Wichtige Hinweise für Studentische Hilfskräfte und Tutoren - bitte unbedingt lesen -

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1 ABTEILUNG - PERSONAL Wichtige Hinweise für Studentische Hilfskräfte und Tutoren - bitte unbedingt lesen - Das Hinweisblatt ist zum Verbleib bei der Studentischen Hilfskraft bzw. Tutoren bestimmt Mit der Einführung des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns wurden auch umfangreiche Dokumentationspflichten zur Arbeitszeit eingeführt. Gemäß 17 Abs. 1 MiLoG ist ein Arbeitgeber, bei dem geringfügig Beschäftigte im Sinne des 8 SGB IV angestellt sind, verpflichtet, vor allem Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der geringfügig Beschäftigten spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen. An der OTH Regensburg fallen studentische Hilfskräfte und Tutoren grundsätzlich in den Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes, weil sie in der Regel im Bereich der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Ab dem Sommersemester 2016 werden wir die Dokumentationspflicht an der OTH Regensburg mit Hilfe einer Sharepointanwendung umsetzen. Die studentische Hilfskraft bzw. die Tutorin/der Tutor muss das Datum, sowie Beginn und Ende der Arbeitszeit in das System eintragen. Der/die verantwortliche Betreuer/in erhält dann eine Nachricht über die geleistete Arbeitszeit und muss diese kurz bestätigen. Zunächst ist es leider parallel zu dem Eintrag in das Sharepointsystem noch erforderlich, dass die SHK bzw. der Tutor für die Auszahlung der Vergütung den Abrechnungsbogen monatlich ausfüllt. Bitte tragen Sie Ihre Arbeitszeiten zuverlässig und so zeitnah wie möglich nach erfolgter Arbeitsleistung in das System ein. Die Sharepointanwendung finden Sie unter folgendem Link: Bitte den Antrag mit allen Fragebögen komplett ausgefüllt und unterschrieben in der Abteilung Personal einreichen. Der Vertrag kann nicht semesterübergreifend erstellt werden. Wenn alle Unterlagen vorliegen wird der Vertrag erstellt. Erst nach Rückgabe des unterschriebenen Vertrages ist eine Stundenabrechnung möglich. Ein Exemplar der Stundenabrechnung liegt dem Vertrag bei. Bitte kopieren Sie diese so oft wie benötigt (Anzahl der Vertragsmonate) Die max. Höchstzahl an Semesterwochenstunden beträgt bei studentischen Hilfskräften 11,0 Std. pro Woche, damit sie unter den 450,00 (Geringfügigkeitsgrenze) bleiben. Die max. Abrechnungsgrenze pro Monat beträgt 47,85 Stunden. Bitte nicht darüber hinaus abrechnen, damit die Geringfügigkeitsgrenze eingehalten werden kann. Wichtig beim Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht : Dieser Antrag muss uns ausgefüllt schnellstmöglich, am besten vor Beginn der Beschäftigung, zusammen mit den anderen Fragebögen + Unterlagen vorgelegt werden zwecks Einhaltung der 6 Wochen-Frist! Die 6 Wochen-Frist ist maßgeblich für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Geht der Antrag auf Rentenversicherungsfreiheit nach diesen 6 Wochen ein, werden Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt. Maßgeblich ist der Eingang innerhalb der 6 Wochen bei der Bundesknappschaft (nicht an der OTH Regensburg). Die Frist beginnt immer ab Vertragsbeginn zu laufen. Weitere Infos zu den Konsequenzen einer verspäteten Abgabe entnehmen Sie bitte dem angefügten Merkblatt! Seite 1 von 2

2 Die Abrechnungen werden von uns bearbeitet und zur Auszahlung an das Landesamt für Finanzen weitergeleitet. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, reichen Sie die Abrechnungen bitte monatlich ein, d.h. pro Monat eine Abrechnung. Bitte nicht mehrere Monate in einer Abrechnung zusammenfassen. Ausnahme: Im März ( und ) wären es dann zwei Abrechnungen, da es zwei verschiedene Verträge sind. Die Höhe des Urlaubsanspruches errechnet sich vom Vertragszeitraum und den SWS und kann beim zuständigen Sachbearbeiter erfragt werden. Die Abrechnungen sollten spätestens zum 5. eines Monats eingereicht werden, um eine Auszahlung zum Monatsende zu gewährleisten. Beispiel: Die Stundenabrechnung für Januar kann erst zum ausgezahlt werden, dies aber nur dann, wenn die Abrechnung vor Abrechnungsschluss, spätestens zum 5. eines Monats (im Beispiel ) dem Sachbearbeiter/in der Abteilung I Personal vorgelegt wird. Folgende Unterlagen sind dem Erstantrag beizufügen: Alle Fragebögen ausgefüllt und unterschrieben Aktuelle Studienbescheinigung Steuer-ID Sozialversicherungsausweis (Kopie) Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse Ggf. Aufenthaltsgenehmigung Ggf. Benutzerantrag für Externe Studenten Folgeantrag: Die dem Folgeantrag beiliegenden Fragebögen sind zwingend notwendig. Als weitere Unterlagen beim Folgeantrag werden noch die aktuelle Studienbescheinigung und ggf. Aufenthaltsgenehmigung benötigt. Ihre Ansprechpartner in der Abteilung Personal: Hr. Graf 0941/ josef.graf@oth-regensburg.de Fr. Misirli 0941/ nicole.misirli@oth-regensburg.de Hr. Listl 0941/ daniel.listl@oth-regensburg.de Rechenzentrum Betriebswirtschaft Allg.Wissenschaften u. Mikro. CIP-Pool Bibliothek Architektur Informatik - Mathematik Elektro- u. Informationstechnik Sozialwesen Maschinenbau Bauingenieurwesen Verwaltung Seite 2 von 2

3 An Abteilung I - Personal der OTH Regensburg Antrag zur Beschäftigung/Einstellung einer studentischen Hilfskraft (K.-Art 51700) eines Tutors (K.-Art 51710) Kostenstelle: ; Kostenträger: 1. Antragssteller bzw. beantragende Stelle: Fakultät, Abteilung, Name des Antragstellers 2. Angaben zum Studierenden: Name, Geburtsname: Vorname: Geschlecht: M / W Geburtsdatum: Geburtsort: Staatsangehörigkeit: Adresse: Telefon: studentische Der/die Studierende war bereits als studentische Hilfskraft/Tutor an der OTH Regensburg: Ja, zuletzt im WiSe SoSe Nein 3. Angaben zur Beschäftigung Zeitraum: wöchentl. Stundenumfang: (bei SHK max. 11 Std./Wo. mögl. damit geringfügige Beschäftigung) Beschäftigung wird ausgeübt für: Folgende Tätigkeit soll ausgeübt werden: (z.b. SHK: Erstellen Datenbank; TUT: Vorbereitung der Studenten auf Prüfung): 4. Vergütung der studentischen Hilfskraft bzw. Tutoren: 9,00 SHK 10,23 Tutor Der Unterzeichner bestätigt, dass der/die Studierende die erforderliche fachliche Eignung für o.g. Tätigkeit besitzt. Bei Nichteinhaltung, insbesondere der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, wird die Abteilung Personal unverzüglich schriftlich unterrichtet. Regensburg, Unterschrift Betreuer Folgende Unterlagen beilegen: Studienbescheinigung, Steuerliche Identifikationsnummer, Kopie des Sozialversicherungsausweises, Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse, ggf. Aufenthaltsgenehmigung und alle Fragebögen ausgefüllt und unterschrieben

4 5. Zustimmung durch HL / Fakultät / Abteilung: Die Bezahlung erfolg aus (bitte entsprechendes ankreuzen): SHK / Tutorienmittel ( TG 73) Drittmittel Studienzuschüsse CIP-Mittel BMBF-Mittel sonstige Mittel Regensburg, Unterschrift Dekan/Abteilungsleiters Weiterleitung des Antragsschreibens an Abteilung I - Personal. Abteilung I Der/die Studierende ist an der OTH Regensburg immatrikuliert. Für umseitig genannte Beschäftigung entfällt ein Entgelt (inkl. ca. 30 % SV-Beiträge) in Höhe von EURO eventuelle Hinderungsgründe: Regensburg, Unterschrift Sachbearbeiter Abteilung I Weiterleitung des Antragsschreibens an Abteilung II - Finanzen. Abteilung II Eintrag der Verbuchungsstelle: Regensburg, Unterschrift Sachbearbeiter Abteilung II Rücksendung des Antragsschreibens an Abteilung I - Personal. Folgende Unterlagen beilegen: Studienbescheinigung, Steuerliche Identifikationsnummer, Kopie des Sozialversicherungsausweises, Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse, ggf. Aufenthaltsgenehmigung und alle Fragebögen ausgefüllt und unterschrieben

5 Personalfragebogen für Tutorinnen und Tutoren Familienname Vorname Geburtsdatum Geburtsort Geburtsname Staatsangehörigkeit Konfession Familienstand Wohnanschrift Telefon Personalnummer Fax Mail-Adresse Schulausbildung Berufsausbildung Name und Ort der Krankenkasse Krankenversicherungsnummer Sozialversicherungsnummer immatrikuliert seit Matrikelnummer Semester Studiengang Üben Sie während der Dauer des Vertrages weitere Beschäftigungen aus? ja nein Wenn ja, welche Tätigkeit und wo? Beginn und voraussichtliche Dauer der anderen Tätigkeit Stunden pro Woche: Bruttoverdienst pro Monat: Erklärung zum Zahlungsverfahren 1. Meine Bezüge sollen ab (Beginn Beschäftigung) auf folgendes Konto überwiesen werden 1) Kontonummer BLZ Geldinstitut Bitte immer angeben: IBAN 2. Mir ist bekannt, dass - das Landesamt für Finanzen zu Unrecht überwiesene Bezüge bis zum letzten Bankgeschäftstag vor dem Zahltag ganz oder teilweise zurückrufen kann, auch wenn sie meinem Konto bereits gutgeschrieben sind, - ich über meine Bezüge erst am Zahltag verfügen kann, - ich stets zur Rückzahlung überzahlter Bezüge verpflichtet bin, wenn mir der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist. Ich ermächtige die Bezügestelle in stets widerruflicher Weise, zu Unrecht überwiesene Bezüge oder Bezügebestandteile von meinem Konto einzuziehen, falls ein Rückruf nicht möglich ist. Kosten für von mir unberechtigt widerrufene Einzüge gehen zu meinen Lasten. 3. Bei meiner Beschäftigung handelt es sich um ein Hauptarbeitsverhältnis BIC Nebenarbeitsverhältnis Steuerliche Identifikationsnummer: Finanzamtsnummer: (s. Bescheinigung v. Finanzamt) Tutor_Personalfragebogen 03/2014 Seite 1 von 2

6 Erklärung zur Steuerbefreiung nach 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 2) Hiermit erkläre ich, dass die Steuerbefreiung nach 3 Nr. 26 EStG ab dem Kalenderjahr nicht in einem anderen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis berücksichtigt wird bzw. wurde und somit in Höhe der Vergütung meiner Tutorentätigkeit an der Fachhochschule in Anspruch genommen werden soll. mit insgesamt in einer Tätigkeit als berücksichtigt wird bzw. wurde. bei Ich versichere, dass ich Änderungen der Angaben umgehend mitteile. Mir ist bekannt, dass durch die Unterlassung von Angaben nachteilige Folgen für mich entstehen können (z.b. nachträgliche Verpflichtung zur Zahlung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung). Datum Unterschrift 1) Das anzugebende Konto darf nur auf Ihren oder bei gemeinsamen Konto auf Ihren und Ihres Ehegatten Namen laufen. Überweisungen auf ein Sparkonto sind nicht möglich. 2) Nach 3 Nr. 26 EStG sind Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit, für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten oder für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen bis zu einem Höchstbetrag von 2.400,-- im Kalenderjahr steuerfrei. Tutor_Personalfragebogen 03/2014 Seite 2 von 2

7 Landesamt für Finanzen Dienststelle Regensburg Bezügestelle Arbeitnehmer Geschäftszeichen: Regensburg, Arbeitgeber (Beschäftigungsdienststelle) Feststellung der Versicherungspflicht bzw. freiheit für geringfügig entlohnte Beschäftigungen Beilage zum Lohnkonto ( 8 Abs. 2 BVV) Name des Beschäftigten Vorname Familienstand Geburtsdatum/-ort PLZ Wohnort Straße/Platz Hausnummer Versicherungsnummer Art der Beschäftigung Beginn der Beschäftigung Die Beschäftigung erfolgt auf Abruf nein ja Wöchentliche Arbeitszeit Die Beschäftigung erfolgt auf Dauer nein ja regelmäßig Tage Die Beschäftigung ist befristet nein ja durchschnittlich Stunden vom bis Arbeitsentgelt Üben Sie die Beschäftigung während einer bestehenden Elternzeit aus? nein ja Üben Sie gegenwärtig weitere Beschäftigungen aus? nein ja, bei Arbeitgeber Arbeitszeit Arbeitsentgelt Beiträge zur a) beschäftigt seit Name und genaue Anschrift (Stunden) EURO RV b) befristet bis wöch. ja a) mtl. nein b) Euro wöch. ja a) mtl. nein b) Waren Sie in den letzten zwölf Monaten vor dieser Beschäftigung gegen Entgelt beschäftigt und/oder haben Sie für die Zukunft bereits weitere Beschäftigungen (ggf. auch bei anderen Arbeitgebern) vereinbart? nein ja, Arbeitgeber Name und genaue Anschrift Arbeitszeit Arbeitsentgelt Beiträge zur Zeitraum (Stunden) EURO RV vom Bis wöch. ja mtl. wöch. nein ja Im Falle der Beendigung der Schulausbildung: Beabsichtigen Sie noch im laufenden Kalenderjahr ein Studium ja nein oder eine Berufsausbildung ja nein aufzunehmen? mtl. nein (Weitere ggf. auf Beiblatt) Sind Sie bei der Arbeitsverwaltung als arbeitslos gemeldet? nein ja Beziehen oder bezogen Sie im laufenden Kalenderjahr Leistungen des Arbeitsamtes? nein ja und zwar Zeitraum Leistungsart (z.b. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Arbeitsamt vom bis Unterhaltsgeld, Umschulung und dergl.) Leitstelle Bezügeabrechnung FOB A731 06/2018 Seite 1 von 5

8 Neben der umseitig angegebenen Beschäftigung bin ich Hausmann/Hausfrau oder nicht beschäftigt Rentner/Rentnerin/Versorgungsempfänger/-empfängerin Rententräger (Ein Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit bei Altersrente kann mit dem Formblatt A735 erklärt werden.) Schüler/Schülerin Schulbescheinigung liegt bei) Schule Student/Studentin (Immatrikulationsbescheinigung liegt bei Hochschule Wird das Studium während der Dauer der aktuellen Beschäftigung durch Ablegen der abschließenden Prüfungsleistung beendet? Wird die Beschäftigung nach Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung ausgeübt? nein ja, ab nein ja Falls ja, ist ein Nachweis des Prüfungsamtes über die Unterrichtung des Prüfungsteilnehmers über die Prüfungsentscheidung bzw. über die Abholmöglichkeit des Zeugnisses unverzüglich vorzulegen. Wird die Beschäftigung neben einem Promotionsstudium ausgeübt? nein ja Haben Sie während Ihrer Beschäftigung Ihr Studium unterbrochen, ohne dass eine Exmatrikulation erfolgt ist? Üben Sie die Beschäftigung nach Erreichen des erstmöglichen Hochschulabschlusses (der Hochschulprüfung) aus? Falls ja, haben Sie ein neues oder weiteres Hochschulstudium aufgenommen, das wiederum mit einer Hochschulprüfung enden wird? nein ja, von bis nein ja das Prüfungsgesamtergebnis wurde vom Prüfungsamt schriftlich mitgeteilt am: nein ja Das Studium dient der Weiterbildung bzw. der Spezialisierung? nein ja Bei dualen Studiengängen: Art des dualen Studiengangs es liegt ein dualer Studiengang vor Beschäftigungsbeginn: Beschäftigungsende: Arbeitgeber (mit Adresse): Bestand vor Aufnahme eines Studiums bereits eine versicherungspflichtige Beschäftigung? nein ja Sonstiges (z.b. hauptberuflich selbständig; bei Rentenversicherungsfreiheit bitte Befreiungsbescheid vorlegen) Art der Beschäftigung: Leitstelle Bezügeabrechnung FOB A731 06/2018 Seite 2 von 5

9 Angaben zur Krankenversicherung Art des Versicherungsschutzes Ohne Versicherungsschutz Privat versichert Familienversicherung freiwillige Krankenversicherung Name und Anschrift der Krankenkasse: Pflichtversichert aufgrund einer Hauptbeschäftigung Ich bin darüber informiert, dass geringfügig entlohnte Beschäftigungen (450-Euro-Minijob) ab grundsätzlich der Versicherungs- und der vollen Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen. Es besteht jedoch die Möglichkeit auf Befreiung von dieser Beitragspflicht. Die Befreiung muss schriftlich mit dem Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung beim Arbeitgeber gestellt werden, siehe Anlage 1 und 2. Ich versichere die Richtigkeit meiner Angaben. Alle Änderungen, die meine Versicherungsfreiheit bzw. pflicht (insbesondere die Aufnahme oder Beendigung eines weiteren Beschäftigungs-verhältnisses oder ein Wechsel der Krankenkasse) beeinflussen können, gebe ich unverzüglich bekannt. Ich bin damit einverstanden, dass bei einer Mehrfachbeschäftigung, Daten die für die Sozialversicherung wichtig sind, mit den weiteren Arbeitgebern ausgetauscht werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Beiträge zur Sozialversicherung richtig abgeführt werden. Hinweise zum Datenschutz nach Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung () Verantwortlich für die Verarbeitung dieser Daten ist das Landesamt für Finanzen, Rosenbachpalais, Residenzplatz 3, Würzburg (Telefon: ; servicedesk@lff.bayern.de). Die Daten werden erhoben, um Ihr Entgelt entsprechend den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen festzusetzen, anzuordnen und abzurechnen. Hiervon ist auch die Erfüllung der Pflichten erfasst, die dem Freistaat Bayern als Arbeitgeber in lohnsteuer-, sozialversicherungsund zusatzversorgungsrechtlicher Hinsicht obliegen. Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchstabe b) und Buchstabe c), Art. 9 Abs. 2 Buchstabe b), Art. 88 Abs. 1, 611 BGB. Weitere Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten im Rahmen der Entgeltabrechnung und Ihre Rechte bei der Verarbeitung Ihrer Daten erhalten Sie im Internet unter Alternativ erhalten Sie diese Informationen auch unter obigen Kontaktdaten. Unseren behördlichen Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter Landesamt für Finanzen, Datenschutzbeauftragter, Rosenbachpalais, Residenzplatz 3, Würzburg (Telefon: ; datenschutzbeauftragter@lff.bayern.de). Datum Unterschrift des Bezüge-Empfängers 1 Exemplar zurück an das Landesamt für Finanzen Dienststelle Regensburg Bezügestelle Arbeitnehmer Postfach Regensburg Feststellung der Bezügestelle Aufgrund der o.a. Angaben besteht Versicherungspflicht keine Versicherungspflicht Datum Unterschrift Leitstelle Bezügeabrechnung FOB A731 06/2018 Seite 3 von 5

10 Zusatzfragebogen zum Hochschulabschluss Name Vorname Geburtsdatum Personalnummer 1. Höchster Hochschulabschluss 01 Habilitation 02 Promotion 03 Master (U) und entsprechende Lehramtsprüfungen, Master (FH), Diplom (U), Staatsexamen, Magister und vergleichbare Abschlüsse 04 Bachelor (U), Bachelor (FH), Fachhochschulabschluss, Diplom (FH) und vergleichbare Abschlüsse 05 Kein Hochschulabschluss 2. Hochschule an der der höchste Hochschulabschluss erworben wurde 3. Wenn Hochschule des höchsten Hochschulabschlusses außerhalb Deutschlands der Staat der Hochschule 4. Jahr des Erwerbs des höchsten Hochschulabschlusses 5. Studienbereich des 1. Studienfachs des 1. Studiengangs in dem der höchste Hochschulabschluss erworben wurde

11 BENUTZERANTRAG FÜR EXTERNE Name, Vorname: Anschrift: Telefon: Begründung: Organisationseinheit/ Einrichtung: Der Account wird voraussichtlich benötigt bis: Der RZ-Account berechtigt zur Nutzung der Dienste des Rechenzentrums der OTH Regensburg. Ich verpflichte mich zur Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen (Patentrecht, CopyRight, Strafrecht, ) der Benutzungsordnungen der Netzbetreiber (DFN-Verein, OTH Regensburg) der Empfehlung zum Verhalten im Netz ( Netiquette ) Die Benutzungsordnungen der OTH Regensburg sind über die Webseiten des Rechenzentrums zugänglich. Mir ist bekannt dass das Kopieren lizenzierter Software verboten ist. dass die Reproduktion von Geldscheinen, Wertpapieren oder ähnlichem verboten ist und angezeigt wird dass Kosten für Verbrauchsmaterial entstehen können, z.b. für Druckausgaben, CD s, Haftung Das Rechenzentrum übernimmt für die bereitgestellten Dienste keinerlei Haftung. Die Benutzer haften für Ihre Handlungen (insbesondere bei Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen und die Benutzungsordnungen der Betreiber). Regensburg, Regensburg, Datum Datum Unterschrift Antragsteller/in Leiter/in der Einrichtung bzw. Organisationseinheit Hinweis: Accounts werden am jeden Jahres gelöscht, sofern nicht im September eine Verlängerung beantragt wurde.

12 Fragebogen zu Beziehungen zur Scientology-Organisation Anläßlich meiner Bewerbung um Einstellung beantworte ich folgende Fragen: 1) Stehen Sie in geschäftlichen ode r sonstigen Beziehungen (z. B. ehre namtlicher oder angestellter Mitarbeiter, Verein smitglied, Inhabe r eines ve rtraglichen Nutzun gsrechts hin sichtlich der Technologie des Grü nders der Scientology-Organisaton, L. Ron Hubbard) zu einer Org anisation, die nach Ihrer Kenntnis die Technologie von L. Ro n Hubbard verwendet oder verbreitet oder nach diesen Methoden arbeitet? Unter den Begriff Organisation fallen alle Organisationen, Gruppen und Einrichtungen der Scientology-Organisation, das heißt z. B. auch solche, die sich im sozialen und wirtschaftlichen Bereich oder im Bildungsbereich betätigen. Nein Ja, nämlich bei 2) Unterliegen Sie den Weisungen einer Organisation, die Hubbards Technologie verwendet oder verbreitet? Nein Ja, nämlich bei 3) Nahmen Sie in den letzten zwölf Monaten oder nehmen Sie an Veranstaltungen, Kursen, Schulungen, Seminaren o. ä. bei o. g. Gruppierungen teil, die die Technologie von L. Ron Hubbard verwenden oder verbreiten oder nach diesen Methoden arbeiten, oder haben Sie sich hierzu bereits angemeldet? Nein Ja, nämlich bei 4) Unterstützen Sie o. g. Gruppierungen auf andere Weise ideell oder finanziell? Nein Ja, nämlich (Art und Weise der Unterstützung) 5) Arbeiten Sie nach Methoden von L. Ron Hubbard oder wurden Sie nach diesen Methoden geschult? Nein Ja Ort, Datum Unterschrift Hinweis nach Art. 16 Abs. 3 des Bayerischen Datenschutzgesetzes: Hinsichtlich des Zweck s der Erhebung wird au f die anliegende Bekanntmachung der Bayerisc hen Staatsregierung vom verwiesen. Ohne die Beantwortung der Fragen wird der Antrag nicht bearbeitet. Fragebogen Scientology 03/ Ausfertigung für Fachhochschule Regensburg Seite 1 von 2

13 Hinweise zur Vereinbarkeit von Beziehungen zur Scientology-Organisation mit einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 29. Oktober 1996 Nr Die Scientology-Organisation in a llen ihren Erscheinungsformen ist eine Vereinigung, die unter dem D eckmantel einer Rel igionsgemeinschaft w irtschaftliche Ziele verfo lgt und d en E inzelnen mittels rü cksichtslos e ingesetzter psycho- und sozial-technologischer Methoden einer to talen inneren und äußeren Kontrolle unt erwirft, um ihn für ihre Zwecke zu instrumentalisieren. Der Absolutheitsanspruch sowie die totale Disziplinierung und Unterwerfung unter di e Z iele der Organisat ion führ en zu ein em Konf likt mit den Dien stpflichten e ines Beamten o der ein es Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst. Sie können Zweifel begründen, ob Personen, die in Beziehungen zu dieser Organisation stehen, die Eignung für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst besitzen. Aus ei ner Reihe vo n F estlegungen un d d em Sel bstverständnis d er Organ isation er geben s ich a ußerdem Anhaltspunkte für Bestrebu ngen d er Org anisation, die geg en die freiheitliche dem okratische Grundordnung gerichtet sind und die ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der verfassungsmäßigen Organe zum Ziel haben. Um diesen Gefahren wirksam begegnen zu können, wird bestimmt: 1. Um dem Dienstherrn die Prüfung zu ermöglichen, ob von einem Bewerber erwartet werden kann, daß er bei einer Berufung in das Beamte nverhältnis sei nen Dienst pflichten, insb esondere auc h de n in Art. 62 bis 6 4, 66 d es Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) festgelegten Verpflichtungen, nachkommen wird, und ob er die Gewähr der Verfassungstreue im S inne von Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG bietet, sollen Bewerber nach dem Muster in der Anlage befragt werden, o b sie i n B eziehungen z ur Sci entology-organisation ste hen. Bej aht e in Be werber derartige Beziehungen, so kann di es Zweifel an sei ner Eignung für die B erufung in d as Beamtenverhältnis (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, Art. 12 BayBG) begründen. In einem Gespräch ist - unter Vorbehalt von Aussagen und Z ielsetzungen der Sci entology-organisation - de m Be werber Gelegenheit zu geb en, die se Z weifel auszuräumen. Distanziert sic h d er Be werber im Ges präch n icht h inreichend u nd gl aubhaft vo n die i n Z weifel begründenden Zielen und Aussagen, kann eine Einstellung in den öffentlichen Dienst nicht erfolgen. Ist zur Erreic hung ei nes B erufszieles e ine Aus bildung im öffentlic hen D ienst z wingend v orgeschrieben (Monopolausbildungsverhältnis), so ist ihre Ableistung außerhalb eines Beamtenverhältnisses zu ermöglichen. Beziehungen zur Sci entology-organisation i n d iesem Sin ne s ind nic ht a bhängig von e iner formell en Mitgliedschaft, sonder n können z.b. auch durch die regelmäßige T eilnahme an Schulungen de r Scientology - Organisation, die Arbeit na ch den Methoden der Scientology-Organisation oder durch Unterst ützung d er Scientology-Organisation in anderer Weise zum Ausdruck kommen. 2. Wird bekannt, dass ein Beamter in Beziehungen zur Scientology-Organisation steht, ist zu prüfen, ob er in diesem Zusammenhang Dienst pflichten verletzt h at. Ist dies der F all, so ist gegen i hn ein Disz iplinarverfahren durchzuführen, das zur Entfernung aus dem Dienst führen kann. 3. Für Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst gelten die dargelegten Grundsätze entsprechend. 4. De n Geme inden, Gem eindeverbänden un d so nstigen d er Aufsic ht des F reistaates Ba yern unterliegenden juristischen P ersonen des öffentlichen R echts wird e mpfohlen, nac h den vorste henden Bestim mungen zu verfahren. Da s gleic he gilt für die Empf änger ei ner i nstitutionellen F örderung des F reistaates Bayern im weltanschaulichen Bereich. 5. Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 1996 in Kraft. Fragebogen Scientology 03/ Ausfertigung für Fachhochschule Regensburg Seite 2 von 2

14 FRAGEBOGEN zur Prüfung der Verfassungstreue Von dem mir übergebenen Verzeichnis der wichtigsten extremistischen oder extremistisch beeinflussten Organisationen habe ich Kenntnis genommen. Mir ist bekannt, dass ich bei den nachstehenden Fragen auch eine Mitgliedschaft oder Mitarbeit in anderen extremistischen oder extremistisch beeinflussten Organisationen und in extremistischen oder extremistisch beeinflussten Ausländervereinen anzugeben habe. Die nachstehenden Fragen beantworte ich wie folgt: 1. Sind Sie oder waren Sie Mitglied einer oder mehrerer extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisationen? Nein Ja (Organisation) (Zeitraum) (Funktion) 2. Unterstützen Sie eine oder mehrere extremistische oder extremistisch beeinflusste Organisationen oder andere verfassungsfeindliche Bestrebungen oder haben Sie solche unterstützt? Nein Ja (Organisation oder andere verfassungsfeindliche Bestrebungen) (Zeitraum) (Art der Unterstützung) 3. Sind Sie für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/für das Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen DDR oder für eine der Untergliederungen dieser Ämter oder ausländische Nachrichtendienste oder vergleichbare Institutionen tätig gewesen? Nein Ja (Zeitraum) (Funktion bzw. Art der Unterstützung) Waren Sie sogenannter Inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit der ehemaligen DDR oder ausländischer Nachrichtendienste/Institutionen bzw. haben Sie eine Verpflichtungserklärung zur Zusammenarbeit mit einer der genannten Stellen unterschrieben? Nein Ja Falls ja, nähere Angaben: Fragebogen_Verfassungstreue 06/ Seite 1 von 8

15 4. Ist gegen Sie ein Verfahren wegen des Verstoßes gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit eingeleitet worden? Nein Ja Falls ja, kurze Erläuterung: Ist in dem Verfahren nach Abschnitt II Nr. 2 bis 4 der Bekanntmachung eine Anfrage durchzuführen, so erkläre ich meine Zustimmung zur Einholung von erforderlichen Auskünften beim Landesamt für Verfassungsschutz, beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und bei der Zentralen Beweismittel- und Dokumentationsstelle der Landesjustizverwaltungen. (Ort, Datum) Hinweise zu den Nummern 1 und 2 des Fragebogens: Organisationen im Sinn von Nrn. 1 und 2 sind solche, die in der Bundesrepublik bestehen oder bestanden haben. Die wichtigsten dieser Organisationen enthalten die Nrn. I und II des Verzeichnisses gemäß Abschnitt II Nr. 8 der Bekanntmachung. Dieses Verzeichnis ist nicht abschließend. Anzugeben ist auch die Mitgliedschaft in und die Unterstützung von anderen extremistischen oder extremistisch beeinflussten Organisationen (auch Ausländervereinen). Fragebogen_Verfassungstreue 06/ Seite 2 von 8

16 Auszug aus der Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 3. Dezember 1991 über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst (Verfassungstreue VerftöD) in der jeweils geltenden Fassung Abschnitt II 2. Bestehen auf Grund der Angaben im Fragebogen, der Weigerung des Bewerbers, die Erklärung gemäß Anlage 3 oder Anlage 4 zu unterschreiben oder auf Grund anderweitig bekannt gewordener Tatsachen Zweifel daran, dass der Bewerber jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung eintritt, so müssen diese Zweifel vor einer Einstellung ausgeräumt werden. Mittel dazu sind insbesondere eine Anfrage beim Landesamt für Verfassungsschutz, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Einstellung begründen. Das Landesamt für Verfassungsschutz ist verpflichtet, Anfragen dieser Art unverzüglich zu beantworten. Liegen Erkenntnisse vor, so sind die Auskünfte auf Tatsachen zu beschränken, die gerichtsverwertbar sind. eine Anfrage beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in den in den 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe d), h) und 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe d), h) des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) genannten Fällen mit Zustimmung des Bewerbers. eine Anfrage bei der Zentralen Beweismittel- und Dokumentationsstelle der Landesjustizverwaltungen mit Zustimmung des Bewerbers. 3. Bei Bewerbern aus dem Beitrittsgebiet, die vor dem 12. Januar 1972 geboren sind, ist abweichend von Nr. 2 in den in den 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe d), h) und 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe d), h) des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) genannten Fällen stets wegen einer möglichen Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit bzw. Amt für Nationale Sicherheit der früheren DDR beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik mit Zustimmung des Bewerbers anzufragen. 4. Bei Bewerbern, die in einem der folgenden Staaten geboren wurden oder die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen oder besessen haben, ist abweichend von Nummer 2 in jedem Fall beim Landesamt für Verfassungsschutz mit Zustimmung des Bewerbers anzufragen: Afghanistan, Ägypten, Algerien, Bahrein, Bangladesch, Eritrea, Indonesien, Irak, Iran, Israel (Personen mit palästinensischer Volkszugehörigkeit), Jemen, Jordanien, Kasachstan, Kirgisistan, Kuwait, Libanon, Libyen, Marokko, Mauretanien, Oman, Pakistan, Saudi Arabien, Somalia, Sudan, Syrien, Tadschikistan, Tunesien, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate. Das gleiche gilt bei Bewerbern, die keine Staatsangehörigkeit besitzen (sog. Staatenlose) oder deren Staatsangehörigkeit unbekannt oder ungeklärt ist. 8. Das Bayerische Staatsministerium des Innern erstellt ein Verzeichnis der wichtigsten extremistischen oder extremistisch beeinflussten Organisationen und veröffentlicht es im Allgemeinen Ministerialblatt und im Bayerischen Staatsanzeiger. Das Verzeichnis wird bei Bedarf vom Staatsministerium des Innern fortgeschrieben. Erklärung Anlage 3 Auf Grund der mir übergebenen Belehrung über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst erkläre ich hiermit ausdrücklich, dass ich die darin genannten Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes bejahe und dass ich bereit bin, mich jederzeit durch mein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Ich versichere ausdrücklich, dass ich Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen eines ihrer oben genannten, grundlegenden Prinzipien gerichtet sind, nicht unterstütze und auch nicht Mitglied einer hiergegen gerichteten Organisation bin oder war. Von dem mir übergebenen Verzeichnis von Organisationen verfassungsfeindlicher Zielsetzung habe ich Kenntnis genommen. Ich bin mir darüber im Klaren, dass ich bei falschen, unvollständigen oder fehlenden Angaben im Einstellungsverfahren damit rechnen muss, dass ich nicht eingestellt werde oder eine erfolgte Einstellung zurückgenommen wird, bzw. dass der Arbeitsvertrag angefochten wird, dass ich bei einem Verstoß gegen diese Dienst- und Treuepflichten mit der Entfernung aus dem Dienst bzw. mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen muss. (Ort, Datum) Fragebogen_Verfassungstreue 06/ Seite 3 von 8

17 I Änderung der Bekanntmachung Verfassungstreue im öffentlichen Dienst Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 18. April 2016, Az. IE (AllMBl. Nr. 7/2016 Seite 1535) 1. Die Bekanntmachung Verfassungstreue im Öffentlichen Dienst vom 29. November 2007 (AllMBl. S. 695, StAnz. Nr. 51) zu Abschnitt II Nr. 8 der Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Pflicht zur Verfassungstreue im Öffentlichen Dienst Verfassungstreue (VerftöD) vom 3. Dezember 1991 (AllMBl. S. 895, FMBl. S. 510, StAnz. Nr. 49), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 27. November 2007 (AllMBl. S. 693, StAnz. Nr. 50) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Verzeichnis extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisationen wird im Rahmen einer Fortschreibung wie folgt gefasst: Verzeichnis extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisationen (nicht abschließend) 1. Linksextremismus Antifaschistisches Aktionsbündnis Antifaschistisches Komitee Stoppt die schwarzbraune Sammlungsbewegung (AKS) Antikapitalistische Linke (AKL) Arbeiterbund für den Wiederaufbau der KPD (AB) Arbeitsgemeinschaft Cuba Si (Cuba Si) Autonome Gruppen einschließlich örtlicher Gruppierungen Bamberger Linke (BaLi) Deutsche Friedens-Union (DFU) Deutsche Kommunistische Partei (DKP) Die LINKE. Sozialistisch-demokratischer Studierendenverband (DIE LINKE.SDS) Frauenverband Courage Freie Deutsche Jugend (FDJ) GegenStandpunkt (GSP), früher: Marxistische Gruppe (MG) aufgelöst im Mai 1991 Geraer/Sozialistischer Dialog (GSoD) internationale sozialistische linke (isl) Jugend gegen Rassismus in Europa (JRE) Jugendverband REBELL Kommunistische Partei Deutschland ( Sektion Ost, Sitz Berlin) Kommunistische Plattform (KPF) Kommunistischer Hochschulbund (KHB) Linksjugend (`solid) Marx 21 Marxistisches Forum (MF) Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD) Münchner Bündnis gegen Krieg und Rassismus, früher: Bündnis München gegen Krieg Münchner Kurdistan-Solidaritätskomitee Revolutionär Sozialistischer Bund (RSB) Rote Hilfe e. V. (RH) Solidarität International (SI) Sozialistische Alternative VORAN (SAV) Sozialistische Deutsche Arbeiterjugend (SDAJ) Sozialistische Linke (SL) Verein für Arbeiterbildung Nordbayern Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten (VVN-BdA) Volksfront gegen Reaktion, Faschismus und Krieg (VOLKSFRONT) 2. Rechtsextremismus Aktivitas der Münchener Burschenschaft Danubia (ab Januar 2001) Augsburger Bündnis Nationale Opposition (AB-NO) Blood & Honour Division Deutschland mit White Youth verboten seit September 2000 Bürgerbewegung Pro München patriotisch und sozial e. V. Bürgerinitiative A (BIA) e. V., Sitz: Nürnberg Bürgerinitiative Ausländerstopp (BIA) Augsburg Bürgerinitiative Ausländerstopp (BIA) München Bürgerinitiative Soziale Alternative Oberpfalz (BISAO) Bürgerinitiative Soziales Fürth (BiSF) Demokratie Direkt München e. V. (mit Freundeskreis Demokratie Direkt München) Der Dritte Weg (III. Weg) Deutsche Liga für Volk und Heimat (DLVH) Deutsche Partei Die Freiheitlichen (DP) bis 2008 Deutsche Volksunion (DVU) Deutsche Volksunion e. V. (DVU) einschließlich ihrer Aktionsgemeinschaften Deutschland-Bewegung/Friedenskomitee Fragebogen_Verfassungstreue 06/ Seite 4 von 8

18 Die Deutsche Freiheitsbewegung e. V. (DDF) DIE RECHTE Die Republikaner (REP) bis 2008 Exilregierung des Deutschen Reiches Fränkische Aktionsfront (F.A.F.) verboten seit 2004 Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei (FAP) verboten seit 1995 Freundeskreis Ulrich von Hutten e. V. Gesellschaft für freie Publizistik e. V. (GFP) Heimattreue deutsche Jugend (HDJ) verboten seit 2009 Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige e. V. (HNG) Identitäre Bewegung Deutschland Junge Nationaldemokraten (JN) Kampfbund Deutscher Sozialisten (KDS) 2008 aufgelöst Midgard e. V. Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) Nügida Pegida Franken Pegida München e. V. Rechtsextremistische Kameradschaften und örtliche neonazistische Gruppierungen wie Kameradschaft Hof, Bund Frankenland e. V., Kameradschaft Unterfranken, Kameradschaft München Nord, Freie Nationalisten Bayerischer Wald usw. Rechtsextremistische Skinheads, Hammer-Skins (mit örtlichen Gruppierungen und Skinhead-Bands) Ring Nationaler Frauen (RNF) Schutzbund für das Deutsche Volk (SDV) Überregionale Kameradschaftsbündnisse wie Freies Netz Süd (FNS), Nationales Bündnis Niederbayern (NBN) oder Freier Widerstand Süddeutschland (FWS) 3. Islamistische/islamistisch-terroristische/ausländerextremistische Bestrebungen Abu Nidal Organisation (ANO) Abu Sayyaf Ahl us-sunnah wal Jama`a (Salafi) Ahrar al-sham (Hakarat Ahrar a-sham) Al Moqawama Al Islamiya (Islamischer Widerstand) Al-Aqsa Brigaden Al-Aqsa e. V. Al-Gamaa al-islamiya (Islamische Gemeinschaft Islamische Gruppen GI ) Al-Ittihad al-islami (Islamische Vereinigung), Somalia Al-Nahda, auch: En Nahda Al-Qaida (Die Basis), auch: Internationale Islamische Kampffront gegen Juden und Kreuzritter bzw. Internationale Islamische Front Al-Qaida auf der arabischen Halbinsel (Jemen, Saudi-Arabien) Al-Qaida im Islamischen Maghreb (AQM), früher: Salafiyya-Gruppe für die Mission und den Kampf (GSPC) Al-Qaida im Zweistromland, auch Basis des Jihad im Zweistromland, Al-Qaida im Irak, Al-Qaida für den Jihad im Zweistromland Al-Qassem Brigaden Al-Tauhid, auch: Al-Tahwid Ansaar International / Düsseldorf e. V. Ansar al-islam, bzw.: Jaish Ansar al-sunna, früher: Jund al-islam, Kurdische al-tauhid, 2. Soran-Einheit, Kurdische Hamas ansarul aseer Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) in Deutschland verboten seit 1993, weitere Bezeichnungen: Volkskongress Kurdistans (KONGRA GEL bzw. KHK), Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans (KADEK), Vereinigte Gemeinschaften Kurdistans (KCK), Gemeinschaft der Kommunen in Kurdistan (KKK) Asbat al-ansar (AaA) Baath-Partei, Irak Babbar Khalsa International (BK) Befreiungsarmee von Kosovo (UCK) Bewaffnete Einheiten der Armen und Unterdrückten (FESK) Bewaffnete Islamische Gruppe (GIA) Ciwanen Azad Dar al-shabab (Internationaler Jugendverein Dar al-shabab e. V.) in Deutschland verboten seit 2014 Dawa-Team Frankfurt am Main (DAWAFFM) in Deutschland verboten seit 2013 Demokratische Front für die Befreiung Palästinas (DFLP) Demokratische Jugend (DEM-GENC) Demokratisches Gesellschaftszentrum der Kurdinnen in Deutschland (NAV-DEM), früher: Föderation kurdischer Vereine in Deutschland e. V. (YEK-KOM) Devrimci Sol (Revolutionäre Linke) in Deutschland verboten seit 1983 Die Wahre Religion (DWR) Einladung zum Paradies (EZP) in Deutschland verboten seit 2011 Europäische Moscheebau- und Unterstützungsgemeinschaft e. V. (EMUG) Farben für Waisenkinder e. V. (FFW), früher: Waisenkinderprojekt Libanon e. V. (WKP) Fazilet Partisi FP (Tugendpartei) Federal Islamic Organisation Europe (FIOE) Föderation der Arbeiter aus der Türkei in Deutschland e. V. (ATIF) Föderation der Arbeiterimmigranten aus der Türkei in Deutschland e. V. (AGIF) Fragebogen_Verfassungstreue 06/ Seite 5 von 8

19 Föderation der demokratischen Aleviten (FEDA bzw. DAF), früher: Föderation der Aleviten aus Kurdistan (FEK bzw. KAF), Union der Aleviten aus Kurdistan (KAB bzw. YEK) Föderation der patriotischen Arbeiter- und Kulturvereinigungen aus Kurdistan in der Bundesrepublik Deutschland e. V. (FEYKA-Kurdistan) in Deutschland verboten seit 1993 Föderation der Türkisch-Demokratischen Idealistenvereine in Europa e. V. (ADÜTDF) Freiheitsfalken Kurdistans (TAK) Harakat Al-Shabab (Somalia) Harakat Ul-Ansar, Kaschmir Harekat al-mujahidin (Bewegung der Mujahidin), Kaschmir/Pakistan Haus der Kurdischen Künstler e. V. (früher: HUNERKOM) Helfen in Not e. V. Help4Ummah e. V. Hezb-i Islami (HIA) Hilafet Devleti (Kalifatsstaat), früher: Verband der islamischen Vereine und Gemeinden e. V. (ICCB) in Deutschland verboten seit 2001 Hisbul-Islami (Somalia) Hizb Allah (Partei Gottes) Hizb ut-tahrir (Partei der islamischen Befreiung) International Sikh Youth Federation (ISYF) Islamic Movement of Kurdistan (IMK) Islamische Audios in Deutschland verboten seit 2013 Islamische Avantgarden Islamische Bewegung Usbekistans (IBU), auch: Islamic Movement of Uzbekistan (IMU), auch: Özbekistan Islomiy Harakati (ÖIH) Islamische Gemeinschaft in Deutschland e. V. (IGD) und deren Islamische Zentren (IZ) Islamische Gemeinschaft Milli Görüs e. V. (IGMG) Islamische Gesellschaft Kurdistans (CIK), früher: Islamische Bewegung Kurdistans (KIH) bzw. Islamischer Bund Kurdistans (HIK) Nebenorganisation des KONGRA GEL Islamische Heilsfront (FIS) Islamische Jihad Union (IJU) Islamische Vereinigung in Bayern e. V. (IVB) Islamische Widerstandsbewegung (HAMAS) Islamischer Bund Palästina (IBP) Islamischer Humanitärer Entwicklungsdienst (IHED) Islamischer Staat (IS), auch: ISIS oder ISIG in Deutschland Betätigungsverbot seit 2014 Ismail Aga Cemaati (IAC) Jabhat al-nusra(h), (al-)nusra(h) Front Jaish Aden Abyan (Armee Aden Abyan), Jemen Jama`at Islamya Kurdistan (Islamische Gruppe Kurdistans, auch Komele Islami le Kurdistan, Komala Islami, Jama`at Islami, Group Islam Bapir, Ali Bapir Jam`at Islami Irak) Jama`at wa`l Dawa, früher: Laskhar-e Tayyba Jemaah Islamiya (Islamische Gemeinschaft), Indonesien Jihad Islami (JI) Jund al Nusrah Jund al-sham (JaS) [Anmerkung: jihadistisch-salafistische Organisation im Libanon] Junud al-sham, auch: Junud ash-sham [Anmerkung: jihadistische Organisation in Syrien] Kata'ib Ahrar al Sham (KAS) Konföderation der Arbeiter aus der Türkei in Europa (ATIK) Konföderation der unterdrückten Migranten in Europa (AvEG-Kon) Kongress der kurdischen demokratischen Gesellschaft in Europa (KCD-E), früher: Konföderation der kurdischen Vereine in Europa (KON-KURD) Koordination der Kurdischen Demokratischen Gesellschaft in Europa (CDK), früher: Kurdische Demokratische Volksunion (YDK), zuvor: Nationale Befreiungsfront Kurdistans (ERNK), in Deutschland verboten seit 1993 Kurdische Frauenbewegung in Europa (TJKE, AKKH), Verband der stolzen Frauen (KJB) mit den Gruppierungen Freie Frauenverbände (YJA), Freie Frauenbewegung (YJA-STAR) und Freiheitspartei der Frauen Kurdistans (PAJK), früher: Partei der freien Frauen (PJA), zuvor: Union der freien Frauen aus Kurdistan (YAJK) Kurdischer Nationalkongress (KNK) Kurdischer Roter Halbmond (HSK) Kurdistan Informationsbüro in Deutschland (KIB) verboten seit 1995 Kurdistan Informations-Zentrum (KIZ) Kurdistan-Komitee e. V., Köln verboten seit 1993 Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Maoistische Kommunistische Partei (MKP), früher: Ostanatolisches Gebietskomitee (DABK) Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) Medizin mit Herz e. V. Millatu Ibrahim in Deutschland verboten seit 2012 Multikulturhaus Neu-Ulm e. V. verboten seit 2005 Muslimbruderschaft (MB) Muslimische Jugend in Deutschland e. V. (MJD) Nationaler Widerstandsrat Iran (NWRI) Palästinensischer Islamischer Jihad (PIJ) Partei der Nationalen Bewegung (MHP) Partizan (Flügel der Türkischen Kommunistischen Partei/Marxisten-Leninisten TKP/ML ) Fragebogen_Verfassungstreue 06/ Seite 6 von 8

20 Refah Partisi RP (Wohlfahrtspartei) Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C) in Deutschland verboten seit 1998 Saadet Partisi SP (Partei der Glückseligkeit) Salafiyya-Gruppe für die Mission und den Kampf (GSPC) Solidaritätskomitee mit den politischen Gefangenen in der Türkei (DETUDAK) Tablighi Jama`at (TJ), auch: Jamiyyat al Dawah wal-tabligh Tawhid Germany / Tauhid Germany / Team Tauhid Media in Deutschland verboten seit 2014 Tschetschenische Republik Itschkeria (CRI), auch: Tschetschenische Separatistenbewegung (TSB) Türkische Hizbullah (TH), auch: Türkische Hizballah / Hizbollah / Hizb Allah Türkische Kommunistische Partei/Marxisten-Leninisten (TKP/ML) und Abspaltung Partizan-Flügel Türkische Volksbefreiungspartei-Front (THKP-C Devrimci Sol) in Deutschland verboten seit 1998 Union der Journalisten Kurdistans (YRK) Union der kurdischen Lehrer, Union der Lehrer aus Kurdistan (YMK) Union Islamischer Studentenvereine in Europa (U.I.S.A.) Union zur Pflege der kurdischen Kultur und Kunst (YRWK) Verband der StudentInnen aus Kurdistan (YXK) Vereinigung der demokratischen Jugendlichen Kurdistans (KOMALEN-CIWAN), vormals: Bewegung der freien Jugend Kurdistans (TECAK), früher: Union der Jugendlichen aus Kurdistan (YCK) Volksfront für die Befreiung Palästinas Generalkommando (PFLP-GC) Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP) Volksmujahidin Iran-Organisation (MEK) Volksverteidigungskräfte (HPG), früher: Volksbefreiungsarmee Kurdistans (ARGK), Befreiungseinheiten Kurdistans (HRK) Wahrheit im Herzen (DWIH) Yatim Kinderhilfe e. V. 4. Extremismus sonstiger Art Bürgerbewegung Pax Europa Landesverband Bayern (BPE Bayern) DIE FREIHEIT Bayern Pegida Nürnberg Politically Incorrect Gruppe München (PI-München) Scientology-Organisation (SO) und deren Untergliederungen 2. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 2016 in Kraft. Günter Schuster Ministerialdirektor Fragebogen_Verfassungstreue 06/ Seite 7 von 8

21 B e l e h r u n g über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst Nach dem Bayerischen Beamtengesetz muss sich der Beamte durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Bayern bekennen und für ihre Erhaltung eintreten. Mit dieser Verpflichtung des Beamten ist insbesondere unvereinbar jede Verbindung mit einer Partei, Vereinigung oder Einrichtung, die die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung ablehnt oder bekämpft, oder die Unterstützung anderer verfassungsfeindlicher Bestrebungen (Art. 62 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes). Dementsprechend darf nach Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Bayern eintritt. Gleiche Vorschriften gelten auch für Richter ( 9 Nr. 2 des Deutschen Richtergesetzes; Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Richtergesetzes in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes). Die Pflicht, sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes zu bekennen, ergibt sich für Arbeitnehmer aus 3 Abs. 1 Satz 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 23. Oktober Az. I BvB I 51 - Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 2 S. l ff. -; Urteil vom 17. August Az. 1 BvB Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 3 S. 85 ff. -) eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist das Gegenteil des totalen Staates, der als ausschließliche Herrschaftsmacht Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit ablehnt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind insbesondere zu rechnen: Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip, die Chancengleichheit für alle politischen Parteien, das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. Die Teilnahme an Bestrebungen, die sich gegen die durch die vorgenannten Grundsätze gekennzeichnete freiheitliche demokratische Grundordnung richten, ist unvereinbar mit den Pflichten eines im öffentlichen Dienst Beschäftigten. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob diese Bestrebungen im Rahmen einer Organisation oder außerhalb einer solchen verfolgt werden. Bewerber für den öffentlichen Dienst, die an verfassungsfeindlichen Bestrebungen teilnehmen oder sie unterstützen, dürfen nicht eingestellt werden. Beamte und Richter, die sich einer solchen Pflichtverletzung schuldig machen, müssen damit rechnen, dass gegen sie ein Disziplinarverfahren mit dem Ziele ihrer Entfernung aus dem Dienst eingeleitet wird. Arbeitnehmer müssen in diesen Fällen mit einer außerordentlichen Kündigung gemäß 626 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches rechnen. Fragebogen_Verfassungstreue 06/ Seite 8 von 8

22 Merkblatt für Tutorinnen und Tutoren A. Sozialversicherungsausweis: Bei Beginn Ihrer Beschäftigung müssen Sie Ihren Sozialversicherungsausweis in der Personal verwaltenden Dienststelle der Hochschule persönlich vorlegen. Die Rentenversicherung stellt bei Vergabe einer Versicherungsnummer und bei einer Namensänderung für Beschäftigte von Amts wegen einen Sozialversicherungsausweis aus. Bei Verlust oder wenn der Sozialversicherungsausweis unbrauchbar wird, ist ein neuer Ausweis bei der Rentenversicherung über die zuständige Krankenkasse zu beantragen. Sollten Sie noch keinen Ausweis besitzen, so können Sie diesen bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Dort erhalten Sie dann einen Nachweis, dass Sie einen Sozialversicherungsausweis beantragt haben. Dieser Nachweis ist in der Personalabteilung persönlich vorzulegen. Diese Versicherungsnummer ist als Rentenversicherungsnummer auf dem Bogen Feststellung der Versicherungspflicht einzutragen. B. Steuerpflicht: Für die Auszahlung Ihrer Bezüge benötigen wir Ihre Steueridentifikationsnummer. Bitte achten Sie auch auf die Angabe dieser im Personalbogen. In den meisten Fällen wird das Gesamteinkommen eines Studenten unter dem steuerpflichtigen Mindesteinkommen liegen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die Steuerbefreiung nach 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (s. Seite 2 des Personalbogens) zu beantragen. Berücksichtigt wird der Freibetrag erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Personalbogens beim Landesamt für Finanzen. Eine rückwirkende Gewährung nach Ablauf des Kalenderjahres ist nicht möglich. Dieser Freibetrag wirkt sich auch auf das sozialversicherungspflichtige Entgelt aus. Daher kann der Antrag auf Steuerbefreiung nicht mit gleichzeitiger Rentenversicherungspflicht kombiniert werden. C. Sozialversicherungspflicht und Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung: Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 450 Euro im Monat nicht übersteigt (geringfügig entlohnte Beschäftigung). Übt ein Arbeitnehmer bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander Beschäftigungen aus, so werden die Arbeitsentgelte addiert und die Überschreitung der 450 Euro-Grenze geprüft. Falls ein Arbeitnehmer neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber geringfügige Beschäftigungen ausübt, ist nur die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei. Alle weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigungen unterliegen der vollen Versicherungspflicht. Studierende, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, sind grundsätzlich Rentenversicherungspflichtig. Es besteht jedoch die Möglichkeit sich befreien zu lassen. Die Einzelheiten für die Befreiung entnehmen Sie bitte dem Merkblatt, das der Feststellung der Versicherungspflicht beiliegt. Dort finden Sie auch den Antrag auf Befreiung. Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung kommt nur in Betracht, wenn die Beschäftigung den Studenten grundsätzlich nicht mehr als 20 Stunden in der Woche in Anspruch nimmt. Dabei sind die wöchentlichen Arbeitszeiten mehrerer nebeneinander ausgeübter Beschäftigungen zusammenzurechnen. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber für jede geringfügig entlohnte Beschäftigung Pauschalbeiträge in Höhe von 13 % zur Krankenversicherung und 15 % zur Rentenversicherung entrichten; der Rentenversicherungsbeitrag für den Arbeitnehmer beträgt derzeit 3,9 % (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage 175 Euro monatlich). D. Vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses: Sollte Ihr Vertragsverhältnis nicht zustande kommen oder vor der vertraglichen vereinbarten Dauer beendet werden, so bitten wir Sie, dies schriftlich der Personalabteilung der Hochschule mitzuteilen. E. Die Personalabteilung benötigt umgehend folgende Unterlagen: - gegengezeichneter Dienstvertrag - vollständig ausgefüllter Personalbogen - Sozialversicherungsausweis - Feststellung der Versicherungspflicht - Immatrikulationsbescheinigung Bei Fragen zur Sozialversicherungs- bzw. Lohnsteuerpflicht wenden Sie sich bitte an das Landesamt für Finanzen. Dieses Merkblatt hat keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, es dient nur zur Information. Tutor_Merkblatt 04/2014

23 Qualifizierungsprogramm für Tutorinnen und Tutoren (TQP) Für Tutorinnen und Tutoren wird seit dem Sommersemester 2015 das TutorInnenqualifizierungsprogramm (TQP) angeboten. Es soll das notwendige Rüstzeug an die Hand geben, um die Aufgaben erfolgreich bewältigen und somit die Qualität des Tutoriums steigern zu können. Die Aufgaben als Tutorin/Tutor sind sehr vielfältig. Sie umfassen sowohl Lehr- als auch Beratungs- und Begleitungsfunktionen. Dies erfordert neben entsprechendem Fachwissen auch didaktisch-methodische sowie personale und sozial-kommunikative Kompetenzen. Diese können per se nicht vorausgesetzt werden. Deshalb sind aus hochschuldidaktischer Sicht entsprechende Qualifizierungsangebote erforderlich, welche adäquat auf diese Aufgaben vorbereiten und in dieser Tätigkeit begleiten. Das Training gliedert sich in folgende Bausteine: Info-Veranstaltung & Kurzworkshop Zweitägiges Einführungsseminar Eintägiges Aufbauseminar Bewertung von Lehrskizzen Abschlussgespräch Die Teilnahme am Programm ist freiwillig. Zum Abschluss wird ein ausführliches Zertifikat ausgestellt. Ebenso wird das TQP als AW-Leistung anerkannt (2 CP; Leistungsnachweis). Mehr Informationen unter: Anmeldung über AW-Kurse bzw. direkt bei Frau Christine Reitzer (Christi.Reitzer(at)gmail.com)

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