Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice
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- Liane Dressler
- vor 8 Jahren
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1 Informationen für die Praxis Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice Zwischen- und Abschlussprüfung nach der Verordnung vom 6. April 2011 Stand: April 2012 Inhalt: 1. Allgemeines 2. Was ist neu? 3. Zwischenprüfung 4. Abschlussprüfung 5. Weitere Informationen 1. Allgemeines Zum 1. August 2011 trat die überarbeitete Ausbildungsverordnung des 3-jährigen Ausbildungsberufs Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice in Kraft. Die ersten Prüfungen nach der überarbeiteten Ausbildungsverordnung werden im Jahr 2013 angeboten: Frühjahr 2013: Winter 2013: 2. Was ist neu? Zwischenprüfung Abschlussprüfung Im Rahmen der Neuordnung wurde das Berufsprofil geschärft und kleinere Anpassungen der Ausbildungsinhalte vorgenommen. So wird beispielsweise das Lernfeld Elektrische Einrichtungen und Geräte installieren und deinstallieren nunmehr bereits im 2. Ausbildungsjahr vermittelt. Die Prüfungsform der Zwischenprüfung bleibt erhalten. Allerdings ändert sich der zeitliche und inhaltliche Umfang. D. h. die Prüfungszeit verlängert sich um 30 Minuten und der Arbeitsauftrag wurde um den Bereich Verpackung erweitert. Ferner wurde ein neues Prüfungselement, das Situative Fachgespräch, integriert. Die Abschlussprüfung gliedert sich nunmehr in vier Prüfungsbereiche, die entweder praktisch oder schriftlich geprüft werden. Zudem erhöht sich die Prüfungszeit für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde von 45 auf 60 Minuten. Anstelle des 30-minütigen Fachgespräches wird nunmehr im Rahmen der Arbeitsaufgabe in höchstens 20 Minuten ein auftragesbezogenes Fachgespräch durchgeführt. 3. Zwischenprüfung Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Bearbeiten und Verpacken statt. Dabei soll der Prüfling eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie ein situatives Fachgespräch führen. Die Arbeitsaufgabe umfasst: Planungsphase Bearbeitungsphase Situatives Fachgespräch Seite 1 von 5
2 3.3 Situatives Fachgespräch 3.1 Planungsphase Der Prüfling hat sich in der Planungsphase in die Prüfungsunterlagen einzuarbeiten, die für die Ausführung der Arbeitsaufgabe notwendigen Arbeitsmittel festzulegen und die einzelnen Arbeitsabläufe zu planen. 3.2 Bearbeitungsphase Hier soll der Prüfling zeigen, dass er - Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte kundenorientiert planen und - Arbeitsmittel festlegen und Auftragsvorgaben berücksichtigen, - technische Unterlagen nutzen, - Messungen durchführen und - manuelle und maschinelle Bearbeitungstechniken anwenden, - Verpackungsmittel auswählen, - Arbeitsergebnisse kontrollieren, - Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssichtung berücksichtigen, - die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründen kann. Diese Anforderungen sollen durch Bearbeiten und Verpacken von Teilen nachgewiesen werden. Innerhalb der Vorgabezeit der Arbeitsaufgabe hat der Prüfling in höchstens 10 Minuten ein situatives Fachgespräch zu führen. Dieses bezieht sich auf dieselben Prüfungsanforderungen wie die Arbeitsaufgabe. Im situativen Fachgespräch werden Fachfragen, fachliche Sachverhalte und Vorgehensweisen erörtert. Es findet während oder zum Ende der Durchführung der Arbeitsaufgabe statt und kann in mehreren Gesprächsphasen durchgeführt werden. 4. Abschlussprüfung Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage der Ausbildungsverordnung aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Arbeitsauftrag 2. Montage und Demontage 3. Transport und Auslieferung 4. Wirtschafts- und Sozialkunde die entweder praktisch oder schriftlich geprüft werden: Seite 2 von 5
3 4.1 Arbeitsauftrag Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein auftragesbezogenes Fachgespräch führen. Die Arbeitsaufgabe umfasst folgende Phasen: Information und Planung Durchführung Kontrolle/Dokumentation Auftragsbezogenes Fachgespräch Im Rahmen der Arbeitsaufgabe wird in höchstens 20 Minuten ein auftragsbezogenes Fachgespräch durchgeführt, indem der Prüfling zeigen soll, dass er - fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, - die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen, sowie - die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrages begründen kann. Das Fachgespräch hat einen anderen Charakter als eine mündliche Prüfung. Hier geht es nicht um richtig oder falsch, sondern um die Erörterung komplexer Sachverhalte. Die Ausbildungsverordnung ( 6) definiert die Prüfungsanforderungen an den Arbeitsauftrag wie folgt: Der Prüfling soll nachweisen, dass er - Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte kundenorientiert planen und - Zeitaufwand abschätzen und - Beschläge montieren und auf Funktion prüfen, - elektrische Leitungswege prüfen, - Leitungswege für Wasser, Abwasser und Luft prüfen, - Funktions- und Dichtigkeitsprüfungen durchführen, - Verpackungsmittel auswählen, - Ladungssicherungsmaßnahmen durchführen, - Arbeitsergebnisse kontrollieren und - Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesund- Seite 3 von 5
4 heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen, - fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung des Arbeitsauftrages begründen kann. Dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen: Montieren oder Demontieren von Möbeln einschließlich Installations- und Anschlussarbeiten, Verpackung und Transport 4.2 Montage und Demontage max. 120 Minuten Im Prüfungsbereich Montage und Demontage soll der Prüfling nachweisen, dass er - die Aufbausituation anhand von Arbeitsunterlagen prüfen, - Hilfsstoffe auswählen, - Möbel- und Küchendemontage planen und festlegen *), - Installation elektrischer Einrichtungen und Geräte unter Beachtung sicherheitstechnischer Aspekte planen, - Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie Lüftungsanlagen unter Beachtung der Sicherheitsaspekte planen, - qualitätssichernde Maßnahmen darstellen kann. *) Die Ausbildungsverordnung wird in diesem Teilbereich noch geändert. Die Änderung wird voraussichtlich Ende 2012 in Kraft treten. Der Prüfungsaufgabensatz besteht aus 10 ungebundenen praxisbezogenen Aufgaben. 4.3 Transport und Auslieferung max. 120 Minuten - Touren planen und optimieren, - Waren oder Umzugsgut erfassen, Transporte vorbereiten, - Kriterien und Sicherungsmaßnahmen zum Be- und Entladen von Fahrzeugen anwenden, - Liefer- und Zahlungsunterlagen bearbeiten, - Reklamationen behandeln, - Kriterien zur Kundenorientierung darstellen, - qualitätssichernde Maßnahmen darstellen kann. Der Prüfungsaufgabensatz besteht aus 10 ungebundenen praxisbezogenen Aufgaben. 4.3 Wirtschafts- und Sozialkunde max. 60 Minuten In diesem Prüfungsbereich soll der Prüfling nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. Der Prüfungsaufgabensatz beinhaltet: 35 gebundene Aufgaben (5 zur Abwahl) 2 ungebundene Aufgaben 4.4. Bestehensregeln Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen: 1. im Gesamtergebnis mit mindestens ausreichend, 2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens ausreichend, 3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens ausreichend und 4. in keinem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet worden sind. Für den Prüfungsbereich Transport und Auslieferung bestehen folgende Vorgaben: Der Prüfling soll nachweisen, dass er Seite 4 von 5
5 5. Weitere Informationen Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer örtlichen Industrie- und Handelskammer. IHK Mittleres Ruhrgebiet Ostring 30-32, Bochum, Tel.: , Telefax Seite 5 von 5
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