Reglement und Leitfaden zur Zertifizierung als Certified Business Process Professional CBPP

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1 Reglement und Leitfaden zur Zertifizierung als Certified Business Process Professional CBPP INHALT 1. Allgemeine Bestimmungen Zertifizierungsorganisation und -organe Zertifizierungsablauf Grundlagen für die Zertifizierung Ausschreibung und Antrag zur Erlangung des Zertifikats Zulassungsbedingungen Gebühren und Kosten zu Lasten des Kandidaten Rücktritt nach erfolgter Anmeldung Ethische Richtlinien und Verhaltensnormen Schriftliche Prüfung Beurteilung der Prüfung Unterbrüche Abschluss des Zertifizierungsprozesses Zertifikat Wiederholung nach Ablehnung Dossiereinsicht Rekursverfahren Fristen bei Dossiereinsicht Bearbeitungsfrist durch die Rekurskommission Fristerstreckungen Rezertifizierung Voraussetzungen zur Rezertifizierung Bewertung von BPM-fachlichen Weiterbildungsmassnahmen Reklamationen und Beanstandungen VZPM Seite 1 von 11

2 VERWALTUNGSMETHODIK Autor des Dokuments Klassifikation Jean-Pierre Widmann VZPM, öffentlich Ausgabe Januar 2015 Version, Status Version 4.2 released Ersetzt Dokument Version 4.1 Dateiname VZPM_CBPP_Reglement_V4.2_DE ÄNDERUNGSÜBERSICHT Datum Version Autor Vorgenommene Änderungen Jean-Pierre Widmann Prüfungsdauer integriert Jean-Pierre Widmann Voraussetzungen integriert Jean-Pierre Widmann Rezertifizierung integriert, mit EABPM abgestimmt Jean-Pierre Widmann Leitfaden integriert Jean-Pierre Widmann Anpassungen nach Erstzertifizierung Jean-Pierre Widmann Ersterstellung Verantwortlich für die Pflege dieses Dokuments ist die Leitung des Zertifizierungsbereichs. MITGELTENDE DOKUMENTE Die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Dokumente sind entweder für die Vorbereitung auf die Zertifizierung oder für die Anmeldung für die Zertifizierung erforderlich und aus diesem Grund als mitgeltende Dokumente zu verstehen. Der Inhalt dieser Dokumente ergänzt die mit diesem Leitfaden beabsichtigte umfassende Information. Nr. Dokument 1 Business Process Management Common Body of Knowledge 2 Anmeldung zur Zertifizierung als CBPP CBPP_Antrag Bezeichnung oder Dateiname BPM CBOK, Ausgabe Praxisnachweis zur Zertifizierung als CBPP CBPP_Praxisnachweis 4 Gebührenordnung VZPM_Gebühren PRÜFUNG UND FREIGABE Funktion Datum Rolle Person(en) Bemerkungen geprüft GL VZPM Mitglieder der Geschäftsleitung freigegeben Geschäftsführer Jean-Pierre Widmann Änderungen oder Ergänzungen müssen von der Geschäftsleitung des VZPM genehmigt werden. Die Freigabe des Dokuments erfolgt durch den Geschäftsführer. VZPM VZPM_CBPP_Reglement_V4.2_DE Seite 2 von 11

3 WICHTIGSTE ABKÜRZUNGEN ABPMP BPM CBOK CBPP EABPM SGO VZPM Association of Business Process Management Professionals Business Process Management Common Body of Knowledge Certified Business Process Professional European Association of Business Process Management Schweizerische Gesellschaft für Organisation und Management Verein zur Zertifizierung von Personen im Management 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Das vorliegende Dokument regelt die für die Zertifizierung zum 'Certified Business Process Professional CBPP ' geltenden Rahmenbedingungen und erläutert die Voraussetzungen für die Kandidatinnen und Kandidaten sowie den Zertifizierungsablauf. Es soll Kandidatinnen und Kandidaten, Vorgesetzte, Personalverantwortliche sowie weitere interessierte Stellen in geraffter Form über die Zertifizierung informieren. Die Trägerschaft des Vereins zur Zertifizierung von Personen im Management umfasst die folgenden Institutionen: Schweizerische Gesellschaft für Organisation und Management (SGO) Schweizerische Gesellschaft für Projektmanagement (spm) Association Suisse d'organisation et de Management (ASO) Société suisse de Management de Projet (SMP) Basierend auf dem vorliegenden Reglement und Leitfaden zur Zertifizierung zum 'Certified Business Process Professional CBPP ' der europäischen Norm ISO/IEC zur Zertifizierung von Personen dem Business Process Management Common Body of Knowledge (BPM CBOK ) der EABPM (Hrsg.) und der ABPMP (Lizenzgeber) führt der Verein in der Schweiz Zertifizierungen von Personal im Prozessmanagement mit internationaler Anerkennung durch. Für das richtige Verständnis müssen diese Dokumente mitberücksichtigt werden. Die Kandidatinnen und Kandidaten haben durch die Zertifizierung den Beweis zu erbringen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse, die Fähigkeiten sowie die praktische Erfahrung verfügen. Die Zertifikate müssen in periodischen Abständen erneuert werden (Rezertifizierung). VZPM VZPM_CBPP_Reglement_V4.2_DE Seite 3 von 11

4 Die Zertifizierung hat den Zweck, Mitarbeitenden der Privatwirtschaft und der öffentlich-rechtlichen Verwaltung sowie selbständigen Unternehmerinnen und Unternehmern, die sich im Prozessmanagement in der Theorie und in der Praxis die entsprechenden Kompetenzen erworben haben, einen Ausweis darüber zu geben. den Unternehmen und Verwaltungen die Auswahl von erfolgreichem, vertrauenswürdigem Personal für das Prozessmanagement zu erleichtern. Mit dem Abschluss 'Certified Business Process Professional CBPP ' werden das Wissen und die beruflichen Erfahrungen einer Person bestätigt. Dies geschieht auf der Grundlage einer schriftlichen Prüfung sowie einer Bewertung der beruflichen Aus- und Weiterbildung und der praktischen Tätigkeit im Business Process Management. Bei diesem Abschluss geht es um das allgemeine Wissen und um die praktischen Erfahrungen beim Einsatz im Business Process Management. 2. ZERTIFIZIERUNGSORGANISATION UND -ORGANE Oberstes Gremium und verantwortlich für die Zertifizierung ist der Vorstand des Vereins zur Zertifizierung von Personen im Management (VZPM). Der VZPM fungiert als Zertifizierungsstelle. Für die Organisation und Koordination der Zertifizierung sowie die Durchführung der Prüfungen sind die Geschäftsleitung der Zertifizierungsstelle und die Leitung des Zertifizierungsbereichs verantwortlich. Alle Angaben und Dokumente, welche die Kandidatin/der Kandidat einreichen, werden von der Zertifizierungsstelle vertraulich behandelt. Die Unterlagen der Kandidatin/des Kandidaten und der Zertifizierung sind nur autorisierten Personen der Zertifizierungsstelle, den zugeteilten Prüferinnen und Prüfer sowie im Rekursfall den Rekursinstanzen und der Kandidatin/dem Kandidaten zugänglich. VZPM VZPM_CBPP_Reglement_V4.2_DE Seite 4 von 11

5 3. ZERTIFIZIERUNGSABLAUF 3.1. GRUNDLAGEN FÜR DIE ZERTIFIZIERUNG Die für die Zertifizierung benötigten Dokumentationen sind beim VZPM erhältlich und können in der Geschäftsstelle angefordert werden. Mit Ausnahme des BPM CBOK werden die Dokumente unentgeltlich als Download zur Verfügung gestellt. Der BPM CBOK bildet die Basis für die Vorbereitung auf die Prüfung und steht allen SGO- Mitgliedern (Schweizerische Gesellschaft für Organisation und Management) kostenlos als Download zur Verfügung. Die Buchversion des BPM CBOK kann bei der SGO oder im Buchhandel bezogen werden. Die folgende Grafik zeigt den Ablauf 'Zertifizierung zum Certified Business Process Professional CBPP ' in einer vereinfachten Darstellung auf: Kandidatin / Kandidat VZPM als Zertifizierungsstelle SGO Anmeldeformular und Praxisnachweis ausfüllen und einreichen Antrag auf Vollständigkeit prüfen Rechnung Antrag bezahlen Schritt Antrag fakturieren Zulassung prüfen und mitteilen (Rechnung Prüfung, Ablehnung) nein Zulassung? ja Rechnung Prüfung bezahlen Prüfung durchführen Prüfung bewerten Prüfungsentscheid kommunizieren nein Bestanden? ja Allenfalls Rekurs prüfen und einreichen Zertifikat ausstellen Zertifikat den Kandidatinnen und Kandidaten übergeben 3.2. AUSSCHREIBUNG UND ANTRAG ZUR ERLANGUNG DES ZERTIFIKATS Die Termine für die Zertifizierung werden von der Zertifizierungsstelle festgelegt. In jedem Jahr wird mindestens eine öffentliche Zertifizierungsrunde durchgeführt. Die Zertifizierungsrunden werden in der Regel 4 Monate vor ihrer Durchführung im Internet des VZPM VZPM VZPM_CBPP_Reglement_V4.2_DE Seite 5 von 11

6 ( ausgeschrieben. Die Ausschreibung beinhaltet den Anmeldetermin, die Anmeldestelle und den Prüfungstermin. Die Kandidatin/der Kandidat meldet sich schriftlich an. Alle Unterlagen sind bis zum publizierten Anmeldetermin in einfacher Form bei der Geschäftsstelle des VZPM einzureichen. Zur Anmeldung sind die offiziellen Formulare des VZPM zu verwenden. Die Kandidatin/der Kandidat reicht die folgenden Unterlagen ein: Antrag auf Erstzertifizierung (Anmeldung zur Zertifizierung) CBPP Praxisnachweis inkl. Arbeitszeugnisse und Diplomkopien Mit der Anmeldung lässt sich die Kandidatin/der Kandidat offiziell registrieren. Die Angaben im Anmeldeformular dienen der Geschäftsstelle des VZPM und der Leitung des Zertifizierungsbereichs zur Überprüfung der Vollständigkeit der Angaben. Unvollständige Anmeldungen werden zurückgewiesen. Anmeldung und Praxisnachweis müssen unterzeichnet eingereicht werden. Mit der Anmeldung anerkennt die Kandidatin/der Kandidat die Zulassungsbedingungen unter Einbezug des vorliegenden Dokuments. anerkennt die Kandidatin/der Kandidat die Verbindlichkeit der Anmeldung. Ein Rücktritt kann nur unter den in Kapitel genannten Bedingungen erfolgen. verpflichtet sich die Kandidatin/der Kandidat, die anfallenden Gebühren innerhalb der vorgegebenen Frist zu bezahlen. hat die Kandidatin/der Kandidat den schriftlichen Nachweis über die Erfüllung der Zulassungsbedingungen gemäss Kapitel des vorliegenden Dokuments zu erbringen. Mit der Unterschrift bestätigt die Kandidatin/der Kandidat, dass alle Angaben wahrheitsgetreu ausgefüllt sind und sie/er sich mit den allgemeinen Bestimmungen einverstanden erklärt. Die von der Kandidatin/vom Kandidaten eingereichte Anmeldung wird von der Leitung des Zertifizierungsbereichs bezüglich der Zulassungsbedingungen geprüft. Wird eine Kandidatin/ein Kandidat nicht zur Prüfung zugelassen, wird ihr/ihm dies mit einer schriftlichen Begründung mitgeteilt ZULASSUNGSBEDINGUNGEN Bewerberinnen/Bewerber für das Zertifikat CBPP müssen vier Jahre beziehungsweise 5'000 Stunden Berufserfahrung nachweisen, in denen sie Aufgaben erledigt haben, die mit dem BPM in Zusammenhang stehen. 2'500 berufspraktische Stunden sind zwingend erforderlich, die übrigen 2'500 Stunden können durch folgende Nachweise ersetzt werden: 500 Stunden für eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem kaufmännischen oder verwandten Lehrberuf 750 Stunden für die Berufsprüfung zum eidg. Fachausweis 'Spezialist/Spezialistin in Unternehmensorganisation 750 Stunden für die Höhere Fachprüfung zum eidg. Diplom 'Experte/Expertin in Organisationsmanagement' 1'000 Stunden für einen Bachelor in einem relevanten Fachgebiet 1'000 Stunden für einen Master in einem relevanten Fachgebiet 1'500 Stunden für ein Hochschul-, Fachhochschuldiplom in einem relevanten Fachgebiet 200 Stunden für die erfolgreiche Teilnahme an einem mindestens dreitägigen Fortbildungsprogramm, das von Trägern durchgeführt wurde, die von EABPM/ABPMP akkreditiert worden sind. 500 Stunden für jede individuelle Zertifizierung in einem verwandten Fachgebiet VZPM VZPM_CBPP_Reglement_V4.2_DE Seite 6 von 11

7 Die Stunden für die nachgewiesenen Aus- und Weiterbildungen werden kumuliert angerechnet. Der VZPM als Zertifizierungsstelle entscheidet über die Anrechenbarkeit von weiteren Fortbildungsmassnahmen. Bei der Anmeldung zur Zertifizierung belegt die Kandidatin/der Kandidat mittels des Formulars 'CBPP Praxisnachweis' sowie von Arbeitszeugnissen und Diplomkopien, dass sie/er die geforderten Zulassungsbedingungen erfüllt GEBÜHREN UND KOSTEN ZU LASTEN DES KANDIDATEN Die Höhe der Gebühren für die Zertifizierung und Rezertifizierung sowie die Preise für einzelne Dokumente und weitere Leistungen sind in der Gebührenordnung festgelegt. Die Zertifizierungsgebühren werden mit der Ausschreibung veröffentlicht. Die Gebühren werden der Kandidatin/dem Kandidaten für die einzelnen Zertifizierungsschritte in Rechnung gestellt und sind innert der auf der Rechnung gedruckten Frist zu bezahlen. Kandidatinnen und Kandidaten, die fristgerecht bzw. aus triftigen Gründen gemäss Kapitel des vorliegenden Dokuments von der Prüfung zurücktreten, wird die einbezahlte Prüfungsgebühr unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr gemäss der Gebührenordnung zurückerstattet. Tritt eine Kandidatin/ein Kandidat vor oder während der Zertifizierung zurück, werden ihr/ihm die entrichteten Gebühren nur im Ausnahmefall zurückerstattet. Sie/er muss den Grund ihres/seines Rücktrittes der Geschäftsstelle schriftlich mitteilen und belegen. Wer das Zertifikat nicht zugesprochen erhält, ohne stichhaltige Entschuldigung die Termine versäumt oder von der Zertifizierung ausgeschlossen wird, verliert jeden Anspruch auf die Rückerstattung der Gebühren. Die Gebühren für Kandidatinnen/Kandidaten, welche die Zertifizierung wiederholen, sind identisch mit der Zertifizierungsgebühr. Anfallende Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten während der Zertifizierung gehen zu Lasten der Kandidatin/des Kandidaten. Für die Erstellung des Zertifikats (1 Exemplar) und die Eintragung/Veröffentlichung werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben. Zusätzliche Zertifikate in weiteren verfügbaren Sprachen werden gegen eine Gebühr ausgestellt RÜCKTRITT NACH ERFOLGTER ANMELDUNG Kandidatinnen und Kandidaten können ihre Anmeldung bis einen Monat vor Prüfungstermin mit einer schriftlichen Begründung zurückziehen. Für die administrative Bearbeitung wird eine Bearbeitungsgebühr gemäss der Gebührenordnung erhoben. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Rücktritt nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes möglich. Für die administrative Bearbeitung ist auch in diesem Fall eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten. Als triftige Gründe gelten: bescheinigter und unvorhergesehener Wehrdienst ärztlich bescheinigte Krankheit oder ärztlich bescheinigter Unfall schwere Erkrankung, schwerer Unfall oder Todesfall in der Familie (Die als Beleg benötigte, entsprechende Bescheinigung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein.) Erfolgt die Abmeldung später als einen Monat vor Prüfungstermin und können keine triftigen Gründe geltend gemacht werden, ist die gesamte Prüfungsgebühr zu entrichten. VZPM VZPM_CBPP_Reglement_V4.2_DE Seite 7 von 11

8 ETHISCHE RICHTLINIEN UND VERHALTENSNORMEN Ein wesentliches Element der Professionalisierung ist ein aufgabenadäquates Verhalten der Prozessmanagerinnen und -manager. Dieses Verhalten ist in Form ethischer Richtlinien und Verhaltensnormen im Vorwort "Ethische Richtlinien und Verhaltensnormen" des BPM CBOK dokumentiert. Die Verbreitung dieser professionellen Verhaltensweisen ist ein Ziel, dessen Erreichung die Qualität des Prozessmanagements in der Schweiz heben soll. Kandidatinnen und Kandidaten verpflichten sich mit der Anmeldung zur Zertifizierung, diese Verhaltensweisen einzuhalten SCHRIFTLICHE PRÜFUNG Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht einer Vertrauensperson des VZPM statt. Die Kandidatinnen und Kandidaten dürfen keine Unterlagen und Hilfsmittel mitbringen und verwenden. Die Prüfung umfasst 120 Fragen und dauert 3 Stunden. Die Gebiete, die im Rahmen der abzulegenden Prüfung beurteilt werden, sind im BPM CBOK umschrieben. In der Prüfung können Fragen aus allen Gebieten des BPM CBOK gestellt werden. An der schriftlichen Prüfung werden ausschliesslich Multiple Choice-Fragen gestellt. Es handelt sich hierbei um echte Single Choice-Fragen. Dabei gilt es genau eine Antwort anzukreuzen. Die Antworten der Kandidatinnen und Kandidaten werden durch eine Vertrauensperson des VZPM bewertet. Die Geschäftsstelle teilt der Kandidatin/dem Kandidaten das Prüfungsergebnis schriftlich mit BEURTEILUNG DER PRÜFUNG Für die Beurteilung der in der abgelegten Prüfung von der Kandidatin/vom Kandidaten erbrachten Leistung wird eine Vertrauensperson des VZPM als Prüferin/Prüfer eingesetzt. Die Prüferin/der Prüfer beurteilt die Kandidatenleistung und stellt den Antrag für den Entscheid an die Leitung des Zertifizierungsbereichs. Die Prüferin/der Prüfer soll mit der Kandidatin/dem Kandidaten nicht in der Art verbunden sein (beispielsweise als Vorgesetzte/-r oder Unterstellte/-r in einer Organisation bzw. als Ausbildnerin/Ausbildner der Kandidatin/des Kandidaten im Prozessmanagement), dass ihr/sein Urteil als Prüferin/Prüfer dadurch beeinflusst werden könnte. Die Prüferin/der Prüfer muss die Leitung des Zertifizierungsbereichs über die Geschäftsstelle ohne Verzug auf allfällige Interessenkonflikte hinweisen. Wenn eine Kandidatin/ein Kandidat ohne triftige Gründe die Termine nicht einhält, nicht zur Prüfung erscheint oder zurücktritt, gilt die Zertifizierung als nicht bestanden. Die Zertifizierungsakten, zu denen auch die Prüfungsergebnisse gehören, werden in der Geschäftsstelle während 10 Jahren aufbewahrt UNTERBRÜCHE Unterbrüche im Zertifizierungsprozess sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Allfällige Unterbrechungen im Zertifizierungsprozess können von der Leitung des Zertifizierungsbereichs bewilligt werden. Die maximale Dauer eines Unterbruchs beträgt 1 Jahr. Bei einer länger dauernden Unterbrechung ist der Zertifizierungsprozess ab dem 1. Schritt, der Anmeldung zur Zertifizierung, zu wiederholen ABSCHLUSS DES ZERTIFIZIERUNGSPROZESSES Den Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung bestanden haben, stellt die Zertifizierungsstelle ein Zertifikat aus. VZPM VZPM_CBPP_Reglement_V4.2_DE Seite 8 von 11

9 ZERTIFIKAT Das Zertifikat wird von der Geschäftsstelle des VZPM ausgestellt. Damit die Kandidatinnen und Kandidaten das Zertifikat erhalten, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Erfolgreicher Abschluss aller Zertifizierungsschritte Bezahlung sämtlicher Zertifizierungsgebühren Das Zertifikat hat eine internationale Anerkennung und ist 3 Jahre gültig. Die Inhaberin/der Inhaber eines Zertifikats ist berechtigt, während der Gültigkeitsdauer des Zertifikats den Titel 'Certified Business Process Professional CBPP ' zu führen. Wer sich diesen Titel anmasst, ohne im Besitz des Zertifikats zu sein, muss mit einem Strafverfahren rechnen. Zertifikate dürfen nicht missbraucht werden, indem falsche oder irreführende Angaben zum Inhalt, zur Person, zum Gültigkeitsbereich, zur Gültigkeitsdauer oder zur Zertifizierungsstelle gemacht werden. Ernsthafte Beanstandungen und Missbräuche führen zum sofortigen Entzug des Zertifikats. Nicht zu Recht erteilte Zertifikate können annulliert werden. Der 'Certified Business Process Professional CBPP ' bildet sich weiter, so dass er auf dem aktuellen Stand des Fachwissens bleibt. Er hält sich an die ethischen Richtlinien und Verhaltensnormen gemäss Vorwort "Ethische Richtlinien und Verhaltensnormen" des BPM CBOK WIEDERHOLUNG NACH ABLEHNUNG Kandidatinnen und Kandidaten, welche das Zertifikat nicht erreichen, können die schriftliche Prüfung innerhalb von 2 Jahren maximal zweimal wiederholen. Die Kandidatin/der Kandidat trägt die Kosten für die zu wiederholenden Prüfungen. Wenn die zweite Wiederholung negativ ausfällt, kann die Kandidatin/der Kandidat frühestens nach Ablauf von 3 Jahren erneut einen Antrag auf Zertifizierung einreichen DOSSIEREINSICHT Die Einsicht in die Dokumente der Zertifizierung ist der Kandidatin/dem Kandidaten nur im Rekursfall und im Beisein eines Mitglieds der Geschäftsleitung des VZPM - in der Regel ist dies die zuständige Bereichsleitung - möglich. Wenn der Rekursfall abgeschlossen ist, entfällt auch das Recht auf Dossiereinsicht. 4. REKURSVERFAHREN Die Kandidatin/der Kandidat kann gegen den Entscheid der Zertifizierungsstelle nach jedem Zertifizierungsschritt sowie gegen den Entzug, die Annullierung oder die Nichtrezertifizierung innert 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Rekurskommission über die Geschäftsleitung Rekurs einreichen. Der Rekurs muss in schriftlicher Form erfolgen und die Anträge der Rekursführerin/des Rekursführers sowie deren Begründung enthalten. Mit der Einreichung eines Rekurses muss von der Rekursführerin/dem Rekursführer eine Depotgebühr gemäss Gebührenordnung geleistet werden. Wird die Rekursgebühr nicht fristgerecht beglichen, gilt der Rekurs als abgelehnt und wird nicht weiter bearbeitet. Im Falle der Abweisung des Rekurses durch die Rekurskommission werden die Kosten des Verfahrens (Depotgebühr) der Rekursführerin/dem Rekursführer auferlegt. Die Rekursführerin/der Rekursführer hat keinerlei finanzielle Ansprüche gegenüber der Zertifizierungsstelle. Über Rekurse entscheidet die Rekurskommission endgültig. VZPM VZPM_CBPP_Reglement_V4.2_DE Seite 9 von 11

10 4.1. FRISTEN BEI DOSSIEREINSICHT Verlangt die Rekurrentin/der Rekurrent Einsicht in die Dokumente der Zertifizierung, um die Begründung für das Rekursbegehren detaillierter zu formulieren, muss ihr/ihm diese innert 30 Tagen nach Erhalt der Rekursgebühr gewährt werden. Die maximale Frist von 30 Tagen ist für beide Parteien gültig. Nach Einsicht in die Dokumente der Zertifizierung ist eine Nachlieferung der Rekursbegründung innert 30 Tagen einzureichen BEARBEITUNGSFRIST DURCH DIE REKURSKOMMISSION Nach Erhalt der Rekursgebühr bzw. nach Erhalt der Nachlieferung der Begründung werden die Akten der Rekurskommission zur Bearbeitung zugestellt. Die Bearbeitung des Rekursbegehrens durch die Rekurskommission wird innerhalb von etwa 45 Tagen abgeschlossen FRISTERSTRECKUNGEN Die vom VZPM angesetzten Fristen können bei Vorliegen besonderer Gründe in Ausnahmefällen erstreckt werden. Fristerstreckungsgesuche sind vor Ablauf der Frist einzureichen. Es ist darin genau zu begründen, weshalb um eine Fristerstreckung nachgesucht wird. Diese Regelung gilt für alle Parteien, welche in einem Rekursverfahren involviert sind. Das Gesuch um Fristerstreckung wird von der Leitung der Geschäftsstelle geprüft und bewilligt. 5. REZERTIFIZIERUNG Das Zertifikat 'Certified Business Process Professional CBPP ' weist eine Gültigkeit von drei Jahren auf. Um den Titel weitere drei Jahre tragen zu dürfen, muss das Zertifikat erneuert werden. Dies geschieht im Rahmen einer Rezertifizierung, in welcher die Inhaberinnen und Inhaber eines Zertifikats den Nachweis erbringen müssen, dass sie während der vergangenen drei Jahre einer entsprechenden beruflichen Tätigkeit nachgegangen sind und sich kontinuierlich fachlich weitergebildet haben VORAUSSETZUNGEN ZUR REZERTIFIZIERUNG Die Antragstellerinnen und Antragsteller verfügen über ein gültiges bzw. seit nicht mehr als 6 Monaten verfallenes Zertifikat 'Certified Business Process Professional CBPP ' und können nachweisen, dass sie seit der Erstzertifizierung bzw. seit der letzten Rezertifizierung mindestens 40% (d.h. jeweils 500 Stunden pro Jahr) in Bezug auf ein volles Arbeitspensum an beruflicher Tätigkeit ausgeübt haben, welche einen konkreten Bezug zum Thema Business Process Management aufweist, und mindestens 60 Stunden BPM-fachliche Weiterbildung durchlaufen haben BEWERTUNG VON BPM-FACHLICHEN WEITERBILDUNGSMASSNAHMEN Die Teilnahme an Veranstaltungen oder die Erarbeitung von Leistungen zu BPM-fachlich relevanten Themen wird mit den nachstehend angegebenen Stunden angerechnet: Eine Stunde Präsenzunterricht entspricht bei den nachstehend aufgeführten Weiterbildungsmassnahmen einer Stunde zur Rezertifizierung (Anrechnung von insgesamt maximal 30 Stunden): Weiterbildungsmassnahmen an Hochschulen oder Fachhochschulen VZPM VZPM_CBPP_Reglement_V4.2_DE Seite 10 von 11

11 Weiterbildungsmassnahmen, bei denen anerkannte ECTS-Punkte (European Credit Transfer System) vergeben werden Seminare oder Trainings mit externen Trainern Innerbetriebliche Weiterbildungsmassnahmen Teilnahme an facheinschlägigen BPM-Tagungen oder -Symposien mit dem Ziel der Weiterbildung: angerechnet werden die Nettovortragszeiten exkl. Pausen (Anrechnung von insgesamt maximal 30 Stunden) Durchführung eigener Seminare oder Präsentationen aufgrund selbst erstellter Unterlagen (Anrechnung von insgesamt maximal 30 Stunden) mit den folgenden Anrechnungen: 2.5 Stunden für Präsentationen bis 30 Minuten Dauer 5.0 Stunden für Präsentationen bis 60 Minuten Dauer 6.5 Stunden für Präsentationen bis 4 Stunden Dauer Anzahl Seminarstunden x 2 für Seminare mit einer Dauer von mehr als 4 Stunden Veröffentlichung von BPM-facheinschlägigen Büchern, Artikeln, White Papers und Blogs: Anrechnung von 1 Stunde pro A4-Seite (Anrechnung von insgesamt maximal 30 Stunden) Selbststudium: Anzahl geleisteter Stunden x 0.5 (Anrechnung von bis maximal 20 Stunden) Andere fachlich verwandte Zertifizierungen (beispielsweise IPMA, PMI, ISO 9001, ITIL, CobIT): 20 Stunden je Zertifizierung (Anrechnung von insgesamt maximal 20 Stunden) Übernahme einer leitenden Position in einer fachlichen Vereinigung, die dem BPM nahe steht: 10 Stunden pro Jahr (Anrechnung von insgesamt maximal 30 Stunden) Weitere fachliche Aktivitäten und Weiterbildungsmassnahmen können von der Zertifizierungsstelle im Einzelfall akzeptiert werden. Es gilt dabei die Regel, dass für eine Stunde Aktivität eine Stunde zur Zertifizierung angerechnet wird. 6. REKLAMATIONEN UND BEANSTANDUNGEN Reklamationen gegen das Personal der Zertifizierungsstelle und die Assessorinnen/Assessoren können schriftlich bei der Geschäftsleitung der Zertifizierungsstelle eingereicht werden. Diese entscheidet über die Behandlung der Reklamation im Einzelfall. Beanstandungen gegen zertifizierte Personen betreffen die Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem VZPM. Sie können der zertifizierten Person vorgebracht bzw. bei der Geschäftsleitung der Zertifizierungsstelle schriftlich eingereicht werden. Diese entscheidet über die Behandlung der Beanstandungen im Einzelfall. Der VZPM ist in keiner Art und Weise für die Arbeiten und das Verhalten der von ihm zertifizierten Personen haftbar. Er führt alle Zertifizierungsverfahren mit angemessener Sorgfalt durch. VZPM VZPM_CBPP_Reglement_V4.2_DE Seite 11 von 11

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