IM NAMEN DER REPUBLIK

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1 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: / Fax: post@lvwg.noel.gv.at / DVR: Geschäftszahl: LVwG-AV-673/ St. Pölten, am 10. Oktober 2016 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde des Herrn AG und der Frau MG, beide wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 19. Mai 2016, ZTL-1-V- 161/007, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Rodungsbewilligung, zu Recht erkannt: Gemäß 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und diese abgewiesen. Gemäß 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

2 - 2 - Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 19. Mai 2016, ZTL1-V-161/007, wies die Bezirkshauptmannschaft Zwettl das Ansuchen der Einschreiter um die Erteilung einer Rodungsbewilligung für die Grundstücksnummer *** der KG *** ab und verpflichtete die Einschreiter zur Zahlung von Kommissionsgebühren in der Höhe von 27,60. Die Bezirkshauptmannschaft Zwettl stützte ihre Entscheidung auf die Rechtsgrundlagen 17 des Forstgesetzes 1975, BGBl. I Nr. 440/1975 idgf und die 76f des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 50/1991 idgf sowie 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1. Begründend ist dazu ausgeführt: Die Behörde kann die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) dann bewilligen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung dieser Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Fläche als Wald überwiegt. Öffentliche Interessen sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenverkehr, im Postund öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz. Im Zug des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde zu Ihrem Antrag auf Erteilung einer Rodungsbewilligung von der Forstbehörde ein forstfachliches Sachverständigengutachten eingeholt: Sachverhalt und Befund: Herr AG und Frau MG beantragten eine dauernde Rodungsbewilligung für die Gesamtfläche des in ihrem grundbücherlichen Eigentum stehenden Waldgrundstücks ***, KG ***, im Ausmaß v m². Am fand aufgrund des vfgg. Rodungsansuchens gemeinsam mit Herrn AG und seinem Vater (bei leichter Schneelage) eine örtl. Erhebung statt, bei der Folgendes festgestellt wurde (die hier erwähnten Grundstücke gehören zur Katastralgemeinde ***): Die vfgg. Rodungsfläche liegt in einem leicht geneigten Geländebereich im unmittelbaren Hofstellennahbereich des Anwesens G. Hr. AG erläuterte, dass die antragsgg. Rodungsfläche als LN-Nutzfläche sowie zur Erweiterung der in diesem Bereich beengten Hofumgriffsfläche, zur Erweiterung des Idw. HofstelIen- Betriebsgeländes, genutzt werden soll. Die Wbes. G wollen in Absprache mit der Gemeinde und den Wegeberechtigten den bestehenden entlang der SO-Grenze der

3 - 3 - gg. Rodungsfläche (zwischen der Waldfläche auf Grundstück *** und den Hofstellengebäuden) verlaufenden Wegabschnitt, welcher vom Nordende des öff. Wegs Parz. *** zu dem im Grenzbereich Gst. *** / Gst. *** verlaufenden nichtmappierten Forstweg verläuft, an den NW-Rand des Grundstücks *** verlegen und im Bereich des NW-Ecks des Grundstücks *** in den bestehenden *** einbinden, sodass dann keine Wegtrassentrennung zwischen den Hofstellengebäuden und der durch die Rodung angestrebten LN-Fläche besteht. Rodungszweck demnach: Agrarstrukturverbesserung. Die gg. Rodungsfläche stellt sich aktuell als Kahlhiebsfläche dar, lt. Mitt. v. Hr. AG nach einer kalamitätsbedingten Kahlhiebsführung aufgrund des Eisbruchereignisses vom Dez demnach war der rd. 60-jährige Fichtenbestand (Ostrand!) vom Eisbruch gravierend betroffen. Die gg. Rodungsfläche wird abgesehen von der o.a. im SO anliegenden Hofstellenfläche von folgenden Flächen begrenzt: im N / NW: Waldgrundstück ***, ***; im O: Waldgrundstück ***; im S: Forststraßen-FlächenanteiI des Grundstücks *** bzw. Verkehrsfläche auf dem öff. Weggrundstück *** bzw. LN-Flächen. Für dieses Verfahren ist die folgende Rodungsfläche maßgeblich: Katastralgemeinde Grundstück Nr. Rodungsfläche (m²) *** *** *** (Gesamtfläche dieses Grundstücks; lt. Grundstücksdatenbank: Teilfl m2 als Waldfläche ausgewiesen, Restfläche 110 m² als Forststraßenfläche ausgewiesen) Waldanrainergrundstück für dieses Verfahren im Sinn der forstrechtlichen Bestimmungen (Parteistellungsbegründung): ***, ***. (Das ebenfalls an die Rodungsfläche angrenzende Waldgrundstück *** steht im Konsenswerbereigentum.) Im Grundbuch scheinen betreffend das gg. Rodungsgrundstück und die o.a. Waldanrainergrundstücke keine rodungsverfahrensrelevanten C-BIatt-Eintragungen auf. Im Waldentwicklungsplan scheint für das gg. Gebiet die Funktionszahl 121 auf. Die Nutzfunktion ist damit als Leitfunktion eingestuft, der Wohlfahrtsfunktion wurde eine mittlere Wertigkeit beigemessen. Waldausstattung: KG *** 47%, OG *** 47 %. Gutachten: Durch die antragsgegenständliche Rodungsmaßnahme ist keine wesentliche Beeinträchtigung der Iokalklimatischen Verhältnisse und keine Gefährdung von Anrainerwaldbeständen zu erwarten.

4 - 4 - Grundbücherliche Belastungen stehen der Erteilung der beantragten Rodungsbewilligung aus fachlicher Sicht nicht entgegen. Im gg. Fall ist aufgrund der gegebenen Waldentwicklungsplan-Klassifikation, die ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Flächen als Wald dokumentiert sowie aufgrund der kleinraumbezogenen Ansprache davon auszugehen, dass das Rodungsbewilligungsverfahren nach 5 17 Abs. 3 bis 5 Forstgesetz zu führen ist. Da jedoch aus fachlicher Sicht festzuhalten ist, dass die Zielsetzungen der forstlichen Raumplanung durch die vfgg. Rodung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und dass die auf der Grundlage der kleinörtlichen Situation als erforderlich zu betrachtenden Wirkungen des Waldes durch die vfgg. Rodung keine wesentliche Einbuße erleiden, kann für den Fall, dass in dem noch einzuholenden agrarfachlichen Gutachten dokumentiert wird, dass die antragsgg. Rodungsmaßnahme dem öffentlichen Interesse an der Agrarstrukturverbesserung zugeordnet werden kann, unter Berücksichtigung der gegebenen Waldausstattung einerseits das dem vorliegenden Antrag zugrunde zu legende öffentliche Interesse an der Agrarstrukturverbesserung aus fachlicher Sicht höherwertig eingestuft werden als das öffentliche Interesse an der Erhaltung der vfgg. Fläche als Wald, andererseits kann demnach auf die Vorschreibung einer Ersatzaufforstung verzichtet werden. Daher wird aus fachlicher Sicht für den Fall, dass in dem noch einzuholenden agrarfachlichen Gutachten dokumentiert wird, dass die antragsgg. Rodungsmaßnahme dem öffentlichen Interesse an der Agrarstrukturverbesserung zugeordnet werden kann, kein Einwand gegen die Erteilung einer dauernden Rodungsbewilligung erhoben. Diese Rodungsbewilligung ist aus fachlicher Sicht zur Wahrung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung mit folgenden Auflagen zu verbinden: 1. Die Rodungsfläche darf nur für landwirtschaftliche Zwecke verwendet werden. Eine anderweitige Verwendung zieht die Nichtigkeit der Rodungsbewilligung nach sich. 2. Die Rodungsbewilligung erlischt mit Ablauf des , falls der bewilligte Rodungszweck bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt wurde. 3. Bis zur Inanspruchnahme der Rodungsbewilligung unterliegt die Rodungsfläche den forstgesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Forstschutz, Strafbestimmungen und behördlicher Forstaufsicht. 4. Schadenersatzforderungen aus dem Titel der Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Produktion auf der gg. Rodungsfläche durch die Bestockung auf anliegenden Waldflächen werden ausgeschlossen. Hinweise (in das Parteiengehör und in die Bescheidausfertigung mitaufzunehmen): Im Rodungsverfahren sind nur die Auswirkungen, die sich aus der Rodung selbst ergeben, zu berücksichtigen; Gefahren, Nachteile und Einwirkungen (Immissionen) des auf der Rodungsfläche umgesetzten Projekts auf den umgebenden Wald sind nicht Gegenstand des Rodungsverfahrens (VwGH 87/10/0039, 87/10/0140, 88/10/0067). Durch das Rodungsverfahren werden andere Bestimmungen, die das antragszugrundeliegende Vorhaben betreffen, nicht berührt. Weiters wurde von der Forstbehörde zur Abklärung der Frage, ob ein öffentliches Interesse an der Agrarstrukturverbesserung für diese Rodung spricht, ein agrarfachliches Gutachten eingeholt: 1. Auftrag:

5 - 5 - Mit Schreiben vom 3. März 2016 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Zwettl den gegenständlichen Akt betreffend die Rodung des Grundstückes Nr. ***, KG ***, mit dem Ersuchen um Abgabe eines agrarfachlichen Gutachtens im Zuge des ha. nach dem Forstgesetz 1975 geführten Rodungsverfahren. 2. Befund: Gemäß beigelegten Unterlagen ist Folgendes geplant: Laut Ansuchen vom 2. Februar 2016 beabsichtigen AG und MG, wohnhaft in ***, ***, die Rodung von Waldflächen auf dem Grundstück Nr. *** im Gesamtausmaß von m². Als Rodungszweck wird angeführt, dass die Fläche an Betriebsgebäude grenzt und ideal als Bewegungsraum für Maschinen und Traktor wäre. Im vorgelegten Auszug aus dem Grundbuch ist das Grundstück Nr. *** bei einer Gesamtfläche von m² zur Gänze mit der Benutzungsart Wald und Forststraße eingetragen. Es steht ebenso wie das im Osten direkt angrenzende Grundstück Nr. *** im Eigentum der Konsenswerber. Im Zuge einer Erhebung des forstfachlichen Amtssachverständigen erläuterte Herr AG, dass die antragsgegenständliche Rodungsfläche als landwirtschaftliche Nutzfläche sowie zur Erweiterung der in diesem Bereich beengten Hofumgriffsfläche (Erweiterung des landwirtschaftlichen Hofstellen-Betriebsgeländes) genutzt werden soll. In Absprache mit der Gemeinde und den Wegeberechtigten soll der entlang der Südostgrenze an den Nordwestrand des Grundstückes Nr. *** verlegt werden, sodass keine Wegtrassentrennung zwischen den Hofstellengebäuden auf dem Grundstück Nr. *** und der durch die Rodung angestrebten landwirtschaftlichen Nutzfläche besteht. Anlässlich einer örtlichen Erhebung im Beisein von Herrn AG am 14. März 2016 konnte weiters im Wesentlichen Folgendes festgestellt werden: Die Ehegatten G führen einen landwirtschaftlichen Betrieb im Vollerwerb, der sich auf die Bewirtschaftung von ca. 33 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche (ca. 19 ha davon im Eigentum) und ca. 3,8 ha im Eigentum stehende Waldfläche stützt. Im Rahmen einer Kalbinnenmast im Umfang von durchschnittlich 25 Stück wird eine Tierhaltung durchgeführt. Der Betriebsstandort auf dem Grundstück Nr. *** setzt sich aus dem Wohngebäude und einigen Wirtschaftsgebäuden zusammen. Der Betriebsschwerpunkt liegt neben der Tierhaltung in der Direktvermarktung von Mohn und Mohnprodukten. Entlang der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Nr. *** und *** besteht ein nicht mappierter Weg, der die nördlich anschließenden Waldgrundstücke erschließt und auf die nördliche Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. *** verlegt werden soll und mit dem Weg auf dem Grundstück Nr. *** (fraglich, ob dieser Weg auf dem Grundstück Nr. *** oder doch schon auf dem Grundstück Nr. *** verläuft?) in der Folge verbunden werden soll. Die hintere Hofzufahrt soll jedoch weiterhin ausgehend vom Weggrundstück Nr. *** über das Grundstück Nr. *** durchgeführt werden. Die Rodungsfläche stellt einen ebenen Bereich dar, der bereits geschlägert jedoch noch nicht gerodet wurde. Zukünftig soll diese Fläche aufgrund der guten Bodenverhältnisse (keine Steine) laut Auskunft des Konsenswerbers als Grünland genutzt werden. Weiters soll die Fläche zur Lagerung von Siloballen sowie zur Erweiterung des nördlichen Betriebsgebäudes (geplant ist eine größere Mohntrocknungsanlage es gibt jedoch noch keinerlei planliche Unterlagen dafür) genutzt werden. Das angrenzende Grundstück Nr. *** wird im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes entweder ackerbaulich oder als Wiese genutzt. Als Hauptrodungsgründe gibt Herr AG im Zuge der Erhebung folgende an: - Wegverlegung - Geplante Mohntrocknungsanlage - Eine für eine landwirtschaftliche Nutzung geeignete Bodenqualität (ohne Steine)

6 - 6 - Eine Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebes ist laut seinen Angaben bei Nichtrodung nicht gegeben. 3. Agrartechnische Stellungnahme: Nach eigenen Angaben wird durch die Konsenswerber ein landwirtschaftlicher Betrieb im Vollerwerb geführt. Eine Agrarstrukturverbesserung ist gemäß Rodungserlass des Lebensministeriums vom 17. Juli 2002, Zl /02-I/3/2002, idf vom 28. August 2003, Zl I/3/2003, und 2. Oktober 2008, Zl. LE.4.1.6/0162-I/3/2008 nur dann zu erwarten, wenn die Rodung eine Maßnahme darstellt, die für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung des Betriebes oder der zeitgemäßen Bewirtschaftung notwendig ist. Es ist jedoch hierfür Voraussetzung, dass die angestrebte Verwendung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet und nicht auf anderen zur Verfügung stehenden Flächen ausgeübt werden kann. Rein privatwirtschaftliche Nützlichkeitserwägungen reichen zur Begründung eines öffentlichen Interesses nicht aus, jedoch werden Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der innerbetrieblichen Struktur auch immer an einem gewissen gesamtheitlichen agrarischen Interesse, wie etwa die Erreichung einer Flurbereinigung, gemessen. Die Wohn- und Betriebsgebäude des landwirtschaftlichen Betriebes G sind im Westen des Grundstückes Nr. *** situiert, wobei nördlich und östlich einer Halle noch Platz für eine eventuelle Erweiterung gegeben ist. Durch die bestehenden Gebäude und infolge der hinteren Hofzufahrt ((ausgehend vom Grundstück Nr. ***) ist eine einheitliche Bewirtschaftung der Rodungsfläche mit den angrenzenden landwirtschaftlich Nutzflächen nicht möglich. Auch nach erfolgter Rodung ist daher nicht von einer zusammenhängenden Bewirtschaftungs- und Nutzungseinheit mit geradlinigen Nutzungsgrenzen auszugehen, die für eine intensive maschinelle Bewirtschaftung von Vorteil sind. Es würde somit eine praktisch von anderen durch die Konsenswerber bewirtschaftete unabhängige Bewirtschaftungsfläche entstehen. Die derzeit schräge Nutzungsgrenze zum Grundstück Nr. *** würde zwar einer annähernd rechtwinkeligen Nutzungsgrenze weichen, ist diese jedoch im gegenständlichen Fall aufgrund der gegebenen Verbauung und der damit sowieso verbundenen Unterbrechung bei der maschinellen Bewirtschaftung nicht als nachteilig zu bewerten. Eine entsprechende Entwicklungsmöglichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes kann auch auf anderen dem Betrieb in unmittelbarer Nähe zur Verfügung stehenden Flächen vorgenommen werden. Aus agrarfachlicher Sicht ist damit von einer überwiegenden Flächenvergrößerung ohne wesentliche strukturelle Vorteile auszugehen. Eine Agrarstrukturverbesserung kann damit aus agrarfachlicher Sicht nicht abgeleitet werden. Eine Existenzgefährdung bei Nichtrodung wurde vom Konsenswerber bei Nichtrodung nicht dargelegt. Diese beiden Gutachten sowie die Absicht der Behörde, den Rodungsantrag bescheidmäßig abzuweisen, wurde Ihnen mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. In Ihrer hierauf abgegebenen Stellungnahme vom führten Sie aus: Zu dem übermittelten agrarfachlichen Gutachten von Frau Dl DE dürfen wir noch folgende Stellungnahme abgeben:

7 Die zu rodende Fläche wurde von der Eisbruchkatastrophe 2014 vollständig zerstört und musste daher unfreiwillig geschlägert werden. Eine sinnvolle nachhaltige Waldbewirtschaftung ist auf dieser Fläche in Zukunft zumindest zu hinterfragen. 2. Am wurde seitens der Sachverständigen mehrfach hinterfragt, ob eine Ablehnung dieser Rodung existenzgefährdend ist. Aufgrund dieser drastischen Formulierung konnte und kann diese Frage nicht mit ja beantwortet werden. Sehr wohl hat die Rodung dieser Fläche aber existenzsichernden Charakter und kann daher laut dem Rodungserlass aus 2002 unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung des Betriebs eingestuft werden. 3. Wir sind ein aufstrebender Betrieb im innovativen Bereich der Mohnölproduktion und haben die Direktvermarktung unserer Produkte bereits auf einen guten Weg gebracht. Ein wesentlicher Teil des Erfolges liegt aber in der hohen Kundenfrequenz auf unserem Hof, welche wir nicht nur durch den Verkaufsraum und Museumsbau erreicht haben, sondern auch durch die Anlage von Schau und Demonstrationsflächen. Speziell in der Mohnblüte ist dieser Umstand für unsere Existenz enorm wichtig. Aufgrund der notwendigen Fruchtfolge kann auf den bestehenden Flächen nicht immer nur Mohn angebaut werden. Die Teilung der bestehenden Flächen ist aus agrarfachlicher Sicht keinesfalls eine Erleichterung der Bewirtschaftung. Die Hofnähe dieser Fläche und die gute Bodenbonität würden sich daher zum Anbau solcher Flächen eignen und die Fruchtfolgeproblematik wesentlich entschärfen. 4. Zu einer eventuellen Betriebserweiterung wurde angemerkt, dass es ausreichend Ausweichmöglichkeiten gibt. Bei näherer Betrachtung muss man aber zu dem Schluss kommen, dass neben der bestehenden Produktions- und Aufbereitungsanlage nur nach östlicher Richtung eine Ausweitung möglich wäre. Es wäre aber für unsere Vermarktung ab Hof nicht von Vorteil wenn eine gewöhnliche Produktionshalle die Hofansicht von vorne dominieren würde. Zusammenfassend dürfen wir daher nochmals darauf hinweisen, dass aufgrund der vorgebrachten Argumente aus unserer Sicht die künftige Existenz des Betriebes sehr wohl in Zusammenhang mit der geplanten Rodung zu sehen ist und ersuchen daher um Erteilung der Rodungsbewilligung. Aufgrund Ihrer Stellungnahme wurde eine ergänzende agrartechnische Stellungnahme eingeholt, welche wie folgt lautet: 1. Sachverhalt und Befund: Mit Schreiben vom 19. April 2016 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Zwettl neuerlich den gegenständlichen Akt betreffend die Rodung des Grundstückes Nr. ***, KG ***, mit dem Ersuchen um ergänzende agrarfachliche Beurteilung aufgrund der eingelangten Stellungnahme von Frau und Herrn G vom 17. April In der Stellungnahme der Ehegatten G vom 17. April 2016 wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: a. Die zu rodende Fläche wurde von der Eisbruchkatastrophe 2014 vollständig zerstört. Eine sinnvolle nachhaltige Waldbewirtschaftung ist auf dieser Fläche in Zukunft zumindest zu hinterfragen. b. Die Ablehnung dieser Rodung konnte und kann nicht als existenzgefährdend beantwortet werden. Die Rodung dieser Fläche habe aber existenzsichernden

8 - 8 - Charakter und kann daher unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung des Betriebes eingestuft werden. c. Der Betrieb G sei ein aufstrebender Betrieb im innovativen Bereich der Mohnölproduktion. Ein wesentlicher Teil des Erfolges liege aufgrund der Direktvermarktung in der hohen Kundenfrequenz, welche nicht nur durch den Verkaufsraum und Museumsbau erreicht wurde, sondern auch durch die Anlage von Schau- und Demonstrationsflächen. Speziell in der Mohnblüte sei dieser Umstand für die Existenz enorm wichtig. Aufgrund der notwendigen Fruchtfolge kann auf den bestehenden Flächen nicht immer nur Mohn angebaut werden. Die Teilung der bestehenden Flächen ist aus agrarfachlicher Sicht keinesfalls eine Erleichterung der Bewirtschaftung. Die Hofnähe dieser Fläche und die gute Bodenbonität würden sich daher zum Anbau solcher Flächen eignen und die Fruchtfolgeproblematik wesentlich entschärfen. d. Neben der bestehenden Produktions- und Aufbereitungsanlage wäre nur nach östlicher Richtung eine Ausweitung möglich. Für die Vermarktung ab Hof wäre es nicht von Vorteil, wenn eine gewöhnliche Produktionshalle die Hofansicht von vorne dominieren würde. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass aufgrund der vorgebrachten Argumente aus der Sicht der Konsenswerber die künftige Existenz des Betriebes sehr wohl in Zusammenhang mit der geplanten Rodung zu sehen ist. 2. Agrartechnische Stellungnahme: Ob für die zu rodende Fläche eine nachhaltige Waldbewirtschaftung sinnvoll wäre, wäre, falls es für die Beurteilung ausschlaggebend ist, durch den forsttechnischen Amtssachverständigen zu beurteilen. Aus agrarfachlicher Sicht kann zu den vorgebrachten Punkten Folgendes ausgeführt werden: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass betriebswirtschaftlich agierende Landwirte dann eine Rodung für eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung bzw. Nutzung beantragen, wenn sowohl Boden als auch die Geländestruktur für eine solche geeignet sind. Durch die Rodung einer Fläche entstehen entsprechende Kosten, die durch eine intensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung wieder hereingebracht werden müssen. Die Rodung von steinreichen Flächen mit starkem Gefälle würde diesen Intentionen entgegenstehen und wäre daher von vornherein nicht sinnvoll. Dass die Rodefläche eine geeignete Bodenbonität aufweist, ist somit grundlegende Voraussetzung für eine intensive landwirtschaftliche Nutzung. Aufgrund der Ausweisung im Kataster als Wald ist jedoch keine Ertragsmesszahl (Ausdruck für die Bonität) im Grundbuch festgelegt. Die Konsenswerber geben zwar an, dass die Rodung unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung des Betriebes eingestuft werden kann, definitiv belegt wird dies aber nicht. Bei einer bewirtschafteten landwirtschaftlichen Fläche von 33 ha ergibt die Rodungsfläche lediglich eine Vermehrung der landwirtschaftlichen Nutzfläche um 1,28%. Im Hinblick auf die Fruchtfolge der anderen Flächen resultiert daher nur ein sehr geringer Vorteil. Die Fruchtfolge der bestehenden landwirtschaftlichen Flächen wird auch durch die Flächenerweiterung nicht beeinflusst, da eine entsprechende Fruchtfolge zur Erhaltung der Bodengesundheit und Ertragsfähigkeit auch derzeit auf jeder einzelnen Fläche einzuhalten ist. Eine zusätzliche Fläche könnte daher hauptsächlich zur Vergrößerung der Mohnanbaufläche dienen.

9 - 9 - Im Zuge der Erhebung war von der Erweiterung einer bestehenden Halle die Rede, der Neubau einer kompletten Halle wird jetzt erstmalig vorgebracht. Aus Sicht der Unterfertigten ist auch die Fläche südwestlich des Betriebsstandortes (durch die hintere Hofzufahrt erreichbar) für einen Hallenneubau geeignet. Weiters ist auszuführen, dass auch die jetzige Halle von vorne sichtbar ist und scheinbar nicht den Betrieb des Ab-Hof-Verkaufes mit Kundenfrequenz stört. Sollte eine eventuelle Betriebserweiterung in Form einer neuen Halle (samt Zufahrt und Umgriffsflächen) auf der Rodungsfläche angedacht werden, widerspricht dies jedoch weiters wiederum der Argumentation, dass die Flächen für die Erhaltung der Fruchtfolge benötigt werden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass durch die geplante Umlegung des Weges weitere Kosten anfallen. Aus Sicht der Unterfertigten steht daher weiterhin die Flächenvergrößerung bei der beantragten Rodung im Vordergrund. Es wird auch auf die Ausführungen im ersten Gutachten hingewiesen. Bei der für diesen Bereich vorliegenden Waldentwicklungsplan-Funktionszahl 121 (Leitfunktion ist die Nutzfunktion, mittlere Wertigkeit der Wohlfahrtsfunktion) ist für die Möglichkeit zur Erteilung einer Rodungsbewilligung gemäß 17 Abs. 3 5 Forstgesetz 1975 das Überwiegen eines öffentlichen Interesses an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald erforderlich. Da jedoch das für den gegenständlichen Fall relevante öffentliche Interesse an der Agrarstrukturverbesserung laut den o.a. gutachtlichen agrarfachlichen Ausführungen für die antragsgegenständliche Rodung nicht gegeben ist, gelangte die Behörde im Ermittlungsverfahren zur Auffassung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Rodungsbewilligung nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Bescheidspruch zitierten Gesetzesstellen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 13. Juni 2016 ist ausgeführt: Betr.: AG und MG, KG ***, Grundstück Nr. ***- Rodung Zu Zahl: ZTL1-V-161/007 Berufung: Innerhalb offener Frist erheben wir Berufung gegen den Bescheid der BH Zwettl vom 19.Mai 2016, Zahl: ZTL1-V-161/007. Wir haben um die Rodungsbewilligung des Grundstückes Nr. *** der KG *** angesucht. Mit oben bezeichneten Bescheid wurde unser Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass das öffentliche Interesse an der Walderhaltung dem Interesse der Agrarstrukturverbesserung überwiegt. Die do. Behörde sieht gedeckt durch ein agrartechnisches Gutachten keine Agrarstrukturverbesserung. Wir bitten die Behörde diese Entscheidung zu überdenken und möchten dies folgendermaßen begründen: Eingangs halten wir fest, dass wir den Eindruck haben, dass unsere Intensionen von der agrarfachlichen Sachverständigen (ASV) nicht richtig verstanden wurden, weil unsere Argumentation in den agrartechnischen Stellungnahmen teilweise inhaltlich

10 anders und anscheinend auch unzureichend wiedergegeben wurden, was letztendlich zu einer negativen Gesamtbeurteilung führte. Anhand von mehreren Beispielen wird diese Annahme in der Berufung untermauert. Ausdrücklich darauf hinweisen möchten wir, dass es nirgends festgelegt ist, dass eine Existenzgefährdung erforderlich ist, um eine Rodung zu begründen. Der VerwaItungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen festgehalten, dass eine Agrarstrukturverbesserung ein öffentliches Interesse darstellt, so ferne sich die geplante Maßnahme gesamthaft und laaristiq in ein qeqebenes aqrarpolitisches Konzept einordnen lässt. Als Ausdruck eines gegebenen agrarpolitischen Konzeptes sind auch die jeweiligen Förderungen im agrarischen Bereich mit ihren agrar- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen anzusehen. Die Judikatur versteht unter Agrarstrukturverbesserung jedoch auch Einzelmaßnamen für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung dieses Betriebes. Beide Auslegungen treffen aus unserer Sicht zu. Seit mehr als 30 Jahren betreiben wir an unserem Hof eine professionelle Veredelung und Direktvermarktung unserer Produkte. Der Schwerpunkt liegt in der Aufbereitung und Veredlung von Mohn sowie in der Präsentation und Verkauf von daraus hergestellten Verarbeitungsprodukten. Um das touristische Potential besser erschließen und auf das Traditionsprodukt Mohn stärker hinweisen zu können, wurde vor zirka 20 Jahren in einem Teilbereich unserer Hoffläche ein *** errichtet. Neben einem großzügigen *** befindet sich auch ein ***, wo Besucher sich Filme über den Mohnanbau und die Ölgewinnung ansehen können. Eine Präsentationsund Verkaufsfläche von rund 200m2 steht den Besuchern zur Verfügung. Da es sich bei Mohn um eine standorttypische Kultur handelt und ein Imagetransfer zwischen *** und Mohn existiert, wird dieses Konzept und Angebot zunehmend von Personen aus dem In- und Ausland genützt. Mittlerweile besuchen rund 25 bis Personen jährlich den *** (*** und ***). Die hohe Anzahl an Besuchern erreichen wir auch durch die enge Zusammenarbeit mit Reisebüros, die gerne unser *** als Ausflugsziel mit Busen ansteuern. Der Anbau von intelligenten Alternativkulturen, die Forcierung der Direktvermarktung, die Aufbereitung und Veredelung des Rohstoffes Mohn vor Ort und die zunehmende touristische Erschließung und Weiterentwicklung (z.b. durch die Genussregion ***, welche in unserem Ort groß ausgeschildert ist) sowie die stärkere Zusammenarbeit und Vernetzung der Landwirtschaft mit regionalen Gastronomie-, Hotellerie- und Handwerksbetrieben in sozial schwachen Regionen wie dem ***, wurde bislang öffentlich gefördert. Weiters wurden viele Initiativen gesetzt, um dies den Konsumenten näher zu bringen. Die stetig steigenden Besucherzahlen am *** und in *** bestätigen diese lntensionen. Die Forcierung und Vermarktung von Mohn und seinen vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten inklusive der touristischen Nutzung - kann deshalb auch als Ausdruck eines agrarpolitischen Konzeptes angesehen werden. Wir möchten in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen und der bildlichen Darstellung auf unserer homepage ( hinweisen. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass neben den Familienmitgliedern vier weitere Personen am Hof angestellt sind und ihr Einkommen beziehen. Weiters nützen viele Bauern unsere Spezialmaschinen, insbesondere die Reinigungs- und Trocknungsanlagen für Mohn, damit die empfindlichen und ölreichen Samen durch die Lagerung keine Qualitätseinbußen erleiden. Durch viele pflanzenbauliche, produktions- und verarbeitungstechnische Versuche sowie wissenschaftliche Arbeiten zum Thema Mohn haben wir eine Art Vorreiterrolle hinsichtlich Anbau und Veredelung bei Mohn für die ganze Region eingenommen, was letztendlich vielen Bauern in unserer eher strukturschwachen Gegend zu Gute kommt. Als wichtiger Bestandteil der Vermarktung ist aber auch eine Präsentation der Produktionsflächen vor allem in der Blühzeit des Mohnes anzusehen. Dies kann jedoch nur in einer fußläufigen Entfernung zur Hofstelle geschehen. Die ASV

11 hat in ihrer Beurteilung die beantragte Fläche in Relation zur Gesamtfläche gestellt und dadurch die neu hinzukommende Fläche durch die Rodung mit nur 1,28% ausgewiesen und somit als zu gering beurteilt. Fakt ist, dass von der gesamt bewirtschafteten Fläche nur zirka 20 Hektar für den Mohnanbau geeignet sind (nasse Wiesen, zu steinige Böden etc scheiden aus) und dass die für uns in Frage kommende Mohnanbaufläche rund um den Hof derzeit nur zirka 7 Hektar betragen. Je nach Fläche ist jedoch eine drei bis fünfjährige Fruchtfolge einzuhalten, weshalb in unmittelbarer Hofnähe im Durchschnitt nur zirka zwei Hektar Mohn pro Jahr angebaut werden können. Die beantragte Rodungsfläche würde demnach die arrondierte potentielle Mohnanbaufläche um weitere 6% erhöhen. Die ASV ist leider auf dieses Anliegen Aufrechterhaltung der Mohnfläche für touristische Zwecke in unmittelbarer Nähe des Hofes in ihrer Stellungnahme nicht wirklich eingegangen. Die Sicht der ASV, dass die Flächenvergrößerung bei der beantragten Rodung im Vordergrund steht widerspricht den Ausführungen und Tatsachen. Würde es uns nur um eine Produktionsausweitung der Anbauflächen von Mohn gehen, dann bräuchten wir nur den Vertragsanbau in ganz *** weiter zu forcieren, was wir ohnehin in den letzten zwei Jahrzehnten sukzessive betreiben. Für eine mittel- und langfristige Existenzsicherung des *** ist jedoch der Mohnanbau und das Bereitstellen von Schauflächen von diversen Mohnsorten rund um den Hof für die touristische Nutzung ein ganz entscheidender Faktor. Wenn man hier ein halbes Hektar dazugewinnt, ist dies gemessen an der begrenzten arrondierten Fläche trotzdem ein ganz wesentlicher Prozentsatz und wichtiger Faktor. Zu Bedenken ist, wie bereits ausgeführt, dass man im Durchschnitt aufgrund der einzuhaltenden Fruchtfolge ohnehin nur maximal alle drei Jahre Mohn anbauen kann. Durch die Rodung kann eine Festigung und Hebung der Attraktivität des *** und der professionellen Direktvermarktung erreicht und somit ein Beitrag zur oben angeführten agrarpolitischen Konzeption geleistet werden. Der *** hat darüber hinaus für viele Bauern eine Art Leaderfunktion und Kompetenzbündelung in Sachen Mohn übernommen. Die Frage nach einer Existenzgefährdung wie sie mehrfach von der agrarfachlichen ASV in Spiel gebracht wurde ist nicht erheblich, da auch im Rodungserlass immer nur von einer Existenzsicherung gesprochen wird und dies von uns auch immer behauptet wurde. Die Feststellung der ASV, dass die Rodung von steinreichen Flächen mit starkem Gefälle nicht sinnvoll ist, stimmen wir zu. ln unserem Fall ist dies jedoch nicht zutreffend. Selbst im Befund des forsttechnischen SV wurde lediglich eine leichte Geländeneigung festgestellt. Laut Angaben aus dem NÖGIS befindet sich der östliche Rand im Bereich der Halle auf 866,3 m. Der westliche Bereich auf eine Höhe von 868,6m. D.h. das Gelände steigt auf einer Länge von ca. 50 m gerade mal um 2 m (siehe Screenshot vom NÖ Atlas). Hier von einem starken Gefälle zu sprechen entspricht augenscheinlich nicht den Tatsachen. Wie wir bereits im Verfahren hervorgebracht haben, befinden sich auf dem Waldgrundstück keine Steine. Anmerkung: Die Steine, welche am Randbereich des Grundstückes liegen, stammen von einem Stiegenzubau im Eingangsbereich des Wohnhauses und haben mit der Bodenbonität nix zu tun. Weiters hat die ASV in ihrer Stellungnahme festgehalten, dass es keine Ertragsmesszahl für dieses Grundstück gibt und es daher auch keine entsprechende Bonität aufweist. Die Bonität wurde auf Grund unserer Erfahrung eingeschätzt und für gut befunden. Die erwartete Bonität der Waldfläche kann grundsätzlich mit den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen gleichgesetzt werden. Dies bestätigt ein Auszug aus der elektronischen Bodenkarte des Landwirtschaftsministeriums (ebod). Dieser weist die angrenzenden Flächen als mittelwertiges Ackerland aus (Näheres siehe Screenshot). Dies mit dem Bewusstsein, dass für eine landwirtschaftliche Nutzung natürlich noch ein entsprechender ph-wert-ausgleich (Kalkung) und Humusaufbau in den nächsten Jahren stattzufinden hat.

12 Das dieses Grundstück anscheinend ursprünglich auch landwirtschaftlich genutzt wurde, kann der *** *** Landesaufnahme entnommen werden (Näheres siehe Screenshot). In dieser alten Landesaufnahme ist auch ersichtlich, dass damals der Waldanteil in dieser Region wesentlich geringer war, als dies derzeit der Fall ist. Der genaue Anteil der Aufforstungsflächen in der Region und im Bezirk in den letzten Jahrzehnten und eventuell Jahrhundert ist der Behörde ohnehin bekannt. Bei der Befragung des forstlichen und der agrartechnischen SV haben wir auch immer darauf hingewiesen, dass wir mittel- und langfristig auch eine multifunktionale Nutzung dieser Fläche für den Betrieb ins Auge ziehen müssen. Im Bescheid vom 19. Mai wird korrekterweise beim Befund von forstfachlichen Sachverständigen von einer Erweiterung des Iandw. HofstelIen-Betriebsgeländes gesprochen aufgrund der beengten Hofumgriffsfläche. Auch im Befund zumagrarfachlichen Gutachten war von mehr Bewegungsraum für Maschinen etc" die Rede. Diese Notwendigkeit ergibt sich einfach aus der Tatsache, dass vor allem zur Haupturlaubszeit öfters drei bis vier Busse und z.b. 20 PKW s gleichzeitig am Ho sind und dadurch die jetzige Hoffläche nicht mehr zum Abstellen von Maschinen etc genützt werden kann. Vielmehr wird die derzeitige Fläche vollkommen zum Parken und Rangieren der Busse und PKW's benötigt. Der *** ist ein auf Mohnaufbereitung und veredelung spezialisierter Betrieb, der auch in Zukunft mit den Märkten bzw Kunden mitwachsen muss, um seine Existenz und jener der Angestellten langfristig zu sichern. Dies äußert sich z.b. durch immer neue Anforderungen was die Aufbereitung (Trocknung, Reinigung) und Lagerung von Mohn und Verpackungsmaterial etc. betrifft. Es kann daher notwendig sein, dass langfristig nochmals ein Hallenzu- oder neubau notwendig und dadurch ein Teil der beantragten Rodungsfläche benötigt wird. Aktuell ist dies derzeit aber kein Thema. Langfristig können wir einen solchen Schritt jedoch nicht ausschließen, um den steigenden Anforderungen gerecht zu werden. Wenn dieser Schritt einmal notwendig wird, wird man die Standortfrage am Hof genau prüfen und Optionen evaluieren; jedoch ist ein Standort nördlich und östlich der jetzigen Mohnhalle aus mehreren Gründen nicht zielführend. Bei einer Besichtigung vor Ort können sie sich gerne davon überzeugen, warum dies keine geeigneten Standorte sind. Wie der forstfachliche ASV in seinem Gutachten ausführt, scheint im Waldentwicklungsplan für das betreffende Grundstück die Funktionszahl auf. Ein besonderes Interesse an der Erhaltung dieses Grundstückes als Forstfläche lässt sich daraus nicht ableiten und wird vom Sachverständigen auch nicht angeführt. Dies wäre bei diesen geringen Wertziffern auch nicht möglich. Die Behörde hätte daher eine Bewilligung auch ohne Einholung eines agrarfachlichen Gutachtens erteilen können. Diese Vorgangsweise ist auch im Rodungserlass des BMLFUW vom 17. Juli 2002, idf vom 28.August 2003 und 2. Oktober 2008 entsprechend geregelt. Angemerkt wird, dass die Waldausstattung in der KG *** überdurchschnittlich hoch ist und aus forstfachlicher Sicht daher auch keine Einwände bestehen. Wir bitten die Behörde nochmals eine lnteressensabwägung aus den vorhin angeführten Gründen zu machen. Die geplante Maßnahme lässt sich aus unserer Sicht sowohl in ein agrarpolitisches Konzept einordnen und trägt darüber hinaus auch einer langfristigen betrieblichen Existenzsicherung des Betriebes bei. Wir stellen daher den Antrag auf Aufhebunq des Bescheides der BH Zwettl und um Erteilunq einer Rodungsbewilligung gemäß unseres Antrages.

13 Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Akteneinsichtnahme Beweis erhoben und dazu erwogen: Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 sind für die Entscheidung relevant: 1 Abs. 1 Forstgesetz 1975 lautet: Der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen ist eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs. Seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage zur Sicherung seiner multifunktionellen Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung.

14 Forstgesetz 1975 lautet: (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten. (2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht. (3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. (4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz. (5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen. (6) In Gebieten, die dem Bundesheer ständig als militärisches Übungsgelände zur Verfügung stehen (Truppenübungsplätze), bedürfen Rodungen für Zwecke der militärischen Landesverteidigung keiner Bewilligung. Dies gilt nicht für Schutzwälder oder Bannwälder. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat zu Beginn jeden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jene Flächen bekannt zu geben, die im vorangegangenen Jahr gerodet wurden. 19 Forstgesetz 1975 lautet: (1) Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt: 1. der Waldeigentümer, 2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers, 3. die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des 17 Abs. 3 Zuständigen, 4. in den Fällen des 20 Abs. 2 auch die Agrarbehörde, 5. in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des gemäß Z 3 Zuständigen, 6. in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß 14 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, oder gemäß 25 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr (2) Der Antrag hat zu enthalten: 1. das Ausmaß der beantragten Rodungsfläche, 2. den Rodungszweck, 3. im Fall der Belastung der Rodungsfläche mit Einforstungsrechten oder Gemeindegutnutzungsrechten die daraus Berechtigten und 4. die Eigentümer nachbarlich angrenzender Grundstücke (Anrainer). Dem Antrag sind ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf und eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht, anzuschließen. Die Lageskizze, deren Maßstab nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, ist in dreifacher Ausfertigung, in den Fällen des 20 Abs. 1 in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von diesen

15 Ausfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt, im Fall des 20 Abs. 1 eine weitere der Agrarbehörde zu übermitteln. (3) Anstelle von Grundbuchsauszügen kann auch ein Verzeichnis der zur Rodung beantragten Grundstücke - beinhaltend deren Gesamtfläche und die beanspruchte Fläche sowie deren Eigentümer unter gleichzeitiger Anführung von Rechten, die auf den zur Rodung beantragten Flächen lasten - treten. Dieses Verzeichnis ist von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person zu bestätigen. Im Fall des 20 Abs. 2 ist dieses Verzeichnis, in dem auch die Weginteressenten anzuführen sind, von der Agrarbehörde zu bestätigen. (4) Parteien im Sinne des 8 AVG sind: 1. die Antragsberechtigten im Sinn des Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes, 2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte, 3. der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist, 4. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und 5. das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen. (5) Im Rodungsverfahren sind 1. die Gemeinde, in der die zur Rodung beantragte Fläche liegt, zur Wahrnehmung von örtlichen öffentlichen Interessen und 2. die Behörden, die in diesem Verfahren zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Interessen berufen sind, zu hören. (6) Das Recht auf Anhörung gemäß Abs. 5 Z 1 wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen. (7) Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung über den Rodungsantrag die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten zivilrechtlichen Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. (8) Wird auf Grund eines Antrags gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 eine Rodungsbewilligung erteilt, so darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat. Mit dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde zu legenden Antrag (Rodungsantrag) wurde eine dauernde Verwendung des Waldbodens für andere Zwecke als solcher der Waldkultur angestrebt. Eine Ausnahme nach 17a Forstgesetz 1975 von der Bewilligungspflicht eines solchen Vorhabens war nicht zu erkennen. Grundsätzlich ist entsprechend der Festlegung des 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als zu solchen der Waldkultur (Rodung) verboten. Entsprechend 17 Abs. 2 Forstgesetz 1975 kann eine

16 Rodungsbewilligung allerdings dann erteilt werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht. Ein besonderes und damit einer Bewilligung nach 17 Abs. 2 Forstgesetz 1975 entgegenstehendes öffentliches Interesse an der Walderhaltung ist dann als gegeben zu erachten, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen unter anderem erhöhte Schutz- oder Wohlfahrtsfunktion gemäß Waldentwicklungsplan zukommt. Nach den schlüssigen, stichhaltigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des im Verfahren vor der Behörde beigezogenen forsttechnischen ASV, an dessen Fachkunde das erkennende Gericht keinen Zweifel hat, ist bezüglich der Rodungsfläche nach dem Waldentwicklungsplan für das gegenständliche Gebiet die Funktionszahl 121 vorliegend, was insgesamt bedeutet, dass die Nutzfunktion als Leitfunktion eingestuft wird und der Wohlfahrtsfunktion eine mittlere Wertigkeit beigemessen wird. Dies wurde auch anhand des landesinternen GIS Systems i-map überprüft und konnte festgestellt werden, dass die Funktionszahl sowie die Nutzfunktion im Gutachten richtig angeführt wurden und die festgestellte Wohlfahrtsund Nutzfunktion im Einklang mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom über den Waldentwicklungsplan stehen. Da aus dem Gutachten des forstfachlichen ASV der Wohlfahrtsfunktion wurde eine mittlere Wertigkeit beigemessen sowie aus dem Waldentwicklungsplan sohin eindeutig hervorkommt, dass von mittlerer Wohlfahrtsfunktion auszugehen ist was per se ein besonderes, einer Rodungsbewilligung nach 17 Abs. 2 Forstgesetz entgegenstehendes, öffentliches Interesse an der Walderhaltung ausmacht (vgl VwGH , 2012/10/0133) war eine Erteilung der Rodungsbewilligung auf der Rechtsbasis des 17 Abs. 2 Forstgesetz 1972 auszuschließen. Das Beschwerdevorbringen wonach sich aus der Funktionszahl 121 kein besonderes Interesse an der Erhaltung des rodungsgegenständlichen Grundstückes ableiten lasse und die Behörde daher eine Bewilligung auch ohne Einholung eines agrarfachlichen Gutachtens erteilen hätte können, geht sohin ins Leere.

17 Eine Bewilligung kann trotz Vorliegen eines besonderen Interesses an der Walderhaltung nach 17 Abs. 3 Forstgesetz 1975 dann erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse an einer besonderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche (Rodungszweck) das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. Der Rodungszweck des gegenständlichen Grundstückes ist in einer Umwidmung von Waldboden zur Erweiterung des landwirtschaftlichen Hofstellen- Betriebsgeländes, insbesondere von mehr Bewegungsraum für Maschinen etc. sowie zusätzlicher Flächen für den Mohnanbau dargelegt. Als dabei zu berücksichtigendes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der rodungsgegenständlichen Fläche kommt im gegenständlichen Fall das in der beispielhaften (vgl. VwGH , 2009/10/0173) Aufzählung des 17 Abs. 4 ForstG genannte Interesse an der Agrarstrukturverbesserung in Betracht. Diesbezüglich hat auch der ASV für Forstwesen in seinem Gutachten wiedergegeben, dass für den Fall, dass durch ein agrarfachliches Gutachten dokumentiert werde, dass die gegenständliche Rodungsmaßnahme dem öffentlichen Interesse an der Agrarstrukturverbesserung zugeordnet werden könne, seinerseits kein Einwand gegen die Erteilung einer dauernden Rodungsbewilligung erhoben werde. Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen des 17 Abs. 3 Forstgesetz ein die Walderhaltung überwiegendes öffentliches Interesse (Agrarstrukturverbesserung) gegeben ist. Ein solches öffentliches Interesse ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann zu bejahen, wenn die Rodung eine Maßnahme darstellt, die für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung dieses Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist. (vgl. VwGH , 94/10/0121). Nur ein derartiges Nützlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen ausschließendes Verständnis wird dem Ausnahmecharakter einer Rodungsbewilligung gerecht. Bei weiter Auslegung des Begriffes der Agrarstrukturverbesserung könnten diesem

18 allenfalls - im Sinn des öffentlichen Interesses an der Existenz leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe - auch mit einer anderweitigen Verwendung von Waldboden verbundene Maßnahmen zugeordnet werden, die durch eine Verbesserung der Ertragssituation eine Sicherung des Bestandes von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die sonst in ihrer Existenz gefährdet wären, bewirken, sofern die angestrebte Verwendung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet und nicht auf anderen zur Verfügung stehenden Flächen ausgeübt werden kann (vgl VwGH , 2012/10/0133). Nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme liegt daher bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung. Vielmehr kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten. (vgl. VwGH , Ro 2014/10/0040) Rein privatwirtschaftliche Nützlichkeitserwägungen reichen zur Begründung eines öffentlichen Interesses an einer anderweitigen Verwendung von Waldboden ebenso nicht aus (vgl VwGH , 2012/10/0133). Ein im Rahmen der Interessenabwägung nach 17 Abs. 3 ForstG ins Gewicht fallender Mangel der Agrarstruktur unter dem Gesichtspunkt der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebs kann etwa in mangelnder Verkehrserschließung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke bestehen, die einer rationellen Bearbeitung entgegensteht (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. November 1997, Zl. 95/10/0257, und vom 29. September 2010, Zl. 2004/10/0145). Es ist Sache des Antragstellers, den Rodungszweck soweit zu konkretisieren, dass eine Beurteilung möglich ist, ob daran ein öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH , 2009/10/0173). Bei der Frage, ob eine Agrarstrukturverbesserung im Sinn des 17 Abs. 4 ForstG vorliegt, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die die Behörde auf Grund der im Befund eines Sachverständigen festgestellten Tatsachen und der daraus im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen zu lösen hat (vgl. VwGH , 95/10/0257; , 2012/10/0133).

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