Neue Überlegungen zur (Gesamt-) Interessenvertretung
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- Simon Glöckner
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1 Neue Überlegungen zur (Gesamt-) Interessenvertretung Prof. Dr. Sven Eisenmenger Hochschule der Akademie der Polizei Hamburg, Forschungsstelle Europäisches und Deutsches Sicherheitsrecht (FEDS)
2 Fokus: IHKs Kerngedanken auf übrige Kammern übertragbar! Prof. Dr. Sven Eisenmenger 2
3 Agenda B. Analyse C. Therapie Prof. Dr. Sven Eisenmenger 3
4 Prof. Dr. Sven Eisenmenger 4
5 Wie der Gesamtinteressenvertretung der IHKs 1 Abs. 1 IHKG Die Industrie- und Handelskammern haben ( ) die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen ( ). Bundesverfassungsgericht (2017) Ziel ist nicht die Artikulation einer einzigen Gesamtauffassung einer homogenen Gruppe. Der Wortlaut des 1 I IHKG verdeutlicht vielmehr, dass das Gesamtinteresse in diesem Sinne durch Abwägung und Ausgleich auch widerstreitender Interessen ermittelt und weitergegeben werden muss. Prof. Dr. Sven Eisenmenger 5
6 Wie der Gesamtinteressenvertretung der IHKs EQ_AUICygC&biw=1920&bih=963#imgrc=DkCFot4IKNh8MM Prof. Dr. Sven Eisenmenger 6
7 Wie der Gesamtinteressenvertretung der IHKs Prof. Dr. Sven Eisenmenger 7
8 Wie der Gesamtinteressenvertretung der IHKs Verwaltungsgericht Stuttgart (2011): Gerade da ein Plakat gleichsam wesensimmanent quasi nur schlagwortartig Positionen darzustellen vermag und Hinweise auf abweichende möglicherweise Minderheitenpositionen nicht eröffnet, ist die Werbung für das Projekt Stuttgart 21 durch das Plakat in dem gesellschaftspolitischen Umfeld der Stadt Stuttgart eine der [IHK] verwehrte Form der Interessenvertretung in der Öffentlichkeit. Prof. Dr. Sven Eisenmenger 8
9 Wie der Gesamtinteressenvertretung der IHKs Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (2016): Die HK-Bewertung des Rückkaufs der Energieversorgungsnetze durch die Stadt als Schildbürgerstreich und Geld verplempern ist unzulässig. Bundesverwaltungsgericht (2016): Die DIHK-Bewertung Bildungsmisere in Südafrika und die Bewertung der dortigen Verwaltung als Investitionshemmnis sind unzulässig. Prof. Dr. Sven Eisenmenger 9
10 Wie der Gesamtinteressenvertretung der IHKs Bundesverwaltungsgericht (2016): verlangt von den Kammern, bei allen Äußerungen Objektivität und die notwendige Sachlichkeit und Zurückhaltung zu wahren. Polemisch überspitzte Äußerungen oder Stellungnahmen, die auf eine emotionalisierte Konfliktaustragung zielen, sind unzulässig. Äußerungen zu besonders umstrittenen Themen müssen die nach 1 Abs. 1 IHKG erforderliche Abwägung erkennen lassen. Bei Mehrheitsentscheidungen sind gegebenenfalls beachtliche Minderheitenpositionen darzustellen ( ). Prof. Dr. Sven Eisenmenger 10
11 Ob der Gesamtinteressenvertretung der IHKs Bundesverwaltungsgericht (2016): ( ) Äußerungen zu Sachverhalten, die spezifische Auswirkungen auf die Wirtschaft im jeweiligen Kammerbezirk haben ( ). Der erforderliche spezifische Wirtschaftsbezug muss sich aus der Äußerung selbst, ihrer Begründung oder ihrem textlichen Zusammenhang ergeben ( ). Er muss umso genauer dargelegt werden, je weniger offenkundig er ist. Prof. Dr. Sven Eisenmenger 11
12 Ob der Gesamtinteressenvertretung der IHKs Verwaltungsgericht Hamburg (2016): Die Äußerung des Präses der HK zur Nichtbewerbung Hamburgs für Olympia wegen des gescheiterten Volksreferendums weist einen Wirtschaftsbezug auf. Die Äußerung, dass die Gründe des Scheiterns des Volksreferendums in der Hamburger Mischform aus repräsentativer und direkter Demokratie liegen, ist unzulässig. Prof. Dr. Sven Eisenmenger 12
13 Ob der Gesamtinteressenvertretung der IHKs 1 Absatz 5 IHKG: (5) Nicht zu den Aufgaben der Industrie- und Handelskammern gehört die Wahrnehmung sozialpolitischer und arbeitsrechtlicher Interessen. Bundesverwaltungsgericht (2016): Die [DIHK-] Stellungnahmen gegen die Einführung des Mindestlohns in Deutschland, gegen die sogenannte Mütterrente, die Sozialagenda und die Herabsetzung des regulären Renteneintrittsalters auf die Vollendung des 63. Lebensjahres ( ) waren ungeachtet ihres Bezugs zur Wirtschaft in den Kammerbezirken nicht mehr von der Kammerkompetenz gedeckt ( ). Prof. Dr. Sven Eisenmenger 13
14 B. Analyse Prof. Dr. Sven Eisenmenger 14
15 B. Analyse Wie der Gesamtinteressenvertretung der IHKs Hohe Hürden durch die Rechtsprechung: Objektivität, Sachlichkeit, Zurückhaltung, Darstellung von Minderheitenpositionen Eine effektive bzw. wirkungsvolle Interessenvertretung ist nur noch eingeschränkt möglich!
16 B. Analyse Ob der Gesamtinteressenvertretung der IHKs Die Rechtsprechung verkennt, dass es im Rahmen eines wirtschaftsbezogenen Themas auch notwendig sein kann, Ausführungen zu allgemeinen Themen zu machen, die mit dem Wirtschaftsthema verknüpft sind (Verzahnungsansatz einer logischen Gedankenkette). Gesetzgeber und Rechtsprechung: Kein Mandat für IHKs bei Themen mit sozialpolitischem und arbeitsrechtlichem Bezug (Mindestlohn, Rentenalter etc.) Wichtige Themenfelder der Wirtschaft können durch IHKs von vorneherein nicht bedient werden! Prof. Dr. Sven Eisenmenger 16
17 C. Therapie Prof. Dr. Sven Eisenmenger 17
18 C. Therapie Änderung des 1 IHKG (1) Die Industrie- und Handelskammern haben ( ) die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes effektiv wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen ( ). (5) Nicht zu den Aufgaben der Industrie- und Handelskammern gehört die Wahrnehmung sozialpolitischer und arbeitsrechtlicher Interessen. Prof. Dr. Sven Eisenmenger 18
19 Vielen Dank! +Tiger&source=lnms&tbm=isch&sa=X&ved=0ahUKEwj9qrG53MPbAhXqCsAKHZZgDwQ_AUICigB&biw=1920&bih=963#imgrc=8eWoN7dNXpSxCM: Prof. Dr. Sven Eisenmenger 19
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