Jahresbericht 2013 Friedensrichterämter der Stadt Zürich

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1 1 / 23 c/o Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 6 und 1 Wipkingerplatz 5 Postfach 25, 837 Zürich Tel Fax Der Präsident: Robert Schönbächler robert.schoenbaechler@zuerich.ch Redaktionelle Bearbeitung/Layout/Foto Robert Schönbächler Verfasser Robert Schönbächler Auflage 6 Exemplare Jahresbericht 213 Friedensrichterämter der Stadt Zürich Skyline Zürich West. v.l.n.r. Mobimo Tower, Hochhaus Zölly und Prime Tower (Dezember 213; Bild: R. Schönbächler). «Lasst uns am Alten, so es gut ist, halten. Doch auf altem Grund, Neues schaffen zu jeder Stund.» (Gottfried Keller; )

2 2 / 23 Vorwort Zürich, 31. Januar 214 Liebe Leserin, lieber Leser Bevor die Parteien das Gericht anrufen, geht ein Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt voraus. Die Friedensrichterämter stehen dadurch an vorderster Front, wenn es um Fragen rund um die Einreichung von allfälligen Schlichtungsgesuchen geht. Die Erstkontakte sei es am Schalter oder am Telefon sind daher von grosser Bedeutung, denn der erste Eindruck zählt. Die Kanzleiangstellten sind mit Ihrer grossen Erfahrung eine unentbehrliche Stütze für die Friedensrichter. Sinn und Zweck des Schlichtungsverfahrens ist es dann, die Parteien zu versöhnen. Die Hauptaufgabe der Friedensrichter ist es, in formlosen Verhandlungen mit den Parteien nachhaltigere Lösungen anzustreben. Der «Jahresbericht 213» soll daher den Leserinnen und Lesern einerseits einen Überblick über die wesentlichsten Aufgaben und Kompetenzen der Friedensrichterämter verschaffen. Andererseits kann mit Zahlenmaterial Rechenschaft über die Tätigkeit und den Erfolg der Schlichtungsbehörde abgelegt werden. Auch im dritten Jahr nach der Einführung der einheitlichen Schweizerischen Zivilprozessordnung ist die erstinstanzliche Erledigungsquote von 68.8 % (212: 69.2 %; 211: 65 %) ausserordentlich hoch. Bei den arbeitsrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Erfolgsquote erneut sehr gute 6 % (Vorjahre 64 %, 59 %). Die Friedensrichter bedanken sich wiederum für die Unterstützung bei den oberen Aufsichtsbehörden, namentlich beim Präsidenten des Obergerichts, lic.iur. Rolf Naef, beim Präsidenten des Bezirksgerichtes Zürich, lic.iur. Rudolf Kieser und beim Leitenden Gerichtsschreiber des Bezirksgerichtes Zürich, lic.iur. Niklaus Bannwart. Der Dank gilt auch dem Präsidialdepartement der Stadt Zürich, insbesondere Stadtpräsidentin Corine Mauch sowie dem Departementssekretär, lic.phil. I Pius Landolt. Ich wünsche Ihnen eine anregende und spannende Lektüre. Robert Schönbächler, Friedensrichter; Präsident Bezirksverband Zürich Verweis

3 3 / 23 Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort 2 Auf einen Blick Fakten und Zahlen 4 1. Administration 1.1 Friedensrichterämter Personelles Büroräume Standort Raumbedarf IT Büromatik 6 2. Geschäfte 2.1 Gesamtstatistik Geschäftslast der Ämter Art der Klagen 11 a) Schlichtungsverfahren 11 b) Entscheid (Urteil) bis CHF 2'.- 14 c) Urteilsvorschlag bis CHF 5'.- 14 d) Arbeitsrechtliche Streitigkeiten 15 e) Audienzen (Gespräche und Rechtsberatungen) Rechnungswesen 3.1 Gebühren Inkasso 18 a) Unentgeltliche Rechtspflege (URP) 18 b) Kostenfreie Verfahren im Arbeitsrecht 18 c) Uneinbringbare Gebühren und deren Abschreibungen 19 d) Dolmetscher 19 e) Leistungsmengen Finanzbuchhaltung, Budget- und Rechnungslegung 2 4. Verbände 4.1 Friedensrichterinnen des Bezirks Zürich 21 a) Generell 21 b) Verschiedenes Friedensrichterinnen des Kantons Zürich Schweizerischer Vermittler (SVFV) Verschiedenes 5.1 Information und Öffentlichkeitsarbeit Internetauftritt und Broschüre «Informationen Friedensrichteramt» 23 (Alle verwendeten Funktionsbezeichnungen, ob diese grammatikalisch männlich, weiblich oder sachlich sind, beziehen sich gleichermassen auf Männer und Frauen).

4 4 / 23 Auf einen Blick Zahlen und Fakten 3613 Schlichtungsgesuche 224 mehr als im Vorjahr sind im Jahr 213 erledigt worden. 69 Prozent Über 2/3 der Klagen wurden im Friedensrichterverfahren endgültig erledigt. 6 Prozent von den 942 arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen sind beim Friedensrichter endgültig erledigt worden. 9 Prozent der Schlichtungsgesuche wurden innert drei Monaten erstinstanzlich erledigt. CHF 3.- bzw. CHF 3.- Mio. Kleinster und höchster Streitwert eines eingereichten Schlichtungsgesuches. Bei rund einem Drittel der Schlichtungsverhandlungen liessen sich die Parteien durch einen Rechtsvertreter begleiten oder vertreten. 93 Mal wurden vom Friedensrichter dolmetschende Personen für die Durchführung der Schlichtungsverhandlungen beigezogen. 455 Von den ausgestellten Urteilsvorschlägen bis zu einem Streitwert von CHF 5'.- wurden nur deren 79 (21%) abgelehnt.

5 5 / Administration 1.1 Friedensrichterämter (Funktion im Kollegium) Kreise 1 und 2 Ulmbergstrasse 1, Postfach 17, 827 Zürich Tel , Fax friedensrichteramt1@zuerich.ch Friedensrichter Hansruedi Lienhard (Aktuar) Kanzleisekretariat Daniela Feldmann, Hildegard Rabet Kreise 3 und 9 Friedensrichter Kanzleisekretariat Kreise 4 und 5 Friedensrichter Kanzleisekretariat Kreise 6 und 1 Zurlindenstrasse 87, Postfach 9417, 836 Zürich Tel , Fax friedensrichteramt3@zuerich.ch Thomas Marthaler, lic.iur., Rechtsanwalt Andreas Kofmel, Pia Wiprächtiger (ab Sandro Marti) Hohlstrasse 35, Postfach 1442, 826 Zürich Tel , Fax friedensrichteramt4@zuerich.ch Heinz Bögle Barbara Frey, Edith Schleifer Wipkingerplatz 5, Postfach 25, 837 Zürich Tel , Fax friedensrichteramt1@zuerich.ch Friedensrichter Robert Schönbächler (Präsident) Kanzleisekretariat Ursula Solenthaler, Nicole Matzinger Kreise 7 und 8 Dufourstrasse 35, Postfach 37, 834 Zürich Tel , Fax friedensrichteramt7@zuerich.ch Friedensrichterin Susann Lilly Pflüger (Quästorin) Kanzleisekretariat Susanne Keller, Denise Pasteur Kreise 11 und 12 Friedensrichter Kanzleisekretariat Geschäftshaus Flora, Schwamendingenstrasse 1, 85 Zürich Tel , Fax friedensrichteramt11@zuerich.ch Beat Jaisli Franziska Mäder, Monika Wachter

6 6 / Personelles Auch im digitalen Zeitalter suchen Rechtsuchende meist telefonisch den Erstzugang zu den Friedensrichterämtern. Zum Anforderungsprofil unseres Kanzleipersonals gehört deshalb auch die Fähigkeit, kompetent auf die Anforderungen und Fragestellungen der Kunden einzugehen. Im Gegensatz zu s, wo die entscheidenden Zwischentöne oft fehlen, sind diese in persönlichen Gesprächen oft auszumachen. Die Friederichterämter sind daher auf ein aufmerksames und einsatzbereites Kanzleipersonal angewiesen. Zum interessanten und selbstständigen Aufgabenbereich gehören die Vorbereitung der Verhandlungen, die Terminplanung des Vorladungswesens, aber auch die Buchhaltung und das Inkassowesen. Zum Stellenprofil gehört auch die Bereitschaft zu Stellvertretungen in anderen Friedensrichterämtern, die Bearbeitung von Verhandlungsprotokollen und vereinzelt überdies die teilweise Protokollierung in Prozessverhandlungen. Der Personalbestand erhöhte sich infolge starker Zunahme der Klageeingänge um,2 Stellenwerte auf total 16,2 Stellenwerte. Beschäftigt sind 1 Friedensrichterin, 5 Friedensrichter, 11 Kanzleisekretärinnen und 1 Kanzleisekretär. Im Berichtsjahr ist Frau Susi Verheyen, nachdem sie 1986 die Stelle im damaligen Friedensrichteramt Kreis 2 angetreten hat, per 31. Mai 213 nach 27 Jahren aus gesundheitlichen Gründen frühzeitig in den Ruhestand getreten. Als Nachfolgerin von Frau Verheyen konnte Frau Hildegard Rabet, nach einem vorerst befristeten Einsatz, die Sekretariatsstelle per 1. Juni 213 antreten. Eine weitere Vakanz ergibt sich durch die Pensionierung von Frau Pia Wiprächtiger. Sie verlässt nach über elf Jahren das Kanzleisekretariat des Friedensrichteramts der Stadt Zürich Kreise 3 und 9. Im Berichtsjahr sind keine nennenswerten Stellvertretungen unter den Friedensrichtern zu verzeichnen. Mit Friedensrichter RA lic.iur. Thomas Marthaler sind die Friedensrichter im Kantonsrat vertreten. Im Gemeinderat der Stadt Zürich haben sie zurzeit keinen Vertreter. Als Anstellungsinstanz sind die Friedensrichter verantwortlich für den wirtschaftlichen Personaleinsatz, die Personalführung und Personalförderung, aber auch für jährlichen Zielvereinbarungs- und Beurteilungsgespräche (ZBG), die den Lohn der beurteilten Kanzleiangestellten beeinflussen. 1.3 Büroräume Standort Raumbedarf Die Friedensrichterämter sind in den einzelnen Quartieren durchwegs an zentraler Lage aufzufinden und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sehr gut erreichbar. Die Räumlichkeiten präsentieren sich Besuchern und Personal von der besten Seite. An der Gemeinderatssitzung vom 1. Juli 213 wurde dem Stadtrat ein Postulat (GR 213/258) überwiesen, wonach der Stadtrat prüfen soll, ob sich ein kostengünstigerer Standort nach Ablauf des Mietvertrages im Jahre 218 für die im Geschäfts- und Wohnhaus an der Schwamendingenstrasse 1 domizilierten Ämter, u. a. für das Friedensrichteramt der Kreise 11 und 12, gefunden werden kann.

7 7 / 23 Die Immobilienbewirtschaftung der Stadt Zürich orientierte die Friedensrichter anlässlich einer Kollegiumssitzung über die per 214 wirksamen und abzuschliessenden Dienstleistungsvereinbarungen. Die Aufwendungen für die Mietzinse und die Nebenkosten entsprechen dabei den Vorjahreswerten. Grosse Änderungen sind keine geplant. 1.4 IT Büromatik Die wiederkehrenden Produkte und Dienstleistungen werden für alle Friedensrichterämter mittels einer individuellen Dienstleistungsvereinbarung (DLV) mit der Organisation und Informatik der Stadt Zürich (OIZ) geregelt. Der vor mehr als drei Jahren im Einverständnis mit OIZ für alle Friedensrichterämter mit Marketing+Technik Rickli GmbH zentral geschlossene «Remote-Dienstleistungsvertrag» ist nach wie vor eine unverzichtbare und sehr wertvolle Hilfe. Mit Blick auf die personell kleinen und mit den gängigen IT-Programmen ausgerüsteten Friedensrichterämter waren diese im Berichtsjahr hin und wieder mit IT-Schwierigkeiten, wie beispielsweise der oft ungenügenden Perfomance, konfrontiert. Im Berichtsjahr wurde ausserdem das Konzept «ZOOM» (Zurich Optimized Output Management) gestartet. Die installierte Gerätemenge und die Geräteflotte werden dabei reduziert und die Administrationsabläufe vereinfacht. Auch nach zwei Jahren Erfahrungen mit dem Online-Gerichts-Postversand vergeht kaum ein Arbeitstag ohne irgendwelche Schwierigkeiten, verbunden mit beträchtlicher Mehrarbeit und deutlich mehr Nachforschungsbegehren nach verlorenen Postsendungen. Die Friedenrichterämter sind auf eine ordnungsgemässe Zustellung der gerichtlichen Sendungen angewiesen, damit die Anforderungen nach Art. 138 ZPO erfüllt werden können. Anlässlich der Präsidentenkonferenz des Kantonalverbandes wurden wiederum die Möglichkeiten betreffend die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs diskutiert. Zurzeit läuft ein Testbetrieb im Friedensrichteramt der Kreise 1 und Geschäfte 2.1 Gesamtstatistik 213 Auch im dritten Jahr nach der Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) sind mit 3'587 eingereichten Schlichtungsgesuchen über 11 (212: 278) Gesuche mehr als im Vorjahr eingereicht worden. Mit den vom Vorjahr übertragenen Klagen wurden total 3'613 erledigt (Vorjahr Klagen). Bei den erledigten Schlichtungsgesuchen entfallen 942 Fälle (Vorjahr 998) auf arbeitsrechtliche Streitigkeiten; (Vorjahr 2'391) Fälle machten die übrigen Klagen aus. Die durchschnittliche Erfolgsquote aller Ämter beträgt wie im Vorjahr 69 % und ist im Vergleich zu den Jahresergebnissen vor der Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung wiederum ein Spitzenwert!

8 unbestimmt 1.- bis 2'.- 2'1.- bis 5'.- 5'1.- bis 3'.- 3'1.- bis 1'.- über 1'.- davon mit Mediation Total Subtotal Prozent 8 / 23 Erledigte Verfahren; detaillierte Statistik an das Obergericht des Kantons Zürich: Streitgegenstand Streitwert sämtliche Schlichtungsverfahren aller Ämter 213 Verfügung Rückzug / Forderung Glos./ nicht eintreten Ford. Arbeitsrecht übriges % Verfügung Anerkennung Forderung Ford. Arbeitsrecht übriges % Verfügung Vergleich Forderung Ford. Arbeitsrecht übriges % Urteilsvorschlag akzeptiert Forderung Ford. Arbeitsrecht übriges 376 1% Entscheid (Urteil) Forderung Ford. Arbeitsrecht übriges 153 4% Klagebewilligung Forderung abgelehnter Urteilsvorschlag Ford. Arbeitsrecht übriges 79 2% Klagebewilligung Forderung Ford. Arbeitsrecht übriges % Total % Erledigt Stufe Friedensrichter % mit Klagebewilligung % Total %

9 9 / 23 Kurzübersicht erledigte Verfahren bzw. abgeschlossene Schlichtungsgesuche: Total Verfahren 213 Zivilklagen Forderungen etc. Arbeitsrechtliche Streitigkeiten Verfügung Entscheid (Urteil) Urteilsvorschlag akzeptiert Urteilsvorschlag abgelehnt Klagebewilligung Total ' ' '47 3' % 4 % 11 % 2 % 29 % Vorjahr Total Audienzgeschäfte Eingereichte, erledigte und unerledigte Schlichtungsgesuche und Audienzgespräche: eingereichte Klagen erledigte Klagen unerledigte Klagen Audienzen

10 1 / Geschäftslast der Ämter Die nachstehende Tabelle veranschaulicht die Erledigungsart der erfassten Rechtsgebiete, aufgeteilt auf die sechs Friedensrichterämter: Erledigungen Total % Forderungen etc. - Entscheid (Urteil) - Urteilsvorschlag akzeptiert - Urteilsvorschlag abgelehnt Arbeitsrecht etc. - Entscheid (Urteil) - Urteilsvorschlag akzeptiert - Urteilsvorschlag abgelehnt ' Total , ,2 3,6 9,1 2 23,9,7 1,3,2 Total Total Erledigte Schlichtungsgesuche Kanton Zürich im Vergleich zur Stadt Zürich: Kanton 9'287 9'812 9'86 8'554 8'814 9'63 Stadt 2'93 3'215 3'115 3'14 3'389 3'613 Die Anzahl der Klageerledigungen im Kanton Zürich hat um rund 3 % (Vorjahr 3 %) und in der Stadt Zürich um 6 % (Vorjahr 9 %) zugenommen.

11 11 / Art der Klagen a) Schlichtungsverfahren Total 2'671 Fälle, also 74 % rund drei Viertel der erledigten Klagen, betreffen Konflikte des alltäglichen Lebens: Forderungsklagen, Klagen aus Stockwerkeigentum, Nachbarschaftsklagen, erbrechtliche Klagen, Testamentsanfechtungen, Persönlichkeitsschutzklagen aber auch Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen. In insgesamt 942 Fällen durfte in arbeitsrechtlichen Verfahren vermittelt werden. Von der Möglichkeit des Antrags auf ein Mediationsverfahren anstelle eines Schlichtungsverfahrens (Art ZPO) ist einmal Gebrauch gemacht worden (Vorjahr ). Anzahl erledigte Schlichtungsgesuche nach Streitwert: Zivilklagen Arbeitsrecht Total unbestimmt bis 2' '1 bis 5' '1 bis 3' '1-1' über 1' Begleitung / Vertretung von Rechtsvertretern und Vertrauenspersonen: Der Trend zur Streitbeilegung in Anwesenheit von Rechtsvertretern und/oder von Begleitpersonen hält auch im Berichtsjahr an. Bei zahlreichen Schlichtungsgesuchen sieht sich der Friedensrichter nicht nur mit mehreren Streitparteien, sondern auch mit mehreren Rechtsvertretern und/oder Begleitpersonen und beigezogenen Dolmetschern konfrontiert. Dies stellt hohe Anforderungen an eine aufmerksame Verhandlungsführung und macht die Arbeit des Friedensrichters anspruchsvoller. Die Möglichkeit der anwaltschaftlichen Begleitung wird von den Rechtsuchenden geschätzt und von den Friedensrichtern begrüsst. Bei einem Drittel der Verfahren, insgesamt bei 1 22 Fällen (Vorjahre 949; 75), liessen sich die Parteien durch ihren Rechtsbeistand begleiten oder vertreten. In über 9 Fällen, was dem Vorjahreswert entspricht, liessen sich die Rechtsuchenden von einer Vertrauensperson begleiten.

12 12 / 23 Mehrbelastung im administrativen Bereich Durch diese Begleitungen und/oder Vertretungen setzt sich die schon im letzten Jahr festgestellte Mehrbelastung auch im administrativen Bereich fort, da vermehrt zeitintensive Terminkoordinationen für die Ansetzung der Verhandlungen nötig sind. Bedingt durch die Bestimmungen der ZPO, wonach in allen Verfahren ein Aktendossier anzulegen ist und die Einlegerakten mit dem Schlichtungsgesuch der Gegenpartei zu unterbreiten sind, ergaben sich durch den nochmaligen erhöhten Klageeingang wiederum Mehrarbeiten beim Kanzleipersonal (vgl. 13 GOG, Akturierungsverordnung vom 12. Mai 21). Mehrere Parteien Schlichtungsverhandlungen mit drei, vier, fünf und mehr Personen gehören folgerichtig zum Alltag des Friedensrichters, wo er als Verhandlungsführer auf sich allein gestellt ist. Diese Verhandlungen sind nicht nur zeitintensiv, sondern erfordern auch hohe Ansprüche an die Verhandlungsführung, an eine gute Auffassungsgabe und an redaktionelles Geschick. Denn die meisten Zivilprozesse werden nicht durch Urteile, sondern durch Vergleichsverhandlungen / Klageanerkennungen abgeschlossen. Beispiel Klagen von Stockwerkeigentümergemeinschaften Besonders aufwendig waren einzelne Klagen von Stockwerkeigentümergemeinschaften, bei welchen die einzelnen Stockwerkeigentümer/innen als Rechtsträger/innen ins Recht gefasst wurden. So wurden beispielsweise drei Klägern deren 74 beklagte Parteien im Schlichtungsgesuch einzelnen aufgeführt. Der Aufwand für solche Verhandlungen ist sehr gross. Alle Parteien müssen einzeln vorgeladen werden. Die gestellten Verschiebungsgesuche werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sehr streng gehandhabt, und es sind für diese Verhandlungen passende Räumlichkeiten zu organisieren. Die entstehenden Kosten stehen dabei in einem keinem Verhältnis mehr zu den zu erhebenden Gerichtsgebühren. Bei rund 8 Parteien entstehen nur schon für die gerichtlich zugestellten Vorladungen und Erledigungspapiere Kosten im Umfange von rund CHF Bei den Klagen im Zusammenhang mit Stockwerkeigentum geht es unter anderem um Lärmimmissionen, um die Absetzung / Abberufung des Verwalters, um die Reglemente der Stockwerkeigentümergemeinschaft, um die Teilnahmeberechtigung / Vertretungsmöglichkeiten an der Stockwerkeigentümerversammlung und deren Beschlussfähigkeit, um die Anfechtung von protokollierten Beschlüssen, um die fehlende Zustimmung zu einem Trampolin im Garten und zur Platzierung von «Sandhaufen» für Kinder, um angebrachte Windschutz / Balkonverglasungen oder um Fragen um das Stimmrecht des Nutzniessers, um die Sicherstellung von Beitragsforderungen, wenn einzelnen Stockwerkeigentümer ihre Beiträge an die gemeinschaftlichen Kosten nicht bezahlen usw. Verschiebungsgesuche Auf gleich hohem Niveau wie im Vorjahr waren die 539 bewilligten Verschiebungen von Verhandlungsterminen. Das Nichtbeachten der ersten Zustellung der gerichtlichen Vorladung erforderte in (Vorjahr 961) Fällen eine Zweitzustellung dieser Papiere. In 126 Fällen musste durch die Polizei oder durch den Gemeindeammann die Zustellung vorgenommen werden (Art. 138 ZPO; 121 GOG).

13 13 / 23 Erledigungsquote bis CHF 5.- Streitwert: 88,6% Von den total erledigten Klagen hatten total 1 94 Klagen einen Streitwert unter CHF 5.- Von diesen wurden 88,6 % erstinstanzlich beim Friedensrichter endgültig erledigt. Somit ist die Vermittlung bei tieferen Streitwerten am erfolgreichsten. Erledigungsquote von CHF bis CHF 1.- Streitwert: 49% Bei einem Streitwert von CHF bis CHF 1.- wurden Klagen eingereicht, davon wurden 646 bzw. die Hälfte dieser Streitfälle beim Friedensrichter endgültig erledigt. Erledigungsquote über 1.- Streitwert: 29% Über CHF 1.- wurden 255 Verfahren eingeleitet, wobei hier 73, also fast noch jeder dritte Fall, auf der Stufe des Friedensrichters erstinstanzlich erledigt werden konnte. Erledigungsquote mit unbestimmtem Streitwert: 53% In 58 Fällen wurden Klagen mit unbestimmten Streitwerten, wie Nachbarschaftsstreitigkeiten, Persönlichkeitsverletzungen oder reine Unterhaltsklagen eingereicht, deren 53 % ebenfalls erstinstanzlich beim Friedensrichter erledigt werden konnten. Ein Beispiel der Erledigungsquote über CHF 1.-: Aufgrund des Zahlenmaterials eines Friedensrichteramtes, welches im Berichtsjahr 24 Klagen mit einem Streitwert über CHF 1.- behandelte, konnten immerhin deren 1 Fälle gütlich geregelt werden. Der gesamte Streitwert dieser 24 Klagen betrug dabei CHF 27 Millionen, wobei CHF 188 Millionen geregelt wurden. Aufteilung der erledigten Klagen nach Streitwert: < 2' < 5' < 3' < 1' > 1' unbest. Erledigt Klagebewilligung

14 14 / 23 Durchschnittliche Anzahl Schlichtungsverfahren je Friedensrichteramt: b) Entscheid (Urteil) bis CHF 2'.- Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2'.- kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt (vgl. Art. 212 Abs. 1 ZPO). Ein Entscheid (Urteil) wurde bei 153 (Vorjahre 14, 163) Geschäften erstellt, davon 24 Mal in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit. Fünfmal wurde ein begründetes Urteil nachverlangt (Vorjahre 8, 9; 16). Zeugeneinvernahmen waren in vier Fällen nötig (Vorjahre 5, 5, 6). c) Urteilsvorschlag bis CHF 5'.- Im Rahmen seiner Zuständigkeit kann der Friedensrichter den Parteien in allen vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 5'.- einen Urteilsvorschlag unterbreiten (vgl. Art. 21 f. ZPO). Ein Antrag seitens der Parteien ist nicht nötig und würde überdies den Friedensrichter dazu auch nicht verpflichten. Dieses Instrument war im Kanton Zürich bis im Jahr 21 nicht vorhanden. Insgesamt wurde das Instrument des Urteilsvorschlages total 455 Mal angewendet; beinahe doppelt so viel wie im Vorjahr, davon 46 Mal bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. Lediglich in 21 % der Fälle sechs davon im Arbeitsrecht haben eine oder evtl. auch beide Parteien diesen Vorschlag innert 2 Tagen abgelehnt, und es wurde der klagenden Partei die Klagebewilligung erteilt (Art. 211 Abs. 2 Ziff. b ZPO). Somit hatte der Urteilsvorschlag in total 79 % der Fälle die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 211 Abs. 1 ZPO).

15 15 / 23 Entscheid (Urteil) bis CHF 2'.- / Urteilsvorschlag akzeptiert/abgelehnt bis CHF 5'.-: Entscheid (Urteil) Urteilsvorschlag akzeptiert Urteilsvorschlag abgelehnt d) Arbeitsrechtliche Streitigkeiten Verglichen mit dem Vorjahr ist im Berichtsjahr der leichte Rückgang der Anzahl arbeitsrechtlicher Streitigkeiten auffallend. Waren es im Jahre 212 noch 998 Schlichtungsgesuche, waren es im Jahre 213 nur noch 942 Fälle. Die Gründe, die zu diesem Rückgang führten, lassen sich nicht näher erklären. Wiederum konnten deutlich mehr als die Hälfte der vorgetragenen Streitigkeiten, nämlich 6 % (Vorjahre 64 %, 59 %) durch die Friedensrichter erstinstanzlich erledigt werden. Die angebotene und unentgeltliche Rechtsauskunftsstelle des Arbeitsgerichtes Zürich wird von den Rechtsuchenden sehr geschätzt. Dieses Angebot entlastet die Friedensrichter in der täglichen Aufgabenerfüllung erheblich. Sehr wertvoll war wiederum der fachliche Erfahrungsaustausch anlässlich des Kolloquiums vom 26. September 213 mit Vertretern des Arbeitsgerichtes Zürich. Auf besonderes Interesse stiessen dabei die verschiedenen Referate von Dr.iur. Hans-Peter Egli (Abschluss von Vergleichen), von lic.iur. Hans Jucker (Bedeutung des Streitwertes), von lic.iur. Erich Kaufmann (Klagehäufung, insbesondere Prozessbeitritt) und von Dr.iur. Gerhard Koller (Einzelprobleme aus der ZPO).

16 16 / 23 Verteilung der 942 arbeitsrechtlichen Klagen auf die Friedensrichterämter: Total arbeitsrechtliche Klagen Kreise 213 (total 942) 212 (total 998) Kreise 1 und = 35 % von total 681 Klagen 257 = 36 % von 79 Klagen Kreise 3 und = 35 % von total 545 Klagen 28 = 37 % von 568 Klagen Kreise 4 und = 35 % von total 529 Klagen 28 = 42 % von 492 Klagen Kreise 6 und 1 72 = 8 % von total 929 Klagen 55 = 9 % von 613 Klagen Kreise 7 und = 29 % von total 413 Klagen 125 = 25 % von 497 Klagen Kreise 11 und = 26 % von total 516 Klagen 145 = 28 % von 51 Klagen Bei den arbeitsrechtlichen Schlichtungsverfahren fällt auf, dass die Parteien häufig eine Begleitperson mitnehmen oder sich durch einen Rechtsbeistand begleiten lassen (vgl. Art. 24 Abs. 2 ZPO). Durch die Anwesenheit von vielfach mehr als zwei Personen dauern die Verfahren länger, nicht selten mehr als 1½ Stunden. Viel Zeit nimmt auch die jeweilige Erarbeitung und Redaktion von Arbeitszeugnissen in Anspruch. Arbeitsrechtliche Verfahren 213 Verfügung Entscheid (Urteil) Urteilsvorschlag akzeptiert Urteilsvorschlag abgelehnt Total ,2% 2,6% 4,9%,6% 39,7% Arbeitsrechtliche Verfahren 212 Verfügung Entscheid (Urteil) Klagebewilligung Urteilsvorschlag akzeptiert Urteilsvorschlag abgelehnt Total ,7% 1,8% 3,4% 1,1% 36% Arbeitsrechtliche Verfahren 211 Verfügung Entscheid (Urteil) Klagebewilligung Urteilsvorschlag akzeptiert Urteilsvorschlag abgelehnt Klagebewilligung Total ,3% 1,1% 1,7%,3% 4.6%

17 17 / 23 e) Audienzen (Gespräche und Rechtsberatungen) Die unentgeltlich angebotenen Auskünfte, welche über die blosse Auskunftsgabe oder Formularerklärung hinausgehen und statistisch erfasst werden, sind gegenüber dem Vorjahr von 5 auf 484 Geschäfte leicht gesunken. Die Friedensrichter sind keine Rechtsberatungsstellen. Sie geben jedoch den Ratsuchenden etwa Auskunft über den Ablauf der Verfahren, die Höhe der Gebühren und kennen hilfreiche Adressen (Psychiater, Ärzte, Pfarrer, Jugendsekretariate, Fürsorgeinstitutionen, Juristen, Mediatoren, Eheberater etc.). Die durchschnittliche zeitliche Belastung beträgt je Geschäft rund eine halbe Stunde. 3. Rechnungswesen 3.1 Gebühren Für die Bearbeitung der eingereichten Klagen werden gemäss der «Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren» vom 4. April 27 (LS ) pauschalisierte Gebühren nach den kantonalen Ansätzen erhoben. In den Gerichts- und Staatsgebühren sind die Schreib- und Zustellgebühren, die Gebühren für die Vorladungen und die Kosten für Telekommunikation enthalten. Die Gebühren betragen je nach Streitwert zwischen CHF 65.- und CHF 1'24.-. Für die Kosten haftet gegenüber der Schlichtungsbehörde jene Partei, der sie rechtskräftig auferlegt wurden. Von der Möglichkeit der Einforderung eines Kostenvorschusses wird hin und wieder Gebrauch gemacht (Art. 98 und Art. 111 ZPO). Der Betriebsaufwand aller Friedensrichterämter ist exakt wie im Vorjahr wiederum zu 35 % abgedeckt. Die Verbuchung der Erträge erfolgt nach dem Bruttoprinzip, wonach die Abschreibungen aus unentgeltlicher Prozessführung (Art. 117 ZPO), aus den unerhältlichen Beträgen und aus den kostenfreien Verfahren im Arbeitsrecht (Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO) auch im Ertrag ausgewiesen werden. Gebührenerträge im Durchschnitt je Schlichtungsgesuch:

18 Millionen 18 / 23 Gesamterträge aller Friedensrichterämter seit 27: Erträge 1'96'729 1'327'982 1'389'413 1'41'65 1'24'994 1'325'937 1'345' Inkasso Die Zahlungsmoral für die in Rechnung gestellten friedensrichterlichen Gebühren hat sich leicht verbessert. Die Anzahl Mahnschreiben ist dabei von auf 821 gesunken. Bei der Bearbeitung der auf den Friedensrichterämtern aufbewahrten rund 1'5 Verlustscheinen ist vereinzelt dann und wann ein Zahlungserfolg zu verzeichnen. Im Berichtsjahr sind weitere 74 Verlustscheine (Vorjahre 71, 83) dazu gekommen. a) Unentgeltliche Rechtspflege (URP) Die von den Parteien bzw. von deren Vertretern beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich gemäss 128 GOG zu beantragende unentgeltliche Rechtspflege («URP») wurde 4 Mal (Vorjahr 45) in Anspruch genommen. Von diesen Gesuchen wurden 25 bewilligt, enthaltend auch Kosten für den unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Totalbetrag zu Lasten der Stadt Zürich beträgt CHF 26'326.- (Vorjahr CHF ). b) Kostenfreie Verfahren im Arbeitsrecht Im Schlichtungsverfahren sowie im Entscheidverfahren (Art. 113 und Art. 114 ZPO) werden in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 bis zu einem Streitwert von CHF 3'.- von den Parteien keine Gerichtskosten erhoben. In rund 88 % bzw. total 881 (Vorjahr 671) von insgesamt 998 (Vorjahr 776) arbeitsrechtlichen Verfahren konnten somit keine Gebühren erhoben werden. Dies macht immerhin einen Betrag von rund CHF 36'.- aus und ist durch die Gemeinde zu tragen.

19 Tausende 19 / 23 c) Uneinbringbare Gebühren und deren Abschreibungen Die Anzahl Geschäfte der uneinbringbaren Gebühren und der zur Abschreibung gelangten Gebührenbeträge ist gegenüber dem Vorjahr deutlich gesunken. In 215 Schlichtungsgesuchen (Vorjahre 35, 29, 246, 237, 295) konnten beim Abschluss, mindestens vorläufig, keine Einnahmen realisiert werden. d) Dolmetscher Die Dolmetscherverordnung (DolmV, LS ) regelt das kantonale Dolmetscherwesen und gilt für sämtliche Aufträge von mündlichen Verdolmetschungen und schriftlichen Übersetzungen, auch für die Friedensrichterämter. Verantwortlich für den Beizug und das Aufgebot der dolmetschenden Person ist der Friedensrichter. Lediglich in 93 Fällen, so viel wie im Vorjahr, musste ein Dolmetscherdienst beigezogen werden. Unentgeltliche Rechtspflege (URP), kostenfreie Verfahren Arbeitsrecht, uneinbringbare Gebühren: Unentgeltliche Rechtspflege Arbeitsrecht, kostenlos Uneinbringbare Gebühren '761 4'585 26'8 26' ' ' '169 95'653 97' '758 7'371 Total 284'414 37' ' '866

20 2 / 23 e) Leistungsmengen Anzahl Mahnungen Auszüge aus dem Betreibungsregister Betreibungsbegehren Betreibungsbegehren (gelöschte) Fortsetzungsbegehren Rechtsöffnungsbegehren Verlustscheine (erhaltene) Verlustscheine (gemahnte) Verlustscheine (zurückbezahlte) Verwertungsbegehren Forderungseingaben Konkursamt Rechtshilfegesuche (Zust. Polizei; Ausland) Vollstreckbarkeitsbescheinigungen Restanzen (offene Inkassofälle) Finanzbuchhaltung, Budget- und Rechnungslegung Die sechs Friedensrichterämter sind selbstständig verantwortlich für die Budgetierung, die Rechnungslegung sowie für die Buch- und Kassaführung. Mittels einer Dienstleistungsvereinbarung (DLV) werden die Einheiten sowie die Mandantenbuchhaltung SAP geregelt. Die fachlichen Kontakte zur Finanzverwaltung der Stadt Zürich und zu den Beraterinnen Frau Occhiodori und Frau Sandra Nöthiger werden sehr geschätzt. Nachdem die Friedensrichter erstmals am 6. September 211 die Chancen und Risiken ihrer Ämter identifiziert und bewertet hatten, wurde diese Analyse anlässlich einem Workshop am 12. November 213 zum zweiten Mal in Zusammenarbeit mit Herr Dr.oec. HSG Markus Braunschweiler, dem Verantwortlichen des IKS der Finanzverwaltung / Controlling der Stadt Zürich, wo nötig, angepasst.

21 21 / Verbände 4.1 a) Generell Neben den regelmässigen Arbeitssitzungen der städtischen Friedensrichter wird auch der Kontakt mit den ehemaligen Behördenmitgliedern Friedensrichterin Marianne Dahinden und zu den ehemaligen Friedensrichtern Xaver Bühler, Karl Kübler, Max Munz gepflegt. Aus dem früheren, gemeinsamen Bezirksverband Zürich/Dietikon nimmt der jahrelange frühere Friedensrichter von Oetwil an der Limmat, Heinz Schmid, an diesen Treffen teil. Die Generalversammlung vom 9. April 213 wurde im Aktionsraum des Amtshauses IV durchgeführt. Beim anschliessenden Apéro konnte das aktuelle Stadtmodell besichtigt werden, auf welchem auf rund 1 Quadratmetern die Stadt Zürich mit ihren über 5 Gebäuden massstabsgetreu wiedergegeben wird. Die Teilnahme des Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich, lic.iur. Rolf Naef war für den Bezirksverband eine grosse Freude. Ein Gedankenaustausch ergab sich bei dieser Gelegenheit auch mit den Vertretern des Arbeitsgerichtes Zürich, des Bezirksgerichtes Zürich, des Präsidialdepartementes, des HR Stadt Zürich, aber auch mit den jeweiligen Präsidenten des kantonalen Friedensrichterverbands sowie des Bezirksverbandes Dietikon. Verabschiedet wurden bei dieser Gelegenheit die langjährigen Kanzleisekretärinnen Susi Verheyen und Pia Wiprächtiger. b) Verschiedenes Friedenrichter Heinz Bögle hat die Ausbildung «CAS (Certificate of Advanced Studies) Friedensrichter» an der Hochschule Luzern erfolgreich abgeschlossen. Den zum ersten Mal angebotenen Lehrgang konnte er berufsbegleitend absolvieren. Am 21. März 213 vertrat Robert Schönbächler den Bezirksverband Zürich an der Generalversammlung des Friedensrichterverbands des Bezirks Dietikon bzw. im Dezember am Weihnachtsapéro des Präsidialdepartementes. Am 11. Dezember 213 organisierte Friedensrichter Hansruedi Lienhard wiederum das gemeinsame Weihnachtsessen der Friedensrichterämter, diesmal im Restaurant Café Boy im Kreis 4. Am 22. März 213 hatte der Präsident anlässlich einer Aussprache dem Referenten und Vizepräsidenten der Geschäftsprüfungskommission des Gemeinderates der Stadt Zürich, lic.iur. LL.M. Michael Schmid, Rechtsanwalt, weitere mündliche Auskünfte zum «Jahresbericht 212» zu erteilen. Unterjährig wurden zudem Fragen der Rechnungsprüfungskommission des Gemeinderates der Stadt Zürich wie zur «Rechnung 212» und zu den «Zusatzkrediten II. Serie 213» ausführlich schriftlich beantwortet. Im Berichtsjahr sind keine für die Friedensrichter nennenswerten Vernehmlassungen zu beantworten gewesen. Einladungen zu HR-Fachanlässen und zu weiteren von der Stadt angebotenen Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen konnten nur vereinzelt wahrgenommen werden.

22 22 / 23 Im Zusammenhang mit einer von HR Stadt Zürich vorgesehenen Überprüfung der Einstufungen der Dienstchefinnen und Dienstchefs wurde beantragt, dass auch die Einstufung der Friedensrichterinnen und Friedensrichter überprüft werden soll. Nach mehr als zwei Jahren Erfahrung mit der neuen und einheitlichen Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO und den damit verbundenen neuen Aufgaben und Kompetenzen drängte sich eine solche Überprüfung geradezu auf. Die Aktualisierung des Funktionsrasters erforderte zahlreiche Anpassungen, wie des Funktionsbeschriebs, des Stellenbeschriebs und des Pflichtenheftes, des Anforderungsprofils und der Grundvoraussetzungen sowie generell zur Stellung des Friedenrichters als Behördenmitglied (Art. 54 PR). So sind die einzelnen Friedensrichter im administrativen Bereich u.a. auch für das «Interne Kontrollsystem IKS» verantwortlich, das interne «Sicherheitsdispositiv» und das «Chancen- und Risikomanagement CHARM», für die Budget- und Rechnungslegung, die Buchhaltung, das Inkassowesen und die IT-Planung. Sie sind überdies auch Ansprechpartner gegenüber den verschiedensten Dienstabteilungen der Stadtverwaltung. Am 24. Dezember 213 durfte der Verband dem Passivmitglied Xaver Bühler, Friedensrichter von im Kreis 2 und von Präsident des damaligen Friedensrichterkollegiums der Stadt Zürich, zum 8. Geburtstag gratulieren. 4.2 Friedensrichterinnen des Kantons Zürich Im Kantonalverband werden die Stadtzürcher Friedensrichter durch ihren Kollegen Hansruedi Lienhard vertreten. Er ist zusammen mit Friedensrichterin Doris Müller, Opfikon- Glattbrugg, für die Aus- und Weiterbildung verantwortlich. Im Berichtsjahr sind folgende Weiterbildungsveranstaltungen angeboten worden: «Arbeitszeugnisse, wahr-klar-fair», «Das Handelsregisteramt gestern heute morgen» und «Umgang mit Aggressionen». Herr lic.iur. Lukas Huber, stv. Generalsekretär am Obergericht des Kantons Zürich, hat zudem an einem Praxistalk über die «Praxis der unentgeltlichen Rechtspflege im Schlichtungsverfahren» orientiert. Am 1. Juni 213 hat in Dübendorf die Präsidentenkonferenz stattgefunden, die sich u. a. mit der Aus- und Weiterbildung, mit der neuen Broschüre «Wegweiser», mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs, mit dem Gerichtsurkunden-on-line-Versand und mit den vom Obergericht des Kantons Zürich überarbeiteten Friedensrichter-Handbuches, auseinandersetzte. Dieses Handbuch in 2. Auflage ist in der täglichen Aufgabenerfüllung ein unverzichtbares und ein äusserst wertvolles Arbeitsinstrument. Die Generalversammlung fand am 1. November 213 im Bezirkshauptort Meilen statt. An dieser Generalversammlung wurde bestimmt, dass der Bezirksverband Zürich für das Rahmenprogramm und die Durchführung der Generalversrammlung vom Freitag, den 3. Oktober 215, dannzumal in Zürich, verantwortlich ist. 4.3 Schweizerischer Vermittler (SVFV) Friedensrichter Heinz Bögle ist Ersatzdelegierter im Schweizerischen Verband der Friedensrichter und Vermittler (SVFV). Die Delegiertenversammlung fand am 19. April 213 in St. Gallen statt. Unter dem Titel «Mein gutes Recht» wurde eine 16-seitige Broschüre aufgelegt, welche unter der Homepage http: zu beziehen ist.

23 23 / Verschiedenes 5.1 Information und Öffentlichkeitsarbeit In den Ausbildungsklassen der Stadtpolizei Zürich unterrichtete Robert Schönbächler über die Tätigkeiten und Aufgabenstellungen des Friedensrichters. Hansruedi Lienhard hat über die Tätigkeit des Friedensrichters wie folgt Referate gehalten: - Ausbildung CAS Friedensrichter an der Fachhochschule Luzern (in zwei Lehrgängen) - Schweizerische Richterakademie an der Hochschule Luzern (Prof. Isaak Meier) - Inner Wheel Club Zürich Unterland, Bülach Thomas Marthaler hat in der Eigenschaft als Friedensrichter im Restaurant Schützenhaus Albisgüetli beim Rotary Club Zürich West einen Vortrag über die Integration von Jugendlichen mit Migrationshintergrund, am Beispiel des Sports, konkret am Beispiel des Boxclub Zürich, gehalten. Beat Jaisli orientierte über die Aufgaben des Friedensrichters anlässlich der Generalversammlung der CVP des Bezirks Dielsdorf sowie beim Verein MOREG in Regensdorf. Robert Schönbächler hielt an der Jungbürgerinnen- und Jungbürgerfeier der Quartiere Unterstrass und Oberstrass die Festansprache. Am 19. Juni 213 wurde der Präsident von der «Interessengruppe Gewerkschaften GIG» des Gemeinderats der Stadt Zürich zu einem Referat über «Arbeitsrechtliche Streitigkeiten» und zum «Jahresbericht 212» bzw. zu den ersten «Erfahrungen/Auswirkungen der einheitlichen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)» eingeladen. Der anschliessende Gedankenaustausch wurde von beiden Seiten sehr geschätzt. Die Medienmitteilung zum «Jahresbericht 212» wurde wiederum gut aufgenommen. Nennenswerte Artikel erschienen so in der Neuen Zürcher Zeitung NZZ, in 2 Minuten Zürich sowie in den Quartierzeitungen QuartierEcho und Lokalinfo, aber auch in der Monatszeitschrift des Hauseigentümerverbandes des Kantons Zürich (HEV 3/213). Im Tagblatt der Stadt Zürich vom 2. Februar 213 erfolgte ebenfalls eine grössere Reportage über die Tätigkeit des Friedensrichters. Ein weiteres Interview unter dem Titel «Frieden stiften statt Recht haben» gab der Präsident dem Redaktor der Zeitschrift «Christliches Zeugnis, Ausgabe 1/13». 5.2 Internetauftritt und Broschüre «Informationen Friedensrichteramt» Im Durchschnitt wurde die Homepage der Friedensrichterämter unter täglich von 26 Personen angewählt. Die total (Vorjahr 8'25) Kontakte beziehen sich auf die Startseite, die Unterseiten verbuchen weitere zusätzliche Besuche. Besonders geschätzt werden die Formularvorlagen für die Eingabe von Schlichtungsgesuchen, die online ausgefüllt und dann ausgedruckt werden können. Wir danken an dieser Stelle Nat Bächtold, Leiter Kommunikation des Präsidialdepartementes, für die ausgezeichnete Mithilfe bei der aktuellen Bewirtschaftung der Homepage. Robert Schönbächler, Friedensrichter; Präsident Bezirksverband Zürich

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