EINWOHNERGEMEINDE SELTISBERG. Teilzonenreglement Dorfkern. vom

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1 EINWOHNERGEMEINDE SELTISBERG Teilzonenreglement Dorfkern vom 5. November 994

2 TEILZONENREGLEMENT DORFKERN INHALT Seite EINLEITUNG Art. Zweck, Bezugsgebiet Art. Inhalt, Gliederung, Verbindlichkeit KERNZONE Art. Begriff, Unterteilung Art. 4 Hausbereich Art. 5 Vorplatzbereich Art. 6 Hofstattbereich Art. 7 Nutzungsart, Emissionsschutz Art. 8 Überlieferte Bausubstanz Art. 9 Geschützte und zu schützende Baudenkmäler Art. 0 Erhaltenswerte Bausubstanz 4 Art. Erhaltenswerte Bauvolumen 5 Art. Neubauten 5 Art. Baulinien 5 Art. 4 Besondere Bauelemente 6 Art. 5 Einzelobjekte 6 Art. 6 Bauliche Gestaltung 6 Art. 7 Firstrichtung 6 Art. 8 Dachaufbauten, Belichtungsöffnungen im Dach 7 Art. 9 Antennen, Reklame, Sonnenkollektoren 7 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 8 Art. 0 Zone für öffentliche Werke und Anlagen (ÖW-Zone) 8 Art. Grenz- und Gebäudeabstände 8 Art. Zonengrenzen 8 Art. Pflichtparkplätze 8 Art. 4 Bewilligungspflicht, Bewilligungsverfahren 8 Art. 5 Ausnahmen 9 Art. 6 Vollzug der Teilzonenvorschriften 9 Art. 7 Antragstellende Kommission 0 Art. 8 Aufhebung früherer Beschlüsse 0 Art. 9 Inkrafttreten 0 GENEHMIGUNGSVERMERKE ANHANG

3 - - ERLASS VON TEILZONENVORSCHRIFTEN DORFKERN Gestützt auf das Bundesgesetz über die Raumplanung vom. Juni 979, die dazugehörige Verordnung vom. Oktober 989 und auf das kantonale Baugesetz vom 5. Juni 967 erlässt die Einwohnergemeinde Seltisberg die nachfolgenden Teilzonenvorschriften Dorfkern. EINLEITUNG Art. ZWECK, BEZUGSGEBIET Die Vorschriften bezwecken die Ordnung von Nutzung und Schutz des Dorfkerns. Sie regeln die Entwicklung, Erhaltung und Gestaltung seiner Bauten und Freiräume im Sinne einer Sicherung und Förderung der Lebensqualität. Die Vorschriften finden Anwendung auf alle Bau- und Gestaltungsmassnahmen innerhalb des im Teilzonenplan Dorfkern durch einen Perimeter umgrenzten Gebietes. Art. INHALT, GLIEDERUNG, VERBINDLICHKEIT Die Vorschriften bestehen aus dem Teilzonenplan Dorfkern, Massstab :500 und dem Teilzonenreglement Dorfkern sowie dem Baulinienplan Dorfkern, Massstab :500 als verbindlicher Inhalt des Erlasses. Sie werden ergänzt durch einen orientierenden Inhalt. Der verbindliche Inhalt umfasst die Bestimmungen über die Kernzone sowie die 'Allgemeinen Vorschriften'. Der orientierende Inhalt umfasst den Richtplan Dorfkern. Der Richtplan hat keine grundeigentumsverbindliche Rechtswirkung. Er enthält Richtlinien zur Dorfkerngestaltung, die der Gemeinderat auf dem Wege von Verhandlungen mit den betroffenen Grundeigentümern zu verwirklichen trachtet. Der Richtplan kann zu einem späteren Zeitpunkt ausgearbeitet werden.

4 - - KERNZONE Art. BEGRIFF, UNTERTEILUNG Die Kernzone beinhaltet den im Teilzonenplan umgrenzten Bereich mit den Spezialzonen, der überlieferten Bausubstanz sowie den besonderen Bauelementen und Einzelobjekten. Die Kernzone ist unterteilt in drei Teilbereiche, nämlich: - Hausbereich gemäss Art. 4 - Vorplatzbereich gemäss Art. 5 - Hofstattbereich gemäss Art. 6 Zudem enthält die Kernzone auch Zonen für öffentliche Werke und Anlagen. Art. 4 HAUSBEREICH Der Hausbereich ist diejenige Fläche der Kernzone, welche die Grundfläche der Bautypen gemäss Art. 8 umfasst bzw. auf welcher Neubauten gemäss Art. erstellt werden können. Art. 5 VORPLATZBEREICH In diesem Bereich innerhalb der Kernzone dürfen nur Freiflächen in Form von Vorplätzen, Hauszugängen, Parkierungsflächen, Gärten, Grünanlagen und Grünflächen erstellt, unterhalten und gepflegt werden, die sich harmonisch in die Umgebung und den Ortskern einfügen. Eine allfällige bauliche Beanspruchung eines Teils des Vorplatzbereiches durch Bauteile, die vor der Baulinie erlaubt sind, bedarf einer Ausnahmebewilligung. Sie kann nur gewährt werden, wenn damit eine Verbesserung von Wohnqualität und Dorfbild erzielt wird bzw. wenn diese Bauteile das Dorfbild in keiner Weise stören. Art. 6 HOFSTATTBEREICH Der Hofstattbereich dient in erster Linie als Freifläche. Anbauten an das Hauptgebäude, Nebenbauten und bauliche Garteneinrichtungen sind zulässig. Anbauten müssen sich in Ausmass und Gestaltung dem Hauptgebäude unterordnen und harmonisch anpassen. Für alle Nebenbauten gilt die eingeschossige Bauweise. Nebenbauten haben sich

5 - - hinsichtlich Standort, Gebäudeprofil, Formgebung, Material und Farbe möglichst unauffällig in das Dorfbild einzuordnen. 4 Die bebaubare Fläche aller An- und Nebenbauten darf % des Hofstattbereiches nicht übersteigen. Art. 7 NUTZUNGSART, EMISSIONSSCHUTZ Zur Erhaltung des Dorfcharakters ist die gemischte Nutzung der Bauten für Wohnen, Geschäfte, Restaurants sowie für herkömmliche Landwirtschafts- und Handwerksbetriebe zulässig. Jede dieser Nutzungsformen darf weder durch bauliche Einrichtungen noch durch betriebliche Auswirkungen die Umweltqualität des Dorfkerns nachhaltig stören. Gewerbliche Kleinbetriebe mit mässig störenden maschinellen Einrichtungen bzw. geringer Lärm- und Geruchsemission sind zulässig. Die Bewilligungsbehörde kann besondere Immissionsschutzmassnahmen verfügen. Unzulässig sind alle Nutzungen, die durch Raumbedarf, Emissionen, Einrichtungen oder andere Auswirkungen die traditionellen Verhältnisse im Dorfkern verschlechtern. Insbesondere sind nicht zugelassen: grössere gewerbliche Betriebe, Autoreparaturwerkstätten, offene Lagerplätze, Fabrikation im Freien, Abstellplätze für aus dem Verkehr gezogene Fahrzeuge. Art. 8 ÜBERLIEFERTE BAUSUBSTANZ Im Teilzonenplan ist die überlieferte Bausubstanz einer der drei nachfolgenden Gruppen verbindlich zugeordnet: - Geschützte und zu schützende Baudenkmäler gemäss Art. 9 - Erhaltenswerte Bausubstanz gemäss Art. 0 - Erhaltenswerte Bauvolumen gemäss Art. Art. 9 GESCHÜTZTE UND ZU SCHÜTZENDE BAUDENKMÄLER Die Bauten der Stufe 'Baudenkmäler' sind zu schützen und dürfen nicht abgebrochen werden.

6 - 4 - Bauliche Veränderungen (Um- und Ausbauten) sind unter Einbezug des kantonalen Denkmalpflegers als kunsthistorisch und konstruktiv richtige Restaurationen durchzuführen. Bestehende, kunsthistorisch wertvolle Bauteile sind zu erhalten und störende Fassadenteile nach Möglichkeit zu entfernen. Über die Kunstdenkmäler ist ein Inventar durch die kantonale Denkmalpflege zu erstellen. Dieses kann auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. 4 Der Kanton und die Gemeinde können Beiträge an fachgerechte Renovationen leisten. 5 Sind Bauten infolge höherer Gewalt durch Neubauten zu ersetzen, so hat der Wiederaufbau im Sinne des ursprünglichen Objektes zu erfolgen. Art. 0 ERHALTENSWERTE BAUSUBSTANZ Die Bauten der Stufe 'Substanz' sind in der volumetrischen Gliederung des Baukörpers sowie in der Fassadenteilung zu erhalten. Bei baulichen Veränderungen, insbesondere an Fassaden und Dächern, ist der Grundraster zu wahren bzw. wiederherzustellen und störende Fassadenteile sind nach Möglichkeit zu entfernen. Bei Einschränkung in der Nutzung (Geschosszahl) ist eine Nutzungsumlagerung in die angrenzende Zone möglich. 4 Über die erhaltenswerte Bausubstanz ist ein Inventar durch die Gemeinde zu erstellen. Dieses kann auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. 5 Sind Bauten infolge höherer Gewalt durch Neubauten zu ersetzen, so hat der Wiederaufbau im Sinne der Substanzerhaltung zu erfolgen.

7 - 5 - Art. ERHALTENSWERTE BAUVOLUMEN Die Bauten der Stufe 'Volumen' sind in der Gliederung der Baukörper als Ensemble zu erhalten. Neu- und Umbauten sind unter Wahrung der gegebenen Umrisse und der Gestaltungsmerkmale möglich. Geringfügige Veränderungen des Standortes sind möglich, sofern dadurch nicht die Grundsätze der Ortskernplanung verletzt werden. Vorbehalten bleiben die baupolizeilichen Auflagen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. Art. NEUBAUTEN Der zulässige Bereich für Um- und Neubauten, die nicht unter Art. 9 bis fallen, ist im Teilzonenplan braun, schwach umrandet dargestellt. Die Mitbeanspruchung von Hofstattbereich und gegebenenfalls Vorplatzbereich richtet sich nach Art. 6 bzw. Art. 5, Abs.. Neubauten unterliegen folgenden Vorschriften: - Vollgeschosszahl: Zwei - Sockelgeschossdecke über Terrain: Max. 0.5 m am höchsten Punkt über gewachsenem Terrain. - Fassadenhöhe: Max. 6.5 m, gemessen ab Sockelgeschossdecke - Gebäudehöhe: Max..0 m, gemessen ab Sockelgeschossdecke - Dachform: Satteldach in herkömmlicher Gestaltung - Dachneigung: 40 bis 55 a.t. Ab 45 nur mit Würge (mindestens 5, anzusetzen in der unteren Dachhälfte des Hauptbaukörpers) - Dachaufbauten: gemäss Art. 8 - Die Bautiefe darf nicht grösser als.0 m ab Gebäudeflucht sein. Art. BAULINIEN Die im Baulinienplan Ortskern enthaltenen Baulinien sind Baulinien im Sinne von 86, Abs. bis 4 BauG. Gebäude dürfen nur innerhalb der im Zonenplan dargestellten Baulinien erstellt werden. Für bestehende Bauten ausserhalb der Baulinien und für Bauteile, welche über die Baulinien hinausragen, gelten die Bestimmungen von 90 BauG.

8 - 6 - Art. 4 BESONDERE BAUELEMENTE Die im Teilzonenplan bezeichneten, besonderen Bauelemente sind bei baulichen Änderungen nach Möglichkeit zu erhalten. Art. 5 EINZELOBJEKTE Naturschutzeinzelobjekte Die mit einer Signatur bezeichneten Gehölze und Einzelbäume sind an ihrem Standort und in ihrem Bestand zu erhalten respektive herzustellen und zu pflegen. Es dürfen keine über die ordentliche Pflege hinausgehenden Veränderungen vorgenommen werden. Abgehende Naturschutz-Einzelobjekte sind zu ersetzen. Brunnen, Sodbrunnen und Wegweiser Die im Plan mit einer Signatur bezeichneten Brunnen, Sodbrunnen und Wegweiser sind zu erhalten respektive herzustellen. Art. 6 BAULICHE GESTALTUNG Alle baulichen Massnahmen und die Umgebungsgestaltung haben sich gesamthaft, insbesondere aber hinsichtlich architektonischer Gestaltung, Material- und Farbwahl in das Dorfbild harmonisch einzufügen. Fassaden gegen den Strassenraum und von diesem einsehbare seitliche Fassaden sind besonders sorgfältig und grundsätzlich mural zu gestalten. Das heisst, Fenster- und Türöffnungen sind in Zahl, Grösse und Typus auf das zuträgliche Mass zu beschränken. Dächer haben hinsichtlich Form, Neigung und Material der herkömmlichen Gestaltung zu entsprechen. 4 Bei der Umgebungsgestaltung sind die Aspekte des ökologischen Ausgleichs zu beachten. Es ist eine naturnahe Gestaltung und standortgemässe Bepflanzung mit einheimischen Arten anzustreben. Art. 7 FIRSTRICHTUNG Die im Teilzonenplan festgelegte Firstrichtung des Hauptbaukörpers ist hinsichtlich Richtung, nicht aber bezüglich genauer Lage verbindlich. Die für charakteristische Nebenbauten angegebene Firstrichtung soll bei Um- und Neubauten nach Möglichkeit übernommen werden.

9 - 7 - Art. 8 DACHAUFBAUTEN, BELICHTUNGSÖFFNUNGEN IM DACH Es sind nur ästhetisch gute Lösungen zulässig. Dachaufbauten, Dachfenster und ähnliche Belichtungsöffnungen in der Dachfläche müssen in Art, Grösse und Anordnung gut in diese integriert sein und mit den Fassaden harmonieren. Dachaufbauten sind im ersten Dachgeschoss, Kleingauben von max. 0.5 m (Ochsenaugen u.ä.) auch im zweiten Dachgeschoss zulässig. Dacheinschnitte stören die Dachfläche und sind deshalb nicht zugelassen. Hingegen sind auf der Hofstattseite im ersten Dachgeschoss überdeckte Dacheinschnitte sowie in begründeten Fällen im zweiten Dachgeschoss Dachfenster mit einer maximalen Lichtöffnung von 0.5 m gestattet, wobei eine Mischung von liegenden Dachfenstern und Dachaufbauten auf derselben Dachfläche nicht zugelassen ist. *) Art. 9 ANTENNEN, REKLAME, SONNENKOLLEKTOREN Antennenanlagen für den Radio, Fernseh- und Funkverkehr, Reklameeinrichtungen aller Art erfordern eine Ausnahmebewilligung des Gemeinderates. Die Ausnahmebewilligung kann nur erteilt werden, wenn das zu erstellende Objekt das Dorfbild nicht stört. Parabolspiegel sind nur im Hofstattbereich gestattet. Sie haben die Grenzabstandsvorschriften für eingeschossige Kleinbauten einzuhalten und sind so zu behandeln, dass keine Blendwirkung entstehen kann und dürfen nicht auf Dächern montiert werden. Im übrigen gilt das Zonenreglement Siedlung. Parabolspiegel von mehr als. m Höhe insgesamt erfordern ein ordentliches Baugesuch. 4 Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen haben auf das Orts- und Landschaftsbild in erheblichem Masse Rücksicht zu nehmen. Sorgfältig in die Dachfläche der Nebengebäude integrierte Anlagen sowie Bodenanlagen können mit Zustimmung des Gemeinderates und der zuständigen kantonalen Fachstelle zugelassen werden. *) Siehe Erwägungen vom Regierungsrat im Anhang

10 - 8 - ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN Art. 0 ZONE FÜR ÖFFENTLICHE WERKE UND ANLAGEN (ÖW-ZONE) Es gelten hierfür die Bestimmungen von Art. 8 des Zonenreglementes Siedlung sinngemäss. Im übrigen sind die Vorschriften betreffend baulicher Gestaltung gemäss Art. 6 auch für diese Zone massgebend. Art. GRENZ- UND GEBÄUDEABSTÄNDE Für Bauvorhaben im Hausbereich, welche zu geringe Grenz- oder Gebäudeabstände aufweisen, dem Sinn und Zweck der Dorfkernplanung jedoch entsprechen, beantragt der Gemeinderat bei der Bewilligungsbehörde entsprechende Ausnahmen. Art. ZONENGRENZEN Verläuft eine Zonengrenze durch eine Bauparzelle, so kann die Nutzung zusammengefasst und in einem Baukörper vollzogen werden. Dem Charakter beider Zonen muss angemessen Rechnung getragen werden. Art. PFLICHTPARKPLÄTZE Die gesetzlich geforderten Pflichtparkplätze für Neu- und Umbauten sind nach Möglichkeit auf dem betroffenen Grundstück zu erstellen. Ergäbe die Erstellung der Pflichtparkplätze auf dem eigenen Grund einen nicht vertretbaren Eingriff ins Dorfbild, hat der Bauherr anstelle der Parkplatzbereitstellung einen Ersatz gemäss dem Reglement über die Ersatzabgabe für Parkplätze zu leisten. Im Strassenbild sichtbare Garagerampen sind nur in Ausnahmefällen gestattet und wenn sich die Gestaltung dem Anliegen des Ortsbildschutzes unterordnet. *) *) Siehe Erwägungen vom Regierungsrat im Anhang

11 - 9 - Art. 4 BEWILLIGUNGSPFLICHT, BEWILLIGUNGSVERFAHREN Vor Einreichung des ordentlichen Baugesuches nach Baugesetz ist die Bewilligungsbehörde, gestützt auf BauG bzw. 9 VVO zum BauG um einen Vorentscheid zu ersuchen. Hierzu genügen Skizzen im Massstab von mindestens :00. Der Vorentscheid ist in der Regel innert 0 Tagen zu fällen. Für Unterhalts- und Renovationsarbeiten inklusive äusserer Farbgebung findet das vereinfachte Bewilligungsverfahren gemäss 8 VVO zum BauG Anwendung. Der ganze oder teilweise Abbruch, wesentliche Veränderungen, Restaurierungen sowie Zweckänderungen von Gebäuden oder Gebäudeteilen sind bewilligungspflichtig. 4 Bei Errichtung, Vergrösserung oder Umfunktionierung gewerblicher Kleinbetriebe ist mit dem Bau- respektive Vorentscheidungsgesuch ein kurzer Beschrieb einzureichen. 5 Zur Entscheidungsfindung kann der Gemeinderat ein kubisches Modell im Massstab von mindestens :00 und einen Umgebungsplan verlangen. In speziellen Fällen kann auch ein externer Fachmann beigezogen werden. 6 Die definitive Farbgebung und Materialwahl ist vor der Ausführung am Objekt zu bemustern. Art. 5 AUSNAHMEN In Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles kann der Gemeinderat auf Antrag der Bauund Planungskommission der Bewilligungsbehörde eine Ausnahmebewilligung beantragen. Dies gilt insbesondere: - Wenn die Anwendung dieser Vorschriften ein architektonisch sinnvolles Bauvorhaben, das dem Zweck der Dorfkernplanung entspricht, wesentlich erschweren würde. - In ausgesprochenen Härtefällen. Art. 6 VOLLZUG DER TEILZONENVORSCHRIFTEN Für den Vollzug der Teilzonenvorschriften ist der Gemeinderat verantwortlich. Die Rechtsmässigkeitskontrolle durch die Bewilligungsbehörde bleibt vorbehalten.

12 - 0 - Verstösse gegen die Teilzonenvorschriften werden wie solche gegen das Baugesetz geahndet, soweit nicht anderes Recht vorgeht. Art. 7 ANTRAGSTELLENDE KOMMISSION Der Gemeinderat überweist alle Bau- und Gestaltungsgeschäfte, welche die Kernzone betreffen, der Bau- und Planungskommission zur Antragstellung. Die Kommission bereitet insbesondere auch die Geschäfte des Gemeinderates vor, welche sich auf folgende Belange beziehen: - Realisierung des Richtplanes gemäss Art., Abs. - bauliche Beanspruchung von Teilen des Vorplatzbereiches gemäss Art. 5, Abs. - Abweichungen von den bestehenden Bauabmessungen bei Um- und Neubauten gemäss Art. 0, und - Gestaltung von Antennenanlagen, Reklamen und Sonnenkollektoren gemäss Art. 9, Abs Ausnahmen von Grenz- und Gebäudeabständen gemäss Art. - Ausnahmen gemäss Art. 4 Im übrigen berät die Kommission die Bauherrschaft bei der Planung von Bauvorhaben in der Kernzone. Art. 8 AUFHEBUNG FRÜHERER BESCHLÜSSE Alle diesem Erlass widersprechenden, früheren Beschlüsse sind aufgehoben, insbesondere Art. 6 des Zonenreglementes Siedlung vom 7. Oktober 989 (Übergangsbestimmungen Dorfkernareal). Art. 9 INKRAFTTRETEN Die von der Gemeindeversammlung beschlossenen Teilzonenvorschriften Dorfkern treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Rechtskraft.

13 - - GENEHMIGUNGSVERMERKE Beschluss des Gemeinderates: Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung: Referendumsfrist: Urnenabstimmung: -- Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr. 5 vom Planauflage vom bis Namens des Gemeinderates: Der Präsident: sig. E. Schäfer Der Gemeindeschreiber: sig. H.R.Held Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschluss Nr. 45 vom Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr. 8 vom Der Landschreiber: sig. Mundschin

14 - - ANHANG Der Regierungsrat hat mit Protokoll Nr. 45 vom zu folgenden Artikeln Erwägungen gemacht: Art. 8 Abs. : Dachaufbauten Der Regierungsrat hält fest, dass in bezug auf Art und Anordnung der Dachaufbauten und der Belichtungsöffnungen im Dach die vom Kanton erlassenen "Grundsätze über die Gestaltung der Dachlandschaft" zu berücksichtigen sind. Art. Abs. : Garagen / Pflichtparkplätze Wie bereits im Vorprüfungsbericht erwähnt, sollte sichergestellt werden, dass nebst im Strassenbild sichtbaren Garagerampen (analog bisheriger Regelung) auch freistehende oder angebaute Garagen aus Gründen des Ortsbildschutzes weiterhin nicht gestattet sind. Gestützt auf die bisherige Praxis sind im Strassenbild sichtbare Garagerampen sowie freistehende Garagen im Ortskern aus Gründen des Ortsbildschutzes generell nicht erlaubt und können daher auch nicht auf dem Ausnahmeweg bewilligt werden. Der Gemeinderat wird ersucht, Art., Abs. diesbezüglich innert nützlicher Frist anzupassen bzw. zu ergänzen.

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