UNHCR-Stellungnahme zu Fragen der potentiellen Rückkehrgefährdung von jungen männlichen afghanischen Statasangehörigen
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1 Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen Vertretung für Deutschland und Österreich Representation for Austria and Germany Wallstrasse 9 13 Tel: Berlin Fax: gfrbe@unhcr.org UNHCR-Stellungnahme zu Fragen der potentiellen Rückkehrgefährdung von jungen männlichen afghanischen Statasangehörigen I. Darstellung allgemeiner Aspekte hinsichtlich der Situation in Afghanistan Erkenntnisse aus den UNHCR-Richtlinien Sicherheitslage in Afghanistan UNHCR hat am 6. August 2013 aktualisierte Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender 1 veröffentlicht. Die neuen Richtlinien wurden vor dem Hintergrund andauernder Bedenken über die Sicherheitslage in Teilen Afghanistans sowie weit verbreiteter Menschenrechtsverletzungen erstellt; sie ersetzen die vorherigen Afghanistan-Richtlinien vom Dezember Die neuen Richtlinien kommen zu dem Schluss, dass die Sicherheitslage in Afghanistan unvorhersehbar bleibt 2. Während der UN-Generalsekretär im September 2012 noch feststellte, dass sich die Sicherheitslage im Vergleich zum Jahr 2011 verbessert hatte, bemerkte der UN-Sonderbeauftragte für Afghanistan, Ján Kubiš, im Juni 2013, dass sich die Sicherheitslage für Zivilisten seit Beginn des Jahres verschlechtert hatte 3. Aufgrund des voranschreitenden Abzuges der internationalen Truppen hat sich die Natur des Konfliktes verändert. Regierungsfeindliche Elemente attackieren in erster Linie afghanische Ziele, statt sich wie bisher auf die internationalen Truppen zu konzentrieren 4. Zudem sind ein signifikanter Anstieg gezielter Tötungen von Stammesführern sowie eine generelle Einschüchterungskampagne durch regierungsfeindliche Gruppen festzustellen 5. Die Einschüchterungskampagne zielt darauf ab, die Kontrolle über die Zivilbevölkerung in ländlichen Gegenden zu erlangen 6. 1 UN High Commissioner for Refugees, UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 6. August 2013, abrufbar unter: (letzter Abruf: ). 2 UNHCR, Fn. 1, S A.a.O. 4 A.a.O. 5 UNHCR, Fn. 1, S A.a.O. 1
2 Des Weiteren hat sich der innerstaatliche Konflikt, der zuvor insbesondere im Süden und Osten des Landes zu spüren war, ausgeweitet. Er betrifft nunmehr fast das ganze Land, einschließlich des Nordens und solcher Provinzen, die bisher als die stabilsten des Landes galten 7. Die Ausbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen, sowohl regierungsfeindlich als auch regierungsfreundlich, insbesondere im Norden, Nordosten und in den zentralen Hochebenen, hat die Sicherheitssituation von Zivilisten weiter verschlechtert 8. Menschenrechtsverletzungen werden sowohl durch den Staat als auch durch regierungsfeindliche Elemente begangen. Zumeist werden die Akteure nicht zur Verantwortung gezogen Rückkehr afghanischer Asylsuchender Millionen von Afghanen wurden als Folge des jahrzehntelangen Konflikts ins Ausland vertrieben. Die meisten Flüchtlinge, insgesamt geschätzte 5,3 Millionen, wurden über viele Jahre hinweg in Pakistan und Iran aufgenommen. Über 5,8 Millionen Afghanen sind seit 2002 bis zum jetzigen Zeitpunkt nach Afghanistan zurückgekehrt. 10 Über 40 Prozent der Rückkehrer waren nicht in der Lage, sich wieder in ihre Heimatorte zu integrieren. Dies führte in vielen Fällen dazu, dass die Rückkehrer ihre Heimatorte wieder verließen und versuchten, in anderen Gegenden Fuß zu fassen. Insgesamt haben rund 60 Prozent der Rückkehrer Schwierigkeiten, sich ein neues Leben in Afghanistan aufzubauen. Schätzungen zufolge sind ein Viertel der städtischen Binnenvertriebenen Rückkehrer Potentielle Risikoprofile von Schutzsuchenden Menschen, die aus Afghanistan fliehen, können aufgrund des andauernden bewaffneten Konfliktes und/oder aufgrund von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen vor Ort einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein. Deshalb empfiehlt UNHCR eine besonders sorgfältige Prüfung der Asylanträge von Angehörigen bestimmter Risikogruppen bzw. unter Umständen auch von deren Familienangehörigen. Zu den Risikogruppen zählen: tatsächliche oder vermeintliche Unterstützer der Regierung und der internationalen Gemeinschaft; Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen; Männer und Jungen im wehrfähigen Alter; Zivilisten, die der Unterstützung bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppen verdächtigt werden; Angehörige von religiösen Minderheiten und Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen haben; Frauen und Kinder; Opfer von Menschenhandel; lesbische, schwule, bisexuelle, Transgender und intersexuelle Personen (LGBTI); Angehörige von ethnischen Minderheiten; an Blutfehden beteiligte Personen sowie Geschäftsleute und andere wohlhabende Personen A.a.O. 8 A.a.O. 9 UNHCR, Fn. 1, S UNHCR, Fn. 1, S A.a.O. 12 UNHCR, Fn. 1, S. 4, 31 ff. 2
3 Bzgl. der Rückkehrgefährdung junger afghanischer Männer können wir Ihnen mitteilen, dass diese u. a. aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer (vermeintlichen) politischen Ansichten auf internationalen Schutz angewiesen sein können. Dies hängt damit zusammen, dass Jungen und Männer im wehrfähigen Alter häufig als Kämpfer rekrutiert werden. 13 Dies gilt sowohl für Gebiete, die von regierungsfeindlichen Gruppen kontrolliert werden als auch für Gebiete, in denen regierungsfreundliche und regierungsfeindliche Gruppen um die Macht kämpfen 14. In Gegenden, die von regierungsfeindlichen Gruppen kontrolliert werden, wird mit verschiedenen Strategien um Kämpfer geworben. Dabei wird auch auf Zwangsrekrutierungen zurückgegriffen 15. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge dem Risiko ausgesetzt als vermeintliche Regierungsspione getötet oder auf andere Weise bestraft zu werden 16. Des Weiteren wird berichtet, dass sogar Kommandeure der Afghan Local Police (ALP) Mitglieder der lokalen Gemeinschaft zwangen sich ihnen anzuschließen Inländische Fluchtalternative (IFA) In Fällen, in denen eine begründete Furcht vor Verfolgung bezogen auf einen bestimmten Landesteil festgestellt wurde, wird anschließend ermittelt, ob eine Umbzw. Ansiedlung der betroffenen Person in einem anderen Gebiet des Landes eine geeignete Alternative darstellt. Die Beurteilung sollte sich auf einen längeren Zeitraum beziehen und nicht nur die Umstände einbeziehen, die die Furcht vor Verfolgung sowie die Flucht hervorgerufen haben, sondern es sollte auch erörtert werden, ob das Gebiet eine sichere und angemessene Alternative für die Zukunft darstellt. Hierbei sollten die persönlichen Umstände der betroffenen Person als auch die Bedingungen im Ansiedlungsgebiet berücksichtigt werden. 18 Vor dem Hintergrund schwerwiegender und weit verbreiteter Menschenrechtsverletzungen durch regierungsfeindliche Elemente, sowie der Unfähigkeit des afghanischen Staates, Schutz zu gewähren, ist UNHCR der Ansicht, dass von regierungsfeindlichen Elementen kontrollierte Gebiete nicht als IFA zur Verfügung stehen. Dies gilt aus Sicht des UNHCR auch für diejenigen Gebiete, die von bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen sind unabhängig von den Akteuren der Verfolgung. 19 II. Die Sicherheitslage in Afghanistan bzw. in den Provinzen Farah, Ghazni, Balkh und Kabul 1. Aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan/Berichte der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) In Bezug auf die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan möchten wir Sie zunächst auf den Jahresbericht der UNAMA zum Schutz von Zivilisten in bewaffneten Konflikten 13 UNHCR, Fn. 1, S A.a.O. 15 UNHCR, Fn. 1, Fn UNHCR, Fn. 1, S A.a.O. 18 UNHCR, Fn. 1, S UNHCR, Fn. 1, S
4 aus dem Jahr aufmerksam machen, der die Sicherheitssituation von Zivilisten in Afghanistan im Jahr 2012 beleuchtet und im Februar 2013 veröffentlicht wurde. Im Jahr 2012 dokumentierte UNAMA zivile Opfer, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan standen. Davon wurden Personen getötet und verletzt. Im Vergleich zu 2011 sind damit 12 Prozent weniger Zivilisten getötet und minimal mehr verletzt worden. 21 In der ersten Hälfte des Jahres 2012 ging die Zahl der zivilen Opfer laut UNAMA zunächst zurück. In der zweiten Hälfte des Jahres stieg sie hingegen wieder an. Den Rückgang in der ersten Hälfte führte UNAMA vor allem auf den strengen Winter zurück. 22 UNAMA ermittelte, dass regierungsfeindliche Gruppen im Jahr 2012 vermehrt Zivilisten angriffen. Diese Gruppen verursachten zivile Opfer (2.179 Tote und Verletzte), was sowohl einer Steigerung von 9 Prozent im Vergleich zum Vorjahr, als auch einem Anteil von 81 Prozent an allen konfliktbedingten zivilen Opfern im Jahr 2012 entspricht 23. Zudem stellte UNAMA fest, dass gezielte Tötungen im Vergleich zum Vorjahr um 108 Prozent zunahmen und die Opferzahlen durch den willkürlichen Einsatz von selbst gebastelten Sprengvorrichtungen stiegen 24. Afghanische Frauen, Kinder und Männer sahen sich vermehrt Drohungen, Einschüchterungen und Belästigungen durch regierungsfeindliche Gruppen ausgesetzt. Diesbezüglich verzeichnete UNAMA einen Anstieg von 17 Prozent im Vergleich zu Auch beschränkten regierungsfeindliche Gruppen die Rechte auf Bildung, Gesundheit, Zugang zu den Gerichten und die allgemeine Bewegungsfreiheit in vom Konflikt betroffenen Gebieten 26. UNAMA wurden darüber hinaus kontinuierlich Fälle von außergerichtlichen Hinrichtungen, Folter und Misshandlungen bekannt 27. Am 31. Juli 2013 wurde außerdem der Halbjahresbericht von UNAMA 28 veröffentlicht, auf den wir Sie hiermit ebenfalls aufmerksam machen wollen. Der Bericht beleuchtet die zivilen Opfer in Afghanistan in den Monaten Januar bis Juni Aus diesem Bericht ergibt sich, dass in dem genannten Zeitraum konfliktbedingte Gewalt zu zivilen Opfern führte, d.h. es wurden Personen getötet und verletzt. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ist die Zahl der Opfer damit um 23 Prozent gestiegen. Dieser Anstieg in der ersten Hälfte des Jahres 2013 kehrt den Rückgang der Opfer im Jahr 2012 um. 29 Der größte Teil der Opfer (74 Prozent) kam laut dem Bericht durch Angriffe regierungsfeindlicher Elemente zu Schaden. Selbst gebastelte Sprengvorrichtungen von regierungsfeindlichen Elementen haben erneut die meisten zivilen Opfer 20 UN Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA), Afghanistan: Annual Report 2012, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2013, abrufbar unter: (letzter Abruf: ). 21 UNAMA, Fn. 21, S A.a.O. 23 UNAMA, Fn. 21, S UNAMA, Fn. 21, S UNAMA, Fn. 21, S UNAMA, Fn. 21, S UNAMA, Fn. 21, S UN Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA), Afghanistan: Mid-Year Report 2013, Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2013, abrufbar unter: (letzter Abruf: ). 29 UNAMA, Fn. 29, S. 1. 4
5 gefordert. Aber Zusammenstöße zwischen der afghanischen Armee und regierungsfeindlichen Gruppen am Boden waren der zweithäufigste Grund für Tote und Verletzte in der afghanischen Zivilbevölkerung. Dies stellt einen neuen Trend in der ersten Jahreshälfte 2013 sowie eine zusätzliche Gefahr für die afghanische Zivilbevölkerung dar. 30 UNAMA stellte fest, dass die sich verändernden politischen Verhältnisse sowie die veränderte Sicherheitslage in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 den Schutz von Zivilisten erschwerten. Die voranschreitende Übertragung der Verantwortung von den internationalen Truppen auf afghanische Sicherheitskräfte sowie die Armee als auch die Schließung von einigen Militärstützpunkten haben zu zunehmenden Angriffen von regierungsfeindlichen Gruppen auf afghanische Sicherheitskräfte insbesondere an Checkpoints, strategisch wichtigen Autobahnen, Gebieten, in den die Verantwortung schon auf afghanische Kräfte übertragen worden ist und in an Nachbarländer angrenzenden Gebieten geführt. Diese Angriffe und der Versuch, in umkämpften Gebieten Einfluss zu gewinnen, haben wiederum zu vermehrten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen und regierungsfreundlichen Gruppen geführt, wodurch vermehrt Zivilisten getötet und verletzt wurden Die Sicherheitslage in den Provinzen Farah, Ghazni, Balkh und Kabul In Bezug auf die Sicherheitslage in den Provinzen Farah, Ghazni, Balkh und Kabul möchten wir Ihnen gerne folgende Erkenntnisse übermitteln: a) Farah Farah liegt im Westen Afghanistans und grenzt an die Provinzen Herat, Ghor, Helmand und Nimroz sowie an den Iran. Die Sicherheitslage in Farah ist als sehr unsicher einzustufen. Dies wird auch in dem aktuellen Halbjahresbericht der UNAMA deutlich. In dem Bericht wird ein Angriff vom 3. April 2013 auf den Gerichtsgebäudekomplex in Farah Stadt erwähnt 32. Bei diesem Angriff kamen 33 Menschen ums Leben und 105 wurden verletzt. Die Taliban übernahmen die Verantwortung für diesen bisher schwersten Angriff des Jahres. 33 Außerdem wurde UNAMA ein Fall bekannt, bei dem in der Provinz Farah ein Zivilist von den Taliban entführt und anschließend getötet wurde. UNAMA wurde mitgeteilt, dass die Person wohl wegen ihrer vermeintlichen Zugehörigkeit zum afghanischen Geheimdienst getötet wurde. 34 UNAMA zählte die meisten Angriffe auf zivile Regierungsmitarbeiter zwar im Osten des Landes, gefolgt vom Südosten. Die höchste Zahl ziviler Opfer durch Angriffe auf die Regierung wurde jedoch in Kabul registriert. An zweiter Stelle lag bereits die Provinz Farah, in der allein in den ersten sechs Monaten dieses Jahres 195 zivile Opfer gezählt wurden UNAMA, Fn. 29, S UNAMA, Fn. 29, S UNAMA, Fn. 29, S UNAMA, Fn. 29, S. 11, UNAMA, Fn. 29, S UNAMA, Fn. 29, S. 23, 24. 5
6 In bestimmten Gegenden der Provinz Farah, in denen die Taliban jüngst mehr Einfluss gewinnen konnten, haben Berichten zufolge Drohungen, Einschüchterungen und Belästigungen zugenommen 36. Der Einflussgewinn von regierungsfeindlichen Gruppen geht laut UNAMA auf den Abzug der internationalen Truppen zurück 37. Im Bezirk Bala Buluk von Farah berichteten die Stammesältesten UNAMA gegenüber, dass nach dem Abzug der internationalen Truppen die Taliban vorübergehend Checkpoints auf der Autobahn von Farah nach Farahrood errichteten, die Bevölkerung schikanierten, Personen entführten und einschüchterten 38. UNAMA stellte in dem aktuellen Halbjahresbericht des Weiteren fest, dass regierungsfeindliche Elemente Mullahs vermehrt warnten, keine Beerdigungen für gestorbene Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces) durchzuführen oder daran teilzunehmen. UNAMA wurden mehrere solcher Fälle in den Provinzen Farah, Baghdis, Kapisa, Wardak, Lowgar, Nangarhar, Kunar, Laghman, Baghlan, Ghazni, Khost, Paktika, Paktia, Helmand, Uruzgan und Kandahar bekannt. 39 b) Ghazni Die Provinz Ghazni liegt im Osten des Landes und grenzt an die Provinzen Bamyan, Wardak, Lowgar, Paktia, Paktika, Zabul, Uruzgan und Dai Kundi. Die Sicherheitslage in Ghazni war in den letzten Jahren sehr schlecht, aber hat sich wohl etwas verbessert. Im Bezirk Andar der Provinz Ghazni haben Drohungen, Einschüchterungen und Belästigungen durch die Taliban laut dem aktuellen Bericht der UNAMA abgenommen 40. Im Jahr 2012 kam es in diesem Bezirk zu einem breiten Aufstand der Bevölkerung gegen die Taliban, der u.a. zu brutalen Vergeltungsmaßnahmen der Taliban führte 41. Worauf die Verbesserung zurückgeht, wurde von den lokalen Gemeinschaften unterschiedlich beurteilt. Einige waren der Ansicht, dass dies mit einem veränderten Vorgehen der Taliban zu tun hätte. Andere verwiesen auf den Einflussgewinn der Regierung sowie die größere Präsenz der afghanischen Polizei (Afghan Local Police). 42 Im Bezirk Deh Yak, ebenfalls in der Provinz Ghazni gelegen, haben die Taliban vor kurzem sogar öffentlich kundgetan, dass sie aufhören werden, die Bevölkerung zu schikanieren. Berichten zufolge belästigen und bedrohen sie die Zivilbevölkerung jedoch weiter, indem sie insbesondere Steuern eintreiben, Zivilisten bedrohen und ihre Häuser besetzen. 43 c) Balkh Die Provinz Balkh liegt im Norden Afghanistans und grenzt an die Provinzen Kundus, Samangan, Sari Pul und Jawzjan sowie an Usbekistan und Tajikistan. 36 UNAMA, Fn. 29, S A.a.O. 38 UNAMA, Fn. 29, S UNAMA, Fn. 29, S UNAMA, Fn. 29, S UNAMA, Fn. 21, S UNAMA, Fn. 29, S A.a.O. 6
7 Die Provinz Balkh gehört zu den stabileren Provinzen in Afghanistan. Die von bewaffneten Aufständischen verübten Angriffe und Anschläge sind in den letzten Jahren zurückgegangen. Im Jahresbericht der UNAMA aus dem Jahr 2012 wird ein Anschlag auf einen Minibus in Balkh, Bezirk Dawlatabad, erwähnt, bei dem 15 Zivilisten ums Leben kamen und 19 verletzt wurden 44. Außerdem berichtet UNAMA von einem Fall einer gezielten Tötung eines Zivilisten durch zwei Taliban im Bezirk Chemtal von Balkh 45. In dem aktuellen Halbjahresbericht der UNAMA wird Balkh im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen erwähnt. In den ersten sechs Monaten dieses Jahres dokumentierte UNAMA insgesamt 19 Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch bewaffnete Gruppen. Hierdurch kamen sieben Menschen ums Leben und zwei wurden verletzt. Den überwiegenden Teil dieser Fälle ermittelte UNAMA im Norden, Nordosten und in den zentralen Hochebenen (Provinzen Faryab, Balkh, Kundus, Baghlan und Dai Kundi). 46 d) Kabul Die Provinz Kabul liegt im Osten des Landes und grenzt an die Provinzen Parvan, Kapisa, Laghman, Nangarhar, Lowgar sowie Wardak. Hauptstadt der Provinz und Afghanistans ist Kabul (Stadt). Kabul ist insbesondere von Anschlägen auf die Regierung, deren Einrichtungen und Mitarbeitern betroffen. UNHCR Deutschland, August UNAMA, Fn. 21, S UNAMA, Fn. 21, S UNAMA, Fn. 29, S
8 Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen Vertretung für Deutschland und Österreich Representation for Austria and Germany Wallstrasse 9 13 Tel: Berlin Fax: gfrbe@unhcr.org UNHCR-Stellungnahme zu Fragen der potentiellen Rückkehrgefährdung von jungen männlichen afghanischen Statasangehörigen I. Darstellung allgemeiner Aspekte hinsichtlich der Situation in Afghanistan Erkenntnisse aus den UNHCR-Richtlinien Sicherheitslage in Afghanistan UNHCR hat am 6. August 2013 aktualisierte Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender 1 veröffentlicht. Die neuen Richtlinien wurden vor dem Hintergrund andauernder Bedenken über die Sicherheitslage in Teilen Afghanistans sowie weit verbreiteter Menschenrechtsverletzungen erstellt; sie ersetzen die vorherigen Afghanistan-Richtlinien vom Dezember Die neuen Richtlinien kommen zu dem Schluss, dass die Sicherheitslage in Afghanistan unvorhersehbar bleibt 2. Während der UN-Generalsekretär im September 2012 noch feststellte, dass sich die Sicherheitslage im Vergleich zum Jahr 2011 verbessert hatte, bemerkte der UN-Sonderbeauftragte für Afghanistan, Ján Kubiš, im Juni 2013, dass sich die Sicherheitslage für Zivilisten seit Beginn des Jahres verschlechtert hatte 3. Aufgrund des voranschreitenden Abzuges der internationalen Truppen hat sich die Natur des Konfliktes verändert. Regierungsfeindliche Elemente attackieren in erster Linie afghanische Ziele, statt sich wie bisher auf die internationalen Truppen zu konzentrieren 4. Zudem sind ein signifikanter Anstieg gezielter Tötungen von Stammesführern sowie eine generelle Einschüchterungskampagne durch regierungsfeindliche Gruppen festzustellen 5. Die Einschüchterungskampagne zielt darauf ab, die Kontrolle über die Zivilbevölkerung in ländlichen Gegenden zu erlangen 6. 1 UN High Commissioner for Refugees, UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 6. August 2013, abrufbar unter: (letzter Abruf: ). 2 UNHCR, Fn. 1, S A.a.O. 4 A.a.O. 5 UNHCR, Fn. 1, S A.a.O. 1
9 Des Weiteren hat sich der innerstaatliche Konflikt, der zuvor insbesondere im Süden und Osten des Landes zu spüren war, ausgeweitet. Er betrifft nunmehr fast das ganze Land, einschließlich des Nordens und solcher Provinzen, die bisher als die stabilsten des Landes galten 7. Die Ausbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen, sowohl regierungsfeindlich als auch regierungsfreundlich, insbesondere im Norden, Nordosten und in den zentralen Hochebenen, hat die Sicherheitssituation von Zivilisten weiter verschlechtert 8. Menschenrechtsverletzungen werden sowohl durch den Staat als auch durch regierungsfeindliche Elemente begangen. Zumeist werden die Akteure nicht zur Verantwortung gezogen Rückkehr afghanischer Asylsuchender Millionen von Afghanen wurden als Folge des jahrzehntelangen Konflikts ins Ausland vertrieben. Die meisten Flüchtlinge, insgesamt geschätzte 5,3 Millionen, wurden über viele Jahre hinweg in Pakistan und Iran aufgenommen. Über 5,8 Millionen Afghanen sind seit 2002 bis zum jetzigen Zeitpunkt nach Afghanistan zurückgekehrt. 10 Über 40 Prozent der Rückkehrer waren nicht in der Lage, sich wieder in ihre Heimatorte zu integrieren. Dies führte in vielen Fällen dazu, dass die Rückkehrer ihre Heimatorte wieder verließen und versuchten, in anderen Gegenden Fuß zu fassen. Insgesamt haben rund 60 Prozent der Rückkehrer Schwierigkeiten, sich ein neues Leben in Afghanistan aufzubauen. Schätzungen zufolge sind ein Viertel der städtischen Binnenvertriebenen Rückkehrer Potentielle Risikoprofile von Schutzsuchenden Menschen, die aus Afghanistan fliehen, können aufgrund des andauernden bewaffneten Konfliktes und/oder aufgrund von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen vor Ort einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein. Deshalb empfiehlt UNHCR eine besonders sorgfältige Prüfung der Asylanträge von Angehörigen bestimmter Risikogruppen bzw. unter Umständen auch von deren Familienangehörigen. Zu den Risikogruppen zählen: tatsächliche oder vermeintliche Unterstützer der Regierung und der internationalen Gemeinschaft; Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen; Männer und Jungen im wehrfähigen Alter; Zivilisten, die der Unterstützung bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppen verdächtigt werden; Angehörige von religiösen Minderheiten und Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen haben; Frauen und Kinder; Opfer von Menschenhandel; lesbische, schwule, bisexuelle, Transgender und intersexuelle Personen (LGBTI); Angehörige von ethnischen Minderheiten; an Blutfehden beteiligte Personen sowie Geschäftsleute und andere wohlhabende Personen A.a.O. 8 A.a.O. 9 UNHCR, Fn. 1, S UNHCR, Fn. 1, S A.a.O. 12 UNHCR, Fn. 1, S. 4, 31 ff. 2
10 Bzgl. der Rückkehrgefährdung junger afghanischer Männer können wir Ihnen mitteilen, dass diese u. a. aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer (vermeintlichen) politischen Ansichten auf internationalen Schutz angewiesen sein können. Dies hängt damit zusammen, dass Jungen und Männer im wehrfähigen Alter häufig als Kämpfer rekrutiert werden. 13 Dies gilt sowohl für Gebiete, die von regierungsfeindlichen Gruppen kontrolliert werden als auch für Gebiete, in denen regierungsfreundliche und regierungsfeindliche Gruppen um die Macht kämpfen 14. In Gegenden, die von regierungsfeindlichen Gruppen kontrolliert werden, wird mit verschiedenen Strategien um Kämpfer geworben. Dabei wird auch auf Zwangsrekrutierungen zurückgegriffen 15. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge dem Risiko ausgesetzt als vermeintliche Regierungsspione getötet oder auf andere Weise bestraft zu werden 16. Des Weiteren wird berichtet, dass sogar Kommandeure der Afghan Local Police (ALP) Mitglieder der lokalen Gemeinschaft zwangen sich ihnen anzuschließen Inländische Fluchtalternative (IFA) In Fällen, in denen eine begründete Furcht vor Verfolgung bezogen auf einen bestimmten Landesteil festgestellt wurde, wird anschließend ermittelt, ob eine Umbzw. Ansiedlung der betroffenen Person in einem anderen Gebiet des Landes eine geeignete Alternative darstellt. Die Beurteilung sollte sich auf einen längeren Zeitraum beziehen und nicht nur die Umstände einbeziehen, die die Furcht vor Verfolgung sowie die Flucht hervorgerufen haben, sondern es sollte auch erörtert werden, ob das Gebiet eine sichere und angemessene Alternative für die Zukunft darstellt. Hierbei sollten die persönlichen Umstände der betroffenen Person als auch die Bedingungen im Ansiedlungsgebiet berücksichtigt werden. 18 Vor dem Hintergrund schwerwiegender und weit verbreiteter Menschenrechtsverletzungen durch regierungsfeindliche Elemente, sowie der Unfähigkeit des afghanischen Staates, Schutz zu gewähren, ist UNHCR der Ansicht, dass von regierungsfeindlichen Elementen kontrollierte Gebiete nicht als IFA zur Verfügung stehen. Dies gilt aus Sicht des UNHCR auch für diejenigen Gebiete, die von bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen sind unabhängig von den Akteuren der Verfolgung. 19 II. Die Sicherheitslage in Afghanistan bzw. in den Provinzen Farah, Ghazni, Balkh und Kabul 1. Aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan/Berichte der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) In Bezug auf die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan möchten wir Sie zunächst auf den Jahresbericht der UNAMA zum Schutz von Zivilisten in bewaffneten Konflikten 13 UNHCR, Fn. 1, S A.a.O. 15 UNHCR, Fn. 1, Fn UNHCR, Fn. 1, S A.a.O. 18 UNHCR, Fn. 1, S UNHCR, Fn. 1, S
11 aus dem Jahr aufmerksam machen, der die Sicherheitssituation von Zivilisten in Afghanistan im Jahr 2012 beleuchtet und im Februar 2013 veröffentlicht wurde. Im Jahr 2012 dokumentierte UNAMA zivile Opfer, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan standen. Davon wurden Personen getötet und verletzt. Im Vergleich zu 2011 sind damit 12 Prozent weniger Zivilisten getötet und minimal mehr verletzt worden. 21 In der ersten Hälfte des Jahres 2012 ging die Zahl der zivilen Opfer laut UNAMA zunächst zurück. In der zweiten Hälfte des Jahres stieg sie hingegen wieder an. Den Rückgang in der ersten Hälfte führte UNAMA vor allem auf den strengen Winter zurück. 22 UNAMA ermittelte, dass regierungsfeindliche Gruppen im Jahr 2012 vermehrt Zivilisten angriffen. Diese Gruppen verursachten zivile Opfer (2.179 Tote und Verletzte), was sowohl einer Steigerung von 9 Prozent im Vergleich zum Vorjahr, als auch einem Anteil von 81 Prozent an allen konfliktbedingten zivilen Opfern im Jahr 2012 entspricht 23. Zudem stellte UNAMA fest, dass gezielte Tötungen im Vergleich zum Vorjahr um 108 Prozent zunahmen und die Opferzahlen durch den willkürlichen Einsatz von selbst gebastelten Sprengvorrichtungen stiegen 24. Afghanische Frauen, Kinder und Männer sahen sich vermehrt Drohungen, Einschüchterungen und Belästigungen durch regierungsfeindliche Gruppen ausgesetzt. Diesbezüglich verzeichnete UNAMA einen Anstieg von 17 Prozent im Vergleich zu Auch beschränkten regierungsfeindliche Gruppen die Rechte auf Bildung, Gesundheit, Zugang zu den Gerichten und die allgemeine Bewegungsfreiheit in vom Konflikt betroffenen Gebieten 26. UNAMA wurden darüber hinaus kontinuierlich Fälle von außergerichtlichen Hinrichtungen, Folter und Misshandlungen bekannt 27. Am 31. Juli 2013 wurde außerdem der Halbjahresbericht von UNAMA 28 veröffentlicht, auf den wir Sie hiermit ebenfalls aufmerksam machen wollen. Der Bericht beleuchtet die zivilen Opfer in Afghanistan in den Monaten Januar bis Juni Aus diesem Bericht ergibt sich, dass in dem genannten Zeitraum konfliktbedingte Gewalt zu zivilen Opfern führte, d.h. es wurden Personen getötet und verletzt. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ist die Zahl der Opfer damit um 23 Prozent gestiegen. Dieser Anstieg in der ersten Hälfte des Jahres 2013 kehrt den Rückgang der Opfer im Jahr 2012 um. 29 Der größte Teil der Opfer (74 Prozent) kam laut dem Bericht durch Angriffe regierungsfeindlicher Elemente zu Schaden. Selbst gebastelte Sprengvorrichtungen von regierungsfeindlichen Elementen haben erneut die meisten zivilen Opfer 20 UN Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA), Afghanistan: Annual Report 2012, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2013, abrufbar unter: (letzter Abruf: ). 21 UNAMA, Fn. 21, S A.a.O. 23 UNAMA, Fn. 21, S UNAMA, Fn. 21, S UNAMA, Fn. 21, S UNAMA, Fn. 21, S UNAMA, Fn. 21, S UN Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA), Afghanistan: Mid-Year Report 2013, Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2013, abrufbar unter: (letzter Abruf: ). 29 UNAMA, Fn. 29, S. 1. 4
12 gefordert. Aber Zusammenstöße zwischen der afghanischen Armee und regierungsfeindlichen Gruppen am Boden waren der zweithäufigste Grund für Tote und Verletzte in der afghanischen Zivilbevölkerung. Dies stellt einen neuen Trend in der ersten Jahreshälfte 2013 sowie eine zusätzliche Gefahr für die afghanische Zivilbevölkerung dar. 30 UNAMA stellte fest, dass die sich verändernden politischen Verhältnisse sowie die veränderte Sicherheitslage in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 den Schutz von Zivilisten erschwerten. Die voranschreitende Übertragung der Verantwortung von den internationalen Truppen auf afghanische Sicherheitskräfte sowie die Armee als auch die Schließung von einigen Militärstützpunkten haben zu zunehmenden Angriffen von regierungsfeindlichen Gruppen auf afghanische Sicherheitskräfte insbesondere an Checkpoints, strategisch wichtigen Autobahnen, Gebieten, in den die Verantwortung schon auf afghanische Kräfte übertragen worden ist und in an Nachbarländer angrenzenden Gebieten geführt. Diese Angriffe und der Versuch, in umkämpften Gebieten Einfluss zu gewinnen, haben wiederum zu vermehrten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen und regierungsfreundlichen Gruppen geführt, wodurch vermehrt Zivilisten getötet und verletzt wurden Die Sicherheitslage in den Provinzen Farah, Ghazni, Balkh und Kabul In Bezug auf die Sicherheitslage in den Provinzen Farah, Ghazni, Balkh und Kabul möchten wir Ihnen gerne folgende Erkenntnisse übermitteln: a) Farah Farah liegt im Westen Afghanistans und grenzt an die Provinzen Herat, Ghor, Helmand und Nimroz sowie an den Iran. Die Sicherheitslage in Farah ist als sehr unsicher einzustufen. Dies wird auch in dem aktuellen Halbjahresbericht der UNAMA deutlich. In dem Bericht wird ein Angriff vom 3. April 2013 auf den Gerichtsgebäudekomplex in Farah Stadt erwähnt 32. Bei diesem Angriff kamen 33 Menschen ums Leben und 105 wurden verletzt. Die Taliban übernahmen die Verantwortung für diesen bisher schwersten Angriff des Jahres. 33 Außerdem wurde UNAMA ein Fall bekannt, bei dem in der Provinz Farah ein Zivilist von den Taliban entführt und anschließend getötet wurde. UNAMA wurde mitgeteilt, dass die Person wohl wegen ihrer vermeintlichen Zugehörigkeit zum afghanischen Geheimdienst getötet wurde. 34 UNAMA zählte die meisten Angriffe auf zivile Regierungsmitarbeiter zwar im Osten des Landes, gefolgt vom Südosten. Die höchste Zahl ziviler Opfer durch Angriffe auf die Regierung wurde jedoch in Kabul registriert. An zweiter Stelle lag bereits die Provinz Farah, in der allein in den ersten sechs Monaten dieses Jahres 195 zivile Opfer gezählt wurden UNAMA, Fn. 29, S UNAMA, Fn. 29, S UNAMA, Fn. 29, S UNAMA, Fn. 29, S. 11, UNAMA, Fn. 29, S UNAMA, Fn. 29, S. 23, 24. 5
13 In bestimmten Gegenden der Provinz Farah, in denen die Taliban jüngst mehr Einfluss gewinnen konnten, haben Berichten zufolge Drohungen, Einschüchterungen und Belästigungen zugenommen 36. Der Einflussgewinn von regierungsfeindlichen Gruppen geht laut UNAMA auf den Abzug der internationalen Truppen zurück 37. Im Bezirk Bala Buluk von Farah berichteten die Stammesältesten UNAMA gegenüber, dass nach dem Abzug der internationalen Truppen die Taliban vorübergehend Checkpoints auf der Autobahn von Farah nach Farahrood errichteten, die Bevölkerung schikanierten, Personen entführten und einschüchterten 38. UNAMA stellte in dem aktuellen Halbjahresbericht des Weiteren fest, dass regierungsfeindliche Elemente Mullahs vermehrt warnten, keine Beerdigungen für gestorbene Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces) durchzuführen oder daran teilzunehmen. UNAMA wurden mehrere solcher Fälle in den Provinzen Farah, Baghdis, Kapisa, Wardak, Lowgar, Nangarhar, Kunar, Laghman, Baghlan, Ghazni, Khost, Paktika, Paktia, Helmand, Uruzgan und Kandahar bekannt. 39 b) Ghazni Die Provinz Ghazni liegt im Osten des Landes und grenzt an die Provinzen Bamyan, Wardak, Lowgar, Paktia, Paktika, Zabul, Uruzgan und Dai Kundi. Die Sicherheitslage in Ghazni war in den letzten Jahren sehr schlecht, aber hat sich wohl etwas verbessert. Im Bezirk Andar der Provinz Ghazni haben Drohungen, Einschüchterungen und Belästigungen durch die Taliban laut dem aktuellen Bericht der UNAMA abgenommen 40. Im Jahr 2012 kam es in diesem Bezirk zu einem breiten Aufstand der Bevölkerung gegen die Taliban, der u.a. zu brutalen Vergeltungsmaßnahmen der Taliban führte 41. Worauf die Verbesserung zurückgeht, wurde von den lokalen Gemeinschaften unterschiedlich beurteilt. Einige waren der Ansicht, dass dies mit einem veränderten Vorgehen der Taliban zu tun hätte. Andere verwiesen auf den Einflussgewinn der Regierung sowie die größere Präsenz der afghanischen Polizei (Afghan Local Police). 42 Im Bezirk Deh Yak, ebenfalls in der Provinz Ghazni gelegen, haben die Taliban vor kurzem sogar öffentlich kundgetan, dass sie aufhören werden, die Bevölkerung zu schikanieren. Berichten zufolge belästigen und bedrohen sie die Zivilbevölkerung jedoch weiter, indem sie insbesondere Steuern eintreiben, Zivilisten bedrohen und ihre Häuser besetzen. 43 c) Balkh Die Provinz Balkh liegt im Norden Afghanistans und grenzt an die Provinzen Kundus, Samangan, Sari Pul und Jawzjan sowie an Usbekistan und Tajikistan. 36 UNAMA, Fn. 29, S A.a.O. 38 UNAMA, Fn. 29, S UNAMA, Fn. 29, S UNAMA, Fn. 29, S UNAMA, Fn. 21, S UNAMA, Fn. 29, S A.a.O. 6
14 Die Provinz Balkh gehört zu den stabileren Provinzen in Afghanistan. Die von bewaffneten Aufständischen verübten Angriffe und Anschläge sind in den letzten Jahren zurückgegangen. Im Jahresbericht der UNAMA aus dem Jahr 2012 wird ein Anschlag auf einen Minibus in Balkh, Bezirk Dawlatabad, erwähnt, bei dem 15 Zivilisten ums Leben kamen und 19 verletzt wurden 44. Außerdem berichtet UNAMA von einem Fall einer gezielten Tötung eines Zivilisten durch zwei Taliban im Bezirk Chemtal von Balkh 45. In dem aktuellen Halbjahresbericht der UNAMA wird Balkh im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen erwähnt. In den ersten sechs Monaten dieses Jahres dokumentierte UNAMA insgesamt 19 Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch bewaffnete Gruppen. Hierdurch kamen sieben Menschen ums Leben und zwei wurden verletzt. Den überwiegenden Teil dieser Fälle ermittelte UNAMA im Norden, Nordosten und in den zentralen Hochebenen (Provinzen Faryab, Balkh, Kundus, Baghlan und Dai Kundi). 46 d) Kabul Die Provinz Kabul liegt im Osten des Landes und grenzt an die Provinzen Parvan, Kapisa, Laghman, Nangarhar, Lowgar sowie Wardak. Hauptstadt der Provinz und Afghanistans ist Kabul (Stadt). Kabul ist insbesondere von Anschlägen auf die Regierung, deren Einrichtungen und Mitarbeitern betroffen. UNHCR Deutschland, August UNAMA, Fn. 21, S UNAMA, Fn. 21, S UNAMA, Fn. 29, S
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