Land unter! Folgen der gesetzlichen Festsetzung von Überschwemmungsgebieten
|
|
- Elly Berg
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Land unter! Folgen der gesetzlichen Festsetzung von Überschwemmungsgebieten Forum Planen Bauen Freiburg, den Rechtsanwalt Dr. Felix Hornfischer
2 Inhalt 1. Rechtsgrundlagen 2. Überschwemmungsgebiete im Innenbereich 3. Hochwassergefahrenkarten 4. Folgen der gesetzlichen Festsetzung 4.1 Planungsverbot 4.2 Bauverbot 4.3 Folgen für Bauleitpläne 4.4 Folgen für Bauwerke 5. Umgang mit den Folgen 6. Fazit Dr. Hornfischer 2
3 1. Rechtsgrundlagen Europarecht: Wasserrahmen-RL (2000/60/EG) und Hochwasserrisiko-RL (2007/60/EG) Bundesrecht: Wasserhaushaltsgesetz (WHG 2010) Landesrecht: Wassergesetz n.f. (WG / ) Dr. Hornfischer 3
4 2. Überschwemmungsgebiete im Innenbereich Bereits seit 2005: Strenge Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete (ÜG) nach 31b Abs. 4 WHG a.f. bzw. 78 Abs. 1 WHG Bis : Außenbereich ( 35 BauGB): ÜG wurden durch 77 WG a.f. gesetzlich festgesetzt 78 WHG anwendbar. Innenbereich ( 34 BauGB): Hochwassergefährdete Gebiete ( 80 Abs. 1 WG a.f.) 78 WHG nicht anwendbar; Schutzvorschriften im Einzelfall durch RVO ( 80 Abs. 2 WG a.f.). Seit : 65 WG setzt gesetzlich ÜG im Innen- und Außenbereich fest. 78 WHG gilt für ÜG im Innen- und Außenbereich, insbes.: Planungsverbot Bauverbot Dr. Hornfischer 4
5 3. Hochwassergefahrenkarten Überflutungswahrscheinlichkeit Überflutungstiefe Dr. Hornfischer 5
6 Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist = HQ 100 -Gebiete. Überschwemmungsgebiet ist unabhängig von Überflutungstiefe. Keine Rechtsqualität ( deklaratorische Bedeutung ). Ausarbeitung ist in 73, 74, 79 WHG geregelt (Umsetzung der RL 2007/60/EG): Förmliche Beteiligungsrechte der Kommunen sind nicht vorgesehen Keine gesetzlichen Beteiligungsfristen Plausibilisierung der naturwissenschaftlichen/technischen Einschätzung (RP und untere Verwaltungsbehörden) Regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung Dr. Hornfischer 6
7 Ausreichende Beteiligung der Öffentlichkeit? Alle Flächenländer bis auf Baden-Württemberg setzen ÜG durch gebietsbezogene RVO fest (Offenlage, Beteiligung der Öffentlichkeit). Baden-Württemberg beschreitet bundesweit einen Sonderweg. Keine förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit. Plausibilisierung ist informelle Plausibilitätskontrolle. Was ist mit 76 Abs. 4 WHG? Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 65 WG enthält die Festsetzung eine Vorabinformation oder Gelegenheit zur Stellungnahme gab es nicht. Die Karten selbst enthalten im Rechtssinne keine Festsetzung Dr. Hornfischer 7
8 Rechtsschutz gegen die Karten? Normenkontrolle Karten sind keine Rechtsnorm Widerspruch/Anfechtungsklage Karten sind keine Verwaltungsakte Leistungsklage auf Korrektur Voraussichtlich kein Rechtsanspruch Allg. Feststellungsklage Feststellbares Rechtsverhältnis (+) / Feststellungsinteresse (+/-) Inzidente Prüfung im Rechtsschutz gegen Verbotsvollzug Dr. Hornfischer 8
9 4. Folgen der gesetzlichen Festsetzung Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete ( 78 Abs. 1 Nr. 1 WHG) Bauverbot ( 78 Abs. 1 Nr. 2 WHG) Weitere Verbote ( 78 Abs. 1 Nr. 3 9 WHG) Erhaltung von Rückhalteflächen ( 77 WHG) Das bedeutet: Ver- und Gebote gelten unmittelbar für Gebiete, in denen statistisch einmal in 100 Jahren ein Hochwasser zu erwarten ist. Karten geben hierfür nur Anhaltspunkt sie sind nicht konstitutiv. Innenentwicklungspotential zu Freifläche erheblicher Eingriff in kommunale Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) Bauland zu Grünfläche massive Beschränkung der Nutzung des Privateigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) Dr. Hornfischer 9
10 4.1 Planungsverbot ( 78 Abs. 1 Nr. 1 WHG) Untersagt ist die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem BauGB Gesetzliches Verbot Verstoß führt zur Nichtigkeit Änderung bestehender Pläne bleibt möglich, soweit durch sie keine relevante Flächenversiegelung / Mehrbebauung ermöglicht wird. Deklaratorische Überplanung tatsächlich bestehender Bebauung bleibt möglich. Andere Ausweisungen als Baugebiete bleiben grundsätzlich möglich. Zulässige Bauleitplanung im Überschwemmungsgebiet muss: 77 WHG (Rückhalteflächen) beachten. 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB (Belange des Hochwasserschutzes) in der Abwägung berücksichtigen. Abwägung kann auch Vorrang des Hochwasserschutzes ergeben Dr. Hornfischer 10
11 4.2 Bauverbot ( 78 Abs. 1 Nr. 2 WHG) Untersagt ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den 30, 33, 34 und 35 BauGB Umfassendes Bauverbot Bestehende Bauten bleiben davon unberührt Gilt in BW für ÜG im Innenbereich erst seit Frage: Baugenehmigung / Bauvorbescheid im Innenbereich vor dem ist für die Errichtung nach dem eine wasserrechtliche Befreiung nach 78 Abs. 3 WHG erforderlich? Dr. Hornfischer 11
12 Maßgeblich ist, über was entschieden wurde: Zuständigkeitskonzentration bei der Baurechtsbehörde ( 98 WG a.f.): Baurechtsbehörde prüft und entscheidet auch über wasserrechtliches Bauverbot / Befreiung Einheitliches Vorhaben soll nicht von verschiedenen Behörden in getrennten Verfahren beurteilt werden. Hochwassergefährdetes Gebiet im Innenbereich, 80 WG a.f. Kein Bauverbot nach 78 Abs. 1 Nr. 2 WHG. Ergebnis: Vorhaben war damals materiell wasserrechtlich zulässig, worüber die Baurechtsbehörde formell auch entschieden hat. Eine wasserrechtliche Befreiung nach 78 Abs. 3 WHG ist nicht erforderlich Dr. Hornfischer 12
13 4.3 Folgen für Bauleitpläne Bestehende Bauleitpläne Darstellung / Festsetzung von Bauflächen / Baugebieten im ÜG kann unvollziehbar werden, wenn Verwirklichung wg. des Planungs- und Bauverbots auf unabsehbare Zeit rechtlich ausgeschlossen ist. Änderung von Bebauungsplänen Anpassung von BPlänen an HWGK durch Übernahme der ÜG in BPlan? Achtung: Planungsschadensrecht, insbes. 42 BauGB Nachrichtliche Übernahme der ÜG nach 9 Abs. 6a BauGB Wertverlust / Vermögensnachteil wird unmittelbar durch wasserrechtliches Bauverbot verursacht (Kausalität fehlt) dahingehend: OLG Naumburg, Urt. v U 14/13 (Baul) Dr. Hornfischer 13
14 4.4 Folgen für Bauwerke Bestehende Bauwerke bleiben unberührt (Bestandsschutz). Erweiterungen sind jedoch grds. untersagt. Ersatzbau nach Abriss oder Zerstörung? Kein Bestandsschutz wg. fehlender Bausubstanz. WHG kennt keine Privilegierung (vgl. 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 3 BauGB) Art. 14 Abs. 1 GG nicht unmittelbar anwendbar. 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 3 BauGB analog? Dr. Hornfischer 14
15 Erleichterte Erteilung der Befreiung vom Bauverbot durch verfassungskonforme Auslegung des 78 Abs. 3 Satz 1 WHG: Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage genehmigen, wenn im Einzelfall das Vorhaben 1.die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird, 2.den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, 3.den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und 4.hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Lösungsvorschlag: Für Beurteilung der Beeinträchtigung der Belange des Hochwasserschutzes ist der Zustand vor Abriss / Zerstörung maßgeblich Dr. Hornfischer 15
16 5. Umgang mit den Folgen Verringerung der Hochwasserwahrscheinlichkeit durch Hochwasserschutzmaßnahmen Findet ein Hochwasserereignis seltener als einmal in 100 Jahren statt, ist das betroffene Gebiet von Gesetzes wegen kein ÜG mehr. Die Darstellung in den deklaratorischen Karten ist dann unerheblich. Weder Planungs- noch Bauverbot. Erfüllung der Befreiungsvoraussetzungen im Einzelfall Befreiung vom Planungsverbot, 78 Abs. 2 WHG (LRA als untere Wasserbehörde) Befreiung vom Bauverbot 78 Abs. 3 WHG (Gemeinde / Baurechtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde, 84 Abs. 2 WG) Dr. Hornfischer 16
17 Einrichtung eines Hochwasserschutzregisters, 65 Abs. 3 S. 2 WG Der Ausgleich verloren gehenden Rückhalteraumes bei der Befreiung vom Bauverbot ( 78 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 WHG) kann über ein kommunales Hochwasserschutzregister erfolgen. Grundlage sind kommunale Maßnahmen zur Schaffung von Rückhalteraum. Das Hochwasserschutzregister wird durch Satzung angelegt und ausgestaltet. Die Satzung regelt die Durchführung des Ausgleichs im Einzelfall Dr. Hornfischer 17
18 6. Fazit Hochwasserschutz ist gesetzlich geboten und dringend notwendig. Festsetzung von ÜG durch 65 WG ist problematisch: Angesichts der massiven Folgen (Planungs- und Bauverbot) besteht eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Ungenügende Beteiligung der Öffentlichkeit. Insbesondere Private können in wirtschaftlicher Existenz bedroht sein. Neuer Konflikt zwischen Innenentwicklung, Flächensparsamkeit und Hochwasserschutz. Der Hochwasserschutz wird in den nächsten Jahren ein zentrales Thema der kommunalen Bauleitplanung und der Zulassung von Bauvorhaben bleiben Dr. Hornfischer 18
19 Fragen und Diskussion RA Dr. Felix Hornfischer Wurster Wirsing Kupfer Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Kaiser-Joseph-Straße Freiburg Tel.: Fax: Dr. Hornfischer 19
Neue Gesetzgebung. Hochwasserschutz. Aktuelle Rechtsprechung
Neue Gesetzgebung Hochwasserschutz Aktuelle Rechtsprechung Hochwasserschutz im Baugebiet BVerwG 7 CN 1.04 Urteil v. 22. Juli 2004 - I - Überschwemmungsgebiete dürfen auch für nach Baurecht bebaubare Grundstücke
MehrAuswirkungen der Hochwassergefahrenkarten Gewässernachbarschaftstag am 29. September 2010 in Remchingen
Auswirkungen der Hochwassergefahrenkarten Gewässernachbarschaftstag am 29. September 2010 in Remchingen Bärbel Wallrabenstein, Landratsamt Enzkreis, Umweltamt 1 Gliederung Ausgangssituation, Rechtslage
MehrÜberschwemmungsgebiete in Berlin Konsequenzen und Möglichkeiten
Überschwemmungsgebiete in Berlin Konsequenzen und Möglichkeiten Bürger-Informationstermin zur vorläufigen Sicherung von Überschwemmungsgebieten am 19.11.2013 Inhalte Überschwemmungsgebiete in Berlin Restriktionen
MehrAntworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Bauen im Überschwemmungsgebiet (Stand: Febr. 2015)
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Bauen im Überschwemmungsgebiet (Stand: Febr. 2015) Liebe Bürgerinnen, liebe Bürger, seit 22.12.2013 gelten Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch
MehrÜberschwemmungsgebiete Hochwasservorhersage. an der oberen Kyll. Bürgerversammlung HW-Partnerschaft Kyll Jünkerath, 14.
Überschwemmungsgebiete Hochwasservorhersage Hochwasserfrühwarnung an der oberen Kyll Bürgerversammlung HW-Partnerschaft Kyll Jünkerath, 14. Januar 2014 Überschwemmungsgebiete Stadtkyll Überschwemmungsgebiete
MehrKonflikte zwischen Hochwasserschutz und Bauleitplanung
54. Fortbildungslehrgang des BWK Niedersachsen und Bremen e. V. Hochwasserrisiken managen Konflikte zwischen Hochwasserschutz und Bauleitplanung 23.04.2014 Seite 1 Gliederung Ausgangslage Rechtliche Grundlagen
MehrPlanen und Bauen in Überschwemmungsgebieten
Planen und Bauen in Überschwemmungsgebieten Dr. Thomas Schmitt Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz Mainz, 19.10.2015 KUNZ RECHTSANWÄLTE K o b l e n z B o n n M a i n z Zulassungserfordernisse beim Planen in
MehrHochwasser am Rhein 1993 Hochwasserrisikomanagement in der Bauleitplanung
Hochwasser am Rhein 1993 Hochwasserrisikomanagement in der Bauleitplanung Ralf Schernikau Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Rheinland-Pfalz Hochwasser im Elbeeinzugsgebiet
MehrKAUFBEURER STADTRECHT
KAUFBEURER STADTRECHT 6 8 0 VERORDNUNG DER STADT KAUFBEUREN ÜBER DAS ÜBERSCHWEMMUNGSGEBIET AN DER WERTACH AUF DEM GEBIET DER STADT KAUFBEUREN VON FLUSSKILOMETER 65,200 BIS FLUSSKILOMETER 78,200 VOM 01.
MehrFallrepetitorium an der Universität Tübingen
Fallrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen im Sommersemester 2005 Lösungsskizze zu Fall 2: Das Bürogebäude auf der grünen Wiese mit Aussicht Präsident
MehrRechtsverordnung zur Feststellung des Überschwemmungsgebietes. am Gewässer III. Ordnung. Saulheimer Bach (Mühlbach)
Rechtsverordnung zur Feststellung des Überschwemmungsgebietes am Gewässer III. Ordnung Saulheimer Bach (Mühlbach) für das Gebiet der Landkreise Alzey-Worms und Mainz-Bingen Aufgrund des 76 des Gesetzes
MehrVerantwortung und Haftung der Architekten und Ingenieure
Hochwasserangepasstes Planen und Bauen Verantwortung und Haftung der Architekten und Ingenieure Rechtsanwältin Dr. Dr. Stefanie Theis LL.M. Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Theis@kunzrechtsanwaelte.de
MehrLesefassung. Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes. (Keine amtliche Fassung) Artikel 1 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit 21. März 2005 Lesefassung Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes (Keine amtliche Fassung) Der Bundestag hat das folgende
MehrV e r o r d n u n g zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes an der Aar (Gewässer II. Ordnung) für das Gebiet des Rhein-Lahn-Kreises
V e r o r d n u n g zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes an der Aar (Gewässer II. Ordnung) für das Gebiet des Rhein-Lahn-Kreises Aufgrund des 76 des Wasserhaushaltsgesetzes WHG- vom 31. Juli 2009
MehrSatzungen nach 34 und 35 BauGB. 1
Satzungen nach 34 und 35 BauGB www.krautzberger.info 1 Innenbereichssatzungen nach 34 Abs. 4 und 5 BauGB www.krautzberger.info 2 34 Abs. 4 BauGB Die Innenbereichssatzungen (4) Die Gemeinde kann durch Satzung
MehrHansjochen Dürr/Manfred Aschke. Baurecht. Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden
Hansjochen Dürr/Manfred Aschke Baurecht Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Rdnr. I. Allgemeines 1-7 1. Funktion des Baurechts 1 2. Rechtsgrundlagen des Baurechts 2, 3 3. Gesetzgebungszuständigkeit 4,
MehrEntwurf. V e r o r d n u n g zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes am Idarbach (Gewässer II. Ordnung) für das Gebiet des Landkreises Birkenfeld
Entwurf V e r o r d n u n g zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes am Idarbach (Gewässer II. Ordnung) für das Gebiet des Landkreises Birkenfeld Aufgrund des 76 des Wasserhaushaltsgesetzes WHG- (in
MehrGesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes
1224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2005 Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes Vom 3. Mai 2005 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
MehrAnforderungen einer hochwasserangepassten Bauleitplanung
Anforderungen einer hochwasserangepassten Bauleitplanung Dipl.-Ing. Stefan Läufer, Freier Stadtplaner Partner im Büro FSP Stadtplanung Bestandserfassung rechtliche Dimension In der Regel konnten Restriktionen
MehrSatzung Retentionsausgleichskataster. Beratung. Beschluss. Bisherige Sitzungen. Beschlussvorschlag. Finanzierung. Ergebnis
Seite 1 von 3 Vorlage Nr. 97 / 2015 Satzung Retentionsausgleichskataster Az: 023.122 - gs/er Amt: Steuer- u. Liegenschaftsamt Datum: 02.10.2015 Beratung Bau- und Umweltausschuss am Verwaltung- und Finanzausschuss
MehrDas neue Wasserhaushaltsgesetz - Was ändert sich für die Gewässerunterhaltung und entwicklung?
Das neue Wasserhaushaltsgesetz - Was ändert sich für die Gewässerunterhaltung und entwicklung? Manfred Schanzenbächer Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Umsetzung von EU-Vorschriften Umsetzung von
MehrDas Spannungsverhältnis zwischen Flächensparen und Planungshoheit
Das Spannungsverhältnis zwischen Flächensparen und Planungshoheit Forum Planen Bauen Freiburg, Rechtsanwalt Dr. Björn Reith Gliederung I. Planungshoheit der Gemeinde (Inhalt und Schranken) II. Genehmigung
MehrGesetz zur Regelung von Zuständigkeiten in der Stadtgemeinde Bremerhaven
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/135 Landtag 19. Wahlperiode 10.11.15 Mitteilung des Senats vom 10. November 2015 Gesetz zur Regelung von Zuständigkeiten in der Stadtgemeinde Bremerhaven Mitteilung
MehrRegierungspräsidium Stuttgart Hochwasserschutz am Gewässer I. Ordnung Fils in Uhingen. Bürgerinformationsveranstaltung am
Regierungspräsidium Stuttgart Hochwasserschutz am Gewässer I. Ordnung Fils in Uhingen Bürgerinformationsveranstaltung am 6.7.2017 Ausgangslage Hochwassergefahrenkarten www.hochwasser.baden-wuerttemberg.de/
MehrAMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn
AMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn Nr. 7 02.03.2011 Seite 16 I n h a l t - Bekanntmachung zur vorläufigen Sicherung des vom Wasserwirtschaftsamt Rosenheim ermittelten Überschwemmungsgebiets Inn
MehrStart Projektplanung durch Bauherrn / Entwurfsverfasser (Bauantrag) u.a. Art. 64 BayBO
Start Projektplanung durch Bauherrn / Entwurfsverfasser (Bauantrag) u.a. Art. 64 BayBO Beteiligung der Nachbarn durch Bauherrn selbst u.a. Art. 68 Abs. 1 BayBO Beurteilung des Bauantrags durch Standortgemeinde
MehrHochwasserkarten im Freistaat Sachsen. Meeting, Dresden
Hochwasserkarten im Freistaat Sachsen Übersicht zu bestehenden Karteninformationen Gefahrenhinweiskarten Rechtlich festgesetzte Überschwemmungsgebiete Hochwasserschutzkonzepte mit Maßnahmenkarten, Intensitätskarten
MehrGliederung der Vorlesung Grundzüge des Baurechts
Gliederung der Vorlesung Grundzüge des Baurechts Teil 1: Einführung 1 Bauen Was der Bauherr zu bedenken hat I. Baufreiheit im Rechtsstaat Materiell-rechtliche Aspekte I Verfahrensrechtliche Aspekte 2 Gesetzgebungszuständigkeiten
MehrPlanfeststellungsverfahren. von Fachplanungsrecht für Straße, Schiene, Wasser etc. von 1-13 a BauGB
Wege zur Schaffung von Baurecht Baugenehmigungsverfahren auf Basis von 34 BauGB (Innenbereich) oder 35 BauGB (Außenbereich) Bauleitplanverfahren auf Basis von 1-13 a BauGB Planfeststellungsverfahren auf
MehrRealisierung von Bauvorhaben bei problematischen Immissionssituationen
Realisierung von Bauvorhaben bei problematischen Immissionssituationen Gliederung Problemstellung Typische Konfliktsituationen Rechtlicher Rahmen Richtwerte Praktische Maßnahmen Rechtliche Instrumente
MehrBeratungsfolge Nichtöffentliche Sitzung des Technischen Ausschusses am Öffentliche Sitzung des Gemeinderats am
BU Nr. 222 / 2013 Beratungsfolge Nichtöffentliche Sitzung des Technischen Ausschusses am 7.11.2013 Öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 28.11.2013 TOP 4. Anpassung der kommunalen Einvernehmensregelungen
MehrHochwasser sind natürliche Ereignisse!
Gesetzliche Grundlagen zum vorbeugenden Hochwasserschutz Dr. Jörg Rechenberg Bonn, 12.10.2005 Hochwasser sind natürliche Ereignisse! Die Auswirkungen sind durch vielfältige anthropogene Eingriffe verschlimmert:
MehrVorlesung Öffentliches Baurecht
Vorlesung Öffentliches Baurecht 1. Nachbarschutz im Baurecht Häufig genügen zivilrechtliche Regelungen nicht, um Störungen zwischen Bauherrn und Nachbarn zu verhindern. Vorschriften aus dem Öffentlichen
MehrBundesverwaltungsgericht in Leipzig. Öffentliches Baurecht Vorlesung im WS 2003/2004. Materialien
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Öffentliches Baurecht Vorlesung im WS 2003/2004 Rechtsanwalt & Notar Prof. Dr. Bernhard Stüer Münster/Osnabrück Materialien Gesetzestexte BauGB, BauNVO, Der Bebauungsplan
MehrVerordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Wümme im Landkreis Osterholz
Verordnung über der im Aufgrund der 76 und 78 Wasserhaushaltsgesetz vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 11.04.2016 (BGBl. I, S. 745) und 115 Niedersächsisches Wassergesetz vom 19.02.2010
MehrHochwasserschutz als Aufgabe für Raumplanung und Siedlungsentwicklung
Hochwasserschutz als Aufgabe für Raumplanung und Siedlungsentwicklung Prof. Dr.-Ing. Stefan Greiving 1. Gefahr und Risiko Menschen siedeln an Flüssen, um wirtschaftliche Chancen zu nutzen (Siedlungsflächen,
Mehr10 Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeines 13 1. Funktion des Baurechts 13 2. Rechtsgrundlagen des Baurechts 13 3. Gesetzgebungszuständigkeit auf denn Gebiet des Baurechts 13 4. Abgrenzung Bauplanungsrecht - Bauordnungsrecht 15 II.
MehrZum Umgang mit Darstellungen in Flächennutzungsplänen soll folgende Regelung aufgenommen werden:
Planungsrechtliche Einschätzung des Gesetzentwurfes zur Änderung der Bay. Bauordnung (BayBO) vom 09.04.2014 Ausfüllung der Länderöffnungsklausel für die Regelung der Abstände von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung
MehrOrdnungsbehördliche Verordnung
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes des Goorbaches, der Hornebecke und des Reinermannsbaches vom Beginn der Ausuferung bis zur Landesgrenze - Überschwemmungsgebietsverordnung
MehrNaturschutzrecht Übung. Verhältnis Naturschutzrecht und Baurecht
Naturschutzrecht Übung Verhältnis Naturschutzrecht und Baurecht 1 18 I BNatSchG Allgemeine Gebiete / Planung ROG + BauGB + 10 / 11 BNatSchG Landesentwicklungsprogramm / Landschaftsprogramm Regionalplan
MehrInstitut Fortbildung Bau update 14. Neue gesetzliche Regelungen beim Planen und Bauen. Dr. Reinhard Heer
Institut Fortbildung Bau update 14 Neue gesetzliche Regelungen beim Planen und Bauen Dr. Reinhard Heer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Übersicht A. Überbau durch Wärmeschutz B. Vergrößerung
MehrFachdialog Bauleitplanung 2006
Fachdialog Bauleitplanung 2006 Neue Planungsinstrumente - Änderungsentwurf des BauGB Einzelhandelsurteile des BVerwG - Folgen für Planung und Zulassung von Bauvorhaben Das neue Landschaftsgesetz NRW -
MehrGesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 574 2013 Verkündet am 26. November 2013 Nr. 90 Verordnung über hochwassergefährdete Gebiete im tidebeeinflussten Einzugsgebiet der Weser, der Lesum und der Ochtum
MehrRisikominderung durch hochwasserangepasstes Planen in der Stadt- und Regionalplanung
Risikominderung durch hochwasserangepasstes Planen in der Stadt- und Regionalplanung Dr.-Ing. Peter Heiland INFRASTRUKTUR & UMWELT Professor Böhm und Partner Hochwasserrisikomanagement in NRW, Essen, 14.01.2016
MehrRechtliche Aspekte des Artenschutzes - Wanderbiotope und Rekultivierung -
Rechtliche Aspekte des Artenschutzes - Wanderbiotope und Rekultivierung - Artenschutzrecht in der Vorhabenszulassung am Gesetz arbeiten Verbotstatbestände ( 44 Abs. 1 BNatSchG) Legalausnahme ( 44 Abs.
MehrInformation zu Bauleitplanverfahren. Das Instrument Bebauungsplan
Information zu Bauleitplanverfahren Das Instrument Bebauungsplan - 1 - Selbstverwaltungsrecht einer Stadt Im Grundgesetz verankert (Art. 28 GG) Planungshoheit der Stadt: Jede Stadt kann im Rahmen der Gesetze
MehrII. Teil Planungsrecht
II. Teil Planungsrecht Die verschiedenen Planungsstufen Raumordnungsgesetz des Bundes Bayerisches Landesplanungsgesetz Landesentwicklungsprogramm LEP Raumordnung Regionalpläne Flächennutzungsplan Bebauungsplan
MehrDie bauplanungsrechtliche Behandlung von Windenergieanlagen. Prof. Dr. Thomas Heinicke, FHöV NRW, Duisburg
Die bauplanungsrechtliche Behandlung von Windenergieanlagen Prof. Dr. Thomas Heinicke, FHöV NRW, Duisburg KONTROVERSE UM DIE WINDENERGIE 2 3 Bauplanungsrecht BAURECHTLICHE GRUNDBEGRIFFE Innenbereich Außenbereich
MehrAusnahmegenehmigung und Befreiung vom Bebauungsplan in Bezug auf die Informationsfreiheit
Ausnahmegenehmigung und Befreiung vom Bebauungsplan in Bezug auf die Informationsfreiheit - Sachstand - 2008 Deutscher Bundestag WD 7-3000 - 043/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser:
MehrAnhang III - 5. Hochwasserrisikomanagementplanung in Baden-Württemberg Maßnahmenbericht Oberer Neckar - Freiburg Anhang III
In der Stadt Schömberg gilt es die in der folgenden Tabelle dargestellten Maßnahmen in kommunaler Zuständigkeit aus dem landeseinheitlichen Maßnahmenkatalog umzusetzen: R01 Information von Bevölkerung
MehrLärmaktionsplanung. Aufwand, der sich lohnt!
Lärmaktionsplanung Aufwand, der sich lohnt! Rechtsanwalt Prof. Dr. Dominik Kupfer Fachtagung Lärmaktionsplanung 2014, 1. Wann lohnt sich die Aufstellung eines Lärmaktionsplanes? 2. Strategische Entscheidung
MehrDas beschleunigte Verfahren nach 13a. Prof. Dr. Michael Krautzberger, Bonn/Berlin. 1
Das beschleunigte Verfahren nach 13a Prof. Dr. Michael Krautzberger, Bonn/Berlin www.krautzberger.info 1 BauGB Novelle 2007 Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte
MehrBrauchen wir ein (Gesamt-)Lärmschutzgesetz?
Brauchen wir ein (Gesamt-)Lärmschutzgesetz? Tagung Bewertung von Gesamtlärm eine (deutsche) Dauerbaustelle 23. + 24. März 2017 RA Prof. Dr. Dominik Kupfer ÜBERSICHT A Ausgangssituation B Kriterien C Bewertung
MehrDer Windenergie-Erlass vom
Der Windenergie-Erlass vom 11.07.2011 1 Bauleitplanung Anpassungspflicht der Bauleitplanung an Ziele der Raumordnung gem. 1 Abs. 4 BauGB Grundsatz: konkretisieren ohne zu konterkarieren. Ein zu beachtendes
MehrDr. Anja Hentschel
Formelle Bürgerbeteiligung: Von der Planung bis zur Realisierung der Genehmigung Impulsreferat I Fachagentur Windenergie an Land Dr. Anja Hentschel Berlin, 5.12.2014 AGENDA Planung und Genehmigung von
MehrBauleitplanung Flächennutzungsplan und Bebauungsplan
Bauleitplanung Flächennutzungsplan und Bebauungsplan Allgemeines Die wesentlichen rechtlichen Grundlagen der Bauleitplanung, auch als örtliche Planung bezeichnet, finden sich in 1 des Baugesetzbuches (BauGB).
MehrInhaltsverzeichnis. Teil 1 Baurecht
Inhaltsverzeichnis Teil 1 Baurecht 1 Einführung in das öffentliche Baurecht... 3 1.1 Abgrenzung zum privaten Baurecht... 3 1.2 Öffentliches Baurecht... 5 2 Beteiligte... 9 2.1 Bauherrschaft... 9 2.2 Gemeinde...
MehrBegründung zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 24 Fläche Behrens, Jorkerfelde
Gemeinde Jork Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 24 Fläche Behrens, Jorkerfelde Auftragnehmer und Bearbeitung: Dipl.-Ing. Bauassessor Gerd Kruse Dipl.-Ing. Bauassessorin Stephanie Thies
MehrÖFFENTLICHES BAURECHT
ÖFFENTLICHES BAURECHT 2007 Hans-Gerd Pieper Rechtsanwalt in Münster Lehrbeauftragter an der FHöV ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsges. mbh & Co. KG 48149 Münster, Annette-Allee 35, 48001
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Überblick über wichtige Begriffe und Definitionen
Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Überblick über wichtige Begriffe und Definitionen Bauplanungsrecht: Bauplanungsrechtliche Normen (Städtebaurecht od. Stadtplanungsrecht),
MehrMünster und Arnsberg bis zur Regierungsbezirksgrenze 3.47 Münster und Düsseldorf - Überschwemmungsgebietsverordnung Lippe -
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes Münster und Arnsberg bis zur Regierungsbezirksgrenze vom 26.03.2004 Aufgrund - 32 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts
MehrFachanweisung Vorweggenehmigung nach 33 BauGB. 1. Gegenstand der Fachanweisung Anwendung 2 UNGÜLTIG
Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Amt für Bauordnung und Hochbau FA 1/2007 - ABH Fachanweisung Vorweggenehmigung nach 33 BauGB 1. Gegenstand der Fachanweisung 2 2. Rechtsgrundlagen 2 3. Anwendung
MehrB e k a n n t m a c h u n g
B e k a n n t m a c h u n g Münster, den 05.07.2011 Die Bezirksregierung Münster hat gemäß 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 112 ff. Landeswassergesetz NRW (LWG) das gesetzliche Überschwemmungsgebiet für
MehrAusweisung von Überschwemmungsgebieten in Berlin auf Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes
Ausweisung von Überschwemmungsgebieten in Berlin auf Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes Bürger-Informationstermin zur vorläufigen Sicherung von Überschwemmungsgebieten am 12.6.2013 Ablauf: Grundlagen
MehrVerordnung über die Neufestsetzung des gesetzlichen Überschwemmungsgebietes der Ems
Verordnung über die Neufestsetzung des gesetzlichen Überschwemmungsgebietes der Ems Aufgrund der 76, 77 und 78 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl I Nr. 51, S. 2585) in Verbindung
MehrLeben, Wohnen und Arbeiten im ÜSG Berner Au
Foto: Dieter Ackermann Leben, Wohnen und Arbeiten im ÜSG Berner Au 16. Dezember 2015 Olaf Simon, Behörde für Umwelt und Energie Was waren Ihre Fragen? Einschränkung von Nutzungen 242 Sonstiges 39 97 Informationspolitik
MehrBauplanungsrechtlicher Nachbarschutz gegen Bauleitplanung und Baugenehmigungen
Bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz gegen Bauleitplanung und Baugenehmigungen Wintertagung der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht im Deutschen Anwaltverein, Landesgruppe NRW Münster, den 05.12.2014
MehrBeschleunigtes Verfahren 13a BauGB
Beschleunigtes Verfahren 13a BauGB Prof. Dr. Michael Krautzberger, Bonn/Berlin 2010 www.krautzberger.info 1 BauGB Novelle 2007 Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der
MehrBESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT)
BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) PD Dr. Andreas Funke Sommersemester 2011 Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie Email: Funke@jurs.uni-heidelberg.de 2
MehrBebauungsplan 2465 Plantage Findorff. Fachausschusssitzung Bau, Verkehr und Umwelt am
Bebauungsplan 2465 Plantage Findorff Fachausschusssitzung Bau, Verkehr und Umwelt am 11.11.2014 Bestehendes Planungsrecht: Bebauungsplan 2226 BP 2226, rechtskräftig seit 09.12.2004 BP 2358 BP 2226 > Art
MehrGenehmigung von Biogasanlagen nach Baurecht
Genehmigung von Biogasanlagen nach Baurecht am Mittwoch, den 09. Dezember 2009 Referent: Dipl.-Ing. Thomas Horn Fachbereichsleiter Bauaufsicht und Naturschutz im Landwirtschaftszentrum Eichhof in Bad Hersfeld
MehrGesetzesänderungen im Landschaftsgesetz NRW vom Mai 2005
Gesetzesänderungen im Landschaftsgesetz NRW vom Mai 2005 Erweiterung der Eingriffe in Natur und Landschaft Natur auf Zeit Änderung im Artenschutzrecht Sicherungsinstrumente für Kompensationsmaßnahmen Weitere
MehrVorlesung / Übung. Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1. Wintersemester 2011/2012. Klausurfragen
Vorlesung Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1 1 Vorlesung / Übung Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1 Wintersemester 2011/2012 Klausurfragen Vorlesung Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1 2
MehrBauordnungs- und Bauplanungsrecht. Wintersemester 2014/2015 RA Prof. Dr. Ewer
Bauordnungs- und Bauplanungsrecht Wintersemester 2014/2015 RA Prof. Dr. Ewer Terminplan 24.11.14, 08:00 10:00 OS75 HS. 4 02.12.14, 12:00 14:00 ABG7 R.E59 09.12.14 Ausfall 16.12.14, 12:00 14:00 ABG7 R.E59
MehrV e r o r d n u n g zur Feststellung des Überschwemmungsgebietes der W I E D (Gewässer II. Ordnung)
V e r o r d n u n g zur Feststellung des Überschwemmungsgebietes der W I E D (Gewässer II. Ordnung) für das Gebiet der Verbandsgemeinden Altenkirchen und Flammersfeld (Landkreis Altenkirchen), sowie für
Mehr1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 Gewerbegebiet Hülsen der Gemeinde Dörverden - Entwurf - TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 Gewerbegebiet der Gemeinde Dörverden - Entwurf - TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1 Grenze des räumlichen Geltungsbereichs Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der 1.
MehrDas neue Wassergesetz und die Umsetzung der Hochwasserrisikomanagement Richtlinie in Luxemburg
Das neue Wassergesetz und die Umsetzung der Hochwasserrisikomanagement Richtlinie in Luxemburg André WEIDENHAUPT Veranstaltung "Gemeinsam gegen Hochwasser" Colmar-Berg, 23. November 2009 Das neue Wassergesetz
MehrDer Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Claudia Senger Tel. Nr
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr -34-28.11.2017 Claudia Senger Tel. Nr. 361-5124 Dr. Christian Krane Tel. Nr. 361-2131 Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung, Energie und Landwirtschaft
MehrWindenergie - Rechtsfragen
Dr W Mecklenburg Diplom-Physiker Rechtsanwalt wmecklenburg.de 29. Oktober 2015 "auf die Wiese geh ich hinaus" - 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) als Grundnorm: Erfordernis einer Baugenehmigung Privilegierung:
MehrORTSGEMEINDE OTTERACH; OT SAMBACH
ORTSGEMEINDE OTTERACH; OT SAMBACH Bebauungsplan Erweiterung in den Kiefern II; 1. Änderung (vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB) Begründung Offenlageexemplar gem. 13 BauGB i.v.m. 3 Abs. 2 und 4 Abs.
MehrStadt Köthen (Anhalt) Der Oberbürgermeister
Stadt Köthen (Anhalt) Der Oberbürgermeister Beschlussvorlage 2014153/1 Dezernat: Dezernat 6 aktuelles Gremium Bau-, Sanierungs- und Umweltausschuss Amt: Bereich 061 öffentlich ja Sitzung am: 24.09.2014
MehrAmt Schlei-Ostsee Norbert Jordan Bauen und Umwelt Holm Eckernförde. einschl. abfallwirtschaftlicher Betriebsfläche
Amt Schlei-Ostsee Norbert Jordan Bauen und Umwelt Holm 13 24340 Eckernförde einschl. abfallwirtschaftlicher Betriebsfläche Planungshoheit der Gemeinde bauplanungsrechtliche Beurteilung Genehmigungsverfahren
MehrBezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin 2013 Abt. für Finanzen, Personal und Stadtentwicklung
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin 2013 Abt. für Finanzen, Personal und Stadtentwicklung Bezirksverordnetenversammlung Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Drucksache Nr. Vorlage - zur Kenntnisnahme
MehrDie 3 Planungsebenen im Freistaat Bayern
Die 3 Planungsebenen im Freistaat Bayern 3 Die kommunale Planungshoheit - Bauleitplanung Flächennutzungsplan (FNP) Erlangen im Maßstab 1:10.000 Informelle, vorbereitende Planung, Behördenverbindlich Landschafts-
MehrAusnahmen und Befreiungen im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht
im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht - Seminar am 27.05.2003 in Kiel - Abweichung Ausnahme Befreiung im Bauplanungsrecht im Bauordnungsrecht 31 BauGB 76 LBO Ausnahmen - Sinn und Zweck - programmierte Abweichung
MehrWindenergie ein schwieriges und äußerst formalisiertes Planungsthema
Windenergie ein schwieriges und äußerst formalisiertes Planungsthema Inhalte Gesetzliche Grundlagen Aktuelle Planungssituation in Prignitz-Oberhavel Aktuelle Rechtsprechung zur Windenergie Aktueller Planentwurf
MehrImmissionsschutzrecht I
Klausurprobleme im Immissionsschutzrecht Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im förmlichen Verfahren ( 10 BImSchG i.v.m. 4. BImSchVO) im vereinfachten Verfahren ( 19 BImSchG);
MehrDie gewerbliche Tierhaltung
Die gewerbliche Tierhaltung www.bvsh.net im Sinne des Baurechts Aktueller Stand der Novellierungsdiskussion Michael Müller Ruchholtz Privilegierung nach 35 Abs.1 Nr.1 BauGB GRUNDSATZ: Bauvorhaben sind
MehrÜberschwemmungsgebiete in Hamburg. Wolfgang Meier, Bea Lorenz, BSU-U1 Wasserwirtschaft
Überschwemmungsgebiete in Hamburg Wolfgang Meier, Bea Lorenz, BSU-U1 Wasserwirtschaft 04.02.2014 Stadtplanungsausschuss der Bezirksversammlung Eimsbüttel ÜSG in Hamburg Übersicht Warum Überschwemmungsgebiete
MehrBegründung zum Bebauungsplan Nr Änderung Peters Osterjork
Gemeinde Jork Begründung zum Bebauungsplan Nr. 5 1. Änderung Peters Osterjork Bearbeitung: Dipl.-Ing. Bauassessor Gerd Kruse Dipl.-Ing. Hannes Korte Falkenried 74 a, 20251 Hamburg Tel. 040 460955-60, Fax
MehrUmfassend die Gewanne Hintermorgen und Auf den Pfarrwiesen sowie einen Teil der Gewannen Im oberen Heckbaum und Am unteren Zeilacker
Gemeinde Gleisweiler Bebauungsplan Umfassend die Gewanne Hintermorgen und Auf den Pfarrwiesen sowie einen Teil der Gewannen Im oberen Heckbaum und Am unteren Zeilacker 2. Änderung, im vereinfachten Verfahren
MehrM e r k b l a t t. für Beteiligte in wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren / Verfahren auf Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis
(Stand: 11/2012) Sachgebiet 54.2 Wasserversorgung Wasserschutzgebiete und Grundwasserschutz M e r k b l a t t für Beteiligte in wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren / Verfahren auf Erteilung einer gehobenen
MehrTypische Verfahrens- und Formfehler bei der Aufstellung von Bauleitplänen
Typische Verfahrens- und Formfehler bei der Aufstellung von Bauleitplänen Forum Planen Bauen Freiburg, RA Hansjörg Wurster Fachanwalt für Verwaltungsrecht Übersicht 1. Aufstellungsbeschluss 2. Frühzeitige
MehrDer Bestandsschutz im öffentlichen Baurecht
Kai Bahnsen Der Bestandsschutz im öffentlichen Baurecht Nomos Inhaltsverzeichnis Erster Teil: Einleitung 19 A. Die Problemstellung 19 B. Der Gang der Untersuchung 21 C. Der Begriff des Bestandsschutzes
MehrB e k a n n t m a c h u n g
- 73-35. Münster, den 21.11.2012 B e k a n n t m a c h u n g Die Bezirksregierung Münster hat gemäß 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und 112 ff. Landeswassergesetz NRW (LWG) das gesetzliche Überschwemmungsgebiet
MehrHochwassergefahrenkarten und Hochwasserschutz. Bürgerinformationsveranstaltung am in der Alte Halle in Lörrach-Haagen
Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserschutz Bürgerinformationsveranstaltung am 14.12.2015 in der Alte Halle in Lörrach-Haagen Einführung Ende November dieses Jahres wurden Hochwassergefahrenkarten (HWGK)
MehrVeranstaltung der BKM 2016 BauGB-Novelle zur Unterbringung von Flüchtlingen
Übersicht: Veranstaltung der BKM 2016 BauGB-Novelle zur Unterbringung von Flüchtlingen 1. Erscheinungsformen von Flüchtlingsunterkünften. 2. Art der baulichen Nutzung 3. Neuregelung vom 20.11.2014 4. Neuregelungen
MehrGroße Kreisstadt Traunstein. Bebauungsplan
Große Kreisstadt Traunstein Bebauungsplan Wolkersdorf Hohensteinstraße Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach 13 a BauGB und 13 b BauGB Begründung 1 Planstand 18.07.2017 Inhaltsverzeichnis Begründung
MehrDie Grenzen der kommunalen Planungshoheit am Beispiel der Neuen Messe in Stuttgart
Alexandra-Isabel Reidel Die Grenzen der kommunalen Planungshoheit am Beispiel der Neuen Messe in Stuttgart Verlag Dr. Kovac Hamburg 2006 Gliederung Seite Einfuhrung und Problemstellung l.teil: Sachverhalt
MehrMuster. Überwachungsprogramm
Anhang 3.2 Muster Überwachungsprogramm industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen Muster Überwachungsprogramm industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen nach
Mehr