Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /12E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario Züger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , Zl , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Am fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, afghanischer Staatsangehöriger, Paschtune, sunnitischer Muslim und am XXXX im Distrikt XXXX, in der Provinz XXXX, geboren zu sein. Der BF sei mit XXXX, ca. 25 Jahre, StA. Afghanistan, verheiratet, und habe zwei Söhne namens XXXX, 12 Jahre alt, und XXXX, 11 Jahre alt. Seine Eltern, ein Bruder (ca. 20 Jahre alt), seine Ehegattin und seine Söhne würden nach wie vor im Distrikt XXXX, Provinz XXXX, leben. Einer seiner Brüder sei verstorben. Der BF habe in Afghanistan als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er habe Afghanistan vor einem Monat verlassen, da sein Bruder für die nationale Armee gearbeitet habe, von den Taliban getötet worden sei und die Taliban den BF mit dem Tod bedroht hätten. 3. Mit Schreiben vom wiederholte der rechtsfreundliche Vertreter des BF den familiären Hintergrund des BF und führte aus, dass der BF keine Schule besucht habe, Analphabet sei, keine Berufsausbildung aufweise und sich Zeit seines Lebens nie in einer der Großstädte wie Kabul, Mazar-e Sharif und Herat aufgehalten habe und dort auch über keinerlei familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte verfüge. In der Heimatprovinz des BF habe laut LBI Afghanistan der Staatendokumentation des BFA vom das Haqqani Netzwerk seine Präsenz ausgeweitet. In den von Paschtunen bewohnten Gebieten wie XXXX seien die beiden bewaffneten Gruppen Hezb-e Islami und die Taliban aktiv. Wegen bewaffneter Aktivitäten komme es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen diesen und der ISAF bzw. den Regierungstruppen (GA eines länderkundlichen Seite 1 von 38

2 SV, erstattet in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am , Zl. W ). Die Hauptstraßen in der Provinz XXXX würden von bewaffneten Gruppierungen kontrolliert, dabei komme es immer wieder zu Übergriffen der Aufständischen auf die Fahrzeuge. Darüber hinaus würden auch die Verbindungswege innerhalb der Distrikte, insbesondere der Distrikt XXXX und XXXX als unsicher und gefährlich gelten. Ein gefahrloses Erreichen der Dörfer sei nicht möglich (GA von XXXX, erstattet in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am , Zl. W ). Vor dem Hintergrund der aktuellen Sicherheitslage könne es dem BF nicht zugemutet werden, in seine Heimatprovinz zurückzukehren, obwohl seine Verwandten nach wie vor dort leben (müssen). Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative, etwa in der Hauptstadt Kabul oder anderen Provinzen, stehe dem BF mangels familiärer oder sozialer Anknüpfungspunkte auch nicht zur Verfügung. 4. Am wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Linz (im Folgenden: BFA), einvernommen. Dabei gab der BF an, im Jahr 1365 (1986) im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz XXXX, geboren und aufgewachsen zu sein. Er habe bis zu seiner Ausreise dort gelebt. Der BF habe vor 14 Jahren (ca bzw. 2002) seine Frau XXXX in seinem Heimatdorf geheiratet. Die Ehe sei arrangiert worden. Der BF habe in Afghanistan mit seiner Frau, seinen zwei Kindern, seinen Brüdern und seinen Eltern zusammengelebt. Der BF sei nie zur Schule gegangen. Als er 13 Jahre alt gewesen sei, habe er begonnen, im Garten zu arbeiten. Hauptsächlich habe er im Garten und in der Landwirtschaft gearbeitet. Im 4. Monat 1393 (Juli 2014) habe der BF entschlossen, Afghanistan zu verlassen. Er habe 5 Tage bei seiner Tante mütterlicherseits im Dorf XXXX, im Distrikt XXXX verbracht, sei nach Kabul gereist und von dort über die Provinz XXXX in den Iran und schließlich nach Österreich. Die Ehegattin, Eltern, Kinder und ein Bruder des BF würden nach wie vor im Heimatdorf arbeiten. Der Bruder des BF versorge die Familie. Die Familie habe einen großen Garten und Obstplantagen. Sie würden Granatäpfel und Getreide wie Mais und Weizen anbauen. Der ältere Bruder des BF sei bei der Nationalarmee gewesen und getötet worden. Im Heimatdorf lebe auch der Schwiegervater des BF (= Onkel väterlicherseits des BF), der als Fahrer arbeite, sein eigenes Auto besitze und dieses manchmal auch vermiete und ein zweiter Onkel väterlicherseits, der im Garten arbeite. Zwei Onkel mütterlicherseits des BF würden im Dorf XXXX, im Distrikt XXXX, leben und dort arbeiten; einer in der Regierung als Beamter und einer in der Landwirtschaft. Eine Tante mütterlicherseits des BF lebe im Dorf XXXX im Distrikt XXXX. Die engsten Freunde des BF, die ca. im selben Alter wie der BF seien, würden auch im Heimatdorf des BF leben. Der BF habe ca. zweimal im Monat telefonischen Kontakt mit seiner Familie. Der BF habe in Afghanistan nie Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Er sei nie politisch tätig gewesen. Er habe Afghanistan wegen der Taliban verlassen. Eines Tages am Nachmittag sei sein Bruder von dessen Dienst von Kabul (Checkpoint Kabul) nach Hause gekommen. Es sei in der Nacht gewesen, als die Taliban an der Tür der Familie des BF geklopft und nach dem Bruder gefragt hätten. Die Familie des BF habe gesagt, dass der Bruder nicht zuhause wäre. Die Taliban seien in das Haus gestürmt, hätten den Bruder gefunden und mitgenommen. Die Dorfleute hätten auch davon erfahren. Die Taliban hätten zum BF gesagt, entweder würde er mit ihnen mitgehen oder sie würden seinen Bruder umbringen. Die Dorfleute hätten gesagt, dass die Taliban auf jeden Fall den Bruder des BF mitnehmen wollten, und es besser wäre, wenn sie das Dorf für einige Zeit verlassen würden. Der BF habe keinen Ausweg gehabt und daher Afghanistan verlassen. Die Taliban hätten seinen Bruder getötet. Der Vorfall habe im 4. Monat 1393 fünf Tage vor der Ausreise des BF stattgefunden. Das sei der einzige Vorfall gewesen, es habe keine weiteren Vorfälle gegeben. Der Bruder des BF sei Berufssoldat gewesen. Er habe an Operationen in verschiedenen Provinzen teilnehmen müssen. Er habe auf der Seite der Regierung gekämpft. Der Bruder sei ca. 3 Jahre Berufssoldat gewesen. 3 Tage, nachdem der BF sein Heimatdorf verlassen gehabt habe und bei seiner Tante gewesen sei, habe der BF erfahren, dass die Taliban seinen Bruder im Heimatort getötet und auf den Bäumen aufgehängt hätten. Die Dorfleute hätten den Bruder begraben. Ein Onkel des BF habe den Vater angerufen und dann der Tante und dem Onkel davon berichtet. Der BF habe nie seinen Bruder tot gesehen. Der BF sei nie persönlich bedroht worden. Die Taliban hätten Teile von der Ernte für sich genommen. Das habe alle betroffen. Würde der BF zurückkehren, würden die Taliban ihn ebenfalls töten. Seine Familie habe keine Probleme, da die Taliban nicht wissen würden, dass der BF im Ausland sei. In der Nacht des Vorfalls sei der Schneidezahn des BF gebrochen, als die Taliban ihm mit dem hinteren Teil des Gewehrs geschlagen hätten. Der BF habe es sich finanziell nicht leisten können, in einer anderen Provinz zu leben. Die Onkel und Tanten des BF hätten insgesamt fünf Söhne, drei davon volljährig, und drei Töchter. Nachgefragt gab der BF an, dass sein Bruder bei der afghanischen Polizei gewesen sei und Kriegsoperationen durchgeführt habe. Der Bruder sei nicht bei der afghanischen Polizei, sondern bei der Nationalarmee gewesen. Er habe aber Polizeiuniform getragen. Der Bruder sei jeden dritten oder vierten Monat für drei Tage nach Hause gekommen und habe sich versteckt. Er habe niemanden erzählt, dass er in Kabul bei der Polizei arbeite. Bei dem Vorfall in der Nacht seien 5-6 Personen gekommen. Sie seien ins Zimmer herein und hätten den Bruder des BF mitgenommen. Als der BF geschrien habe, hätten sie mit dem Gewehr auf ihn geschlagen. Die Personen hätten lange Bärte und Turbane getragen. Sie seien bewaffnet und maskiert gewesen. Die Gesichter seien bedeckt gewesen. Die Taliban seien im Heimatdorf des BF seit er geboren worden sei. Seite 2 von 38

3 Der BF wolle in Österreich ein gutes, ruhiges Leben führen. Er wolle als erstes die deutsche Sprache lernen und wenn möglich, eine Lehre machen. Er sei Mitglied in einem Fitnesscenter. Der Bruder des BF werde nicht von den Taliban bedroht, da er sehr jung sei. Auf Vorhalt, dass der Bruder laut BF 22 Jahre alt sei, antwortete der BF, dass der Bruder körperlich nicht so entwickelt sei. Er sei ein einfacher Bursche und traumatisiert worden, als er 12 Jahre alt gewesen sei. Er sei neben einem Walnussbaum gesessen, den eine Rakete getroffen habe. Deswegen sei er auch geistig nicht so entwickelt. Nach dem Vorfall sei die gesamte Familie des BF für drei Monate zur Tante gegangen und dann wieder in das Heimatdorf zurückgekehrt. Im Verfahren vor dem BFA wurden vom BF eine Teilnahmebestätigung an einem Deutsch- Alphabetisierungskurs (XXXX), eine Tazkira des Vater des BF lautend auf "XXXX", eine Heiratsurkunde lautend auf "XXXX" und "XXXX" sowie eine Tazkira des BF lautend auf "XXXX" vorgelegt. 5. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom , Zl , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt IV.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der BF in Afghanistan einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt gewesen sei oder im Falle der Rückkehr wäre, da das diesbezügliche Vorbringen des BF nicht glaubhaft sei. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Er sei ein gesunder junger Mann, der seinen Lebensunterhalt bei seiner Rückkehr durch Arbeitsaufnahme bestreiten könne. Er verfüge auch über private und familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der BF in Österreich keine Verwandten habe, seinen Unterhalt durch die Grundversorgung bestreite, in Österreich nicht Mitglied in einem Verein sei und nicht berufstätig sei. 6. Gegen den unter Punkt 5. genannten Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wiederholte der BF im Wesentlichen sein Vorbringen, dass er Afghanistan verlassen habe, nachdem sein Bruder von den Taliban ermordet worden sei und der BF eine Bedrohung seitens der Taliban befürchtet habe. Entgegen der Ansicht des BFA sei sein Vorbringen glaubhaft. Entgegen der Ansicht des BFA sei dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zumutbar. Der BF würde im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keine Lebensgrundlage vorfinden, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht decken können, zumal ihm eine Rückkehr in sein Heimatdorf aufgrund der dortigen Sicherheitslage nicht möglich sei. 7. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am beim Bundesverwaltungsgericht ein. 8. Mit Schreiben vom wurden dem BF vom Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderfeststellungen betreffend Afghanistan übermittelt. 9. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb eine mündliche Verhandlung für aus, die mangels Erscheinen der bestellten Dolmetscherin vertagt werden musste. Seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des BF wurde dem erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts bei dieser Gelegenheit persönlich eine schriftliche Stellungnahme vom übergeben. Darin nahm der rechtsfreundliche Vertreter des BF ausführlich zu den in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen Stellung und führte insbesondere aus, dass dem BF eine Rückkehr in seinen Heimatdistrikt aufgrund der Tatsache, dass dieser von den Taliban kontrolliert werde, nicht zumutbar sei. Dabei verwies der rechtsfreundliche Vertreter des BF auf einen Country of Origin Information Report von EASO "Afghanistan Security Situation". Seite 3 von 38

4 10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu sowie im Beisein des BF und seines Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der BF an, dass er im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, geboren und aufgewachsen und ca. 32 Jahre alt sei. Er habe in Afghanistan immer in diesem Dorf gelebt und zwar mit seinen Eltern, seinen beiden Brüdern, seiner Ehegattin (ca. 28 Jahre) und seinen beiden Söhnen (XXXX, 14 Jahre und XXXX, 13 Jahre). Zwei Onkel väterlicherseits hätten in der Nachbarschaft gelebt. Seine Verwandten würden nach wie vor dort leben. Der BF stehe in regelmäßigem Kontakt mit seiner Familie. Die Familie finanziere sich ihren Lebensunterhalt vom Grundstück und vom Garten. Auch der BF habe auf den familieneigenen Grundstücken gearbeitet und nie eine Schule besucht. Der BF habe Afghanistan im April 2015 verlassen, nachdem sein Bruder von den Taliban getötet worden sei. Der BF wiederholte diesbezüglich im Detail sein hier zusammengefasst wiedergegebenes Vorbringen vor dem BFA, demzufolge sein Bruder für die Nationalarmee tätig gewesen sei, alle paar Monate in das Heimatdorf zurückgekehrt sei, die Taliban den Bruder eines Nachts aus dem Haus geholt und gegen den Willen der Familie mitgenommen und schließlich getötet hätten. Der BF sei mit seiner Familie zur Tante, die in einem Nachbardorf gelebt habe, geflohen. Der BF sei nach ca. 4 bis 6 Tagen von seiner Tante über Kabul und Nimroz in den Iran und von dort weiter nach Österreich gereist. Seine Eltern, sein Bruder, seine Ehefrau und seine Söhne seien nach drei Monaten wieder in das Heimatdorf zurückgekehrt. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatdistrikt fürchte der BF, von den Taliban getötet zu werden, da sein Bruder für die Nationalarmee gearbeitet habe und der BF der Forderung der Taliban, sich ihnen anzuschließen, nicht entsprochen habe. Sein jüngerer Bruder könne problemlos im Heimatdorf leben, da er geistig behindert sei und daher von den Taliban in Ruhe gelassen würde. Außerdem würden die Taliban dem BF im Falle der Rückkehr in sein Heimatdorf vorwerfen, dass er vor ihnen nach Europa geflüchtet sei und deswegen töten. Der BF habe keine Möglichkeit, in einer anderen Provinz Afghanistans zu leben, da er dort keine Verwandten habe und keinerlei Unterstützung hätte. Seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des BF wurde vorgebracht, dass den gutachterlichen Stellungnahmen von Dr. Rasuly zu entnehmen sei, dass es einem Afghanen ohne Schul- und Fachausbildung nicht möglich sei, sein Überleben ohne familiäre Anknüpfungspunkte in Kabul zu sichern. Auch nach der jüngsten UNHCR- Stellungnahme vom Dezember 2016 komme eine innerstaatliche Fluchtalternative allenfalls für alleinstehende Personen in Betracht, nicht jedoch für Personen, die wie der BF für eine Familie sorgen müssten. Erschwerend komme hinzu, dass sich der BF auch um einen behinderten Bruder sorgen werde müssen, jedenfalls nach dem Ableben seiner Eltern. Insofern liege ein exzeptioneller Grund im Sinne der VwGH-Judikatur vor, weil sich die Situation des BF mit einer Sorgepflicht für einen Behinderten (Bruder), von jener des allgemeinen Durchschnitts unterscheidet. Beantragt werde weiters eine Vorortkontrolle in XXXX zum Beweis dafür, dass dort die Taliban die faktische Kontrolle ausüben und der BF bei Rückkehr an Leib und Leben gefährdet wäre, und zwar als Familienmitglied seines getöteten Bruders, der für die Nationalarmee tätig gewesen sei. II. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlich erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung, der Einvernahme des BF vor dem BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom , der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1. Der BF heißt XXXX und behauptet, am XXXX im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz XXXX, geboren und dort aufgewachsen zu sein. Der BF hat in Afghanistan nie außerhalb seiner Heimatprovinz gelebt Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Paschtune und sunnitischer Muslim. Die Muttersprache des BF ist Paschtu Der BF hat in Afghanistan nie die Schule besucht. Er hat in der familieneigenen Landwirtschaft im Heimatdorf gearbeitet Der BF ist mit XXXX, StA. Afghanistan, verheiratet. Es kann nicht festgestellt werden, wann die Ehefrau des BF geboren ist und wann genau die Ehe geschlossen wurde. Der BF hat zwei Söhne mit seiner Ehefrau, XXXX, und XXXX. Die Ehefrau und die Söhne des BF leben im Heimatdorf des BF. Der BF steht in regelmäßigem Kontakt mit ihnen. Die Familie des BF wurde seit dessen Ausreise im April 2015 nie von den Taliban bedroht. Seite 4 von 38

5 1.5. Die Eltern, der jüngere BruderXXXX, der aufgrund eines traumatischen Erlebnisses (Raketeneinschlag in unmittelbarer Nähe) im Alltag beeinträchtigt ist, und zwei Onkel väterlicherseits (jeweils mit einer bzw. zwei Töchtern) leben im Heimatdorf des BF. Zwei Onkel mütterlicherseits (jeweils mit einem bzw. zwei Söhnen) leben in einem Nachbardorf im Heimatdistrikt des BF. Eine Tante des BF lebt mit ihrem Ehemann und zwei Söhnen in einem Nachbardorf im Heimatdistrikt des BF. Einer der Onkel mütterlicherseits namens XXXX arbeitet als Arzt in einem Krankenhaus in XXXX. Er ist unter der Woche im Krankenhaus und die Feiertage verbringt er im Heimatdorf. Die übrigen Verwandten sind in der Landwirtschaft tätig. Die Familie des BF besitzt ua Obstplantagen, auf denen sie Granatäpfel und Getreide anbaut Der BF ist gesund und im erwerbsfähigen Alter Der BF verließ Afghanistan im April 2015 und reiste über den Iran, die Türkei, und weitere dem BF unbekannte Staaten nach Österreich, wo er nach illegaler Einreise am den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten Der BF verfügt in Österreich über keine Verwandten. Er verfügt über eine Freundschaft zu einer Österreicherin, die er als "Mutter" bezeichnet; eine weitere Freundin unterstützt den BF beim Deutschlernen. Der BF hat einen Alphabetisierungskurs in Österreich besucht und besucht derzeit den Deutschkurs auf A1 Niveau. Der BF hat bisher keine Deutschsprachprüfung in Österreich absolviert. Der BF engagiert sich als Schülerlotse in der Gemeinde und kocht bei Veranstaltungen. Er ist nicht Mitglied in einem Verein. 2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 2.1. Der BF hat Afghanistan verlassen, da die Taliban seinen älteren Bruder wegen dessen Tätigkeit für die afghanische Nationalarmee getötet und dem BF gedroht haben, sich ihnen anzuschließen oder ebenso getötet zu werden Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsdistrikt XXXX, Provinz XXXX, würde dem BF ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der BF in der Stadt XXXX einer individuellen Verfolgung seitens der Taliban ausgesetzt ist oder im Falle der Rückkehr wäre Der BF wurde in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle der Rückkehr in die Stadt XXXX ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in die Stadt XXXX Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten Der BF ist gesund. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nach XXXX Gefahr liefe, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich seine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden Der BF kann die Stadt XXXX von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen. 3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen: Seite 5 von 38

6 3.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand vom : 1. Neueste Ereignisse KI vom Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.3. und wurden von den Vereinten Nationen sicherheitsrelevante Vorfälle registriert eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.: improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC ). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan sicherheitsrelevante Vorfälle von registriert (Stand: ) (INSO o.d.). Bild kann nicht dargestellt werden (Grafik: Staatendokumentation gemäß Daten aus INSO o.d.) 1.1. ANDSF afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD ). Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC ) High-profile Angriffe: Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW ) Hauptstadt Kabul Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW ): Am kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ ; vgl. auch: al-jazeera ; The Guardian ; BBC ; UN News Centre ). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-jazeera ). Bild kann nicht dargestellt werden Seite 6 von 38

7 (The Guardian ) [Anm.: man beachte, dass die Opferzahlen in dieser Grafik, publiziert am Tag des Anschlags, noch überhöht angegeben wurden] Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-jazeera ). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian ; vgl. auch: Fars News ); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News ). Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ ). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian ); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ ). Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten kam es am erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ ; vgl. auch: The Guardian ); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian ). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ ; vgl. auch: The Guardian ) Herat Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters ; vgl. auch: TMN ). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN ; vgl. auch: US News ). Sirajuddin Haqqani stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP ) Mazar-e Sharif Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben USamerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL ). Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL ). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ ; vgl. auch: al-jazeera ). Der zweite Vorfall fand am im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC ; vgl. auch: LWJ ; DZ ) Regierungsfeindliche Gruppierungen: Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-qaida (US DOD ) Taliban Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD ). Seite 7 von 38

8 Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am 28. April 2017 eröffnet (UN GASC ; vgl. auch: BBC ). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC ). Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC ; vgl. auch: Pajhwok ); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok ). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha al-din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC ). Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikalislamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau ). Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen: sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP ) IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS-Zweig in Afghanistan teilweise bekannt als IS Khorasan ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn ; vgl. auch: DZ ). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC ; vgl. auch: DZ ). Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ ; vgl. auch: NYT ; IBT ). Lokale Stammesälteste bestätigten hingen den Rückzug der Taliban aus großen Teilen Tora Boras (Dawn ). 2. Neueste Ereignisse KI vom Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan Den Vereinten Nationen zufolge hat sich im Jahr 2016 die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert; dieser Trend zieht sich bis ins Jahr Gefechte fanden vorwiegend in den folgenden fünf Provinzen im Süden und Osten statt: Helmand, Nangarhar, Kandahar, Kunar und Ghazni; 50% aller Vorfälle wurden in diesen Regionen verzeichnet (für das Jahr 2016 wurden sicherheitsrelevante Vorfälle registriert). Doch der Konflikt hat sich geographisch ausgeweitet, da die Taliban ihre Aktivitäten in Nord- und Nordostafghanistan, sowie in der westlichen Provinz Farah, verstärkt haben. In den Provinzhauptstädten von Farah, Kunduz, Helmand und Uruzgan übten die Taliban Druck auf die Regierung aus. Wesentlich für die Machterhaltung der Regierung in diesen Provinzhauptstädten war die Entsendung afghanischer Spezialeinheiten und die Luftunterstützung durch internationale und afghanische Kräfte (UN GASC ). INSO berichtet für den Zeitraum Jänner März 2017 von insgesamt sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Afghanistan (INSO o. D.): Im Jahr 2016 hat sich die Zahl der Gefechte zwischen Taliban und Regierungskräften (meist Angriffe der Taliban) um 22% erhöht und machen damit 63% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die Anzahl der IED- Vorfälle war 2016 um 25% niedriger als im Jahr davor und ist damit weiterhin rückläufig (UN GASC ) ANDSF afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die afghanischen Sicherheitskräfte sind auch weiterhin signifikanten Herausforderungen ausgesetzt speziell was ihre operative Leistungsfähigkeit betrifft: Schwächen in den Bereichen Führung und Kontrolle, Leitung und Logistik, sowie hohe Ausfallsraten, haben maßgebliche Auswirkungen auf Moral, Rekrutierung und Leistungsfähigkeit (UN GASC ). Dennoch haben die afghanischen Sicherheitskräfte hart gegen den Talibanaufstand und terroristische Gruppierungen gekämpft und mussten dabei hohe Verluste hinnehmen. Gleichzeitig wurden qualitativ hochwertige Spezialeinheiten entwickelt und Aufständische davon abgehalten Bevölkerungszentren einzunehmen oder zu halten (SIGAR ). Seite 8 von 38

9 Der sich intensivierende Konflikt hat zunehmend Opfer bei Sicherheitskräften und Taliban gefordert. Die Rate der Neu- bzw. Weiterverpflichtungen ist zu niedrig, um die zunehmenden Desertionen und Ausfälle zu kompensieren. Bis Februar 2016 war die Truppenstärke des afghanischen Heeres bei 86% und die der afghanischen Nationalpolizei auf 94% ihres geplanten Mannschaftsstandes (UN GASC ). Berichtszeitraum bis Im Berichtszeitraum wurden von den Vereinten Nationen sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert; dies bedeutet eine Erhöhung von 10% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 (UN GASC ). Im Jänner 2017 wurden bewaffnete Zusammenstöße registriert; die Anzahl hatte sich gegenüber dem vorigen Vergleichszeitraum um 30 erhöht. Im Berichtszeitraum haben sich IED-Angriffe im Vergleich zum Vorjahr um 11% verstärkt (UN GASC ) High-profile Angriffe: Nahe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif in der afghanischen Nordprovinz Balkh, sind bei einem Angriff der Taliban auf eine Militärbasis mindestens 140 Soldaten getötet und mehr als 160 verwundet worden (FAZ ; vgl. auch: al-jazeera , Reuters ). Balkh gehört zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans; dort ist die Kommandozentrale für den gesamten Norden des Landes (FAZ ). Dies war afghanischen Regierungskreisen zufolge, der bislang folgenschwerste Angriff auf einen Militärstützpunkt. Laut dem Sprecher der Taliban war der Angriff die Vergeltung für die Tötung mehrerer ranghoher Rebellenführer. Vier der Angreifer seien in die Armee eingeschleust worden. Sie hätten dort einige Zeit ihren Dienst verrichtet. Das wurde aber von der afghanischen Armee nicht bestätigt (Reuters ). Dies ist der zweite Angriff auf eine Militäreinrichtung innerhalb weniger Monate, nach dem Angriff auf ein Militärkrankenhaus in Kabul Anfang März, zu dem sich die Terrormiliz Islamischer Staat bekannt hatte. Damals kamen mindestens 49 Menschen ums Leben und 76 weitere wurden verletzt (FAZ ; vgl. auch: BBC , NYT , Dawn , SIGAR , FAZ ) Regierungsfeindliche Gruppierungen Angaben, welche Gebiete von den Aufständischen in Afghanistan kontrolliert werden, sind unterschiedlich: Schätzungen der BBC zufolge, wird bis zu ein Drittel des Landes von den Taliban kontrolliert (BBC ). Einer US-amerikanischen Quelle zufolge stehen 59,7% der Distrikte unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Sicherkräfte (Stand: ); was eine Steigerung von 2,5% gegenüber dem letzten Quartal wäre; jedoch einen Rückgang von 11% gegenüber dem Vergleichswert des Jahres Die Anzahl der Distrikte, die unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen sind, hat sich in diesem Quartal um 4 Distrikte vermehrt: es sind dies 45 Distrikte in 15 Provinzen (SIGAR ). Die ANDSF konnten die Taliban davon abhalten Provinzhauptstädte einzunehmen oder zu halten; die Aufständischen haben die Kontrolle über gewisse ländliche Gebiete behalten. (SIGAR ) Taliban Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive Ende April 2017 eröffnet; seitdem kommt es zu verstärkten Gefechtshandlungen in Nordafghanistan (BBC ). Bisher haben die Taliban ihre alljährliche Kampfsaison durch die Frühjahrsoffensive eingeläutet; allerdings haben dieses Jahr die Taliban-Aufständischen auch in den Wintermonaten weitergekämpft (BBC ) Helmand Die Taliban haben den Druck auf die Provinz Helmand erhöht; heftige Gefechte fanden Ende Jänner und Anfang Februar im Distrikt Sangin statt (UN GASC ): 10 der 14 Distrikte in Helmand werden entweder von den Taliban kontrolliert oder sind umstritten. In die Provinz Helmand wurde bereits eine Anzahl US-amerikanischer Soldaten entsendet (al-jazeera ; vgl. auch: Khaama Press ). Auch das afghanische Verteidigungsministerium hat Befreiungsoperationen gestartet, die sogenannten Khalid-Operationen in Helmand aus den beiden Distrikten, Garamser und Nad-e Ali heraus (Khaama Press ). Militärischen Quellen zufolge, wurde im Mai eine riesige Kommandozentrale der Taliban im Distrikt Nad-e Ali zerstört (Sputnik News ). Seite 9 von 38

10 Kunduz Seit zwei Jahren ist Kunduz Zentrum intensiver Gefechte zwischen Taliban und Sicherheitskräften (LWJ ); die Stadt Kunduz fiel zweimal bevor die ANDSF und die Koalitionskräfte sie wieder unter ihre Kontrolle bringen konnten (SIGAR ; vgl. auch: LWJ ) IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS-Zweig in Afghanistan teilweise bekannt als IS Khorasan ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie auch gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn ). Der IS verliert weiterhin Gebiete, die zuvor von ihm kontrolliert wurden; Verantwortlich dafür sind hauptsächlich die Aktivitäten der afghanischen Luftstreitkräfte mit Unterstützung der Luftangriffe der NATO (SCR ). Abdul Hasib, der IS-Anführer in Afghanistan, wurde im Rahmen einer militärischen Operation in Nangarhar getötet (BBC ; vgl. auch: NYT ); von Hasib wird angenommen für viele high-profile Angriffe verantwortlich zu sein so auch für den Angriff gegen das Militärkrankenhaus in Kabul (Dawn ; vgl. auch: BBC ). In diesem Jahr wurden hunderte IS-Aufständische entweder getötet oder gefangen genommen (BBC ). Im April 2017 wurde die größte nicht-nukleare Bombe, in einer Region in Ostafghanistan eingesetzt, die dafür bekannt ist von IS-Aufständischen bewohnt zu sein (Independent ). Netzwerke bestehend aus Höhlen und Tunnels wurden zerstört und 94 IS-Kämpfer, sowie vier Kommandanten, getötet (Dawn ). Quellen zufolge waren keine Zivilisten von dieser Explosion betroffen (BBC ; vgl. auch: The Guardian , al-jazeera ). 3. Sicherheitslage 3.1. Allgemeines Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.b. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD ). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR ). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.b. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan ). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit (INSO 2017). Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD ). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR ). Seite 10 von 38

11 Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD ). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen ausgeführt durch die Polizei und das Militär landesweit mehr als feindliche Kämpfer getötet und weitere verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA ). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum ( ) (UN GASC ; vgl. auch: SCR ). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD ) Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im 3. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR ). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR ) Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC ). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD ). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD ). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA ) Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD ). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC ). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR ). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD ). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters ). Seite 11 von 38

12 Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD ). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL- KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC ). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz größtenteils unter Talibankontrolle liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters ). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News ; vgl. auch: The National ). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters ; vgl. auch: The National ). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National ) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW ) Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA ). Zwischen 1.1. und registrierte UNAMA zivile Opfer (3.498 Tote und Verletzte) dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA ). UNAMA verzeichnete minderjährige Opfer (923 Kinder starben und wurden verletzt) eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA ). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: zivilen Opfern (1.056 Tote und Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: zivile Opfer (534 Tote und Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: zivile Opfer (433 Tote und Verletzte) im Osten und zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA ). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA ). 4. Sicherheitslage in den einzelnen Provinzen 4.1. Kabul Seite 12 von 38

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