Anlagenmechaniker Einsatzgebiet Rohrsystemtechnik

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1 BERUFSINFORMATION ZUM AUSBILDUNGSBERUF Anagenmechaniker Einsatzgebiet Rohrsystemtechnik nach BBiG 40 (2)

2 Impressum Herausgeber DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.v. Technisch-wissenschafticher Verein Josef-Wirmer-Straße Bonn Teefon: Teefax: Fotos DVGW (Fotograf Mitarbeiterfotos: Christoph Papsch, Bonn; Fotograf Titefoto: Frank Behrend) Das Titefoto wurde für den Fotografen gestet und dient ausschießich iustrativen Zwecken. Es bidet nicht in jedem Fa eine reaistische Arbeitssituation unter Einhatung aer einschägigen Vorschriften ab. Hinweis Ae genannten Funktions- und Berufsbezeichnungen geten für beide Geschechter. Satz media fire GmbH, Chemnitz Stand Dezember 2013.

3 Vorwort Neben der reguären 3,5-jährigen Berufsausbidung zum Anagenmechaniker Einsatzgebiet Rohrsystemtechnik können nach 40 (2) Berufsbidungsgesetz auch Externe zur Abschussprüfung zugeassen werden. Damit können ange im Verteinetz Wasser und/oder Gas, Fernwärme tätige Personen, die keine oder fachfremde Berufsausbidung haben, diesen Facharbeiterabschuss erangen. Der Anagenmechaniker Einsatzgebiet Rohrsystemtechnik ist anerkannt durch die Verordnung über die Berufsausbidung in den industrieen Metaberufen vom 23. Jui 2007 (BGB. Tei I S. 1599). Der Anagenmechniker Einsatzgebiet Rohrsystemtechnik erfüt die Anforderungen der Versorgungsunternehmen nach einem technisch fundierten modernen Ausbidungsberuf. Im Mittepunkt der Tätigkeiten und Aufgaben stehen u.a. G Hersteung von Bauteien und Baugruppen für Rohreitungssysteme G Montage und Demontage von Bauteien und Baugruppen in Verteinetzen G Prüfung und Wartung von Rohreitungssystemen G Beseitigung von Störungen und Gefahren Die Fachquaifikation Geprüfter Anagenmechaniker Einsatzgebiet Rohrsystemtechnik" ist in der Niveaustufe C im Quaifikationsrahmen für den Erwerb von technischer Handungskompetenz bei Fach- und Führungskräften (QRT) in der Strom-, Gas- und Wasserversorgung eingeordnet. Reinhod Krumnack DVGW-Bereichseiter Berufsbidung und Kommunikation

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5 1 Anagenmechaniker Einsatzgebiet Rohrsystemtechnik Seite 7 2 Ausbidung zum Anagenmechaniker Einsatzgebiet Rohrsystemtechnik Seite 8 3 Prüfung Seite 8 Anhang Seite 9 Anmedung, Ansprechpartner und weitere Informationen Seite 14 Inhat

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7 1 Anagenmechaniker Einsatzgebiet Rohrsystemtechnik 1.1 Berufsbid Der Anagenmechaniker Einsatzgebiet Rohrsystemtechnik arbeitet in der öffentichen und privaten Energie- und Trinkwasserversorgung sowie Rohreitungsbauunternehmen. Sein Tätigkeitsfed erstreckt sich über Bau, Betrieb und Instandhatung von Wasser-, Gas- und/oder Fernwärmeverteinetzen. Die wahrzunehmenden Aufgaben sind viefätig und wiederkehrend. Mit den Erwerb spezifischer Quaifikationsnachweise für einzene Fachtätigkeiten, wie z.b. Sachkundige Person, Fachkraft oder beauftragte Person, wird die technische Handungskompetenz erweitert. Im Arbeitsgebiet eredigt der Anagenmechaniker Einsatzgebiet Rohrsystemtechnik die Aufgaben häufig im Team unter Leitung eines Vorarbeiters oder Meisters. 1.2 Berufsbeschreibung Anagenmechaniker führen ihre Arbeiten sebstständig auf der Grundage von technischen Unteragen und Regen sowie Rechtsgrundagen durch. Sie beschaffen Informationen, panen und koordinieren ihre Arbeit. Dabei dokumentieren Sie ihre Leistungen und ergreifen Maßnahmen zur Quaitätssicherung, zur Sicherheit, zum Gesundheits- und und Umwetschutz bei der Arbeit. Sie sorgen dafür, dass jederzeit die Verteinetze und Anagen ihre Funktionaität gewähreisten. Neben Inspektions-, Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gehören auch Neubau von Versorgungseitungen, Hausanschüssen und Anagenkomponenten dazu. Im Fa von Störungen greifen sie eigenständig ein. Auch die Kundenberatung kann zu ihren Aufgaben gehören. Sie geben z. B. Auskunft zu Quaitäts- und Leistungsparametern der Produkte Wasser und/oder Gas, Fernwärme oder beraten die Betreiber von Kundenanagen in Fragen der Hausinstaation. 1.3 Aufstiegsmögichkeiten Anagenmechaniker Einsatzgebiet Rohrsystemtechnik können as Vorarbeiter Verantwortung für eine Arbeitsgruppe übernehmen. Sie können aber auch nach genügend Berufspraxis an der Aufstiegsfortbidung zum Geprüften Netzmeister, Handungsfed Wasser und/oder Gas, Fernwärme teinehmen und vor der IHK eine staatiche Prüfung abegen. 7

8 2 Ausbidung zum Anagenmechaniker Einsatzgebiet Rohrsystemtechnik Die Ausbidungsschwerpunkte bei den Kernquaifikationen iegen dabei vom Ausbidungsumfang auf: den Grundagen der Maschinen- und Rohrsystemtechnik sowie der Fernwirktechnik, den Werk-, Hifs- und Gefahrstoffen sowie gefährichen Arbeitsstoffen as auch der Werkstoffbearbeitung, dem Anwenden naturwissenschafticher Grundagen. Neue Inhate der Ausbidungsordnung sind z. B.: betriebswirtschaftiche Prozesse, Arbeitsorganisation, Sicherheit von Personen und Anagen, Geschäftsprozesse und Quaitätssicherungsysteme im Einsatzgebiet, Bearbeiten von Aufträgen, Hersteen und Montieren von Bauteien und Baugruppen, Instandhatung (Feststeen, Eingrenzen und Beheben von Fehern und Störungen), Bauteie und Einrichtungen prüfen. 3 Prüfung Die Abschussprüfung besteht aus Tei 1 und 2 siehe Anhang Verordnung vom 23. Jui und 10. Die Prüfung ist bestanden, wenn die im 27 "Bestehensregeung" der Verordnung definierten Leistungen erbracht sind. 8

9 Anhang Kein offiziees Layout! Verordnung über die Berufsausbidung in den industrieen Metaberufen Vom 23. Jui 2007 * Aufgrund des 4 Abs. 1 in Verbindung mit 5 des Berufsbidungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I S. 931), von denen 4 Abs. 1 durch Artike 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGB. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technoogie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bidung und Forschung: Tei 1 Gemeinsame Vorschriften 1 Staatiche Anerkennung der Ausbidungsberufe Die Ausbidungsberufe 1. Anagenmechaniker/Anagenmechanikerin, 2. Industriemechaniker/Industriemechanikerin, 3. Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin, 4. Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin, 5. Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin werden gemäß 4 Abs. 1 des Berufsbidungsgesetzes staatich anerkannt. 2 Ausbidungsdauer Die Ausbidung dauert dreieinhab Jahre. 3 Struktur und Ziesetzung der Berufsausbidung (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufiche Handungsfähigkeit) soen prozessbezogen vermittet werden. Diese Quaifikationen soen so vermittet werden, dass die Auszubidenden zur Ausübung einer quaifizierten berufichen Tätigkeit im Sinne des 1 Abs. 3 des Berufsbidungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere sebstständiges Panen, Durchführen und Kontroieren sowie das Handen im betriebichen Gesamtzusammenhang einschießt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den 9 und 10, 13 und 14, 17 und 18, 21 und 22 sowie 25 und 26 nachzuweisen. (2) Die gemeinsamen Kernquaifikationen nach 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 12, 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 12, 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 12, 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 und 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 und die berufsspezifischen Fachquaifikationen nach 7 Abs. 1 Nr. 13 bis 17, 11 Abs. 1 Nr. 13 bis 17, 15 Abs. 1 Nr. 13 bis 20, 19 Abs. 1 Nr. 13 bis 19 und 23 Abs. 1 Nr. 13 bis 18 haben jeweis einen zeitichen Umfang von 21 Monaten und werden verteit über die gesamte Ausbidungszeit integriert auch unter Berücksichtigung des Nachhatigkeitsaspekts vermittet. (3) Im Rahmen der berufsspezifischen Fachquaifikationen ist die berufiche Handungskompetenz in mindestens einem Einsatzgebiet durch Quaifikationen zu erweitern und zu vertiefen, die im jeweiigen Geschäftsprozess zur ganzheitichen Durchführung kompexer Aufgaben befähigt. 4 Ausbidungspan Die Ausbidenden haben unter Zugrundeegung des Ausbidungsrahmenpans für die Auszubidenden einen Ausbidungspan zu ersteen. 5 Schrifticher Ausbidungsnachweis Die Auszubidenden haben einen schriftichen Ausbidungsnachweis zu führen. Ihnen ist Geegenheit zu geben, den schriftichen Ausbidungsnachweis während der Ausbidungszeit zu führen. Die Ausbidenden haben den schriftichen Ausbidungsnachweis regemäßig durchzusehen. 6 Abschussprüfung Die Abschussprüfung besteht aus den beiden zeitich auseinanderfaenden Teien 1 und 2. Durch die Abschussprüfung ist festzusteen, ob der Prüfing die berufiche Handungsfähigkeit erworben hat. In der Abschussprüfung so der Prüfing nachweisen, dass er die dafür erforderichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen berufichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschuunterricht zu vermittenden Lehrstoff vertraut ist. Dabei soen Quaifikationen, die bereits Gegenstand von Tei 1 der Abschussprüfung waren, in Tei 2 der Abschussprüfung nur insoweit einbezogen werden, as es für die Feststeung der Berufsfähigkeit nach 38 des Berufsbidungsgesetzes erforderich ist. Tei 2 Vorschriften für den Ausbidungsberuf Anagenmechaniker/Anagenmechanikerin 7 Ausbidungsberufsbid (1) Gegenstand der Berufsausbidung sind mindestens die fogenden Quaifikationen: 1. Berufsbidung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbidungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umwetschutz, 5. Betriebiche und technische Kommunikation, *) abgedruckt im Bundesgesetzbatt Tei I S vom 27. Jui

10 6. Panen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, 7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- u. Hifsstoffen, 8. Hersteen von Bauteien und Baugruppen, 9. Warten von Betriebsmitten, 10. Steuerungstechnik, 11. Anschagen, Sichern und Transportieren, 12. Kundenorientierung, 13. Bearbeiten von Aufträgen, 14. Hersteen und Montieren von Bauteien und Baugruppen, 15. Instandhatung; Feststeen, Eingrenzen und Beheben von Fehern und Störungen, 16. Bauteie und Einrichtungen prüfen, 17. Geschäftsprozesse und Quaitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet. (2) Die Quaifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der fogenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen: 1. Anagenbau, 2. Apparate- und Behäterbau, 3. Instandhatung, 4. Rohrsystemtechnik, 5. Schweißtechnik. Das Einsatzgebiet wird vom Ausbidungsbetrieb festgeegt. Andere Einsatzgebiete sind zuässig, wenn in ihnen die Quaifikationen nach Absatz 1 vermittet werden können. 8 Ausbidungsrahmenpan Die in 7 Abs. 1 genannten Quaifikationen soen nach der in Anage 1 und Anage 2 enthatenen Aneitung zur sachichen und zeitichen Giederung der Berufsausbidung (Ausbidungsrahmenpan) vermittet werden. Eine von dem Ausbidungsrahmenpan abweichende sachiche und zeitiche Giederung des Ausbidungsinhates ist insbesondere zuässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. 9 Tei 1 der Abschussprüfung (1) Tei 1 der Abschussprüfung so vor dem Ende des zweiten Ausbidungsjahres stattfinden. (2) Tei 1 der Abschussprüfung erstreckt sich auf die in der Anage 2 für das erste Ausbidungsjahr und für das dritte Ausbidungshabjahr aufgeführten Quaifikationen sowie auf den im Berufsschuunterricht entsprechend dem Rahmenehrpan zu vermittenden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbidung wesentich ist. (3) Der Prüfing so zeigen, dass er 1. technische Unteragen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabäufe panen und abstimmen, Materia und Werkzeug disponieren, 2. Fertigungsverfahren auswähen, Bauteie durch manuee und maschinee Verfahren fertigen, Unfaverhütungsvorschriften anwenden und Umwetschutzbestimmungen beachten, 3. die Sicherheit von Betriebsmitten beurteien, 4. Prüfverfahren und Prüfmitte auswähen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitten feststeen, Ergebnisse dokumentieren und bewerten, 5. Auftragsdurchführungen dokumentieren und eräutern, technische Unteragen, einschießich Prüfprotokoe, ersteen kann. Diese Anforderungen soen durch Hersteen von Rohreitungen, Anagen- oder Behäterteien unter Verwendung von Rohren, Bechen, Profien und Habzeugen nachgewiesen werden. Dabei sind Heftund Schweißarbeiten durchzuführen; der Prüfing wäht dabei aus mehreren angebotenen Verfahren aus. (4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer kompexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftiche Aufgabensteungen beinhatet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen soen. Die Aufgabensteungen soen einen zeitichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben. 10 Tei 2 der Abschussprüfung (1) Tei 2 der Abschussprüfung erstreckt sich auf die in der Anage 1 und der Anage 2 aufgeführten Quaifikationen sowie auf den im Berufsschuunterricht vermitteten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbidung wesentich ist. (2) Tei 2 der Abschussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen 1. Arbeitsauftrag, 2. Auftrags- und Funktionsanayse, 3. Fertigungstechnik sowie 4. Wirtschafts- und Soziakunde. Dabei sind Berufsbidung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbidungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umwetschutz, betriebiche und technische Kommunikation, Panen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Quaitätsmanagement sowie Beurteien der Sicherheit von Anagen und Betriebsmitten zu berücksichtigen. (3) Der Prüfing so im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er 1. Art und Umfang von Aufträgen kären, spezifische Leistungen feststeen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen, Informationen für die Auftragsabwickung beschaffen, 2. Informationen für die Auftragsabwickung auswerten und nutzen, technische Entwickungen berücksichtigen, sicherheitsreevante Vorgaben beachten, Auftragsabwickungen unter Berücksichtigung betriebswirtschafticher und ökoogischer Gesichtspunkte panen sowie mit vor- und nachgeagerten Bereichen abstimmen, Panungsunteragen ersteen, 3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umwetschutz und Terminvorgaben durchführen, betriebiche Quaitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Quaitätsmängen systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren, Teiaufträge veranassen, 10

11 4. Prüfverfahren und Prüfmitte auswähen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitten feststeen, Prüfpäne und betriebiche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auftragsabäufe, Leistungen und Verbrauch dokumentieren, technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und eräutern, Abnahmeprotokoe ersteen, 5. im Einsatzgebiet Schweißtechnik drei schweißtechnische Prüfstücke mit zwei verschiedenen Werkstoffen und zwei Schweißverfahren ausführen oder in den übrigen Einsatzgebieten Fügetechniken anwenden kann. Zum Nachweis kommen insbesondere Hersteen, Ändern oder Instandhaten von Anagen oder Anagenteien in Betracht. (4) Der Prüfing so zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 1. in 18 Stunden einen betriebichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unteragen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundage der praxisbezogenen Unteragen des bearbeiteten betriebichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unteragen soen durch das Fachgespräch die prozessreevanten Quaifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betriebichen Auftrages die Aufgabensteung einschießich eines gepanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzuegen, oder 2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unteragen dokumentieren sowie darüber ein begeitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unteragen und das Fachgespräch soen die prozessreevanten Quaifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden. (5) Der Ausbidungsbetrieb wäht die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teit sie dem Prüfing und der zuständigen Stee mit der Anmedung zur Prüfung mit. (6) Der Prüfing so im Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanayse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten einen Auftrag anaysieren. Dabei so der Prüfing zeigen, dass er technische Unteragen auf Voständigkeit und Richtigkeit unter Berücksichtigung technischer Regewerke und Richtinien prüfen und ergänzen, Prüfmitte und -verfahren auswähen, Prüfpäne und betriebiche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren und zur Optimierung von Vorgaben und Arbeitsabäufen beitragen kann. (7) Der Prüfing so im Prüfungsbereich Fertigungstechnik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten den Prozess der Hersteung oder der Änderung von Anagenteien panen. Dabei so der Prüfing zeigen, dass er technische Probeme anaysieren, Lösungskonzepte unter Berücksichtigung von Fertigungsverfahren, Werkstoffeigenschaften, Vorschriften, technischen Regewerken, Richtinien, Wirtschaftichkeit und Betriebsabäufen entwicken, Systemspezifikationen anwendungsgerecht festegen, Kosten ermitten sowie technische Unteragen ersteen, Arbeitsicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigen und Schweißverfahren oder andere Fügeverfahren auftragsbezogen auswähen kann. (8) Der Prüfing so im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Soziakunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er agemeine wirtschaftiche und geseschaftiche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswet darsteen und beurteien kann. Tei 7 Gemeinsame Bestehensregeungen, Übergangs- und Schussbestimmungen 27 Bestehensregeung (1) Für die in dieser Verordnung genannten Ausbidungsberufe geten jeweis die in den nachfogenden Absätzen aufgeführten Bestehensregeungen. (2) Bei der Ermittung des Gesamtergebnisses wird Tei 1 der Abschussprüfung mit 40 Prozent und Tei 2 der Abschussprüfung mit 60 Prozent gewichtet. (3) Bei der Ermittung des Ergebnisses von Tei 2 der Abschussprüfung sind die Prüfungsbereiche Arbeitsauftrag mit 50 Prozent, die Prüfungsbereiche Auftrags- und Funktionsanayse und Fertigungstechnik mit je 20 Prozent und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Soziakunde mit 10 Prozent zu gewichten. (4) Die Abschussprüfung ist bestanden, wenn 1. im Gesamtergebnis nach Absatz 2 sowie 2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und 3. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Auftrags- und Funktionsanayse, Fertigungstechnik sowie Wirtschafts- und Soziakunde mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche nach Nummer 3 müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten Prüfungsbereich nach Nummer 3 dürfen keine ungenügende Leistungen erbracht worden sein. (5) Die Prüfungsbereiche Auftrags- und Funktionsanayse, Fertigungstechnik sowie Wirtschafts- und Soziakunde sind auf Antrag des Prüfings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzenen Prüfungsbereichen durch eine mündiche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschag geben kann. Bei der Ermittung des Ergebnisses für die mündich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündichen Ergänzungsprüfung im Verhätnis 2 : 1 zu gewichten. 28 Übergangsregeung Auf Berufsausbidungsverhätnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. 11

12 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. Geichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbidung in den industrieen Metaberufen vom 9. Jui 2004 (BGB. I S. 1502) außer Kraft. Berin, den 23. Jui 2007 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technoogie In Vertretung Bernd Pfaffenbach 12

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14 Ihre Ansprechpartner Bei Rücksprache stehen wir gerne zur Verfügung. Petra Saz Center West Teefon: Teefax: Eisabeth Imieski Center Nord Teefon: Teefax: Antje Strodtkötter Center Ost Teefon: Teefax: Christina Driefer Center Süd Teefon: Teefax: Josef-Wirmer-Straße Bonn Normannenweg Hamburg Schützenpatz Dresden Schwanthaer Straße München 14

15 Weiterführende Informationen Infos rund um die Uhr im Internet. Förderung Ihrer Weiterbidung Finanziee Unterstützung für Sie. Auf der DVGW-Homepage Speziee Informationen für Facharbeiter Speziee Informationen für Meister Unsere Lehrgänge mit staatichem Abschuss können ggf. durch Meister-BAföG oder günstige Darehen der Deutschen Ausgeichsbank (DtA) gefördert werden. Zuständig für die Beratung und Entscheidung über Förderanträge sind die zuständigen Steen in den jeweiigen Bundesändern. 15

16 DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.v. Technisch-wissenschafticher Verein Josef-Wirmer-Straße Bonn

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