Reglement zur Zertifizierung Certified Project Management Consultant (IPMA PMC) Certified Programme and Portfolio Management Consultant (IPMA PPMC)

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1 Reglement zur Zertifizierung Certified Project Management Consultant (IPMA PMC) Certified Programme and Portfolio Management Consultant (IPMA PPMC) INHALT 1. Allgemeine Bestimmungen Zertifizierungssystem Zertifizierungsorganisation Vertraulichkeit Ausschreibung Gebühren Durchführung der Zertifizierung Sprache der Zertifizierung Rechte und Pflichten der Kandidatin/des Kandidaten Interview Verspätungen und Terminverschiebungen Unterbruch der Zertifizierung Zertifizierungsakten Beurteilung der Leistungen Schriftliche Prüfung Fallstudienbericht und Interview Wiederholung nach ablehnenden Entscheiden Zertifikat und Rezertifizierung Gültigkeit des Zertifikats Missbrauch von Zertifikaten Rekursverfahren Fristerstreckung Reklamationen und Beanstandungen... 8 VZPM Seite 1 von 8

2 VERWALTUNGSMETHODIK Autor des Dokuments Klassifikation Jean-Pierre Widmann VZPM, öffentlich Ausgabe Januar 2013 Version 1.0 Ersetzt Dokument --- Dateiname VZPM_PMC_Reglement_V1.0_DE ÄNDERUNGSÜBERSICHT Datum Version Autor Vorgenommene Änderungen Jean-Pierre Widmann Ersterstellung Verantwortlich für die Pflege dieses Dokuments ist die Leitung des Zertifizierungsbereichs. PRÜFUNG UND FREIGABE Funktion Datum Rolle Person(en) Bemerkungen geprüft GL VZPM Mitglieder der Geschäftsleitung freigegeben Geschäftsführer Jean-Pierre Widmann Änderungen oder Ergänzungen müssen von der Geschäftsleitung des VZPM genehmigt werden. Die Freigabe des Dokuments erfolgt durch den Geschäftsführer des VZPM. WICHTIGSTE ABKÜRZUNGEN IPMA IPMA PMC IPMA PPMC PM Swiss NCB Swiss NCBC VZPM International Project Management Association Certified Project Management Consultant Certified Programme and Portfolio Management Consultant Projektmanagement Swiss National Competence Baseline Swiss National Competence Baseline Consulting Verein zur Zertifizierung von Personen im Management VZPM VZPM_PMC_Reglement_V1.0_DE Seite 2 von 8

3 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Das vorliegende Dokument regelt die für die Zertifizierung zum Certified Project Management Consultant (IPMA PMC) und zum Certified Programme and Portfolio Management Consultant (IPMA PPMC) geltenden Rahmenbedingungen. Die Trägerschaft des Vereins zur Zertifizierung von Personen im Management (VZPM) umfasst die folgenden Institutionen: Schweizerische Gesellschaft für Organisation und Management (SGO) mit ihren Tochtergesellschaften: Association Suisse d'organisation et de Management (ASO) Associazione Svizzera Italiana d'organizzazione e Management (ASIO) swiss project management association (spm) Société suisse de Management de Projet (SMP) Basierend auf dem vorliegenden Reglement zur Zertifizierung IPMA PMC und IPMA PPMC den Leitfaden zur Zertifizierung IPMA PMC und IPMA PPMC den Beurteilungsstrukturen des VZPM (Swiss NCB und Swiss NCBC) der europäischen Norm ISO/IEC zur Zertifizierung von Personen führt der VZPM in der Schweiz Zertifizierungen von Consultants im Projektmanagement mit internationaler Anerkennung durch. Für das richtige Verständnis müssen diese Dokumente mitberücksichtigt werden. 2. ZERTIFIZIERUNGSSYSTEM Auf der Grundlage des universalen Systems der IPMA zertifiziert der VZPM Personen im Bereiche des PM-Consultings auf den nachstehend aufgeführten zwei Levels: Certified Project Management Consultant (IPMA PMC) bezeichnet eine Person, welche in der Lage ist, Unternehmen auf der operativen Ebene des Projektmanagements zu beraten. Das Consulting umfasst Einzelprojekte inklusive des relevanten Projektkontexts. Certified Programme and Portfolio Management Consultant (IPMA PPMC) bezeichnet eine Person, welche in der Lage ist, Unternehmen auf der Managementebene bezüglich strategischem Projektmanagement, inkl. organisatorischer und strategischer Implementierung, zu beraten. Das Consulting umfasst Projektportfolios und/oder Programme. 3. ZERTIFIZIERUNGSORGANISATION Oberstes Gremium und verantwortlich für die Zertifizierung ist der Vorstand des VZPM. Für die Organisation und Koordination der Zertifizierung sind die Geschäftsleitung der Zertifizierungsstelle und die Leitung des Zertifizierungsbereichs verantwortlich. Für die Durchführung der Assessments sind die Assessorinnen/Assessoren und die Geschäftsstelle zuständig. VZPM VZPM_PMC_Reglement_V1.0_DE Seite 3 von 8

4 3.1. VERTRAULICHKEIT Alle Angaben und Dokumente, welche die Kandidatin/der Kandidat macht bzw. einreicht, werden von der Zertifizierungsstelle vertraulich behandelt. Die Unterlagen der Kandidatin/des Kandidaten und des Assessments sind nur autorisierten Personen der Zertifizierungsstelle, den zugeteilten Assessorinnen/Assessoren sowie im Rekursfall den Rekursinstanzen und der Kandidatin/dem Kandidaten zugänglich. 4. AUSSCHREIBUNG Die Termine für die Zertifizierung werden von der Zertifizierungsstelle festgelegt. Die Zertifizierungsrunden werden in der Regel mindestens 4 Monate vor ihrer Durchführung auf der Website des VZPM ( ausgeschrieben. Die Ausschreibung beinhaltet den Anmeldetermin, die Anmeldestelle und die Termine für die einzelnen Schritte des Zertifizierungsprozesses GEBÜHREN Die Höhe der Gebühren für die Zertifizierung und Rezertifizierung sowie die Preise für einzelne Dokumente und weitere Leistungen werden von der Geschäftsleitung nach Konsultation des Vorstandes des VZPM in der Gebührenordnung festgesetzt. Die Zertifizierungsgebühren werden mit der Ausschreibung veröffentlicht. Die Gebühren werden der Kandidatin/dem Kandidaten für die einzelnen Zertifizierungsschritte in Rechnung gestellt und sind innerhalb der auf der Rechnung gedruckten Frist zu bezahlen. Tritt eine Kandidatin/ein Kandidat vor oder während der Zertifizierung zurück, werden ihr/ihm die entrichteten Gebühren nur im Ausnahmefall zurückerstattet. Sie/er muss den Grund ihres/seines Rücktrittes der Geschäftsstelle schriftlich mitteilen und belegen. Wer das Zertifikat nicht zugesprochen erhält oder ohne stichhaltige Entschuldigung die Termine versäumt, verliert jeden Anspruch auf die Rückerstattung der Gebühren. Die Gebühren für Kandidatinnen/Kandidaten, welche die Zertifizierung wiederholen, sind identisch mit der Zertifizierungsgebühr. Anfallende Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten im Zusammenhang mit dem Zertifizierungsprozess gehen zu Lasten der Kandidatin/des Kandidaten. Für die Erstellung des Zertifikats (1 Exemplar) sowie die Eintragung und Veröffentlichung der Zertifikatsinhaberinnen/Zertifikatsinhaber auf den Websites des VZPM und der IPMA werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben. Zusätzliche Zertifikate in weiteren verfügbaren Sprachen werden gegen eine Gebühr ausgestellt. 5. DURCHFÜHRUNG DER ZERTIFIZIERUNG 5.1. SPRACHE DER ZERTIFIZIERUNG Alle Schritte der Zertifizierung können in deutscher, französischer oder englischer Sprache absolviert werden. Die Dokumente stehen in den entsprechenden Sprachen zur Verfügung. VZPM VZPM_PMC_Reglement_V1.0_DE Seite 4 von 8

5 5.2. RECHTE UND PFLICHTEN DER KANDIDATIN/DES KANDIDATEN Während des Zertifizierungsprozesses verfügt die Kandidatin/der Kandidat über die nachstehend aufgeführten Rechte und Pflichten. RECHTE Die Kandidatin/der Kandidat kann ihr/ihm zugeteilte Assessorinnen/Assessoren mit einer schriftlichen Begründung ablehnen. nach jedem Zertifizierungsschritt gegen einen negativen Entscheid der Zertifizierungsstelle Rekurs einlegen. jederzeit Reklamationen gegen die administrative Abwicklung des Zertifizierungsprozesses durch die Zertifizierungsstelle einreichen. PFLICHTEN Die Kandidatin/der Kandidat autorisiert die Zertifizierungsstelle bzw. die Assessorinnen/Assessoren über gemachte Angaben bei den aufgeführten Referenzpersonen ergänzende Informationen einholen zu dürfen. ist bezüglich ihren/seinen Arbeitsergebnissen sowie den verwendeten Dokumenten selber für alle Benutzungs-, Veröffentlichungs- und Urheberrechte verantwortlich INTERVIEW Am Interview kann ausser der Kandidatin/dem Kandidaten nur VZPM-internes Personal teilnehmen. Das Interview ist nicht öffentlich VERSPÄTUNGEN UND TERMINVERSCHIEBUNGEN Die Kandidatin/der Kandidat wird rechtzeitig über die Abgabe-, Prüfungs- und Interviewtermine orientiert. Wenn sie/er die von der Geschäftsstelle vorgegebenen Termine für die Abgabe von Dokumenten um mehr als 10 Arbeitstage überschreitet, wird sie/er in eine spätere Zertifizierungsrunde umgeteilt. Die Leitung des Zertifizierungsbereichs kann nach Rücksprache mit den zugeteilten Assessorinnen/Assessoren eine im Voraus eingereichte und begründete Terminverschiebung bewilligen. Hält die Kandidatin/der Kandidat ohne triftige Gründe die Termine - inkl. der Kulanz von 10 Tagen bei der Einreichung von Dokumenten - nicht ein, erscheint nicht zur Prüfung bzw. nicht zum Interview oder tritt von der Zertifizierung zurück, gilt die Zertifizierung als nicht bestanden UNTERBRUCH DER ZERTIFIZIERUNG Unterbrüche im Zertifizierungsprozess sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Allfällige Unterbrechungen im Zertifizierungsprozess können von der Leitung des Zertifizierungsbereichs bewilligt werden. Die maximale Dauer eines Unterbruchs beträgt ein Jahr. Bei einer länger dauernden Unterbrechung ist der Zertifizierungsprozess ab dem ersten Schritt, der Anmeldung zur Zertifizierung, zu wiederholen. VZPM VZPM_PMC_Reglement_V1.0_DE Seite 5 von 8

6 5.6. ZERTIFIZIERUNGSAKTEN Die Zertifizierungsakten, zu denen auch die Antragsunterlagen, die Prüfungsergebnisse und der Fallstudienbericht gehören, werden in der Geschäftsstelle während 10 Jahren aufbewahrt. 6. BEURTEILUNG DER LEISTUNGEN 6.1. SCHRIFTLICHE PRÜFUNG Für die Beurteilung der in der abgelegten Prüfung von der Kandidatin/vom Kandidaten erbrachten Leistung wird mindestens eine Vertrauenspersonen des VZPM als Expertin/Experte eingesetzt FALLSTUDIENBERICHT UND INTERVIEW Für die Beurteilung der von der Kandidatin/vom Kandidaten erbrachten Leistungen in den Zertifizierungsschritten "Fallstudienbericht" und "Interview" werden der Kandidatin/dem Kandidaten von der Leitung des Zertifizierungsbereichs zwei Assessorinnen/Assessoren zugewiesen. Eine Assessorin/ein Assessor nimmt die Rolle des Lead-Assessors ein. Der Lead-Assessor muss mindestens auf dem gleichen Level zertifiziert sein, auf dem er Kandidatinnen/Kandidaten zertifiziert. Keine Assessorin/kein Assessor soll mit der Kandidatin/dem Kandidaten in einer Art verbunden sein, dass ihr/sein Urteil als Assessorin/Assessor dadurch beeinflusst werden könnte, so beispielsweise als Vorgesetzte/Vorgesetzter oder Unterstellte/Unterstellter in der Stammorganisation oder der Projektorganisation der Kandidatin/des Kandidaten bzw. als Coach oder Trainerin/Trainer der Kandidatin/des Kandidaten im Projektmanagement. Die Kandidatin/der Kandidat muss die Leitung des Zertifizierungsbereichs über die Geschäftsstelle und ohne Verzug auf allfällige Interessenskonflikte hinweisen. Sie/er kann eine zugewiesene Assessorin/einen zugewiesenen Assessoren mit einer schriftlichen Begründung ablehnen WIEDERHOLUNG NACH ABLEHNENDEN ENTSCHEIDEN Eine/ein nach einem Zertifizierungsschritt abgelehnte(r) Kandidatin/Kandidat kann diesen Zertifizierungsschritt innerhalb von 12 Monaten wiederholen. Dabei müssen erfolgreich abgeschlossene Zertifizierungsschritte nicht wiederholt werden. Die Kosten für die Wiederholung trägt die Kandidatin/der Kandidat. Eine Ausnahme bildet der Zertifizierungsschritt "Fallstudienbericht". Im Falle einer ungenügenden Beurteilung der ersten Version des Fallstudienberichts durch die Assessorinnen/Assessoren erhält die Kandidatin/der Kandidat die Möglichkeit, diesen zu überarbeiten. Die dabei anfallenden Kosten können der Gebührenordnung entnommen werden. Fällt die Wiederholung eines Zertifizierungsschritts negativ aus, kann die Kandidatin/der Kandidat frühestens nach Ablauf von 3 Jahren einen neuerlichen Antrag auf Erstzertifizierung stellen. 7. ZERTIFIKAT UND REZERTIFIZIERUNG Bedingung zum Erhalt des Zertifikats ist der erfolgreiche Abschluss eines jeden Zertifizierungsschritts sowie die Bezahlung sämtlicher Zertifizierungsgebühren. Das Zertifikat wird von der Geschäftsstelle des VZPM ausgestellt. Die dem Zertifikat zugrunde liegende Bewertung der schriftlichen Prüfung "PM-Consulting" sowie die Beurteilungen des Fall- VZPM VZPM_PMC_Reglement_V1.0_DE Seite 6 von 8

7 studienberichts und die im Interview durch die Kandidatin/den Kandidaten erbrachten Leistungen werden den Zertifikatsempfängerinnen und -empfängern nicht mitgeteilt. Die Einsicht in die Dokumente des Assessments wird der Kandidatin/dem Kandidaten nur im Rekursfall gestattet GÜLTIGKEIT DES ZERTIFIKATS Das Zertifikat hat eine internationale Anerkennung und ist 5 Jahre gültig. Die Inhaberin/der Inhaber des Zertifikats ist berechtigt, während der Gültigkeitsdauer des Zertifikats den Titel des entsprechenden Zertifizierungslevels zu führen. Wer den Titel benutzt ohne im Besitz eines gültigen Zertifikats zu sein, muss mit einem Strafverfahren rechnen. Spätestens 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeit wird die Zertifikatsinhaberin/der Zertifikatsinhaber durch die Geschäftsstelle des VZPM schriftlich auf den Verfall und über die Anforderungen für die Rezertifizierung hingewiesen. Damit dies möglich ist, wird die zertifizierte Person angehalten, Adressänderungen an die Geschäftsstelle des VZPM zu melden MISSBRAUCH VON ZERTIFIKATEN Zertifikate dürfen nicht missbraucht werden, indem falsche oder irreführende Angaben zum Inhalt, zur Person, zum Gültigkeitsbereich, zur Gültigkeitsdauer oder über die Zertifizierungsstelle gemacht werden. Ernsthafte Beanstandungen und Missbräuche führen zum sofortigen Entzug des Zertifikats. Nicht zu Recht erteilte Zertifikate können annulliert werden. Jede zertifizierte Person kann von der Zertifizierungsstelle jederzeit zu einer ausserordentlichen Rezertifizierung aufgeboten werden, wenn begründete Beanstandungen dies erforderlich machen. Beanstandungen, die gegen die eigene Person gerichtet sind und das zertifizierte Fachgebiet betreffen, müssen umgehend und in schriftlicher Form sowie mit einer persönlichen Stellungnahme der Zertifizierungsstelle gemeldet werden. 8. REKURSVERFAHREN Die Kandidatin/der Kandidat kann gegen einen negativen Entscheid (Nichtzulassung zum nächsten Zertifizierungsschritt, Nichterhalt des Zertifikats) der Zertifizierungsstelle sowie gegen den Entzug, die Annullierung oder die Nichtrezertifizierung innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Rekurskommission über die Geschäftsleitung Rekurs einreichen. Der Rekurs muss in schriftlicher Form erfolgen und die Anträge des Rekursführers sowie deren Begründung enthalten. Mit der Einreichung des Rekurses muss die Rekursführerin/der Rekursführer eine Depotgebühr gemäss Gebührenordnung einzahlen. Wird die Depotgebühr nicht fristgerecht beglichen, gilt der Rekurs als abgelehnt und wird nicht weiter behandelt. Nach Bezahlung der Depotgebühr kann die Rekursführerin/der Rekursführer Einsicht in die Dokumente der Zertifizierung verlangen, um die Begründung für das Rekursbegehren detaillierter formulieren zu können. Zur Einsichtnahme wird ihr/ihm nach Erhalt der Depotgebühr eine Frist von 30 Tagen gewährt. Diese maximale Frist von 30 Tagen ist für beide Parteien verbindlich. Während der Einsichtnahme ist es der Rekursführerin/dem Rekursführer nicht erlaubt, Dokumente zu kopieren oder zu fotografieren. Nach der Einsichtnahme in die Dokumente des Assessments hat die Rekursführerin/der Rekursführer maximal 30 Tage Zeit, um eine detailliertere Rekursbegründung nachzureichen. Nach Erhalt der Depotgebühr bzw. nach Erhalt der nachgereichten Begründung werden die Akten der Rekurskommission zur Bearbeitung zugestellt. Die Bearbeitung des Rekursbegehrens durch die Rekurskommission wird innerhalb von etwa 45 Tagen abgeschlossen. Über Rekurse entscheidet die Rekurskommission endgültig. VZPM VZPM_PMC_Reglement_V1.0_DE Seite 7 von 8

8 Im Falle der Abweisung des Rekurses durch die Rekurskommission werden die Kosten des Verfahrens (Depotgebühr) der Rekursführerin/dem Rekursführer auferlegt. Die Rekursführerin/der Rekursführer hat keinen finanziellen Anspruch gegenüber der Zertifizierungsstelle. Im Falle der Gutheissung des Rekurses wird die Depotgebühr der Rekursführerin/dem Rekursführer zurückerstattet. Mit dem Abschluss des Rekursfalls entfällt auch das Recht auf Dossiereinsicht FRISTERSTRECKUNG Die vom VZPM angesetzten Fristen im Rahmen eines Rekursverfahrens können bei Vorliegen besonderer Gründe in Ausnahmefällen verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Ablauf der Frist schriftlich einzureichen. Darin ist genau zu begründen, weshalb um eine Fristerstreckung nachgesucht wird. Diese Regelung gilt für alle Parteien, welche in ein Rekursverfahren involviert sind. Das Gesuch um Fristerstreckung wird von der Leitung der Geschäftsstelle geprüft und bewilligt bzw. abgelehnt. 9. REKLAMATIONEN UND BEANSTANDUNGEN Reklamationen gegen das Personal der Zertifizierungsstelle und die Assessorinnen/Assessoren können schriftlich bei der Geschäftsleitung der Zertifizierungsstelle eingereicht werden. Beanstandungen gegen zertifizierte Personen betreffen die Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem VZPM. Sie können der zertifizierten Person vorgebracht bzw. bei der Geschäftsleitung der Zertifizierungsstelle schriftlich eingereicht werden. Reklamationen und Beanstandungen werden an der nächstfolgenden Sitzung der Geschäftsleitung behandelt. Diese entscheidet über die Behandlung der Reklamation bzw. Beanstandung im Einzelfall. Der VZPM ist in keiner Art und Weise für die Arbeiten und das Verhalten der von ihm zertifizierten Personen haftbar. VZPM VZPM_PMC_Reglement_V1.0_DE Seite 8 von 8

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