DER BEREICH DER OBEREN HERRSCHAFT HOHENGEROLDSECK

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1 3. DER BEREICH DER OBEREN HERRSCHAFT HOHENGEROLDSECK 3.1 Die Ortsherrschaft Die Kanzleidirektive von 1607 nennt den Bereich der alleinigen geroldseckischen Ortsherrschaft mit Schönberg, Prinzbach, Seelbach, Schuttertal und Berghaupten, den Bereich der Kondominatsdörfer mit Reichenbach, Zunsweier und Schutterwald. Für Seelbach und Schuttertal sind auch für das 14. und 15. Jahrhundert keine Einschränkungen zu machen, diese Orte wurden 1482 in ihrer Ganzheit verpfändet und 1536/39 wieder eingelöst; ausgenommen blieben dabei nur die Adelslehen, die weiterhin von Geroldseck ausgegeben wurden. Für Schönberg und Prinzbach ergibt sich die Einschränkung, daß im 14. und 15. Jahrhundert die Niedergerichtsbarkeit im Zinken Harmersbächle und im Prinzbacher Obertal (wohl oberhalb der alten Stadt) nicht bei den Geroldseckern selbst lag, sondern an Vasallen ausgeliehen war, zuerst an Johannes von Schuttertal (Lb 44), dann an die Brunnbacher (Lb 41), die 1466 auf ihr Recht verzichteten 1. Von da bis 1486 und wieder ab 1510 sind beide Gerichte ganz in geroldseckischer Hand. Die Herrschaft über Reichenbach war - wie Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. S. Fehler! Textmarke nicht definiert. ausgeführt - seit dem Anfang des 12. Jahrhunderts geroldseckisch-tiersbergisches Kondominat. Der Tiersberger Teil gelangte im 14. Jahrhundert von den Schwarzenbergern an Boemund von Ettendorf und die Hummel von Staufenberg, von denen die badischen Markgrafen nach und nach die ganze Burg Diersburg, zu dem er gehörte, erwarben schließlich erhielt Andreas Röder diese Güter von Markgraf Jakob als Pfandlehen, 1463 er und sein Vetter Egenolf Röder sie als Erblehen, nach dem sie sich fortan nannten 3. Diese Kondominatsherren, die einen als Allodialherren, die anderen als Lehensträger, schlossen 1466 einen Vertrag ab, der die Verhältnisse im Reichenbacher Bann regelt. Erster und hauptsächlicher Punkt war dabei die Feststellung der Gemeinschaft im dorff Richembach mit zwingen, bennen und aller zugehörde, und nemlich der Diesse, das Gerúdt und im unteren Teil des Wiler und die Bestellung eines gemeinsamen Vogts und Gerichts, wobei der Vogt beiden Herrschaften gleichermaßen schwören sollte 4.Auch die Grundlasten der Bauern waren geteilt. Außerhalb der Gemeinschaft blieben alle Güter und Rechte, die die Vertragspartner zuvor im Reichenbacher Bann als Eigengüter hatten, das heißt auf geroldseckischer Seite besonders den Langeck-Wald (Kd 4) und die Adelslehen. Den Schluß des Abkommens bildeten Vereinbarungen über Frondienst, Abzugsrecht und eventuelle Verpfändungen an Dritte. Neben der Niedergerichtsbarkeit waren auch Hochgerichtsrechte in die Teilung einbezogen, wie die Formulierung mit... sturen, freveln, bußen zeigt; die geroldseckische Seite verstand es aber, im Lauf des 16. Jahrhunderts landesherrschaftliche Rechte wie eben Hochgericht, Schatzung und andere an sich zu ziehen. Zahlreiche Proteste von Röderscher Seite 5 wurden nicht beachtet, das Protocollum compromissi von enthält den geroldseckischen Standpunkt: die superioritas aber und regalia, tanquam res feudales, hätten nicht können objectum transactionis seyn, und macht gleichzeitig eine wertvolle Bemerkung über das geroldseckische Hochgericht: An dem hoch gericht, so in dem reichenbacher bann stehe, seyen alle urthel aus der gantzen herrschaft Geroltzeck vollzogen worden 7. Auch die Forderung nach Teilung anderer Hoheitsrechte wurde beantwortet: gehöre Geroltzeck krafft hoher obrigkeit! Daher ist für die Zeit bis zum 15. Jahrhundert festzustellen, daß Reichenbach in Nieder- und Hochgerichtsbarkeit ein Kondominat der Geroldsecker mit den Tiersberger Erben bildete, die übrigen Rechte können erst im Lauf des 16. Jahrhunderts nachgewiesen werden. 1 Ausf. GLA 44/70 (1466, März 20), RPG n Markgraf Jakob kauft 1438 ein Viertel des Schlosses etc. von Burkhard Hummel, 1442 ebenso ein Viertel von dessen Bruder Hans Hummel von Staufenberg. RMBad 3 n und Damit scheint die ganze Burg in badischem Besitz zu sein. 3 Vgl. Ruppert S Ausf. GLA 27/55 (1466, November 15) - Ausf. für Hohengeroldseck; RPG n Kanzlei-Inventar von 1603 Reichenbach" GLA 111/ , passim. 6 Kop. 18. Jh. LAW 5077, Teil 1 und Kop GLA 229/84877: Extractus actorum... 7 Diese Stelle ergänzt die Ausführungen über die Reichenbacher Rodung. Dem Charakter der Rodungsimmunität entspricht die Ausübung der Hochgerichtsbarkeit durch die Geroldsecker, weswegen Reichenbach als Herrschaftsmittelpunkt Hochgerichtssitz war.

2 Über Kuhbach, das ursprünglich zur Burgheimer Mark gehörte, auch bis ins 19. Jahrhundert hinein einen gemeinsamen Bann mit Burgheim hatte, findet sich die erste Nachricht, als Johannes von Schuttertal den Wittum seiner Frau auf seine geroldseckischen Lehensgüter in Kuhbach verschrieb 8. Genauer werden diese nirgends genannt, es ist nur von viertzehen lehen zu Kubach mit allen rechten, gericht, velle und dritteil die Rede (Lb 44); als diese Güter auf Heinrich Leymer übergingen, wurde vereinbart, daß Diebold, der Lehnsherr, einen Richter im Dorf zu Kuhbach setzen wolle, wenn der Träger oder die Inhaber der Güter einen solchen benötigten 9. Hier sind demnach Niedergerichtsrechte über die 14 geroldseckischen Lehengüter belegt, die Frage nach der Ortsherrschaft ist mit dem Verhältnis zu den Burgheimer Bannherren zu klären. Neben den Lehengütern war auch noch ein Teil des Fischwassers auf der Schutter in geroldseckischem Besitz; dieses Recht war so aufgeteilt, daß es auf der Strecke zwischen Bischofsmühle und dem Weg zum Bombach (Eberhartsgaß oder Bertschins steg), wo auch die Burg der Schenken stand, allein dem Burgheimer Bannherren, von da an aber bis zur Einmündung des Gießenbaches diesem und den Geroldseckern gemeinschaftlich zustand 10. Setzt man die Zahl der 14 geroldseckischen Lehengüter in Bezug zu den 4 oder 5 Hauszinsen, die die Burgheimer Bannherren beziehen, weiterhin zu der 1715 genannten Zahl von 15 Häusern und Einwohnern 11, dann zeigt sich, daß der größte Teil der Kuhbacher Höfe zum geroldseckischen Lehen gehört haben muß. In keiner Belehnung der badischen Lehnsträger, der Stollen von Staufenberg zum Beispiel, ist von mehr die Rede, als von diesen Einzelrechten. Die Majorität der geroldseckischen Grundherrschaft scheint also ortsherrschaftliche Rechte der Geroldsecker in Kuhbach bewirkt zu haben. Die Summe aller Rechte ist gemeint, wenn Kuhbach 1370 in der Teilung unter den Geroldsecker Brüdern 12 und 1394 in der Wittumsverschreibung für Walthers (12) Frau Else von Lichtenberg genannt wird 13. Im 18. Jahrhundert forderte Baden vergeblich die Ortsherrschaft zurück, indem es sich auf die alten Burgheimer Bannrechte berief 14. Aus den Quellen über das geroldseckisch-ortenauische Kondominat Zunsweier, dessen Entstehung sich zeitlich nicht einordnen läßt 15, ergibt sich folgendes Bild: Das Hochgericht im ganzen Bann stand allein Hohengeroldseck zu, Niedergericht und somit Ortsherrschaft wurden durch Geroldseck und die Landvogtei gemeinsam und kumulativ ausgeübt (Kd 9), d.h. jeder setzte seinen eigenen Vogt, das Gericht wurde - neben den beiden Vögten - mit sieben ortenauischen und drei geroldseckischen Untertanen besetzt 16, 1524 scheint der geroldseckische Vogt in Berghaupten auch die Zunsweirer Vogtstelle innegehabt zu haben; ihm schwören - in Anwesenheit des ortenauischen Vogts - Gerichtsleute, Heimbürgen, Boten, Förster und Bannwarte 17. Die Niedergerichtsbarkeit stand der Landvogtei nur über Streitfälle unter den eigenen Untertanen zu, wenn ein Vergehen unter diesen als criminal erkannt wurde, war der Betreffende an Geroldseck 8 Ruppert S Ausf. GLA 44/262 (1458, Juni 2); KsL f Die erste eindeutige Trennung findet sich im Lehnsrevers Konrad Stolls von Staufenberg gegenüber Markgraf Bernhard von Baden über das Burgheimer Bannrechtslehen, Ausf. GLA 44/481 (1399 November 21); das badische Lehnsbuch von 1381 (hg. von B. Theil) zählt S.191, 192 und 194 nur Fischrechte auf, die sich der eindeutigen Bestimmung entziehen, Eine genaue Darstellung des Burgheim-Kuhbacher Fischrecht, findet sich in den Kuhbacher Berainen GLA 66/1531 f. 31b (1549) und 66/4877 f. 8a (Ende 16. Jh.). Eine ausführliche Belehnungsurkunde, die auch das Hochgericht erwähnt, RMBad 3 n. 5232, Ausf. GLA 44/481 (1432, Juni 10). 11 LAW 5060, Stück 13 = Beilage zu Stück 10: Bericht des Leyenschen Amtmann, Solati an die Vorder. Österreichische Regierung. Seelbach 1715, Februar Ausf. u. Kop. 17. Jh. GLA 27/41 (1370, November 20); FUB 2 n Ausf. GLA 27/37 (1394, April 22). 14 LAW Stück 5: Amtmann Solati an Leyen. Seelbach 1714, Oktober 14: wie daß Kuhbach... dem lehen hochen Geroldsegg... cum omnimodo jurisdictione et regalibus anklebe Die geroldseckische Herrschaft wird 1277 bei der Teilung erstmals erwähnt, ortenauische Rechte sind seit 1370 nachzuweisen, GLA 33/2 (1370, Juli 8-27). Ruppert spricht S. 468 von einem Übergang einzelner Rechte von Geroldseck an die Landvogtei, doch ist genauso der umgekehrte Fall denkbar. 16 GLA 66/6480, Stockurbar der Landvogtei 1727, f GLA 27/89 (1524, April 28).

3 auszuliefern 18. Alle übrigen Hoheitsrechte wurden von jeder der Parteien nur über ihre eigenen Untertanen ausgeübt, d.h. Steuerhoheit und Musterung standen den Ortenauer Pfandherren nur über die ortenauischen Untertanen zu. Das entsprechende Recht für die Geroldsecker läßt sich aus dieser Einschränkung schließen und wird belegt durch das geroldseckische Schatzungsregister von , das Zunsweier und Schutterwald mit je 3 Ib. d. ausweist. Die Huldigung leisteten die ortenauischen Untertanen dem Pfandherren der Ortenau, d.h. dem Landesherren in Ortenau", die geroldseckischen aber ihrer Herrschaft 20. Ähnlich liegen die Verhältnisse in Schutterwald mit den Weilern Höfen und Langhurst. Die Ortsherrschaft war im 18. Jahrhundert im Besitz der Familie von Dalberg, an die sie mittelbar von den Tiersberger Erben gekommen war; mit dieser waren die Ortsherren im alleinigen Besitz von Hoch-, Nieder- und Zivilgerichtsbarkeit , als das Ortenauer Stockurbar aufgestellt wurde, waren im Schutterwälder Bann 98 ortenauische Untertanen ansässig (davon in Schutterwald selbst 50), dann 49 (37) dalbergische und 18 (12) geroldseckische Untertanen. Von Gerichtsrechten der Herrschaft Hohengeroldseck ist hier nichts mehr zu lesen, da aber im 14. und 15. Jahrhundert die Geroldsecker mit Zwing und Bann von Schutterwald vom Reich belehnt waren 22, kann man schließen, daß ursprünglich auch hier ein Kondominat der Ortsherrschaft zwischen Geroldseckern und Tiersberger Erben bestand. Der geroldseckische Anteil hieran ist aber im 16. Jahrhundert nicht mehr nachzuweisen. Die Landeshoheit war 1727 aufgeteilt unter die Herrschaften, die Untertanen in Schutterwald hatten: Huldigungsrecht, Reisfolg, Musterung und Schatzungsrecht lagen für die ortenauischen Untertanen beim Landesherrn der Landvogtei, d.h. bei Baden, für die dalbergischen und geroldseckischen Untertanen lassen sich diese Rechte gleichermaßen folgern. Das Schatzungsrecht wird durch das oben zitierte geroldseckische Schatzungsregister belegt. Berghaupten wird bereits im Teilungsbrief von 1277 erwähnt, der Ort war in alleinigem hohengeroldseckischem Besitz bis 1436, als dorff und thale mit gerichten, herrschaften, zwing und bann für 1300 fl. an Bernhard Böcklin verpfändet wurden 23. Broggingen wird wie das benachbarte Wagenstadt bei der Teilung von 1277 nicht erwähnt, obwohl dieses Lahr, jenes Hohengeroldseck zufiel. Dieser Linie gehörte auch Zwing und Bann von Broggingen, weshalb das Dorf verschiedentlich von Heinrich (6) min dorf genannt wird 24. Durch die Ehe von Heinrichs Tochter Agnes mit Hesso von Üsenberg kam das Dorf an Baden, den Erben der Üsenberger, während auch Herzog Rainald von Urslingen wegen seiner Üsenberger Gemahlin Erbansprüche stellte. Sie sind hier nur soweit zu erwähnen, als Walther (12) 1404 endgültig auf das Dorf verzichtete 25. In Friesenheim mit Oberweier und Heiligenzell und in Oberschopfheim stand ein Recht von Zwing und Bann dem geroldseckischen Gesamthaus zu, an das es 1278 aus der Tiersberger Erbschaft gefallen war. Auskunft hierüber gibt der für die spätmittelalterlichen Rechtsverhältnisse in beiden Dörfern grundlegende Vertrag von 1403 zwischen den Kondominatsherren Lahr und Hohengeroldseck 26, der das alleinige Recht der Geroldsecker im wochengerihte und an den daraus fließenden Gefällen feststellt, wobei den Herren von Lahr ein Vorzug vor den Hohengeroldseckern in der Rechtssprechung eingeräumt wird. Dieser Bevorzugung der unteren Herrschaft in der Niedergerichtsbarkeit (und solle vorrihten wochengerihte) entspricht ein ausschließliches Recht der 18 GLA 66/6480 f GLA 111/ GLA 60/6480 f Ebd. f. 67: Die freiherren von Dalberg aber haben vogt und stabhalter und das civil-gericht zu setzen und zu entsetzen. Demgegenüber spricht die Schutterwälder Bannordnung von 1667 (GLA 66/6481 f. 87 ff.) noch davon, daß für die Untertanen die Zivilgerichtsbarkeit bei der jeweiligen Herrschaft liegt. 22 Erstmals 1384, Juli 14, Ausf. GLA D-408 c; letztmals 1471, April 12, Ausf. GLA D-912 b. 23 Kop. 16. Jh. GLA 27/21 (1436, Juli 17) , August 21, verschreibt Heinrich (6) seiner Tochter Anna, Nonne in Kirchberg, eine Rente von 8 lb. d. von Zwing und Bann seines Dorfes Broggingen. Ausf. GLA 21/61b. 25 Walther (12) von Geroldseck verzichtet gegenüber Herzog Rainold von Urslingen und seiner Gemahlin Anna von Üsenberg auf seine Ansprüche auf das Dorf Broggingen, das zur Hinterlassenschaft der Mutter Annas, Agnes von Geroldseck, gehört. Ausf. GLA 21/61a (1404, Juli 6! = Juli 13); Schubring Reg. n. 158; Ruppert S. 253 ff. 26 Ausf. GLA 27/53 (1403, Dezember 15); gleichzeitige Kop. GLA 67/697 f ; der Inhalt paraphrasiert bei Ruppert S. 275 ff.

4 unteren Herrschaft an dup und frevel, die zu der grofschafte von molberg gehóren sóllent, 27 : selbst wenn der Richter der oberen Herrschaft über Hochgerichtsfälle urteilt, standen die Gerichtsgefälle dennoch der unteren Herrschaft zu, lediglich wenn gotzhusmanne des Klosters Schuttern einander slúgen auf den Gütern dieses Klosters, übte Hohengeroldseck als Inhaber der Kastvogtei die Hochgerichtsbarkeit aus. Von der gesamt-geroldseckischen Niedergerichtsbarkeit waren die Güter des Klosters Schuttern ausgenommen; die Klosterhöfe in Friesenheim und Oberschopfheim hatte eigene Rechte von Zwing und Bann und standen unter Nieder- und Zivilgerichtsbarkeit des Klosters 28. Dies ist jedenfalls auf die Immunität, die das Kloster auf allen Besitzungen genoß, zurückzuführen. Ausführendes Organ dieser klösterlichen Bannrechte war der Fronförster, der vom Meier und den Gotteshausleuten gewählt und vom Abt mit den Einkünften des Weinkaufs, einer Zivilgerichtsabgabe, belehnt wurde. Über diesen Fronförster wird weiterhin ausgesagt, daz do neman (innerhalb des klösterlichen Bannes) fronen (pfänden) sol, denne ein fronförster, aber an offen straßen und in wúrtes huser, daz sol ein grove von Molberg tun 29. Das heißt also, Nieder- (und Zivil-)gerichtsbarkeit auf Wegen und in öffentlichen Gebäuden innerhalb des Immunitätsraumes standen nicht dem Kloster zu, sondern dem Kastvogt, der allerdings dann seine Befugnisse an den Grafen von Mahlberg" abtreten mußte 30. Diese Beschneidung der klösterlichen Gerichtsrechte, die den Geroldseckern auch Einfluß innerhalb der klösterlichen Grundherrschaft brachte, entsprach der Gerichtsherrschaft auf Weg, Steg und Gemein", wie sie H. H. Hofmann als Kennzeichen der Ortsherrschaft in Franken darstellte 31. Anhand dieses Beleges ist es möglich, die geroldseckische Ortsherrschaft über den ganzen Friesenheimer und Oberschopfheimer Bann nachzuweisen, so daß der Schutterner Immunitätsbezirk von dieser Ortsherrschaft nicht ausgenommen war. In Ottenheim wurden die Herrschaftsrechte seit 1277 gemeinsam von Lahr und Hohengeroldseck ausgeübt. Ob die Nieder- und Hochgerichtsherrschaft ähnlich ungleich aufgeteilt war wie in Friesenheim, ist ungewiß; ein Vertrag von 1455 legte das alternative Kondominat fest 32 : Gemeinsamer Schultheiß und gemeinsames Gericht wurden von den Herrschaften wechselseitig alle drei Jahre gesetzt, doch mit rat und wissen des andern teils. 3.2 Die Hochgerichtsherrschaft Im obengenannten Bereich der alleinigen geroldseckischen Ortsherrschaft - Schönberg, Prinzbach, Seelbach, Schuttertal und Berghaupten - waren die Geroldsecker auch im alleinigen Besitz der Hochgerichtsbarkeit 33. In Reichenbach war, wie oben ausgeführt, auch die Hochgerichtsbarkeit in das Kondominat einbegriffen; nicht so in Zunsweier, wo die Hochgerichtsbarkeit im ganzen Bann allein den Geroldseckern zustand (Kd 9). In Friesenheim und Oberschopfheim scheinen die Hohengeroldsecker langsam aus ihrer Hochgerichtsherrschaft hinausgedrängt worden zu sein; für Broggingen ist sie wahrscheinlich, kann aber hier ebensowenig nachgewiesen werden wie in Schutterwald, das die Kanzleidirektive zum Hochgerichtsbezirk rechnet. 27 In diesem Sinn wird von dem Lahrer Heinrich (9) stets nur noch von dem groven von Molberg gesprochen. Eben dieselbe Bezeichnung begegnet im Schutterner Dingrodel (GLA 29/ , Januar 13), von dem noch zu sprechen sein wird. Beide Quellen sind nicht im Bereich der Herrschaft Lahr entstanden, sondern in Straßburg bzw. Schuttern; die Benennung erhält dadurch ein recht großes Gewicht. 28 Schutterner Dingrodel von 1343, GLA 29/15 (1343, Januar 13), teilweise vidimierter undatierter Druck, erste Hälfte 16. Jh. (?) S. 3 (Friesenheim), S. 6 (Oberschopfheim). Schon 1289 wird dem Kloster der Besitz von Curien mit der weltlichen Gerichtsbarkeit bestätigt. Stark besch. Ausf. GLA E - 294a; Kop. vid GLA 29/15 (1289, Oktober 4). 29 Schutterner Dingrodel S. 5 (Friesenheim) und S. 8 (Oberschopfheim). 30 Möglich ist freilich, daß in dieser Quelle Graf von Mahlberg" und Kastvogt gleichgesetzt sind. Ansonsten dürfte für diesen Übergang kastvogteilicher Rechte der Vorzug der Lahrer Linie in der Gerichtsbarkeit außerhalb des lmmunitätsbezirkes verantwortlich gemacht werden. 31 Hofmann S. 10. Er trifft seine Definition nur für die Ortsherrschaft in Franken, ohne direkt einen weiteren Geltungsbereich vorauszusetzen. Hier zeigt sich, daß Elemente dieser Verfassungsstruktur auch im sonstigen südwestdeutschen Raum nachzuweisen sind. 32 Ausf. GLA 27/15 (1455, Juni 9); Kop. 15. Jh. GLA 67/636 f. 100a-101b; Ruppert S Kanzleidirektive Kd f. 5b.

5 Wichtig für die Aufteilung der Hochgerichtsbarkeit zwischen der Oberen und der Unteren Geroldsecker Herrschaft ist eine Stelle in dem Vergleich zwischen beiden Herrschaften von 1559: Hier wird der frevelstein bei der Gerber-(Bischofs-)mühle genannt, der die Hochgerichtsbarkeit (malefitz hoheit und pinlich iuris) schied; hier wurde auch festgelegt, daß der Inhaber der oberhalb dieses Steins gelegenen Sägmühle, die dem Lahrer Spital gehörte, der Herrschaft Hohengeroldseck schwören und deren Steuerforderungen mit 2 ßd abgelten sollte 34. Daß diese Abgrenzung der Hochgerichtsbarkeit älter ist und schon im 14. und 15. Jahrhundert bestand, ist wahrscheinlich, läßt sich aber nirgends belegen. Einen Hinweis darauf gibt die Grenzziehung der Teilung von 1277: die Bischofsmühle gehörte noch zu Lahr, alles, was östlich davon liegt, gehörte zu Hohengeroldseck. Und der Frevelstein steht nun eben bei dieser Gerbermühle 35. Freilich kann auch anhand des alten Vertrages ein Punkt zur Trennung der Hochgerichtsbezirke bestimmt worden sein. Die Belehnungen der Stoll von Staufenberg und anderer 36 nennen die Hochgerichtsbarkeit über Burgheim, möglich ist, daß den Geroldseckern auf ihrem Rodungsland seit alters her dieses Recht zustand. 3.3 Die Kastvogteien Ettenheimmünster und Schuttern Die Hochgerichtsbarkeit Als Inhaber der Kastvogtei über die Klöster Ettenheimmünster und Schuttern hatten die Geroldsecker die alleinige Hochgerichtsbarkeit in den Dörfern Ettenheimmünster (Münstertal), Schweighausen, Dörlinbach und Wittelbach, sowie in Schuttern und im Schutterner Immunitätsbezirk in Friesenheim und Oberschopfheim. Auskunft über diese Verhältnisse geben die hohengeroldseckischen Kanzleiakten 37 und die Verträge mit dem Kloster Schuttern. Die erstgenannte Quelle enthält die Paraphrasen der 1438 bis 1572 mit dem Kloster Ettenheimmünster abgeschlossenen Verträge, aus denen zunächst der Umfang der Kastvogtei hervorgeht: Münstertal, Schweighausen, Dörlinbach und Wittelbach mit Zwing und Bann, das heißt, soweit sich die Ortsherrschaft erstreckte (KM f. 6b). Die Niedergerichtsbarkeit stand dem Abt zu, von deren Gefällen erhielt der Kastvogt ein Drittel (KM f. 7a); die Hochgerichtsbarkeit wurde allein von den Geroldseckern ausgeübt (KM f. 7a und 9b), auch diese Einkünfte wurden geteilt (f. 5a). Im Bereich der Schutterner Kastvogtei waren die Verhältnisse entsprechend; hier ist es der Vogteivertrag von 1235, der die Bedingungen festlegte 38. Seine breite Überlieferung zeigt, daß die folgenden Verträge, insbesondere der 1327 abgeschlossene Vergleich mit den Geroldseckern 39, eigentlich nur Ergänzungen dieses Grundvertrages" waren. Auch in jenem Vertrag des Tiersberger Vogtes mit dem Kloster wurde festgelegt, daß ersterer von den Gerichtsgefällen (auch von den vrevein, wie der Vertrag von 1327 sagt) ein Drittel, der Abt die übrigen zwei Drittel erhalten sollte. Die Bestimmung von 1235, daß der Vogt seine Gerichtsbarkeit ausüben sollte, salvo tamen iure monasterii in his duobus quae vulgo vrevil et dube nuncupantur, ist so auszulegen, der der Vogt diese Hochgerichtsbarkeit nur als ein mit der Kastvogtei verknüpftes Recht innehatte 40 und auch die Drittelung der Gefälle, die nachher genannt wird, beachten sollte Weitere Rechte in den Kastvogteidörfern Neben der Hochgerichtsbarkeit hatten die Geroldsecker auch weitere Rechte, die der Vogteigewalt über die Klostergüter entsprangen. Eines der wichtigsten davon war der Einzug der Vogteisteuer (Bede, in den Verträgen stets Steuer oder ähnlich genannt), der den Geroldseckern in der Regel allein zukam - nur wenn die Steuer neu festgelegt werden sollte, war der Konsens des Abtes einzuholen (KM f. 3b und 8a). Von dieser Steuer waren in Schuttern nach den Verträgen von 1235 und 1327 bestimmte Knechte des Klosters befreit (Ir gedinget gesinde... sullent miteinander Kop. 16. Jh. GLA 27/17 (1559, Juli 13). 35 Knausenberger, Burgheim S. 56, nimmt als selbstverständlich diesen Ursprung der Hochgerichtsaufteilung an. 36 S. S. 2 Anm GLA 111/ , darunter das 1594 angelegte Heft über die (münsterischen) Kastvogteidörfer (111/190), im folgenden durch KM und nachgestellte Seitenzahlen zitiert. 38 Ausf. GLA 29/5 (1235, November); Mone, Quellensammlung 3 S Ausf. GLA 29/5 (1327, Oktober) 40 Ruppert interpretiert S. 426 die Stelle so, als stünde dem Abt allein die Hochgerichtsbarkeit zu, doch sind die Geroldsecker in späterer Zeit durchaus noch in deren Besitz, wie auch die Kanzleidirektive f. 5b bestätigt.

6 aller stúre ledig sin, 1327), sicher wird man eine ähnliche Regelung auch für das Verhältnis zu Ettenheimmünster annehmen können, auch wenn in den Verträgen nichts dergleichen erwähnt wird. Diese Steuereinkünfte wurden von den Geroldseckern zum Teil ungehindert verpfändet, so 1338 bereits 10 Ib. d. von Zwing und Bann und Steuer von Friesenheim, Schuttern und Oberschopfheim für 100 lb. d. 41 ; als Diebold allerdings 1452 insgesamt 400 II. Kapital aufnahm und diese mit 20 fl. von der ettenheimmünsterischen Vogteisteuer verzinste, bedurfte es dazu der Einwilligung des Straßburger Bischofs, da diese Einkünfte von ihm Iehnbar waren 42. Diese Vogteisteuern nun beliefen sich für Ettenheimmünster am Ende des 16. Jahrhunderts auf 15 Ib. d. für Schweighausen; 5 Ib. d. für Münstertal und 4 1/2 Ib. d. für Wittelbach (KM f 9a). Als Muntherr der Klosterleute konnte der Vogt von diesen auch Frondienste beanspruchen, Vereinbarungen darüber kehren in vielen Vogteiverträgen wieder. Im Lauf des 16. Jahrhunderts versuchten die Geroldsecker - dies sei hier nur angedeutet - ihre Landesherrschaft auch über die ettenheimmünsterischen Kastvogteidörfer auszudehnen. Ihr Verlangen nach (außerordentlicher) Steuer und Huldigung konnten sie anfänglich durchsetzen, stießen aber dann auf Widerstand: 1527 muß der Geroldsecker die Wittelbacher Untertanen des Klosters von ihrem Eid lösen und dem Abt zur gewöhnlichen Huldigung überweisen 43 ; als die Geroldsecker in den 1560er und 1570er Jahren die Reichshilfen auch von den Kastvogteidörfern erhoben, stimmte zwar der Abt des Klosters zu (KM f. 14a), der Straßburger Bischof aber protestierte 1577, da er als ein bischof... der enden landesfürst... sei (Ebd.). Der aufgelegte Arrest scheint wenig geholfen zu haben, da der Streit weiterging und das geroldseckische Schatzungsregister vom Herbst 1579 die Vogteidörfer mit insgesamt 32 Ib. d. ausweist Mit der Kastvogtei verbundene Besitzrechte Die Rechte der Geroldsecker an der wohl in den 1320er Jahren gegründeten Stadt Schuttern lassen sich nur sehr schwer fassen, und es ist hier nicht der Raum, näher auf diese städtische Siedlung einzugehen. So viel aber steht fest: Grundherr war der Schutterner Abt, der auch den Schultheißen einsetzte und die Hauszinsen einzog 45 ; lediglich aber eines der drei Stadttore zu besetzen und zu bewachen stand dem Abt zu 46. Die Verbrauchssteuer, das umgelt, wurde von Abt und Vogt gemeinsam erhoben und sollte an den gemein Bú verwendet werden (1327). Diese Einnahme war es wohl unter anderem, die Gegenstand der Verpfändung wurde: 1442 wurde für 500 fl. eine Gült von 20 fl. an die Stadt Straßburg verkauft, die daraufhin das Öffnungsrecht in Schuttern erhielt 47 ; 1450 verpfändete Diebold neben dem halben Gericht Seelbach auch die halbe Burg und Stadt Schuttern für 1000 fl. an den Pfalzgrafen 48. Entscheidend beigetragen zu dieser Entwicklung dürfte die Burg Schuttern haben, in deren Allodialbesitz die Geroldsecker waren. Ihre Entstehung mit der im Vertrag von 1327 gegebenen Erlaubnis des Abtes, ein stat, uffe unseres closters eigene und hove, zu búwende und ze machende ze Schutere in Verbindung zu bringen, ist nicht zwingend, Ruppert spricht von einem Kauf dieser Burg durch die Geroldsecker und stützt sich dabei auf die Bemerkung die statt ze Schutter, in den ziln, als wir (die Geroldsecker) sú verkoft hant 49. Es handelt sich jedoch nach dem verkoft um einen anderen Vorgang, zumal auch der Rückvermerk der Ausfertigung und die gleichlautende Überschrift von Kop 2 wie vor Zeiten die von Geroltzeck zu Schutter die gerechtigckeit verkauft haben eher auf den Verkauf der geroldseckischen Rechte an der Stadt deutet. 41 Schoepflin, Alsatia dipl. 3 n. 978; Ruppert S Möglicherweise ist dies dieselbe Schuld, die Walther (12) am Anfang des 15. Jh. mit 1000 fl. rh. ablöst; hier ist von der martinßstúer die Rede. Vier Ausff. GLA 27/43 (1448, März 30, Juni 4 und Juni 28). 42 Ausff. GLA 27/86 (1452, Juli 29 und August 1). 43 KM f. 5a; Ausf. GLA 27/89 (1527, Mai 25). 44 GLA 111/ Nach dem Vertrag von 1327 hat der Abt mit dem schultheissen dùme dasselbe Recht wie der Abt von Gengenbach mit dem Seinen; die Zinse werden 1330, Mai 25 auf 3 ßd. und 1 Kappen festgelegt. Kop. vid GLA 29/2. 46 Ausf. I GLA 29/6, Ausf. II GLA 27/84, beides 1434, Mai Ausf. I GLA 27/82 (1442, Dezember 12); Ausf. II SAM Ser. III (GUP) AA 21-9; Ruppert S Ausf. GLA 27/82 (1450, August 5); Ruppert S Ruppert S. 427; Ausf. GLA 29/5 (1330, Dezember 20); Kop. I GLA 67/1306 f. 26b-27b; Kop. II 16. Jh. GLA 67/697 f. 133a- 134a; Kop. III ebd. f. 212b-213b.

7 Burg und Stadt Schuttern teilten ihr Schicksal miteinander, kamen 1486 in pfälzische Hand und 1504 in den Besitz Maximilians, der die Burg den Geroldseckern zurückgab und ihnen 1507 die ungehinderte Veräußerung gestattete 50. Aus einer im 17. Jahrhundert gefertigten Aufstellung geht der Umfang des zum Schloß Schuttern gehörenden Besitzes hervor 51, der freies geroldseckisches Eigentum und zins- und zehntfrei war: 1. Die Burg mitsamt Scheuer, Hof und Garten; 2. drei Tw Matten samt der Risels matt mit Ackerstücken; 3. Graben und Damm um die Burg und der halbe Stadtgraben; 4. der Bünli-Wald mit Grund und Boden 52, außer dem Jagdrecht; 5. zwei Fischwasser im Blankenmoos, davon eines die Schutter im Ichenheimer Bann. Dieses Fischrecht bringt jährlich 1 Ib. d. ein 53. 6/7.Nutzungsrechte im Friesenheimer Wald; 8. das Recht der Abhaltung eines Mann- oder Lehengerichtes in der Burg; 9. sechs Rebäcker in Friesenheim. 10. Der sog. Schottengarten in Friesenheim wurde bereits 1508 für 63 fl. 6d. an das Kloster verkauft 54 und erscheint daher nicht mehr in dieser Aufstellung. Mit der Kastvogtei Ettenheimmünster ist der Besitz der Burg Ruwenberg verbunden 55. Diese entzieht sich zwar der genaueren Lokalisierung, ist aber möglicherweise auf dem Raubühl (südl. Schweighausen) zu suchen. Zwei sicherlich im Zusammenhang mit der Kastvogtei in geroldseckischem Besitz befindliche Waldstücke im Ettenheimer Genossenwald, Hochendan und die alte Kechersehe, die gleich der Kastvogtei vom Straßburger Bistum zu Lehen gingen, wurden 1302 an die Ettenheimer Waldgenossenschaft verkauft 56. Der Kaufpreis von 46 Mark Silber und die Tatsache, daß Hohendan schon bei der Teilung 1277 erwähnt wird, zeugen von einer recht beträchtlichen Größe der Wälder. Nicht auf die Kastvogtei zurückzuführen sind wohl die geroldseckischen Lehen in Dörlinbach und Schweighausen, da sich unter letzterem auch die Hofstatt befand, auf der die Kirche stand Die bedeutendsten Lehengüter innerhalb des Bereiches der geroldseckischen Ortsund Gerichtsherrschaft Bereich Geroldseck Lehen Burgstall Weiler: Das Weilertal besaß im 14. Jahrhundert einen Kapitalwert von 200 Mark Silber, für den es als Morgengabe für Else von Lichtenberg, die Frau Walthers (12), diente 58. Hier stand ein festes Haus - an der Stelle des heutigen Fehrenbacher Hofes vermutet -, das im 14. Jahrhundert nach Ruppert Lehengut der Edelknechte von Diersburg war 59. Während der Streitigkeiten mit der Pfalz versprach Friedrich Moswender, gen. Magister, seinem Lehnsherren die Öffnung seines Hauses 60, das aber dann samt der Stammburg in pfälzische Hände kam belehnte schließlich Pfalzgraf Philipp seinen Burgvogt auf Geroldseck, Hans Volmar, der sich von 1529 an Volmar von Bernshofen nannte, mit diesem Lehen 61 : 50 Ausf. GLA D-1108a (1507, Mai 28); RVorst Oo. 51 GLA 27/82 (17. Jh.); RVorst Pp. 52 Heute Ottenheimer Wald" zwischen Ottenheim und Kürzell, von dem ein Teil heute noch den Namen Geroldsecker Wald" führt (TK 7612). 53 GLA 66/2852 f. 16b. 54 Ausf. GLA 29/34 (1508, April 17). 55 Belehnung Diebolds durch Bischof Albrecht von Straßburg Ausf. GLA 44/161 (1481, August 1); = KM f. 2a. 56 Kop. 16. Jh. GLA 67/1534 f. 46; RBStrbg 2 n. 2555; im Umkreis der Köcherhofhütte (auf einer Waldlichtung am Nordrand der heutigen Ettenheimmünsterischen Gemarkung) zu suchen, TK Über die Schweighäuser Lehen siehe S. 12 f. 58 Ausf. GLA 27/37 (1394, Januar 13); RPG n. 44; Ruppert S Ruppert S. 406 f. nennt die Folge der Lehnsträger Daniel von Diersburg-Wilhelm von Landeck-Friedrich Moswender. 60 Ausf. GLA 44/302 (1485, Februar 4). 61 Kop. 17. Jh. GLA 44/538 (1503, Juli 29).

8 Burgstall Weiler mit Äckern, Matten und Wäldern zu beiden Seiten an Langeck und Eichberg, samt dem Fischbach (Weilertalbach) vom Rauhkasten bis zum Ende der Lehengüter; 2 lb. 10 ßd. von fünf Lehengütern im Emersbach; 8 ßd. von einem Gut am Schönberg; 14 ß 8 d. von drei Gütern in Reichenbach; 11 ßd. von zwei Gütern in Schuttertal. Die Getreide- und Hühnerzinsen sind Ausdruck der verliehenen Grundherrschaft. Am Schönberg lagen - außer dem hier erwähnten - noch Lehengüter der Diersburger, der Gippichen und Blumeneck, die allerdings nirgends genauer aufgeführt sind 62. Der Schönberger Zinken Harmersbächle befand sich im 14. Jahrhundert mit allen rechten unter den Lehen Johannes von Schuttertals, ebenso fünf Lehen, eine Hofstatt und seligers graben (wahrscheinlich ein Teil des Stadtgrabens, benannt nach einem Juden, Lb 44) in Prinzbach, die Güter gingen dann in den Besitz Ulins von Brunbach über: Arnsbach Zwing und Bann..., die Leute zu Brünsbach und das Gericht, Zwing und Bann, oben im Tal (Lb 41); diese Güter befanden sich noch im 15. Jahrhundert im Besitz der Familie. Zum Prinzbacher Lehen zählten 63 : Gefälle von 13 Gütern in Höhe von 8 lb. 10 ß 5 d., sowie von sechs Gütern in Höhe von 3 Ib. 16 ß 6 d.; die erstgenannten Güter waren dritteilig und fällig, und das Gericht über sie und die Zinse gehörte zum Lehen; miteinbegriffen waren also Grund- und Gerichtsherrschaft. Diese waren allerdings durch das Recht des Lehnsherren, von den Bauern Steuern und Frondienst fordern zu können, eingeschränkt 64. Das gesamte Lehen der Brunbach kam 1466 mit allen damit verbundenen Rechten gegen Abfindung mit 240 fl. rh. - vergültet mit 12 fl. - an die Geroldsecker zurück Bereich Schuttertal Zum Moswender/Volmarischen Lehen des Burgstalls Weiler sollten nach einer Notiz von 1603 auch die Zinse des Hansmann Kolb in Reichenbach gehören 66, dessen Lehen in 13 Zinsen in Höhe von 3 lb. 9 ß 91/2 d. sowie einem Viertel eines Zehnts im Omersbach bestand. In Reichenbach scheint es außer diesen beiden sonst keine verliehenen Güter in größerem Umfang gegeben zu haben, der Rest befand sich offensichtlich in direktem geroldseckisch/tiersberg-röderschen Besitz 67. Lehen der Wiedergrün von Staufenberg 68 : 22 Zinse im Litschental in Höhe von 21 ß 4 d.; 6 Zinse in Seelbach in Höhe von 7 ßd.; vom Haghof am Lützelhard 18 d.; 6 Zinse in Steinbach in Höhe von 14 ß 2 d.; 2 Zinse in Reichenbach in Höhe von 3 ß 4 d.; 3 d. im oberen Michelbronn; 1 ßd. vom Keppbrunn-Wald und 3 lb. 4 d. vom Lenzberg, beide in Wittelbach, zusammen also 5 lb. 8 ß 11 d., in 40 Zinsen verkauften die Geroldsecker an Wirich von Diersburg sechseinhalb Lehen mit den Leuten am Schönberg, Gutscher und im Prinzbacher Tal für 30 M.S., Crollius, Veldenz 4 S. 313; Ruppert S. 115; 1476, März 29 verkauft Diebold von Gippichen seine Ansprüche auf Güter im Emersbach, auf der Schneit und am Schönberg an Diebold von Geroldseck für 12 fl. rh., Kop. 15. Jh. GLA 67/636 f. 182; RPG n. 95; 1530, November 4 verzichtet Christoph von Blumeneck gegen Zahlung von 240 fl. auf Gülten von ebenda gelegenen Höfen, Insert in Ausf. GLA 27/23 (1535, Juli 24); RVorst Uu. 63 Nach KsL f. 42 von 1434, Oktober 6, ebenso ein Revers des Lehnsträgers 1434, Januar 14, Ausf. GLA 44/ Ausf. GLA 44/70 (1445, März 9): Entscheid des geroldseckischen Mannengerichtes. 65 Ausf. GLA 44/70 (1466, März 20); RPG. n KsL f , April 11; Kanzleiregister Reichenbach" von 1603 GLA 111/ Die 1436, Oktober 9 durchgeführte Teilung unter den drei Geroldsecker Brüdern erwähnt daher die Leute in Reichenbach links (zu Georg 4) und rechts des Baches (zu Diebold), Ausf. GLA 27/42; Kop. 15. Jh. GLA 67/636 f. 273a-275a; RPG n Grundlage der Beschreibung war hier das geroldseckische Zinsbuch von 1500 (GLA 66/2852) mit den Angaben f. 9a-11b, da hier die genauen Lagebezeichnungen beigefügt sind. Die vorangehenden Belehnungen weichen nur geringfügig davon ab: Februar 1: Ausf. GLA 44/558; KsL f. 53a-54a; Februar 15: Ausf. ebd.; KsL f. 61b-62b: RVorst Sss; 1471, März 5: Ausf. ebd.; KsL f. 68b-69b.

9 Dieses Lehen geht im 16. Jahrhundert an Hans Volmar über, behält aber den Namen des alten Trägers. Der geroldseckische Anteil am Zehnt im Litschental - dieser war rechts des Baches Eigentum der Herrschaft, links des Baches zwischen ihr und dem Stift Lahr (als Nachfolgerin der Burgheimer Pfarrkirche?) geteilt 69 - war zumindest zum Teil verliehen an Hans Sturm 70. Obwohl das Litschental doch ganz im Herrschaftsbereich der Hohengeroldsecker lag, konnte doch Walther (10), als er einen Altar im Lahrer Spital stiftete, diesen u. a. mit 2 lb. d. von den Gütern des Johannes, gen. Hundt, und seiner Brüder im Litschental in der Seelbacher Pfarrei samt den mortuaria dort dotieren 71. Folgende Lehen Adams von Winterthur in der Schuttertaler Gemarkung waren 1465 an Bernhard Bastard von Geroldseck verliehen (KsL f. 64a - 65a): 4 Zinse von 4 Lehen 72 im Durenbach in Höhe von 3 ß 4 d.; 5 Zinse, die zur Hube gehören, in Höhe von 2 ß 10 d.; und 45 weitere Zinse in Höhe von 3 Ib. 10 ß 2 d.; insgesamt also 60 Zinse in Höhe von 4 Ib. 2 ß 2 d. Folgende Lehen des Johannes von Schuttertal waren im 15. Jahrhundert im Besitz der Familie von Waldstein (Lb 45) 73 : 7 1/2 Lehen zwischen Wilhelms haus in Schuttertal und dem Durenbach; 8 1/2 weitere Lehen (im Bormgarten, zum Loch 74 ); 8 Lehen im Prinschbach (Brunsbach); 5 Lehen im Durenbach. Dieselbe Familie von Waldstein trug im 15. Jahrhundert huß und burg zu schutterdale by (der Kirche) sant anthonien mit huß und hoff vor dem slosse gelagen zu Lehen; der erste Lehnbrief von 1470 erwähnt ein gebuwe, wie das angefangen ist, dieses Lehen scheint also eben erst ausgegeben zu sein 75. Der Ertrag dieses gesamten Waldsteinischen Lehens wurde 1529 auf jährlich 20 fl. geschätzt; der Rückkauf durch die Geroldsecker erfolgte 1531 für 315 Straßburger fl. 76. Das Göbels Lehen, seit 1503 in der Hand Hans Volmars, umfaßte folgende Gefälle 77 : 19 ßd. von zwei Gütern am Schönberg; 1 lb. 6 ß 5 d. von sechs Gütern in Wittelbach; 6 ß 11/2 d. im Michelbronn; 1 ßd. an der Wolfshülin; 6 ß 2 d. von zwei Gütern im Omersbach und einem Viertel am Omersbacher Zehnt; 13 ß 6 d. von drei Gütern in Reichenbach; insgesamt also 3 Ib. 12 ß 3 1/2 d. von 15 Gütern; durch die Hühnerzinse ist das Lehen als Grundherrschaftslehen erkennbar. Eine Sonderstellung unter den geroldseckischen Lehen nahm das Dautensteiner Lehen ein. Die Dautensteiner, seit der Mitte des 13. Jahrhunderts hier nachweisbar 78, waren als Reichsministeriale in keiner Weise von den Geroldseckern direkt abhängig. Daher ist auch keine Belehnung mit der 69 GLA 66/2853 f. 20a. 70 Der Zehnt zu Lutschutter, den Tam Byhel hatte, Ausf. GLA 44/485 (1462, November 3); KsL f. 62b-63a. Weiterhin 1470, Juni 20 der Revers Jacob Hübschmanns als Vormund und Lehnsträger für Hans Sturm, Ausf. ebd.; KsL f. 67b. 71 Kop. 16. Jh. GLA 67/697 f ; RPG n Lehen scheint hier die Bedeutung einer Maßeinheit zu haben, da die Güter im Umfang zwischen ½ und 4 Lehen schwanken. Ähnliches läßt sich auch bei den Schweighäuser und Kuhbacher Lehen beobachten. 73 Erste bekannte Belehnung 1463, Januar 9 und Revers des Belehnten, Ausf. GLA 44/ Nach dem 1529, April 3 geschlossenen Vergleich über die waldsteinischen Lehen in Schuttertal, Schweighausen etc. (Ausf. GLA 44/544) scheinen diese Güter z.t. bei Schweighausen zu liegen, wo es auch den Gewannamen Lob" gibt, TK Ausf. GLA 44/544 (1470, Juni 19); Revers Ausf. ebd.; KsL f Vergleich von 1529 s. Anm.74; 1531, November 11: Ausf. GLA 44/ Grundlage ist die Belehnung Volmars, Ausf. GLA 44/538 (1503, Juli 29); das Lehen erscheint in geringerem Umfang auch im geroldseckischen Zinsbuch GLA 66/2852 f Siehe S. Fehler! Textmarke nicht definiert..

10 Burg selbst überliefert, was die Dautensteiner aber nicht an der Annahme von Lehen in Schweighausen hinderte. Einen Schlüssel zum Verständnis des Übergangs an Geroldseck bieten die Verwandtschaftsverhältnisse des letzten Dautensteiners Johannes: Der uneheliche Hans (8) von Geroldseck war der Schwager von Rudolf Lumbart, der seinerseits Katharina, die Tochter des Johannes von Dautenstein, zur Frau hatte 79. Hans (8) aber hatte Ursel Stockerin zur Frau, weiterhin erscheint noch eine Witwe Stocker namens Katharina 80. Einen Anhaltspunkt gibt nun das Wappen der erwähnten Ursel Stockerin, ein Allianzwappen mit dautensteinischem Adler (rechts) und Baumstumpf ( Stock", links) 81 ; da Hans von Geroldseck das geroldseckische Bastardwappen führte, scheint sie also eine geborene Stocker und verwitwete Dautenstein gewesen zu sein, die ihrem zweiten Mann als Erbe die Dautensteiner Besitzungen in die Ehe gebracht hat. Gleichzeitig scheint Diebold seinem unehelichen Bruder gegenüber eine Lehnsherrschaft durchgesetzt zu haben - sofern diese nicht schon vorher vorhanden war. Die Frage des Lehnszusammenhanges, so wichtig sie auch ist, kann dennoch nicht eindeutig beantwortet werden. Die erste Belehnung von 1428 nennt nur das Wasserhaus Tuttenstein 82. Hans (8) war hier noch der alleinige Lehnsträger; der umfangreiche übrige Besitz geht aus den späteren Lehnsurkunden, anfangend mit der von 1437, Dezember 21 - Hans von Geroldseck und Rudolf Lumbart gemeinschaftlich - und von 1462, Februar 13 - Rudolf Lumbart allein - hervor 83. Das engere Zubehör der Burg Dautenstein bestand demnach aus der Burg selbst samt den sie umgebenden Gräben, dann 25 Juch Acker, 13 Tw Matten (entspricht 11,3 ha), dem Dautenstein-Wald, dem Fischrecht auf der Lutschutter (Litschentalbach), einem Drittel des Fischrechts auf der (großen) Schutter zwischen der Hub und dem Kambach, sowie einem Drittel der Wittelbacher Ortsherrschaft. Dazu gehörten weiterhin 11 ßd. von zwei Gütern in der Nachbarschaft der Burg, 12 ßd. von einer Hofstatt (auch bei der Burg?), 19 ßd. von Gütern im Reysselbach (am Schönberg), 2 lb. 9 ß 8 d. von sieben Gütern im Wittelbach, 4 ß 3 d. von Gütern im Michelbronn, 9 ßd. von 3 Tw Matten, 12 ßd. vom Burßwinsberg (Bürschlinsberg?), 11 ßd. im Omersbach und 1/4 des Zehnten im Omersbach; fast alle diese Güter sind dritteilig und fällig; es gehören also nicht nur die Zinse, sondern auch die ganze Grundherrschaft zur Burg bzw. später zum Lehen. Die Gesamteinkünfte, soweit sie fixiert sind, belaufen sich auf 4 Ib. 7 ß und 11 d verpfändete Hans von Geroldseck seinem Schwager Rudolf Lumbart den Dautensteiner Besitz mit Ausnahme der Wittelbacher Rechte für 350 fl. (entsprechend 175 Ib. d.), im folgenden Jahr diese Rechte für weitere 20 lb. d., insgesamt also für 195 Ib. d. 84. Das Lehen ging durch Verkauf am Anfang des 16. Jahrhunderts an Siegfried Pleiß über, dessen Familie sich daher Pleiß von Dautenstein" nannte kaufte Jakob von Geroldseck das Lehen für 4000 fl. von der Witwe des letzten Pleiß zurück 85 und baute Dautenstein zur Residenz seiner Familie aus. 3.5 Die Grundherrschaft Innerhalb der Ortsherrschaft Ausdruck der geroldseckischen Grundherrschaft innerhalb der Ortsherrschaft waren die verliehenen Grundzinsen, stets in Geld, zum Teil aber auch in Hühnerzinsen (Hühner, Kapaunen etc.) bestehend. Dieses Grundherrschaftslehen konnte geschlossen sein, wie das Lehen des Johannes von Schuttertal und der Brunbacher, es konnten aber auch verstreute Zinsen zu einem Lehen zusammengefügt sein, wie das Wiedergrünsche Lehen; hier allerdings könnte durch intensives Studium der Grundherrschaftsverhältnisse, das in diesem Rahmen nicht möglich war, dennoch der 79 Kindler v. Knobloch, OBG 1 S Kop. GLA 27a/47 (1453, Juli 6). 81 Der Name Stockerin 1428, Juni 26, Ausf. GLA 44/84; das Wappen an der Urkunde des Hans von Geroltzeck zu Tutenstein und seiner Frau Ursel von Tutenstein, Ausf. GLA 20/97 (1429, Januar 12), abgebildet bei Kindler v. Knobloch, OBG 1 S Ausf. GLA 44/84 (1428, Juni 26). 83 Belehnung: Ausf. GLA 44/284, Revers: Ausf. GLA 44/84, beides 1437, Dezember 21. Belehnung 1462, Februar 13: Ausf. GLA 44/284; der Revers vom selben Tag KsL f. 60a-61a. 84 Ausf. GLA 44/284 (1446, April 23); Kop. GLA 44/284 (1447, Juli 22), RVorst Kkk. Als Ludwig Lumbart 1470 die Wittelbacher Rechte an das Kloster Ettenheimmünster verkauft, kann er nur noch 30 fl. erzielen, Kop. 16. Jh. GLA 27/89 (1470. Juli 6). 85 Ausf. GLA 44/347 (1584, November 24).

11 Nachweis einer geschlossen verliehenen Grundherrschaft, zum Beispiel im Litschental, erbracht werden. Die übrigen Grundzinse wurden direkt den Geroldseckern geliefert, wie die wenigen Beraine der Herrschaft erkennen lassen 86. Aus ihnen ergibt sich ein Grundherrschaftsbereich, der sich im wesentlichen mit dem Bereich der Ortsherrschaft deckte - es sei jedoch bis zu einer endgültigen Klärung der Verhältnisse vermieden, von einem geschlossenen Bereich der Grundherrschaft zu sprechen, obwohl im Schuttertal keine geschlossene fremde Grundherrschaft sichtbar ist. Bekannt sind nur die Ansprüche des Klosters Ettenheimmünster auf den Bezug von Dritteln und Fällen, zum Beispiel vom Tretenhof 87 - Ansprüche, die die Ursache von ständigen Streitigkeiten waren. Erst die Aufhebung des Klosters 1803 und schließlich der Übergang des Geroldsecker Gebiets an Baden setzte den Auseinandersetzungen ein Ende, die wohl im Grund nie entscheidbar waren. Die ausgedehnte Grundherrschaft der Geroldsecker im Schuttertal, am Schönberg und gegen das Kinzigtal hin entsprach dem Charakter der Rodungsherrschaft, hier gründeten sich alle Hoheitsrechte auf den durch Rodung gewonnenen Besitz an Grund und Boden. Daß nicht die Geroldsecker, sondern Zähringer Ministeriale Rodungsherren in Seelbach und schutteraufwärts waren, ist zweitrangig, verstanden jene es doch, im 13. Jahrhundert die Nachfolge dieser Rodungsherren anzutreten. Eindeutig nachweisen lassen sich jedoch die Zentren der Grundherrschaft, die Schloßgüter und die Meierhöfe. Die Schloßgüter bestanden aus dem Bauhof unter der Burg mit 50 Juch Acker, 4 Tw Matten, sowie an der Westseite des Schönbergs 7 Juch Reben (entspricht insges. 18,25 ha), aus den Wäldern am Schönberg 88, sowie aus insgesamt 24 Tw Matten (entspricht 7 ha) bei Seelbach und Reichenbach auf den typischen Herrschaftsfluren" Brühl und Burgmatt 89. Für die Struktur der geroldseckischen Herrschaft nicht unwichtig ist die Stellung der Meierhöfe, die nach dem Verkaufsbrief von 1482 zum Schloß und nicht zu den Dörfern gehörten 90. Das bedeutet eine geschlossene Lage außerhalb bzw. neben der Dorfflur und wohl auch abgesonderte Niedergerichtsbefugnisse. Solche Höfe waren der Tretenhof, heute auf Seelbacher Gemarkung, 1436 unter den Geroldsecker Brüdern geteilt 91, der Meierhof bei Schuttertal, aus dem die Schuttertaler Frühmesse gestiftet und der deshalb Fryemäs genannt wird, 1610 von Jakob seiner Frau geschenkt 92, der Neuhäuser Hof auf der Höhe zwischen Schuttertal und Welschensteinach, der schon im 15. Jahrhundert ausgeliehen war 93, und der noch zu erwähnende Hof im Brogginger Bann, an die Meier von Kürnberg verliehen. Auch in Zunsweier und Berghaupten ist geroldseckischer Grundbesitz nachzuweisen - hier durch die Nennung von Leuten, Gütern, Schutzhof und Tagdienst bei der Verpfändung , durch die Lehnbarkeit des mittleren und des hinteren Stengellenzhofes von Geroldseck 95, sowie durch die Dotation einer Schutterner Priesterpfründe mit Berghauptener Gütern dort durch die Pfandeinsetzung von Zunsweirer Grundstücken , das geroldseckische Eigentum an 31,5 Juch Reben 98, und durch die Lehnbarkeit des Steinbruches am Bellenberg, die sich wohl auf das 86 GLA 66/ und als der apt von Ettenheimmünster meinet, der hoff sie sinem closter dritteilig, das ich nit gestand..., Ausf. GLA 27/88 (1468, September 29). 88 GLA 66/2853 f. 30 ff. 89 GLA 66/2853 f. 30 ff.; die Herrschaftsflur" bei Wellmer S. 38 und öfter. 90 Ausf. GLA 27/46 (1482, Januar 12); RVorst R. 91 Ausf. GLA 27/42 (1436, Oktober 9); RPG n Ausf. GLA 27/86 (1610, Juli 25); RVorst Ww. 93 Ausf. GLA 44/440 (Schnait, 1423, Februar 22); KsL f Kop. GLA 27/21 (1436, Juli 17). 95 Schaffhausen lehen oder Mittel stengellentz 1454 bei Hans Menlin von Mirenbach KsL f. 58a; Zinken Lehen oder hintere Stengellentz 1516 bei Burkhard Michel zu Mirbach, Ausf. GLA 44/297 (1516, Januar 17). 96 Ausf. GLA 29/28 (1388, Juli 4). 97 Ausf. GLA 27/89 (1481, November 22). 98 GLA 66/2852 f. 14b.

12 Eigentum am Wald und dessen Grund stützte 99. Diese Einzelbelege werden durch Angaben über Fall- und Drittelbezug aus Weistümern wie dem der Vogtei Schuttertal ergänzt verschrieb Walther (2) dem Kloster Schuttern den berg zue Dietzen sub auri et argenti pensione 101 ; der Berg(- wald) entzieht sich der eindeutigen Lokalisierung, dürfte aber im Friesenheimer Hochwald zu suchen sein (Bach und Tal Gießen), an dem demnach die Geroldsecker bereits sechs Jahre vor dem Tod Ludwigs von Tiersberg Rechte gehabt hätten - der Vergleich zu Landeck drängt sich auf. Dieser Berg Dietzen wurde auch 1289 unter den Besitzungen des Klosters aufgeführt Bereich Schweighausen Über Schweighausen hatten die Geroldsecker nur Herrschaftsrechte, die sich von der Kastvogtei über das Kloster Ettenheimmünster herleiteten, außerthalb das Geroltzeck daselbsten viel aigenthumb und erkaufften und heimbgefallenen adelichen lehengüettern hatt... und was gen Dautenstein gehörig ist (Kd 14). Die erste überlieferte Belehnung ist die der Brüder Meier von Kürnberg durch Heinrich (6)1360, September 28. Das Lehen scheint von Hans Meier an Diebold (2) zurückgefallen zu sein, dieser verkaufte es 1471, März 4 an Hans Volz zu freiem Eigentum für 30 fl. rh Es umfaßte zwei Lehen am Geißberg, zwei Lehen im Loch, ein Lehen zum Kilchofe in Schweighausen, gen. Wagners Lehen, da die kirch und des pfaffen huße uffstant, den Filschberg (Pfingstberg?) mit zwei anstoßenden Lehen, zwei Lehen zu der Hube, ein Lehen auf dem Reitenhard, einen Zins von 2 Sester im Burgbacher Bann und den Hof im Brogginger Bann, insgesamt also neben diesem Hof Güter im Umfang von neun Lehen. Johannes von Schuttertal trug im 14. Jahrhundert Schweighausen, Harmungsbach, Derlibach, sein Teil und sein Recht zu Lehen (Lb 44), das heißt bei Schweighausen genauer zwölf ganze und zwei halbe Lehen am Geißberg, unter den Eichen, in der Rosch (Lb 43). Das weitere Schicksal dieses Lehens ist unklar, mit einem der anderen vier ist es nicht identisch. Der Edelknecht Johannes von Dautenstein empfing 1418 sieben Lehen (zwei am Flinsberg- Pfingstberg, eins zu dem Loche, eins am Geißberg, drei an der Hube) von denen jedes im Jahr 12 ßd. Einkünfte brachte, zusammen also - da 9 ßd. an den Abt von Ettenheimmünster gingen - 3 lb. 15 ßd. Das gesamte Lehen kam 1427 an Heinrich von Weißeneck und 1462 an Rudolf Lumbart, von da an blieb es beim Dautenstein-Lehen 103. Als 1442 Bernhard Suselmann von Ortenberg über seine Belehnung reversierte, nannte er nur allgemein die Lehen, die schon sein Vater innehatte. Der Umfang wird erkennbar, als Hans Volmar 1503 die Güter erhielt und die Geroldsecker Brüder 1515 die (inzwischen aufgegebenen?) Lehen an Sigfried Pleiß (von Dautenstein) für 60 fl. rh. verkauften 104. Danach bestand dieses Suselmannsche Lehen aus 14 ßd. von zwei Gütern an der Steig (Obersteig), 6 ßd. vom oberen Flinsberg (Pfingstberg), 20 1/2 ßd. von 4 Gütern auf dem Bromenhard (Streitberg), insgesamt 2 Ib. 6 d. von sieben Gütern (gleich 9 Lehen). Der fünfte unter diesen Schweighäuser Lehensträgern war Paul Schedel, für den sein Verwandter Obrecht den Lehnsrevers ausstellte 105. Das Lehen, das hier am Beginn des 16. Jahrhunderts erstmals sichtbar wird, bestand aus 14 Lehen in Schweighausen (eins unten im Harmensbach, dreieinhalb am oberen Geisberg), von denen jedes Einkünfte von 9 ßd. jährlich brachte. Eine Mühle mit einem 99 KsL f Anfang 17. Jh., GLA 229/ Chronik von Schuttern S , September 28: Ausf. GLA 44/297; RVorst Iii; 1471, März 4: Ausf. GLA 21/61a. Die Güter gehen 1478, Oktober 23 in den Besitz des Klosters Ettenheimmünster über: Ausf. GLA 21/61a. 103 Ausf. GLA 44/84 (1418, November 18); Ausf. GLA 44/441 (Schnewlin, 1427, April 20), KsL f. 38a; Ausf. GLA 44/284 (1462, Februar 13-2), KsL f. 61a. 104 Ausf. GLA 44/490 (1442, Januar 1), KsL f. 48; Ausf. GLA 44/538 (1503, Juli 29); Ausf. GLA 27/86 (1515, Februar 8), RVorst Tt. 105 Ausf. GLA 44/433 (1511, Dezember 23).

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