Allgemeine Bedingungen für die Benützung von vermieteten Räumen und Anlagen der Gemeinde Stäfa März 2009

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1 Allgemeine Bedingungen für die Benützung von vermieteten Räumen und Anlagen der Gemeinde Stäfa März Zuständigkeit 1.1 Für die Vermietung von gemeindeeigenen Räumlichkeiten ist die Raumvergabestelle der Gemeindeverwaltung oder eine durch sie beauftragte Vertreterin oder beauftragten Vertreter zuständig. Sie entscheidet über Benützungvereinbarungen. 2. Gesuche, Zusagen 2.1 Benützungsgesuche können frühestens 15 Monate vor dem gewünschten Termin bei der Raumvergabestelle schriftlich oder über die Internetseite eingereicht werden. Es besteht jedoch kein Anspruch, auch wenn die gewünschten Räumlichkeiten nicht belegt sind. Für mehrtägige Grossveranstaltungen können längerfristig Zusagen erteilt werden. 2.2 Die Reservation muss durch eine volljährige Person erfolgen, welche für das Einhalten aller Vorschriften und Pflichten im Zusammenhang mit der jeweiligen Benützung verantwortlich und haftbar ist. 2.3 Reservationen für Dritte sind nicht gestattet. 2.4 Gesuche werden grundsätzlich nach der Reihenfolge des Eingangs behandelt. Die Reservationsbestätigung durch die Raumvergabestelle erfolgt in der Regel innerhalb Wochenfrist. 2.5 Provisorische Reservationen werden längstens 20 Tage aufrechterhalten. Anschliessend kann die Raumvergabestelle wieder frei über die Räumlichkeiten verfügen. 2.6 Die Mietzeit beginnt mit der Nutzung (inkl. Einrichten/Vorbereiten) der gemieteten Räume und dauert bis zum Abschluss der Aufräum- und Reinigungsarbeiten durch den Benutzer. Die Anwendung von reduzierten Preisen für eine sechsstündige Nutzung bis spätestens Uhr erfolgt ohne Zeittoleranz. 2.7 Benützer haben selber für die notwendigen kantonalen oder kommunalen Einzelbewilligungen (Führen von Festwirtschaften, Verlängerungen, Urheberrechte, Lotto, Tombola, Theater etc.) besorgt zu sein. 2.8 Die Anlässe dürfen ohne Bewilligung nur bis um Uhr dauern. Für allenfalls erforderliche Bewilligungen für Verlängerungen der Polizeistunde ist der Fachbereich Sicherheit der Gemeindeverwaltung Stäfa zuständig 2.9 Bei groben oder mehrmaligen Verstössen gegen diese Bedingungen oder andere massgebende Vorschriften können Zusagen für Dauerbelegungen vorübergehend oder dauernd aufgehoben und Einzelbenützungen künftig verweigert werden. 1

2 3. Zusätzliche Bedingungen für Dauerbelegungen 3.1 Als Dauerbelegungen gelten Benützungen, die während mindestens 3 Monaten denselben Raum regelmässig zur gleichen Zeit belegen. 3.2 Die Vereinbarung für eine Dauerbelegung gilt, wenn nichts anderes vereinbart ist, in der Regel für ein Kalenderjahr. Wenn ein Bedürfnisnachweis erbracht werden kann und die entsprechenden Räume auch weiterhin zur Verfügung stehen, wird die Benützungsvereinbarung in der Regel wieder erneuert. Ortsansässige Personen, Vereine und Organisationen haben Vorrang. 3.3 Die Zusage für Dauerbelegungen wird auf Zusehen hin erteilt. Sie kann jederzeit mit besonderen Bedingungen ergänzt werden. Wenn übergeordnete Zwecke (Bedürfnisse von Gemeinde, Schule usw.) dies erfordern, behält sich die Raumvergabestelle vor, Belegungen vorübergehend oder dauernd aufzuheben. 3.4 Die Vereine und Organisationen sind verpflichtet, fortwährende Raumbedürfnisse unaufgefordert jeweils bis Ende September schriftlich der Raumvergabestelle zu melden. 4. Sorgfaltspflicht, Schäden, Haftung 4.1 Die gemieteten Räumlichkeiten sowie Inventar und Infrastruktur sind mit grosser Sorgfalt und Reinlichkeit zu nutzen. 4.2 Die Befestigung von Dekorationen, Bildern und sonstigen Gegenständen ist nicht überall möglich. Sprechen Sie sich bitte mit dem Hauswart ab. 4.3 Verursachte Schäden melden Sie unverzüglich dem zuständigen Hauswart oder der Raumvergabestelle. Für Schäden an Gebäuden, Einrichtungen und Mobiliar haftet der Mieter auch dann, wenn die Schäden durch Besucher verursacht worden sind. 4.4 Massgebend sind die vom Raumverantwortlichen festgestellten Mängel, die schriftlich und/oder photographisch festzuhalten sind. Zudem haftet der Mieter für Beschädigungen, die innert drei Tagen nach der Rückgabe (jedoch vor dem Einzug des nächsten Mieters) entdeckt werden. 4.5 Schlüsselverluste melden Sie unverzüglich der Raumvergabestelle. Verursachte Kosten durch Schlüsselverluste (Ersatz von Schlüsseln und allenfalls dazugehörigen Zylindern) werden dem Mieter weiterverrechnet. 4.6 Sie nutzen alle Anlagen und Einrichtungen in eigener Verantwortung. Die Gemeinde lehnt jegliche Haftung ab für Unfälle, Diebstähle und liegengelassene Gegenstände. Fundgegenstände werden vom zuständigen Hauswart während einem halben Jahr aufbewahrt. Privathaftpflichtversicherung empfehlenswert. 4.7 Der Zutritt zu den Räumlichkeiten ist nur mit Schuhen gestattet, welche die Böden nicht beschädigen. Keine Stollenschuhe, keine Bleistiftabsätze! 2

3 5. Nichtrauchgebot in öffentlichen Gebäuden 5.1 In sämtlichen öffentlichen Gebäuden der Politischen Gemeinde Stäfa ist Rauchen nicht gestattet. Dieses will die Gesundheit der Betroffenen fördern und die mittlerweile grosse Mehrheit von Nichtrauchenden vor dem Passivrauchen schützen. 6. Feuerwerk / Kerzen 6.1 Das Abbrennen von jeglichem Feuerwerk (Finnenkerzen, Feuerwerkskörper usw.) sowie das Zünden von Knallkörpern sind im Innen- und Aussenbereich nicht erlaubt. 6.2 Es dürfen keine rauch- und geruchsbildenden Gegenstände wie Tischbomben, Wunderkerzen, usw., angezündet und keine Rauchmaschinen verwendet werden. Kerzenständer dürfen nur auf brandfeste Unterlagen und nicht in die Nähe von Mobiliar gestellt werden. Bitte brennende Kerzen nach dem Anlass unbedingt löschen. 7. Einrichtungen 7.1 Das Aufstellen von eigenem Mobiliar und eigenen Geräten ist nur mit der Einwilligung der Hauswarte oder der Raumvergabestelle gestattet und erfolgt auf eigenes Risiko. Anlieferungen und Abtransporte können nur während der Anwesenheit der Mieter erfolgen. 7.2 Für Veranstaltungen und Proben, bei welchen die Infrastruktur (Beleuchtung, Beschallungsanlagen, usw.) benutzt werden, ist vorgängig der Hauswart für eine Instruktion beizuziehen. 7.3 Sind Benützer nicht in der Lage, die technischen Einrichtungen nach der Instruktion selbst zu bedienen, kann der Hauswart gegen Entschädigung dafür beigezogen werden. Der Hauswart kann jedoch nicht dazu verpflichtet werden. 7.4 Die Benützer sind verpflichtet, nach Abschluss der Veranstaltung sämtliche Lichter zu löschen, Fenster, Wasserhahnen sowie Türen zu schliessen. 8. Besichtigungen, Uebergabe, Rücknahme, Schlüssel 8.1 Besichtigungen der Räumlichkeiten erfolgt nach Absprache mit dem Hauswart. 8.2 Der Hauswart ist seitens der Raumvergabestelle für die termingerechte Uebergabe der Räumlichkeiten und Einrichtungen, die Instruktion der technischen Anlagen und die Rückgabe des Mietobjektes verantwortlich. Die Regelung erfolgt per Checkliste. Die Anweisungen des Hauswartes und Raumverantwortlichen vor Ort sind verbindlich. 8.3 Nicht regelmässige Benützer sind verpflichtet, sich bis spätestens fünf Arbeitstage vor der Veranstaltung beim zuständigen Hauswart zwecks Vereinbarung von Raumund Schlüsselübergabe zu melden. 3

4 8.4 Dem Mieter werden die notwendigen Schlüssel bei der Uebergabe der Räumlichkeiten durch den Hauswart abgegeben. 8.5 Nach Beendigung des Anlasses werden die Räumlichkeiten durch den Mieter, wie im Anhang beschrieben, aufgeräumt und zusammen mit sämtlichen Schlüsseln zum vereinbarten Zeitpunkt an den Hauswart zurückgegeben. 9. Mietpreise 9.1 Für die Benützung der öffentlichen Räume sind Mietpreise gemäss Anhang zu entrichten. 9.2 Eine kommerzielle Nutzung bedeutet, dass ein Anlass mit Gewinnabsichten durchgeführt wird (z. B. Festwirtschaft, Erheben von Eintritts- und Kurskosten, Verkaufsveranstaltungen usw.). 9.3 Bei der Reservationsbestätigung kann eine Kaution und/oder Vorauszahlung verlangt werden, welche umgehend zahlbar ist. In diesem Fall ist die Reservation erst nach Eingang der entsprechenden Zahlung in der Gemeindekasse gültig. 9.4 Der Mietpreis wird, abzüglich einer allenfalls geleisteten Reservationsgebühr, nach dem Anlass in Rechnung gestellt und ist innerhalb von 30 Tagen zahlbar. 9.5 Wird eine definitive Reservation zurückgezogen, ist dies der Raumvergabestelle schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Dem Mieter werden in diesem Fall zum Zeitpunkt der Annullierung folgende Kosten verrechnet: - bis zwei Monate vor der Benützung 25% des Mietpreises - bis einen Monat vor der Benützung 50% des Mietpreises - danach 75% des Mietpreises Wenn die Räumlichkeiten am annullierten Datum später anderweitig vermietet werden können, werden die bereits bezahlten Annullierungskosten abzüglich einer Umtriebspauschale von CHF zurückerstattet. 9.6 Zusätzliche Leistungen der Gemeinde werden nach effektivem Aufwand verrechnet. 10. Reinigung 10.1 Die Art der Reinigung der gemieteten Räumlichkeiten ist in den jeweiligen Anhängen der einzelnen Objekte geregelt. Massgebend für die auszuführenden Arbeiten ist die Checkliste bei der Raumübergabe Der anfallende Abfall muss getrennt und auf Kosten des Benützers entsorgt werden. 11. Meldepflicht 11.1 Die Raumverantwortlichen und Hauswarte sind verpflichtet, jede Verletzung des Reglements der Raumvergabestelle zu melden. 4

5 12. Ergänzende Bestimmungen/Uebergeordnetes Recht 12.1 Ergänzende Bestimmungen für die einzelnen Mietobjekte werden in separaten Anhängen geregelt Uebergeordnete kommunale und kantonale Vorschriften sind zu beachten und gelten ergänzend zu diesen Bedingungen. Dies gilt insbesondere für die Polizeiverordnung (u.a. Lärmemissionen) und die Lebensmittelverordnung der Gemeinde Stäfa Im übrigen gelten die Bestimmungen des Schweiz. OR. Diese Bedingungen ersetzen alle bisherigen und treten per (resp. bei Einführung von Raum4you) in Kraft. 5

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