EINWOHNERGEMEINDE SELTISBERG ZONENREGLEMENT SIEDLUNG VOM

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "EINWOHNERGEMEINDE SELTISBERG ZONENREGLEMENT SIEDLUNG VOM"

Transkript

1 EINWOHNERGEMEINDE SELTISBERG ZONENREGLEMENT SIEDLUNG VOM 27. OKTOBER 1989

2 ERLASS VON ZONENVORSCHRIFTEN SIEDLUNG Gestützt auf das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979, die dazu gehörige Verordnung vom 26. März 1986 und auf das kantonale Baugesetz (Bau G) vom 15. Juni 1967, erlässt die Einwohnergemeinde Seltisberg die nachfolgenden Zonenvorschriften Siedlung INHALT EINLEITUNG Art. 1 Zweck, Grundsatz 1 Art. 2 Inhalt 1 Art. 3 Bezugsgebiet 1 GRUNDSÄTZLICHE VORSCHRIFTEN Art. 4 Kantonale Zonenreglements-Normalien 1 Art. 5 Baugebiets-Etappierung (Ergänzung ZR 2/63) 1 Art. 6 Sondervorschriften Dorfkernareal 2 Art. 7 Bauzonenvorschriften 2 ERGÄNZUNGSBESTIMMUNGEN Art. 8 Zone für öffentliche Werke und Anlagen (ÖW-Zone) 2 Art. 9 Naturschutzzone 3 Art. 10 Ausnahmeüberbauung 3 Art. 11 Nutzungsfreie Bauteile (Ergänzung ZR 5/63) 3 Art. 12 Sockelgeschosshöhe (Änderung und Ergänzung ZR 6/63) 3 Art. 13 Abgrabungen am Sockelgeschoss (Änderung ZR 6/63) 3 Art. 14 Abweichungen vom Gebäudeprofil 3 Art. 15 Gebäudeprofil in Zone G 1 4 Art. 16 Massgebende Gebäudelänge 4 Art. 17 Nutzfläche von Garagen (Ergänzung ZR 8/63) 4 Art. 18 Dachaufbauten, Belichtungsöffnungen im Dach 4 Art. 19 Dacheindeckung 4 Art. 20 Dachformen von Garagen und Nebenbauten 4 Art. 21 Geländeaufschüttungen 5 Art. 22 Terrainanpassung und Parzellierung längs Baugebietsperimeter 5 Art. 23 Besondere Anlagen der Energiegewinnung 5 Art. 24 Antennenanlagen 5 Art. 25 Mitsprache des Gemeinderates 5 Art. 26 Übergangsbestimmungen Dorfkernareal 6 Art. 27 Vollzug der Zonenvorschriften 6 Art. 28 Aufhebung früherer Beschlüsse 6 Art. 29 Inkrafttreten, Anpassung 6 Beschluss- und Genehmigungsvermerke 7 ANHANG Verbindlicher Wortlaut der gemäss Art.4 mitbeschlossenen Kantonalen Zonenreglements-Normalien ZR 63 unter Berücksichtigung der Textänderungen gemäss Ergänzungsbestimmungen ZR 2/63 Gebietsausscheidung 9 ZR 3/63 Zoneneinteilung 9 ZR 4/63 Immissionsschutz 10 ZR 5/63 Bauliche Nutzung 11 ZR 6/63 Gebäudeprofil 12 ZR 8/63 Autogaragen und -abstellplätze 12 ZR 9/63 Ausnahmen 13

3 EINLEITUNG 1 Art. 1 Zweck, Grundsatz Art. 2 Inhalt Die Vorschriften bezwecken die Ordnung der Bautätigkeit im Siedlungsgebiet nach folgendem Grundsatz: Alle Bauten und Anlagen, samt ihrem Umschwung, sind für sich allein und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung entsteht. 1. Die Vorschriften bestehen aus Zonenplan Siedlung, Masstab 1:2000 und Zonenreglement Siedlung als verbindlichem Inhalt des Erlasses. 2. Die massgeblichen Bestimmungen über die Bau- und Umgebungsgestaltung, sowie über den Vollzug der Vorschriften umfassen die Kantonalen Zonenreglements-Normalien gemäss Art.4, die Vorschriften über die Baugebietsetappierung gemäss Art.5, die Bauzonenvorschriften gemäss Art. 7, sowie die Ergänzungsbestimmungen von Art.8 bis 29. Für das Dorfkernareal gilt Art.6 Art. 3 Bezugsgebiet Die Vorschriften finden Anwendung auf das im Zonenplan durch einen Baugebiets- Perimeter umgrenzte Gebiet (Baugebiet). GRUNDSÄTZLICHE VORSCHRIFTEN Art. 4 Kantonale Zonenreglements-Normalien Für das Bezugsgebiet gelten folgende Normblätter der Kantonalen Zonenreglements- Normalien 1963 gemäss Wortlaut im Anhang dieses Reglementes: - ZR 2/63, Ziffer 1 Gebietsausscheidung: Baugebiet (Ergänzung: Art. 5) - ZR 3/63, Ziffer 1 Zoneneinteilung: Bauzonen - ZR 4/63 Immissionsschutz - ZR 5/63 Bauliche Nutzung, ausgenommen Ziff. 2, Abs. 2 + Ziff. 5 - ZR 6/62, Ziffer 1 Gebäudeprofil (Ergänzung: Art. 14 und 15) - ZR 8/63 Autogaragen u. -abstellplätze (Ergänzung: Art. 17) - ZR 9/63, Ziffer 1 Ausnahmen allgemeiner Art (Ergänzung: Art. 25) Art. 5 Baugebiets-Etappierung (Ergänzung ZR 2/63) (Beschluss der Gemeindeversammlung vom 12. Dezember 1985) Normblatt ZR 2/63 der Kantonalen Zonenreglements-Normalien wird durch einen Abschnitt 3 wie folgt ergänzt: 3.1 Das Baugebiet des Zonenplanes Siedlung wird in zwei Etappen unterteilt. 3.2 Das Baugebiet erster Etappe ist für die rationelle Ueberbauung bis zum Jahr 2000 bestimmt. Es unterliegt uneingeschränkt den Bestimmungen von ZR 2/63, Absatz Das Baugebiet zweiter Etappe ist für die spätere bauliche Nutzung bestimmt. Es bleibt bis zur allfälligen Umwandlung in Baugebiet erster Etappe der landwirtschaftlichen Bodennutzung vorbehalten. Hochbaumassnahmen sind ausgeschlossen.

4 2 3.4 Die Umwandlung von Baugebiet zweiter in Baugebiet erster Etappe hat zur Voraussetzung, dass sie in Einklang steht mit einer bevölkerungsmässig und finanziell sinnvollen Entwicklung der Gemeinde und dass sie für die Umwelt tragbar ist. Die Umwandlung richtet sich nach den Verfahrensvorschriften für die Ortsplanung (Bau G 4 bis 6). Art. 6 Sondervorschriften Dorfkernareal Für die vom Perimeter "Teilzonenplan Dorfkern" im Zonenplan umgrenzte Fläche gelten die Vorschriften des Teilzonenplanes und -reglementes "Dorfkern". Art. 7 Bauzonenvorschriften Massgebend für die Bauzonenvorschriften sind die nachfolgende Tabelle, sowie ZR 3/63 bis 6/63 gemäss Anhang dieses Reglementes. Zoneneinteilung Immissionsstufen zulässige Vollgeschosszahl zulässige Wohnungszahl pro Baukörper zulässige Bebauungsziffer % zulässige Nutzungsziffer % zulässige Sockelgeschosshöhe m zulässige Fassadenhöhe m zulässige Gebäudehöhe m zulässige Gebäudelänge m zulässige Dachform und Dachneigung Dachaufbauten W ) ,7 4,0 7,0 3) 24,0 W ) ,3 2) 6,0 9,5 3) 24,0 WG ,3 2) 6,0 9,5 3) 24,0 Satteldach Walmdach min.18 gemäss Art. 18 G 1 frei keine frei frei frei 7,0 4) 10,0 4) frei Satteldach innerh. Gebäudeprofil 1) für Doppel- und Reihenhäuser: 4 2) gemessen am höchsten Punkt des gewachsenen Terrains, siehe Art.12 3) Ausnahmen siehe Art.14 4) Messpunkte siehe Art.15 ERGÄNZUNGSBESTIMMUNGEN Art. 8 Zone für öffentliche Werke und Anlagen (ÖW-Zone) 1. In dieser Zone dürfen nur öffentliche Werke und Anlagen im Sinne von 20 Bau G erstellt werden. Die Bauweise wird unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen festgelegt. 2. Die Gemeinde muss die in dieser Zone liegenden Grundstücke, soweit sie für gemeindeeigene Zwecke genutzt werden, im Zeitpunkt der Erstellung der Werke und Anlagen ins Eigentum übernehmen, oder das Eigentumsverhältnis auf andere, geeignete Weise regeln (z.b. Baurecht, Pacht). Die gesetzlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten.

5 Art. 9 Naturschutzzone 3 Das von der Naturschutzzone betroffene Wäldchen ist in seinem Bestand aus ökologischen, ästhetischen und sozial-kulturellen Gründen zu schützen. Der Gemeinderat legt die nötigen Schutz- und Pflegemassnahmen fest. Art. 10 Ausnahmeüberbauung 1. Der Gemeinderat kann auf Antrag der Bau- und Planungskommission Ausnahmen von der Bebauungs- und Nutzungsziffer, von der Gebäudelänge und von der Wohnungszahl gestatten, wenn eine Grundstücksfläche von mindestens 3000 m 2 nach einem verbindlichen Gesamtplan überbaut wird. Der Plan legt die Situierung, kubische Erscheinung, Dachform, Material- und Farbwahl der Ueberbauung, sowie die Umgebungsgestaltung fest. 2. Ausnahmen dürfen nur für siedlungsgestalterisch und wohnhygienisch gute Projekte gewährt werden. Die Bebauungsziffer darf um max. 5 %, die Nutzungsziffer um max. 10 % relativ erhöht werden. Art. 11 Nutzungsfreie Bauteile (Ergänzung ZR 5/63) In Ergänzung von Normblatt 5/63 der Kantonalen Zonenreglements-Normalien werden folgende Bauteile und Massnahmen nicht zur überbauten Fläche und nicht zur Nutzfläche gezählt: - Unbeheizte, ganz oder weitgehend verglaste Zwischenklimaräume (z.b. Wintergärten,Veranden, Balkone), sowie Nebenbauten wie Holzschöpfe, gedeckte Sitzplätze und dergleichen, bis zu einer Grundfläche von maximal 15 m 2 - Windfänge bis zu maximal 4 m 2 je Wohnung bei bestehenden Liegenschaften - An- und Aufbauten für die Wärme-Rückgewinnung, Wärmespeicherung etc. im notwendigen Ausmass, unter Beachtung von Art. 23 dieses Reglementes - Aussenisolationen, wenn die Wärmedämmung den Baupolizeivorschriften noch nicht entspricht. Art. 12 Sockelgeschosshöhe (Änderung und Ergänzung ZR 6/63) 1. In Abänderung von Normblatt 6/63, Absatz 1, der Kantonalen Zonenreglements- Normalien darf die Oberkante des Sockelgeschosses das gewachsene Terrain am höchsten Punkt um maximal 0,3 Meter überragen. 2. Bei nachgewiesen stark felsigem Grund, sowie aus kanalisationstechnischen Gründen kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag des Gemeinderates eine Erhöhung der Sockelgeschosshöhe am höchsten Punkt des gewachsenen Terrains bis auf 1,0 Meter gestatten. Art. 13 Abgrabungen am Sockelgeschoss (Änderung ZR 6/63) In Abänderung von Normblatt 6/63, Absatz 1, der Kantonalen Zonenreglements-Normalien darf bei Abgrabungen entlang von Gebäuden das Sockelgeschoss bis höchstens zur Hälfte des Gebäudeumfanges in Erscheinung treten. Art. 14 Abweichungen vom Gebäudeprofil 1. Wo in Zone W 1 besondere Terrainverhältnisse die ordentliche Nutzung des zulässigen Gebäudeprofils verunmöglichen, kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag des Gemeinderates Ausnahmen von den Gebäudeprofil-Vorschriften gestatten. Vollgeschosszahl, Bebauungs- und Nutzungsziffer dürfen dabei die für Zone W 2 festgelegten Limiten nicht überschreiten.

6 2. Wird bei symmetrischen Satteldächern die zulässige Fassadenhöhe unterschritten, darf die zulässige Gebäudehöhe um das Mass der Unterschreitung erhöht werden, jedoch höchstens um 1,0 Meter. Art. 15 Gebäudeprofil in Zone G 1 4 Für die Ermittlung der zulässigen Fassaden- und Gebäudehöhe in Zone G 1 gelten folgende Messpunkte: - bis zu einer Tiefe von 27,0 Meter ab Hauptstrasse: der höchste Punkt des Strassenniveaus - für die hinterliegende Fläche: der höchste Punkt des gewachsenen, hinterliegenden Terrains. Art. 16 Massgebende Gebäudelänge In den Zonen W 1, W 2 und WG 2 beträgt die Gebäudelänge für Haupt- und Nebenbauten gesamthaft maximal 24,0 Meter, auch wenn an der Parzellengrenze zusammengebaut wird. Art. 17 Nutzfläche von Garagen (Ergänzung ZR 8/63) In Ergänzung von Normblatt 8/63 der Kantonalen Zonenreglements-Normalien gilt für Ein- und Zweifamilienhäuser: Die nicht zur baulichen Nutzung zählende Grundfläche von Garagen darf höchstens 5 % der massgebenden Parzellenfläche, jedoch nicht mehr als 35,0 m 2 betragen. Art. 18 Dachaufbauten, Belichtungsöffnungen im Dach 1. Es sind nur ästhetisch gute Lösungen zulässig. Dachaufbauten, Dachfenster und ähnliche Belichtungsöffnungen in der Dachfläche müssen in Art, Grösse und Anordnung in diese integriert sein und mit den Fassaden harmonieren. Unter den Aufbauten ist die Dachfläche in hinreichender Breite durchzuziehen. Bei architektonisch überzeugenden Lösungen kann von der letztgenannten Massnahme abgewichen werden. 2. Dacheinschnitte können ausnahmsweise gestattet werden, wenn sie ästhetisch gut gestaltet sind. Art. 19 Dacheindeckung 1. In den Bauzonen sind alle geneigten Dächer mit ortsüblichem, mattem Bedachungsmaterial einzudecken. Wintergärten mit Glasdach sind ausgenommen. 2. Für Einrichtungen, die dem Umweltschutz dienen, kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag des Gemeinderates Ausnahmen gestatten, wenn sie sich harmonisch in den Bau einfügen. Art. 20 Dachformen von Garagen und Nebenbauten 1. Freistehende und angebaute Garagen und nutzungsfreie Bauteile im Sinne von Art. 11 dieses Reglementes müssen mit Sattel-, Pult- oder Walmdach versehen werden. Die Dachneigung beträgt minimal 18 o. 2. Wo geneigtes Terrain die Nutzung des Daches von Nebenbauten als Grünfläche, oder als in die Gartenanlage integrierte Terrasse zulässt, kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag des Gemeinderates eine entsprechende Ausnahme von der Dachform gestatten.

7 5 Art. 21 Geländeaufschüttungen Aufschüttungen sind dem natürlichen Terrain anzugleichen und dürfen die Höhe von 1,2 Meter, senkrecht zum gewachsenen Terrain gemessen, nicht überschreiten. Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag des Gemeinderates bei Geländewannen und für die Anpassung an bestehende Aufschüttungen Ausnahmen gestatten. Art. 22 Terrainanpassung und und Parzellierung längs Baugebietsperimeter 1. Das fertig gestaltete Terrain muss entlang dem Baugebietsperimeter eine harmonische Anpassung an das Land- und Forstwirtschaftsgebiet gewährleisten. 2. Im Rahmen der Umlegung, bzw. Erschliessung von Bauland ist anzustreben, dass keine Bauparzellen ins Land- und Forstwirtschaftsgebiet hineinragen. Auf ausserhalb des Baugebietsperimeters liegenden Parzellenteilen dürfen keine Terrainveränderungen, private Garteneinrichtungen, Schwimmbassins, oder andere nicht bewilligungspflichtige Anlagen und Einrichtungen erstellt werden. Art. 23 Besondere Anlagen der Energiegewinnung 1. Vom zonenrechtlichen Baukörper losgelöste Einrichtungen für die Energiegewinnung sind bewilligungspflichtig und nach den Vorschriften des Bau G zu erstellen.sie dürfen nicht mehr als 1,2 Meter ab gewachsenem Terrain in Erscheinung treten. 2. Betreffend Einpassung in die Umgebung steht dem Gemeinderat ein verbindliches Mitspracherecht zu. 3. In Bezug auf Immissionen und Emissionen, welche auf die Einrichtung einwirken oder von dieser ausgehen, gilt 77 Bau G. Art. 24 Antennenanlagen 1. Antennenanlagen für den Radio-, Fernseh- und Funkverkehr, ob freistehend oder mit einem Baukörper verbunden, erfordern eine Bewilligung des Gemeinderates. Die Erteilung der Bewilligung kann nur im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen erfolgen: - Antennenanlagen in der Kernzone sind nur soweit zulässig, als sie das überlieferte Ortsbild nicht stören. - Parabolspiegel haben die Grenzabstands-Vorschriften für eingeschossige Kleinbauten einzuhalten. Sie sind so zu behandeln, dass keine Blendwirkung entstehen kann. - Parabolspiegel auf Dächern sind im ganzen Baugebiet nicht erlaubt 2. Parabolspiegel von mehr als 1,2 Meter Höhe insgesamt erfordern ein ordentliches Baugesuch. Art. 25 Mitsprache des Gemeinderates 1. Wo eine Mitsprache des Gemeinderates und die Kompetenz zum Antrag von Ausnahmebwilligungen in diesem Reglement vorgesehen sind, stützen sich diese auf eine Anhörung der Bau- und Planungskommission. 2. Die entsprechenden Verfügungen werden von der Bewilligungsbehörde auf Antrag des Gemeinderates erlassen.

8 Art. 26 Uebergangsbestimmungen Dorfkernareal 6 Für die vom Perimeter "Teilzonenplan Dorfkern" im Zonenplan umgrenzte Fläche gelten bis zum Inkrafttreten der Teilzonenvorschriften "Dorfkern" folgende Bestimmungen: - Abbrüche erfordern eine Abbruchbewilligung - Restaurierungen, Renovationen, Zweckänderungen, sowie Neubauten bedürfen der Zustimmung der Bewilligungsbehörde und dürfen nur nach Rücksprache mit dem Gemeinderat und unter Aufsicht des Amtes für Naturschutz und Denkmalpflege vorgenommen, bzw. erstellt werden. Im übrigen sind die Vorschriften von Normblatt 3/63, Ziffer 1, "Kernzone K" zu beachten. Art. 27 Vollzug der Zonenvorschriften 1. Für den Vollzug der Zonenvorschriften ist der Gemeinderat verantwortlich. 2. Die Rechtmässigkeitskontrolle durch die Bewilligungsbehörde bleibt vorbehalten. 3. Verstösse gegen die Zonenvorschriften werden wie solche gegen das Bau G geahndet, soweit nicht anderes Recht vorgeht. Art. 28 Aufhebung früherer Beschlüsse Alle diesem Erlass widersprechenden, früheren Beschlüsse sind aufgehoben. Art. 29 Inkrafttreten, Anpassung 1. Die von der Gemeindeversammlung beschlossenen Vorschriften treten mit Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2. Spätestens nach 15 Jahren sind die Vorschriften gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls geänderten Verhältnissen anzupassen.

9 7 BESCHLUSS- UND GENEHMIGUNGSVERMERKE BESCHLUSSDATEN GRB Nr. 540 Gemeinderat 19. September 1989 Namens des Gemeinderates: Gemeindeversammlung 27. Oktober 1989 Der Präsident: sig. E. Schäfer Referendumsfrist 27. November 1989 Der Verwalter: sig. H.R: Held Planauflage Auflagepublikation im Amtsblatt Nr. 8 vom 22. Februar 1990 VOM REGIERUNGSRAT GENEHMIGT: mit Beschluss Nr vom 07. Mai 1991 Publikation des Regierungsratsbeschlusses Der Landschreiber: sig. Guggisberg im Amtsblatt Nr 20 vom

10 8 ANHANG Verbindlicher Wortlaut der gemäss Art.4 mitbeschlossenen Kantonalen Zonenreglements- Normalien ZR 63 unter Berücksichtigung der Textänderungen gemäss Ergänzungsbestimmungen.

11 ZR 2/63 GEBIETSAUSSCHEIDUNG 9 Der Gemeindebann wird unterteilt in Baugebiet und übriges Gemeindegebiet (Land- und Forstwirtschaftsgebiet). 1. Baugebiet Das Baugebiet wird im Zonenplan durch einen Perimeter begrenzt. Im Baugebiet dürfen Neubauten nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden. Ein Grundstück ist baureif, wenn die Erschliessungsanlagen (Zufahrt, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung) vorhanden sind oder gleichzeitig mit dem Neubau erstellt werden. Der Einbezug eines Grundstückes in das Baugebiet sagt über die Baugrund- und Wasserdruckverhältnisse nichts aus. Die Erschliessungsanlagen werden von der Gemeinde nach ihren Projekten und Reglementen gebaut. Wird die Erstellung solcher Anlagen verlangt, bevor die Gemeinde einen entsprechenden Kredit bewilligt hat, so muss der Gesuchsteller die erforderlichen Mittel vor Erteilung der Baubewilligung vorschiessen. Wollen Dritte die von Privaten bezahlten Anlagen mitbenützen, so haben sie vor Erteilung der Baubewilligung einen der Mitbeanspruchung entsprechenden Anteil zu leisten. Der Gemeinderat setzt die Höhe des Betrages fest und zieht ihn zuhanden der Berechtigten ein. Die in den Reglementen festgelegten Gebühren und Beiträge werden durch die Vorschussregelung nicht berührt. Liegt ein entsprechender Kredit vor, so hat die Gemeinde das vorgeschossene Kapital zinsfrei zurückzuzahlen. 2. Uebriges Gemeindegebiet Diese Ziffer ist ersetzt durch BauG 11 (Land- und Forstwirtschaftsgebiet). 3. Baugebiets-Etappierung (neu) siehe Art. 5 Zonenreglement. ZR 3/63 ZONENEINTEILUNG 1. Bauzonen Kernzonen K Die Ausscheidung von Kernzonen bezweckt den Schutz erhaltenswerter Ortsteile. Neu- und Umbauten müssen sich sinnvoll in das Strassenbild und die herkömmliche Bauweise einfügen, vor allem im Hinblick auf: - Stellung, kubische Form und Dachneigung der Bauten - Masstab, Gestaltung, Material und Farbgebung - Vorplatzgestaltung. Nicht gestattet sind: - störende Reklamen und Schriften - im Strassenbild sichtbare Garagenrampen sowie freistehende oder angebaute Garagen. Im übrigen gelangen die in der Wohn-Geschäftszone geltenden Vorschriften zur Anwendung. (Bezüglich Uebergangsbestimmungen Dorfkernareal siehe Art. 26 Zonenreglement).

12 Wohnzonen W (Definition siehe BauG 16) 10 Wohn-/Geschäftszonen WG (Definition siehe BauG 16) Gewerbezonen G (Definition siehe BauG 17) Industriezonen J (Definition siehe BauG 18) (Im Gemeindebann Seltisberg sind keine J-Zonen ausgeschieden) ZR 4/63 IMMISSIONSSCHUTZ 1. Grundsatz Alle mit dem Sinn und Zweck der Zonenvorschriften in Widerspruch stehenden Einwirkungen sind verboten. Auch solche Betriebe, die in einer Gewerbe- oder in einer Industriezone liegen, haben auf die umliegenden Wohngebiete Rücksicht zu nehmen. Für alle Störungen bleiben die Bestimmungen von Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vorbehalten. 2. Abstufungen Wohnbau W In Zonen mit reinem Wohnbau sind nichtstörende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr zugelassen. Die äussere Form und Fassadengestaltung darf vom Wohnbaucharakter nicht abweichen. Beispiele: Kleine Läden, kleinere Bürobetriebe, Etagengeschäfte Wohn-/Geschäftsbau WG In Zonen für Wohn-/Geschäftsbauten sind nichtstörende Betriebe zugelassen. Gebäude, in denen Betriebe untergebracht sind, müssen sich dem Wohnbaucharakter anpassen. Beispiele: Läden, Geschäfts- und Bürohäuser, Kinos, Wirtschaften, Werkstätten von Handwerkern mit wenigstörenden maschinellen Einrichtungen. Gewerbe G Unter den Begriff Gewerbe fallen nicht übermässig störende Betriebe. Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber und das standortgebundene Personal zugelassen. Provisorische Unterkünfte können ausnahmsweise bewilligt werden. Beispiele: Werkhöfe, Werkstätten, Lagerhäuser, Fabriken, Industrieanlagen. Industrie J Zu den Industrien gehören Betriebe, von denen starke Beeinträchtigungen ausgehen. Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber und das standortgebundene Personal zugelassen. Provisorische Unterkünfte können ausnahmsweise bewilligt werden. 3. Ausnahmen Zonenfremde Gewerbe- und Industriebetriebe können weiterbestehen und angemessen erweitert werden, sofern die betrieblichen Auswirkungen auf die Nachbarschaft erträglich sind. Auf Antrag des Gemeinderates kann unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse bei solchen Erweiterungsbauten von der zonenmässigen Ausnützung abgewichen werden.

13 ZR 5/63 BAULICHE NUTZUNG Grundsatz Die bauliche Nutzung einer Parzelle wird durch die Bebauungs- und die Nutzungsziffer festgelegt. 2. Massgebende Parzellenfläche Für die Berechnung der baulichen Nutzung ist die im Zeitpunkt der Baubewilligung vorhandene Parzellenfläche massgebend. Der Gemeinderat kann den Einbezug von für Strassen und Anlagen abgetretenem Land bei der Nutzungsberechnung gestatten, sofern dies bei der Landentschädigung berücksichtigt wird. 3. Bebauungsziffer Die Bebauungsziffer gibt in Prozenten an, wieviel von der massgeblichen Parzellenfläche überbaut werden darf. Für die Berechnung der überbaubaren Fläche gilt der äussere Umriss der Bauten. Nicht zur überbauten Fläche werden gerechnet: - Dachvorsprünge bis zu 1,0 Meter Ausladung - aussenliegende Keller- und Eingangstreppen, Stützmauern, äussere Lichtschächte und der gleichen - Pergolen - Garagen gemäss ZR 8/63 und Art. 17 Zonenreglement. Weitere nutzungsfreie Bauteile siehe Art. 11 Zonenreglement. 4. Nutzungsziffer Die Nutzungsziffer bestimmt in Prozenten das Verhältnis der Nutzfläche zur massgebenden Parzellenfläche. Nutzfläche = Summe aller Vollgeschossflächen. Nicht zur Nutzfläche werden gerechnet: - offene Bauteile wie Hallen, Wohnbalkone und dergleichen - Garagen gemäss ZR 8/63 und Art. 17 Zonenreglement - Dach- und Sockelgeschosse, auch wenn sie zu Wohnzwecken ausgebaut werden. Weitere nutzungsfreie Bauteile siehe Art. 11 Zonenreglement. 6. Zonengrenzen Verläuft eine Zonengrenze durch eine Bauparzelle, so ist die Nutzung für beide Parzellenteile gesondert zu ermitteln. Der Gemeinderat kann für Ueberbauungen, die dem Charakter beider Zonen angemessen Rechnung tragen, die Zusammenfassung der Nutzung in einem Baukörper gestatten. 7. Parzellierung Bei gleichzeitiger Erstellung von Doppel- und Reihenhäusern und bei Ausnahmeüberbauung gemäss Art. 10 Zonenreglement muss die Nutzung nur gesamthaft eingehalten werden. Entstehen bei einer Parzellierung unternutzte Einzelparzellen, so hat der Gemeinderat dafür besorgt zu sein, dass für diese im Grundbuch entsprechende Dienstbarkeiten (Bauverbote) eingetragen werden.

14 ZR 6/63 GEBÄUDEPROFIL für Wohnbauten 1.1. Sockelgeschoss Die Oberkante der Sockelgeschossdecke darf maximal 0,3 Meter über dem höchsten und maximal um das in der Tabelle von Art. 7 Zonenreglement angegebene Mass über dem tiefsten Punkt des gewachsenen Terrains liegen. Gemessen wird an der äussersten Fassadenflucht. (Geänderter Text gemäss Art. 12 Zonenreglement) Bei Abgrabungen entlang von Gebäuden darf das Sockelgeschoss bis höchstens zur Hälfte des Gebäudeumfanges in Erscheinung treten. (Geänderter Text gemäss Art. 13 Zonenreglement) (Ergänzungen siehe Art. 12, Abs. 2 und Art. 14 Zonenreglement) 1.2. Fassadenhöhe Die Fassadenhöhe wird gemessen ab Oberkante Sockelgeschossdecke bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante der Dachkonstruktion. 1.3 Gebäudehöhe Die Gebäudehöhe wird gemessen ab Sockelgeschossdecke bis zum höchsten Punkt der Dachkonstruktion. Der First muss mindestens 1,0 Meter hinter der Fassade liegen. 1.4 Versetzte Geschosse Bei versetzten Geschossen sind die Masse des Gebäudeprofils für jedes Niveau einzuhalten. 2. für Gewerbebauten (Gebäudeprofil für Gewerbebauten siehe Art. 15 Zonenreglement.) ZR 8/63 AUTOGARAGEN UND -ABSTELLPLÄTZE 1. Erforderlicher Parkraum Bei Neubauten und grösseren Umbauten muss pro 110 m 2 Wohnnutzfläche, bzw. pro 60 m 2 Betriebsnutzfläche ein Abstellplatz oder eine Garage geschaffen werden. Restflächen zählen voll. Bei verkehrsintensiven Bauten (Restaurants, Versammlungsräume, Gewerbe- und Industriebauten etc.) legt die Baudirektion auf Antrag des Gemeinderates die Anzahl der Abstellplätze fest. Ist die Schaffung des erforderlichen Parkraumes auf privatem Areal nicht möglich, so hat sich der Gesuchsteller in die von der Oeffentlichkeit als Ersatz zur Verfügung gestellten Parkplätze einzukaufen. 2. Nutzungsberechnung Nicht zur überbauten Fläche, bzw. nicht zur Nutzfläche werden gerechnet: - bei Ein- und Zweifamilienhäusern eine Garage mit einer Grundfläche von höchstens 5 % der massgebenden Parzellenfläche, jedoch nicht mehr als 35,0 m 2 (Geänderter Text gemäss Art. 17 Zonenreglement). - bei Mehrfamilienhäusern pro 220 m 2 Wohnnutzfläche - Restflächen zählen voll - je eine Garage von 20 m 2 Grundfläche. Diese Bestimmung findet nur Anwendung, wenn sich die Unterbringung der Garage im Sockelgeschoss aus ästhetischen oder topografischen Gründen nicht rechtfertigt. - unterirdische Garagen

15 13 - in den Hang gebaute Garagen, die wenig in Erscheinung treten und deren Decken als natürlicher Bestandteil der Freifläche dienen. Werden die nicht zur Nutzung zählenden Garagen in einem Vollgeschoss untergebracht, so erhöht sich die überbaubare Fläche um die durch die Vollgeschosszahl dividierte Garagenfläche. 3. Gebäudeprofil der Garagen Die Fassadenhöhe angebauter oder freistehender Garagen darf maximal 3,5 Meter, die Gebäudehöhe maximal 5,5 Meter betragen. Gemessen wird an der äussersten Fassadenflucht vom höchsten Punkt des gewachsenen Terrains aus. ZR 9/63 AUSNAHMEN 1. Allgemeiner Art In Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen, sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Zonenvorschriften gestatten. Dies gilt insbesondere: - wenn die Anwendung dieser Vorschriften eine architektonisch und städtebaulich vernünftige Lösung verunmöglicht - für ausgesprochene Härtefälle - wenn sich ein Bauprojekt in jeder Beziehung in den erhaltenswerten Ortskern einfügt. (Ergänzung siehe 25 Zonenreglement.)

Legende Zonenplan Siedlung und Landschaft

Legende Zonenplan Siedlung und Landschaft Legende Zonenplan Siedlung und Landschaft Legende Perimeter Baugebiet gemäss Gebietsausscheidungsplan vom 7.12.71 Perimeter Zonenplan "Landschaft" Teilzonenplan "Bruderholz" Perimeter Baugebiet 2. Etappe

Mehr

Die kantonalen Zonenreglement-Normalien

Die kantonalen Zonenreglement-Normalien Die kantonalen Zonenreglement-Normalien Zoneneinteilung Normblatt Nr.: ZR 3/63 1. Bauzonen Kernzonen K Die Ausscheidung von Kernzonen bezweckt den Schutz erhaltenswerter Ortsteile. Neu- und Umbauten müssen

Mehr

Einwohnergemeinde Schönenbuch

Einwohnergemeinde Schönenbuch Einwohnergemeinde Schönenbuch Mitwirkungsunterlagen Revision Zonenreglement Siedlung Datum: 29.09.14 Mitwirkungsverfahren - Öffentliche Einsichtnahme in die Mitwirkungsunterlagen (bei der Gemeindeverwaltung)

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF. Zonenreglement Siedlung

EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF. Zonenreglement Siedlung 21 EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF Zonenreglement Siedlung GEMEINDE OBERDORF / Zonenreglement Siedlung Seite 2 Vorbemerkungen Wo Teile der Zonenvorschriften bereits mit dem kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz

Mehr

Zonenreglement Siedlung

Zonenreglement Siedlung Gemeinde Lupsingen Zonenreglement Siedlung Revision 00 INHALTSVERZEICHNIS Seite VORBEMERKUNGEN 3 Antennenreglement 3 Lärm-Empfindlichkeitsstufen 3 ALLGEMEINES 4 Art. Zweck 4 Art. Bestandteile 4 Art. 3

Mehr

BEBAUUNGSPLAN UNTERHASLI VOM 15. OKTOBER 1987

BEBAUUNGSPLAN UNTERHASLI VOM 15. OKTOBER 1987 BEBAUUNGSPLAN UNTERHASLI VOM 15. OKTOBER 1987 AUSGABE 5. JULI 1988 NR. 616 INHALT I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 3 Art. 1 Abgrenzung 3 Art. 2 Ortsplanung 3 II. BAU- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN 3 Art. 3 Bauweise

Mehr

21.1 EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF. Quartierplan "Zinsmattweg"

21.1 EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF. Quartierplan Zinsmattweg 21.1 EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF Quartierplan "Zinsmattweg" GEMEINDE OBERDORF / Quartierplan "Zinsmattweg" Seite 2 Die Einwohnergemeindeversammlung Oberdorf erlässt, gestützt auf 4 des BauG vom 15.06.1967,

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE SELTISBERG. Teilzonenreglement Dorfkern. vom

EINWOHNERGEMEINDE SELTISBERG. Teilzonenreglement Dorfkern. vom EINWOHNERGEMEINDE SELTISBERG Teilzonenreglement Dorfkern vom 5. November 994 TEILZONENREGLEMENT DORFKERN INHALT Seite EINLEITUNG Art. Zweck, Bezugsgebiet Art. Inhalt, Gliederung, Verbindlichkeit KERNZONE

Mehr

Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV)

Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) GS 04.06 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) Änderung vom. Dezember 04 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: I. Der Erlass SGS 400. (Verordnung zum Raumplanungs- und

Mehr

ZONENREGLEMENT SIEDLUNG DER GEMEINDE OBERWIL

ZONENREGLEMENT SIEDLUNG DER GEMEINDE OBERWIL ZONENREGLEMENT SIEDLUNG DER GEMEINDE OBERWIL INHALTSVERZEICHNIS 2.1 A ALLGEMEINES 1. Erlass 2. Geltungsbereich B WOHN- UND WOHN-GESCHÄFTSZONEN 3. Nutzungsarten in den W- und WG-Zonen 3.1 Nutzungsarten

Mehr

QUARTIERPLAN-REGLEMENT OBERE MÜHLE

QUARTIERPLAN-REGLEMENT OBERE MÜHLE EINWOHNERGEMEINDE GELTERKINDEN QUARTIERPLAN-REGLEMENT OBERE MÜHLE (IN KRAFT SEIT 7. APRIL 999) Quartierplan-Reglement Obere Mühle der Einwohnergemeinde Gelterkinden Seite Die Einwohnergemeinde Gelterkinden

Mehr

Baubegriffe und Messweisen Anhang 1

Baubegriffe und Messweisen Anhang 1 Baubegriffe und Messweisen Anhang 1 1. Terrain 1.1 Massgebendes Terrain Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen

Mehr

7, Ziffo 5-8, folgende Zonen- und Bauordnung für

7, Ziffo 5-8, folgende Zonen- und Bauordnung für ).--. -~c---------- -- ----~~~~ ~t.i,[ KANTON SOLOTHURN GEMEINDE BIBERIST SPEZIELLER BEBAUUNGSPLAN "UNTERE NEUMATT 11 -WEST Zonen- und Bauordnung Die Einwohnergemeinde Biberist erlässt hiermit auf Grund

Mehr

Erschliessungsanlagen, Gewässern, Wäldern und Schutzzonen. 2 Es können rückwärtige Baulinien, die das von Bauten und Anlagen freizuhaltende

Erschliessungsanlagen, Gewässern, Wäldern und Schutzzonen. 2 Es können rückwärtige Baulinien, die das von Bauten und Anlagen freizuhaltende Anhang 3 1) (Stand 1. Januar 2015) (zu 64 Abs. 1) In Gemeinden, die ihre allgemeinen Nutzungspläne noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB angepasst haben, gelten anstelle der Bestimmungen

Mehr

DER GEMEINDEPRÄSIDENT : ~ ~tl'\ SONDERBAUVORSCHRIFTEN MIT ANHANG 1. EINWOHNERGEMEINDE WANGEN b/olten KANTON SOLOTHURN

DER GEMEINDEPRÄSIDENT : ~ ~tl'\ SONDERBAUVORSCHRIFTEN MIT ANHANG 1. EINWOHNERGEMEINDE WANGEN b/olten KANTON SOLOTHURN EINWOHNERGEMEINDE WANGEN b/olten KANTON SOLOTHURN GESTALTUNGSPLAN SCHANZENWEG Grundbuch Wangen Nr. 630-634 und 1017 SONDERBAUVORSCHRIFTEN MIT ANHANG 1 Berechnung der Ausnützungsziffer) ÖFFENTLICHE AUFLAGE

Mehr

Machbarkeitsstudie 'Sunnegg' Alpnach Dorf

Machbarkeitsstudie 'Sunnegg' Alpnach Dorf 13.12.2013 Machbarkeitsstudie Schoriederstrasse 29 6055 Alpnach Dorf Ausgangslage > Bauzone > Gesetzesgrundlagen Plangrundlagen > Siedlungsstruktur > Volumen im Kontext > Besonnung > Aussicht > Situation

Mehr

Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand

Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand 9.7 Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand Vom 5. Juni 99 (Stand. Januar 997) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 7 quater, 40, 68 und 4 Absatz des Planungs- und Baugesetzes

Mehr

BEBAUUNGSPLAN BUEHL VOM 28. JANUAR 1993

BEBAUUNGSPLAN BUEHL VOM 28. JANUAR 1993 BEBAUUNGSPLAN BUEHL VOM 28. JANUAR 1993 AUSGABE 12. NOVEMBER 2002 NR. 617 INHALT I. ABGRENZUNG UND ZONE 3 Art. 1 Abgrenzung 3 Art. 2 Zonenzugehörigkeit 3 II. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 Art. 3 Bau- und Zonenreglement

Mehr

REGLEMENT ÜBER DIE BAUGEBIETSETAPPIERUNG UND ÜBER DIE ERSCHLIESSUNGSZONEN

REGLEMENT ÜBER DIE BAUGEBIETSETAPPIERUNG UND ÜBER DIE ERSCHLIESSUNGSZONEN EINWOHNERGEMEINDE GELTERKINDEN REGLEMENT ÜBER DIE BAUGEBIETSETAPPIERUNG UND ÜBER DIE ERSCHLIESSUNGSZONEN (IN KRAFT SEIT 5. MAI 99) Reglement über die Baugebietsetappierung und über die Erschliessungszonen

Mehr

ZONENREGLEMENT SIEDLUNG

ZONENREGLEMENT SIEDLUNG Gemeinde Sissach ZONENREGLEMENT SIEDLUNG Kursiv und unterstrichene Textpassagen sind aus übergeordneten Erlassen übernommen und sind nicht Bestandteil des Gemeindeversammlungsbeschlusses. SISS 2028 19.

Mehr

Gemeinde Läufelfingen. Quartierplan Mitteldorf. Quartierplanreglement

Gemeinde Läufelfingen. Quartierplan Mitteldorf. Quartierplanreglement Gemeinde Läufelfingen Quartierplan Mitteldorf Quartierplanreglement Stand 18. August 2011 2 INHALT 1. Erlass 2. Zweck und Ziele der Planung 3. Geltungsbereich und Inhalt 4. Lage, Grösse und Gestaltung

Mehr

BESONDERE VORSCHRIFTEN

BESONDERE VORSCHRIFTEN GEMEINDE ALTENDORF QUARTIERGESTALTUNGSPLAN T ROT T ACH ER BESONDERE VORSCHRIFTEN.../CJ /. 22..4~. "Zl 7":2 Oeffentlleh aufgel egt vom // ft?.z7: bl s r.,-. //.. 26. Aua.1977 Vom Gemelnderat genehmlgt am.

Mehr

Quartierplan «Rheingold»

Quartierplan «Rheingold» Quartierplan «Rheingold» 700.0.06 Quartierplan «Rheingold» vom 7. April 00 Der Gemeinderat beschliesst:. Erlass Gestützt auf Art. 7 ff. des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im

Mehr

Weiter geltende ältere Bestimmungen des PBG

Weiter geltende ältere Bestimmungen des PBG 7 Nr. 7 Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler Anhang Weiter geltende ältere Bestimmungen des PBG Der Kanton Luzern trat auf den. Januar 0 der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe

Mehr

Zonenplan- und Baureglementsänderung ZPP «Des Alpes-Areal»

Zonenplan- und Baureglementsänderung ZPP «Des Alpes-Areal» Beschlussfassung Einwohnergemeinde Interlaken Zonenplan- und Baureglementsänderung ZPP «Des Alpes-Areal» Baureglementsänderung Die Änderung besteht aus: Zonenplanänderung Baureglementsänderung Weitere

Mehr

Bebauungsplan Marbach Dorf

Bebauungsplan Marbach Dorf Kanton Luzern Bebauungsplan Marbach Dorf Vorschriften vom bis Vom Gemeinderat beschlossen am Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber:...... Vom Regierungsrat des Kantons Luzern mit Entscheid Nr....

Mehr

Messweisen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit. werden, welche den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widersprechen.

Messweisen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit. werden, welche den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widersprechen. Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) (vom 22. September 2005 1 ; Stand am 1. Januar 2012) Artikel 1 Grundsatz 1 Die beteiligten Kantone vereinheitlichen die Baubegriffe

Mehr

Gemeinde Maisprach. Zonenreglement Siedlung

Gemeinde Maisprach. Zonenreglement Siedlung Gemeinde Maisprach Zonenreglement Siedlung vom 25. Oktober 2006 1 Inhaltsverzeichnis A ALLGEMEINES 5 1 Zweck und Geltungsbereich 5 2 Zoneneinteilung 5 3 Lärmempfindlichkeitsstufen 6 B KERNZONE 7 4 Zweck

Mehr

Reglement über Grundeigentümerbeiträge

Reglement über Grundeigentümerbeiträge Einwohnergemeinde Zuchwil Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren Beschluss der Gemeindeversammlung vom 28. Juni 1999 Nachführungen bis 12.12.2005 Seite 2 von 8 Die Einwohnergemeinde Zuchwil

Mehr

/^' Quartierplan Areal 1 "Ob dem Schlossgarten (( ' o "' Nr... 2:2... vom...3..^... MA...2%.}... Quartierplanreglement

/^' Quartierplan Areal 1 Ob dem Schlossgarten (( ' o ' Nr... 2:2... vom...3..^... MA...2%.}... Quartierplanreglement Kanton Basel-Landschaft Gemeinde BieI-Benken Quartierplan Areal 1 "Ob dem Schlossgarten (( Quartierplanreglement OT.»V. l Fr-MPLARDSR GEMEINDE!? Beschluss des Gemeinderates 15. Mai 2000 Beschluss der Gemeindeversammlung

Mehr

Zonenreglement Siedlung

Zonenreglement Siedlung Gemeinde Roggenburg Zonenreglement Siedlung Nachführung Dezember 003 Proj.Nr. 33.5.44-9. Dezember 003 Ingenieur- und Planungsbüro AG Hooland 0, 444 Arboldswil Rufsteinweg, 440 Liestal Tel. 06 / 93 5 50

Mehr

Gestaltungsplan "Rohr" Sonderbauvorschriften. Einwohnergemeinde Breitenbach. Kanton Solothurn

Gestaltungsplan Rohr Sonderbauvorschriften. Einwohnergemeinde Breitenbach. Kanton Solothurn Einwohnergemeinde Breitenbach Kanton Solothurn Gestaltungsplan "Rohr" Sonderbauvorschriften 1 Zweck Der Gestaltungsplan ~Rohr~ bezweckt die Erstellung einer architektonisch guten, der baulichen und landschaftlichen

Mehr

Zonenreglement Siedlung der Gemeinde Diegten

Zonenreglement Siedlung der Gemeinde Diegten ALLGEMEINES Zonenreglement Siedlung der Gemeinde Diegten Nachführungsexemplar Juni 2004 DIEG 1643 V. Holzemer ALLGEMEINES ALLGEMEINES I n h a l t s v e r z e i c h n i s A ALLGEMEINES... 7 1. ERLASS...

Mehr

Quartierplan-Reglement

Quartierplan-Reglement Kanton Basel-Landschaft Quartierplan-Reglement ÖFFENTLICHE PLANAUFLAGE Impressum Ersteller Bearbeitung Datei-Name www.stierli-ruggli.ch info@stierli-ruggli.ch M. Ruggli / B. Bauer 901_Reg01_0160601_Planauflage.docx

Mehr

Begriffe und Messweisen

Begriffe und Messweisen Anhang 1 Begriffe und Messweisen 1. Terrain 1.1 Massgebendes Terrain Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht

Mehr

Zonenreglement Siedlung

Zonenreglement Siedlung Gemeinde Böckten Zonenreglement Siedlung Teilrevision Inhalte dieser Mutation: Neu aufgenommene Artikel und Elemente, die Bestandteil der Mutation sind Im Zuge der Mutation gestrichene Artikel und Elemente

Mehr

Änderung der Bauordnung

Änderung der Bauordnung Teilrevision Bau- und Zonenordnung Änderung der Bauordnung Wiesendangen,. Oktober 08 Antrag an Gemeindeversammlung (Festsetzung) Erste Spalte: rechtsgültige Bauordnung Wiesendangen, Fassung vom 4. Juli

Mehr

Gemeinde Pfeffingen ZONENREGLEMENT SIEDLUNG UND DORFKERN

Gemeinde Pfeffingen ZONENREGLEMENT SIEDLUNG UND DORFKERN Gemeinde Pfeffingen ZONENREGLEMENT SIEDLUNG UND DORFKERN JULI 2006 Arbeitsgemeinschaft: INHALTSVERZEICHNIS A ALLGEMEINES 5 1 ERLASS 5 2 ZWECK 5 3 GELTUNGSBEREICH 5 4 ZONENEINTEILUNG 5 B BESTIMMUNGEN ALLGEMEINER

Mehr

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung) 700. Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom. Juli 979 (Raumplanungsverordnung) vom 4. Dezember 98 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6 Abs. des Bundesgesetzes vom.

Mehr

Bau- und Zonenordnung

Bau- und Zonenordnung Gemeinde Buch am Irchel Bau- und Zonenordnung vom 25. Januar 1996 von der Gemeindeversammlung festgesetzt am: 25. Januar 1996 und 13. Dezember 1996 NAMENS DER GEMEINDEVERSAMMLUNG Der Präsident: Der Schreiber:

Mehr

Gemeinde Wahlen. Zonenreglement. zum. Siedlungsraum. RRB Nr vom 15. August Bearbeitung:

Gemeinde Wahlen. Zonenreglement. zum. Siedlungsraum. RRB Nr vom 15. August Bearbeitung: Zonenreglement zum Siedlungsraum RRB Nr. 44 vom 5. August 006 6.0.006 Bearbeitung: VORBEMERKUNGEN Im Zusammenhang mit dem nachfolgenden Zonenreglement Siedlung wird auf folgende übergeordnete gesetzliche

Mehr

Richtlinien über das Reklamewesen (Firmen-, Eigen- und Fremdreklamen)

Richtlinien über das Reklamewesen (Firmen-, Eigen- und Fremdreklamen) Richtlinien über das Reklamewesen (Firmen-, Eigen- und Fremdreklamen) I. Geltungsbereich, Begriffe Art. 1 Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für alle Reklameeinrichtungen auf dem Brugger Stadtgebiet,

Mehr

Teil C Parkplatz-Verordnung

Teil C Parkplatz-Verordnung Kanton Zürich Stadt Opfikon Revision Ortsplanung 2003 Juli 2003 Teil C Parkplatz-Verordnung Vom Gemeinderat festgesetzt am 7. Juli 2003 Verfügung Baudirektion des Kantons Zürich vom 18. Februar 2004 ARV

Mehr

ZONENREGLEMENT SIEDLUNG

ZONENREGLEMENT SIEDLUNG Gemeinde Thürnen ZONENREGLEMENT SIEDLUNG Mai 2004 Für die Richtigkeit und Aktualität dieses Zonenreglementes übernimmt die Gemeinde kein Gewähr. Massgebend ist das Zonenreglement, welches auf der Gemeindeverwaltung

Mehr

ÜBERBAUUNGSORDNUNG BIFANG

ÜBERBAUUNGSORDNUNG BIFANG Einwohnergemeinde Gondiswil ÜBERBAUUNGSORDNUNG BIFANG mit geringfügiger Änderung von Art. 33 GBR Zone mit Planungspflicht ZPP Bifang im Verfahren gemäss Art. BauV ÜBERBAUUNGSVORSCHRIFTEN Die Überbauungsordnung

Mehr

Gestaltungsplan 'Wasserfurri'

Gestaltungsplan 'Wasserfurri' Kanton Thurgau Gestaltungsplan 'Wasserfurri' Sonderbauvorschriften Unterliegt dem fakultativen Referendum gemäss 4 Abs. PBG Öffentliche vom: bis: Vom Gemeinderat beschlossen am: Der Gemeindepräsident:

Mehr

Teilrevision des Baugesetzes der vormaligen Gemeinde Scuol. Art. 55 Hotelzone Art. 57 Bauzone Nairs

Teilrevision des Baugesetzes der vormaligen Gemeinde Scuol. Art. 55 Hotelzone Art. 57 Bauzone Nairs CUMÜN DA SCUOL Teilrevision des Baugesetzes der vormaligen Gemeinde Scuol Art. 55 Hotelzone Art. 57 Bauzone Nairs Entwurf für die Mitwirkungsauflage (Stand 12. Januar 2018) Art. 55 und 57 des Baugesetzes

Mehr

7S/TZRSI 21 0 EXEMPLAR AM T FÜR RAUMPLAN UNG. PLANUNG OLZE M ER Raumplanunq Holzemer GmbH Stallenmattstrasse Oberwil

7S/TZRSI 21 0 EXEMPLAR AM T FÜR RAUMPLAN UNG. PLANUNG OLZE M ER Raumplanunq Holzemer GmbH Stallenmattstrasse Oberwil EXEMPLAR AM T FÜR RAUMPLAN UNG 7S/TZRSI 21 0 ~ Gemeinde Blauen URSPR JHSL! "1{ES PEGL EMENT Dt,RF NICHT NAC!i GH ljtlrt WERDE N Teilzonenreglement Siedlung Schwabenmatt Regierungsrätliche Genehmigung,

Mehr

232 Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Vom 12. Dezember 2006

232 Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Vom 12. Dezember 2006 232 Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Vom 12. Dezember 2006 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Zweites Gesetz zur

Mehr

Kanton Graubünden Gemeinde Celerina/Schlarigna

Kanton Graubünden Gemeinde Celerina/Schlarigna Kanton Graubünden Gemeinde Celerina/Schlarigna GESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN (kommunales Zweitwohnungsgesetz) (komzwg) Gemeinde Celerina / Kommunales Zweitwohnungsgesetz / Stand Dezember 2017 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Änderungen Baureglement

Änderungen Baureglement Kanton Schwyz Gemeinde Galgenen Vorprüfung/Mitwirkung Änderungen Baureglement Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem rechtskräftigen Baureglement sind rot dargestellt. 0 Tage öffentlich aufgelegt vom...bis...

Mehr

Die Harmonisierung der Baubegriffe im Kanton Zürich

Die Harmonisierung der Baubegriffe im Kanton Zürich Kanton Zürich Baudirektion Generalsekretariat Die im Kanton Zürich Delegiertenversammlung ZPW 20. September 2017 Walter von Büren 1 IVHB Interkantonale Vereinbarung über die. Ziel: Vereinheitlichung der

Mehr

llli:::~-gm:::: : ~14 /~ ~.., () \\ Gestaltungsplan Seewenweg/Höfliweg vom 5. Dezember 2000: Teiländerung 2011 GB Nrn.

llli:::~-gm:::: : ~14 /~ ~.., () \\ Gestaltungsplan Seewenweg/Höfliweg vom 5. Dezember 2000: Teiländerung 2011 GB Nrn. ~14 /~4 Gemeinde Hochwald Kanton Solothurn Gestaltungsplan Seewenweg/Höfliweg vom 5. Dezember 2000: Teiländerung 2011 GB Nrn. 1136/3032 Sonderbauvorschriften 14. Februar 2011 Öffentliche Auflage vom...

Mehr

Verordnung über die Gebühren im Baubewilligungsverfahren. der Einwohnergemeinde Gächlingen

Verordnung über die Gebühren im Baubewilligungsverfahren. der Einwohnergemeinde Gächlingen Verordnung über die Gebühren im Baubewilligungsverfahren der Einwohnergemeinde Gächlingen 26. Mai 2016 Gestützt auf Art. 83 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen

Mehr

Slmmen ...~.?...4;(... >/ :--:.; Q-1 ß~:. GESTALTUNGSPLAN "SPARKLING 11", UNTERER ERLENWEG, 8832 WOLLERAU SO ND ER BAUVO RSC H RI FTE N

Slmmen ...~.?...4;(... >/ :--:.; Q-1 ß~:. GESTALTUNGSPLAN SPARKLING 11, UNTERER ERLENWEG, 8832 WOLLERAU SO ND ER BAUVO RSC H RI FTE N Slmmen GESTALTUNGSPLAN KTN 785, 029, 042 GESTALTUNGSPLAN "SPARKLING ", UNTERER ERLENWEG, 8832 WOLLERAU SO ND ER BAUVO RSC H RI FTE N SCHINDELLEGI DEN DER GRUNDEIGENTÜMER KTN 785, 029, 042...~.?...4;(...

Mehr

Gemeinde Ettingen Quartierplanung Rieslingstrasse Acavita Stiftung. Quartierplanreglement Beschlussfassung

Gemeinde Ettingen Quartierplanung Rieslingstrasse Acavita Stiftung. Quartierplanreglement Beschlussfassung Gemeinde Ettingen Quartierplanung Rieslingstrasse Acavita Stiftung Quartierplanreglement Beschlussfassung Inhalt INHALT 1 Erlass 2 2 Zweck und Ziele der Planung 3 3 Geltungsbereich und Inhalt 4 4 Einpassung

Mehr

REVISION ZONENREGLEMENT

REVISION ZONENREGLEMENT REVISION ZONENREGLEMENT Themen Allgemeine Informa.onen Vorschläge der Kommission Stellungnahme Gemeinderat Weiteres Vorgehen Fragen und Diskussion ALLGMEINE INFORMATIONEN Kommission Markus Chapuis Erwin

Mehr

Reglement. Benutzung von öffentlichem und privatem Grund für Reklamezwecke

Reglement. Benutzung von öffentlichem und privatem Grund für Reklamezwecke Reglement über die Benutzung von öffentlichem und privatem Grund für Reklamezwecke vom 8. Mai 2006 Revision vom 21. Mai 2007 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 1 Ziele 1 2 Geltungsbereich

Mehr

Regeln für die Gestaltung von Wohnbauten in der Obwaldner Landschaft

Regeln für die Gestaltung von Wohnbauten in der Obwaldner Landschaft Regeln für die Gestaltung von Wohnbauten in der Obwaldner Landschaft Philipp Maurer, Raumplaner ETH NDS SIA Sarnen, 2. Juni 2016 2 Warum Regeln? Abbruch und Wiederaufbau seit 2012 zulässig. Art. 24c Abs.

Mehr

Zonenreglement Siedlung

Zonenreglement Siedlung Kanton Basel-Landschaft Gemeinde Bottmingen Zonenreglement Siedlung (Stand 9..004) Abkürzungsverzeichnis / Gesetzliche Grundlagen ARP Amt für Raumplanung Kanton Basel-Landschaft DHG Kantonales Gesetz

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE ZERMATT. Reglement. Quartierplan Spiss

EINWOHNERGEMEINDE ZERMATT. Reglement. Quartierplan Spiss EINWOHNERGEMEINDE ZERMATT Reglement Quartierplan Spiss 2007 / 2009 / 2010 Die Einwohnergemeinde von Zermatt - eingesehen den Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 23. Januar 1987 zur Ausführung des Bundesgesetzes

Mehr

Zonenreglement Siedlung

Zonenreglement Siedlung Gemeinde Häfelfingen Kanton Basel-Landschaft Zonenvorschriften Siedlung Zonenreglement Siedlung Einwohnergemeindeversammlung vom. September 008 / RRB Nr. 40 vom. August 009 Information zum Reglementsinhalt

Mehr

Gemeinde Schönenbuch. Kanton Basel-Landschaft. Teilrevision Zonenreglement Siedlung Mitwirkungsbericht gemäss 2 RBV

Gemeinde Schönenbuch. Kanton Basel-Landschaft. Teilrevision Zonenreglement Siedlung Mitwirkungsbericht gemäss 2 RBV Gemeinde Kanton Basel-Landschaft Teilrevision Zonenreglement Siedlung Mitwirkungsbericht gemäss 2 RBV Inhalt: 1. Ausgangslage 2. Gegenstand der Mitwirkung 3. Durchführung des Verfahrens 4. Mitwirkungseingaben

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE LOHN-AMMANNSEGG ZONENREGLEMENT. Stand PdF-Version

EINWOHNERGEMEINDE LOHN-AMMANNSEGG ZONENREGLEMENT. Stand PdF-Version EINWOHNERGEMEINDE LOHN-AMMANNSEGG ZONENREGLEMENT Stand 13.05.2002 PdF-Version Inhaltsverzeichnis Seite Zonenreglement 1 Bauzonenplan und Gesamtplan Bauzoneneinteilung Zoneneinteilung Gesamtplan 2 2 Nutzungs-

Mehr

Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV IVHB Abstände Strassen Wald Gewässer

Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV IVHB Abstände Strassen Wald Gewässer Gemeinde Ermatingen Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV IVHB Abstände Strassen Wald Gewässer Anhang zum Baureglement s Anhang zum Baureglement Seite 2 Inhalt A. Begriffe IVHB und Massvorgaben PBV 1.

Mehr

Kanton Zürich Stadt Wetzikon. Bestimmungen. Von der Grundeigentümerin festgesetzt am. Jules Egli AG. Vom Stadtrat zugestimmt am

Kanton Zürich Stadt Wetzikon. Bestimmungen. Von der Grundeigentümerin festgesetzt am. Jules Egli AG. Vom Stadtrat zugestimmt am Kanton Zürich Stadt Wetzikon Privater Gestaltungsplan Lakeside Fassung zur kantonalen Vorprüfung und öffentlichen Auflage Von der Grundeigentümerin festgesetzt am Jules Egli AG Vom Stadtrat zugestimmt

Mehr

Richtlinien über das Bauen ausserhalb der Bauzonen

Richtlinien über das Bauen ausserhalb der Bauzonen Richtlinien über das Bauen ausserhalb der Bauzonen vom. Juli 007 (Stand. September 007) 70. Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 6a und 0 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung

Mehr

Einwohnergemeinde Muri bei Bern. Nutzungsplanungsteilrevision, Massnahmenpaket 2 Massnahme Aussenantennen ABSTIMMUNGSVORLAGE

Einwohnergemeinde Muri bei Bern. Nutzungsplanungsteilrevision, Massnahmenpaket 2 Massnahme Aussenantennen ABSTIMMUNGSVORLAGE Einwohnergemeinde Muri bei Bern Nutzungsplanungsteilrevision, Massnahmenpaket 2 Massnahme Aussenantennen Baureglementsänderung im ordentlichen Verfahren nach BauG Art. 58 ff. Bern, 23. Mai 2016 ABSTIMMUNGSVORLAGE

Mehr

Begriffe und Messweisen

Begriffe und Messweisen Vernehmlassungsentwurf 05.07.04 Anhang Begriffe und Messweisen 1. Gebäude und Gebäudeteile 1.1 Gebäude Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung

Mehr

lassy architektur + raumplanung 1 Gestaltungs- und Bebauungsrichtlinie Windhaag bei Perg WINDHAAG BEI PERG STAND: OKTOBER 2013

lassy architektur + raumplanung 1 Gestaltungs- und Bebauungsrichtlinie Windhaag bei Perg WINDHAAG BEI PERG STAND: OKTOBER 2013 lassy architektur + raumplanung 1 WINDHAAG BEI PERG STAND: OKTOBER 2013 lassy architektur + raumplanung 2 PRÄAMBEL Ziel dieser Richtlinie ist, das historische und neue Straßen-, Orts- und Landschaftsbild

Mehr

Vorschriften zum öffentlichen Gestaltungsplan «Sechseläutenplatz-Theaterplatz»

Vorschriften zum öffentlichen Gestaltungsplan «Sechseläutenplatz-Theaterplatz» 701.510 Vorschriften zum öffentlichen Gestaltungsplan «Sechseläutenplatz-Theaterplatz» Gemeinderatsbeschluss vom 8. Januar 2003 Art. 1 Geltungsbereich 1 Auf dem Sechseläutenplatz und dem Theaterplatz,

Mehr

Bauordnung. der Politischen Gemeinde Dielsdorf. Festgesetzt mit GVB vom: 16. März 1994 In Kraft getreten am: 24. August 1994

Bauordnung. der Politischen Gemeinde Dielsdorf. Festgesetzt mit GVB vom: 16. März 1994 In Kraft getreten am: 24. August 1994 Bauordnung der Politischen Gemeinde Dielsdorf Festgesetzt mit GVB vom: 16. März 1994 In Kraft getreten am: 24. August 1994 Letzte Teilrevision: Verabschiedet mit GRB vom: 16. September 2009 Festgesetzt

Mehr

STRASSENREGLEMENT für die Gemeinde Vitznau. Durch die Gemeindeversammlung beschlossen am 11. Dezember 2006

STRASSENREGLEMENT für die Gemeinde Vitznau. Durch die Gemeindeversammlung beschlossen am 11. Dezember 2006 STRASSENREGLEMENT für die Gemeinde Vitznau Durch die Gemeindeversammlung beschlossen am. Dezember 006 Vom Regierungsrat genehmigt am 8. Mai 007 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich

Mehr

zum Gestaltungsplan Nr. 3 GRIENHORGENBERG, EINSIEDELN 10. Juni 1997, Rev. 12. November Genehmigt vom Regierungsrat mit RRB Nr... vom......

zum Gestaltungsplan Nr. 3 GRIENHORGENBERG, EINSIEDELN 10. Juni 1997, Rev. 12. November Genehmigt vom Regierungsrat mit RRB Nr... vom...... BEZIRK EINSIEDELN Sonderbauvorschriften zum Gestaltungsplan Nr. 3 GRIENHORGENBERG, EINSIEDELN 10. Juni 1997, Rev. 12. November 1998 Genehmigungsvermerke: 30 Tage öffentlich aufgelegt vom... bis... Vom

Mehr

Reglement über Grundeigentümerbeiträge und - gebühren der Einwohnergemeinde Obergerlafingen

Reglement über Grundeigentümerbeiträge und - gebühren der Einwohnergemeinde Obergerlafingen E I N W O H N E R G E M E I N D E O B E R G E R L A F I N G E N Reglement über Grundeigentümerbeiträge und - gebühren der Einwohnergemeinde Obergerlafingen Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -

Mehr

Harmonisierung der Baubegriffe. Synopse Allgemeine Bauverordnung (ABV)

Harmonisierung der Baubegriffe. Synopse Allgemeine Bauverordnung (ABV) Kanton Zürich Harmonisierung der Baubegriffe Synopse Allgemeine Bauverordnung (ABV). Juni 017 1/8 Fassung A: Gültigkeit für Gemeinden, welche ihre Bau- und Fassung vom 1. Juli 009 Fassung vom 1. März 017

Mehr

Gemeinde Ellikon an der Thur. Bau- und Zonenordnung

Gemeinde Ellikon an der Thur. Bau- und Zonenordnung Gemeinde Bau- und Zonenordnung vom 12. Dezember 2008 Bau- und Zonenordnung 1 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Zonenordnung... 2 1.1 Zonen... 2 1.2 Zonenplan... 2 2. Bauzonen...3 2.1 Kernzone... 3 2.1.1 Allgemeine

Mehr

QUARTIERPLAN-REGLEMENT ROSENECK

QUARTIERPLAN-REGLEMENT ROSENECK EINWOHNERGEMEINDE GELTERKINDEN QUARTIERPLAN-REGLEMENT ROSENECK (IN KRAFT SEIT 6. MÄRZ 004) Quartierplan-Reglement Roseneck der Einwohnergemeinde Gelterkinden Seite Die Einwohnergemeinde Gelterkinden erlässt

Mehr

Quartierplan "Ribi" Quartierplanreglement

Quartierplan Ribi Quartierplanreglement Kanton Basel- Landschaft Quartierplan "Ribi" Quartierplanreglement Exemplar Beschluss des Gemeinderates: Beschluss der Gemeindeversammlung: Referendumsfrist Urnenabstimmung: Publikation Planauflage im

Mehr

Reglement über die Grundwasserschutzzonen (Grundwasserschutzzonenreglement)

Reglement über die Grundwasserschutzzonen (Grundwasserschutzzonenreglement) Version: Gemeinderatsbeschluss Reglement über die Grundwasserschutzzonen (Grundwasserschutzzonenreglement) gültig ab INHALTSVERZEICHNIS Ingress A Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Zweck B. Allgemeine

Mehr

GESETZLICHE GRUNDLAGEN

GESETZLICHE GRUNDLAGEN 12032015 GESETZLICHE GRUNDLAGEN Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG) in Kraft seit 1 April 1994 1 TG NHG 1 Natur und Landschaft sowie das kulturgeschichtliche Erbe, insbesondere

Mehr

Gemeinde Zunzgen. Zonenreglement Siedlung

Gemeinde Zunzgen. Zonenreglement Siedlung Gemeinde Zunzgen Zonenreglement Siedlung vom 9. November 999 S+R/GS 09..99 L:\Gemeinde\ZUNZGEN\74-00\Zonenreglement Siedlung 09..000\Zonenreglement Siedlung.DOC Bearbeitung: Stierli + Ruggli Ingenieure

Mehr

Gemeinde Binningen Teilzonenreglement Kirschbaumacker

Gemeinde Binningen Teilzonenreglement Kirschbaumacker Fassung vom 0. September 00 für die Beschlussfassung im Einwohnerrat Inhalt I Allgemeine Vorschriften Art. Geltungsbereich und Inhalt... Art. Nutzungszonen, Empfindlichkeitsstufe... II Allgemeine Bauvorschriften

Mehr

Umsetzung PBG Kanton Luzern

Umsetzung PBG Kanton Luzern Umsetzung PBG Kanton Luzern 1 1. Einleitung: Umsetzungsprozess Kt. Luzern 1.1.2014 PBG + PBV rechtskräftig Mai 2015 Sept. 2015 Workshop BUWD + Ortsplaner, Bauverwalter, Architekten Erkenntnisse: - Gesetzesgrundlage

Mehr

Einbezug von Altbauten in Arealüberbauungen

Einbezug von Altbauten in Arealüberbauungen Einbezug von Altbauten in Schweizerische Bausekretärenkonferenz Amtshaus IV, Aktionsraum 501 08. März 2012 Roland Polentarutti, Leiter Rechtsdienst HBD Übersicht 1. Bauliche Ausgangslage 2. Rechtliche

Mehr

Überbauungsplan "Meienhalde"

Überbauungsplan Meienhalde Kanton St. Gallen Stadt Rapperswil-Jona 24. Februar 2015 Überbauungsplan "Meienhalde" Besondere Vorschriften Vom Stadtrat erlassen: Rapperswil-Jona, den... Der Stadtpräsident:... Der Stadtschreiber...

Mehr

Privater Gestaltungsplan Widum. Bestimmungen. Von der Baudirektion genehmigt am: Für die Baudirektion:

Privater Gestaltungsplan Widum. Bestimmungen. Von der Baudirektion genehmigt am: Für die Baudirektion: Von der Baudirektion genehmigt am: Für die Baudirektion: BDV-Nr. Suter von Känel Wild AG Orts- und Regionalplaner FSU sia Baumackerstr. 42 Postfach 8050 Zürich Telefon 044 315 13 90 Fax 044 315 13 99 info@skw.ch32249-12.2.2002

Mehr

Gebührentarif Bau- und Planungswesen

Gebührentarif Bau- und Planungswesen Gebührentarif Bau- und Planungswesen 2 Inhaltsverzeichnis I Allgemeines Seite Art. 1 Grundsatz 3 Art. 2 Rechtliche Grundlagen 3 Art. 3 Zweck und Geltungsbereich 3 II Gebührentarif Art. 4 Verfügungen und

Mehr

Reglement über die Erstellung von Autoabstell- und Kinderspielplätzen

Reglement über die Erstellung von Autoabstell- und Kinderspielplätzen Reglement über die Erstellung von Autoabstell- und Kinderspielplätzen vom 29. Juni 1981 Inhaltsverzeichnis Artikel I. Autoabstellplätze Erstellungspflicht...1 Festlegung von Anzahl, Ausmass und Zweckbestimmung...2

Mehr

VII B/1/2. Anhang: Erläuterungen und Skizzen zu den Begriffsbestimmungen (Art ) Stand: 1. Juli 2011

VII B/1/2. Anhang: Erläuterungen und Skizzen zu den Begriffsbestimmungen (Art ) Stand: 1. Juli 2011 Anhang: Erläuterungen und Skizzen zu den Begriffsbestimmungen (Art. 31 63) Stand: 1. Juli 2011 Zu Art. 32 Gebäude Die Gebäude weisen eine festgelegte Mindestgrösse auf, die mit Höhenmassen, Längenmassen

Mehr

Merkblatt. Vorschriften bezüglich Bepflanzungen Einfriedungen, Mauern, Terraingestaltungen Abstände im Baugebiet

Merkblatt. Vorschriften bezüglich Bepflanzungen Einfriedungen, Mauern, Terraingestaltungen Abstände im Baugebiet Seite von 7 Merkblatt Vorschriften bezüglich Bepflanzungen Einfriedungen, Mauern, Terraingestaltungen Abstände im Baugebiet Für Pflanzungen sowie für tote Anlagen, die keinen baurechtlichen Vorschriften

Mehr

Dekret zum Schutze des Landschaftsbildes der Lägern und des Geissberges (Lägernschutzdekret)

Dekret zum Schutze des Landschaftsbildes der Lägern und des Geissberges (Lägernschutzdekret) Dekret zum Schutze des Landschaftsbildes der Lägern und des Geissberges (Lägernschutzdekret) Vom 13. Dezember 1977 (Stand 1. August 2005) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf 159 Abs. 2 des

Mehr

Gestaltungsplan Mättiwil Sonderbauvorschriften

Gestaltungsplan Mättiwil Sonderbauvorschriften Gemeinde Horw Gestaltungsplan Mättiwil Sonderbauvorschriften Öffentliche Auflage vom 3. März bis 1. April 014 Vom Gemeinderat beschlossen am... Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber:...... Markus

Mehr

T e i l r e vi s i o n B a u - / Z o n e nordnung T e i l r e vi s i o n Z o n e n p l a n

T e i l r e vi s i o n B a u - / Z o n e nordnung T e i l r e vi s i o n Z o n e n p l a n KANTON ZÜRICH GEMEINDE GEROLDSWIL T e i l r e vi s i o n B a u - / Z o n e nordnung T e i l r e vi s i o n Z o n e n p l a n BAU- und ZONENORDNUNG Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am: 20. Juni 1994

Mehr

Kanton Solothurn. Gemeinde Breitenbach BAU- REGLEMENT. Solothurn, 18. August

Kanton Solothurn. Gemeinde Breitenbach BAU- REGLEMENT. Solothurn, 18. August Kanton Solothurn Gemeinde Breitenbach BAU- REGLEMENT Solothurn, 18. August 1987-1 - BAUREGLEMENT Gestützt auf Artikel 133 des Baugesetztes vom 3. Dezember 1978 und Artikel 1 des kantonalen Baureglementes

Mehr

Festsetzen von Baugrenzen auf den Parzellen RE 299 und RE 303 sowie RE 355 und RE 421 Planungsbericht

Festsetzen von Baugrenzen auf den Parzellen RE 299 und RE 303 sowie RE 355 und RE 421 Planungsbericht Festsetzen von Baugrenzen auf den Parzellen RE 299 und RE 303 sowie RE 355 und RE 421 Planungsbericht Riehen, 2. April 2014 / Abteilung Bau, Mobilität und Umwelt Inhaltsverzeichnis: 1. Einleitung... 3

Mehr

GEMEINDE RORBAS ZH BAU- UND ZONENORDNUNG

GEMEINDE RORBAS ZH BAU- UND ZONENORDNUNG GEMEINDE RORBAS ZH BAU- UND ZONENORDNUNG vom 26. Oktober 1994 INHALTSVERZEICHNIS 1. Zonenordnung Seite 1 2. Zonenvorschriften Seite 2 2.1 Allg. Vorschriften Kernzonen A/B Seite 2 2.2 Besondere Vorschriften

Mehr

Reglement über. Grundeigentümerbeiträge. und gebühren. Wasser und Abwasser

Reglement über. Grundeigentümerbeiträge. und gebühren. Wasser und Abwasser GEMEINDE HERBETSWIL Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren Wasser und Abwasser vom 23. Juni 2016 22.12.15 2 Gestützt auf 118 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und 52 2 der kantonalen Verordnung

Mehr

REGLEMENT ÜBER DIE BENUTZUNG VON ÖFFENTLICHEM UND PRIVATEM GRUND FÜR REKLAMEZWECKE DER GEMEINDE OBERWIL

REGLEMENT ÜBER DIE BENUTZUNG VON ÖFFENTLICHEM UND PRIVATEM GRUND FÜR REKLAMEZWECKE DER GEMEINDE OBERWIL REGLEMENT ÜBER DIE BENUTZUNG VON ÖFFENTLICHEM UND PRIVATEM GRUND FÜR REKLAMEZWECKE DER GEMEINDE OBERWIL 1 INHALTSVERZEICHNIS A. Allgemeine Bestimmungen...3 1 Ziele...3 2 Geltungsbereich...3 3 Grundsätze...3

Mehr

Reglement für Reklameanlagen

Reglement für Reklameanlagen Reglement für Reklameanlagen GEMEINDE ROMANSHORN Reglement für Reklameanlagen Gestützt auf 96 des Baugesetzes des Kantons Thurgau vom 28. April 1977 und auf Art. 55 des Baureglementes der Munizipalgemeinde

Mehr