HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Wassergesetzes. 16.

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1 16. Wahlperiode Drucksache 16/4340 HESSISCHER LANDTAG Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Wassergesetzes A. Problem Die aktuellen Hochwasserereignisse in Süddeutschland, Österreich und der Schweiz verdeutlichen zum wiederholten Mal, wie notwendig ein umfassender vorsorgender Hochwasserschutz ist. Als Reaktion auf die großen Hochwasserereignisse in Deutschland im August 2002 wurde durch die Bundesregierung schrittweise ein 5- Punkte-Programm zur Verbesserung des vorsorgenden Hochwasserschutzes aufgestellt und abgearbeitet. Schwerpunkte sind dabei der Schutz und die Erweiterung von Retentionsräumen, der dezentrale Rückhalt, die Minimierung der Schadenspotenziale und die Verbesserung des organisatorischen und technischen Hochwasserschutzes. Als ein Teil dieser Aktivitäten wurde nach einem langwierigen Verfahren aufgrund der Einsprüche des Bundesrats das Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes rechtskräftig. Eine Umsetzung dieses rechtlichen Rahmens in hessisches Recht steht trotz der ebenfalls im Mai 2005 erfolgten Novellierung des Hessischen Wassergesetzes aus. Zur Verbesserung des Hochwasserschutzes in Hessen ist eine umgehende Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben dringend geboten. B. Lösung Änderung des Hessischen Wassergesetzes, um die bundesrechtlichen Rahmensetzungen umzusetzen und damit den notwendigen Schutz und die Erweiterung von Retentionsräumen, den dezentrale Rückhalt, die Minimierung der Schadenspotenziale und die Verbesserung des organisatorischen und technischen Hochwasserschutzes auch in Hessen zu verbessern. C. Befristung Eine Befristung ist nicht erforderlich, da das Hessische Wassergesetz bereits befristet ist. D. Alternativen Keine. E. Kosten Durch die mit dem Gesetzentwurf verfolgte Änderung des Hessischen Wassergesetzes werden zusätzliche Schadenspotenziale vermieden und - auch durch die verbesserte Eigenvorsorge - bestehende Schadenspotenziale reduziert. Damit werden langfristig Kosten für im Schadensfall erforderliche Entschädigungen und Katastrophenhilfe eingespart. Für die Umsetzung der notwendigen Gebietsabgrenzungen und darauf basierender Verwaltungsverfahren (Ausweisung von Überschwemmungsgebieten und überschwemmungsgefährdeter Gebiete, Gefahrenkarten) sowie für eine geeignete Stärkung der Eigenvorsorge sind verstärkte Anstrengungen notwendig. Eine befristete Bereitstellung zusätzlicher Mittel für die nächsten fünf Jahre in Höhe von insgesamt 1,5 Mio. ist dafür erforderlich. Eingegangen am 30. August 2005 Ausgegeben am 12. September 2005 Druck und Auslieferung: Kanzlei des Hessischen Landtags Postfach Wiesbaden

2 2 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/4340 Für die Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der Hochwasserschutzpläne sind zusätzliche Mittel insbesondere für die Rückgewinnung von Retentionsraum erforderlich. Diese Maßnahmen sollen soweit möglich gleichzeitig der Verbesserung der Gewässerstrukturen im Sinne der EU-Wasserrahmenrichtlinie dienen. Die bisherigen Haushaltmittel sind dafür in den nächsten fünf Jahren um insgesamt 50 Mio. aufzustocken. Für Kommunen und Dritte entstehen keine Mehrbelastungen. Bereits jetzt ergreifen die Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden und Anlagen in von Hochwasser gefährdeten Bereichen Maßnahmen zur Eigenvorsorge. Durch die neuen Regelungen werden diese Maßnahmen unterstützt. Die Aufwendungen für die Eigenvorsorge dienen dazu, Schäden in erheblicher Höhe im Hochwasserfall zu verhindern, die in der Regel nicht wirtschaftlich versichert werden können. F. Auswirkungen, die Frauen anders oder in stärkerem Maße betreffen als Männer Keine. G. Besondere Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen Keine.

3 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/ Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Gesetz zur Änderung des Hessischen Wassergesetzes (HWG) 1 Vom Artikel 1 Das Hessische Wassergesetz vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305) wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt geändert: In Satz 1 wird das Wort "Ufer" durch das Wort "Auen" ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "außerhalb" die Worte "bzw. fünf Meter innerhalb" eingefügt. b) In Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "oder ausreichend" gestrichen. 3. Nach 12 wird die Überschrift "Zweiter Abschnitt Vorsorgender Hochwasserschutz" eingefügt. Vor 17 wird die Überschrift "Zweiter Abschnitt Hochwasserschutz, Deich- und Stauanlagen" gestrichen. 4. Nach 12 wird als 12a eingefügt: " 12a Grundsätze (1) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor Hochwassergefahren und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen Gefährdungen von Mensch, Umwelt oder Sachwerten durch Hochwasser anzupassen. (2) Nutzungen von Grundstücken und Maßnahmen an den Gewässern, die zu einer Verstärkung von Hochwasserereignissen beitragen, sind soweit wie möglich zu vermeiden." erhält folgende Fassung: " 13 Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete und Gefahrenkarten sowie Hochwasserschutzpläne (1) Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden, werden durch Rechtsverordnung als Überschwemmungsgebiete festgestellt. Dabei ist im Regelfall ein Hochwasserereignis zugrunde zu legen, mit dem statistisch einmal in hundert Jahren zu rechnen ist (Bemessungshochwasser). Die festgestellten Überschwemmungsgebiete werden spätestens alle zehn Jahre überprüft und soweit erforderlich aktualisiert und neu festgestellt. Die Rechtsverordnung soll neben der Abgrenzung der von dem Bemessungshochwasser betroffenen Fläche insbesondere auch Informationen über die erosionsgefährdeten Flächen in den Abflussbereichen enthalten. Durch Rechtsverordnung festgestellte Überschwemmungsgebiete sind im Liegenschaftskataster nachzuweisen. Darüber hinaus werden die Rechtsverordnungen einschließlich der Abgrenzungen in Kartenform bei den zuständigen Behörden der Wasserwirtschaft, der Raumordnung und der Bauordnung, den Gemeinden in den jeweils betroffenen Gebieten und in elektronischer Form über das Internet der Öffentlichkeit kostenfrei zur Verfügung gestellt. 1 Das Gesetz dient der Umsetzung der Änderungen des Wasserhaushaltsgesetzes durch das Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I Nr. 26, S. 1224).

4 4 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/4340 (2) Bis zu einer Feststellung nach Abs. 1 Satz 1 gelten auch die in den Arbeitskarten der Wasserbehörden dargestellten und im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlichten Gebiete als Überschwemmungsgebiete, höchstens jedoch zehn Jahre ab Veröffentlichung. Darüber hinaus werden die Arbeitskarten in elektronischer Form über das Internet der Öffentlichkeit kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Ausweisung durch Arbeitskarten darf nur solche Flächen zum Gegenstand haben, die mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer künftigen Feststellung nach Satz 1 erfasst werden. Spätestens bis zum 10. Mai 2012 werden für alle Gewässer, von denen zu erwarten ist, dass die Überschwemmungsgebiete größer als die Uferbereiche ausfallen, Arbeitskarten erstellt oder die Feststellung als Überschwemmungsgebiet getroffen. (3) Als Überschwemmungsgebiete gelten ferner die Gebiete zwischen Gewässer und Deichen oder vergleichbare technische Schutzeinrichtungen sowie die Beckenräume (Gesamtstauräume zuzüglich Freiräume) von Talsperren und Hochwasserrückhaltebecken. Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend. (4) Gebiete, die bei Versagen eines Deiches oder einer vergleichbaren technischen Schutzeinrichtung überschwemmt werden, sowie Gebiete, die bei extremen Hochwasserereignissen überschwemmt werden und außerhalb der Gebiete nach Abs. 1 (Überschwemmungsgebiete und gegebenenfalls Uferbereiche) liegen, gelten als überschwemmungsgefährdete Gebiete. Dabei ist im Regelfall ein Hochwasserereignis zugrunde zu legen, mit dem statistisch einmal in zweihundert Jahren zu rechnen ist (Bemessungshochwasser). Die Abgrenzungen der überschwemmungsgefährdeten Bereiche werden als Karten bei den zuständigen Behörden der Wasserwirtschaft, der Raumordnung und der Bauordnung, den Gemeinden in den jeweils betroffenen Gebieten und in elektronischer Form über das Internet der Öffentlichkeit kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Ermittlung der überschwemmungsgefährdeten Gebiete wird spätestens bis zum 10. Mai 2012 für alle Gewässer abgeschlossen, in denen diese Gebiete größer als die Uferbereiche ausfallen. Die ermittelten überschwemmungsgefährdeten Gebiete werden spätestens alle zehn Jahre überprüft und soweit erforderlich aktualisiert. (5) Ist in Überschwemmungsgebieten oder überschwemmungsgefährdeten Gebieten durch Hochwasser mit erheblichen Schäden zu rechnen, sind für diese Gebiete Gefahrenkarten zu erstellen. Die Gefahrenkarten sollen die für die Eigenvorsorge der Personen, die durch Hochwasser betroffen sein können, notwendigen Informationen zu möglichen Überflutungshöhen und besonderen Gefahren insbesondere durch Strömung enthalten. Die Gefahrenkarten werden bei den zuständigen Behörden der Wasserwirtschaft, der Raumordnung und der Bauordnung, den Gemeinden in den jeweils betroffenen Gebieten und in elektronischer Form über das Internet der Öffentlichkeit kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Erstellung der Gefahrenkarten wird spätestens bis zum 10. Mai 2012 abgeschlossen. Die erstellten Gefahrenkarten werden spätestens alle zehn Jahre überprüft und soweit erforderlich aktualisiert. (6) Überschwemmungsgebiete und überschwemmungsgefährdete Gebiete sind in Raumordnungs- und Bauleitplänen zu kennzeichnen. Im Rahmen der jeweiligen Abwägungsentscheidungen sind die Reduzierung des Schadenspotenzials sowie die raumrelevanten Informationen der Gefahrenkarten zu berücksichtigen. Die erforderlichen Daten werden den Planungsträgern durch die oberen Wasserwirtschaftsbehörden zur Verfügung gestellt. (7) Die Gesamtstrategie zur Minimierung der Gefahren, die von einem Hochwasserereignis ausgehen, mit dem statistisch einmal in zweihundert Jahren zu rechnen ist, wird in Form von Hochwasserschutzplänen für die Flussgebietseinheiten dargestellt. In die Hochwasserschutzpläne sind insbesondere Maßnahmen zum Erhalt oder zur Rückgewinnung von Rückhalteflächen, zu deren Flutung und Entleerung nach den Anforderungen des optimierten Hochwasserabflusses in Flussgebietseinheiten, zur Rückverlegung von Deichen, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung von Auen sowie zur Rückhaltung von Niederschlagswasser aufzunehmen. Die Maßnahmen der Hochwasserschutzpläne werden soweit erforderlich mit den betroffenen

5 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/ Ländern und Staaten in den Flussgebietseinheiten abgestimmt. Die Hochwasserschutzpläne können auch gemeinsam mit den betroffenen Ländern und Staaten erstellt werden. Die Hochwasserschutzpläne werden bis zum 10. Mai 2009 erstellt und spätestens alle zehn Jahre überprüft und soweit erforderlich aktualisiert. Die Inhalte der Hochwasserschutzpläne sind bei der Erstellung der Raumordnungspläne und der Bauleitpläne als Grundsatz zu berücksichtigen. Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend. (8) Werden bei der Rückgewinnung natürlicher Rückhalteräume Anordnungen getroffen, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung beschränken, so gilt 35 Abs. 1, 3 bis 5 entsprechend. Zur Zahlung verpflichtet ist das Land." erhält folgende Fassung: "Verbote (1) Im Uferbereich und in Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung von neuen Bauflächen in Raumordnungsplänen und Bauleitplänen unzulässig, soweit sie Vorhaben nach Abs. 2 Satz 1 zum Inhalt haben, für die keine Befreiung nach 15 Abs. 1 erteilt werden kann. (2) In Gewässern, im Uferbereich und in Überschwemmungsgebieten sind verboten: 1. die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, 2. das Lagern von Stoffen, die die Wasserqualität bei einer Überschwemmung erheblich gefährden, 3. die Errichtung von neuen Ölheizungsanlagen, soweit andere, dem Stand der Technik entsprechende, weniger die Wasserqualität gefährdende und nicht unverhältnismäßig teurere Energieträger zur Verfügung stehen, 4. der Betrieb von Ölheizungsanlagen ohne geeignete bautechnische Maßnahmen, um den Eintrag von die Wasserqualität gefährdenden Stoffen bei Überschwemmungen zu verhindern, 5. die erhebliche Erhöhung oder Vertiefung der Erdoberfläche, 6. die Umwandlung von Grün- in Ackerland und 7. das Beseitigen von Baum- und Strauchpflanzungen, ausgenommen im Rahmen der Gewässerunterhaltung, der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft und der Gefahrenabwehr. Die Anforderungen nach Abs. 2 Nr. 2 werden durch Rechtsverordnung geregelt. (3) In Gewässern, im Uferbereich und in den erosionsgefährdeten Flächen in den Abflussbereichen der Überschwemmungsgebiete sind verboten: 1. die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln, 2. die Ausbringung von Düngemitteln in Gewässern und im Uferbereich, 3. die Ausbringung von Düngemitteln in den erosionsgefährdeten Flächen in den Abflussbereichen der Überschwemmungsgebiete ohne geeignete Ausbringung, die eine Gefährdung bei einer Überschwemmung so weit wie möglich verhindert, und im Umfang von mehr als 60 kg Stickstoff je Hektar, 4. die Nutzung der Grundstücke ohne eine ganzjährige Bodenbedeckung einschließlich der Sicherstellung einer konservierenden Bodenbearbeitung. (4) Entsteht durch die Verpflichtungen des Abs. 3 eine unzumutbare Härte, ist ein angemessener Ausgleich zu leisten. Zur Zahlung verpflichtet ist das Land. (5) Das Anlegen und Erweitern von Baum- und Strauchpflanzungen im Uferbereich und in Überschwemmungsgebieten sind der Wasserbehörde vorher anzuzeigen; in Überschwemmungsgebieten nach 13 Abs. 3 ist eine Genehmigung der Wasserbehörde erforderlich. Die

6 6 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/4340 Genehmigung ist zu versagen, wenn unter Berücksichtigung der Zielsetzung des 8 Abs. 3 der ordnungsgemäße Wasserabfluss beeinträchtigt wird. (6) In überschwemmungsgefährdeten Gebieten sind verboten: 1. das Lagern von Stoffen, die die Wasserqualität gefährden, ohne geeignete bautechnische Maßnahmen, um den Eintrag von die Wasserqualität gefährdenden Stoffen bei Überschwemmung entsprechend dem Stand der Technik zu verringern und ab dem 31. Dezember 2011 zu verhindern, 2. die Errichtung von neuen Ölheizungsanlagen, soweit andere, dem Stand der Technik entsprechende, weniger die Wasserqualität gefährdende und nicht unverhältnismäßig teurere Energieträger zur Verfügung stehen, 3. der Betrieb von Ölheizungsanlagen ohne geeignete bautechnische Maßnahmen, um den Eintrag von die Wasserqualität gefährdenden Stoffen bei Überschwemmungen zu verhindern und 4. die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen ohne bautechnische Schutzmaßnahmen zur Minimierung des Schadenspotenzials, soweit diese nicht unverhältnismäßige Mehrkosten verursachen." 7. In 15 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "hat" durch das Wort "kann" ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "von" die Worte "Baumund" angefügt. b) Abs. 1 Satz 2 gestrichen. c) In Abs. 3 Satz 3 wird das Wort "Benehmen" durch "Einvernehmen" ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl "5" durch die Zahl "3" ersetzt. b) In Abs. 2 werden nach dem Wort "Anlagen" die Worte "sowie von Bäumen und Sträuchern" eingefügt. Artikel 2 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

7 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/ Begründung: Die vorgeschlagenen Änderungen dienen vor allem dazu, den vorsorgenden Hochwasserschutz in Hessen zu stärken und die neuen Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes nach der Änderung durch das Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I Nr. 26, S. 1224) umzusetzen. Zu Nr. 1: Der Bezug der allgemeinen Ziele der Wasserwirtschaft und insbesondere der Ziele des Hochwasserschutzes für Bereiche jenseits des Gewässerbetts alleine auf die Ufer ist fachlich nicht sinnvoll. Von Hochwasserereignissen sind immer auch die Auen betroffen und nicht nur die schmalen Uferstreifen entlang der Gewässer. Zu Nr. 2 a: Die Freihaltung der Uferbereiche von Abflusshindernissen wie Gebäuden usw. ist für den Hochwasserschutz von großer Bedeutung. Eine innerörtliche Bebauung ohne einen Mindestabstand zu Gewässern beseitigt notwendige Retentionsmöglichkeiten und baut gleichzeitig neue Schadenspotenziale auf. Zu Nr. 2 b: Zur Sicherung des Wasserabflusses ist eine nachvollziehbare Festlegung der Breite der Uferbereiche erforderlich. Aufgrund der hohen Bedeutung dieser Bereiche ist dabei eine Sicherheit vorzusehen. Deshalb ist ein Mindestwert vorzugeben, der in besonderen Fällen durch die zuständige Wasserbehörde erweitert werden kann. Zu Nr. 3: Der Schutz vor Hochwasser ist nicht alleine durch Deiche zu erreichen. Ein wirksames Konzept für den vorsorgenden Hochwasserschutz umfasst die Elemente Schutz bestehender Retentionsräume und Erweiterung von Retentionsmöglichkeiten, Steigerung des Rückhalts von Niederschlagswasser in der Fläche, Minimierung des Schadenspotenzials, technische und organisatorische Hochwasserschutzmaßnahmen sowie Aktivitäten für den Klimaschutz. Die dafür notwendigen Grundlagen müssen vor allem im Wasserrecht verankert werden. Dies wird durch die neue Überschrift verdeutlicht, insbesondere werden die Überschwemmungsgebiete dem Hochwasserschutz zugeordnet. Zu Nr.4: Der Hochwasserschutz ist keine alleinige staatliche Aufgabe. Alle Personen, die durch Hochwasser betroffen sein können, müssen im Rahmen der Eigenvorsorge ihren Beitrag zum Schutz vor Hochwasser leisten. Der Staat ist dazu verpflichtet, die dafür notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören die Abgrenzung der Überschwemmungsgebiete und ggf. Uferstreifen der überschwemmungsgefährdeten Gebiete sowie Informationen der Gefahrenkarten und der Hochwasserschutzpläne. Um die Hochwassergefahren zu minimieren, müssen im gesamten Einzugsgebiet die Landnutzung und alle Maßnahmen an den Gewässern vermieden werden, die zu einer Verstärkung von Hochwasserereignissen und insbesondere zu einer Erhöhung des Hochwasserscheitels beitragen. Zu Nr. 5: Für den vorsorgenden Hochwasserschutz sind unterschiedliche Gebietskategorien erforderlich. 13 definiert Überschwemmungsgebiete, die statistisch einmal in einhundert Jahren überschwemmt werden, und überschwemmungsgefährdete Gebiete. Als überschwemmungsgefährdete Gebiete werden alle Gebiete aufgefasst, die durch technische Schutzeinrichtungen wie Deiche oder Schutzmauern geschützt sind, die ab einem bestimmten Bemessungshochwasser versagen. Darüber hinaus sind dies Flächen, die bei extremen Hochwasserereignissen, die statistisch seltener als einmal in einhundert Jahren eintreten, überschwemmt werden. In der Regel wird als Bemessungshochwasser ein statistisch einmal in zweihundert Jahren auftretendes Ereignis gewählt. Dieses Bemessungshochwasser wird bereits bei der Auslegung der Deiche an Rhein und Main eingesetzt. Durch diese Differenzierungen sind unterschiedliche an die jeweilige Gefahrensituation angepasste Nutzungsregelungen in 14 möglich. Durch Gefahrenkarten und Hochwasserschutzpläne werden der Bevölkerung wichtige Informationen zur Eigenvorsorge übermittelt und Grundlagen für die Raumordnung und die Bauleitplanung gegeben. Sie stellen damit eine zentrale Voraussetzung für einen effektiven vorsorgenden Hochwasserschutz dar.

8 8 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/4340 Zu Nr. 6: In 14 werden die unterschiedlichen Nutzungseinschränkungen für die Überschwemmungsgebiete und Uferbereiche sowie für die überschwemmungsgefährdeten Bereiche festgelegt. Die erheblichen Schäden der Hochwasserereignisse unter anderem an Rhein, Donau, Elbe und Oder in den letzten Jahren haben verdeutlicht, dass der technische Hochwasserschutz alleine bei weitem nicht ausreicht. Die wirkungsvollste Maßnahme zur Schadensbegrenzung ist die Minimierung der Schadenspotenziale. Deshalb sind vor allem die Errichtung und Erweiterung von baulichen Anlagen beschränkt und an strenge Kriterien für eine Befreiung in 15 gebunden. Darüber hinaus sind Maßnahmen zu treffen, um Folgeschäden insbesondere durch Stoffe, die die Wasserqualität gefährden, zu verhindern. Die Lagerung dieser Stoffe soll deshalb möglichst vermieden werden. Dabei ist im Rahmen einer Verordnung eine Differenzierung nach Stoffgruppen erforderlich, für die jeweils Beschränkungen festgelegt werden. Insbesondere für Stoffe, die akut umweltschädigend wirken, ist die Lagerung zu untersagen. Es ist deshalb auch nicht zu verantworten, dass in Überschwemmungsgebieten und überschwemmungsgefährdeten Gebieten neue Ölheizungen installiert werden, wenn geeignete Alternativen wie beispielsweise moderne Holzpellet- Heizungen zur Verfügung stehen, die keine erheblichen Mehrkosten verursachen. Da jede technische Schutzeinrichtung versagen kann, ist in diesen Fällen eine vollständige Beseitigung der Gefahrenquellen angezeigt. Die Regelungen für die überschwemmungsgefährdeten Gebiete wurden mit einer fünfjährigen Übergangsfrist versehen, die ein schrittweises Vorgehen bei der Sicherung von Anlagen mit Stoffen, die die Wasserqualität gefährden, ermöglichen. In den Überschwemmungsgebieten und Uferbereichen soll im Hinblick auf die durch Hochwasser verursachten Gefahren der Bodenerosion und des Schadstoffaustrags die Bodenbewirtschaftung hochwasserangepasst erfolgen. Dies schließt die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln in den Uferbereichen und den erosionsgefährdeten Flächen in den Abflussbereichen der Überschwemmungsgebiete aus. Die Ausbringung von Düngemitteln ist in den Uferbereichen ausgeschlossen. Darüber hinaus sind in den erosionsgefährdeten Flächen in den Abflussbereichen der Überschwemmungsgebiete eine Beschränkung und eine Ausbringtechnik erforderlich, die die Gefahr von Stickstoffauswaschungen minimiert. Zu Nr. 7: Die Umformulierung verdeutlicht die durch 15 Abs. 2 festgelegte Einschränkung der Möglichkeit der Befreiung von den Verboten des 14 in den Überschwemmungsgebieten, Uferbereichen und überschwemmungsgefährdeten Gebieten. Damit wird die besondere Bedeutung dieser Flächen für den Hochwasserschutz unterstrichen. Zu Nr. 8 a und b: Eine pauschale Beschränkung von Baumpflanzungen auf 10 m zum Deichfuß ist fachlich nicht zu begründen. Für die Deichverteidigung reicht eine Breite von 5 m wie für die Strauchpflanzungen auch für Baumpflanzungen aus. Die Gefahr der Deichschädigung insbesondere durch Durchwurzelung hängt sehr stark von der jeweiligen Pflanzenart und den jeweiligen Standortverhältnissen ab. Der zuständigen Wasserbehörde ist durch 18 Abs. 2 die Möglichkeit gegeben, auf Grundlage der allgemein anerkannten Regeln der Technik größere Abstände von Baum- und Strauchpflanzungen durchzusetzen. Zu 8 c: Die Verantwortung für die Befreiung von den Regelungen zum Deichschutz muss der zuständigen Wasserbehörde obliegen, unabhängig davon, ob die Befreiung selbstständig bzw. im Zulassungsverfahren nach der Hessischen Bauordnung oder dem Hessischen Naturschutzgesetz vorgesehen ist. Deshalb muss in diesen Fällen ein Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde hergestellt werden. Die von der Landesregierung vorgesehene Regelung, lediglich das Benehmen herzustellen, verlagert die Verantwortung auf andere Behörden und schwächt die zentrale Stellung der Wasserwirtschaft für den Deichschutz. Zu Nr. 9: 19 bezieht sich auf die Beseitigung von bestehenden Bäumen und Sträuchern sowie baulicher Anlagen. Die pauschale Abstandsregelung von 5 m ist in diesen Fällen nicht angebracht. Die Bäume und Sträucher stehen in vielen Fällen bereits seit Jahrzehnten und haben in vielen Fällen auch bei Hochwasserereignissen nicht zu Schäden geführt. Es ist deshalb sinnvoll, die für die

9 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/ Deichverteidigung unbedingt erforderlichen Zufahrtmöglichkeiten in einer Breite von 3 m sicherzustellen. Darüber hinausgehende Anordnungen sollten auf den jeweiligen Einzelfall beschränkt werden. 19 Abs. 2 gibt hierzu die Ermächtigung für die jeweiligen Behörden. Wiesbaden, 30. August 2005 Der Fraktionsvorsitzende: Tarek Al-Wazir

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