Kommunaler Spitzenverband in Deutschland und Europa.
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- Christin Lange
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1 Kommunaler Spitzenverband in Deutschland und Europa 1 / 32
2 Die Hochwasserrisikorichtlinie Grundlagen, Umsetzung im UGB und kommunale Bewertung RA Bernd Düsterdiek Deutscher Städte- und Gemeindebund 2 / 32
3 I. Hintergrund: - Über 100 größere Hochwasserereignisse in Europa zwischen 1998 und Über 700 Todesopfer eine halbe Million Menschen verloren ihr Zuhause - Versicherte Schäden in Höhe von mindestens 30 Milliarden Euro - Klimawandel und dessen Folgen indizieren Häufung von Hochwasserereignissen 3 / 32
4 I. Ziel der Richtlinie: Verringerung und Bewältigung hochwasserbedingter Risiken, insbesondere an Flussläufen und in Küstengebieten Die Präventiv- und Bewältigungsmaßnahmen beziehen sich auf die einzelnen Flussgebietseinheiten, die in der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) festgelegt worden sind Termin für die Umsetzung: / 32
5 Drei-Stufen-Ansatz: 1. Bewertung der Hochwasserrisiken (bis 2011) 2. Erstellen von Hochwasserrisiko- und Gefahrenkarten (bis 2013) 3. Aufstellen von Hochwassermanagementplänen für festgestellte Risikogebiete (bis 2015) 5 / 32
6 1. Bewertung der Hochwasserrisiken (bis 2011) - Vorausschauende Bewertung der Einzugs- und Teileinzugsgebiete - Informationen u.a. über die Lage in den betreffenden Flussgebietseinheiten, in der Vergangenheit aufgetretene Hochwasserereignisse, Wahrscheinlichkeit künftiger Hochwasserereignisses und geschätzte Folgen - Einstufung der Einzugsgebiete als Gebiet mit potenziell signifikantem HW-Risiko oder ohne potenziell signifikantem Risiko - Bewertung ist Öffentlichkeit bekannt zu geben! 6 / 32
7 2. Erstellen von Hochwasserrisiko- und Gefahrenkarten - Erstellen von Hochwasserkarten für alle Gebiete, für die ein potenzielles Hochwasserrisiko festgestellt wurde - Darstellung der Gebiete, der Hochwasserwahrscheinlichkeit (hoch, mittel, niedrig) sowie potenzielle hochwasserbedingte Schäden (für die örtl. Bevölkerung, Umwelt, Vermögenswerte) - Karten sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und müssen alle 6 Jahre überarbeitet werden 7 / 32
8 3. Erarbeitung von Hochwassermanagementplänen - Pflicht zur Erstellung trifft die Mitgliedsstaaten, ggf. länderübergreifende Abstimmung erforderlich - Koordinierung mit der WRRL erforderlich (insbes. Beschreibung der Einzugsgebiete und deren Bewirtschaftungspläne, Konsultation und Information der Öffentlichkeit) - Festlegung eines angemessenen Schutzniveaus für alle Einzugsgebiete und Küstenabschnitte - Darstellung der geplanten Einzelmaßnahmen, um das Schutzniveau zu erreichen - ggf. Darstellung/Bewertung erzielter Fortschritte 8 / 32
9 Wichtige Erwägungsgründe (Präambel): Ziffer 16: Zur Vermeidung von Doppelarbeit sind die MS berechtigt, zum Erreichen der Ziele der Richtlinie und zur Erfüllung ihrer Anforderungen auf bestehende vorläufige Hochwasserrisikobewertungen, Hochwassergefahren- und risikokarten und Hochwasserrisikomanagementpläne zurückzugreifen. 9 / 32
10 Wichtige Erwägungsgründe (Präambel): Ziffer 24: Nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität ( ) sollte ein erhebliches Maß an Flexibilität auf lokaler und regionaler Ebene gewährleistet werden, insbesondere hinsichtlich der Organisation und Verantwortung der Behörden. 10 / 32
11 Aktuelle Regelungen: - 31a d und 32 WHG (Hochwasserschutzgesetz d. Bundes v ): - 31b Abs. 2 WHG: Festsetzung von Überschwemmungsgebieten sowie Erlass von Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren (Länderzuständigkeit) Umsetzungsfrist: / 32
12 Aktuelle Regelungen: - 31b Abs. 4 WHG: Verbot der Bauleitplanung in Überschwemmungsgebieten gem. 32 Abs. 2 WHG Eng begrenzter Ausnahmekatalog Zuständige Behörde kann Ausweisung neuer Baugebiete zulassen, wenn (Katalogfälle 1. 9.) 12 / 32
13 Aktuelle Regelungen: - 31b Abs. 5 WHG: Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern (Landesrecht) Gleiches gilt für überschwemmungsgefährdete Gebiete nach 31c WHG, soweit durch Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit entstehen können 13 / 32
14 Aktuelle Regelungen: - 31d WHG: Durch Landesrecht wird bestimmt, dass Pläne für einen möglichst schadlosen Wasserabfluss, den technischen Hochwasserschutz und die Gewinnung, insbes. Rückgewinnung von Rückhalteflächen sowie weitere dem Hochwasserschutz dienende Maßnahmen (Hochwasserschutzpläne) aufzustellen sind, soweit dies erforderlich ist. Anhaltspunkt: HQ 100 Umsetzungsfrist: (Länder) 14 / 32
15 Aktuelle Regelungen: - 31d Abs. 2 WHG - Hochwasserschutzpläne: Durch Landesrecht wird geregelt, dass Hochwasserschutzpläne zu veröffentlichen und zu aktualisieren sind 15 / 32
16 Weitere Regelungsbereiche: - 1a BauGB: Sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Begrenzung der Bodenversiegelung auf dass notwendige Maß - 8 Abs. 5 ROG-E: Raumordnungspläne sollen Festlegungen zur Raumstruktur enthalten, insbesondere zu der anzustrebenden Freiraumstruktur; u.a.: - Freiräume zur Gewährleistung des vorbeugenden Hochwasserschutzes 16 / 32
17 Regelungen im Umweltgesetzbuch (UGB II): Abschnitt 4 / Hochwasserschutz ( 56 65) - 56 UGB II: Begriffsdefinition Hochwasser Ausweitung des Anwendungsbereichs der neuen Bundesregelungen auch auf den Bereich des Küstenschutzes 17 / 32
18 Regelungen im Umweltgesetzbuch (UGB II): - 57 Abs. 1 UGB II: Bewertung von Hochwasserrisiken sowie Bestimmung von Risikogebieten (vgl. Art. 4 und 5 der Richtlinie - 31b Abs. 2 WHG) - Neue Gebietskategorie - erfasst Binnenhochwasser und Küstenhochwasser - 31c WHG: Überschwemmungsgefährdete Gebiete als eigenständige Kategorie nicht mehr im UGB enthalten 18 / 32
19 Regelungen im Umweltgesetzbuch (UGB II): 57 Abs. 5 UGB II: - Hochwasserrisiken sind bis zum zu bewerten (Fristverkürzung ggü. 31b Abs. 2 WHG) - Verzicht auf Bewertung möglich, soweit bereits ein signifikantes Risiko für ein Gebiet festgestellt wurde und Gefahrenkarten/Risikokarten gem. 58 UGB II sowie Risikomanagementpläne erstellt wurden 19 / 32
20 Regelungen im Umweltgesetzbuch (UGB II): 58 Abs. 1 UGB II: - Die zuständige Behörde erstellt für festgestellte Risikogebiete (Bewirtschaftungseinheiten) Gefahrenkarten und Risikokarten in einem bestgeeigneten Maßstab - Bislang: 31b Abs. 5 WHG: Festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind in Kartenform darzustellen und zu sichern (Landesrecht) 20 / 32
21 Regelungen im Umweltgesetzbuch (UGB II): 58 Abs. Abs. 2 und 3 UGB II - Gefahrenkarten: - HW mit niedriger Wahrscheinlichkeit oder bei Extremereignissen - Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit (HQ 100) - Hochwasser mit hoher Wahrscheinlichkeit Infos zu: Ausmaß der Überflutung, Wassertiefe/stand, Fließgeschwindigkeit und Wasserabfluss 21 / 32
22 Regelungen im Umweltgesetzbuch (UGB II): 58 Abs. 4 UGB II - Risikokarten: - erfassen mögliche nachteilige Folgen der vorgenannten Hochwasserereignisse - Die Inhalte orientieren sich hierbei an Art. 6 Abs. 5 der Hochwasserrisikorichtlinie 58 Abs. 6 UGB II Fristen: Erstellen der Karten bis Verzicht denkbar im Falle bereits vorhandenen Kartenmaterials 22 / 32
23 Regelungen im Umweltgesetzbuch (UGB II): 59 UGB II Risikomanagementpläne: - Die zuständigen Behörden stellen für die Risikogebiete auf der Grundlage der Gefahrenkarten und Risikokarten Risikomanagementpläne auf Ziel: - Verringerung nachteiliger Folgen an oberirdischen Gewässern (im Falle eines HQ 100-Hochwassers) sowie an Küstengewässern (Extremereignis), soweit dies möglich und angemessen ist 23 / 32
24 59 UGB II Risikomanagementpläne: - Mindestinhalt der Pläne: Anhang der HW-Richtlinie - Koordinierungspflicht mit anderen Mitgliedsstaaten o. auch mehrerer Pläne für eine Flußgebietseinheit - Umsetzungsfrist: Bislang: 31d WHG - Hochwasserschutzpläne 24 / 32
25 60 62 UGB II: - übernehmen im Wesentlichen die bislang in 31b WHG getroffenen Regelungen zu Überschwemmungsgebieten, insbesondere auch zum Verbot der kommunalen Bauleitplanung in festgesetzten Überschwemmungsgebieten - 62 Abs. 2 und 3 UGB II: Ausnahmsweise Zulassung von neuen Baugebieten bzw. der Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage siehe Katalogfälle! 25 / 32
26 63 UGB II Information und aktive Beteiligung - Regelungen zur aktiven Beteiligung interessierter Stellen und der Öffentlichkeit bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung von RM-Plänen > Regelung durch landesrechtliche Vorschriften! 64 UGB II - Koordinierung - Abstimmungsgebot von Risiko- und Gefahrenkarten mit den nach der EU-Wasserrahmenrichtlinie vorzulegenden Daten und Angaben 26 / 32
27 Kommunale Bewertung der Neuregelungen: - Zum Teil verschärfte Anforderungen: - Festsetzung durch RVO (Länder): Überschwemmungsgebiete und zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchte Gebiete - Verbot der Bauleitplanung - 62 UGB II 27 / 32
28 Kommunale Bewertung der Neuregelungen: - Wichtig: Frühzeitige Einbindung der Kommunen/komm. Spitzenverbände bei der Festsetzung von Risikogebieten und Überschwemmungsgebieten sowie bei der Erarbeitung von Risikomanagementplänen (HW-schutzplänen) durch die Länder ( zuständigen Behörden ) 28 / 32
29 Kommunale Bewertung der Neuregelungen: - Finanzierung von HW-Schutzmaßnahmen: - Ausreichende Länderförderung von kommunalen Hochwasserschutzmaßnahmen gewährleisten - Prüfung, inwieweit seitens der Kommunen eine Umlage auf Anlieger möglich ist (ggf. Ermächtigung für komm. Satzungsrecht) (Soll die Allgemeinheit für den HW-Schutz einiger Weniger aufkommen?) 29 / 32
30 Generell zu berücksichtigende Aspekte: - Hochwasserangepasste Bebauungsplanung prüfen! - Aktives kommunales Flächenmanagement hierzu zählt insbes. eine Stärkung der Innenentwicklung sowie ein Brachflächenrecycling - Verbesserung der interkommunalen Zusammenarbeit beim Hochwasserschutz - Problemorientierte Regionalplanung 30 / 32
31 Generell zu berücksichtigende Aspekte: - Auf der Grundlage der EU-Richtlinie (Art. 63 UGB II): Aktive Einbindung der Öffentlichkeit in die Planung, Umsetzung und Aktualisierung von Hochwasserschutzmaßnahmen - Sensibilisierung der Bürgerinnen und Bürger! 31 / 32
32 Autor Bernd Düsterdiek Fon Fax August-Bebel-Allee Bonn bernd.duesterdiek@dstgb.de 32 / 32
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