Finanzordnung des Fußbal verbandes Oberlausitz e.v. Stand 22. Juni
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- Joseph Esser
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1 Finanzordnung des Fußballverbandes Oberlausitz e.v. Stand 22. Juni
2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Finanzplan 3 2 Kassenverwaltung 3 3 Eingehen von Rechtsverpflichtungen 4 4 Beiträge 4 5 Meldegebühren 4 6 Gebühren 4 7 Kostenregelung bei Spielausfall 5 8 Reisekosten 5 9 Übernachtungsgeld und Übernachtungskosten 5 10 Lehrgänge und Beratungen 6 11 Tagegeld 6 12 Auslagen 6 13 Entschädigung für Schiedsrichter, -assistenten, -beobachter 6 14 Schiedsrichterausgleichszahlung, SR-Soll-Übererfüllung 7 15 Entschädigung der Platzbegutachter 7 16 Sonstige Entschädigungen 7 17 Spieleinnahmen 8 18 Schlussbestimmung 8 Anlage 1 Mitgliedsbeitrag 9 Anlage 2 Jahresmannschaftsbeiträge 9 Anlage 3 Gebühren 9 Anlage 4 Schiedsrichterentschädigungen 10 2
3 Finanzordnung des FV Oberlausitz e.v. 1 Finanzplan (1) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. (2) Die Finanzierung der Aufgaben des Fußballverbandes Oberlausitz e.v. (FVO) erfolgt auf der Grundlage des jährlich durch den Vorstand zu beschließenden Finanzplanes. Die Ausgaben müssen mit den Einnahmen im Einklang stehen. (3) Notwendige Jahreskorrekturen zum Finanzplan erfordern die Zustimmung des Vorstandes. (4) Finanzierungsquellen sind in der Satzung des Sächsischen Fußball-Verbandes verankert. 2 Kassenverwaltung (1) Der FVO führt ein Konto bei einem Kreditinstitut. (2) Der Zahlungsverkehr des FVO hat grundsätzlich über die Bank bzw. über die Handkasse beim Schatzmeister zu erfolgen. Davon ausgenommen sind Ausgaben bei Tagungen der Ausschüsse und Arbeitsgruppen, deren finanzielle Abwicklung mit dem Schatzmeister im Einzelnen abzustimmen ist. Weitere Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. (3) Jeder Zahlungsvorgang ist ordnungsgemäß zu belegen. Ausgaben dürfen nur dann geleistet werden, wenn deren sachliche und rechnerische Richtigkeit durch den Verantwortlichen der jeweiligen Maßnahme auf dem Ausgabebeleg bescheinigt wird. (4) Zahlungsanweisungen sind durch Zeichnungsberechtigte zu erteilen. Zeichnungsberechtigt sind: a) der Präsident, b) der Vizepräsident, c) der Schatzmeister. Die förmliche Zahlungsanweisung ist auf dem Beleg mit dem Vermerk Zur Zahlung angewiesen in Verbindung mit der Unterschrift zu vollziehen. (5) Zeichnungsberechtigt gegenüber der Bank sind: a) der Präsident, b) der Vizepräsident, c) der Schatzmeister. Die Zeichnung hat gemeinsam durch jeweils zwei Berechtigte zu erfolgen. Die Zeichnungsberechtigung ist bei der Bank zu hinterlegen. (6) Über jede Aktivität, die Forderungen oder Verbindlichkeiten des FVO zur Folge hat, ist der Schatzmeister schriftlich zu informieren. 3
4 3 Eingehen von Rechtsverpflichtungen (1) Im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung ist: a) der Präsident des FVO in eigener Verantwortung bis zu einem Betrag von 1000,00 verfügungsberechtigt, b) der Vizepräsident gemeinsam mit dem Schatzmeister in gemeinsamer Verantwortung bis zu einem Betrag von 1000,00 im Einzelfall verfügungsberechtigt, c) ab 1000,00 ein Beschluss des Vorstandes notwendig. 4 Beiträge Entsprechend der Satzung des FVO werden Beiträge erhoben. Sie gliedern sich in: (1) Mitgliedsbeiträge Sie werden für alle beim FVO registrierten Vereine und Fußballabteilungen erhoben. Grundlage für die Mitgliederzahl je Verein/Fußballabteilung ist die jährliche Bestandserhebung im DFBnet. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch den FVO-Vorstand entsprechend der finanziellen Erfordernisse zu Beginn eines Kalenderjahres festgelegt. Die maximale Höhe des Mitgliedsbeitrages ist in Anlage 1 aufgeführt. (2) Jahresmannschaftsbeiträge Diese sind für alle im Spielbetrieb des FVO befindlichen Mannschaften zu entrichten. Beträge siehe Anlage 2. Kommt ein Verein seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem FVO nicht nach, kann der Vorstand des FVO beim Sportgericht den Ausschluss vom Spielbetrieb für alle Mannschaften des Vereins beantragen. Ein Verein kommt seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, wenn Verbindlichkeiten nicht bis zum Zahlungstermin ausgeglichen sind. Voraussetzung für die Teilnahme am Spielbetrieb eines neuen Spieljahres ist grundsätzlich die Regulierung aller Verbindlichkeiten gegenüber dem FVO. 5 Meldegebühren Der FVO ist berechtigt, für Hallenspiele, Turniere usw., die von ihm organisiert und ausgerichtet werden, Meldegebühren zu erheben. Die Höhe ist durch den Vorstand mit der Ausschreibung festzulegen. 6 Gebühren Es werden folgende Gebühren erhoben: (1) Spielverlegungsgebühren, (2) Schiedsrichterausbildungsgebühren, (3) Rechtsbehelfsgebühren, (4) Mahn- und Verzugsgebühren, (5) Bearbeitungsgebühren, (6) Ausbildungsgebühren Übungsleiter/Jugendbetreuer, (7) Verhandlungsgebühren, (8) Gebühren für Fort- und Weiterbildung, (9) Genehmigungsgebühren, (10) Ausleihgebühren Die jeweilige Höhe dieser Gebühren ist in Anlage 3 dieser Ordnung geregelt. 4
5 7 Kostenregelung bei Spielausfall (1) Fällt ein Spiel ohne Verschulden eines Vereines aus, hat jeder Verein seine entstandenen Kosten selbst zu tragen. Die gleiche Regelung gilt für Neuansetzungen. (2) Fällt ein Spiel durch Verschulden beider Vereine aus, so haben die beteiligten Vereine die entstandenen Kosten gleichanteilig zu tragen. (3) Fällt ein Spiel durch Verschulden des Gastvereins aus, kann der platzbauende Verein gegenüber dem Spielpartner seine hierdurch entstandenen Kosten geltend machen. Die Forderungen sind belegmäßig nachzuweisen. (4) Fällt ein Spiel durch Verschulden des platzbauenden Vereins aus, kann der Gastverein gegenüber dem Spielpartner seine hierdurch entstandenen Kosten geltend machen. Die Forderungen sind belegmäßig nachzuweisen. (5) In Zweifelsfällen bzw. bei Streitigkeiten der Spielpartner in vorbezeichneter Sache entscheidet das Sportgericht auf Antrag des/der Vereins/Vereine. 8 Reisekosten für Funktionäre des FV Oberlausitz (1) Reisekosten werden für alle Fahrten, die zur Durchführung von Aufgaben und im Auftrage oder auf Einladung des FVO erfolgen, erstattet. Für diese Reisen sind schriftliche Aufträge oder Einladungen des zuständigen Organs des FVO erforderlich. (2) Fahrkosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden unter Vorlage der Fahrausweise erstattet. Für Fahrten mit der Bahn werden die Fahrkosten 2. Klasse erstattet. Die Fahrausweise sind bei der Abrechnung vorzulegen. (3) Bei Benutzung eines eigenen Fahrzeuges kann je gefahrener Kilometer eine Pauschale vergütet werden. (4) Sie beträgt a) für PKW 0,30 b) für Motorrad 0,13 c) für Moped/Mofa 0,08 d) für Fahrrad 0,04 Die Kilometersätze erhöhen sich bei Mitnahme von weiteren Personen beim PKW um 0,02 /km und beim Motorrad um 0,01 /km. Mit der Gewährung dieser Sätze sind alle Ansprüche des Fahrzeughalters abgegolten. Bei der Abrechnung sind aufzuführen: - Fahrstrecke, - Name der mitgenommenen Person(en), - Anzahl der insgesamt gefahrenen Kilometer. Die ökonomischste Wegstrecke sowie Fahrgemeinschaften sind zu nutzen. 9 Übernachtungsgeld und Übernachtungskosten Ein Übernachtungsgeld wird in Höhe von maximal 50,00 erstattet 5
6 10 Lehrgänge und Beratungen Die Organe des FVO berufen Lehrgänge und Beratungen nach Erfordernis und vorheriger Genehmigung des Vorstandes ein. Der Antrag hat unter Angabe von Tag, Ort und Zeit der Beratung bzw. des Lehrgangszwecks mit Teilnehmerzahl und entstehenden Kosten zu erfolgen. Der Schatzmeister ist berechtigt, nach vorheriger Absprache mit dem für den Lehrgang/Beratung Verantwortlichen, Abstriche vorzunehmen, wenn der Zweck mit weniger Kostenaufwand erreicht werden kann. 11 Tagungsgeld Den Mitgliedern des Vorstandes, des Präsidiums, der Ausschüsse und den Kassenprüfern wird bei Beratungen unabhängig von Ort und Dauer ein einheitliches Tagungsgeld von 15,00 gezahlt. Als Beratungen gelten ordnungsgemäß einberufene Sitzungen des jeweiligen Gremiums sowie beim Vorstand beantragte und vom Vorstand bestätigte weitere Veranstaltungen. Mit dem Tagegeld sind alle Aufwendungen abgegolten (außer Fahrt- und Übernachtungskosten). 12 Auslagen (1) Die Erstattung von Kosten nach den 8 bis 11 erfolgt nach Einreichung und Abrechnung durch den FVO. (2) Bei Staffeltagungen tragen die Teilnehmer der Vereine ihre Kosten selbst. (3) Kosten, die von Funktionären im Auftrag des FVO bei der Durchführung ihrer Aufgaben verauslagt wurden, werden pauschal erstattet. Über die Höhe entscheidet der Vorstand. 13 Entschädigung für Schiedsrichter, Schiedsrichterassistenten und Schiedsrichterbeobachter Angesetzte Schiedsrichter, Schiedsrichterassistenten und Schiedsrichterbeobachter haben für ihre Tätigkeit Anspruch auf Fahrgeld und eine Entschädigung. Die Entschädigung richtet sich nach der Spielklasse des zu leitenden Spieles, bei Freundschaftsspielen nach der Spielklasse der platzbauenden Mannschaft. Die Entschädigung der Schiedsrichterbeobachter ist pauschal geregelt. (Siehe Anlage 4). 6
7 14 Schiedsrichterausgleichszahlung, Schiedsrichtersoll-Übererfüllung (1) Nach Abschluss der Punkt-Pflichtspiele ermitteln die Staffelleiter des Spielausschusses den Durchschnittswert der Schiedsrichterkosten der Vereine der jeweiligen Staffel. Vereine, welche unterhalb des Durchschnittswertes der Schiedsrichterkosten liegen, zahlen den Differenzbetrag an den FVO. Vereine, die oberhalb des Durchschnittswertes liegen, erhalten den Differenzbetrag. (2) Vereine erhalten für jede Übererfüllung des Schiedsrichtersolls 40,00 durch den FVO erstattet. Grundlage ist die Kontrolle der Erfüllung zum Spieljahresbeginn über den Schiedsrichtermeldebogen. 15 Entschädigung für Platzbegutachter (1) Platzbegutachter erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung von 8,00 je Einsatz. (2) Neben der Entschädigung sind Fahrtkosten nach 8, sowie Telefonkosten zu vergüten. (3) Ein Anspruch auf Tagegeld nach 11 besteht nicht. (4) Die Kosten der Ziffern (1) und (2) hat der platzbauende Verein zu tragen. (5) Ein Anspruch auf eine Entschädigung und Fahrtkosten besteht nur bei Anforderung durch den platzbauenden Verein. 16 Sonstige Entschädigungen (1) Für die Ausfertigung von Urteilen und Beschlüssen der Rechtsorgane, die durch Einzelrichterentscheidungen (siehe RVO) getroffen werden, erhalten die Einzelrichter zur Abgeltung der entstandenen Verfahrenskosten (Porto-, Kommunikations- und Schreibgebühren) je Urteil bzw. Beschluss 10,00. (2) Berufene Trainer von Kreisauswahlmannschaften erhalten für diese Tätigkeit eine Entschädigung: - Trainingseinheit á 90 Minuten 30,00 - Überprüfungs- und Sichtungswettkampf 70,00 Fahrtkosten werden zusätzlich erstattet. Ein Anspruch auf Tagegeld besteht nicht. (3) Turnierleitungen, die der FVO zu Turnierspielen stellt, erhalten für diese Tätigkeit, unabhängig der Dauer eine Entschädigung für jede volle Einsatzstunde von 6,00 und 3,00 für jede weitere angefangene halbe Stunde. Fahrtkosten werden zusätzlich vergütet. Ein Anspruch auf Tagegeld oder weitere Kostenübernahmen besteht nicht. (4) Lektoren werden mit einem Honorar von 15,00 je Unterrichtseinheit (45 min.) vergütet. (5) Bei Platzabnahme hat der die Platzabnahme in Auftrag Gebende eine Gebühr von 10,00 zu entrichten. 7
8 17 Spieleinnahmen (1) Bei Punkt-, Qualifikations-, Aufstiegs- und Pokalspielen, die im Hin- und Rückspiel zur Austragung kommen, verbleiben die Einnahmen beim platzbauenden Verein. (2) Für Pokal-, Qualifikations- und Aufstiegsspiele, die in einfacher Runde ausgetragen werden, gilt folgende Regelung: Von der Bruttoeinnahme aus dem Verkauf der Eintrittskarten abzgl. der Mehrwertsteuer kann der Heimverein 20 % für die Organisation der Veranstaltung geltend machen. Zuzüglich sind die Kosten für Schiedsrichter und Schiedsrichterassistenten abzuziehen. Für Spiele mit erhöhtem Risiko kann für die Organisationspauschale bei zu erwartenden übersteigenden Sicherheitskosten im Vorfeld ein gesonderter Finanzplan durch den FVO bestätigt oder festgelegt werden. Der verbleibende Überschuss ist im Verhältnis 50:50 zu teilen. Die Gastmannschaft trägt ihre Reise- bzw. Fahrtkosten. Die Abrechnung hat der gastgebende Verein innerhalb von 4 Wochen vorzunehmen und die Anteile an die Partner zu überweisen. (3) Für Pokalfinals sowie Veranstaltungen im Auftrag des FVO wird mit dem Veranstalter eine gesonderte Vereinbarung getroffen. 18 Schlussbestimmung (1) Jeder Anspruchsberechtigte ist für die steuerliche Behandlung erhaltener Zahlungen selbst verantwortlich. (2) Über alle Finanz- und Kassenfragen, die in vorstehender Finanzordnung im Einzelnen nicht festgelegt sind, entscheidet der Vorstand des FVO. (3) Die vorliegende Fassung der Finanzordnung tritt mit Wirkung vom 22. Juni 2018 in Kraft. Anlagen: 4 8
9 Anlagen zur Finanzordnung des FVO, gültig ab 22. Juni 2018 Anlage 1: Mitgliedsbeitrag gemäß 4, Ziffer (2) Erwachsene Mitglieder ab 18 Jahre jährlich je Mitglied: 3,00 Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre jährlich je Mitglied: 1,50 Anlage 2: Jahresmannschaftsbeiträge gemäß 4, Ziffer (2) 1. Herren 1.1. Kreisoberliga 250, Kreisliga 200, Kreisklasse 150,00 2. Senioren 100,00 3. Frauen 80,00 4. Nachwuchs 25,00 Anlage 3: Gebühren gemäß 6 1. Spielverlegungsgebühren Für Anträge auf Spielverlegung (Uhrzeit und Tag) auf eigenen Wunsch und mit schriftlichem Einverständnis des Spielpartners sind folgende Gebühren an den FVO zu überweisen und mit der Antragstellung nachzuweisen: a) Bei fristgemäßer Einreichung (SpO 50): - alle Herren-, Frauen- und Seniorenspielklassen 20,00 - alle Nachwuchsspielklassen 10,00 b) Bei nicht fristgemäßer Einreichung (SpO 50): - alle Herren-, Frauen- und Seniorenspielklassen 50,00 - alle Nachwuchsspielklassen 20,00 Für Verlegungen, bei denen sich der neue Austragungstermin am selben Wochenende (hierbei gelten ein Freitag oder ein angrenzender Feiertag zum Wochenende) oder bei Wochentagsspielen maximal 24 Stunden vor oder nach dem ursprünglichen Termin befindet, werden keine Verlegungsgebühren erhoben. 2. Schiedsrichterausbildungsgebühren Für die Neuausbildung von Schiedsrichtern erhebt der FVO Schiedsrichterausbildungsgebühren. Sie betragen: a) Schiedsrichter (Lehrgang) 50,00 b) Schiedsrichter (online) 70,00 b) Schiedsrichter (Kleinfeld) 10,00 3. Proteste, Einsprüche, Beschwerden und sonstige Anträge a) Herren, Frauen und Senioren 50,00 b) Nachwuchs 25,00 c) Von den Organen des FVO eingelegte Rechtsmittel sind gebührenfrei. 9
10 4. Mahngebühren Bei nicht termingerechter Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber den zuständigen Organen des FVO werden mit der 2. Mahnung Mahngebühren in Höhe von 25,00 berechnet. 5. Bearbeitungsgebühren für Gnadengesuche Für die Bearbeitung von Gnadengesuchen erhebt der FVO Bearbeitungsgebühren in folgender Höhe: a) Herren, Frauen und Senioren 100,00 b) Nachwuchs 50,00 6. Verhandlungsgebühren Für die Ausfertigung von Urteilen und Beschlüssen der Rechtsorgane, die durch Einzelrichterentscheidungen (siehe Rechts- und Verfahrensordnung) getroffen werden, erhebt der FVO eine pauschale Verhandlungsgebühr je Urteil bzw. Beschluss von 10,00 Im Übrigen richtet sich die Kostenlast nach der RVO. 7. Gebühren für Fort- und Weiterbildung Für die Fort- und Weiterbildung von Trainern/ Betreuern nach Beauftragung durch den SFV erhebt der FVO eine Gebühr in Höhe von 15,00. Anlage 4: Entschädigungssätze für Schiedsrichter, -assistenten und -beobachter 1. Entschädigungen für Schiedsrichter Meisterschafts- und Freundschaftsspiele Herren Kreisoberliga 30,00 Herren Kreisliga 25,00 Herren Kreisklasse 20,00 Senioren 25,00 Frauen Kleinfeld 15,00 A-Junioren 20,00 B-Junioren 20,00 C-Junioren 15,00 D-Junioren und jünger 13,00 Pokalspiele Die Entschädigungssätze richten sich nach der höherklassigen, am Spiel beteiligten Mannschaft. Kreisauswahlspiele Herren 30,00 Frauen 20,00 Frauen Kleinfeld 15,00 A-Junioren 20,00 B-Junioren 20,00 C-Junioren 15,00 C-Juniorinnen Kleinfeld 13,00 D-Junioren/-innen und jünger 13,00 10
11 Hallenturniere (Fußball und Futsal) 6,00 /Stunde 3,00 /jede weitere ½ Stunde Es gilt die Turnierdauer lt. Spielplan, es werden keine Vor- und Nachbereitungszeiten angerechnet. 2. Entschädigungen für Assistenten Meisterschafts- und Freundschaftsspiele Herren Kreisoberliga 25,00 Herren Kreisliga 20,00 Herren Kreisklasse 15,00 Senioren 20,00 Frauen Kleinfeld 13,00 A-Junioren 15,00 B-Junioren 15,00 C-Junioren 13,00 Pokalspiele Die Entschädigungssätze richten sich nach der höherklassigen, am Spiel beteiligten Mannschaft. Kreisauswahlspiele Herren 25,00 Frauen 15,00 A-Junioren 15,00 B-Junioren 15,00 C-Junioren 13,00 3. Entschädigungen für Schiedsrichter-Beobachter Alle Spielklassen 20,00 4. Aufwendungen bei Spiel- oder Turnierausfall Schiedsrichter, Schiedsrichterassistenten und Schiedsrichterbeobachter erhalten bei Spielausfall, gleich aus welchem Grund, 50 % der Entschädigungspauschale. Fahrtkosten werden nach den Bestimmungen der Finanzordnung erstattet. Dies trifft für den Fall zu, dass SR, SRA oder SRB von dem Spielausfall nicht informiert wurden und aus diesem Grund zum Spielort anreisen. 11
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