Wichtige Hinweise für Studentische Hilfskräfte und Tutoren - bitte unbedingt lesen -

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1 ABTEILUNG - PERSONAL Wichtige Hinweise für Studentische Hilfskräfte und Tutoren - bitte unbedingt lesen - Das Hinweisblatt ist zum Verbleib bei der Studentischen Hilfskraft bzw. Tutoren bestimmt Mit der Einführung des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns wurden auch umfangreiche Dokumentationspflichten zur Arbeitszeit eingeführt. Gemäß 17 Abs. 1 MiLoG ist ein Arbeitgeber, bei dem geringfügig Beschäftigte im Sinne des 8 SGB IV angestellt sind, verpflichtet, vor allem Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der geringfügig Beschäftigten spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen. An der OTH Regensburg fallen studentische Hilfskräfte und Tutoren grundsätzlich in den Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes, weil sie in der Regel im Bereich der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Ab dem Sommersemester 2016 werden wir die Dokumentationspflicht an der OTH Regensburg mit Hilfe einer Sharepointanwendung umsetzen. Die studentische Hilfskraft bzw. die Tutorin/der Tutor muss das Datum, sowie Beginn und Ende der Arbeitszeit in das System eintragen. Der/die verantwortliche Betreuer/in erhält dann eine Nachricht über die geleistete Arbeitszeit und muss diese kurz bestätigen. Zunächst ist es leider parallel zu dem Eintrag in das Sharepointsystem noch erforderlich, dass die SHK bzw. der Tutor für die Auszahlung der Vergütung den Abrechnungsbogen monatlich ausfüllt. Bitte tragen Sie Ihre Arbeitszeiten zuverlässig und so zeitnah wie möglich nach erfolgter Arbeitsleistung in das System ein. Die Sharepointanwendung finden Sie unter folgendem Link: Bitte den Antrag mit allen Fragebögen komplett ausgefüllt und unterschrieben in der Abteilung Personal einreichen. Der Vertrag kann nicht semesterübergreifend erstellt werden. Wenn alle Unterlagen vorliegen wird der Vertrag erstellt. Erst nach Rückgabe des unterschriebenen Vertrages ist eine Stundenabrechnung möglich. Ein Exemplar der Stundenabrechnung liegt dem Vertrag bei. Bitte kopieren Sie diese so oft wie benötigt (Anzahl der Vertragsmonate) Die max. Höchstzahl an Semesterwochenstunden beträgt bei studentischen Hilfskräften 11,0 Std. pro Woche, damit sie unter den 450,00 (Geringfügigkeitsgrenze) bleiben. Die max. Abrechnungsgrenze pro Monat beträgt 47,85 Stunden. Bitte nicht darüber hinaus abrechnen, damit die Geringfügigkeitsgrenze eingehalten werden kann. Wichtig beim Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht : Dieser Antrag muss uns ausgefüllt schnellstmöglich, am besten vor Beginn der Beschäftigung, zusammen mit den anderen Fragebögen + Unterlagen vorgelegt werden zwecks Einhaltung der 6 Wochen-Frist! Die 6 Wochen-Frist ist maßgeblich für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Geht der Antrag auf Rentenversicherungsfreiheit nach diesen 6 Wochen ein, werden Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt. Maßgeblich ist der Eingang innerhalb der 6 Wochen bei der Bundesknappschaft (nicht an der OTH Regensburg). Die Frist beginnt immer ab Vertragsbeginn zu laufen. Weitere Infos zu den Konsequenzen einer verspäteten Abgabe entnehmen Sie bitte dem angefügten Merkblatt! Seite 1 von 2

2 Die Abrechnungen werden von uns bearbeitet und zur Auszahlung an das Landesamt für Finanzen weitergeleitet. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, reichen Sie die Abrechnungen bitte monatlich ein, d.h. pro Monat eine Abrechnung. Bitte nicht mehrere Monate in einer Abrechnung zusammenfassen. Ausnahme: Im März ( und ) wären es dann zwei Abrechnungen, da es zwei verschiedene Verträge sind. Die Höhe eines evtl. Urlaubsanspruches errechnet sich vom Vertragszeitraum und den SWS und kann beim zuständigen Sachbearbeiter erfragt werden. Die Abrechnungen sollten spätestens zum 5. eines Monats eingereicht werden, um eine Auszahlung zum Monatsende zu gewährleisten. Beispiel: Die Stundenabrechnung für Januar kann erst zum ausgezahlt werden, dies aber nur dann, wenn die Abrechnung vor Abrechnungsschluss, spätestens zum 5. eines Monats (im Beispiel ) dem Sachbearbeiter/in der Abteilung I Personal vorgelegt wird. Folgende Unterlagen sind dem Erstantrag beizufügen: Alle Fragebögen ausgefüllt und unterschrieben Aktuelle Studienbescheinigung Steuer-ID Sozialversicherungsausweis (Kopie) Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse Ggf. Aufenthaltsgenehmigung Folgeantrag: Die dem Folgeantrag beiliegenden Fragebögen sind zwingend notwendig. Als weitere Unterlagen beim Folgeantrag werden noch die aktuelle Studienbescheinigung und ggf. Aufenthaltsgenehmigung benötigt. Ihre Ansprechpartner in der Abteilung Personal: Hr. Graf 0941/ josef.graf@oth-regensburg.de Fr. Misirli 0941/ nicole.misirli@oth-regensburg.de Hr. Listl 0941/ daniel.listl@oth-regensburg.de Rechenzentrum Betriebswirtschaft Allg.Wissenschaften u. Mikro. CIP-Pool Bibliothek Architektur Informatik - Mathematik Elektro- u. Informationstechnik Sozialwesen Maschinenbau Bauingenieurwesen Verwaltung Seite 2 von 2

3 An Abteilung I - Personal der OTH Regensburg Antrag zur Beschäftigung/Einstellung einer studentischen Hilfskraft (K.-Art 51700) eines Tutors (K.-Art 51710) Kostenstelle: ; Kostenträger: 1. Antragssteller bzw. beantragende Stelle: Fakultät, Abteilung, Name des Antragstellers 2. Angaben zum Studierenden: Name, Geburtsname: Vorname: Geschlecht: M / W Geburtsdatum: Geburtsort: Staatsangehörigkeit: Adresse: Telefon: Der/die Studierende war bereits als studentische Hilfskraft/Tutor an der OTH Regensburg: Ja, zuletzt im WiSe SoSe 3. Angaben zur Beschäftigung Zeitraum: wöchentl. Stundenumfang: (bei SHK max. 11 Std./Wo. mögl. damit geringfügige Beschäftigung) Beschäftigung wird ausgeübt für: Folgende Tätigkeit soll ausgeübt werden: (z.b. SHK: Erstellen Datenbank; TUT: Vorbereitung der Studenten auf Prüfung): 4. Vergütung der studentischen Hilfskraft bzw. Tutoren: 9,00 SHK 10,23 Tutor Der Unterzeichner bestätigt, dass der/die Studierende die erforderliche fachliche Eignung für o.g. Tätigkeit besitzt. Bei Nichteinhaltung, insbesondere der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, wird die Abteilung Personal unverzüglich schriftlich unterrichtet. Regensburg, Unterschrift Betreuer Folgende Unterlagen beilegen: Studienbescheinigung, Steuerliche Identifikationsnummer, Kopie des Sozialversicherungsausweises, Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse, ggf. Aufenthaltsgenehmigung und alle Fragebögen ausgefüllt und unterschrieben

4 5. Zustimmung durch HL / Fakultät / Abteilung: Die Bezahlung erfolg aus (bitte entsprechendes ankreuzen): SHK / Tutorienmittel ( TG 73) Drittmittel Studienbeiträgen CIP-Mittel BMBF-Mittel sonstige Mittel Regensburg, Unterschrift Dekan/Abteilungsleiters Weiterleitung des Antragsschreibens an Abteilung I - Personal. Abteilung I Der/die Studierende ist an der OTH Regensburg immatrikuliert. Für umseitig genannte Beschäftigung entfällt ein Entgelt (inkl. ca. 30 % SV-Beiträge) in Höhe von EURO eventuelle Hinderungsgründe: Regensburg, Unterschrift Sachbearbeiter Abteilung I Weiterleitung des Antragsschreibens an Abteilung II - Finanzen. Abteilung II Eintrag der Verbuchungsstelle: Regensburg, Unterschrift Sachbearbeiter Abteilung II Rücksendung des Antragsschreibens an Abteilung I - Personal. Folgende Unterlagen beilegen: Studienbescheinigung, Steuerliche Identifikationsnummer, Kopie des Sozialversicherungsausweises, Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse, ggf. Aufenthaltsgenehmigung und alle Fragebögen ausgefüllt und unterschrieben

5 Personalfragebogen für Tutorinnen und Tutoren Familienname Vorname Geburtsdatum Geburtsort Geburtsname Staatsangehörigkeit Konfession Familienstand Wohnanschrift Telefon Personalnummer Fax Mail-Adresse Schulausbildung Berufsausbildung Name und Ort der Krankenkasse Krankenversicherungsnummer Sozialversicherungsnummer immatrikuliert seit Matrikelnummer Semester Studiengang Üben Sie während der Dauer des Vertrages weitere Beschäftigungen aus? ja nein Wenn ja, welche Tätigkeit und wo? Beginn und voraussichtliche Dauer der anderen Tätigkeit Stunden pro Woche: Bruttoverdienst pro Monat: Erklärung zum Zahlungsverfahren 1. Meine Bezüge sollen ab (Beginn Beschäftigung) auf folgendes Konto überwiesen werden 1) Kontonummer BLZ Geldinstitut Bitte immer angeben: IBAN 2. Mir ist bekannt, dass - das Landesamt für Finanzen zu Unrecht überwiesene Bezüge bis zum letzten Bankgeschäftstag vor dem Zahltag ganz oder teilweise zurückrufen kann, auch wenn sie meinem Konto bereits gutgeschrieben sind, - ich über meine Bezüge erst am Zahltag verfügen kann, - ich stets zur Rückzahlung überzahlter Bezüge verpflichtet bin, wenn mir der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist. Ich ermächtige die Bezügestelle in stets widerruflicher Weise, zu Unrecht überwiesene Bezüge oder Bezügebestandteile von meinem Konto einzuziehen, falls ein Rückruf nicht möglich ist. Kosten für von mir unberechtigt widerrufene Einzüge gehen zu meinen Lasten. 3. Bei meiner Beschäftigung handelt es sich um ein Hauptarbeitsverhältnis BIC Nebenarbeitsverhältnis Steuerliche Identifikationsnummer: Finanzamtsnummer: (s. Bescheinigung v. Finanzamt) Tutor_Personalfragebogen 03/2014 Seite 1 von 2

6 Erklärung zur Steuerbefreiung nach 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 2) Hiermit erkläre ich, dass die Steuerbefreiung nach 3 Nr. 26 EStG ab dem Kalenderjahr nicht in einem anderen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis berücksichtigt wird bzw. wurde und somit in Höhe der Vergütung meiner Tutorentätigkeit an der Fachhochschule in Anspruch genommen werden soll. mit insgesamt in einer Tätigkeit als berücksichtigt wird bzw. wurde. bei Ich versichere, dass ich Änderungen der Angaben umgehend mitteile. Mir ist bekannt, dass durch die Unterlassung von Angaben nachteilige Folgen für mich entstehen können (z.b. nachträgliche Verpflichtung zur Zahlung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung). Datum Unterschrift 1) Das anzugebende Konto darf nur auf Ihren oder bei gemeinsamen Konto auf Ihren und Ihres Ehegatten Namen laufen. Überweisungen auf ein Sparkonto sind nicht möglich. 2) Nach 3 Nr. 26 EStG sind Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit, für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten oder für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen bis zu einem Höchstbetrag von 2.400,-- im Kalenderjahr steuerfrei. Tutor_Personalfragebogen 03/2014 Seite 2 von 2

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9 Fragebogen zu Beziehungen zur Scientology-Organisation Anläßlich meiner Bewerbung um Einstellung beantworte ich folgende Fragen: 1) Stehen Sie in geschäftlichen ode r sonstigen Beziehungen (z. B. ehre namtlicher oder angestellter Mitarbeiter, Verein smitglied, Inhabe r eines ve rtraglichen Nutzun gsrechts hin sichtlich der Technologie des Grü nders der Scientology-Organisaton, L. Ron Hubbard) zu einer Org anisation, die nach Ihrer Kenntnis die Technologie von L. Ro n Hubbard verwendet oder verbreitet oder nach diesen Methoden arbeitet? Unter den Begriff Organisation fallen alle Organisationen, Gruppen und Einrichtungen der Scientology-Organisation, das heißt z. B. auch solche, die sich im sozialen und wirtschaftlichen Bereich oder im Bildungsbereich betätigen. Ja, nämlich bei 2) Unterliegen Sie den Weisungen einer Organisation, die Hubbards Technologie verwendet oder verbreitet? Ja, nämlich bei 3) Nahmen Sie in den letzten zwölf Monaten oder nehmen Sie an Veranstaltungen, Kursen, Schulungen, Seminaren o. ä. bei o. g. Gruppierungen teil, die die Technologie von L. Ron Hubbard verwenden oder verbreiten oder nach diesen Methoden arbeiten, oder haben Sie sich hierzu bereits angemeldet? Ja, nämlich bei 4) Unterstützen Sie o. g. Gruppierungen auf andere Weise ideell oder finanziell? Ja, nämlich (Art und Weise der Unterstützung) 5) Arbeiten Sie nach Methoden von L. Ron Hubbard oder wurden Sie nach diesen Methoden geschult? Ja Ort, Datum Unterschrift Hinweis nach Art. 16 Abs. 3 des Bayerischen Datenschutzgesetzes: Hinsichtlich des Zweck s der Erhebung wird au f die anliegende Bekanntmachung der Bayerisc hen Staatsregierung vom verwiesen. Ohne die Beantwortung der Fragen wird der Antrag nicht bearbeitet. Fragebogen Scientology 03/ Ausfertigung für Fachhochschule Regensburg Seite 1 von 2

10 Hinweise zur Vereinbarkeit von Beziehungen zur Scientology-Organisation mit einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 29. Oktober 1996 Nr Die Scientology-Organisation in a llen ihren Erscheinungsformen ist eine Vereinigung, die unter dem D eckmantel einer Rel igionsgemeinschaft w irtschaftliche Ziele verfo lgt und d en E inzelnen mittels rü cksichtslos e ingesetzter psycho- und sozial-technologischer Methoden einer to talen inneren und äußeren Kontrolle unt erwirft, um ihn für ihre Zwecke zu instrumentalisieren. Der Absolutheitsanspruch sowie die totale Disziplinierung und Unterwerfung unter di e Z iele der Organisat ion führ en zu ein em Konf likt mit den Dien stpflichten e ines Beamten o der ein es Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst. Sie können Zweifel begründen, ob Personen, die in Beziehungen zu dieser Organisation stehen, die Eignung für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst besitzen. Aus ei ner Reihe vo n F estlegungen un d d em Sel bstverständnis d er Organ isation er geben s ich a ußerdem Anhaltspunkte für Bestrebu ngen d er Org anisation, die geg en die freiheitliche dem okratische Grundordnung gerichtet sind und die ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der verfassungsmäßigen Organe zum Ziel haben. Um diesen Gefahren wirksam begegnen zu können, wird bestimmt: 1. Um dem Dienstherrn die Prüfung zu ermöglichen, ob von einem Bewerber erwartet werden kann, daß er bei einer Berufung in das Beamte nverhältnis sei nen Dienst pflichten, insb esondere auc h de n in Art. 62 bis 6 4, 66 d es Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) festgelegten Verpflichtungen, nachkommen wird, und ob er die Gewähr der Verfassungstreue im S inne von Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG bietet, sollen Bewerber nach dem Muster in der Anlage befragt werden, o b sie i n B eziehungen z ur Sci entology-organisation ste hen. Bej aht e in Be werber derartige Beziehungen, so kann di es Zweifel an sei ner Eignung für die B erufung in d as Beamtenverhältnis (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, Art. 12 BayBG) begründen. In einem Gespräch ist - unter Vorbehalt von Aussagen und Z ielsetzungen der Sci entology-organisation - de m Be werber Gelegenheit zu geb en, die se Z weifel auszuräumen. Distanziert sic h d er Be werber im Ges präch n icht h inreichend u nd gl aubhaft vo n die i n Z weifel begründenden Zielen und Aussagen, kann eine Einstellung in den öffentlichen Dienst nicht erfolgen. Ist zur Erreic hung ei nes B erufszieles e ine Aus bildung im öffentlic hen D ienst z wingend v orgeschrieben (Monopolausbildungsverhältnis), so ist ihre Ableistung außerhalb eines Beamtenverhältnisses zu ermöglichen. Beziehungen zur Sci entology-organisation i n d iesem Sin ne s ind nic ht a bhängig von e iner formell en Mitgliedschaft, sonder n können z.b. auch durch die regelmäßige T eilnahme an Schulungen de r Scientology - Organisation, die Arbeit na ch den Methoden der Scientology-Organisation oder durch Unterst ützung d er Scientology-Organisation in anderer Weise zum Ausdruck kommen. 2. Wird bekannt, dass ein Beamter in Beziehungen zur Scientology-Organisation steht, ist zu prüfen, ob er in diesem Zusammenhang Dienst pflichten verletzt h at. Ist dies der F all, so ist gegen i hn ein Disz iplinarverfahren durchzuführen, das zur Entfernung aus dem Dienst führen kann. 3. Für Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst gelten die dargelegten Grundsätze entsprechend. 4. De n Geme inden, Gem eindeverbänden un d so nstigen d er Aufsic ht des F reistaates Ba yern unterliegenden juristischen P ersonen des öffentlichen R echts wird e mpfohlen, nac h den vorste henden Bestim mungen zu verfahren. Da s gleic he gilt für die Empf änger ei ner i nstitutionellen F örderung des F reistaates Bayern im weltanschaulichen Bereich. 5. Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 1996 in Kraft. Fragebogen Scientology 03/ Ausfertigung für Fachhochschule Regensburg Seite 2 von 2

11 FRAGEBOGEN zur Prüfung der Verfassungstreue Von dem mir übergebenen Verzeichnis der wichtigsten extremistischen oder extremistisch beeinflussten Organisationen habe ich Kenntnis genommen. Mir ist bekannt, dass ich bei den nachstehenden Fragen auch eine Mitgliedschaft oder Mitarbeit in anderen extremistischen oder extremistisch beeinflussten Organisationen und in extremistischen oder extremistisch beeinflussten Ausländervereinen anzugeben habe. Die nachstehenden Fragen beantworte ich wie folgt: 1. Sind Sie oder waren Sie Mitglied einer oder mehrerer extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisationen? Ja (Organisation) (Zeitraum) (Funktion) 2. Unterstützen Sie eine oder mehrere extremistische oder extremistisch beeinflusste Organisationen oder andere verfassungsfeindliche Bestrebungen oder haben Sie solche unterstützt? Ja (Organisation oder andere verfassungsfeindliche Bestrebungen) (Zeitraum) (Art der Unterstützung) 3. Sind Sie für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/für das Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen DDR oder für eine der Untergliederungen dieser Ämter oder ausländische Nachrichtendienste oder vergleichbare Institutionen tätig gewesen? Ja (Zeitraum) (Funktion bzw. Art der Unterstützung) Waren Sie sogenannter Inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit der ehemaligen DDR oder ausländischer Nachrichtendienste/Institutionen bzw. haben Sie eine Verpflichtungserklärung zur Zusammenarbeit mit einer der genannten Stellen unterschrieben? Ja Falls ja, nähere Angaben: Fragebogen_Verfassungstreue 03/ Ausfertigung für Fachhochschule Regensburg Seite 1 von 8

12 4. Ist gegen Sie ein Verfahren wegen des Verstoßes gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit eingeleitet worden? Ja Falls ja, kurze Erläuterung: Ist in dem Verfahren nach Abschnitt II Nr. 2 bis 4 der Bekanntmachung eine Anfrage durchzuführen, so erkläre ich meine Zustimmung zur Einholung von erforderlichen Auskünften beim Landesamt für Verfassungsschutz, beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und bei der Zentralen Beweismittel- und Dokumentationsstelle der Landesjustizverwaltungen. (Ort, Datum) Unterschrift Hinweise zu den Nummern 1 und 2 des Fragebogens: Organisationen im Sinn von Nrn. 1 und 2 sind solche, die in der Bundesrepublik bestehen oder bestanden haben. Die wichtigsten dieser Organisationen enthalten die Nrn. I und II des Verzeichnisses gemäß Abschnitt II Nr. 8 der Bekanntmachung. Dieses Verzeichnis ist nicht abschließend. Anzugeben ist auch die Mitgliedschaft in und die Unterstützung von anderen extremistischen oder extremistisch beeinflussten Organisationen (auch Ausländervereinen). Fragebogen_Verfassungstreue 03/ Ausfertigung für Fachhochschule Regensburg Seite 2 von 8

13 Auszug aus der Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 3. Dezember 1991 über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst (Verfassungstreue VerftöD) in der jeweils geltenden Fassung Abschnitt II 2. Bestehen auf Grund der Angaben im Fragebogen, der Weigerung des Bewerbers, die Erklärung gemäß Anlage 3 oder Anlage 4 zu unterschreiben oder auf Grund anderweitig bekannt gewordener Tatsachen Zweifel daran, dass der Bewerber jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung eintritt, so müssen diese Zweifel vor einer Einstellung ausgeräumt werden. Mittel dazu sind insbesondere eine Anfrage beim Landesamt für Verfassungsschutz, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Einstellung begründen. Das Landesamt für Verfassungsschutz ist verpflichtet, Anfragen dieser Art unverzüglich zu beantworten. Liegen Erkenntnisse vor, so sind die Auskünfte auf Tatsachen zu beschränken, die gerichtsverwertbar sind. eine Anfrage beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in den in den 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe d), h) und 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe d), h) des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) genannten Fällen mit Zustimmung des Bewerbers. eine Anfrage bei der Zentralen Beweismittel- und Dokumentationsstelle der Landesjustizverwaltungen mit Zustimmung des Bewerbers. 3. Bei Bewerbern aus dem Beitrittsgebiet, die vor dem 12. Januar 1972 geboren sind, ist abweichend von Nr. 2 in den in den 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe d), h) und 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe d), h) des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) genannten Fällen stets wegen einer möglichen Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit bzw. Amt für Nationale Sicherheit der früheren DDR beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik mit Zustimmung des Bewerbers anzufragen. 4. Bei Bewerbern, die in einem der folgenden Staaten geboren wurden oder die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen oder besessen haben, ist abweichend von Nummer 2 in jedem Fall beim Landesamt für Verfassungsschutz mit Zustimmung des Bewerbers anzufragen: Afghanistan, Ägypten, Algerien, Bahrein, Bangladesch, Eritrea, Indonesien, Irak, Iran, Israel (Personen mit palästinensischer Volkszugehörigkeit), Jemen, Jordanien, Kasachstan, Kirgisistan, Kuwait, Libanon, Libyen, Marokko, Mauretanien, Oman, Pakistan, Saudi Arabien, Somalia, Sudan, Syrien, Tadschikistan, Tunesien, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate. Das gleiche gilt bei Bewerbern, die keine Staatsangehörigkeit besitzen (sog. Staatenlose) oder deren Staatsangehörigkeit unbekannt oder ungeklärt ist. 8. Das Bayerische Staatsministerium des Innern erstellt ein Verzeichnis der wichtigsten extremistischen oder extremistisch beeinflussten Organisationen und veröffentlicht es im Allgemeinen Ministerialblatt und im Bayerischen Staatsanzeiger. Das Verzeichnis wird bei Bedarf vom Staatsministerium des Innern fortgeschrieben. Erklärung Anlage 3 Auf Grund der mir übergebenen Belehrung über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst erkläre ich hiermit ausdrücklich, dass ich die darin genannten Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes bejahe und dass ich bereit bin, mich jederzeit durch mein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Ich versichere ausdrücklich, dass ich Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen eines ihrer oben genannten, grundlegenden Prinzipien gerichtet sind, nicht unterstütze und auch nicht Mitglied einer hiergegen gerichteten Organisation bin oder war. Von dem mir übergebenen Verzeichnis von Organisationen verfassungsfeindlicher Zielsetzung habe ich Kenntnis genommen. Ich bin mir darüber im Klaren, dass ich bei falschen, unvollständigen oder fehlenden Angaben im Einstellungsverfahren damit rechnen muss, dass ich nicht eingestellt werde oder eine erfolgte Einstellung zurückgenommen wird, bzw. dass der Arbeitsvertrag angefochten wird, dass ich bei einem Verstoß gegen diese Dienst- und Treuepflichten mit der Entfernung aus dem Dienst bzw. mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen muss. (Ort, Datum) Unterschrift Fragebogen_Verfassungstreue 03/ Ausfertigung für Fachhochschule Regensburg Seite 3 von 8

14 I Verfassungstreue im öffentlichen Dienst Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 29. November 2007 Az.: ID Das Staatsministerium des Innern veröffentlicht zu Abschnitt II Nr. 8 der Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst Verfassungstreue (VerftöD) vom 3. Dezember 1991 (AllMBl S. 895, StAnz Nr. 49), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 27. November 2007, AllMBl S. 693, StAnz Nr. 50) das folgende Verzeichnis, das künftig bei Bedarf fortgeschrieben wird: Verzeichnis extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisationen (nicht abschließend) I. Linksextremismus Antifaschistisches Aktionsbündnis Antifaschistisches Komitee Stoppt die schwarzbraune Sammlungsbewegung (AKS) Arbeiterbund für den Wiederaufbau der KPD (AB) Autonome Gruppen einschließlich örtlicher Gruppierungen Bamberger Linke (BaLi) Bund Westdeutscher Kommunisten (BWK) Deutsche Friedens-Union (DFU) Deutsche Kommunistische Partei (DKP) DIE LINKE., früher: Die Linkspartei.PDS, davor: Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS), vormals: Sozialistische Einheitspartei Deutschlands Partei des Demokratischen Sozialismus (SED-PDS) Frauenverband Courage Initiative für die Vereinigung der revolutionären Jugend (IVRJ) Jugend gegen Rassismus in Europa (JRE) Jugendverband REBELL Jugendverband [ solid] Kommunistischer Bund (KB) aufgelöst im April 1991 Kommunistischer Hochschulbund (KHB) Linksruck-Netzwerk (Sozialistische Arbeitergruppe SAG ) Marxistische Gruppe (MG) Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD) Münchner Bündnis gegen Krieg und Rassismus, früher: Bündnis München gegen Krieg Münchner Bündnis gegen Rassismus aufgelöst im März 2003 Münchner Kurdistan-Solidaritätskomitee Revolutionär Sozialistischer Bund (RSB) Rote Hilfe e.v. (RH) Solidarität International (SI) Sozialistische Alternative VORAN (SAV) Sozialistische Deutsche Arbeiterjugend (SDAJ) Verein für Arbeiterbildung Nordbayern Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten (VVN-BdA) Vereinigung für Sozialistische Politik (VSP) aufgelöst im Dezember 2000 früher: Vereinigte Sozialistische Partei (VSP) Volksfront gegen Reaktion, Faschismus und Krieg (VOLKSFRONT) II. Rechtsextremismus Aktivitas der Münchener Burschenschaft Danubia (ab Ja-nuar 2001) Augsburger Bündnis Nationale Opposition (AB-NO) Blood & Honour Division Deutschland mit White Youth verboten seit September 2000 Bürgerinitiative Ausländerstopp (BIA) Bürgerinitiative Pro München e.v. Demokratie Direkt München e.v. (mit Freundeskreis Demokratie Direkt München) Deutsche Alternative (DA) verboten seit Dezember 1992 Deutsche Bürgerinitiative (DBI) Deutsche Liga für Volk und Heimat (DLVH) Deutsche Partei Die Freiheitlichen (DP) Deutsche Volksunion (DVU) Deutsche Volksunion e.v. (DVU) einschließlich ihrer Aktionsgemeinschaften Fragebogen_Verfassungstreue 03/ Ausfertigung für Fachhochschule Regensburg Seite 4 von 8

15 Deutscher Bund (DB) Deutschland-Bewegung/Friedenskomitee Die Deutsche Freiheitsbewegung e.v. (DDF) Die Republikaner (REP) Fränkische Aktionsfront (F.A.F.) verboten seit Januar 2004 Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei (FAP) verboten seit Februar 1995 Freiheitlicher Volks Block (FVB) Freundeskreis Ulrich von Hutten e.v. Gesellschaft für freie Publizistik e.v. (GFP) Gesinnungsgemeinschaft der Neuen Front (Kühnen-Anhänger, früher Bewegung ) Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige e.v. (HNG) Junge Nationaldemokraten (JN) Kampfbund Deutscher Sozialisten (KDS) Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) Nationale Offensive (NO) verboten seit Dezember 1992 Nationaler Block (NB) verboten seit Juni 1993 Nationalistische Front (NF) verboten seit November 1992 Rechtsextremistische Kameradschaften und örtliche neonazistische Gruppierungen wie Aktionsbüro Süddeutschland, Bund Frankenland, Freizeitverein Isar 96 e.v., Kameradschaft Lichtenfels, Kameradschaft München, Kameradschaft Süd usw. Rechtsextremistische Skinheads, Hammer-Skins (mit örtlichen Gruppierungen und Skinhead-Bands) Schutzbund für das Deutsche Volk (SDV) Wiking-Jugend e.v. (WJ) verboten seit November 1994 III. Ausländerextremismus 1. Kurdische Gruppen: Ansar al-islam bzw. Jaish Ansar al-sunna, früher: Djund al-islam, Kurdische al-tauhid, 2. Soran Einheit, Kurdische Hamas Demokratische Aleviten-Föderation (FEDA), früher: Föderation der Demokratischen Aleviten (DAV), zuvor: Union der Aleviten aus Kurdistan (KAB) Djamaat Islamya Kurdistan (Islamische Gruppe Kurdistans), auch: Komele Islami le Kurdistan, Komala Islami, Djamaat Islami, Group Islam Bapir, Ali Bapir Djamaat Islami Irak Föderation der patriotischen Arbeiter- und Kulturvereinigungen aus Kurdistan in der Bundesrepublik Deutschland e.v. (FEYKA-Kurdistan) in Deutschland seit November 1993 verboten Föderation kurdischer Vereine in Deutschland e.v. (YEK-KOM) Freiheitsfalken Kurdistans (TAK) Haus der Kurdischen Künstler e.v., früher: HUNER-KOM Islamic Movement of Kurdistan (IMK) Islamische Bewegung Kurdistans (KIH), Nebenorganisation des KONGRA GEL Koordination der Kurdischen Demokratischen Gesellschaft in Europa (CDK), früher: Kurdische Demokratische Volksunion (YDK), zuvor: Nationale Befreiungs-front Kurdistans (ERNK) in Deutschland seit November 1993 verboten Kurdischer Roter Halbmond (HSK) Kurdistan Informationsbüro in Deutschland (KIB) seit März 1995 verboten Kurdistan Informations-Zentrum (KIZ) Kurdistan-Komitee e.v., Köln seit November 1993 verboten Union der Journalisten Kurdistans (YRK) Union der patriotischen Arbeiter Kurdistans (YKWK) Union zur Pflege der kurdischen Kultur und Kunst (YRWK) Verband der stolzen Frauen (KJB) mit den Gruppierungen Freie Frauenverbände (YJA), Freie Frauenbewegung (YJA-STAR) und Freiheitspartei der Frauen Kurdistans (PAJK), früher: Partei der freien Frauen (PJA), zuvor: Union der freien Frauen aus Kurdistan (YAJK) Verband der StudentInnen aus Kurdistan (YXK) Vereinigung der demokratischen Jugendlichen aus Kurdistan (KOMALEN CIWAN), früher: Bewegung der freien Jugend Kurdistans (TECAK), zuvor: Union der Jugendlichen aus Kurdistan (YCK) Volkskongress Kurdistans (KONGRA GEL bzw. KHK), früher: Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans (KADEK), zuvor: Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) in Deutschland seit November 1993 verboten Volksverteidigungskräfte (HPG), früher: Volksbefreiungsarmee Kurdistans (ARGK) Fragebogen_Verfassungstreue 03/ Ausfertigung für Fachhochschule Regensburg Seite 5 von 8

16 2. Türkische Gruppen: Bolschewistische Partei Nordkurdistan/Türkei (BP-KK/T) Devrimci Sol (Revolutionäre Linke) in Deutschland seit Februar 1983 verboten Europäische Moscheebau- und Unterstützungsgemeinschaft e.v. (EMUG) Fazilet Partisi FP (Tugendpartei) Föderation der Arbeiter aus der Türkei in Deutschland e.v. (ATIF) Föderation der Arbeiterimmigranten aus der Türkei in Deutschland e.v. (AGIF) Föderation der demokratischen Arbeitervereine aus der Türkei in der Bundesrepublik Deutschland e.v. (DIDF) Föderation der Türkisch-Demokratischen Idealistenvereine in Europa e.v. (ADÜTDF) Föderation für demokratische Rechte in Deutschland (ADHF) Front der islamischen Kämpfer des großen Ostens (IB-DA-C) Hilafet Devleti (Kalifatsstaat), früher: Verband der islamischen Vereine und Gemeinden e.v. (ICCB) in Deutschland seit Dezember 2001 verboten Islamische Gemeinschaft Milli Görüs e.v. (IGMG) Konföderation der Arbeiter aus der Türkei in Europa (ATIK) Konföderation für demokratische Rechte in Europa (ADHK) Maoistische Kommunistische Partei (MKP), früher: Ostanatolisches Gebietskomitee (DABK) Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) Partei der Nationalen Bewegung (MHP) Partizan (Flügel der Türkischen Kommunistischen Partei/Marxisten-Leninisten TKP/ML ) Refah Partisi RP (Wohlfahrtspartei) Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C) in Deutschland seit August 1998 verboten Saadet Partisi SP (Partei der Glückseligkeit) Solidaritätskomitee mit den politischen Gefangenen in der Türkei (DETUDAK) Türkische Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee (TIKKO) Türkische Hizbullah (TH), auch: Türkische Hizballah / Hizbollah / Hizb Allah Türkische Kommunistische Partei/Marxisten-Leninisten (TKP/ML) Türkische Volksbefreiungspartei-Front (THKP-C Devrimci Sol) in Deutschland seit August 1998 verboten Volksbefreiungsarmee (HKO) 3. Andere Gruppen: Abu Nidal-Organisation (ANO) Abu Sayyaf Aktive Islamische Jugend Aktivna Islamska Omladina (AIO) Al-Moqawama Al-Islamiya (Islamischer Widerstand) Al-Aqsa e.v. Al-Aqsa Brigaden Albanische Nationalarmee (A.K.Sh.) Al-Gamaa al-islamiya (Islamische Gemeinschaft GI ) Al-Ittihad al-islami (Islamische Vereinigung), Somalia Al-Qaida (Die Basis), auch: Internationale Islamische Kampffront gegen Juden und Kreuzritter bzw. Internationale Islamische Front Al-Qaida-Organisation im Islamischen Maghreb (AQM), früher: Sala.yya-Gruppe für die Mission und den Kampf (GSPC) Al-Qaida im Zweistromland, auch Basis des Djihad im Zweistromland, Al-Qaida im Irak, Al-Qaida für den Djihad im Zweistromland Al-Qassem Brigaden Al-Tak.r wal-hidjra Al-Tauhid, auch: Al-Tahwid Ansar Allah (Helfer Gottes) Arabische Mudjahidin (Kämpfer für die Sache Allahs) Arbeiterkommunistische Partei Iran (API) Asbat al-ansar (AaA) Baath-Partei, Irak Babbar Khalsa International (BK) Befreiungsarmee von Kosovo (UCK) Bewaffnete Islamische Gruppe (GIA) Demokratische Front für die Befreiung Palästinas (DFLP) Djaish Aden Abyan (Armee Aden Abyan), Jemen Djaish-e Mohammed (Armee Mohammeds), Pakistan Djamiat al-fuqara (Gemeinschaft der Entrechteten), Pakistan Djihad Islami (JI) En Nahda Fragebogen_Verfassungstreue 03/ Ausfertigung für Fachhochschule Regensburg Seite 6 von 8

17 Fatah al-islam (FaI) Federal Islamic Organisation Europe (FIOE) Flüchtlingshilfe Iran e.v. (FHI) Groupe Combattant Tunisien (Tunesische Kampfgruppe GCT ) Groupe Islamique Combattant Marocain (Kämpfende Islamische Marokkanische Gruppe GICM ) Gruppen des libanesischen Widerstands (AMAL) Harakat Ul-Ansar, Kaschmir Harekat al-mudjahidin (Bewegung der Mudjahidin), Kaschmir/Pakistan Hezb-i Islami (HIA) Hizb al-dawa al-islamiya (Partei des Islamischen Rufs/der islamischen Mission) Hizb Allah (Partei Gottes HA ) Hizb ut-tahrir (Partei der islamischen Befreiung) International Sikh Youth Federation (ISYF) Iranische Moslemische Studenten-Vereinigung Bundesrepublik Deutschland e.v. (IMSV) Islamische Avantgarden Islamische Bewegung Usbekistans (IBU), auch: Islamic Movement of Uzbekistan (IMU), auch: Özbekistan Islomiy Harakati ÖIH) Islamische Gemeinschaft in Deutschland e.v. (IGD) und deren Islamische Zentren (IZ) Islamische Heilsarmee (AIS) Islamische Heilsfront (FIS) Islamische Jihad Union (IJU) Islamische Vereinigung in Bayern e.v. (IVB) Islamische Widerstandsbewegung (HAMAS) Islamischer Bund Palästina (IBP) Jamaat wa l Dawa, früher: Lashkar-e Tayyba Jemaah Islamiya (Islamische Gemeinschaft), Indonesien Jund al-sham (JaS) Khatme Nabuwat-Bewegung (Siegel des Propheten), Pakistan Lashkar-e Jhangvi Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Libyan Islamic Fighting Group (Kämpfende Islamische Gruppe Libyens LIFG ) Multikulturhaus Neu-Ulm e.v. seit Dezember 2005 verboten Muslimbruderschaft (MB) Nationale Islamische Front (NIF), Sudan Nationaler Widerstandsrat Iran (NWRI) Palästinensischer Islamischer Jihad (PIJ) Tablighi Jamaat (TJ), auch: Jamiyyat al Dawah waltabligh Tschetschenische Republik Itschkeria (CRI), auch: Tschetschenische Separatistenbewegung (TSB) Union Islamischer Studentenvereine (U.I.S.A.) Volksbewegung von Kosovo (LPK) Volksfront für die Befreiung Palästinas Generalkommando (PFLP-GC) Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP) Volksmudjahidin Iran-Organisation (MEK) Waisenkinderprojekt Libanon e.v. (WKP) YATIM Kinderhilfe e.v. Scientology-Organisation (SO) IV. Extremismus sonstiger Art Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Günter Schuster, Ministerialdirektor StAnz Nr. 51/52/2007 Fragebogen_Verfassungstreue 03/ Ausfertigung für Fachhochschule Regensburg Seite 7 von 8

18 B e l e h r u n g über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst Nach dem Bayerischen Beamtengesetz muss sich der Beamte durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Bayern bekennen und für ihre Erhaltung eintreten. Mit dieser Verpflichtung des Beamten ist insbesondere unvereinbar jede Verbindung mit einer Partei, Vereinigung oder Einrichtung, die die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung ablehnt oder bekämpft, oder die Unterstützung anderer verfassungsfeindlicher Bestrebungen (Art. 62 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes). Dementsprechend darf nach Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Bayern eintritt. Gleiche Vorschriften gelten auch für Richter ( 9 Nr. 2 des Deutschen Richtergesetzes; Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Richtergesetzes in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes). Die Pflicht, sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes zu bekennen, ergibt sich für Arbeitnehmer aus 3 Abs. 1 Satz 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 23. Oktober Az. I BvB I 51 - Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 2 S. l ff. -; Urteil vom 17. August Az. 1 BvB Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 3 S. 85 ff. -) eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist das Gegenteil des totalen Staates, der als ausschließliche Herrschaftsmacht Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit ablehnt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind insbesondere zu rechnen: Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip, die Chancengleichheit für alle politischen Parteien, das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. Die Teilnahme an Bestrebungen, die sich gegen die durch die vorgenannten Grundsätze gekennzeichnete freiheitliche demokratische Grundordnung richten, ist unvereinbar mit den Pflichten eines im öffentlichen Dienst Beschäftigten. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob diese Bestrebungen im Rahmen einer Organisation oder außerhalb einer solchen verfolgt werden. Bewerber für den öffentlichen Dienst, die an verfassungsfeindlichen Bestrebungen teilnehmen oder sie unterstützen, dürfen nicht eingestellt werden. Beamte und Richter, die sich einer solchen Pflichtverletzung schuldig machen, müssen damit rechnen, dass gegen sie ein Disziplinarverfahren mit dem Ziele ihrer Entfernung aus dem Dienst eingeleitet wird. Arbeitnehmer müssen in diesen Fällen mit einer außerordentlichen Kündigung gemäß 626 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches rechnen. Fragebogen_Verfassungstreue 03/ Ausfertigung für Fachhochschule Regensburg Seite 8 von 8

19 Merkblatt für Tutorinnen und Tutoren A. Sozialversicherungsausweis: Bei Beginn Ihrer Beschäftigung müssen Sie Ihren Sozialversicherungsausweis in der Personal verwaltenden Dienststelle der Hochschule persönlich vorlegen. Die Rentenversicherung stellt bei Vergabe einer Versicherungsnummer und bei einer Namensänderung für Beschäftigte von Amts wegen einen Sozialversicherungsausweis aus. Bei Verlust oder wenn der Sozialversicherungsausweis unbrauchbar wird, ist ein neuer Ausweis bei der Rentenversicherung über die zuständige Krankenkasse zu beantragen. Sollten Sie noch keinen Ausweis besitzen, so können Sie diesen bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Dort erhalten Sie dann einen Nachweis, dass Sie einen Sozialversicherungsausweis beantragt haben. Dieser Nachweis ist in der Personalabteilung persönlich vorzulegen. Diese Versicherungsnummer ist als Rentenversicherungsnummer auf dem Bogen Feststellung der Versicherungspflicht einzutragen. B. Steuerpflicht: Für die Auszahlung Ihrer Bezüge benötigen wir Ihre Steueridentifikationsnummer. Bitte achten Sie auch auf die Angabe dieser im Personalbogen. In den meisten Fällen wird das Gesamteinkommen eines Studenten unter dem steuerpflichtigen Mindesteinkommen liegen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die Steuerbefreiung nach 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (s. Seite 2 des Personalbogens) zu beantragen. Berücksichtigt wird der Freibetrag erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Personalbogens beim Landesamt für Finanzen. Eine rückwirkende Gewährung nach Ablauf des Kalenderjahres ist nicht möglich. Dieser Freibetrag wirkt sich auch auf das sozialversicherungspflichtige Entgelt aus. Daher kann der Antrag auf Steuerbefreiung nicht mit gleichzeitiger Rentenversicherungspflicht kombiniert werden. C. Sozialversicherungspflicht und Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung: Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 450 Euro im Monat nicht übersteigt (geringfügig entlohnte Beschäftigung). Übt ein Arbeitnehmer bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander Beschäftigungen aus, so werden die Arbeitsentgelte addiert und die Überschreitung der 450 Euro-Grenze geprüft. Falls ein Arbeitnehmer neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber geringfügige Beschäftigungen ausübt, ist nur die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei. Alle weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigungen unterliegen der vollen Versicherungspflicht. Studierende, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, sind grundsätzlich Rentenversicherungspflichtig. Es besteht jedoch die Möglichkeit sich befreien zu lassen. Die Einzelheiten für die Befreiung entnehmen Sie bitte dem Merkblatt, das der Feststellung der Versicherungspflicht beiliegt. Dort finden Sie auch den Antrag auf Befreiung. Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung kommt nur in Betracht, wenn die Beschäftigung den Studenten grundsätzlich nicht mehr als 20 Stunden in der Woche in Anspruch nimmt. Dabei sind die wöchentlichen Arbeitszeiten mehrerer nebeneinander ausgeübter Beschäftigungen zusammenzurechnen. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber für jede geringfügig entlohnte Beschäftigung Pauschalbeiträge in Höhe von 13 % zur Krankenversicherung und 15 % zur Rentenversicherung entrichten; der Rentenversicherungsbeitrag für den Arbeitnehmer beträgt derzeit 3,9 % (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage 175 Euro monatlich). D. Vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses: Sollte Ihr Vertragsverhältnis nicht zustande kommen oder vor der vertraglichen vereinbarten Dauer beendet werden, so bitten wir Sie, dies schriftlich der Personalabteilung der Hochschule mitzuteilen. E. Die Personalabteilung benötigt umgehend folgende Unterlagen: - gegengezeichneter Dienstvertrag - vollständig ausgefüllter Personalbogen - Sozialversicherungsausweis - Feststellung der Versicherungspflicht - Immatrikulationsbescheinigung Bei Fragen zur Sozialversicherungs- bzw. Lohnsteuerpflicht wenden Sie sich bitte an das Landesamt für Finanzen. Dieses Merkblatt hat keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, es dient nur zur Information. Tutor_Merkblatt 04/2014

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