Kleingarten-Pachtvertrag
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- Guido Zimmermann
- vor 6 Jahren
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1 Kleingarten-Pachtvertrag Zwischen der Evangelischen Kirchengemeinde Barth / Gemeindekirchenrat - als Verpächter aufgrund des Zwischenpachtvertrages für Dauerkleingartenanlagen vom vertreten durch den Vorstand des Kleingärtnervereins Am Schwanenhals Barth e.v. (im folgenden KGV bezeichnet) und Vorname:...Name.. geb. am... wohnhaft Straße:... PLZ/ Wohnort.. Telefon-Nr.... e- Mail:. - als Pächter - als Mitglied o.g. Kleingärtnervereins wird folgender Pachtvertrag geschlossen: 1 (1) Der Verpächter verpachtet dem Pächter nach Maßgabe des bestehenden Zwischenpachtvertrages mit der Evangelischen Kirchengemeinde Barth in der Kleingartenanlage Am Schwanenhals Barth, Kenzer Landweg, den Kleingarten (Parzelle) Nr.... in der Größe von... m² zur kleingärtnerischen Nutzung. Mitverpachtet ist der auf den Kleingarten entfallende Anteil der Gemeinschaftsflächen; leerstehende Gärten gelten als Gemeinschaftsfläche. Die Verpachtung des Kleingartens erfolgt in dem Zustand, in dem er sich z.zt. befindet, ohne Gewähr für offene oder heimliche Mängel und Fehler.
2 (2) Dem Pächter ist bekannt, dass das dauernde Wohnen im Kleingarten nicht erlaubt ist. Während der Dauer des Pachtvertrages hat er eine ständige Wohnung nachzuweisen. Jede Wohnungsänderung ist dem Verpächter (im Weiteren gleichzusetzen mit verwaltendem Kleingärtnerverein KGV) sofort zu melden. Bei Nichtbeachtung sind evtl. auftretende Kosten durch den Pächter zu tragen. (3) Der Verpächter ist berechtigt, den Pächter zu den Kosten der Unterhaltung des Pachtgegenstandes heranzuziehen, soweit er hierzu gegenüber dem Grundstückseigentümer oder der Kommune verpflichtet ist. (1) Der Pachtvertrag beginnt mit Wirkung vom... und wird auf unbestimmte Zeit, jedoch längstens für die Dauer des Zwischenpachtvertrages geschlossen. (2) Das Pachtjahr ist das Kalenderjahr. (3) Der Pachtvertrag endet bei Tod des Pächters mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Pächters folgt. (4) Für die Kündigung des Vertrages durch den Verpächter gelten die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG). (5) Der Pächter ist berechtigt, das Pachtverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Pachtjahres zu kündigen. Die Kündigung des Pachtvertrages durch den Pächter löst keine Entschädigungsverpflichtung des Verpächters aus. 545 BGB findet keine Anwendung. Die Auflösung des Pachtverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Pächter und Verpächter in einem Aufhebungsvertrag ist jederzeit möglich. (6) Bei Beendigung des Pachtverhältnisses fällt der Kleingarten an den Verpächter zurück. Der Pächter ist nicht berechtigt, gegen den Willen des Verpächters oder ohne dessen Wissen über den Garten zu verfügen. Die Neuverpachtung des Kleingartens ist aus schließlich Angelegenheit des Verpächters. (1) Die Pacht beträgt z.zt. 0,06 EUR/m² und Jahr. Ändert sich die gesetzliche Pacht nach 5 BKleingG, so tritt vorbehaltlich anderweitiger preisrechtlicher Regelungen die neu festgesetzte Pacht jeweils mit Beginn des nächsten Zahlungszeitraums in Kraft. (2) Die für den in 1 bezeichneten Kleingarten einschl. der anteiligen Gemeinschaftsflächen sich errechnende Pacht und öffentlich-rechtliche Lasten pro Jahr sowie evtl. von der Delegiertenversammlung des Kreisverbandes oder der Mitgliederversammlung des KGV beschlossene Umlagen für den Pachtgegenstand werden dem Pächter vom Verpächter durch Rechnungslegung mitgeteilt und im SEPA Lastschriftverfahren vom Konto des Pächters nach Rechnungslegung bis zum Zahlungstermin des Umlagebescheides und der Jahresrechnung eingezogen. (3) Ein Erlass der Pacht wegen Misswuchs, Wildschaden, Hagelschlag, Überschwemmung oder dgl. kann nicht gefordert werden. Eine Aufrechnung gegen die Pacht ist nur mit vom Verpächter anerkannten oder rechtmäßig festgestellten Gegenforderungen zulässig. 3 2
3 (4) Bleibt der Pächter mit der Zahlung seiner Pacht, mit seinem Anteil an den öffentlich-rechtlichen Lasten, Umlagen, Mitgliedsbeiträgen und sonstigen entgeltlichen Gemeinschaftsleistungen für ein Vierteljahr in Verzug und erfüllt dann nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung seine Zahlungsverpflichtungen, so ist der Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis nach Maßgabe der Bestimmungen des BKleingG fristlos zu kündigen. (5) Die Kosten der Wasserentnahme aus vorhandenen Versorgungsanlagen und für Elektroenergie werden gemäß Beschluss des KGV von diesem erhoben. Bleibt der Pächter mit der Zahlung von Entgelten für den Strom- und Wasserverbrauch nach deren Fälligkeit im Verzug und leistet er diese auch nach schriftlicher Mahnung innerhalb von zwei Monaten nicht, ist der KGV berechtigt, von seinem Zurückbehaltungsrecht durch Unterbrechung der Versorgung bis zur vollständigen Zahlung der geschuldeten Beträge zzgl. evtl. Verwaltungskosten Gebrauch zu machen. (6) Verwaltungskosten der Pachtsache werden durch den Mitgliedsbeitrag sowie durch Gemeinschaftsleistungen im KGV abgegolten, solange der KGV die Kleingartenanlage verwaltetet. (7) Gemäß der Satzung werden die Jahresrechnung und der Veranlagungsbescheid durch SEPA Lastschriftverfahren nach der angegebenen Fälligkeit vom Verein eingezogen. Der Pächter erklärt sich mit seiner Vertragsunterschrift damit einverstanden. Die Erteilung des SEPA Lastschriftenmandats ist Anlage dieses Vertrages. (1) Der Pächter hat das Recht und die Pflicht, seinen Kleingarten im Sinne einer kleingärtnerischen Nutzung gemäß 1 Nr. 1 BKleingG (nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung) ordnungsgemäß zu bewirtschaften und in einem guten Kultur- und Pflegezustand zu erhalten. (2) Die Satzung mit seinen Ordnungen ist in der jeweils gültigen Fassung bindender Bestandteil dieses Pachtvertrages. (3) Der Pächter darf den Kleingarten oder Teile desselben weder weiterverpachten noch Dritten zum Gebrauch oder zum Wohnen überlassen. (4) Jede Art der gewerblichen Nutzung des Pachtgegenstandes ist verboten. (5) Die Errichtung oder Erweiterung von Gartenlauben und baulichen Nebenanlagen richtet sich nach 3 Abs. 2 BKleingG und der Landesbauordnung M-V (detaillierte Festlegungen dazu enthält die jeweils geltende Bauordnung des KGV). Vor Baubeginn sind in jedem Fall das schriftliche Einverständnis des Vorstandes des KGV und alle erforderlichen Zustimmungen einzuholen. (6) Das Parken von Kfz im Kleingarten und auf den Gemeinschaftsflächen der Anlage ist untersagt, es ist nur auf den ausgewiesenen Stellflächen zulässig. Das Aufstellen von PKW, Wohnwagen, Booten oder dgl. innerhalb der Kleingartenanlage auch vorübergehend ist nicht zulässig. 4
4 (1) Der Pächter ist verpflichtet, die vom KGV zur Gesamtgestaltung der Kleingartenanlage beschlossenen Gemeinschaftsleistungen selbst oder durch von ihm bestimmte Dritte zu erbringen. (2) Kommt der Pächter dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der KGV berechtigt, von ihm eine finanzielle Abgeltung zu verlangen. Deren Höhe wird durch den KGV festgesetzt. (3) In besonders gelagerten Fällen kann der KGV Ausnahmen von dem Abs. 1 und 2 beschließen. (1) Der Verpächter hat dem Pächter die Pachtsache zur Verfügung zu stellen und ihm für die ordnungsgemäße kleingärtnerische Nutzung der Parzelle entspr. dem BKleingG und der Gartenordnung Anleitung zu geben. (2) Den vom Verpächter oder vom KGV mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Verwaltungsbefugnis beauftragten Personen ist der erforderliche Zutritt zum Kleingarten nach vorheriger Ankündigung zu gestatten. Bei Gefahr im Verzug (z.b. auch bei Wasser- oder Stromleitungshavarien) kann der Kleingarten auch in Abwesenheit des Pächters ohne vorherige Ankündigung von diesen Personen betreten werden. (1) Bei Beendigung des Pachtverhältnisses muss der Garten in dem Zustand zurückgegeben werden, der sich aus der fortlaufenden ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ergibt. Alle verfallenen und nicht mehr nutzbaren bzw. nicht zulässigen Baulichkeiten und Einrichtungen, Gerümpel, kranke sowie nicht zulässige Bäume und Sträucher sind auf Verlangen des Verpächters zu entfernen. Das gilt auch für das Inventar der Laube, sofern sich ein bereits feststehender Folgepächter nicht zur Übernahme desselben bereit erklärt. (2) Der Pächter kann vor Beendigung des Pachtverhältnisses, eine Wertermittlung durch vom Verpächter benannte, vom Landesverband der Gartenfreunde zugelassene Schätzer beim Verpächter zu beantragen. Der Verpächter sorgt für die fachgerechte Abschätzung im Kleingarten verbleibender Baulichkeiten und Anpflanzungen. Nicht entschädigungsfähige Baulichkeiten, Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen sind nicht abzuschätzen. Rechtliche Grundlage für die Wertermittlung ist die vom Landesverband erlassene und vom zuständigen Ministerium genehmigte Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung Der abgebende Pächter ist verpflichtet, für die Durchführung der Wertermittlung die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen. Er hat das Recht an der Wertermittlung teilzunehmen bzw. sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Das Schätzprotokoll ist dem ausscheidenden Pächter, dem nachfolgenden Pächter und dem Vorstand des KGV schriftlich bekanntzugeben. Die Kosten der Abschätzung und noch entstehende sonstige Forderungen trägt der ausscheidende Pächter.
5 (3) Evtl. Kosten für nicht erfüllte Forderungen des Verpächters nach Abs. 1 (z.b. für die Beräumung und / oder Rekultivierung) werden dem ausscheidenden Pächter in Rechnung gestellt. Der Pächter tritt hiermit unwiderruflich für diesen Fall und ebenso für von ihm noch nicht erfüllte finanzielle Verbindlichkeiten (neben Pacht auch Mitgliedsbeitrag, Umlagen, Strom- und Wasserkosten u.a.) einen Teil der ihm gegenüber einem nachfolgenden Pächter zustehenden Ablösesumme (Kaufpreis) in Höhe der Mängelbeseitigungskosten und der fälligen Geldforderungen an den Verpächter ab. (4) Als Termin für die Rückgabe des Kleingartens an den Verpächter gilt der Zeitpunkt für die Beendigung des Pachtverhältnisses. Im Falle einer fristlosen Kündigung gemäß 8 BKleingG wird eine Räumungsfrist von einem Monat ab Zugang der Kündigung vereinbart. (5) Für den Fall, dass bei Beendigung des Pachtverhältnisses kein nachfolgender Pächter vorhanden sein sollte, wird dem Pächter gestattet, bis zu einer Dauer von maximal ein Jahr sein Eigentum im Kleingarten zu belassen, soweit es den Bestimmungen des BKleingG, dieses Vertrages und der Gartenordnung entspricht. Sollte auch nach Ablauf von ein Jahre kein nachfolgender Pächter gefunden sein bzw. der abgebende Pächter sich weigern, sein Eigentum auf einen nachfolgenden Pächter zu übertragen verpflichtet sich der Pächter, den Kleingarten von seinem Eigentum innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Frist zu beräumen und an den Verpächter herauszugeben. Der KGV ist nicht zur Erstattung eines Entschädigungsbetrages verpflichtet. Der abgebende Pächter ist verpflichtet, solange kein Nachfolger für den Kleingarten gefunden ist bzw. dieser nicht beräumt ist, jährlich im Voraus eine Verwaltungspauschale zu zahlen, die sich mindestens analog zur Höhe der Pacht und der öffentlich-rechtlichen Lasten zusammensetzen muss. Der abgebende Pächter verpflichtet sich bis zur Neuverpachtung den Kleingarten in einem solchen Zustand zu erhalten, dass von diesem keine Störung durch Samenflug, Wurzelwachstum oder dgl. ausgeht. Eine Pflicht zur kleingärtnerischen Bewirtschaftung darüber hinaus besteht nicht. Für den Fall, dass der abgebende Pächter dazu nicht in der Lage ist, oder kommt er auch nach schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung dem nicht nach, ist der KGV berechtigt, den Kleingarten bis zur Neuverpachtung bzw. bis zur Beräumung in o.g. Zustand zu erhalten. Der KGV ist berechtigt, für die durch Mitglieder geleisteten Arbeitsstunden die im Verein üblichen Stundensätze und die entstehenden sonstigen Kosten in Rechnung zu stellen. (6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verpächter Kündigung nach 8 und 9 Abs. 1 Ziff. 1 BKleingG (Verschulden des Pächters) gelten die Bestimmungen des Abs. 5 nicht. Der Pächter ist auf Verlangen des Verpächters zur vollständigen Beräumung des Klein - gartens verpflichtet. Der Pächter verzichtet auf jegliche Haftung des Verpächters für Mängel des Pachtgegenstandes 8 9
6 (1) Bei schwerwiegenden oder nicht unerheblichen Pflichtverletzungen des Pächters, z.b. bei Verstößen gegen die 3, 4 oder 5, ist der Verpächter nach Maßgabe der Bestimmungen des BKleingG zur Kündigung berechtigt. Der Verpächter ist daneben ggf. berechtigt, die Beseitigung der Mängel auf Kosten des Pächters vornehmen zu lassen. (2) Strafbare Handlungen des Pächters, insbesondere Eigentumsvergehen oder sittliche Verwahrlosung, innerhalb der Kleingartenanlage berechtigen den Verpächter zur fristlosen Kündigung. 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Verpächters. 11 (1) Änderungen, die sich aus dem jeweils geltenden Zwischenpachtvertrag ergeben, werden nach Mitteilung des Verpächters an den Pächter Bestandteil dieses Vertrages. (2) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. (3) Sollten einzelne Vereinbarungen des Vertrages unwirksam sein, ist die in Wegfall geratene Klausel durch eine solche zu ersetzen, die dem Zweck der weggefallenen nächstens kommt. Barth, den... (1) (2) (Verpächter vertreten durch den (Pächter) Vorstand des Kleingärtnervereins)
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