vom 18. Februar 2018 Statuten TCM rev. 2018 Seite 1 Die in diesen Statuten verwendeten Begriffe gelten generell für beide Geschlechter. Inhaltsverzeichnis Seite
Statuten Verein Netzwerk Aggressionsmanagement Schweiz NAGS Schweiz
Statuten Verein Netzwerk Aggressionsmanagement Schweiz NAGS Schweiz Mit Änderungen der GV vom 27.2.2015 1 1. Name und Sitz 1.1 Name und Rechtsform Der Verein Netzwerk Aggressionsmanagement im Gesundheits-
Vereinsstatuten Revidierte Version 7. Oktober 2011
Seite 1 von 6 Vereinsstatuten Revidierte Version 7. Oktober 2011 I NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen UniGärten besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel.
S T A T U T E N. Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte. Sektion Bern
S T A T U T E N Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte Sektion Bern NAME, SITZ, ZWECK, DAUER Art. 1 Unter dem Namen Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte
Vereinsstatuten. I. Grundlagen. Art. 1 Name und Sitz. Art. 2 Zweck. Art. 3 Vereins- und Rechnungsjahr
Vereinsstatuten I. Grundlagen Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen «Verein Leaderinnen Ostschweiz» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in St. Gallen. Er ist politisch und konfessionell
Statuten EHC Kandersteg
Statuten EHC Kandersteg Inhaltsübersicht I. Name und Sitz Art. 1 II. Zweck Art. 2 III. Mitglieder Art. 3 14 IV. Finanzen/Haftung Art. 15 17 V. Organisation Art. 18 33 VI. Schlussbestimmungen Art. 34 36
Verein Dorffest Veltheim mit Sitz in Winterthur
Vereinsstatuten Verein Dorffest Veltheim mit Sitz in Winterthur 1. Name und Sitz Unter dem Namen Dorffest Veltheim besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Winterthur, gegründet am 13.
S T A T U T E N VEREIN RIEHEN HILFT RUMAENIEN
S T A T U T E N VEREIN RIEHEN HILFT RUMAENIEN Vorbemerkung: Personen- und Funktionsbezeichnungen schliessen -- soweit erforderlich -- beide Geschlechter ein. I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Name und Sitz 1
Statuten des Vereins "gospelsingers.ch"
Statuten des Vereins "gospelsingers.ch" Zürich, März 2013 gospelsingers.ch 1 I Sitz und Zweck Name und Sitz Art. 1 Zweck Art. 2 Unter dem Namen "gospelsingers.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt erfolgt auf die nächste Generalversammlung.
STATUTEN Art. 1. Art. 1.1. Art. 1.2. GRUNDLAGEN Name und Sitz Unter dem Namen OKJA-BL (Verein offene Kinder & Jugendarbeit Baselland und Region) besteht ein Verein nach Art. 60ff ZGB. Der Verein hat Sitz
STATUTEN FÜR DIE SGBK-SEKTIONEN
STATUTEN FÜR DIE SGBK-SEKTIONEN Kapitel I: Allgemeines Art. 1 Name und Selbstverständnis Die Sektion... (Zürich/ Bern/ Basel/ usw.) der Schweizerischen Gesellschaft Bildender Künstlerinnen SGBK ist ein
Seite 1 von 7. Der Luzerner Anwaltsverband ist eine Sektion des Schweizerischen Anwaltsverbandes.
Seite 1 von 7 Statuten des LAV I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name und Sitz Der Luzerner Anwaltsverband ist ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz des Verbandes ist Luzern. Der Luzerner Anwaltsverband
2 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und gemeinnützig.
Statuten I. Name, Sitz und Zweck 1 Art. 1 Name und Sitz 1 Unter dem Namen "Spielgruppe Arbon-Frasnacht" besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz am Wohnort des Präsidenten.
Statuten. Schweizer Unternehmerverband Medizin. Medizin
Statuten Schweizer Unternehmerverband Medizin Inhaltsverzeichnis I Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz Art. 2 Zweck II Mitgliedschaft Art. 3 Aktivmitglieder Art. 4 Passivmitglieder Art. 5 Verlust
Genehmigt von der ausserordentlichen Mitgliederversammlung des KVD vom 20. September Kavallerieverein Dielsdorf und Umgebung (KVD) / Statuten
Reitanlage Lägern Kavallerieverein Dielsdorf und Umgebung Postfach 8157 Dielsdorf www.kvd.ch E-Mail: Info@kvd.ch Statuten Kavallerieverein Dielsdorf und Umgebung Genehmigt von der ausserordentlichen Mitgliederversammlung
Schweizerische Gesellschaft für Eisenbahngeschichte SGEG. Statuten
1 Schweizerische Gesellschaft für Eisenbahngeschichte SGEG Statuten 1. Name 1.1 Unter dem Namen Schweizerische Gesellschaft für Eisenbahngeschichte, im folgenden SGEG genannt, besteht ein Verein im Sinne
S T A T U T E N Club Jazz Meile
S T A T U T E N Club Jazz Meile 26.03.16 Seite 1 Prolog: Personenbezeichnungen umfassen immer beiderlei Geschlecht. 1. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Jazz Meile besteht ein Verein
1. Unter dem Namen PULSUS besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Luzern.
STATUTEN I. NAME, SITZ UND ZWECK SOWIE MITGLIEDSCHAFT Artikel 1 Name und Sitz 1. Unter dem Namen PULSUS besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Luzern. 2. PULSUS kann Vereinigungen mit
AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DEN STATUTEN DES SFV
AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DEN STATUTEN DES SFV Ausgabe 2013 1 INHALTSVERZEICHNIS Begründung der ordentlichen Mitgliedschaft 3 Artikel 1 Aufnahme von Klubs mit Freiluftfussball-Teams 3 Artikel 2 Aufnahme
Vereinsstatuten. 3. Mittel Aufnahmegebühren und Mitgliederbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes an der Generalversammlung festgelegt.
Vereinsstatuten Statuten der Swiss Lanna Society Wo im folgenden Text männliche Personen- und Stellenbezeichnungen verwendet werden, sind darunter stets auch die entsprechenden weiblichen Bezeichnungen
STATUTEN DES VSAO SEKTION SOLOTHURN I. NAME, ZWECK UND SITZ
24.02.2016 STATUTEN DES VSAO SEKTION SOLOTHURN I. NAME, ZWECK UND SITZ Artikel 1 Unter dem Namen Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte Sektion Solothurn (im folgenden abgekürzt