Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch BVwG W ) W /9E 2.) W /9E

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch 1.) W /9E 2.) W /9E 3.) W /6E 4.) W /6E 5.) W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. 2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.. Seite 1 von 53

2 3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch seine Mutter XXXX, geboren am XXXX, diese vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. 4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ihre Mutter XXXX, geboren am XXXX, diese vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. 5.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch seine Mutter XXXX, geboren am XXXX, diese vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1.1. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge BF1), der Zweitbeschwerdeführer (in der Folge BF2), der Drittbeschwerdeführer (in der Folge BF3) und der Viertbeschwerdeführer (in der Folge BF4), afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Schiiten und der Volkszugehörigkeit der Hazaras, reisten spätestens am irregulär in Österreich ein. Sie stellten bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) In ihrer Erstbefragung am durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gaben BF1 und BF2 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an: BF 1 führte aus, dass in Afghanistan Krieg herrsche, sie sei im Iran geboren und aufgewachsen und habe nur kurz in Afghanistan gelebt. Aufgrund des Krieges hätten sie dort keine Zukunft gehabt und seien hierher geflohen. BF2 gab ebenfalls an, dass in Afghanistan Krieg herrsche und sie daher in den Iran geflohen seien. Die Seite 2 von 53

3 Paschtunen würden die Hazara umbringen, aus diesem Grund könnten sie nicht dorthin zurück. Im Iran hätten sie keine Rechte und ihre Kinder keine Zukunft gehabt, daher seien sie hierher geflohen Am wurde von der LPD Niederösterreich ein Abschluss-Bericht an den Bezirksanwalt beim BG Korneuburg erstellt, in dem BF2 dringend verdächtigt wurde und geständig war, die Heckscheibe eines Pkw eingeschlagen zu haben Am brachte BF1 einen Sohn zur Welt (BF5). Am heirateten BF1 und BF2 standesamtlich in Stockerau, wobei BF1 den Nachnamen ihres Mannes annahm Bei ihrer Einvernahme am vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, führte BF1 insbesondere aus, dass sie im Iran als Hausfrau tätig gewesen sei. In Afghanistan sei es nicht sicher, dort sei sowohl ihr als auch das Leben ihrer Tochter in Gefahr. Sie könne dort nicht frei leben. Ihre Eltern seien aus Afghanistan ausgereist, da es dort nicht sicher gewesen sei. Zu den Fluchtgründen ihrer Kinder befragt, gab sie an, dass diese im Iran keine Schule besuchen durften und von den iranischen Kindern belästigt worden seien. Sie würde in Österreich arbeiten gehen wollen, in ihrer Freizeit mit ihrem Ehemann in den Park und ins Kino gehen sowie mit ihm den Einkauf machen; ihr Mann helfe im Haushalt mit, sie kümmere sich um die Kinder. Sie besuche keinen Deutschkurs, da ihr Sohn zu klein sei. Bei dem Vorfall unter 1.3. habe sie telefonischen Kontakt zu einem anderen Mann gehabt, den sie in einem Flüchtlingslager kennengelernt habe, sie hätten lediglich miteinander gesprochen. Sie wisse nicht, ob ihr Mann etwas dagegen habe, wenn sie männliche Freunde hätte. BF2 gab bei seiner Einvernahme am selben Tag im Wesentlichen an, dass er vier Jahre alt gewesen sei, als er mit seiner Familie Afghanistan verlassen habe, weil die Sicherheitslage in Mazar-e Sharif schlechter geworden sei und Krieg geherrscht habe. Im Iran habe er als Schweißer gearbeitet (davor als Bau- und Landarbeiter). Die Daesh würden die Schiiten bedrohen, daher könne er nicht nach Afghanistan zurückkehren. Seine Frau kümmere sich um den Haushalt; den Einkauf würden er oder seine Frau erledigen, die auch alleine einkaufen gehe. Die Autoscheibe habe er unabsichtlich eingeschlagen, da er sich mit seiner Frau gestritten habe Im weiteren Verfahren übermittelte BF2 verschiedene ihn betreffende Unterlagen: ein Empfehlungsschreiben des Judo-Clubs XXXX, eine Bestätigung über die Teilnahme am Boxclub XXXX, eine Anmeldung für Judo für das Schuljahr 2016/2017, eine Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit als Bewohner der "Notunterkunft XXXX " vom , eine Bestätigung über den Besuch der XXXX sowie eine Bestätigung des Volksbildungsvereins XXXX über den Besuch von Deutschkursen; weiters Unterlagen über verschiedene Behandlungen va. in Ambulanzen. Für BF3 wurden eine Schulbesuchsbetätigung sowie zwei Urkunden über Mannschaftsturniere (Handball) übermittelt Am übermittelten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sich BF1 der sozio-kulturellen Problematik der Stellung der Frau in Afghanistan bewusst sei und sich mit der konservativen Wertehaltung der Gesellschaft diesbezüglich nicht abfinden könne; sie orientiere sich am "westlichen" Frauen- und Gesellschaftsbild. Weiters hätten die Beschwerdeführer asylrelevante Fluchtgründe in Form von Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe aufgrund ihrer westlichen Orientierung Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom den Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß 3 Abs. 1 in Verbindung mit 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (in der Folge AsylG) ab (Spruchpunkt I.), erkannte den Beschwerdeführern gemäß 8 Abs. 1 AsylG jeweils den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis (Spruchpunkt III.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass BF1 und BF2 in Afghanistan keinen asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen seien, da ihre jeweilige Familie Afghanistan aufgrund der fehlenden Sicherheitslage verlassen hätte; für BF3, BF4 und BF5 seien keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden. Subsidiärer Schutz wurde den Beschwerdeführern zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr aufgrund des derzeit herrschenden innerstaatlichen Konflikts eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit nicht ausgeschlossen werden könne. Seite 3 von 53

4 1.9. Gegen diesen Bescheid brachten die Beschwerdeführer am fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wegen Verfahrensfehlern, unrichtigen Tatsachenfeststellungen, unrichtiger Beweiswürdigung sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung ein. In der Beschwerdebegründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführer als Hazara von den Paschtunen mit dem Tod bedroht würden sowie im Iran hauptsozialisiert worden seien und keine Anknüpfungspunkte mehr in Afghanistan hätten. Die Behörde habe es verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführer in Afghanistan auseinander zu setzen Am fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durch, zu der die Beschwerdeführer persönlich erschienen. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Von BF1 und BF2 wurden, zusätzlich zu den bereits im Verfahren vor dem BFA vorgelegten Unterlagen, noch folgende weitere vorgelegt: verschiedene Urkunden über die Teilnahmen an Turnieren von Handball und Judo von BF2 und BF3, eine Teilnahmebestätigung von BF3 beim Handballtraining, ein Wettkampftauglichkeitsattest für Judo betr. BF2 vom , eine Schulbesuchsbestätigung für BF3 sowie eine Schulnachricht, ein "Statement" der Volksschule West XXXX über BF3, jeweils ein Empfehlungsschreiben für BF2 und BF3 vom Judo-Club XXXX, eine Anmeldung Judo für BF2, ein privates Empfehlungsschreiben für die Familie eines ehrenamtlichen Flüchtlingshelfers, ein Überblick über die Deutschkurse von BF2, eine Anmelde- sowie Kursbestätigung für BF2 zum Kurs "Startpaket Deutsch & Integration", eine Kursbesuchsbestätigung von BF2 zu "Deutsch A1, Teil 3 und 4", zwei weitere Empfehlungsschreiben für BF2, eine Arbeitsbestätigung über einen Tag Arbeit im Garten für BF2, ein Auszug aus dem Heiratseintrag, die Geburtsurkunde von BF5, zwei Schreiben betr. Kindergartenplätze für BF3 und BF4, eine Teilnahmebestätigung über den eintägigen Werte- und Orientierungskurs für BF1 und BF2, drei Informationsblätter des ÖIF sowie zwei des AMS. Weiters wurde ein Fotoalbum vorgelegt, welches insbesondere Freizeitaktivitäten der Beschwerdeführer zeigte, wobei BF1 teils mit und teils ohne Kopftuch zu sehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung lautet auszugsweise: "R: Sprechen Sie Deutsch? BF1: Nein, gar nicht. Ich habe viele Kinder, bei denen ich zu Hause bleiben muss, daher habe ich kein Deutsch gelernt. Ich habe niemanden zu Hause. Deswegen kann ich kein Deutsch. Ich habe mit niemandem Kontakt, daher kann ich kein Deutsch lernen. R: Passt Ihr Mann denn nicht manchmal auf die Kinder auf? BF1: Er passt schon auf die Kinder auf, damit ich einkaufen gehen kann. R: Aber er konnte nicht auf die Kinder aufpassen, damit Sie in den Deutschkurs gehen können? BF1: Mein Mann geht vormittags in den Deutschkurs. Dann macht er Hausaufgaben oder Judo. Deswegen kann ich in keinen Deutschkurs gehen. R: Haben Sie Ihren Mann denn gefragt, ob Sie einen Kurs besuchen können? BF1: Ich habe ihn schon gefragt, er hat gesagt, dass er versuchen wird, einen Kurs für mich zu finden, sodass ich Deutsch lernen kann. R: Er hat aber keinen gefunden? BF1: In zwei Monaten wird einen Deutschkurs beginnen, der bei uns in der Nähe stattfindet, dort passt man dann auf die Kinder auf; dann kann ich dort in den Deutschkurs gehen. Seite 4 von 53

5 R: Wieso lernen Sie nicht mit Ihrem Mann Deutsch? BF1: Die Kinder sind sehr frech, ich muss auf sie aufpassen oder kochen und bügeln und waschen, deswegen kann ich nicht mit meinem Mann Deutsch lernen. R: Wie oft passt Ihr Mann alleine auf die Kinder auf? BF1: Wenn ich koche, wenn ich einkaufen gehe. R: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach? BF1. Nein. R: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach? BF1: Ich gehe nur in den Park oder einkaufen oder passe auf mein Kinder auf. Sonst mache ich nichts. R: Haben Sie österr. Freunde? BF1: Ja, meine Vertrauensperson XXXX, der heute hier ist. Außerdem noch einen, XXXX. R: Woher kennen Sie diese Freunde? BF1: Mein Mann ist Mitglied im Judoverein und trainiert dort 2x pro Woche; XXXX ist dort Trainer. XXXX trainiert ebenfalls in dem Verein. R: Wovon leben Sie derzeit? BF1: Grundversorgung. R: Wie sieht derzeit Ihr Alltag in Österreich aus? BF1: Ich bin mit meinen Kindern beschäftigt, außerdem mit einkaufen gehen, mit dem Kindern mich beschäftigen. R: Wie oft in der Woche gehen Sie einkaufen? BF1: 2x pro Woche. R: Begleitet Ihr Mann Sie da? BF1: Nein, ich gehe alleine. Mein Mann bleibt bei den Kindern. R: Wie heißt das Geschäft, in das Sie einkaufen gehen? BF1: Penny und Hofer. R: Mit wem gehen Sie in den Park, wenn Sie in den Park gehen? BF1: Mit den Kindern, teilweise auch mit meinem Mann oder XXXX. R: Wie wollen Sie Ihr Leben in Österreich gestalten, wenn Sie den Asylstatus bekämen? BF1: Ich würde gerne eine Ausbildung machen und als Frisörin arbeiten. Seite 5 von 53

6 R: Haben Sie sich erkundigt, welche Ausbildung Sie für eine Tätigkeit als Frisörin brauchen würden? BF1: Nein, da ich nicht Deutsch sprechen kann. Wenn ich Deutsch sprechen kann, dann kann ich mich erkundigen. R: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie den Asylstatus bekämen? BF1: Ich möchte arbeiten, und von der Arbeit würde ich dann Geld bekommen. R: Seit wann gehen Sie auch alleine einkaufen-? BF1: Seitdem ich in Österreich bin. R: Bei Ihrer Aussage vor dem BFA am haben Sie noch angegeben, dass "wir" also Ihr Mann und Sie den Einkauf machen. BF1: Wenn ich Kleidung brauche, kaufe ich die mit meinem Mann gemeinsam, aber Lebensmittel gehe ich alleine einkaufen. R: Möchten Sie, dass Ihre Kinder eine Ausbildung bekommen? BF1: Ja, das möchte ich sehr gerne. R: Welches Leben würden Sie sich für Ihre Tochter wünschen? BF1: Ich will das meine Tochter studiert, in die Schule geht etc. R: Sie haben uns heute ein Fotoalbum vorgelegt, in dem Sie teilweise mit und teilweise ohne Kopftuch zu sehen sind. Wie oft tragen Sie das Kopftuch, wann tragen Sie das Kopftuch und wann tragen Sie es nicht? BF1: Manchmal will ich gerne ein Kopftuch tragen, und manchmal möchte ich das Kopftuch nicht tragen. R: Das heißt ob Sie ein Kopftuch tragen oder nicht, kommt auf Ihre "Tageslaune" an und nicht auf Ihre Umgebung? BF1: Manchmal trage ich das Kopftuch, um schön auszusehen. R: Und heute? BF1: Nein, heute hatte ich darauf keine Lust. R: Worum ging der Streit, aufgrund dessen die Polizei gerufen wurde (am )? BF1: Ich habe einen Freund in diesem Moment getroffen, und mein Mann wurde traurig und böse, deswegen haben wir gestritten. R: Beim BFA haben Sie gesagt, dass Sie mit diesem Mann nur gesprochen haben. BF1: Ja, ich habe nur mit ihm gesprochen. R: Ihr Ehemann hat ausgesagt, dass Sie ein körperliches Verhältnis mit diesem Mann hatten. BF1: Nein, das stimmt nicht. R: Ihr Ehemann schlägt also die Heckscheibe eines fremden Pkw ein, nur, weil Sie mit einem anderen Mann gesprochen haben? Seite 6 von 53

7 BF1: Ich hatte telefonisch ein Verhältnis mit diesem Mann. Mein Mann hat dann verstanden, dass ich mit einem anderen Mann spreche und ist so nervös geworden, dass er die Heckscheibe eingeschlagen hat. R: Dachte Ihr Mann, dass Sie ein über ein Gespräche hinausgehendes Verhältnis mit dem anderen Mann hatten? BF1: Ja, das dachte er. R: Finden Sie, dass das ein Grund ist, eine Heckscheibe einzuschlagen? BF1: Das ist zum ersten Mal passiert, dass er so eine Reaktion gezeigt hat. R: Würden Sie sagen, dass Sie eine gleichberechtigte Partnerschaft mit Ihrem Mann führen? BF1: Wir leben in Frieden und verstehen uns sehr gut. R: Wer kümmert sich um den Haushalt? BF1: Ich. R: Was macht Ihr Mann in seiner Freizeit? BF1: Wenn er Freizeit hat, macht er die Hausaufgaben für den Deutschkurs, beschäftigt sich mit den Kindern und räumt die Wohnung auf. R: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen. BF1: Wir hatten im Iran keinen Pass, die Kinder konnten nicht in die Schule gehen. Wenn ich mit den Kindern in den Park gegangen bin, haben die iranischen Kinder meine Kinder geschlagen, weil sie aus Afghanistan sind. In Afghanistan gibt es Unruhen, dort kann man nicht leben, deswegen sind wir in den Iran gegangen. Meine Familie ist in XXXX. R: Hatte Ihre Familie Probleme in Afghanistan aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit zu den Hazara? BF1: Ja, wir hatten auch Probleme, weil wir Hazara sind. R: Was für Probleme hatten Sie? BF1: Die Leute dort mögen keine Hazara. Viele Hazara wurden getötet. R: Warum wollten Sie gerade nach Europa ausreisen? BF1: Europa hat Frieden, man kann dort leben. Hier wird niemand umgebracht, daher sind wir hier her gekommen. R: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? BF1: Ich kann mir nicht vorstellen, nach Afghanistan zurückzukehren. R: Warum nicht? BF1: Die bringen die Frauen dort um. Die Frauen haben dort keine Rechte. Das Leben in Afghanistan ist furchtbar, besonders für Frauen. R: Was konkret wäre für Sie als Frau in Afghanistan besonders störend oder schwierig? Seite 7 von 53

8 BF1: Ich habe im Iran gelebt, und meine Familie hat erzählt, dass die Frauen dort keine Rechte oder Freiheit haben. Sie können dort weder einkaufen gehen, noch sich auf der Straße frei bewegen, das Leben für die Frauen ist dort unmöglich. Anmerkung: BF1 ist zur heutigen Verhandlung ohne Kopftuch und geschminkt in scharzem Shirt und Blazer erschienen. R: Wie sieht derzeit Ihr Alltag in Österreich aus? BF2: Nach dem Fürhstück gehe ich zum Deutschkurs. Ich beschäftige mich mit den Kindern, wenn ich nach Hause komme. Ich passe auf die Kinder auf, wenn meine Frau kocht, dann essen wir zusammen, und dann ist der Tag zu Ende. R: Geht Ihre Frau alleine einkaufen? BF2: Ich passe auf die Kinder auf, und sie geht alleine einkaufen, oder sie bleibt zu Hause und sie passt auf die Kinder auf, oder wir gehen zusammen, das ist verschieden. R: Wieso macht Ihre Frau keinen Deutschkurs? BF2: Wegen unserer Kinder, kann sie nicht Deutsch lernen. Wir haben versucht, einen Deutschkurs zu finden, wo man auf unsere Kinder aufpassen kann, sodass sie auch Deutsch lernen kann. R: Wieso passen Sie nicht auf die Kinder auf, während sie im Deutschkurs ist? BF2: Das wäre ja nicht nur ein Tag, dass ich auf die Kinder aufpassen müsste, das wäre ja dann regelmäßig, wie könnte ich dann noch Deutsch lernen? R: Ist es also wichtiger, dass Sie Deutsch lernen, als das Ihre Frau Deutsch lernt? BF2: Es ist wichtig, dass wird beide Deutsch lernen und uns weiterbilden, nur die Kinderbetreuung ist das Problem. R: Wieso lernen Sie nicht mit Ihrer Frau Deutsch? BF2: Ich möchte schon gerne mit ihr lernen, aber sie hat gar keine Zeit. Entweder sie kocht oder putzt oder sie kauft ein, sie hat gar keine Zeit. Wenn es die Möglichkeit gibt, dass jemand auf die Kinder aufpasst oder zb diese in den Kindergarten gehen, dann kann ich schon mit ihr Deutsch lernen. R: Worum ging der Streit, aufgrund dessen die Polizei gerufen wurde (am )? BF2: Ich war sehr nervös in dem Moment, deswegen ist das passiert. R: Warum waren Sie nervös? BF2: Ich habe am Telefon gehört, was meine Frau mit diesem Mann gesprochen hat. Ich war so böse, dass ich deswegen die Scheibe von dem Auto kaputt geschlagen habe. R: Halten Sie das für eine adäquate Reaktion? Seite 8 von 53

9 BF2: Diese Gedanken, dass ich so nervös geworden bin, das hatte einen Grund. Das war nicht das erste Mal. Wir waren einmal in einem Lager in Österreich. Ein Freund, in den ich sehr großes Vertrauen hatte, hat gesagt, dass ich nicht traurig sein soll, aber er habe meine Frau mit jemanden gesehen. Ich habe ihr verziehen und habe alles vergessen, aber in diesem Moment war ich sehr traurig. Als ich das Auto kaputt gemacht habe, ist die Erinnerung an den ersten Vorfall wieder gekommen, aber jetzt ist alles in Ordnung. R: Dachten Sie, dass Ihre Frau nur mit einem anderen Mann gesprochen hat, oder haben Sie gedacht, dass da mehr sei, bei beiden Vorfällen? BF2: Ich hatte keine Gedanken, ein Freund hat mir nur davon erzählt, und dann habe ich gesehen, dass meine Frau mit einem anderen Mann gesprochen hat. R: Stört es Sie, wenn Ihre Frau mit einem anderen Mann spricht? BF2: Nein, es stört mich nicht. Das ist normal. R: Würde es Sie stören, wenn Ihre Frau eine Ausbildung machen oder arbeiten gehen würde? BF2: Nein, ich wäre glücklich darüber. R: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen. BF: Ich war vier Jahre alt, als wir in den Iran gegangen sind, zu dieser Zeit waren die Taliban dort. Wir haben in der Umgebung von Mazar-e Sharif gelebt, dort waren die Taliban, sie haben die ganze Stadt eingenommen, und wir sind in den Iran geflohen. Ich kann mich nicht so gut erinnern, da ich erst vier Jahre alt war. Wir haben in vielen verschiedenen Städten im Iran gelebt. 18 Jahre haben wir im Iran gelebt. R: Sind Sie oder Ihre Familie als Hazara in Afghanistan bedroht worden? BF2: Die Taliban sind Paschtunen, und die Paschtunen sind ein großer Feind der Hazara. Die Paschtunen haben die ganzen Hazara umgebracht, deswegen mussten wir fliehen. R: Warum wollten Sie gerade nach Europa ausreisen? BF2: An erster Stelle in Europa stehen Menschenrechte, daher wollten wir hierherkommen. Im Iran konnten die Kinder überhaupt nicht lernen und nicht in die Schule gehen, deswegen mussten mir den Iran verlassen. Wir sind nach Europa gekommen, damit unsere Kinder etwas lernen und sich eine Zukunft aufbauen können. R: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? BF2: Ich kann mir das überhaupt nicht vorstellen, dass wir nach Afghanistan zurückkehren. Ich habe in Afghanistan keinen Platz. Dort sind nach wie vor die Taliban, die ein Problem mit uns als Hazara haben. " Zu den von der Richterin ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen und Unterlagen wurde eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen eingeräumt Am langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführer ein, in der insbesondere auf die Länderfeststellungen vom verwiesen wurde und die Länderfeststellungen der Staatendokumentation in Zweifel gezogen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Seite 9 von 53

10 Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen: 1.1. Zur Person der Beschwerdeführer: BF1 führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, BF2 den Namen XXXX, geboren am XXXX, BF3 den Namen XXXX, geboren am XXXX, BF4 den Namen XXXX, geboren am und BF5 den Namen XXXX, geboren am XXXX. Sie alle sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. BF1 und BF2 sind verheiratet, wobei die Ehe nicht im Herkunftsland Afghanistan bestanden hat; BF3, BF4 und BF5 sind ihre minderjährigen ledigen Kinder, die mit ihnen in einem Haushalt leben. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Dari BF1 wurde im Iran geboren, kam mit ihren Eltern nach Afghanistan (Provinz Balkh), als sie zwei Jahre alt war, und ging mit diesen nach zwei Jahren aufgrund der Sicherheitslage in Afghanistan wieder in den Iran zurück. BF2 verließ mit seiner Familie im Alter von 4 Jahren Afghanistan (Provinz Balkh) aufgrund der Sicherheitslage und lebte danach im Iran. BF1 und BF2 heirateten im Iran. BF 5 wurde in Österreich geboren. BF1 ist Analphabetin, BF2 kann etwas schreiben. BF1 war im Iran Hausfrau, BF2 arbeitete auf dem Bau und als Schweißer. BF1 und BF2 haben mit ihren jeweiligen Familien im Iran Kontakt Die Beschwerdeführer sind gesund, leben von der Grundversorgung und sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten BF1 lebt in Österreich mit ihrem Mann, BF2, und den drei minderjährigen Kindern (BF3, BF4 und BF5) zusammen. Sie betreut ihre Kinder und den Haushalt und besucht keinen Deutschkurs noch spricht sie Deutsch. BF2 hat verschiedene Deutschkurse besucht und trainiert Judo in einem Verein. BF3 besucht die Schule und spielt Handball sowie trainiert ebenfalls Judo Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: BF1 konnte nicht glaubhaft darlegen, dass sie eine Lebensweise angenommen hat, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde und sie eine westliche Geisteshaltung eingenommen hat BF1 und BF2 haben ihr Vorbringen, dass konkret ihnen als Angehörige der Volksgruppe der Hazara sowie schiitischer Muslim bzw. dass jedem/r Angehörige/n der Volksgruppe der Hazara sowie schiitische Muslim Verfolgung drohe, nicht glaubhaft gemacht und konnten somit dahingehende asylrelevante Gründe der Beschwerdeführer für das Verlassen ihres Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden Es sind auch keine weiteren Gründe hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer in Afghanistan einer konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt waren und konnten von ihnen keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen ihres Heimatstaates glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht glaubhaft, dass den Beschwerdeführern in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer: Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer getroffen: : Auszug aus dem Länderinformationsblatt (Stand ): KI vom : Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan Q (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.3. und wurden von den Vereinten Nationen sicherheitsrelevante Vorfälle registriert Seite 10 von 53

11 eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.: improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC ). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan sicherheitsrelevante Vorfälle von registriert (Stand: ) (INSO o.d.). ANDSF afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD ). Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC ). High-profile Angriffe: Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW ). Hauptstadt Kabul Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW ): Am kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ ; vgl. auch: al-jazeera ; The Guardian ; BBC ; UN News Centre ). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-jazeera ). Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-jazeera ). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian ; vgl. auch: Fars News ); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News ). Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ ). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian ); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ ). Seite 11 von 53

12 Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten kam es am erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ ; vgl. auch: The Guardian ); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian ). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ ; vgl. auch: The Guardian ). Herat Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters ; vgl. auch: TMN ). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN ; vgl. auch: US News ). Sirajuddin Haqqani stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP ). Mazar-e Sharif Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben USamerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL ). Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL ). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ ; vgl. auch: al-jazeera ). Der zweite Vorfall fand am im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC ; vgl. auch: LWJ ; DZ ). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-qaida (US DOD ). Taliban Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD ). Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am 28. April 2017 eröffnet (UN GASC ; vgl. auch: BBC ). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC ). Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC ; vgl. auch: Pajhwok ); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok ). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha al-din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC ). Seite 12 von 53

13 Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikalislamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau ). Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen: sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP ). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS-Zweig in Afghanistan teilweise bekannt als IS Khorasan ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn ; vgl. auch: DZ ). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC ; vgl. auch: DZ ). Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ ; vgl. auch: NYT ; IBT ). Lokale Stammesälteste bestätigten hingen den Rückzug der Taliban aus großen Teilen Tora Boras (Dawn ). KI vom : Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan Q (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Den Vereinten Nationen zufolge hat sich im Jahr 2016 die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert; dieser Trend zieht sich bis ins Jahr Gefechte fanden vorwiegend in den folgenden fünf Provinzen im Süden und Osten statt: Helmand, Nangarhar, Kandahar, Kunar und Ghazni; 50% aller Vorfälle wurden in diesen Regionen verzeichnet (für das Jahr 2016 wurden sicherheitsrelevante Vorfälle registriert). Doch der Konflikt hat sich geographisch ausgeweitet, da die Taliban ihre Aktivitäten in Nord- und Nordostafghanistan, sowie in der westlichen Provinz Farah, verstärkt haben. In den Provinzhauptstädten von Farah, Kunduz, Helmand und Uruzgan übten die Taliban Druck auf die Regierung aus. Wesentlich für die Machterhaltung der Regierung in diesen Provinzhauptstädten war die Entsendung afghanischer Spezialeinheiten und die Luftunterstützung durch internationale und afghanische Kräfte (UN GASC ). INSO berichtet für den Zeitraum Jänner März 2017 von insgesamt sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Afghanistan (INSO o. D.) Im Jahr 2016 hat sich die Zahl der Gefechte zwischen Taliban und Regierungskräften (meist Angriffe der Taliban) um 22% erhöht und machen damit 63% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die Anzahl der IED- Vorfälle war 2016 um 25% niedriger als im Jahr davor und ist damit weiterhin rückläufig (UN GASC ). ANDSF afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die afghanischen Sicherheitskräfte sind auch weiterhin signifikanten Herausforderungen ausgesetzt speziell was ihre operative Leistungsfähigkeit betrifft: Schwächen in den Bereichen Führung und Kontrolle, Leitung und Logistik, sowie hohe Ausfallsraten, haben maßgebliche Auswirkungen auf Moral, Rekrutierung und Leistungsfähigkeit (UN GASC ). Dennoch haben die afghanischen Sicherheitskräfte hart gegen den Talibanaufstand und terroristische Gruppierungen gekämpft und mussten dabei hohe Verluste hinnehmen. Gleichzeitig wurden qualitativ hochwertige Spezialeinheiten entwickelt und Aufständische davon abgehalten Bevölkerungszentren einzunehmen oder zu halten (SIGAR ). Der sich intensivierende Konflikt hat zunehmend Opfer bei Sicherheitskräften und Taliban gefordert. Die Rate der Neu- bzw. Weiterverpflichtungen ist zu niedrig, um die zunehmenden Desertionen und Ausfälle zu kompensieren. Bis Februar 2016 war die Truppenstärke des afghanischen Heeres bei 86% und die der afghanischen Nationalpolizei auf 94% ihres geplanten Mannschaftsstandes (UN GASC ). Seite 13 von 53

14 Berichtszeitraum bis Im Berichtszeitraum wurden von den Vereinten Nationen sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert; dies bedeutet eine Erhöhung von 10% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 (UN GASC ). Im Jänner 2017 wurden bewaffnete Zusammenstöße registriert; die Anzahl hatte sich gegenüber dem vorigen Vergleichszeitraum um 30 erhöht. Im Berichtszeitraum haben sich IED-Angriffe im Vergleich zum Vorjahr um 11% verstärkt (UN GASC ). High-profile Angriffe: Nahe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif in der afghanischen Nordprovinz Balkh, sind bei einem Angriff der Taliban auf eine Militärbasis mindestens 140 Soldaten getötet und mehr als 160 verwundet worden (FAZ ; vgl. auch: al-jazeera , Reuters ). Balkh gehört zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans; dort ist die Kommandozentrale für den gesamten Norden des Landes (FAZ ). Dies war afghanischen Regierungskreisen zufolge, der bislang folgenschwerste Angriff auf einen Militärstützpunkt. Laut dem Sprecher der Taliban war der Angriff die Vergeltung für die Tötung mehrerer ranghoher Rebellenführer. Vier der Angreifer seien in die Armee eingeschleust worden. Sie hätten dort einige Zeit ihren Dienst verrichtet. Das wurde aber von der afghanischen Armee nicht bestätigt (Reuters ). Dies ist der zweite Angriff auf eine Militäreinrichtung innerhalb weniger Monate, nach dem Angriff auf ein Militärkrankenhaus in Kabul Anfang März, zu dem sich die Terrormiliz Islamischer Staat bekannt hatte. Damals kamen mindestens 49 Menschen ums Leben und 76 weitere wurden verletzt (FAZ ; vgl. auch: BBC , NYT , Dawn , SIGAR , FAZ ). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Angaben, welche Gebiete von den Aufständischen in Afghanistan kontrolliert werden, sind unterschiedlich: Schätzungen der BBC zufolge, wird bis zu ein Drittel des Landes von den Taliban kontrolliert (BBC ). Einer US-amerikanischen Quelle zufolge stehen 59,7% der Distrikte unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Sicherkräfte (Stand: ); was eine Steigerung von 2,5% gegenüber dem letzten Quartal wäre; jedoch einen Rückgang von 11% gegenüber dem Vergleichswert des Jahres Die Anzahl der Distrikte, die unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen sind, hat sich in diesem Quartal um 4 Distrikte vermehrt: es sind dies 45 Distrikte in 15 Provinzen (SIGAR ). Die ANDSF konnten die Taliban davon abhalten Provinzhauptstädte einzunehmen oder zu halten; die Aufständischen haben die Kontrolle über gewisse ländliche Gebiete behalten. (SIGAR ). Taliban Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive Ende April 2017 eröffnet; seitdem kommt es zu verstärkten Gefechtshandlungen in Nordafghanistan (BBC ). Bisher haben die Taliban ihre alljährliche Kampfsaison durch die Frühjahrsoffensive eingeläutet; allerdings haben dieses Jahr die Taliban-Aufständischen auch in den Wintermonaten weitergekämpft (BBC ). Helmand Die Taliban haben den Druck auf die Provinz Helmand erhöht; heftige Gefechte fanden Ende Jänner und Anfang Februar im Distrikt Sangin statt (UN GASC ): 10 der 14 Distrikte in Helmand werden entweder von den Taliban kontrolliert oder sind umstritten. In die Provinz Helmand wurde bereits eine Anzahl US-amerikanischer Soldaten entsendet (al-jazeera ; vgl. auch: Khaama Press ). Auch das afghanische Verteidigungsministerium hat Befreiungsoperationen gestartet, die sogenannten Khalid-Operationen in Helmand aus den beiden Distrikten, Garamser und Nad-e Ali heraus (Khaama Press ). Militärischen Quellen zufolge, wurde im Mai eine riesige Kommandozentrale der Taliban im Distrikt Nad-e Ali zerstört (Sputnik News ). Kunduz Seite 14 von 53

15 Seit zwei Jahren ist Kunduz Zentrum intensiver Gefechte zwischen Taliban und Sicherheitskräften (LWJ ); die Stadt Kunduz fiel zweimal bevor die ANDSF und die Koalitionskräfte sie wieder unter ihre Kontrolle bringen konnten (SIGAR ; vgl. auch: LWJ ). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS-Zweig in Afghanistan teilweise bekannt als IS Khorasan ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie auch gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn ). Der IS verliert weiterhin Gebiete, die zuvor von ihm kontrolliert wurden; Verantwortlich dafür sind hauptsächlich die Aktivitäten der afghanischen Luftstreitkräfte mit Unterstützung der Luftangriffe der NATO (SCR ). Abdul Hasib, der IS-Anführer in Afghanistan, wurde im Rahmen einer militärischen Operation in Nangarhar getötet (BBC ; vgl. auch: NYT ); von Hasib wird angenommen für viele high-profile Angriffe verantwortlich zu sein so auch für den Angriff gegen das Militärkrankenhaus in Kabul (Dawn ; vgl. auch: BBC ). In diesem Jahr wurden hunderte IS-Aufständische entweder getötet oder gefangen genommen (BBC ). Im April 2017 wurde die größte nicht-nukleare Bombe, in einer Region in Ostafghanistan eingesetzt, die dafür bekannt ist von IS-Aufständischen bewohnt zu sein (Independent ). Netzwerke bestehend aus Höhlen und Tunnels wurden zerstört und 94 IS-Kämpfer, sowie vier Kommandanten, getötet (Dawn ). Quellen zufolge waren keine Zivilisten von dieser Explosion betroffen (BBC ; vgl. auch: The Guardian , al-jazeera ). Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.d.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA ; vgl. auch: IDEA o.d.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA ; vgl. Max Planck Institute ). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA ). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS ) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA ; vgl. CRS ). Parlament und Parlamentswahlen Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA ). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok ). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS vgl. auch: CRS ). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament Seite 15 von 53

16 und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS ). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA ). Parteien Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP ). Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politischprogrammatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.b. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen, sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA ). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte sich neu zu registrieren und zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern, müssen sie nun Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP ). Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP ). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA ). Friedens- und Versöhnungsprozess: Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA ). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit ), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS ), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW ). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Seite 16 von 53

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