FINANZGERICHT HAMBURG
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- Guido Gerhardt Baumhauer
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1 FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 4 K 216/14 Urteil des Einzelrichters vom Rechtskraft: Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: VII B 93/15 Normen: Zollkodex Art. 236 Abs. 1 Unterabs. 1, VO (EU) Nr. 412/2013 Art. 1 Abs. 2, VO (EU) Nr. 412/2013 Art. 1 Abs. 3, VO (EU) Nr. 412/2013 Art. 1 Abs. 4, ZK-DVO Art. 890, ZK-DVO Art. 899 Abs. 2, ZK-DVO Art. 900 Abs. 1 lit. o), Zollkodex Art. 239 Abs. 1, Zollkodex Art. 78 Abs. 1 Leitsatz: 1. Die Anwendung eines unternehmensspezifischen Zollsatzes gemäß Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 412/2013 setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Annahme der betreffenden Zollanmeldung der entsprechende Zusatzcode angegeben und eine Handelsrechnung vorgelegt wird. 2. Die Anwendung eines unternehmensspezifischen Zollsatzes stellt keine zolltarifliche Abgabenbegünstigung aufgrund der Art der Waren dar. 3. Art. 78 Abs. 1 Zollkodex ermöglicht die Korrektur von Zollanmeldungen, nicht jedoch das nachträgliche Vorlegen von für die Inanspruchnahme einer Begünstigung erforderlichen Unterlagen, wie einer Handelsrechnung oder das nachträgliche Stellen eines Antrags auf Gewährung einer Begünstigung. Überschrift: Zu den Voraussetzungen der Anwendung eines unternehmensspezifischen Zollsatzes nach der VO Nr. 412/2013 Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben. Die Klägerin, vertreten durch die Firma A GmbH & Co. KG, meldete am mit vier Zollanmeldungen Waren zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an. Dabei gab sie jeweils die Codenummer und den Zusatzcode B999 an. Noch am erließ der Beklagte zu jeder Einfuhr einen Abgabenbescheid, in dem u. a. Antidumpingzoll, ausgehend von einem Abgabensatz von 36,1 %, festgesetzt wurde. Mit Schreiben vom bat die Klägerin um nachträgliche Verringerung des Antidumpingzolls, da der Code B999 versehentlich angegeben worden sei. Richtig sei der Code B409, wonach der Antidumpingzollsatz nur 17,9 % betrage. Diesem Schreiben lagen verschiedene Unterlagen bei. Darunter fand sich zu jeder Einfuhr eine Handelsrechnung, auf der der Rechnungssteller erklärte, die Ware sei von der Firma B Ltd. in China hergestellt worden, der Zusatzcode sei B409. Der Beklagte wertete dieses Schreiben als Erstattungsantrag, den er mit Bescheid vom ablehnte. Voraussetzung für die Anwendung eines unternehmensspezifischen Zollsatzes sei, dass bei Abfertigung zum freien Verkehr eine den Vorgaben entsprechende Rechnung vorgelegt werde und der zutreffende Zusatzcode angegeben sei. In den vorliegenden Fällen sei jeweils der Zusatzcode B999 angegeben und die Rechnung nicht vorgelegt worden.
2 Dagegen legte die Klägerin am Einspruch ein. Sie meinte, die VO Nr. 412/13 schließen nicht aus, dass die Handelsrechnung mit einem Erstattungsantrag nachgereicht werden könne. Im Streitfall seien die Handelsrechnungen wegen unzutreffender Sachverhaltserfassung und rechtlicher Beurteilung nicht bei der Zollanmeldung vorgelegt worden. Auch ein Antrag auf Überprüfung der Zollanmeldung nach Art. 78 Abs. 3 Zollkodex führe zur Anwendung des ermäßigten Zollsatzes. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom zurück. Er verweist auf Art. 1 VO Nr. 412/2013. Die dort in Abs. 3 vorgesehene Handelsrechnung müsse im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung vorgelegt werden, da die Zollschuld nach Art. 201 Abs. 2 Zollkodex im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung entsteht. Die rechtzeitige Vorlage der Handelsrechnung habe die Klägerin bei der Anmeldung versäumt. Eine nachträgliche Vorlage der Handelsrechnung sei nicht vorgesehen. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Art. 78 Zollkodex berufen, die nachträgliche Vorlage einer Handelsrechnung sei dort nicht erfasst. Danach könnten durch die Zollverwaltung nur die Angaben in einer Zollanmeldung geändert, nicht jedoch die Begleitdokumente ausgetauscht werden. Nachträglich könne lediglich ein Antrag auf Anwendung bestimmter begünstigender Maßnahmen nach Art. 20 Abs. 4 Zollkodex und Art. 889 ff. ZK-DVO gestellt werden, allerdings sei die nachträgliche Beantragung eines ermäßigten Antidumpingzollsatzes nicht vorgesehen. Mit ihrer am bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie räumt ein, die notwendigen Handelsrechnungen erst im Februar 2014 vorgelegt zu haben, die VO Nr. 412/2013 verlange indes nicht, dass die Handelsrechnung bereits mit der Zollanmeldung vorgelegt werde. Art. 889, 890 ZK-DVO erfassten die Fälle der Erstattung erhobener Antidumpingzölle bei nachträglichem Erbringen der erforderlichen Unterlagen zwar nicht, hier seien jedoch die für Präferenzbescheinigungen geltenden Regelungen analog anzuwenden. Ein Erstattungsanspruch ergebe sich auch aus Art. 239 Zollkodex. Art. 890 ZK-DVO und Art. 900 Abs. 1 lit. o) ZK-DVO enthielten den allgemeinen Rechtsgedanken, dass die nachträgliche Vorlage von Unterlagen zur Erlangung einer Zollbegünstigung ausreiche. Auch die sonstigen Voraussetzungen des Art. 239 Zollkodex lägen vor. Sie führe seit Jahren beanstandungsfrei ein, vorliegend habe es einen einfachen Arbeitsfehler gegeben. Zudem seien die anzuwendenden Vorschriften komplex. Schließlich sei eine nachträgliche Überprüfung gemäß Art. 78 Zollkodex möglich. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom zu verpflichten, Antidumpingzoll i. H. v ,37 zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung und betont, dass die verspätete Vorlage der Handelsrechnung nicht zur Ermäßigung des Antidumpingzolls führen könne. Eine Erstattung komme auch nicht nach Art. 239 Zollkodex in Betracht. Ein Katalogfall liege nicht vor, insbesondere greife Art. 900 Abs. 1 lit. o) Zollkodex nicht
3 bei Antidumpingzöllen. Es liege auch kein besonderer Fall vor, es habe sich lediglich das normale Geschäftsrisiko einer Spedition verwirklicht. Auch Art. 78 Zollkodex helfe der Klägerin nicht. Die nachträgliche Überprüfung beziehe sich nicht auf fehlende Anträge in den Zollanmeldungen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. I. Die Ablehnung des Erlassantrages mit Bescheid vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, 100 S. 1 FGO. Der Erlassanspruch ergibt sich nicht aus Art. 236 Abs. 1 Unterabs. 1 Zollkodex. Danach werden Einfuhrabgaben insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Art. 220 Abs. 2 Zollkodex buchmäßig erfasst worden ist. Im Streitfall schuldete die Klägerin Antidumpingzoll in der festgesetzten Höhe. Die von der Klägerin eingeführten Waren fallen in den Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates vom zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (VO Nr. 412/2013). Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Gemäß Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 412/2013 gelten unterschiedliche Zollsätze für dort aufgelistete Unternehmen. U. a. ist geregelt, dass für Unternehmen, die in Anhang I aufgeführt sind, ein Zollsatz von 17,9 % gilt, während für alle übrigen Unternehmen mit dem TARIC-Zusatzcode B999 ein Zollsatz von 36,1 % gilt. Art. 1 Abs. 3 VO Nr. 412/2013 bestimmt, dass die Anwendung der für die in Abs. 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze voraussetzt, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung. Der Beklagte ist zu Recht von einem Zollsatz von 36,1 % ausgegangen. Die Klägerin hat in ihren Zollanmeldungen den zu diesem Zollsatz führenden Zusatzcode B999 angegeben und unstreitig keine Handelsrechnung vorgelegt. Da gemäß Art. 1 Abs. 4 VO Nr. 412/ sofern nichts anderes bestimmt ist - die geltenden Zollvorschriften Anwendung finden, ist Art. 201 Abs. 2 Zollkodex auch auf die Entstehung des Antidumpingzolls anzuwenden. Danach entsteht die Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird, so dass für die Frage, welcher Antidumpingzollsatz zur Anwendung kommt, auch auf diesen Zeitpunkt abgestellt werden muss. Dass auf den Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung
4 abzustellen ist, bestätigt sich im Übrigen auch durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom (C-3/13, Rn. 29). Dort heißt es im Zusammenhang mit den Bedingungen für eine Befreiung vom Antidumpingzoll ausdrücklich: Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, entsteht bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Zollschuld in Höhe des entsprechenden Antidumpingzolls.. Der Umstand, dass die Firma B Ltd., von der die Klägerin die streitgegenständlichen Waren bezogen hat, tatsächlich in Anhang I der VO Nr. 412/2013 mit dem Zusatzcode B409 aufgelistet ist, und insofern gemäß Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 412/2013 die Anwendung eines Zollsatzes von 17,9 % in Betracht gekommen wäre, ist unerheblich. Infolge der anderweitigen Anmeldung seitens der Klägerin kann nicht davon ausgegangen werden, dass der mit den streitgegenständlichen Einfuhrabgabenbescheiden festgesetzte Antidumpingzoll im Sinne von Art. 236 Zollkodex im Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung nicht gesetzlich geschuldet war. Zu Recht hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass zu dem gemäß Art. 201 Abs. 2 Zollkodex maßgeblichen Zeitpunkt Zollanmeldungen vorlagen, auf denen der Zusatzcode B999 vermerkt war, und denen keine anderslautenden Handelsrechnungen anlagen. Daher kann die Geltung eines Antidumpingzollsatzes von 36,1 % nicht zweifelhaft sein. Der entsprechende Antidumpingzoll war geschuldet. Es liegt auch kein Fall des Art. 236 Zollkodex i. V. m. Art. 890 ZK-DVO vor (vgl. Alexander in Witte, Art. 239 Rn. 21). Danach kommt eine Erstattung oder ein Erlass unter anderem in Betracht, wenn feststeht, dass die Ware zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr Anspruch auf die Gewährung einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung aufgrund der Art der Waren gehabt hätte, worunter man wohl auch Begünstigungen im Hinblick auf die Höhe des Antidumpingzollsatz fassen kann (vgl. Alexander in Witte, Art. 20 Rn. 81, 82). Letztlich kann das aber hier offenbleiben, da es im Streitfall nicht um eine zolltarifliche Abgabenbegünstigung aufgrund der Art der Waren geht. Die von der Klägerin begehrte Begünstigung ist vielmehr unternehmensbezogen. Die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nach Art. 239 Zollkodex liegen ebenfalls nicht vor. Nach Art. 239 Abs. 1 Zollkodex können Einfuhrabgaben in anderen als den in den Art. 236, 237 und 238 Zollkodex genannten Fällen erstattet oder erlassen werden. Nach Art. 239 Abs. 1 Anstrich 1 Zollkodex werden diese Fälle nach dem Ausschussverfahren festgelegt. Darüber hinaus können sich diese Fälle nach Art. 239 Abs. 1 Anstrich 2 Zollkodex aus den Umständen ergeben, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Die Vorschrift des Art. 239 Abs. 1 Anstrich 2 Zollkodex stellt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel dar, die andere als die praktisch am häufigsten vorkommenden Fälle, für die eine besondere Regelung (vgl. Art. 900 bis 903 ZK-DVO) geschaffen werden konnte, erfassen soll (vgl. hierzu nur EuGH, Urteil vom , C-86/97, Rn. 18; EuGH, Urteil vom , C-253/99, Rn. 56). Gem. Art. 239 Abs. 1 ZK i. V. m. Art. 899 Abs. 1 Anstrich 1 und Abs. 2 ZK-DVO kann der Beklagte - auf, wie hier gegeben, fristgerechten Antrag hin, vgl. Art. 239 Abs. 2 Zollkodex - dementsprechend Einfuhrabgaben erstatten oder erlassen, wenn ein Fall der Art. 900 bis 903 ZK-DVO vorliegt oder - ausgenommen bei einer im vorliegenden
5 Fall allerdings mangels Einschlägigkeit der in Art. 905 Abs. 1 Anstrich 1 bis 3 ZK- DVO genannten Fälle nicht gebotenen Befassung der Kommission - in besonderen Fällen, die sich aus Umständen ergeben, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Keiner der Fälle des Art. 900 bis 903 ZK-DVO liegt vor. Zu Recht hat der Beklagte dargelegt, dass insbesondere Fälle des Art. 900 Abs. 1 lit. o) ZK-DVO nicht gegeben sind. Danach werden, wenn die Zollschuld auf andere als die in Art. 201 Zollkodex beschriebene Weise entsteht, die Einfuhrabgaben erstattet oder erlassen, wenn nachgewiesen wird, dass im Fall der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ein Anspruch auf Gemeinschaftsbehandlung oder auf eine Zollbehandlung mit Abgabenbegünstigung bestanden hätte, sofern die übrigen Voraussetzungen nach Art. 890 ZK-DVO erfüllt sind. Diese Vorschrift greift nicht. Dies schon deshalb, weil die Antidumpingzollschuld nach Art. 201 Zollkodex entstanden ist. Abgesehen davon liegt hier keiner der Fälle der abschließenden Auflistung vor. Die Klägerin begehrt weder eine Gemeinschaftsbehandlung noch eine Zollbehandlung mit Abgabenbegünstigung, wie sie in Art. 20 Abs. 3 lit. d) und e) Zollkodex vorgesehen sind (vgl. Alexander in Witte, Art. 239 Rn. 20). Hierunter fallen nicht Antidumpingzölle, dabei handelt es sich um sonstige zolltarifliche Maßnahmen im Sinne von Art. 20 Abs. 3 lit. g) Zollkodex (Alexander in Witte, Art. 20 Rn. 81, 82). Raum für eine analoge Anwendung dieser Bestimmung sieht das Gericht nicht. Auch ein Erlass nach Art. 239 Abs. 1, Anstrich 2 ZK i. V. m. Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO scheidet aus. Aus Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO, der die Regelung des Art. 239 Zollkodex präzisiert und weiterentwickelt, ergibt sich, dass die Erstattung von Einfuhrabgaben von der Erfüllung zweier kumulativer Voraussetzungen abhängt, nämlich erstens vom Vorliegen eines besonderen Falles und zweitens vom Fehlen offensichtlicher Fahrlässigkeit und betrügerischer Absicht des Beteiligten. Der Erlass der Abgaben ist daher zu versagen, wenn eine der beiden genannten Voraussetzungen fehlt (vgl. EuG, Urteil vom , T-53/02, Rn. 103). Im Streitfall ist bereits kein besonderer Fall gegeben, sodass dahinstehen kann, ob der Klägerin der Vorwurf offensichtlicher Fahrlässigkeit zu machen ist. Der Begriff des besonderen Falles ist gesetzlich nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann auf einen besonderen Fall geschlossen werden, wenn im Lichte des an der Billigkeit ausgerichteten Regelungszweckes des Art. 239 Zollkodex Umstände festgestellt werden, aufgrund deren sich der Antragsteller in einer Lage befindet, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom , C-253/99, Rn. 56; Urteil vom , C-86/97, Rn. 22). Ferner stellen die Erstattung und der Erlass von Einfuhrabgaben, die nur unter bestimmten Voraussetzungen und in den eigens dafür vorgesehenen Fällen gewährt werden können, eine Ausnahme vom gewöhnlichen Einfuhr- und Ausfuhrsystem dar, so dass die Vorschriften, die eine solche Erstattung oder einen solchen Erlass vorsehen, eng auszulegen sind (vgl. EuGH, Urteil vom , C-156/00, Rn. 91; EuGH, Urteil vom , C-48/98, Rn. 52; EuG, Urteil vom , T-282/01, Rn. 55). Besondere Umstände liegen - mit anderen Worten - vor, wenn das normale berufliche und geschäftliche Risiko des Beteiligten überschritten wird. Zu Recht hat der Beklagte einen derart besonderen Fall nicht angenommen. Letztlich hat sich hier wegen eines Arbeitsfehlers der von der Klägerin beauftragten Spedition
6 ihr normales geschäftliches Risiko verwirklicht. Die Folgen des Versäumnisses, in den Zollanmeldungen den richtigen Zusatzcode anzugeben und eine entsprechende Handelsrechnung vorzulegen, treffen sie unabhängig von der Frage des Verschuldens so, wie sie alle Wirtschaftsbeteiligten in einer vergleichbaren Situation träfen. Der Fall weist keinerlei Besonderheiten auf, die die Annahme besonderer Umstände rechtfertigen könnten. Schließlich kommt eine Herabsetzung des Antidumpingzolls nicht in Anwendung von Art. 78 Zollkodex in Betracht. Nach Art. 78 Abs. 1 Zollkodex können die Zollbehörden nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen, wobei sich die Prüfung auf die Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung bezieht (Art. 78 Abs. 2 Zollkodex). Anerkannt sind etwa Fälle, in denen nachträglich der Verfahrenscode (aktive Veredelung statt Ausfuhr von Gemeinschaftswaren, EuGH, Urteil vom , C-430/08) oder der Name des Ausführers in einer Ausfuhranmeldung geändert wurde (EuGH, Urteil vom , C-608/10). Vorliegend geht es jedoch nicht in erster Linie um die Änderung von unrichtigen Angaben in der Anmeldung. Von einer Richtigstellung mag man ausgehen, sofern es um den einem bestimmten Unternehmen zugeordneten Zusatzcode, hier also der Wechsel von dem Zusatzcode B999 zu dem dem Unternehmen tatsächlich zugeordneten Zusatzcode B409, geht. Erforderlich ist indes neben dem unternehmensbezogenen Zusatzcode auch, wie bereits dargelegt, die Vorlage der entsprechenden Handelsrechnung. Solche hat die Klägerin mit der Zollanmeldung jeweils nicht vorgelegt. Sie hat insbesondere nicht durch Verwendung der Kodierung D008, der - wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom erläutert hat - eine Fiktion der Vorlage der Handelsrechnung innewohnen soll, auf die Existenz derartiger Handelsrechnungen hingewiesen. Es geht also letztlich nicht um die Korrektur bzw. Ergänzung von Angaben in der Zollanmeldung, sondern um das Erfüllen weiterer Voraussetzungen für die Anwendung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzolls, die über die notwendigen Angaben in der Zollanmeldung hinausgehen, auch wenn auf sie in der Zollanmeldung hingewiesen wird. Art. 78 Zollkodex ermöglicht die Korrektur von Zollanmeldungen, die nachträgliche Vorlage erforderlicher Unterlagen bzw. das nachträgliche Stellen eines Antrags auf Gewährung einer Begünstigung soll allerdings nicht ermöglicht werden. Die Möglichkeit der Überprüfung nach Art. 78 Zollkodex dient nicht dazu, nachträglich für die Inanspruchnahme einer Begünstigung erforderliche Unterlagen einzureichen. Gegen die Berechnung der Höhe des festgesetzten Antidumpingzolls hat sich die Klägerin nicht gewandt. Auch dem Gericht drängen sich insoweit keine Bedenken auf. II. Die Kostenentscheidung folgt aus 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe des 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
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