Flurbereinigung Vogtsburg- Achkarren (Schneckenberg) Vorstandswahl der Teilnehmergemeinschaft Ladung zur Vorstandswahl
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- Til Kneller
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1 Flurbereinigung Vogtsburg- Achkarren (Schneckenberg) Vorstandswahl der Teilnehmergemeinschaft Folie 1 Ladung zur Vorstandswahl Durch persönliche Einladung an jeden Teilnehmer (Schreiben vom ). Durch öffentliche Bekanntmachungen in der Flurbereinigungsgemeinde Vogtsburg sowie in den angrenzenden Gemeinden Bahlingen, Bötzingen, Breisach, Eichstetten, Ihringen und Sasbach: mind. 2 Wochen vorher. Endingen: Bekanntmachung am Auslage des Satzungsentwurfs im Rathaus Vogtsburg Ladungsmängel? Folie 2 1
2 Vorstellung Rechtliche Grundlagen Aufgaben des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft Wahlsatzung Bildung des Wahlausschusses Kandidatenaufstellung Wahl des Vorstandes Weiteres Vorgehen Umstrukturierungsantrag Tagesordnung Folie 3 Vorstellung Fachbereich Flurneuordnung u. Landentwicklung Fachbereichsleiter Edgar Faller Projektleiterin Julia Gruber Projektingenieur Thomas Scheidt Technischer Sachbearbeiter Bernhard Jakob Vermessungstechniker Wolfgang Rombach, Oliver Frey Folie 4 2
3 Teilnehmergemeinschaft (TG) entsteht mit Anordnung der Flurneuordnung als Körperschaft des öffentlichen Rechts Das Verfahren ist rechtskräftig angeordnet Anzahl der Vorstandsmitglieder: 3 Stellvertreter: 3 Rechtliche Grundlagen min. 1 Mitglied des Vorstandes und dessen Stellvertreter müssen Nichtbeteiligte sein ( 2 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum FlurbG) Folie 5 Beteiligte Am Flurneuordnungsverfahren sind beteiligt: Teilnehmer Eigentümer Erbbauberechtigte Teilnehmergemeinschaft Körperschaft des öffentlichen Rechts Aufsicht Nebenbeteiligte Pächter, Inhaber von Rechten, Gemeinden, Gemeinde-, Wasseru. Bodenverbände, Körperschaften d. öff. Rechts Flurneuordnungsbehörde Folie 6 3
4 Teilnehmerversammlung Vorstand Organe der TG führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft Vorsitzender des Vorstandes führt die Vorstandsbeschlüsse aus vertritt die Teilnehmergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich ist erster Ansprechpartner für das LRA Breisgau- Hochschwarzwald, FB Flurneuordnung und Landentwicklung Folie 7 Aufgaben des Vorstandes die Vertretung der Gesamtheit der Teilnehmer Mitwirkung bei der Wertermittlung (für die wertgleiche Neuzuteilung notwendig) Mitwirkung bei der Aufstellung des Wege- und Gewässerplans mit landschaftspflegerischem Begleitplan Führung der Kasse der TG Vergabe der Baumaßnahmen und Übertragung der Bauaufsicht auf den Verband der Teilnehmergemeinschaften (VTG) Folie 8 4
5 Aufgaben des Vorstandes Anhörung bei Änderungen des Flurneuordnungsgebietes Aufstellung der Überleitungsbestimmungen (Besitzübergang von den alten auf die neuen Grundstücke) Führung der Geschäfte der TG Information der übrigen Teilnehmer, z.b. in Gesprächen oder Teilnehmerversammlungen Folie 9 Aufgaben des Vorstandes NICHT zu den Aufgaben des Vorstandes gehören: der Wunschtermin die Zuteilung der Grundstücke Folie 10 5
6 Wahlsatzung Landratsamt B.-H., FB Flurneuordnung u. Landentwicklung Wahl des Vorstandes Teilnehmer wahlberechtigt und wählbar genehmigt muss Kandidatenaufstellung leitet Nichtbeteiligter nur wählbar Wahl Nebenteiligte nur wählbar kann Folie 11 Wahl bei Allein- und Miteigentum MITEIGENTÜMER A B C 1 Stimmzettel ALLEINEIGENTÜMER A 1 Stimmzettel A B C EINIGUNG B z.b. auf B; nicht auf A, weil A nur 1 Stimmzettel hat und diesen bereits als Alleineigentümer einsetzt Wahl Wahl Keine Einigung Folie 12 6
7 Gewählt werden Wahl 3 Vorstandsmitglieder davon mindestens 1 Nichtbeteiligter 3 Stellvertreter davon mindestens 1 Nichtbeteiligter Folie 13 Wahl des Vorsitzenden nur Vorstandsmitglieder sind wahlberechtigt und wählbar; nicht die Stellvertreter Vorstandsmitglieder davon mind. 1 Nichtbeteiligter Wahl Vorsitzenden Stellvertreter des Vorsitzenden Folie 14 7
8 Bei der Wahl zu beachtende Punkte nur volljährige Teilnehmer sind wahlberechtigt jeder Wahlberechtigte hat nur 1 Stimme für jedes zu wählende Vorstandsmitglied, insgesamt 6 Stimmen für 3 Vorstandsmitglieder und 3 Stellvertreter bevollmächtigte Personen müssen sich durch eine Vollmacht ausweisen mit der Unterschrift auf der Anwesenheitsliste versichert der Anwesende seine Wahlberechtigung als Teilnehmer bzw. Bevollmächtigter die Kontrolle der Wahlberechtigung unterliegt der Selbstkontrolle aller anwesenden Teilnehmer Folie 15 Fragen, Diskussion?? Folie 16 8
9 Entwurf der Satzung der Teilnehmergemeinschaft der Flurneuordnung Vogtsburg-Achkarren (Schneckenberg) über das Verfahren bei der Wahl des Vorstands ( 18 Abs.3 FlurbG) Folie 17 1 Sitzverteilung (1) Auf Grund der Festsetzung der Flurbereinigungsbehörde besteht der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft aus 3 Mitgliedern. Für jedes Vorstandsmitglied ist ein Stellvertreter zu wählen (2) Je ein Mitglied des Vorstandes und ein Stellvertreter ist aus dem Kreis derjenigen zu wählen, die nicht Beteiligte im Sinne von 10 FlurbG sind ( 2 AGFlurbG). Mitglieder des Gemeinderates einer Flurneuordnungsgemeinde sind keine Nichtbeteiligten. Folie 18 9
10 2 Wahlausschuss Zur Stimmenzählung wird auf Vorschlag des Wahlleiters ein Wahlausschuss bestellt. Dieser soll aus mindestens drei Personen bestehen. Sie dürfen nicht zugleich Bewerber für den Vorstand sein. Folie 19 3 Wahl (1) Gewählt wird durch Abgabe von Stimmzetteln in einem Wahlgang gemeinsam für Vorstandsmitglieder und Stellvertreter. (2) Die Bewerber sind in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmenzahlen gewählt. Dabei werden die Stimmen für die Nichtbeteiligten für sich gezählt. (3) Die nicht als Vorstandmitglieder gewählten Bewerber sind Stellvertreter. Die nicht als Stellvertreter gewählten Personen sind Ersatzpersonen. (4) Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Folie 20 10
11 4 Wahlberechtigung (1) Wahlberechtigt sind alle Teilnehmer im Sinne von 10 Nr. 1 FlurbG. So weit sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder nicht voll geschäftsfähig sind, steht das Wahlrecht ihren gesetzlichen Vertretern zu. Die juristischen Personen werden durch die in den Gesetzen vorgesehenen Organe vertreten. Die Kontrolle der Wahlberechtigung obliegt der Selbstkontrolle der Wahlberechtigten, die von der Flurbereinigungsbehörde unterstützt wird. Folie 21 4 Wahlberechtigung (2) Jeder Wahlberechtigte trägt sich in eine Anwesenheitsliste ein. Mit seiner Unterschrift versichert er, dass er als Teilnehmer oder als Bevollmächtigter eines Teilnehmers wahlberechtigt ist und ihm kein Miteigentümer das Wahlrecht streitig macht. (3) Jeder Wähler darf für alle Sitze wählen. Er kann aber für jeden Vorstandssitz und jeden Stellvertreter nur jeweils eine Stimme abgeben, also 6 Stimmen. Die Abgabe von weniger Stimmen ist zulässig. Folie 22 11
12 4 Wahlberechtigung (4) Jeder Wähler darf nur einen Stimmzettel abgeben. Dies gilt auch, wenn der Teilnehmer sowohl als Eigentümer wie als Miteigentümer am Flurneuordnungsverfahren beteiligt ist. Nur einen Stimmzettel darf auch abgeben, wer selbst Teilnehmer ist und zugleich einen oder mehrere andere Teilnehmer vertritt. Bruchteils- und Gesamthandsgemeinschaften (z.b. Erbengemeinschaften oder Eheleute in Gütergemeinschaft) haben nach dem Gesetz jeweils nur eine Stimme gemeinschaftlich. Wer sowohl als Alleineigentümer als auch als Miteigentümer (Bruchteilsoder Gesamthandseigentum) Teilnehmer ist, gilt als Wähler für sein Alleineigentum; daher darf dann auch sein Miteigentümer wählen. Folie 23 4 Wahlberechtigung (5) Wer als Miteigentümer (Bruchteils- oder Gesamthandseigentum) das gemeinsame Wahlrecht ausüben will, darf dies, sofern kein anderer Miteigentümer sich als Wähler beim Wahlleiter meldet. Meldet sich ein anderer Miteigentümer, kann die Eigentumsgemeinschaft nur dann wählen, wenn sie sich auf eine gemeinsame Stimmabgabe oder einen gemeinsamen Vertreter einigt. Folie 24 12
13 5 Wählbarkeit (1) Wählbar ist jede volljährige und in ihrer Geschäftsfähigkeit unbeschränkte Person, gemäß den Einschränkungen nach 1 dieser Satzung. (2) Wahlvorschläge können frühestens am Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Ladung zum Wahltermin und müssen spätestens am 6. Tag vor der Wahl bei der Flurneuordnungsbehörde eingereicht werden. Danach eingehende Wahlvorschläge bleiben unberücksichtigt. Die Wahlberechtigten können aber in ihre Stimmzettel weitere Bewerber eintragen und diese gültig wählen. Folie 25 6 Ungültige Stimmzettel (1) Ungültig sind Stimmzettel, die 1. Zusätze enthalten, die die Kennzeichnung unklar machen. Die Entscheidung trifft der Wahlausschuss mit Stimmenmehrheit. 2. demselben Bewerber mehrere Stimmen geben. (2) Enthält ein Stimmzettel für den Sitz des Nichtbeteiligten mehr als zwei Namen oder für die Beteiligten mehr Namen, als 1 der Satzung in Sitzen und Stellvertretern gewährt, so ist der Stimmzettel trotzdem gültig. Der Wahlausschuss hat aber die überzähligen Namen in der Reihenfolge von unten nach oben abzustreichen und nur die verbleibenden Namen anzurechnen. Folie 26 13
14 7 Zuordnung der Stellvertreter (1) Das nichtbeteiligte Vorstandsmitglied wird durch den nichtbeteiligten Stellvertreter vertreten. (2) Die weiteren Vorstandsmitglieder und Stellvertreter regeln unter sich in der ersten Vorstandssitzung, wer wen vertritt. (3) Kommt eine diesbezügliche Einigung nicht zu Stande, gilt folgende Regelung: Das Vorstandsmitglied mit der höchsten Stimmenzahl wird durch den Stellvertreter mit der höchsten Stimmenzahl vertreten, das Vorstands-mitglied mit der zweithöchsten Stimmenzahl wird durch den Stellvertreter mit der zweithöchsten Stimmenzahl vertreten, und so fort. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Folie 27 8 Nachrücken (1) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft aus, so rückt an seine Stelle der Stellvertreter mit der höchsten Stimmenzahl nach (vgl. 3 Abs. 2 und 3). (2) Für den in den Vorstand eintretenden oder sonst ausscheidenden Stellvertreter rückt jeweils die Ersatz-person mit der höchsten Stimmenzahl nach; für den in den Vorstand eintretenden oder sonst ausscheidenden nichtbeteiligten Stellvertreter rückt die nichtbeteiligte Ersatzperson nach. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Folie 28 14
15 8 Nachrücken (3) Ist der Vorstand nicht mehr ergänzbar, weil keine Stellvertreter mehr vorhanden sind, so hat die Teilnehmerversammlung die erforderliche Nachwahl spätestens dann vorzunehmen, wenn der Vorstand nicht mehr beschlussfähig ist ( 26 Abs. 2 FlurbG) Folie 29 9 Abstimmung im Vorstand Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder ( 26 Abs. 2 FlurbG). Folie 30 15
16 Vorstehende Satzung wurde von der Teilnehmerversammlung beschlossen und wird hiermit von der unteren Flurbereinigungsbehörde genehmigt. Der Vorstandsvorsitzende, das Landratsamt Breisgau- Hochschwarzwald - Fachbereich Flurneuordnung und Landentwicklung - und das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg obere Flurneuordnungsbehörde sollen je eine als Ausfertigung gekennzeichnete Reinschrift erhalten. Breisach, den (Faller, LVD) Folie 31 Kandidatenaufstellung Beteiligte Bewerber für den Vorstand 1.Kunzelmann, Michael 2.Michel, Josef 3.Ortolf, Armin 4.Scherer, Bruno 5.Müller, Siegfried Nichtbeteiligte Bewerber für den Vorstand 1.Birmele, Claus 2.Dägele, Bernd (Schloßbergstraße) insgesamt höchstens 4 Stimmen insgesamt höchstens 2 Stimmen Folie 32 16
17 Bildung des Wahlausschusses Nach der Satzung: mindestens drei Personen keine Bewerber für den Vorstand Folie 33 Wahl des Vorstandes Bitte wählen Sie nun Ihren Vorstand Folie 34 17
18 Ergebnisse der Wahl Die Auszählung der Stimmen ergibt folgendes: Michael Kunzelmann.. Stimmen Josef Michel.. Stimmen Armin Ortolf.. Stimmen Bruno Scherer.. Stimmen Siegfried Müller.. Stimmen Claus Birmele Nichtbeteiligter.. Stimmen Bernd Dägele Nichtbeteiligter.. Stimmen Folie 35 Ablauf des Flurneuordnungsverfahrens: Einleitungsphase Bestandsaufnahme Planungsphase Ausführungsphase und Besitzeinweisung Rechtliche Regelung Abschluss Weiteres Vorgehen Ziel: Besitzeinweisung (Anpflanzung der neuen Reben) Mai 2011 Folie 36 18
19 Weiteres Vorgehen Bestandsaufnahme Befliegung, photogrammetrische Geländeaufnahme Tierökologische Voruntersuchung Ökologische Ressourcenanalyse Feldvergleich der derzeitigen Nutzfläche Gebietsgrenze vermessen Bewertung der zu entfernenden Rebbestände und Ermittlung des Wertes der alten Grundstücke ggf. Freiwillige Landtausche und Geldabfindungen bei Landabfindungsverzichten Folie 37 Weiteres Vorgehen Planungsphase Bis Oktober 2010 Entwurf der Neugestaltung im Detail Abstimmung der Neugestaltung mit dem Vorstand, der Gemeinde und den Trägern öffentlicher Belange Öffentlich rechtliche Genehmigung des Wegeund Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan Bewilligung der erforderlichen Zuschüsse Folie 38 19
20 Förderung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen Land B.-W. gewährt für den Aufbau von Rebflächen nach Bodenordnungsverfahren einen Zuschuss von /ha. Seit muss zur Förderung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen von jedem antragsberechtigten Bewirtschafter ein Einzelantrag gestellt werden. Die Flurstücke müssen in der Weinbaukartei erfasst sein. Folie 39 Förderung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen Die Anträge sind bei den unteren Landwirtschaftsbehörden an den Landratsämtern einzureichen (bis ). Zuständig für die Bewilligung ist das RP. Eine Rodung kann vorab erfolgen. Weinbauberater Herr Burtsche bietet Unterstützung an. Folie 40 20
21 Weitere Information Am stellt Herr Treiber ab 15 Uhr in der WG Achkarren die Ergebnisse der Ökologischen Ressourcenanalyse vor (mit anschließender Ortsbegehung). Sie sind dazu herzlich eingeladen! Bitte melden Sie sich bei uns an, wenn Sie teilnehmen wollen. Folie 41 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Folie 42 21
22 Fragen, Diskussion?? Folie 43 So erreichen Sie uns: Dienstsitz Europaplatz 1 in Breisach Telefon: 0761/ Frau Gruber Herr Scheidt flurneuordnung@lkbh.de Folie 44 22
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