Der landwirtschaftliche Sachverständige im Forstverfahren
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- Bernhard Bader
- vor 7 Jahren
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1 Der landwirtschaftliche Sachverständige im Forstverfahren MMag. Renate Scherling Abteilung 11 Agrarrecht Unterabteilung Forst-, Landwirtschafts-, Veterinär- und Jagdrecht
2 Rechtsgrundlagen 17 Forstgesetz 1975, BGBl.Nr. 440, idgf. Rodung 52 f. AVG 1991, - Sachverständige
3 17 Forstgesetz (Abs.1) Rodungsverbot - Legaldefinition des Begriffes: Rodung : = jede Verwendung von Waldboden für andere Zwecke als solche der Waldkultur (Abs.2) - Ausnahme vom Rodungsverbot Rodungsbewilligung - wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung nicht entgegensteht hier: keine Interessenabwägung erforderlich (Abs.3 bis 5)- Rodungsbewilligung aufgrund einer Interessenabwägung wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Fläche als Wald überwiegt.
4 17 Abs. 4 Forstgesetz 17 Abs. 4 enthält eine beispielhafte (dh. also nicht abschließende) Aufzählung der öffentlichen Interessen: Umfassende Landesverteidigung Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen Bergbau Wasserbau Energiewirtschaft Agrarstrukturverbesserung Siedlungswesen Naturschutz
5 Öffentliches Interesse Ob ein Rodungsantrag im öffentlichen Interesse gelegen ist hat die Forstbehörde aufgrund von durchzuführenden Ermittlungen: Einholung von Sachverständigengutachten des dem Rodungszweck entsprechenden Fachgebietes Heranziehung weiterer Beweismittel zu beurteilen. Offizialmaxime: dh. die Behörde hat das Vorliegen u. das Ausmaß eines öffentlichen Interesses von Amts wegen festzustellen!
6 Öffentliches Interesse Erforderlich ist ein Nachweis dass die Inanspruchnahme einer konkreten Waldfläche im öffentlichen Interesse gelegen ist. Die Inanspruchnahme von Waldflächen darf nur subsidiär erfolgen!
7 Interessenabwägung Behörde hat festzustellen: Ob und in welchem Ausmaß ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche besteht Und welches Ausmaß das öffentliche Interesse an der Walderhaltung aufweist. Die Behörde hat zu prüfen: ob für das im öffentlichen Interesse liegende - Vorhaben die Inanspruchnahme von Waldflächen überhaupt und bejahenden falls im vollen Umfang erforderlich ist.
8 Erforderliche Ermittlungen und Feststellungen Zur Feststellung des öffentlichen Interesses an einer Rodung ist eine von entsprechendem Fachwissen getragene Stellungnahme einzuholen, die fallbezogen, eine verlässliche Beurteilung, ob das betreffende öffentliche Interesse vorliegt, in einer der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichthof zugänglichen Weise ermöglicht.
9 Sachverständigengutachten Frage: Ob eine Waldparzelle aus dem Forstzwang entlassen und für andere Zwecke verwendet werden darf? Ist eine spezielle Fachfrage, die nur aufgrund eines Gutachtens eines einschlägigen Sachverständigen beantwortet werden kann. Grundsätzlich: Amtssachverständiger Ausnahmsweise: andere geeignete Personen (=nicht amtliche Sachverständige)
10 Landwirtschaftlicher Sachverständiger Wenn der Rodungszweck in der Schaffung von landwirtschaftlichen Grundflächen besteht wird dies ein landwirtschaftlicher Sachverständiger sein.
11 Sachverständigengutachten Auf der Grundlage der getroffenen Tatsachenfeststellungen (BEFUND) ein Fachliches Urteil (GUTACHTEN im engeren Sinn) abgeben. Die Behörde hat das Sachverständigengutachten der Freien Beweiswürdigungzu unterziehen
12 Behördenzuständigkeit - Forstverfahren Mittelbare Bundesverwaltung I.Instanz: Bezirksverwaltungsbehörde II. Instanz: Landeshauptmann Beschwerde an den VwGH/VfGH
13 Behördenzuständigkeit - Forstverfahren Oder: I.Instanz: Landeshauptmann II. Instanz: BMin Beschwerde an VwG/VfGH Delegation: 170 Abs. 5 Fortgesetz
14 Agrarstrukturverbesserung = öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Waldfläche i.s. des 17 Abs. 4 Forstgesetz
15 Agrarstrukturverbesserung Rodungszweck: = landwirtschaftlicher Zweck = landwirtschaftliche Zweckbindung der Rodung = Landwirtschaft als eine im öffentlichen Interesse gelegene Nutzungsart Das Vorliegen eines Öffentliches Interesse an der Verwendung der Fläche zu landwirtschaftlichen Zwecken ist nachzuweisen.
16 Agrarstrukturverbesserung Das Vorliegen einer Agrarstrukturverbesserung ist nach jeder Richtung hin zu untersuchen Gesamtbetrachtung Dh. nicht nur der Vorteil aus der Verbesserung ist zu berücksichtigen, sondern auch eine gleichzeitig eintretende Verschlechterung der Agrarstruktur.
17 Agrarstrukturverbesserungs- Maßnahmen Maßnahmen die für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung dieses Betriebes oder der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig sind. Dh. rein privatwirtschaftliche Nützlichkeitsüberlegungen reichen nicht aus!
18 Agrarstrukturverbesserungs- Maßnahmen Maßnahmen, die durch eine Verbesserung der Ertragssituation eine Sicherung des Bestandes von landund forstwirtschaftlichen Betrieben, die sonst in ihrer Existenz gefährdet werden, bewirken. (Existenzsicherung) Aber: Angestrebte Verwendung muss der land- und forstwirtschaftl. Tätigkeit zuordenbar sein und nicht auf anderen zur Verfügung stehenden Flächen ausgeübt werden können.
19 Agrarstrukturverbesserungs- Maßnahmen Müssen grundsätzlich für den Betrieb in Betracht kommen, für den die Rodung vorgenommen werden soll. Aber: Auch agrarstrukturverbessernde Auswirkungen durch die Rodung, für andere Betriebe, sind der Feststellung des an der Rodung bestehenden öffentlichen Interesses zu Grunde zu legen.
20 Mängeln der Agrarstruktur Zu den Mängeln der Agrarstruktur gehört z.b.: das Fehlen oder die Unzulänglichkeit der Verkehrserschließung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke Feststellung erforderlich: - dass die Verkehrserschließung in Anbetracht der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes des Weginteressenten ungenügend ist und - dass diesem Mangel in einer für den Interessenten vertretbaren Weise lediglich durch die beantragte Rodung abgeholfen werden kann.
21 Mängeln der Agrarstruktur Ungünstige Geländeverhältnisse bzw. -formen wie z.b. eine Steilhanglage die der zeitgemäßen Nutzung der Grundfläche entgegensteht. Nicht: Erschwernisse der maschinellen Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzfläche alleine!
22 Komponenten die für eine Agrarstrukturverbesserung sprechen. Verbesserung der Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse - Arrondierung - durch Schaffung offener Weideflächen, Ackerflächen etc. - Aufschließung durch einen Wirtschaftsweg Bereinigung der Kulturgattungsarten Flurbereinigung durch Aufforstung landw. Grenzertragsböden und Sicherung eines Bergbauernbetriebes Erhöhung der Produktivität Aber: Das bloße Anführen dieser Komponenten in einem landwirtschaftlichen Gutachten ist nicht ausreichend!
23 Feststellungen im Gutachten Erforderliche Feststellungen: betreffend die Rodungsfläche(en) und die diese umgebenden Grundstücke - im Bezug auf: - Lage - Flächenstruktur/Geländeform - Abgrenzung der Benützungsarten - Bewirtschaftungsarten zur wirtschaftlichen Situation des Rodungswerbers
24 Rechtsfrage Ob eine Agrarstrukturverbesserung i.s. des 17 Abs.4 ForstG vorliegt ist eine Rechtsfrage die - aufgrund der im Befund eines Sachverständigen festgestellten Tatsachen und der daraus im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen - die Behörde zu lösen hat!
25 ENDE DANKE Für Ihre Aufmerksamkeit!
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