BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1990 Ausgegeben am 2. Mai Stück

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1 P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1990 Ausgegeben am 2. Mai Stück 228. Verordnung: Änderung der Luftverkehrsregeln 1967 (LVR-Novelle 1990) Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und des Bundesministers für Landesverteidigung vom 26. April 1990, mit der die Luftverkehrsregeln 1967 geändert werden (LVR-Novelle 1990) Auf Grund der 3 bis 5, 7, 21 Abs. 1, 119 bis 121, 124, 125 und 131 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, wird hinsichtlich der Bestimmungen im Art. I Z 8 bezüglich des 56 a Abs. 4, hinsichtlich der Bestimmungen im Art. I Z 16 bezüglich der Ausnahmebereiche und hinsichtlich des Art. II, soweit er sich auf diese Bestimmungen bezieht, vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, ansonsten vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hinsichtlich des Art. I Z 10 und 16 bis 18 sowie des Art. II, soweit er sich auf diese Bestimmungen bezieht, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, ferner, hinsichtlich Art. I Z 17 bezüglich der Flugbeschränkungsgebiete Rheindelta, Neusiedler See und Wien sowie Art. II, soweit er sich auf diese Bestimmungen bezieht, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie, und außerdem hinsichtlich Art. I Z 17 bezüglich des Flugbeschränkungsgebietes Wien sowie Art. II, soweit er sich auf diese Bestimmungen bezieht, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst verordnet: Artikel I Die Luftverkehrsregeln 1967, BGBl. Nr. 56, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 42/1968, 383/1969, 22/1971, 115/1972, 659 a/1974, 573/1975, 520/1977, 607/1978, 503/1980, 528/1981, 20/1983, 183/1984, 153/1985 und 519/1985 werden wie folgt geändert: 1. Die Überschrift der Z 16 im 2 lautet: 16. Flugverkehrsleiter:" 2. Nach 6 wird folgender 6 a eingefügt: 6 a. Notsender (1) Im österreichischen Hoheitsgebiet dürfen Flüge mit Zivilluftfahrzeugen bis zu einer höchstzulässigen Abflugmasse von kg soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn zu diesem Zweck zugelassene Notsender (Crash-Sender) funktionsbereit mitgeführt werden. (2) Kein Notsender ist erforderlich für: a) Flüge mit Luftfahrzeugen über kg höchstzulässiger Abflugmasse, sofern österreichisches Bundesgebiet landungslos überflogen wird; b) Flüge mit Luftfahrzeugen im Flugplatzverkehr und innerhalb solcher Bereiche, die von Beobachtern am Boden optisch überwacht werden (wie Übungs- und Erprobungsbereiche oder Kunstflugräume); c) Flüge mit Luftfahrzeugen bei Notsenderausfall, wenn den Umständen nach nicht sofort Ersatz beschafft werden kann, und die im Hinblick auf den Such- und Rettungsdienst erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind; d) Freiballonfahrten, wenn für Funkverbindung zu einem Verfolgerfahrzeug vorgesorgt ist; e) Flüge mit Hänge- und Paragleitern." 3. 7 Abs. 3 lit. d lautet:,,d) mit Hubschraubern auch zur Durchführung von Landeanflügen ohne nachfolgende Landung und Schwebeflügen, jedoch nur im Geltungsbereich einer Außenlandebewilligung, weiters bei Ambulanz- und Rettungsflügen." Abs. 2 Z 5 lautet: 5. unverzüglich eine Klarstellung zu verlangen, wenn im Funkwege empfangene Anweisungen und zwar ohne Rücksicht auf deren Herkunft Anweisungen widersprechen, die vom ansteuernden Luftfahrzeug im Funkwege oder durch Signale gemäß Anhang A, Abschnitt A gegeben wurden; inzwischen ist in der Befolgung der vom ansteuernden Luftfahrzeug im Funkwege beziehungsweise durch Signale gegebenen Anweisungen fortzufahren." lautet: 42. Zulässigkeit von Sichtflügen (1) Soweit in den 44 und 45 nichts anderes bestimmt wird, dürfen Sichtflüge nur bei Tag und

2 Stück Ausgegeben am 2. Mai 1990 Nr. 228 unter Sichtflug-Wetterbedingungen durchgeführt werden. Sie sind so zu planen und so rechtzeitig zu beginnen, daß die Landung noch bei einer für ihre sichere Durchführung ausreichenden Helligkeit ausgeführt werden kann; für den Fall, daß ein Flug. nicht in der vorgesehenen Weise durchgeführt werden kann, sind insbesondere unter Berücksichtigung der vorliegenden Wetterinformationen Ausweichmaßnahmen oder eine Zeitreserve vorzusehen, auf Grund deren die Einhaltung dieser Bestimmungen gewährleistet erscheint. Sichtflüge mit Zivilluftfahrzeugen sind nur bis zu einer Fluggeschwindigkeit von 460 km pro Stunde (250 Knoten) zulässig; unter Fluggeschwindigkeit in diesem Sinne ist die von der Fahrtmesseranlage angezeigte, nur um den Eichfehler korrigierte Geschwindigkeit zu verstehen. (2) Sichtflüge oberhalb der Flugfläche 190 sind nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle ( 69) die Zustimmung erteilt hat. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes ( 68) nicht gefährdet erscheint oder durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten sichergestellt ist. Sichtflüge mit Zivilluftfahrzeugen von der Flugfläche 125 aufwärts sind in überwachten Lufträumen ausgenommen innerhalb der vom Bundesamt für Zivilluftfahrt für den Segelflugbetrieb festgelegten Bereiche nur zulässig a) mit Sprechfunkverbindung ( 6) oder b) wenn ein geeigneter Sekundärradar-Transponder mit Höhencoder auf den zu diesem Zweck aufgetragenen Modus und Kode eingestellt ist." 6. Dem 45 wird folgender neue Absatz 6 angefügt: (6) Nacht-Sichtflüge im Sinne dieser Verordnung dürfen mit Zivilluftfahrzeugen nur von Inhabern einer gültigen Sicht-Nachtflug- oder Instrumentenflugberechtigung, ansonsten nur zu Ausbildungszwecken unter der unmittelbaren Aufsicht eines befugten Fluglehrers durchgeführt werden." 7. Die Überschrift des Abschnittes VI und der 51 lauten: VI. Sonderbestimmungen für Segelflüge sowie für Flüge mit Hänge- und Paragleitern 51. Nichtanwendbarkeit von Bestimmungen für Segelflüge sowie für Flüge mit Hänge- und Paragleitern (1) Die Bestimmungen der 8 (Reiseflughöhen), 24 bis 35 (Flugplan), 36 bis 40 (kontrollierte Flüge), 43 (Reiseflughöhen für Sichtflüge), 45 (Nacht- Sichtflüge), 46 (Übergang vom Sichtflug zum Instrumentenflug) und 47 bis 50 (Instrumentenflugregeln) finden auf Segelflüge sowie auf Flüge mit Hänge- und Paragleitern keine Anwendung. (2) Die folgenden Sonderbestimmungen für Segelflüge gelten für Flüge mit Hänge- und Paragleitern sinngemäß; die Bestimmungen der 54, 55 und 56 finden jedoch auf Flüge mit Hänge- und Paragleitern keine Anwendung." a lautet: 56 a. Flüge mit Hänge- und Paragleitern (1) Der Betrieb von Hänge- und Paragleitern ist in überwachten Lufträumen ausgenommen innerhalb der vom Bundesamt für Zivilluftfahrt festgelegten Hängegleiterbereiche nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle ( 69) zulässig. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes ( 68) nicht gefährdet erscheint oder durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten sichergestellt ist. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für den Betrieb von Hänge- und Paragleitern innerhalb von Ausnahmebereichen mit der Maßgabe, daß diese nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Militärflugleitung oder einer vom Bundesminister für Landesverteidigung beauftragten anderen Militärdienststelle zulässig ist. (3) Der Betrieb von Hänge- und Paragleitern im Bereich des Flugplatzverkehrs ist nur zulässig, wenn bei kontrollierten Flugplätzen die Flugplatzkontrollstelle ( 69), bei nichtkontrollierten Zivilflugplätzen der Flugplatzbetriebsleiter, zugestimmt hat. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn keine Gefährdungen des Flugplatzverkehrs und keine Gefährdungen von kontrollierten Flügen zu befürchten oder durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten ausgeschlossen sind. (4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten für den Betrieb von Hänge- und Paragleitern im Bereich des Flugplatzverkehrs von Militärflugplätzen mit der Maßgabe, daß dieser nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Militärflugleitung zulässig ist. (5) Hänge- und Paragleiter dürfen keinesfalls in Betrieb genommen werden, wenn dadurch die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigt werden könnte. Vorder Inbetriebnahme ist der Luftraum zu beobachten; wenn sich ein anderes Luftfahrzeug nähert, ist die Inbetriebnahme jedenfalls zu unterlassen." Abs. 6 lautet: (6) Auf Freiballonfahrten bei Tag finden die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 über Meldungen an Flugverkehrsdienststellen keine Anwendung; für Freiballonfahrten innerhalb überwachter Lufträume gilt dies nur dann, wenn ein geeigneter Sekundärra-

3 99. Stück Ausgegeben am 2. Mai 1990 Nr dar-transponder mit Höhencoder auf den zu diesem Zweck aufgetragenen Modus und Kode eingestellt ist." Abs. 2 lautet: (2) Bei Verbandsflügen mit Militärluftfahrzeugen nach den Instrumentenflugregeln findet keine Staffelung ( 71 und 72) zwischen den im Verbandsflug fliegenden Militärluftfahrzeugen statt, ebensowenig bei derartigen Flügen im Verband, die nur deshalb nicht als Verbandsflüge anzusehen sind, weil der Abstand zwischen den einzelnen Luftfahrzeugen mehr als 150 m beträgt." Abs. 2 lautet: (2) Der Flugverkehrskontrolldienst ist auszuüben 1. innerhalb überwachter Lufträume für Instrumentenflüge und kontrollierte -Sichtflüge (Sonder-Sichtflüge, Nacht-Sichtflüge und sonstige kontrollierte Sichtflüge), 2. außerhalb überwachter Lufträume soweit für einzelne Flugplätze besondere Verfahren für An- beziehungsweise Abflüge zum Zweck des Antritts beziehungsweise der Beendigung von Instrumentenflügen oder Nacht-Sichtflügen festgelegt sind, auch für solche An- und Abflüge, oder soweit die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle ( 69) mit Rücksicht auf die Sicherheit der Flugdurchführung im Einzelfall Instrumentenflüge und Nacht-Sichtflüge außerhalb überwachter Lufträume zugelassen hat, auch für diese Flüge, 3. für den Flugplatzverkehr kontrollierter Flugplätze." lautet: 70. Flugverkehrsleiter (1) Flugverkehrsleiter sind verpflichtet, sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit auf Verlangen über ihre Befugnisse auszuweisen. (2) Flugverkehrsleiter sind berechtigt, den Abflug von Luftfahrzeugen vorläufig zu verbieten, wenn dies erforderlich ist, um die Verletzung von Rechtsvorschriften zu verhindern. Sie sind weiters berechtigt, vorläufige Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt unverzüglich erforderlich erscheinen." Abs. 1 lautet: (1) Der Fluginformationsdienst ist jener Flugverkehrsdienst ( 66), der von Flugverkehrsdienststellen ( 67) ausgeübt wird, um Ratschläge und Informationen zu erteilen, die für eine sichere und zweckmäßige Durchführung von Flügen nützlich sind. Insbesondere umfaßt der Fluginformationsdienst die Übermittlung von a) Wettermeldungen sowie Informationen über allfällige Gefahren für die Luftfahrt im Zusammenhang mit vulkanischen Tätigkeiten, b) Informationen über Änderungen der Verwendbarkeit von Navigationshilfen sowie des Zustandes von Flugplätzen und damit zusammenhängenden Einrichtungen und c) Informationen über dem Flugverkehrsdienst bekannte Bewegungen von unbemannten Freiballonen im Luftraum." 14. Im Anhang A, Abschnitt A/V, Abs. 1 lautet der Text zu Serie EINS" in der Spalte 2 der Tabelle zu Abs. BEI TAG" und Anmerkung 1": BEI TAG: Wechselseitiges Betätigen der Querruder der von einem Standort etwas über und (normalerweise) links vor dem angesteuerten Luftfahrzeug; nach Bestätigung des Signals fliegen einer flachen Horizontalkurve (normalerweise) nach links auf den gewünschten Steuerkurs." Anmerkung 1: Die Wetter- oder Geländeverhältnisse können es erfordern, daß das ansteuernde Luftfahrzeug einen Standort etwas über und rechts vor dem angesteuerten Luftfahrzeug einnimmt und daß die anschließende Kurve nach rechts ausgeführt wird." 15. Anhang A, Abschnitt A/V, Abs. 3 lautet: (3) Sofern mit dem ansteuernden Luftfahrzeug Sprechfunkverbindung hergestellt, eine Verständigung in einer gemeinsamen Sprache jedoch nicht möglich ist, soll versucht werden, durch folgende Redewendungen (in der angegebenen Aussprache die zu betonenden Silben sind in der Aussprachespalte unterstrichen), wichtige Informationen zu übermitteln und Anweisungen zu bestätigen, wobei jede Redewendung zweimal zu übermitteln ist. a) Redewendungen für die Luftfahrzeugführung des ansteuernden Luftfahrzeuges:

4 Stück Ausgegeben am 2. Mai 1990 Nr. 228 b) Redewendungen für die Luftfahrzeugführung des angesteuerten Luftfahrzeuges: A n m e r k u n g 1: Gewisse Umstände können die Verwendung der Redewendung HIJACK" nicht ratsam erscheinen lassen. A n m e r k u n g 2: Das auf Anforderung zu übermittelnde Rufzeichen hat dem im Sprechfunkverkehr mit den Flugverkehrsdienststellen ( 67) vorgesehenen und im Flugplan angegebenen Luftfahrzeugkennzeichen zu entsprechen." 16. Anhang E, Abschnitte A und B sowie Abschnitt C Punkt 1 lauten: Anhang E ÜBERWACHTE LUFTRÄUME UND AUSNAHMEBEREICHE A. KONTROLLBEZIRKE I. Oberer Kontrollbezirk Als oberer Kontrollbezirk (UTA) wird der seitlich sowie nach oben durch die Bundesgrenzen und nach unten durch die Flugfläche 245 begrenzte Luftraum festgelegt. 1. Kontrollbezirke II. Unterer Kontrollbezirk (1) Als Kontrollbezirke (CTA) werden die im folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, die seitlich gemäß Abs. 2, nach oben durch die Flugfläche 245 und nach unten durch Horizontalflächen in den nachstehend angegebenen Höhen soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind:

5 99. Stück Ausgegeben am 2. Mai 1990 Nr (2) Seitlich werden die im Abs. 1 genannten Kontrollbezirke durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen: 163

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8 Stück Ausgegeben am 2. Mai 1990 Nr. 228 ausgenommen ist jener Teil des Luftraumes, der nach unten durch die Erdoberfläche, nach oben durch die Flugfläche 125 und seitlich durch lotrechte Flächen begrenzt ist, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen: 2. Nahkontrollbezirke (1) Als Nahkontrollbezirke (TMA) werden die im Abs. 2 bezeichneten Lufträume festgelegt, die seitlich gemäß Abs. 2, nach oben durch die Flugfläche 245 und nach unten durch Horizontalflächen in 300 m Höhe über Grund begrenzt sind. (2) Seitlich werden die Nahkontrollbezirke durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen:

9 99. Stück Ausgegeben am 2. Mai 1990 Nr Besondere Bestimmungen für Kontrollbezirke im Tauernbereich (1) In den Kontrollbezirken Tauern-West, Tauern-Ost A und Tauern-Ost B sind Sicht- und Instrumentenflüge mit nicht zu militärischen Zwecken eingesetzten Luftfahrzeugen ausgenommen zu Zeiten, die in der in der Luftfahrt üblichen Weise verlautbart sind nur mit Zustimmung der Bezirkskontrollstelle zulässig. Solche Zustimmungen sind zu erteilen, wenn keine militärischen Interessen entgegenstehen. (2) Im Kontrollbezirk Tauern-Mitte A in und oberhalb der Flugfläche 120 und im Kontrollbezirk Tauern-Mitte B von dessen unterer Begrenzung aufwärts sind Sichtflüge mit nicht zu militärischen Zwecken eingesetzten Luftfahrzeugen ausgenommen zu Zeiten, die in der in der Luftfahrt üblichen Weise verlautbart sind nur mit Zustimmung der Bezirkskontrollstelle zulässig. Solche Zustimmungen sind zu erteilen, wenn keine militärischen Interessen entgegenstehen. 4. Besondere Bestimmungen für Teile der Nahkontrollbezirke Graz, Linz, Salzburg und Wien (1) In den in den Abs. 2 bis 5 umgrenzten Teilen der Nahkontrollbezirke Graz, Linz, Salzburg und Wien sind Sichtflüge nur unter Einhaltung der mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen allgemein aufgetragenen und in der in der Luftfahrt üblichen Weise verlautbarten oder im Einzelfall aufgetragenen Verfahren zulässig. (2) Als die im Abs. 1 genannten Teile der Nahkontrollbezirke Graz, Linz, Salzburg und Wien werden die im folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, die seitlich gemäß Abs. 3, 4 und 5, nach oben durch die nachstehend angegebenen Flugflächen und nach unten durch Horizontalflächen in den nachstehend angeführten Höhen soweit nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind: (3) Die seitlichen Grenzen der Teile A der TMA Graz und Salzburg und der Teil B der TMA Linz stimmen mit den seitlichen Grenzen der Nahkontrollbezirke Graz, Linz und Salzburg überein. (4) Der Teil A der TMA Linz wird seitlich durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen: (5) Die Teile A, B und C der TMA Wien werden seitlich durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen:

10 Stück Ausgegeben am 2. Mai 1990 Nr. 228

11 99. Stück - Ausgegeben am 2. Mai 1990 Nr B. KONTROLLZONEN (1) Als Kontrollzonen (CTR) werden die im Abs. 2 bezeichneten Lufträume festgelegt, die nach unten durch die Erdoberfläche, seitlich gemäß Abs. 3 und nach oben durch Horizontalflächen in den in Abs. 2 bezeichneten Höhen über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind. (2) Die oberen Begrenzungen der Kontrollzonen werden wie folgt festgelegt: (3) Die Kontrollzonen werden seitlich durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen:

12 Stück Ausgegeben am 2. Mai 1990 Nr. 228 (4) Besondere Bestimmungen für Kontrollzonen Bei Sichtflügen in den Kontrollzonen sind die mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen allgemein aufgetragenen und in der in der Luftfahrt üblichen Weise verlautbarten oder im Einzelfall aufgetragenen Verfahren einzuhalten. (1) Als Ausnahmebereiche werden festgelegt: C. AUSNAHMEBEREICHE 1. Militärischer Nahkontrollbezirk Zeltweg (MTMA Zeltweg): der seitlich gemäß Abs. 2, nach oben durch die Flugfläche 120 und nach unten durch eine Horizontalfläche in einer Höhe von 2300 m über dem mittleren Meeresspiegel soweit der Abstand zur Erdoberfläche mindestens 300 m beträgt, ansonsten 300 m über Grund begrenzte Luftraum; 2. Militärischer Nahkontrollbezirk Tulln {MTMA Tulln): der seitlich gemäß Abs. 2, nach oben durch eine Horizontalfläche in einer Höhe von m über dem mittleren Meeresspiegel und nach unten durch eine Horizontalfläche in einer Höhe von 760 m über dem mittleren Meeresspiegel begrenzte Luftraum; 3. Militärische Kontrollzone Zeltweg (MCTR Zeltweg): der seitlich gemäß Abs. 2, nach oben durch eine Horizontalfläche in einer Höhe von m über dem mittleren Meeresspiegel und nach unten durch die Erdoberfläche begrenzte Luftraum; 4. Militärische Kontrollzone Tulln (MCTR Tulln): der seitlich gemäß Abs. 2, nach oben durch eine Horizontalfläche in einer Höhe von m über dem mittleren Meeresspiegel und nach unten durch die Erdoberfläche begrenzte Luftraum; 5. Militärische Flugplatzverkehrszonen für die Militärflugplätze Aigen/Ennstal (MATZ Aigen/Ennstal), Tulln-Langenlebarn (MATZ Tulln),Wiener Neustadt (MATZ Wiener Neustadt) und Zeltweg (MATZ Zeltweg): die seitlich gemäß Abs. 3, nach oben durch Horizontalflächen in den im Abs. 3 bezeichneten Höhen und nach unten durch die Erdoberfläche begrenzten Lufträume. (2) Seitlich werden die im Abs. 1 Z 1 bis 4 bezeichneten Ausnahmebereiche durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen:

13 99. Stück Ausgegeben am 2. Mai 1990 Nr (3) Die militärischen Flugplatzverkehrszonen (MATZ) werden seitlich durch lotrechte Zylindermantelflächen begrenzt, deren Radien bezogen auf den jeweiligen Flugplatzbezugspunkt im folgenden bezeichnet sind, wobei die Zylinder gegebenenfalls durch lotrechte Flächen abgeschnitten sind, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche gleichfalls im folgenden bezeichnet sind:

14 Stück Ausgegeben am 2. Mai 1990 Nr. 228 (4) Die Bestimmungen der Luftverkehrsregeln sind in den Ausnahmebereichen sinngemäß anzuwenden. Soweit es aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, Aufgaben im Sinne des 119 des Luftfahrtgesetzes in Ausnahmebereichen durchzuführen, werden diese von Militärflugleitungen besorgt. (5) In die militärischen Nahkontrollbezirke Zeltweg (MTMA Zeltweg) und Tulln (MTMA Tulln) darf, wenn sich die in Betracht kommende Militärflugleitung im Dienst befindet, mit Zivilluftfahrzeugen nur mit Zustimmung dieser Militärflugleitung eingeflogen werden. (6) In die militärische Kontrollzone Zeltweg (MCTR Zeltweg) und Tulln (MCTR Tulln) darf mit Zivilluftfahrzeugen nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Militärflugleitungen oder wenn sich diese nicht im Dienst befindet nur mit Zustimmung einer vom Bundesminister für Landesverteidigung beauftragten anderen Militärdienststelle eingeflogen werden. Befindet sich die in Betracht kommende Militärflugleitung nicht im Dienst, dann gelten die gemäß 41 Abs. 1 lit. a' für Sichtflüge in überwachten Lufträumen festgelegten Wetterbedingungen sowie die Bestimmungen für Sondersichtflüge ( 41 Abs. 3 und 4, 44) nicht. (7) Einflüge mit Zivilluftfahrzeugen in die militärischen Flugplatzverkehrszonen (MATZ) sind nur zulässig, wenn der Pilot a) die Bewilligung hat, auf dem Militärflugplatz, für den die militärische Flugplatzverkehrszone festgelegt ist, zu landen, oder b) von der Militärflugleitung eine Freigabe zum Einflug in die militärische Flugplatzverkehrszone erhalten hat. D. KOORDINATENSYSTEM Die in diesem Anhang angeführten Koordinaten beziehen sich auf die nördliche Breite (Nord) und auf die östliche Länge von Greenwich (Ost)." 17. Im Anhang F, Punkt 4, Punkt 5 Abs. 1, Punkt 6 Abs. 1 und Punkt 7 Abs. 1 lauten die lit. a jeweils:,,a) Bei Einsatzflügen ( 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder" 18. Im Anhang G, Punkt 3 entfällt der Abs. 5. Artikel II (1) Diese Verordnung tritt mit 3. Mai 1990 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die LVR-Novelle 1985, BGBl. Nr. 153, außer Kraft. Streicher Lichal

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