Nach Zulassung des Verfahrens wurde dieses am wegen Untertauchens des BF eingestellt.

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , Zl , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) aus Afghanistan brachte am den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Am fand die Erstbefragung statt und als Fluchtgrund gab der BF an, dass die wirtschaftliche Lage in Afghanistan sehr schlecht sei, er keine Arbeit finde und keine gute Ausbildung bekomme. Auch sei es in Afghanistan sehr gefährlich. Er habe Angst getötet zu werden. Sein Vater sei krank und der BF wolle, dass dieser hier behandelt werde. Auch wolle er seine Familie nachholen. Nach Zulassung des Verfahrens wurde dieses am wegen Untertauchens des BF eingestellt. Nach der Rückführung aus der Schweiz gemäß Dublin-VO wurde der BF am neuerlich einvernommen und das Asylverfahren wieder fortgesetzt. Er gab an, dass man in seiner Heimat täglich mit dem Tod rechnen müsse. Am langte bei der Behörde eine Stellungnahme seitens der gesetzlichen Vertretung bei der Behörde ein, in der insbesondere auf das weitere Bestehen seiner Minderjährigkeit verwiesen wird. Vorgelegt wird diesbezüglich eine Kopie einer Tazkira. Laut Auskunft vom sei das Original der Tazkira in der Schweiz verlorengegangen. Seite 1 von 42

2 In einer weiteren Stellungnahme vom wurden ein A1-Deutsch-Zertifikat, Teilnahmebescheinigungen von Deutschkursen, anderen Bildungsmaßnahmen und Bestätigungen ehrenamtlicher Tätigkeit vorgelegt. Am wurde der BF durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Nunmehr gab der BF an, dass er in Parwan geboren und aufgewachsen sei und dort die Schule bis zur siebten Klasse besucht habe. Danach habe er seinem Vater geholfen, welcher Drogen und Tabak angebaut habe. Er sei nie in Kabul zur Schule gegangen, dies habe er bei der Erstbefragung aus Angst, wegen der Tätigkeit von ihm und seinem Vater, falsch angegeben. Er habe nicht gewusst, welche Pflanzen sein Vater angebaut habe. Sein Vater habe dann Angst um ihn bekommen und beschlossen, ihn wegzuschicken. Erst in der Schweiz habe der BF erfahren, dass sein Vater gestorben sei. Ein Freund des BF, mit dem er telefonischen Kontakt habe, habe ihm jedoch gesagt, dass sein Vater getötet worden sei. Das BFA hat mit Bescheid vom , den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß 3 Abs. 1 ivm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß 8 Abs. 1 ivm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ivm 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde gemäß 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und dass gemäß 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.). Mit Verfahrensanordnung vom wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Gegen diese Entscheidung erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter am Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen. Am fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein seiner bevollmächtigten Vertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari/Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der BF wurde ausführlich zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Person befragt. Das Bundesverwaltungsgericht brachte in der Verhandlung das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, zuletzt aktualisiert am in das gegenständliche Verfahren ein. Die letzte Kurzinformation vom Jänner 2018 wurde der Beschwerdeführervertreterin ausgehändigt. Seitens des BF wurden Teilnahmebestätigungen, Bestätigungen über gemeinnützige Tätigkeiten, A1- und A2-Sprachzerifikate und eine Bestätigung über die Teilnahme am Lehrgang "Übergangsstufe" vom bis an einem BRG vorgelegt. Am wurde eine weitere Stellungnahme vorgelegt. In der Stellungnahme vom wurden das Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung sowie Bewerbungsschreiben für eine Lehre als Restaurantfachmann vom Juli 2017 und Mai 2017 sowie der Nachweis über eingelöste Dienstleistungschecks vom Februar bis Mai 2018 vorgelegt. Weiters wurde mitgeteilt, dass er derzeit an einem Kameraprojekt teilnehme und tatsächlich regelmäßig die katholische Kirche besuche, ohne aktuell eventuelle Austritte oder Konversionen in Erwägung zu ziehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zur Person und den Fluchtgründen des BF Der BF gelangte im Herbst 2014 über den Iran und die Türkei illegal nach Europa und dann weiter über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich, wo er am den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Zuvor stellte er bereits am in Griechenland einen Asylantrag. Die Kosten für die Reise nach Europa in der Höhe von rund wurden vom Vater bezahlt. Seite 2 von 42

3 Die Identität des BF steht nicht fest. Angaben zu seiner Person dienen lediglich einer Identifizierung für das Verfahren. Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, er wurde in Kabul geboren und wuchs dort auf. Er besuchte 8 Jahre die Grundschule und hat keine Berufsausbildung. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in der Provinz Parwan geboren wurde und dort bis zu seiner Ausreise aufgewachsen ist. Die Mutter sowie seine Geschwister leben weiterhin in Afghanistan. Die wirtschaftliche Situation der Familie ist zufriedenstellend. Ein gewaltsames Ableben seines Vaters nach seiner Ausreise konnte nicht festgestellt werden. In Afghanistan befinden sich auch noch weitere Verwandte und zumindest ein Freund, den er von Europa aus öfter kontaktiert hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF keinerlei Kontakt mehr zu Verwandten und Freunden hat. Der BF hielt bis vor einigen Monaten telefonischen Kontakt zu seinem Freund. Es wird feststellt, dass der BF seine Heimat wegen der schlechten Sicherheits- und Wirtschaftslage (vgl. AS 15) verlassen hat. Eine Verfolgung durch die Drogenmafia oder durch seinen Onkel, für den er Drogen verkauft haben soll, konnte nicht festgestellt werden. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan einer asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt war oder er eine solche, im Falle einer Rückkehr, zu befürchten hat. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus seiner politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Zur Rückkehrsituation des BF in seinem Herkunftsland Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es ist ihm zumutbar, in Kabul, seinem letzten Aufenthaltsort in Afghanistan, zu leben. Der BF ist ein gesunder, junger, arbeitsfähiger Mann. Außergewöhnliche Gründe, die diesbezüglich eine Rückkehr des BF ausschließen könnten, konnten nicht festgestellt werden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan in die Stadt Kabul, wo der BF aufgewachsen ist, droht ihm kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Er läuft nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF verfügt dort über soziale Anknüpfungspunkte und er kann seine Existenz - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er hat auch die Möglichkeit, Rückkehrunterstützung in Anspruch zu nehmen und damit eine weitere finanzielle Hilfe sowie Hilfe vor Ort zu erhalten. Zum Privat- und Familienleben des BF Der BF reiste vorerst Anfang Jänner 2015 illegal in Österreich ein, reiste dann unerlaubter Weise weiter in die Schweiz und hält sich nunmehr seit seiner Rücküberstellung im Juli 2015 nur aufgrund eines vorläufigen Aufenthaltsrechts als Asylwerber im österreichischen Bundesgebiet auf. Der BF hat in Österreich weder Familie noch lebt er in einer Lebensgemeinschaft. Gefestigte Freundschaften zu Österreichern sind ebenfalls nicht bekannt (vgl. AS 363; VHP S 12). Der BF verfügt in Österreich über keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen, obwohl er gut Deutsch spricht und integrationswillig ist. So hat er Deutschprüfungen abgelegt (A1, A2) und einen Pflichtschulabschluss. Auch wenn er zeitweise ehrenamtlich tätig und seit Februar geringfügig beschäftigt ist (Dienstleistungscheck), war er in Österreich noch nicht voll erwerbstätig. Seite 3 von 42

4 Der BF ist in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht, lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Zur Lage im Herkunftsstaat Zur Situation in Afghanistan werden auszugsweise folgende Feststellungen aus dem BFA- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand ), aus zitierten Berichten im Bescheid sowie aus den Beschwerdevorbringen zitiert: BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: "KI vom : Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC ). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian ). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific ). Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific ). Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie Am Montag den attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters ; vgl. NYT ). Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian ); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC ). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT ). Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters ; vgl. The Guardian ). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian ; vgl. The Guardian ). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters ). Seite 4 von 42

5 Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den USamerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters ). Angriff auf die NGO Save the Children am Am Morgen des brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC ; vgl. Reuters ). Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian ). Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC ). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters ). Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC ). Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW ). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT ). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC ). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters ). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW ). The Guardian ( ) Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC ). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters ; vgl. NYT ). Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT ). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters ). Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW ), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT ). Quellen: - Asia Pacific ( ): Taliban and IS create perfect storm of bloodshed in Kabul, , Zugriff BBC ( ): Kabul military base hit by explosions and gunfire, Zugriff BBC ( ): Save the Children offices attacked in Jalalabad, Afghanistan, Zugriff BBC ( ): Kabul: Afghan forces end Intercontinental Hotel siege, asia , Zugriff Seite 5 von 42

6 - DW - Deutsche Welle ( ): Taliban militants claim responsibility for attack on Kabul hotel, Zugriff NYT - The New York Times ( ): Attack Near Kabul Military Academy Kills 11 Afghan Soldiers, Zugriff NYT - The New York Times ( ): Siege at Kabul Hotel Caps a Violent 24 Hours in Afghanistan, -Reuters ( ): Shock gives way to despair in Kabul after ambulance bomb, bomb-iduskbn1fg086, Zugriff Reuters ( ): Islamic State claims attack on Jalalabad in Afghanistan, afghanistan-iduskbn1fd1hc, Zugriff Reuters ( ): Heavy casualties after overnight battle at Kabul hotel, Zugriff The Guardian ( ): Afghanistan: gunmen attack army post at Kabul military academy, The Guardian ( ): 'We have no security': Kabul reels from deadly ambulance bombing, Zugriff Zugriff -The Guardian ( ): Kabul: bomb hidden in ambulance kills dozens, Zugriff The Guardian ( ): Isis claims attack on Save the Children office in Afghanistan, Zugriff aktuelle Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC ). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR ; vgl. SCR ). Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC ; vgl. SIGAR ), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC ). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC ; vgl. SIGAR ), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR ). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC ). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR ). Seite 6 von 42

7 Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok ; TP ; Xinhua ; Tolonews ; NYT ). Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR ). Sicherheitsrelevante Vorfälle Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum ( ) sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von mehr als sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC ). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.d.). Zivilist/innen Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.1. und zivile Opfer (2.640 Tote und Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA ); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC ). Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA ). Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA ). High-profile Angriffe: Am sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC ; vgl. Telegraph ). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC ; vgl. Telegraph ; UN GASC ) Am sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent ; vgl. BBC ; UN GASC ). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent ; vgl. NYT ; al Jazeera ). Am wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Seite 7 von 42

8 Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent ; vgl. BBC ). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC ). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT ). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC ). Am griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian ; vgl. NYT ; UN GASC ). Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters ; vgl. UN GASC ) Interreligiöse Angriffe Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele, veranlassten die afghanische Regierung neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: landesweit wurden Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempeln vor Angriffen zu schützen (UN GASC ). Seit wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA ). Im Jahr 2016 und 2017 registrierte die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnten großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA ). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Informationen zur Stärke der ANDSF und ihrer Opferzahlen werden von den US-amerikanischen Kräften in Afghanistan (USFOR-A) geheim gehalten; im Bericht des US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) werden Schätzungen angegeben: Die Stärke der ANDSF ist in diesem Quartal zurückgegangen; laut USFOR-A Betrug die Stärke der ANDSF mit Stand August 2017 etwa Mann - dies deutet einen Rückgang von Mann gegenüber dem vorhergehenden Quartal an. Dennoch erhöhte sich der Wert um Mann gegenüber dem Vorjahr (SIGAR ). Die Schwundquote der afghanischen Nationalpolizei war nach wie vor ein großes Anliegen; die Polizei litt unter hohen Opferzahlen (UN GASC ). Im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem afghanischen Verteidigungs- und Innenministerium wurde die afghanische Grenzpolizei (Afghan Border Police) und die afghanische Polizei für zivile Ordnung (Afghan National Civil Order Police) dem Verteidigungsministerium übertragen (UN GASC ). Um sogenanntem "Geisterpersonal" vorzubeugen, werden seit Gehälter nur noch an jenes Personal im Innen- und Verteidigungsministerium ausbezahlt, welches ordnungsgemäß registriert wurde (SIGAR ). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen - was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung Seite 8 von 42

9 führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR ): Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften die Taliban zurück zu drängen - in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen - dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC ). Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune ; vgl. BS ). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters ). Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC ). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar - in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters ). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS war nach wie vor widerstandsfähig und bekannte sich zu mehreren Angriffen auf die zivile Bevölkerung, aber auch auf militärische Ziele [Anm.: siehe High-Profile Angriffe] (UN GASC ). Unklar ist, ob jene Angriffe zu denen sich der IS bekannt hatte, auch tatsächlich von der Gruppierung ausgeführt wurden bzw. ob diese in Verbindung zur Führung in Mittleren Osten stehen. Der afghanische Geheimdienst geht davon aus, dass in Wahrheit manche der Angriffe tatsächlich von den Taliban oder dem Haqqani-Netzwerk ausgeführt wurden, und sich der IS opportunistischerweise dazu bekannt hatte. Wenngleich Luftangriffe die größten IS-Hochburgen in der östlichen Provinz Nangarhar zerstörten; hielt das die Gruppierungen nicht davon ab ihre Angriffe zu verstärken (Reuters ). Sicherheitsbeamte gehen davon aus, dass der Islamische Staat in neun Provinzen in Afghanistan eine Präsenz besitzt: im Osten von Nangarhar und Kunar bis in den Norden nach Jawzjan, Faryab, Badakhshan und Ghor im zentralen Westen (Reuters ). In einem weiteren Artikel wird festgehalten, dass der IS in zwei Distrikten der Provinz Jawzjan Fuß gefasst hat (Reuters ).... Drogenanbau und Gegenmaßnahmen Einkünfte aus dem Drogenschmuggel versorgen auch weiterhin den Aufstand und kriminelle Netzwerke (USDOD ). Laut einem Bericht des afghanischen Drogenbekämpfungsministeriums, vergrößerte sich die Anbaufläche für Opium um 10% im Jahr 2016 auf etwa Hektar. Speziell in Nordafghanistan und in der Provinz Badghis, verstärkte sich der Anbau: Blaumohn wächst in 21 der 34 Provinzen, im Vergleich zum Jahr 2015, wo nur 20 Provinzen betroffen waren. Seit dem Jahr 2008 wurde zum ersten Mal von Opiumanbau in der Provinz Jawzjan berichtet. Helmand bleibt mit Hektar (40%) auch weiterhin Hauptanbauprovinz, gefolgt von Badghis, Kandahar und der Provinz Uruzgan. Die potentielle Opiumproduktion im Jahr 2016 macht insgesamt Tonnen aus - eine Steigerung von 43% (3.300 Tonnen) im Gegensatz zum Jahr Die hohe Produktionsrate kann einer Steigerung des Opiumertrags pro Hektar und eingeschränkter Beseitigungsbemühungen, aufgrund von finanziellen und sicherheitsrelevanten Ressourcen, zugeschrieben werden. Hauptsächlich erhöhten sich die Erträge aufgrund von vorteilhaften Bedingungen, wie z.b. des Wetters und nicht vorhandener Pflanzenkrankheiten (UN GASC ). Politische Entwicklungen Der Präsidentenpalast in Kabul hat den Rücktritt des langjährigen Gouverneurs der Provinz Balkh, Atta Mohammad Noor, Anfang dieser Woche bekanntgegeben. Der Präsident habe den Rücktritt akzeptiert. Es wurde auch bereits ein Nachfolger benannt (NZZ ). In einer öffentlichen Stellungnahme wurde Mohammad Seite 9 von 42

10 Daud bereits als Nachfolger genannt (RFE/RL ). Noor meldete sich zunächst nicht zu Wort (NZZ ). Wenngleich der Präsidentenpalast den Abgang Noors als "Rücktritt" verlautbarte, sprach dieser selbst von einer "Entlassung" - er werde diesen Schritt bekämpfen (RFE/RL ). Atta Noors Partei, die Jamiat-e Islami, protestierte und sprach von einer "unverantwortlichen, hastigen Entscheidung, die sich gegen die Sicherheit und Stabilität in Afghanistan sowie gegen die Prinzipien der Einheitsregierung" richte (NZZ ). Die Ablösung des mächtigen Gouverneurs der nordafghanischen Provinz Balch droht Afghanistan in eine politische Krise zu stürzen (Handelsblatt ). Sogar der Außenminister Salahuddin Rabbani wollte nach Angaben eines Sprechers vorzeitig von einer Griechenlandreise zurückkehren (NZZ ). Atta Noor ist seit dem Jahr 2004 Gouverneur der Provinz Balkh und gilt als Gegner des Präsidenten Ashraf Ghani, der mit dem Jamiat-Politiker Abdullah Abdullah die Einheitsregierung führt (NZZ ). Atta Noor ist außerdem ein enger Partner der deutschen Entwicklungshilfe und des deutschen Militärs im Norden von Afghanistan (Handelsblatt ). In der Provinz Balkh ist ein militärischer Stützpunkt der Bundeswehr (Handelsblatt ). Quellen: - al Jazeera ( ): Deadly attacks hit mosques in Kabul and Ghor, Zugriff BBC ( ): Kabul Green Zone attacked by suicide bomber, Zugriff BBC ( ): Afghan suicide mosque attacks kill scores of worshippers, Zugriff BS - Business Standard ( ): Key Haqqani network leader among dozens killed in Afghanistan, Zugriff Guardian ( ): Kabul TV station defiantly resumes broadcasting moments after Isis attack ends, Zugriff Handelsblatt ( ): Afghanistan stürzt in politische Krise, Zugriff KUNA - Kuwait News Agency ( ): Security operations kill 12 rebels in Afghanistan, Zugriff Independent ( ): Kabul attack: Isis claims responsibility for Shia mosque suicide bombing killing at least 30 in Afghan capital, Zugriff INSO - International NGO Safety Organisation (o.d.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, Zugriff INSO - The International NGO Safety Organisation (2017): Afghanistan - Gross Incident Rate, Zugriff NYT - The New York Times ( ): Hunting Taliban and Islamic State Fighters, From 20,000 Feet, Zugriff Seite 10 von 42

11 - NYT - The New York Times ( ): A Leading Afghan TV Station Is Attacked in Kabul, Zugriff NYT - The New York Times ( ): Twin Mosque Attacks Kill Scores in One of Afghanistan's Deadliest Weeks, Zugriff NZZ - Neue Züricher Zeitung ( ): Palastintrige in Kabul, Zugriff Pajhwok ( ): 31 militants eliminated in security operations, says MoD, Zugriff - Reuters ( ): Islamic State seizes new Afghan foothold after luring Taliban defectors, Zugriff Reuters ( ): Islamic State beheads 15 of its own fighters: Afghan official, Zugrif Reuters ( ): Kabul 'Green Zone' tightened after attacks in Afghan capital, Suicide bomber kills nine near Afghan political meeting, Zugriff RFE/RL - Radio Free Europe Radio Free Liberty ( ): Powerful Afghan Governor Vows To Fight His Disputed Ouster, Zugriff RFE/RL - Radio Free Europe Radio Free Liberty ( ): Afghan Party Cries Foul After Ghani Says Powerful Governor Has Resigned, Zugriff SCR - Security Council Report ( ): December 2017 Monthly Forecast, Zugriff SIGAR - Special Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction ( ): QUARTERLY REPORT TO THE UNITED STATES CONGRESS, Zugriff Telegraph ( ): Suicide bomber thought to be as young as 12 kills five in Kabul's diplomatic zone, Zugriff Tolonews ( ): Senior al-qaeda Member Killed In Joint Military Operation, Zugriff - TP - The Peninsula ( ): At least 5 killed, 7 injured in security forces operations in Eastern Afghanistan, Zugriff Tribune ( ): Afghan forces claim killing top Haqqani commander, Zugriff - UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan ( ): protection of civilians in armed conflict: attacks against places of worship, religious leaders and worshippers, Seite 11 von 42

12 nov2017_0.pdf, Zugriff UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan ( ): Protection of Civilians in Armed Conflict; Midyear Report 2017, ort_1_january_to_30_september_2017_-_english.pdf, Zugriff UN GASC - General Assembly Security Council ( ): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of December 15th 017, Zugriff UN GASC - General Assembly Security Council ( ): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of September 15th 017, Zugriff Xinhua ( ): 19 insurgents arrested in N. Afghanistan, Zugriff Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.b. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD ). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR ). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.b. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al- Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan ). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit (INSO 2017). Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD ). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR ). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD ). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als feindliche Kämpfer getötet und weitere verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie Seite 12 von 42

13 würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA ). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum ( ) (UN GASC ; vgl. auch: SCR ). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD ).... Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im 3. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR ). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR ). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC ). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD ). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD ). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA ). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD ). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC ). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR ). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD ). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters ). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und Seite 13 von 42

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