Regionales Antidiskriminierungsnetzwerk Südhessen
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- Karola Sternberg
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1 Regionales Antidiskriminierungsnetzwerk Südhessen Einleitung Mit dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) wurden die rechtlichen Möglichkeiten, auf Diskriminierung zu reagieren, erheblich verbessert. Trotzdem kennen immer noch zu wenige von Diskriminierung Betroffene ihre Rechte oder nehmen diese in Anspruch. Mit dem Beitritt Hessens zur Koalition gegen Diskriminierung (2014) und der Einrichtung der Antidiskriminierungsstelle im Hessischen Ministerium (2015) wurden zwei wesentliche Vorhaben auf Landesebene umgesetzt, um Diskriminierungen nachhaltig zu bekämpfen. Die Beauftragung eines hessenweit agierenden externen Beratungsangebotes, getragen durch das ADiBe Netzwerk Hessen, bietet darüber hinaus schnelle und unbürokratische Hilfe für Menschen, die Diskriminierungserfahrungen gemacht haben. Akzeptanz und diskriminierungsfreies Miteinander können jedoch nicht von oben verordnet werden. Sie müssen aus der Mitte der Gesellschaft kommen und aktiv gelebt werden. Die Hessische Landesregierung hat deshalb im Haushaltsjahr 2018 den Aufbau und die Etablierung dreier regionaler Antidiskriminierungsnetzwerke in Nord- und Mittelhessen sowie im Rhein-Main-Gebiet gefördert soll auch ein regionales Antidiskriminierungsnetzwerk in Südhessen installiert werden. Im Haushaltsplan des Landes Hessen stehen im Rahmen des Förderproduktes Landesaktionsplan für Akzeptanz und Vielfalt Haushaltsmittel zur Stärkung der Politik für Akzeptanz und Vielfalt sowie von Antidiskriminierungsnetzwerken zur Verfügung. Aufgabe der Netzwerke ist es, Ausgrenzung und Diskriminierung entgegenzuwirken wo sie geschehen vor Ort, im alltäglichen Umgang miteinander. Seite 1 von 7
2 Ziel der Förderung Ziel der Förderung ist die Stärkung des diskriminierungsfreien Zusammenlebens und des gesellschaftlichen Zusammenhalts aller. Die Etablierung und der Ausbau der Antidiskriminierungsarbeit in Südhessen soll selbstständig und passgenau vorangebracht werden. Bei dem Netzwerk sollte es sich um eine Organisationsform handeln, in dem sich unabhängige Organisationen zusammenfinden und zusammenarbeiten (Kooperation), um durch das gegenseitige Einbringen von Erfahrungen, Informationen, Ressourcen und Ähnlichem Synergieeffekte zu erreichen und Lernprozesse anzustoßen (Nutzen). Durch die Bündelung gemeinsamer Interessen soll Antidiskriminierungsarbeit nachhaltig verankert werden. Wie auch die regionalen Antidiskriminierungsnetzwerke in Nord- und Mittelhessen sowie im Rhein-Main Gebiet soll das Netzwerk in Südhessen das Bewusstsein für Diskriminierungen und Ausgrenzungen in der Bevölkerung schärfen und präventive und sensibilisierende Ansätze entwickeln. Es soll sich nicht nur auf kommunaler und regionaler Ebene, sondern auch auf Landesebene mit der Landesantidiskriminierungsstelle und den bereits bestehenden regionalen Antidiskriminierungsnetzwerken vernetzen sowie den Austausch mit weiteren Akteurinnen und Akteuren der Antidiskriminierungsarbeit auf Landes- und Bundesebene suchen. Konstruktive öffentlichkeitswirksame Maßnahmen werden ebenso erwartet wie Hilfestellungen beim Auffinden von Unterstützungsangeboten. Die bereits bestehenden regionalen Antidiskriminierungsnetzwerke und die Antidiskriminierungsstelle haben sich gemeinsam abgestimmt, um Wiedererkennungswerte zu schaffen und die Antidiskriminierungsarbeit flächendeckend bekannt zu machen. Dazu gehört etwa die Verwendung eines gemeinsamen Logos. Darüber hinaus trägt jedes Netzwerk den Namenszusatz Antidiskriminierungsnetzwerk [Regionsbezeichnung]. Der Organisation oder Stelle, deren Antrag bewilligt wird, werden diese entwickelten Werkzeuge für die Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung gestellt. Seite 2 von 7
3 Das regionale Antidiskriminierungsnetzwerk Südhessen soll seiner Arbeit einen horizontalen Ansatz zu Grunde legen, um Diskriminierungen in all ihren Erscheinungsformen nachhaltig entgegenzuwirken. Das bedeutet, es werden sowohl zielgruppenund merkmalsspezifische Aspekte der Antidiskriminierungsarbeit berücksichtigt als auch zielgruppen- und merkmalsübergreifende Aspekte der Antidiskriminierungsarbeit aufgegriffen. Dabei sind mindestens die folgenden Arbeitsschwerpunkte zu setzen: Öffentlichkeitsarbeit Sensibilisierung Prävention Vernetzung In der Anfangsphase soll der Schwerpunkt der Arbeit auf dem Aufbau von Strukturen und einer vernetzten Arbeitsweise liegen. Dies lässt sich beispielsweise durch die Einrichtung eines regionalen runden Tisches, der Entwicklung eines gemeinsamen Leitbildes und Verständnisses von Diskriminierung, der Organisation von Fachtagen, Qualifizierung sowie der Bekanntmachung des jeweiligen Netzwerks z. B. durch Flyer, Webseite und weitere Öffentlichkeitsarbeit umsetzen. Die eigenständige psychosoziale und rechtliche Beratung von Personen, die eine Diskriminierungserfahrung gemacht haben (qualifizierte Antidiskriminierungsberatung im Sinne der Standards des Antidiskriminierungsverbandes Deutschland), kann nicht gefördert werden. Diesbezüglich wird jedoch u. a. eine Zusammenarbeit mit dem vom Hessischen Ministerium beauftragten ADiBe Netzwerk Hessen Antidiskriminierungsberatung in der Bildungsstätte Anne Frank erwartet. Förderbedingungen Das Land Hessen gewährt dem Antidiskriminierungsnetzwerk nach Maßgaben der 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO), den hierzu ergangenen allgemeinen Seite 3 von 7
4 Verwaltungsvorschriften und der Investitions- und Maßnahmenförderungsrichtlinie (IMFR) einen Zuschuss in Form einer Zuwendung. Über die Zuwendung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel entschieden. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Landes. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung Die Gewährung der Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung. Die Zuwendung beträgt in der Regel bis zu 50 vom Hundert (nach Ziffer 5.3 IMFR) der zuwendungsfähigen Ausgaben (besteht ein prozentual höherer Zuschussbedarf, kann dieser ausnahmsweise nur bewilligt werden, wenn der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zwecks kein oder nur ein geringes wirtschaftliches Interesse hat, das gegenüber dem Landesinteresse nicht ins Gewicht fällt. Dies ist vom Antragssteller besonders zu begründen). Für das Jahr 2019 ist für das regionale Antidiskriminierungsnetzwerk Südhessen eine Förderung von bis zu Euro vorgesehen. Gefördert werden Personal- und Sachausgaben. Für eine Koordinierungsstelle können eine Eingruppierung bis zu E 11 des Tarifvertrages des Landes Hessen oder vergleichbar als zuwendungsfähig anerkannt werden. Die Regelungen zum Besserstellungsverbot sind hierbei zu beachten. Zuwendungsempfänger Als Zuwendungsempfänger kommen kommunale Träger, Vereine sowie freie und andere rechtsfähige Träger in Betracht, die - entsprechende Erfahrungen im Themenfeld mitbringen, - eine gesichert ordnungsgemäße Geschäftsführung haben, - im Rahmen des Rechnungswesens die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) beachten, Seite 4 von 7
5 - die Gewähr für eine zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Fördermittel bieten. Zeitraum der Durchführung Die Projektdurchführung soll im Haushaltsjahr 2019 erfolgen. Es ist vorgesehen, das Projekt bei erfolgsversprechender Konzeptionierung fortzusetzen. Antragsverfahren Die Anträge können ab sofort eingereicht werden. Die Antragsfrist endet grundsätzlich zum Die einzureichenden Anträge sollen folgende Punkte enthalten: 1. Allgemeine Angaben zum Projekt: Name, Träger/in (inkl. Rechtsform) und Ansprechperson, Anschrift, -Adresse, Telefon. 2. Kosten- und Finanzierungsplan (siehe Antragsformular): aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung. 3. Ziele: geplante Maßnahmen, Zielgruppen, Methoden, Struktur, Ablauf, Anliegen. 4. Darstellung der Umsetzung des horizontalen Ansatzes: vorausgesetzt wird eine regionale Zusammenarbeit mit Akteuren, die in den jeweiligen Diskriminierungsmerkmalen des AGG zielgruppenspezifische Arbeit leisten (ethnische Herkunft und rassistische Diskriminierung, Geschlecht, Religion bzw. Weltanschauung, Behinderung, Lebensalter, sexuelle Identität). Dabei werden alle Diskriminierungsmerkmale abgedeckt. 5. Eine Aussage über bestehende und angestrebte Vernetzungen und Kooperationen, z. B. mit Schulen, Sportvereinen, Betrieben, Organisationen sowie weitere fördernden Stellen. Seite 5 von 7
6 6. Kompetenz im Themenfeld: Darstellung bisheriger Aktivitäten und Erfahrungen im Arbeitsfeld, Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 7. Nachhaltigkeit: Kontinuität im Engagement, Ideen zur Verstetigung des Projektes. Darüber hinaus ist dem Antrag eine Erklärung beizufügen, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist und eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach 15 UStG berechtigt ist. Diesbezüglich und zur Erfüllung weiterer Voraussetzungen beachten Sie bitte auch die Ausführungen am Ende der Ausschreibung. Das Hessische Ministerium wählt aus den eingehenden Projektvorschlägen einen förderwürdigen Antrag aus, der in 2019 realisiert werden kann. Mit der Umsetzung des Projektes kann erst begonnen werden, wenn dies durch das Ministerium schriftlich durch Bewilligungsbescheid bestätigt wurde. Dies wird voraussichtlich nicht vor Anfang März 2019 der Fall sein. Ihre Anträge schicken Sie per Post an: Stabsstelle Antidiskriminierung Sonnenberger Str. 2/2a Wiesbaden sowie vorab per an um eine zügige Bearbeitung zu gewährleisten. Ansprechperson für Rückfragen und Erläuterungen: Christina Müller, Tel.: 0611/ , Seite 6 von 7
7 Hinweise zur Antragstellung Aufgrund bisheriger Erfahrungen wird auf folgende Punkte besonders hingewiesen: Vorzeitiger Maßnahmenbeginn: Zuwendungen für Projektförderungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten (Auszug VV Punkt 1.3. zu 44 LHO). Auch vorzeitige Öffentlichkeitsarbeit zum Projekt kann als vorzeitiger Maßnahmenbeginn gewertet werden. Dagegen sind noch nicht rechtlich bindende Planungen und Anfragen in der Regel zulässig. Kosten- und Finanzierungsplan: Der Kosten- und Finanzierungsplan der Maßnahme (siehe Vordruck) hat alle Einnahmen (auch Zuschüsse Dritter) und Ausgaben, die zu dem Projekt gehören, zu enthalten. Die Zuwendungsbehörde prüft den Antrag sowie den Kosten- und Finanzierungsplan und legt fest, welche Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden können. Nicht zuwendungsfähige Ausgaben: Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind unter anderem Personal- und Sachausgaben in Form von lediglich kalkulierten Kosten und Abschreibungen. Darunter fallen Personal- und Sachausgaben, die auch anfallen würden, wenn das Projekt nicht durchgeführt würde (sogenannte Eh-da-Kosten). Neueinstellungen oder (zeitlich befristete) Stellenaufstockungen sind davon nicht betroffen. Seite 7 von 7
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