Allgemeine Bedingungen für die Benützung von vermieteten Räumen und Anlagen der Gemeinde Stäfa März 2009
|
|
- Frank Geiger
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Allgemeine Bedingungen für die Benützung von vermieteten Räumen und Anlagen der Gemeinde Stäfa März Zuständigkeit 1.1 Für die Vermietung von gemeindeeigenen Räumlichkeiten ist die Raumvergabestelle der Gemeindeverwaltung oder eine durch sie beauftragte Vertreterin oder beauftragten Vertreter zuständig. Sie entscheidet über Benützungvereinbarungen. 2. Gesuche, Zusagen 2.1 Benützungsgesuche können frühestens 15 Monate vor dem gewünschten Termin bei der Raumvergabestelle schriftlich oder über die Internetseite eingereicht werden. Es besteht jedoch kein Anspruch, auch wenn die gewünschten Räumlichkeiten nicht belegt sind. Für mehrtägige Grossveranstaltungen können längerfristig Zusagen erteilt werden. 2.2 Die Reservation muss durch eine volljährige Person erfolgen, welche für das Einhalten aller Vorschriften und Pflichten im Zusammenhang mit der jeweiligen Benützung verantwortlich und haftbar ist. 2.3 Reservationen für Dritte sind nicht gestattet. 2.4 Gesuche werden grundsätzlich nach der Reihenfolge des Eingangs behandelt. Die Reservationsbestätigung durch die Raumvergabestelle erfolgt in der Regel innerhalb Wochenfrist. 2.5 Provisorische Reservationen werden längstens 20 Tage aufrechterhalten. Anschliessend kann die Raumvergabestelle wieder frei über die Räumlichkeiten verfügen. 2.6 Die Mietzeit beginnt mit der Nutzung (inkl. Einrichten/Vorbereiten) der gemieteten Räume und dauert bis zum Abschluss der Aufräum- und Reinigungsarbeiten durch den Benutzer. Die Anwendung von reduzierten Preisen für eine sechsstündige Nutzung bis spätestens Uhr erfolgt ohne Zeittoleranz. 2.7 Benützer haben selber für die notwendigen kantonalen oder kommunalen Einzelbewilligungen (Führen von Festwirtschaften, Verlängerungen, Urheberrechte, Lotto, Tombola, Theater etc.) besorgt zu sein. 2.8 Die Anlässe dürfen ohne Bewilligung nur bis um Uhr dauern. Für allenfalls erforderliche Bewilligungen für Verlängerungen der Polizeistunde ist der Fachbereich Sicherheit der Gemeindeverwaltung Stäfa zuständig 2.9 Bei groben oder mehrmaligen Verstössen gegen diese Bedingungen oder andere massgebende Vorschriften können Zusagen für Dauerbelegungen vorübergehend oder dauernd aufgehoben und Einzelbenützungen künftig verweigert werden. 1
2 3. Zusätzliche Bedingungen für Dauerbelegungen 3.1 Als Dauerbelegungen gelten Benützungen, die während mindestens 3 Monaten denselben Raum regelmässig zur gleichen Zeit belegen. 3.2 Die Vereinbarung für eine Dauerbelegung gilt, wenn nichts anderes vereinbart ist, in der Regel für ein Kalenderjahr. Wenn ein Bedürfnisnachweis erbracht werden kann und die entsprechenden Räume auch weiterhin zur Verfügung stehen, wird die Benützungsvereinbarung in der Regel wieder erneuert. Ortsansässige Personen, Vereine und Organisationen haben Vorrang. 3.3 Die Zusage für Dauerbelegungen wird auf Zusehen hin erteilt. Sie kann jederzeit mit besonderen Bedingungen ergänzt werden. Wenn übergeordnete Zwecke (Bedürfnisse von Gemeinde, Schule usw.) dies erfordern, behält sich die Raumvergabestelle vor, Belegungen vorübergehend oder dauernd aufzuheben. 3.4 Die Vereine und Organisationen sind verpflichtet, fortwährende Raumbedürfnisse unaufgefordert jeweils bis Ende September schriftlich der Raumvergabestelle zu melden. 4. Sorgfaltspflicht, Schäden, Haftung 4.1 Die gemieteten Räumlichkeiten sowie Inventar und Infrastruktur sind mit grosser Sorgfalt und Reinlichkeit zu nutzen. 4.2 Die Befestigung von Dekorationen, Bildern und sonstigen Gegenständen ist nicht überall möglich. Sprechen Sie sich bitte mit dem Hauswart ab. 4.3 Verursachte Schäden melden Sie unverzüglich dem zuständigen Hauswart oder der Raumvergabestelle. Für Schäden an Gebäuden, Einrichtungen und Mobiliar haftet der Mieter auch dann, wenn die Schäden durch Besucher verursacht worden sind. 4.4 Massgebend sind die vom Raumverantwortlichen festgestellten Mängel, die schriftlich und/oder photographisch festzuhalten sind. Zudem haftet der Mieter für Beschädigungen, die innert drei Tagen nach der Rückgabe (jedoch vor dem Einzug des nächsten Mieters) entdeckt werden. 4.5 Schlüsselverluste melden Sie unverzüglich der Raumvergabestelle. Verursachte Kosten durch Schlüsselverluste (Ersatz von Schlüsseln und allenfalls dazugehörigen Zylindern) werden dem Mieter weiterverrechnet. 4.6 Sie nutzen alle Anlagen und Einrichtungen in eigener Verantwortung. Die Gemeinde lehnt jegliche Haftung ab für Unfälle, Diebstähle und liegengelassene Gegenstände. Fundgegenstände werden vom zuständigen Hauswart während einem halben Jahr aufbewahrt. Privathaftpflichtversicherung empfehlenswert. 4.7 Der Zutritt zu den Räumlichkeiten ist nur mit Schuhen gestattet, welche die Böden nicht beschädigen. Keine Stollenschuhe, keine Bleistiftabsätze! 2
3 5. Nichtrauchgebot in öffentlichen Gebäuden 5.1 In sämtlichen öffentlichen Gebäuden der Politischen Gemeinde Stäfa ist Rauchen nicht gestattet. Dieses will die Gesundheit der Betroffenen fördern und die mittlerweile grosse Mehrheit von Nichtrauchenden vor dem Passivrauchen schützen. 6. Feuerwerk / Kerzen 6.1 Das Abbrennen von jeglichem Feuerwerk (Finnenkerzen, Feuerwerkskörper usw.) sowie das Zünden von Knallkörpern sind im Innen- und Aussenbereich nicht erlaubt. 6.2 Es dürfen keine rauch- und geruchsbildenden Gegenstände wie Tischbomben, Wunderkerzen, usw., angezündet und keine Rauchmaschinen verwendet werden. Kerzenständer dürfen nur auf brandfeste Unterlagen und nicht in die Nähe von Mobiliar gestellt werden. Bitte brennende Kerzen nach dem Anlass unbedingt löschen. 7. Einrichtungen 7.1 Das Aufstellen von eigenem Mobiliar und eigenen Geräten ist nur mit der Einwilligung der Hauswarte oder der Raumvergabestelle gestattet und erfolgt auf eigenes Risiko. Anlieferungen und Abtransporte können nur während der Anwesenheit der Mieter erfolgen. 7.2 Für Veranstaltungen und Proben, bei welchen die Infrastruktur (Beleuchtung, Beschallungsanlagen, usw.) benutzt werden, ist vorgängig der Hauswart für eine Instruktion beizuziehen. 7.3 Sind Benützer nicht in der Lage, die technischen Einrichtungen nach der Instruktion selbst zu bedienen, kann der Hauswart gegen Entschädigung dafür beigezogen werden. Der Hauswart kann jedoch nicht dazu verpflichtet werden. 7.4 Die Benützer sind verpflichtet, nach Abschluss der Veranstaltung sämtliche Lichter zu löschen, Fenster, Wasserhahnen sowie Türen zu schliessen. 8. Besichtigungen, Uebergabe, Rücknahme, Schlüssel 8.1 Besichtigungen der Räumlichkeiten erfolgt nach Absprache mit dem Hauswart. 8.2 Der Hauswart ist seitens der Raumvergabestelle für die termingerechte Uebergabe der Räumlichkeiten und Einrichtungen, die Instruktion der technischen Anlagen und die Rückgabe des Mietobjektes verantwortlich. Die Regelung erfolgt per Checkliste. Die Anweisungen des Hauswartes und Raumverantwortlichen vor Ort sind verbindlich. 8.3 Nicht regelmässige Benützer sind verpflichtet, sich bis spätestens fünf Arbeitstage vor der Veranstaltung beim zuständigen Hauswart zwecks Vereinbarung von Raumund Schlüsselübergabe zu melden. 3
4 8.4 Dem Mieter werden die notwendigen Schlüssel bei der Uebergabe der Räumlichkeiten durch den Hauswart abgegeben. 8.5 Nach Beendigung des Anlasses werden die Räumlichkeiten durch den Mieter, wie im Anhang beschrieben, aufgeräumt und zusammen mit sämtlichen Schlüsseln zum vereinbarten Zeitpunkt an den Hauswart zurückgegeben. 9. Mietpreise 9.1 Für die Benützung der öffentlichen Räume sind Mietpreise gemäss Anhang zu entrichten. 9.2 Eine kommerzielle Nutzung bedeutet, dass ein Anlass mit Gewinnabsichten durchgeführt wird (z. B. Festwirtschaft, Erheben von Eintritts- und Kurskosten, Verkaufsveranstaltungen usw.). 9.3 Bei der Reservationsbestätigung kann eine Kaution und/oder Vorauszahlung verlangt werden, welche umgehend zahlbar ist. In diesem Fall ist die Reservation erst nach Eingang der entsprechenden Zahlung in der Gemeindekasse gültig. 9.4 Der Mietpreis wird, abzüglich einer allenfalls geleisteten Reservationsgebühr, nach dem Anlass in Rechnung gestellt und ist innerhalb von 30 Tagen zahlbar. 9.5 Wird eine definitive Reservation zurückgezogen, ist dies der Raumvergabestelle schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Dem Mieter werden in diesem Fall zum Zeitpunkt der Annullierung folgende Kosten verrechnet: - bis zwei Monate vor der Benützung 25% des Mietpreises - bis einen Monat vor der Benützung 50% des Mietpreises - danach 75% des Mietpreises Wenn die Räumlichkeiten am annullierten Datum später anderweitig vermietet werden können, werden die bereits bezahlten Annullierungskosten abzüglich einer Umtriebspauschale von CHF zurückerstattet. 9.6 Zusätzliche Leistungen der Gemeinde werden nach effektivem Aufwand verrechnet. 10. Reinigung 10.1 Die Art der Reinigung der gemieteten Räumlichkeiten ist in den jeweiligen Anhängen der einzelnen Objekte geregelt. Massgebend für die auszuführenden Arbeiten ist die Checkliste bei der Raumübergabe Der anfallende Abfall muss getrennt und auf Kosten des Benützers entsorgt werden. 11. Meldepflicht 11.1 Die Raumverantwortlichen und Hauswarte sind verpflichtet, jede Verletzung des Reglements der Raumvergabestelle zu melden. 4
5 12. Ergänzende Bestimmungen/Uebergeordnetes Recht 12.1 Ergänzende Bestimmungen für die einzelnen Mietobjekte werden in separaten Anhängen geregelt Uebergeordnete kommunale und kantonale Vorschriften sind zu beachten und gelten ergänzend zu diesen Bedingungen. Dies gilt insbesondere für die Polizeiverordnung (u.a. Lärmemissionen) und die Lebensmittelverordnung der Gemeinde Stäfa Im übrigen gelten die Bestimmungen des Schweiz. OR. Diese Bedingungen ersetzen alle bisherigen und treten per (resp. bei Einführung von Raum4you) in Kraft. 5
Benützungsreglement der Aufenthaltsräume Stöckli 1, Kleindorfstrasse 15 Stöckli 2, Obere Scheugstrasse 3
Benützungsreglement der Aufenthaltsräume Stöckli 1, Kleindorfstrasse 15 Stöckli 2, Obere Scheugstrasse 3 1. Zuständigkeit 1.1. Für die Vermietung des Aufenthaltsraumes ist die unten aufgeführte Kontaktperson
MehrBenützungsreglement. Blockhaus im Brüel Ortsbürgergemeinde Zeiningen
Benützungsreglement Blockhaus im Brüel Ortsbürgergemeinde Zeiningen Inhaltsverzeichnis Art. 1 Allgemeine Bestimmungen Art. 2 Zweck Art. 3 Aufsicht und Mithilfe des Hauswart Art. 4 Weisungen Hauswart Art.
MehrBenutzungsreglement Mehrzweckhalle Stetten
Benutzungsreglement Mehrzweckhalle Stetten Stetten, den 26.02.2019 gültig ab: 27.02.2019 1 Allgemeine Bestimmungen 1. Allgemeines Der Gemeinderat von Stetten erlässt gemäss Art. 52 Abs. 1 und Abs. 4 des
MehrHausordnung für die Benützung der Räumlichkeiten des Pfarrzentrums St. Andra v.d.hgt.
Hausordnung für die Benützung der Räumlichkeiten des Pfarrzentrums St. Andra v.d.hgt. Stand per 11.10.2018 1. Sicherheit Ein Erste-Hilfe-Kasten befindet sich in der Küche im großen Schrank; ein Feuerlöscher
MehrStadt Rheineck. Reglement für die Benützung des Feuerwehdepots im Städtli
Stadt Rheineck Reglement für die Benützung des Feuerwehdepots im Städtli Vom Stadtrat genehmigt am 7. Dezember 1988 Reglement über die Benützung des Feuerwehrdepots im Städtli Grundsatz 1. Allgemeines
MehrGEMEINDE JONEN. Reglement über die Benützung. des Taverne Chällers Jonen. gültig ab 1. Oktober 1993
GEMEINDE JONEN Reglement über die Benützung des Taverne Chällers Jonen gültig ab 1. Oktober 1993 mit Teilrevision gültig ab 1. Januar 2014 Reglement über die Benützung des Taverne Chällers Jonen 1. Zweck
MehrBenützungsreglement. Blockhaus im Brüel Ortsbürgergemeinde Zeiningen
Benützungsreglement Blockhaus im Brüel Ortsbürgergemeinde Zeiningen Inhaltsverzeichnis Art. 1 Allgemeine Bestimmungen Art. 2 Zweck Art. 3 Aufsicht und Mithilfe des Hauswart Art. 4 Weisungen Hauswart Art.
MehrREGLEMENT für die Benützung der Räumlichkeiten von TriffAltdorf, Dätwylerstrasse 15
REGLEMENT für die Benützung der Räumlichkeiten von TriffAltdorf, Dätwylerstrasse 15 Artikel 1 Zweck Die Räumlichkeiten des TriffAltdorf dienen Vereinen, Organisationen und Privatpersonen von Altdorf (Benützende)
MehrGemeinde Birmenstorf. Reglement. über die Benützung des Raumes im Obergeschoss des Mehrzweckgebäudes (4. Kindergartenabteilung)
Gemeinde Birmenstorf Reglement über die Benützung des Raumes im Obergeschoss des Mehrzweckgebäudes (4. Kindergartenabteilung) Bezeichnung von Personen 1 Die in diesem Reglement verwendeten Personenbezeichnungen
MehrBenützungsvorschriften für den Gemeindesaal Drei Könige
GEMEINDE SEVELEN Benützungsvorschriften für den Gemeindesaal Drei Könige Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich 2. Zuständigkeit 3. Reservationen 4. Bewilligungen 5. Benützungsgebühren 6. Einrichtung 7.
MehrG E M E I N D E K I R C H L E E R A U. Waldhausreglement. der Ortsbürgergemeinde Kirchleerau
G E M E I N D E K I R C H L E E R A U Waldhausreglement der Ortsbürgergemeinde Kirchleerau Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweckbestimmung 2 Verwaltung B. Benützungsbewilligung 3 Anmeldung
MehrSporthalle Chrüzmatt Dagmersellen Benützungsordnung Kraftraum
Sporthalle Chrüzmatt Dagmersellen Benützungsordnung Kraftraum Inhaltsverzeichnis 1 TRÄGERSCHAFT... - 2-2 ZWECK... - 2-3 GRUNDLAGEN... - 2-4 ORGANE... - 2-5 BENÜTZUNG... - 2-5.1 BENÜTZUNGSRECHT... - 2-5.2
MehrREGLEMENT BENUTZUNG DER SEMINARRÄUME 1 UND 2 IM SCHULHAUS BREITI
REGLEMENT BENUTZUNG DER SEMINARRÄUME 1 UND 2 IM SCHULHAUS BREITI Inhaltsverzeichnis 1 Grundsätze der Vermietung... 3 1.1 Allgemeines... 3 2 Vermietung... 3 2.1 Die Seminarräume 1 + 2 können zu folgenden
MehrCulinarium Nöggel Tarife
Culinarium Nöggel Tarife Tarife Tarife pro Benützung Ortseigene Auswärtige ohne gewerbliche Nutzung Küche inkl. Essteil 100.- 200.- Dauermieter 50.- 100.- Essteil ohne Küche 50.- 100.- Dauermieter 30.-
MehrVermietung Clublokal
Vermietung Clublokal Version 1.8 Perlen, 29.12.2018 Inhaltsverzeichnis 1 Vermietungen... 3 2 Mietobjekt... 3 3 Mietbeginn und Mietdauer... 3 4 Mietgesuche... 3 5 Verantwortung... 3 6 Übergabe / Rückgabe
MehrHausordnung Miete Mehrzweckraum Schulhaus Chilewis Fisibach
Hausordnung Miete Mehrzweckraum Schulhaus Chilewis Fisibach Inhalt 1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Grundsätzliches 2 Hausregeln 2.1 Zugewiesene Räume 2.2 Mehrzweckraum 2.3 Küche 2.4 Eingangsbereich 2.5 Tische
MehrReglement Spitex Höfe
Reglement Spitex Höfe Reglement für die Benützung von Räumlichkeiten der Spitex Höfe, Pfäffikon, an Drittpersonen, gültig ab 1. Januar 2011 1. Vertrag Zwischen dem Mieter/der Mieterin und der Spitex Höfe
MehrVerordnung über die Vermietung des Waldhauses der. Burgergemeinde Leuzigen ************************************************************************
Verordnung über die Vermietung des Waldhauses der Burgergemeinde Leuzigen ************************************************************************ 2 1. Eigentümerin des Waldhauses Allgemeine Orientierung
MehrGemeinde Grüsch. Reglement über die Benützung der gemeindeeigenen Lokalitäten und Liegenschaften
Gemeinde Grüsch Reglement über die Benützung der gemeindeeigenen Lokalitäten und Liegenschaften Gestützt auf Artikel 31 der Gemeindeverfassung der Gemeinde Grüsch Art. 1 I. Allgemeines Die Gemeindelokalitäten
MehrDer Forstraum im Untergeschoß gehört der Ortsbürgergemeinde und dient der Forstwirtschaft.
I. Verwaltung Die Aufsicht über die Waldhütte, sowie die Handhabung dieses Reglementes ist Sache des Gemeinderates. Für die Wartung und den Betrieb ist der vom Gemeinderat gewählte Hüttenwart zuständig.
MehrWeisungen und Tarife für die Benutzung der Turnhallen, Sportanlagen und der Kunstrasenanlage Kien. der Einwohnergemeinde Reichenbach
Weisungen und Tarife für die Benutzung der Turnhallen, Sportanlagen und der Kunstrasenanlage Kien der Einwohnergemeinde Reichenbach Fassung vom 27. Januar 2011 1. Eigentum und Zweck Die Turn- und Sportanlagen
MehrRichtlinien für ausserschulische Belegungen von Schulanlagen
Richtlinien für ausserschulische Belegungen von Schulanlagen I. Allgemeine Bestimmungen 1. Zweck Diese Richtlinien regeln ausserschulische Belegungen von Schulanlagen. 2. Rechte und Pflichten Die Rechte
MehrRöm. Kath. Kirchgemeinde, Buttisholz. Benutzungsordnung. Träff 14
Röm. Kath. Kirchgemeinde, Buttisholz Benutzungsordnung Träff 14 Zweckbestimmung Der Träff 14 ist grundsätzlich für alle offen, die bereit sind die Benutzungsordnung einzuhalten. Verwaltung des Träff 14
MehrS.V. Germania Schale 63 -Nutzungsordnung für das Sportheim des S.V. Germania Schale- (Stand: )
-Nutzungsordnung für das Sportheim des S.V. Germania Schale- (Stand: 04.11.2015) Seite 1 von 8 Grundsätzliches Für das Vereinsheim und die dazugehörenden Außenanlagen des gilt folgende Nutzungsordnung,
MehrEINWOHNERGEMEINDE MÜHLEBERG
EINWOHNERGEMEINDE MÜHLEBERG Benützungsverordnung Parterreräume altes Schulhaus Ledi 07 Inhaltsverzeichnis. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN.... Bewilligung.... Benützung... 4. Schlussbestimmungen... 5 ANHANG I...
MehrBenutzungsreglement. Waldhütte "im Schlatt"
Benutzungsreglement Waldhütte "im Schlatt" 07 Der Gemeinderat erlässt das folgende Benutzungsreglement für die Waldhütte der Ortsbürgergemeinde Hallwil: Art. Verwaltung Die Aufsicht über die Waldhütte
MehrREGLEMENT ÜBER DAS WALDHAUS EBNI. Version 1.1
REGLEMENT ÜBER DAS WALDHAUS EBNI Version 1.1 Inhaltsverzeichnis 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 3 Zweck... 3 Benützungsbewilligung... 3 Vereine... 3 Behörden, Kommissionen... 3 Ortsbürger, Einwohner... 3
MehrVerordnung über die Benützung der Sportanlage Muttli
Verordnung über die Benützung der Sportanlage Muttli vom. November 08 Der Gemeinderat der, gestützt auf Artikel Absatz des Organisationsreglements vom 7. Mai 00, beschliesst:. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
MehrStadt Frauenfeld. Verordnung über die Benützung der Säle im Alterszentrum Park der Stadt Frauenfeld
Stadt Frauenfeld Verordnung über die Benützung der Säle im Alterszentrum Park der Stadt Frauenfeld Stand 28. August 2012 960.0.11 STADT FRAUENFELD VERORDNUNG ÜBER DIE BENÜTZUNG DER SÄLE IM ALTERSZENTRUM
MehrGebührenordnung des Marktfleckens Merenberg. für die Benutzung der Sporthalle (Mehrzweckhalle) Merenberg, der
Gebührenordnung des Marktfleckens Merenberg für die Benutzung der Sporthalle (Mehrzweckhalle) Merenberg, der Dorfgemeinschaftshäuser Barig-Selbenhausen, Reichenborn und Rückershausen sowie des Alten Rathauses
MehrRAIFFEISEN ARENA
i ALLGEMEINE INFORMATIONEN RAIFFEISEN ARENA www.erlebnisbank.ch RAIFFEISEN ARENA NUTZUNGS REGLEMENT RAIFFEISEN ARENA Die Raiffeisenbank Mischabel-Matterhorn hat im Jahr 2014 einen Teil der Liegenschaft
MehrHaus- und Benutzungsordnung für Vermietungen
Haus- und Benutzungsordnung für Vermietungen für Kirche und Kirchgemeindezentrum Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Zürich-Leimbach Wegackerstrasse 42 8041 Zürich leimbach@zh.ref.ch www.kirche-leimbach.ch
MehrBenützungsordnung für die Miete des Schulungs- und Eventraums
Benützungsordnung für die Miete des Schulungs- und Eventraums 1. Grundsätzliches ZWECK Das Dachgeschoss der Villa Gantrisch ist als Schulungs- und Eventraum zu nutzen. VERANTWORTUNG Die Gesamtverantwortung
MehrREGLEMENT. über die Benützung der Kleinbühne Alte Weberei
REGLEMENT über die Benützung der Kleinbühne Alte Weberei Nr. 36 Stand: 17.12.2002 B E N Ü T Z U N G S R E G L E M E N T für die Kleinbühne Alte Weberei A. Allgemeine Bestimmungen 1. Die Verwaltung der
MehrDas Vereinshaus und Vereinsgelände kann durch alle Mitglieder des Vereins während aller
Hausordnung über die Benutzung des Vereinshauses der Hutowa Jugend Commerau e.v. 1 Nutzung des Sportplatzes und des Vereinshauses : Das Vereinshaus und Vereinsgelände kann durch alle Mitglieder des Vereins
MehrEinwohnergemeinde Lommiswil Reglement über die Benützung der Räumlichkeiten und Einrichtungen der Zivilschutzanlage Lommiswil 2006
Einwohnergemeinde Lommiswil Reglement über die Benützung der Räumlichkeiten und Einrichtungen der Zivilschutzanlage Lommiswil 2006 Vom Gemeinderat am 17. August 2006 beschlossen. EG Lommiswil - 2 - Inhaltsverzeichnis
MehrBenützungsreglement. für das. Waldhaus Hilfikon
GEMEINDE VILLMERGEN Benützungsreglement für das Waldhaus Hilfikon Ausgabe 2010 Reglement über die Benützung des Waldhauses Hilfikon Art. 1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Das Waldhaus befindet sich im Eigentum
MehrNeufassung der. Benutzungsordnung für die Vereinsräume Schulstraße 8
Neufassung der Benutzungsordnung für die Vereinsräume Schulstraße 8 Der Gemeinderat der Gemeinde Tuningen hat am 9. November 2017 aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der
MehrLEITFADEN RAUMVERMIETUNG
LEITFADEN RAUMVERMIETUNG Raumangebot für Veranstaltungen, Seminare und Tagungen Herzlich willkommen! Unsere Veranstaltungsräume stehen Ihnen für Ihre Anlässe, Tagungen und Bankette zur Verfügung. Gerne
MehrB E N U T Z U N G S O R D N U N G für die Grillhütte der Gemeinde Bobenheim-Roxheim
B E N U T Z U N G S O R D N U N G für die Grillhütte der Gemeinde Bobenheim-Roxheim 1. Allgemeines Die gemeindeeigene Grillhütte auf dem Gondelfestplatz am Altrhein mit Toilettenanlage steht Jedermann
MehrPolitische Gemeinde Stansstad RICHTLINIEN DES GEMEINDERATES FÜR DIE BENUTZUNG DER SUST
RICHTLINIEN DES GEMEINDERATES FÜR DIE BENUTZUNG DER SUST 19. Oktober 2009 I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zur öffentlichen Benutzung stehen in der Sust, Stansstad, die folgenden Räume zur Verfügung: Mehrzweckraum
MehrBenutzungsordnung für das Dorfgemeinschaftshaus Theuma Schulstraße 9, Theuma
Benutzungsordnung für das Dorfgemeinschaftshaus Theuma Schulstraße 9, 08541 Theuma 1 Allgemeines (1) Die Gemeinde Theuma betreibt das vorgenannte Haus als öffentliche Einrichtung. Das Haus steht allen
MehrReglement Schützenhütte Schwanental Eglisau
Reglement Schützenhütte Schwanental Eglisau vom 27. April 2015 Reglement Schützenhütte Schwanental Eglisau Politische Gemeinde Eglisau 2 1. Beschrieb der Schützenhütte Die Schützenhütte befindet sich im
MehrREGLEMENT BENUTZUNG DER TURNHALLEN BREITI / REBACKER B / REBACKER C
REGLEMENT BENUTZUNG DER TURNHALLEN BREITI / REBACKER B / REBACKER C 1 Grundsätze der Vermietung... 3 1.1 Allgemeines... 3 2 Vermietung... 3 2.1 Die Turnhallen können zu folgenden Zeiten gemietet werden:...
MehrRaumangebot für Veranstaltungen, Seminare und Tagungen
Raumangebot für Veranstaltungen, Seminare und Tagungen Herzlich willkommen! Unsere Veranstaltungsräume stehen Ihnen für Ihre Anlässe, Tagungen und Bankette zur Verfügung. Gerne beraten wir Sie und helfen
MehrGewerbezone Buttisholz
Mietanfrage Die Lokale sind zwischen Anfangs November bis Ende März Mietbar. Unter dem Jahr stehen die Räume ausschliesslich den Vereinen zur Nutzung frei. zwischen SPORTPARK Buttisholz und Veranstalter
MehrRaumvermietung für öffentliche Anlässe mit Eintritt
Raumvermietung für öffentliche Anlässe mit Eintritt Jugendhaus Oase Postfach 335 6403 Küssnacht Tel. 041 850 01 77 E`mail : jugendhaus-oase@gmx.ch Mietobjekt : Party/Konzertraum 120 Qm mit Bar Dj Raum
MehrNutzungsvertrag weitere Veranstaltungsräume
Nutzungsvertrag weitere Veranstaltungsräume Angaben zum Veranstalter Veranstalteradresse: Rechnungsadresse (falls nicht Veranstalteradresse) Verantwortliche Person: Name: Tel. Nr.:.... E-Mail:... Nutzergruppe
MehrBenützungsreglement für die Irchelhalle Buch am Irchel
Benützungsreglement für die Irchelhalle Buch am Irchel vom 14. Juni 2018 Inkraftsetzung: 1. August 2018 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines... 4 1.1 Benützungsrecht... 4 1.2 Priorität bei der Benutzung...
MehrSchule Oberrieden. Betriebs- und Benützungsreglement Sporthalle Langweg
Schule Oberrieden Betriebs- und Benützungsreglement Sporthalle Langweg 26. Februar 2007 SCHULPFLEGE OBERRIEDEN Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Bestimmungen... 2 2 Zuständigkeiten... 2 3 Benützung und Bewilligung...
MehrGemeinde Unteriberg. Betriebsreglement. Schulhaus Studen
Gemeinde Unteriberg Betriebsreglement Schulhaus Studen Benützungsreglement für die Benützung des Schulhauses Kirchmatt, Studen 1. Räume Das Reglement gilt für die Benützung folgender Räumlichkeiten im
MehrSportstätte Walke. Clubhaus-Restaurant (Version 2012) Benützungsreglement Mietvertrag. FC Kölliken, Postfach 101, 5742 Kölliken 1
Sportstätte Walke Clubhaus-Restaurant (Version 2012) Benützungsreglement Mietvertrag FC Kölliken, Postfach 101, 5742 Kölliken 1 1) Zweck Das Clubhaus-Restaurant des FC Kölliken (ink. Terrasse und Festzelt)
MehrMietvertrag. Dorfgemeinschaftshaus
Mietvertrag Dorfgemeinschaftshaus Das Tambourcorps Oberwichterich, vertreten durch Herrn Bernd Wilms, Oberwichterichstr. 10, 53881 Euskirchen, Tel.: 02251/59180 (E-Mail: marika@oberwichterich.de) nachfolgend
MehrORTSBÜRGERGEMEINDE JONEN
ORTSBÜRGERGEMEINDE JONEN Reglement über die Benützung der Waldhütte Jonen gültig ab 1. November 1993 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Seite 1. BENÜTZUNGSRECHT 3 2. VERWALTUNG 3 3. BENÜTZUNGSBEWILLIGUNG
MehrBenutzungs- und Gebührenreglement Waldhütte Schlosshubel
Benutzungs- und Gebührenreglement Waldhütte Schlosshubel Ausgabe 017 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES / GEGENSTAND... 3 VERMIETUNG UND KOSTEN... 3 EINRICHTUNG UND BETRIEB... 4 ABGABE UND REINIGUNG... 4 VERSCHIEDENE
MehrBenutzungsordnung für den Jugendtreff der Gemeinde Wenzenbach
GEMEINDE WENZENBACH Benutzungsordnung für den Jugendtreff der Gemeinde Wenzenbach Die Gemeinde Wenzenbach erlässt auf Grundlage von Art. 21 der Gemeindeordnung (GO) mit Gemeinderatsbeschluss vom 10. Februar
MehrLeitfaden Raumvermietung Raumangebot für Veranstaltungen, Seminare und Tagungen
Raumangebot für Veranstaltungen, Seminare und Tagungen Datum erstellt/aktualisiert: 19.08.16 Version: 1 Seite 1 von 11 Herzlich willkommen! Unsere Veranstaltungsräume stehen Ihnen für Ihre Anlässe, Tagungen
MehrRaumvermietung für jährige Jugendliche
Raumvermietung für 16-18 jährige Jugendliche Jugendhaus Oase Postfach 335 6403 Küssnacht Tel. 041 850 01 77 E`mail: jugendhaus-oase@gmx.ch Mietobjekt : Party/Konzertraum 120 Qm mit Bar Dj Raum / Spielzimmer
MehrBenützungsreglement Gemeindesaal
Gemeinde Uerkheim Benützungsreglement Gemeindesaal Konzertbestuhlung 120 Sitzplätze Tischbestuhlung 100 Sitzplätze Foyer, Saal, Küche, Toilettenanlage, rollstuhlgängig Reservationen 062 739 55 20 Seite
MehrGemeinde Weisslingen Schule Weisslingen. Reglement. für die. Benutzung des Hallenbades
Gemeinde Weisslingen Schule Weisslingen für die Benutzung des Hallenbades Version Februar 2011 Inhaltsverzeichnis 1.1 Allgemeine Bestimmungen...3 1.2 Zutrittsberechtigungen und Aufsichtspflicht...3 1.3
MehrRichtlinie über die Benützung von Räumlichkeiten und Anlagen der Einwohnergemeinde Lohn- Ammannsegg
EINWOHNERGEMEINDE LOHN-AMMANNSEGG Richtlinie über die Benützung von Räumlichkeiten und Anlagen der Einwohnergemeinde Lohn- Ammannsegg Stand 14.12.2015 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 1 Geltungsbereich...
MehrHier finden Sie unsere. Verleih - Preise
1 Hier finden Sie unsere Verleih - Preise 1 2 Verleih-Preise: Ski (Verleihpreise ohne Skischuhe) > Ski Ski Ski Allround VIP Premium Tage > Leihgebühr > Leihgebühr > Leihgebühr > 1-4 60,00 80,00 100,00
MehrMerkblatt Ferienhaus Janz-Team
Merkblatt Ferienhaus Janz-Team Wir freuen uns, dass Sie in unserem Ferienhaus Janz-Team einige Tage verbringen. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewähren, bitten wir Sie, folgende Punkte zu beachten: (Dieses
MehrEINWOHNERGEMEINDE 4556 AESCHI SO
EINWOHNERGEMEINDE 4556 AESCHI SO REGLEMENT ÜBER DIE BENÜTZUNG DES MEHRZWECKGEBÄUDES UND DER AUSSENANLAGEN I. Allgemeines Geltungsbereich Art. 1 Dieses Reglement regelt die Benützung der Räumlichkeiten
MehrGebührenreglement für die Benützung der Liegenschaften des Bezirks March
Gebührenreglement für die Benützung der Liegenschaften des Bezirks March 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Geltungsbereich Das Gebührenreglement für die Benützung der Liegenschaften des Bezirks March umfasst
MehrViolahof Benützungsordnung
GEMEINDERAT Violahof Benützungsordnung www.kaiseraugst.ch e-mail: gemeinde.kaiseraugst@kaiseraugst.ch DORFSTRASSE 17 POSTFACH 4303 KAISERAUGST TELEFON 061 816 90 60 FAX 061 816 90 55 Violahof Benützungsordnung
MehrBENUTZUNGSSATZUNG des Regionalen Natur- und Kulturerlebniszentrums Leckerhölken der Gemeinde Bothkamp
BENUTZUNGSSATZUNG des Regionalen Natur- und Kulturerlebniszentrums Leckerhölken der Gemeinde Bothkamp Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBl. S.-H. 2003,
MehrEvangelisch Reformierte KIRCHGEMEINDE VELTHEIM / OBERFLACHS
Evangelisch Reformierte KIRCHGEMEINDE VELTHEIM / OBERFLACHS Reglement über die Benutzung des Kirchgemeindehauses 1 Vorrang der Kirchgemeinde Sämtliche Räume und Anlagen dienen in erster Linie der Kirchgemeinde
MehrReglement über die Nutzung der Schulanlagen
Reglement über die Nutzung der Schulanlagen 410.531 Reglement über die Nutzung der Schulanlagen vom 29. April 1996 1 Die Schulbehörde und der Gemeinderat gestützt auf Art. 25 des Kantonalen Schulgesetzes
MehrGesuch zur Benützung der Schulanlage
Gesuch zur Benützung der Schulanlage Gesuchsteller (Zustelladresse) oder verantwortliche Person Name: Verein: Adresse: Telefon: Email: Anlass: Einmalige Benützung (Benutzungsvereinbarung Seiten 2 5) Datum
MehrBenützungsordnung der Turnhalle mit Mehrzwecknutzung der Einwohnergemeinde Schwadernau
Benützungsordnung der Turnhalle mit Mehrzwecknutzung der Einwohnergemeinde Schwadernau Die Einwohnergemeinde Schwadernau erlässt folgende Benützungsordnung für die Benützung der Turnhalle mit Mehrzwecknutzung
MehrBenutzungsreglement und Miettarife für Räume der Reformierten Kirchgemeinde Küsnacht. Reformierte Kirchgemeinde Küsnacht
Benutzungsreglement und Miettarife für Räume der Reformierten Kirchgemeinde Küsnacht Reformierte Kirchgemeinde Küsnacht Benutzungsreglement Inhaltsverzeichnis 1. Grundsatz Seite 3 2. Gesuche/Bewilligungen
MehrBenützungsordnung für den Saalbau des Gasthofs Wilden Mann
www. frenkendorf.ch GEMEINDEZENTRUM Gemeinderat Bächliackerstrasse 2 Telefon 061 906 10 40 Fax 061 906 10 19 Benützungsordnung für den Saalbau vom 04.03.1991 G:\VERWALTUNG\Reglemente\Benützung Saalbau
MehrMietvertrag Fernseher (bestehend aus sechs Seiten)
Mietvertrag Fernseher (bestehend aus sechs Seiten) zwischen AStA der Fachhochschule Potsdam -nachfolgend "Vermieter" genannt- und Vorname Name: Straße Hausnr.: PLZ Ort: Tel.: -nachfolgend "Mieter_in" genannt-
MehrGemeinde Leibstadt. über die Benützung des
Gemeinde Leibstadt über die Benützung des Reglement über die Benützung des Festzeltes der Gemeinde Leibstadt 1. ALLGEMEINES Art. 1 Es steht folgende Infrastruktur zur Verfügung: - Festzelt (21 x 8 m) -
MehrStadt Liestal
618.13 13 Stadt Liestal VERORDNUNG FÜR DIE BENÜTZUNG DER SPORT- UND TURNHALLEN vom 28. September 1993 1. Die Hallen stehen der ganzen Bevölkerung zur Verfügung: - In erster Priorität den Schulen, sofern
MehrStadtteilverein Schlierbach e.v.
Mietinteressent Tages-Mietvereinbarung über die Nutzung des Bürgerhauses Schlierbacher Landstraße 130 Vor und Zuname: Adresse: Telefon: Emailadresse @ Gewünschtes Datum der Vermietung: / Inhalt: Mietinteressent...
MehrOrtsbürgerhütte Ischlag Menziken
GEMEINDE MENZIKEN Ortsbürgerhütte Ischlag Menziken Benützungsreglement 55 Sitzplätze, 32 Schlafplätze Zu vermieten vom 1. April bis 31. Oktober (1. November bis 31. März geschlossen) Ortsbürgerhütte Ischlag
Mehr[Ort] Nutzungsreglement Gemeindesaal
[Ort] vom 1. November 2018 Inhaltsverzeichnis 1 Zweckbestimmung 3 2 Allgemeine Bestimmung 3 3 Vermietung 3 4 Bewilligung 4 5 Gebühren 4 6 Kostenerlass 5 7 Dauer der Veranstaltung / Umfang der Nutzungsbefugnis
MehrBenutzungsordnung für das Jugendhaus KAKTUS 4-08
Benutzungsordnung für das Jugendhaus KAKTUS der Stadt Kaltenkirchen Nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 20.03.2007 wird folgende Benutzungsordnung für das Jugendhaus KAKTUS der Stadt Kaltenkirchen
MehrRichtlinie. Richtlinie über die Benützung und den Betrieb der Sportanlage Feldheim. vom 19. Juni
Richtlinie Richtlinie über die Benützung und den Betrieb der Sportanlage Feldheim vom 9. Juni 07 46.3 Richtlinie über die Benützung und den Betrieb der Sportanlage Feldheim vom 9. Juni 07 Der Gemeinderat
MehrDas Pfarreizentrum Pfäffikon ist Eigentum der Kirchenstiftung Pfäffikon. Kirchenrat. Verwaltung Kirchenanlagen Pfäffikon
Betriebs- und Benützungsreglement Pfarreizentrum Pfäffikon 1. Betriebsstruktur und Organisation 1.1 Eigentumsverhältnisse Das Pfarreizentrum Pfäffikon ist Eigentum der Kirchenstiftung Pfäffikon. 1.2 Organigramm
MehrReglement über die Benutzung der Alten Fabrik. vom 19. Februar 2007
Reglement über die Benutzung der Alten Fabrik vom 19. Februar 2007 Inkraftsetzung: 1. April 2007 Reglement über die Benutzung der Alten Fabrik: Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 1.1 Benutzungsrecht 2 Aufsicht
MehrVerordnung über die Benützung der Turnhalle, des Mehrzweckgebäudes und der angeschlossenen Räume vom Schulhaus Mauensee
! Verordnung über die Benützung der Turnhalle, des Mehrzweckgebäudes und der angeschlossenen Räume vom Schulhaus Mauensee Grundlage Art. 1 Allgemeines 1 Der Gemeinderat Mauensee erlässt die folgende Verordnung
MehrFestmobiliar. Vermietung
Festmobiliar Vermietung vom 10. Mai 2016 2 FESTMOBILIAR PREISLISTE Die Gemeinde Steinhausen vermietet diverses Festmobiliar. Bei den Mieterinnen und Mietern wird unterschieden zwischen den Ortsvereinen
Mehr(Benutzungssatzung Gemeinschaftshäuser BenSGemH)
Stadt Zwingenberg Der Magistrat Aufgrund der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 757) und
MehrBenützungsreglement für den Gemeindesaal
1 Der Gemeinderat Uzwil erlässt gestützt auf Art. 5 und Art. 136 Bst. g des Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 und Art. 22 der Gemeindeordnung vom 30. Mai 1994 das Benützungsreglement für den Gemeindesaal
MehrReglement zur ausserschulischen Benützung von Räumen der Primarschulen Eschen und Nendeln
Reglement zur ausserschulischen Benützung von Räumen der Primarschulen Eschen und Nendeln GRB 01.22.216 05.12.2001 GRB 04.14.166 18.08.2004 Gemeinde Eschen I Präambel Die Gemeinde stellt ihren Einwohnern
MehrDie Miete beträgt pro Monat
1/5 Die Miete beträgt pro Monat 2/5 13. Kündigungsfrist Die Kündigung muss spätestens 4 Wochen vor Ablauf des Vertrages erfolgen 14. Salvatorische Klausel 3/5 15. Rechtswahl 4/5 Allgemeine Geschäftsbedinungen
MehrBürgergarde Neuhausen 1805 e.v. Förderverein Bürgergarde Neuhausen 1805 e.v.
Seite 1 von 5 Der Ausschuss der Bürgergarde Neuhausen 1805 e.v. hat am 02.08.2007 folgende Benutzungsordnung erlassen: 1. Allgemeine Grundsätze 1.1 Das Gebäude Esslinger Straße 2 ist Eigentum der Gemeinde
MehrMietvertrag über die Anmietung eines Ferienhauses
Mietvertrag über die Anmietung eines Ferienhauses zwischen Hotel Europas Rosengarten GmbH & Co. KG Rosengartenstraße 60 D-66482 Zweibrücken -nachfolgend: Vermieterund -nachfolgend: Mieter- 1 Mietgegenstand
MehrReglement für Fremdvermietungen Rex-Saal im Chesselhuus
Postfach 254 8330 Pfäffikon ZH www.kulturimrex.ch vorstand@kulturimrex.ch Rex-Saal im Chesselhuus Version: 1.0 Datum: 27.06.2015 Kontakt: fremdvermietung@kulturimrex.ch Inhalt Einleitung... 3 Räume...
MehrTrotte. Geburtstags- und Hochzeitsfeiern, Jubiläen, Firmenanlässe, Vorträge und Konzerte
Trotte Geburtstags- und Hochzeitsfeiern, Jubiläen, Firmenanlässe, Vorträge und Konzerte Anfahrtsplan In Pfyn ( Hauptstrasse) der Beschilderung "P Trotte" ( Mühlegasse) folgen Kleiner Rundgang Office
MehrMietvertrag Veranstaltungsraum Studio Benz
Betreff: Vertrag / Veranstaltung am Mietvertrag Veranstaltungsraum Studio Benz Nutzungsbedingungen: Maximale Belegung: 200 Personen Belegungszeit: 10 Uhr bis 9 Uhr / Folgetag bzw. nach Absprache; wird
MehrMerkblatt für die Vermietung von Räumlichkeiten im Mehrzweckgebäude Wydi (Hallenbad, Kongress-Saal, Turnhalle und Nebenräume)
Einwohnergemeinde Beatenberg Merkblatt für die Vermietung von Räumlichkeiten im Mehrzweckgebäude Wydi (Hallenbad, Kongress-Saal, Turnhalle und Nebenräume) vom 8. August 2016 2 1. Allgemeines Zweck Art.
MehrRef. Kirchgemeinde Spiez. Kirchgasse 9 CH-3700 Spiez Tel
Ref. Kirchgemeinde Spiez Kirchgasse 9 CH-3700 Spiez Tel. 033 654 40 04 www.refkirche-spiez.ch 2 Die Kirchgemeinde Spiez vermietet diverse Räumlichkeiten. Dieses Reglement definiert die dafür geltenden
MehrReglement über die Benützung der Mehrzweckanlage Steini und weiterer öffentlicher Anlagen
POLITISCHE GEMEINDE DALLENWIL 9.1 Reglement über die Benützung der Mehrzweckanlage Steini und weiterer öffentlicher Anlagen (Benützungsreglement MZA Steini) vom 19. Mai 1990 D i e V e r s a m m l u n g
Mehr