Kleingartenpachtvertrag

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1 Fassung: Kleingartenpachtvertrag Zwischen dem Kleingärtnerverein Straße Ort Reg.-Nr.... beim Amtsgericht Leipzig vertreten durch die laut Satzung des Kleingärtnervereins vertretungsbefugten Mitglieder des Vorstandes - im folgenden Verpächter genannt - und Herrn/Frau... geb.... Wohnsitz Tel. Nr.: Pass Nr.:... Beruf:... Herrn/Frau... geb.... Wohnsitz Tel. Nr.: Pass Nr.:... Beruf:... - im folgenden Pächter genannt, dies auch bei Pächtermehrheit - wird nachstehender Kleingartenpachtvertrag zur Kleingartenparzelle Nr.... abgeschlossen: Seite 1 von 8

2 1 Vertragsbedingungen (1) Voraussetzung für den Abschluss und die Aufrechterhaltung des Kleingartenpachtvertrages ist die Mitgliedschaft des Pächters im Kleingärtnerverein des Verpächters. (2) Verpächter und Pächter erkennen an, dass die gesetzlichen Grundlagen dieses Vertrages und des damit begründeten Pachtverhältnisses über einen Kleingarten das Bundeskleingartengesetz (BKleingG), das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und die das Kleingartenpachtverhältnis berührenden weiteren bundesrechtlichen Vorschriften sowie die landes- und kommunalrechtlichen Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung bilden. (3) Verpächter und Pächter erkennen an, dass für die Kleingartenanlage des Verpächters die Kleingartenordnung des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e. V. und eine etwaige eigene des Verpächters sowie die auf Kleingartenpachtverhältnisse bezogenen Beschlüsse des Kleingärtnervereins des Verpächters und des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e. V. für dieses Kleingartenpachtverhältnis verbindlich sind. (4) Auf das Vertragsverhältnis finden die jeweiligen Bestimmungen des Zwischenpachtvertrages, den der Verpächter mit dem Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e. V. geschlossen hat, Anwendung. (5) Die Kleingartenparzelle darf nicht als Wohnsitz und nicht zum dauernden Wohnen genutzt werden. Verändert sich der Wohnsitz während des Kleingartenpachtverhältnisses, so hat der Pächter den Wohnsitzwechsel dem Verpächter innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Ist er an seinem Wohnsitz über einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen nicht erreichbar, hat er dem Verpächter die dann zutreffende Zustellungsanschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (6) Mehrere Personen als Pächter haften für alle Verpflichtungen aus dem Pachtverhältnis als Gesamtschuldner. (7) Willenserklärungen, die das Pachtverhältnis betreffen, müssen von oder gegenüber sämtlichen Pächtern abgegeben werden. Die Pächter bevollmächtigen sich jederzeit widerruflich zum Empfang oder zur Abgabe solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme einer Kündigung. Ausgenommen sind jedoch der Ausspruch von Kündigungen durch einen der Pächter, die Zustimmung zu einem Pachterhöhungsverlangen, das Verlangen auf Fortsetzung des Pachtverhältnisses sowie der Abschluss von Pachtaufhebung und Änderungsverträgen. Jeder Pächter hat sich Verfehlungen so anrechnen zu lassen, als ob sie in seiner eigenen Person entstanden sind. 2 Pachtgegenstand (1) Der Verpächter verpachtet in der von ihm betriebenen Kleingartenanlage an den Pächter die Kleingartenparzelle Nr.... in der Größe von... m². (2) Der Verpächter übergibt dem Pächter diese Kleingartenparzelle zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung. Verpächter und Pächter haben die Kleingartenparzelle gemeinsam eingehend besichtigt. Die Kleingartenparzelle wird in dem Zustand verpachtet, in dem sie sich zurzeit befindet, ohne Gewähr für offene oder heimliche Mängel und Fehler. (3) Nicht mit verpachtet sind die Anpflanzungen, Baulichkeiten, bauliche Anlagen sowie sämtliche weitere bewegliche Gegenstände im Kleingarten. Seite 2 von 8

3 (4) Die Verpachtung der Kleingartenparzelle erfolgt ohne Gewähr und Haftung. Dies gilt insbesondere für Beeinträchtigungen durch Bergbau, durch Luft-, Erd- und Wasserverunreinigungen, durch den Betrieb bestehender Verkehrsanlagen, durch Naturereignisse, durch Strahlungen und durch Eingriffe Dritter sowie durch Veränderungen des Grundwasserspiegels. (5) Der Pächter bestätigt mit Abschluss dieses Vertrages, auf Inhalt und Besonderheiten des Bestands- und Denkmalschutzes innerhalb des Kleingartens hingewiesen worden zu sein. 3 Vertragszweck (1) Der Pächter verpflichtet sich, den Pachtgegenstand ausschließlich kleingärtnerisch zu bewirtschaften und zu nutzen. (2) Dem Pächter ist es nicht gestattet, den Pachtgegenstand oder Teile davon weiter zu verpachten oder Dritten zur Nutzung zu überlassen. (3) Das Betreiben der Imkerei bzw. das Aufstellen von Bienenvölkern auf der Kleingartenparzelle bzw. auf den Gemeinschaftsflächen und sonstigen Flächen der Kleingartenanlage bedarf des schriftlichen Antrages an den Verpächter und dessen schriftlicher Zustimmung. 4 Pachtdauer (1) Das Pachtverhältnis beginnt mit Wirkung vom... und besteht auf unbestimmte Zeit, jedoch längstens für die Dauer des Zwischenpachtverhältnisses. (2) Das Pachtjahr beginnt am 01. Dezember und endet am 30. November des nächsten Kalenderjahres. 5 Beendigung des Pachtverhältnisses (1) Das Kleingartenpachtverhältnis wird durch schriftliche Kündigung des Verpächters oder des Pächters oder durch schriftliche Vereinbarung (Aufhebungsvertrag) beendet. (2) Das Kleingartenpachtverhältnis endet bei Tod des Pächters mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Pächters folgt. (3) Ist der Ehegatte des Verstorbenen nicht Pächter aufgrund einer Pächtermehrheit, kann auf dessen Antrag unter der Voraussetzung der gleichzeitigen Begründung der Mitgliedschaft im Kleingärtnerverein des Verpächters ein Kleingartenpachtverhältnis mit diesem begründet werden. Gleiches gilt für die Kinder des verstorbenen Pächters, für in dessen Haushalt lebende Personen und für den Lebensgefährten des verstorbenen Pächters. (4) Bei Pächtermehrheit wird beim Tod eines Pächters das Kleingartenpachtverhältnis durch den anderen Pächter fortgesetzt. (5) Bei fristlosen Kündigungen endet das Kleingartenpachtverhältnis an dem Tage des Zugangs der Kündigung beim Erklärungsempfänger. (6) Die ordentliche Kündigung durch den Verpächter oder den Pächter ist zum 30. November eines Jahres zulässig. Sie hat spätestens bis zum 3. Werktag im August des Jahres Seite 3 von 8

4 zu erfolgen. Eine verspätet zugegangene ordentliche Kündigung gilt immer als Kündigung zum nächstmöglichen Termin. (7) Für die fristlose und die ordentliche Kündigung gelten die Kündigungsgründe nach BKleingG und BGB. (8) Der Pächter erkennt an, dass schwerwiegende Pflichtverletzungen im Sinne von 8 Nr. 2 BKleingG, die den Verpächter zur Kündigung des Kleingartenpachtvertrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, insbesondere sind: die Verweigerung der Erbringung von Gemeinschaftsleistungen bzw. Ersatzleistungen, eine in der Kleingartenanlage begangene Straftat, die Beleidigung von Vorstandsmitgliedern und die Beendigung der Mitgliedschaft im Kleingärtnerverein durch Austritt oder Ausschluss. 6 Pacht (1) Die Pacht richtet sich nach den Regelungen des BKleingG. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beträgt die Pacht für die im 2 Absatz 1 dieses Vertrages ausgewiesene Fläche der Kleingartenparzelle... pro m² und Jahr. (2) Eine Änderung der Pacht richtet sich nach 5 BKleingG. Das Pachterhöhungsverlangen kann der Verpächter durch Rechnungsstellung geltend machen. (3) Zusätzlich zu der Pacht für den Pachtgegenstand hat der Pächter die anteiligen Kosten für die Gemeinschaftsflächen und Gemeinschaftseinrichtungen sowie sonstigen Flächen der Kleingartenanlage des Verpächters zu tragen. Das betrifft insbesondere die Pacht und die sonstigen Aufwendungen des Verpächters, die den Pachtgegenstand betreffen (Verwaltungsaufwand und sonstige Nebenkosten). (4) Weiterhin ist der Pächter unter den Voraussetzungen des BKleingG verpflichtet, auf Verlangen des Verpächters diesem anteilig die Aufwendungen für die öffentlich-rechtlichen Lasten des Pachtgegenstandes und der Gemeinschaftsflächen und sonstigen Flächen der Kleingartenanlage des Verpächters zu erstatten. Nicht verpachtete Parzellen zählen als Gemeinschaftsflächen. (5) Bleibt der Pächter mit der Zahlung von Entgelten für den Strom- und Wasserverbrauch nach deren Fälligkeit in Verzug und leistet er diese auch nach einer schriftlichen Mahnung innerhalb von zwei Monaten nicht, ist der Verpächter berechtigt, von seinem Zurückbehaltungsrecht durch Unterbrechung der Versorgung bis zur vollständigen Zahlung der geschuldeten Beträge zuzüglich eventuell Verwaltungskosten Gebrauch zu machen. Der Verpächter kann dazu auch abweichende Regelungen treffen. (6) Der Verpächter hat das Recht, die Fälligkeit für die Zahlung der Pacht und Nebenkosten einseitig mit Rechnungslegung zu bestimmen. Macht der Verpächter hiervon nicht Gebrauch, so sind die Zahlungen der Pacht und Nebenkosten bis zum 15. Februar des laufenden Jahres fällig. (7) Der Pächter ist zu Pachtzinsminderungen, gleich aus welchen Gründen, nicht berechtigt. Eventuelle Mängelbeseitigungs- und Rückforderungsansprüche des Pächters bleiben hiervon unberührt. (8) Wenn der Pächter mit der Entrichtung der Pacht für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach Mahnung in Textform die fällige Pachtzinsforderung erfüllt oder der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, dass dem Verpächter die Seite 4 von 8

5 Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann, kann der Verpächter den Kleingartenpachtvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. (9) Mit Eintritt des Verzugs des Pächters ist der Verpächter berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins vom Pächter zu verlangen. Der Pächter ist verpflichtet, alle dem Verpächter entstehenden Verzugsschäden zu erstatten. (10) Alle Lasten, die aus dem Eigentum des Pächters, das sich auf dem Pachtgegenstand befindet, resultieren, sind vom Pächter zu tragen. 7 Rechte und Pflichten des Verpächters (1) Der Verpächter organisiert und gewährleistet die fachliche Beratung und Anleitung des Pächters für die kleingärtnerische Nutzung und Bewirtschaftung der Kleingartenparzelle. (2) Dem Verpächter bzw. dessen Beauftragten ist nach vorheriger Anmeldung der Zutritt zum Kleingarten und zu den Baulichkeiten und Anlagen zur Überprüfung der Einhaltung des Kleingartenpachtvertrages sowie der im Verein gültigen Regelungen und Ordnungen zu gewähren. (3) Der Verpächter hat das Recht, die Kleingartenparzelle zu betreten, wenn ihm trotz nachweislicher Aufforderung der Zutritt nicht gewährt wurde bzw. der Pächter über den Zeitraum eines halben Jahres den Pachtgegenstand nicht bewirtschaftet bzw. genutzt hat. (4) Unberührt davon bleiben die gesetzlichen Notwehr- und Notstandsrechte. In diesen Fällen ist der Verpächter zum Betreten der Kleingartenparzelle und zum Öffnen und Betreten der Baulichkeiten und Anlagen berechtigt. (5) Der Verpächter räumt dem Pächter das Mitnutzungsrecht an den Gemeinschaftsflächen und sonstigen Flächen und an den Gemeinschaftseinrichtungen der Kleingartenanlage des Verpächters entsprechend den geltenden Regelungen ein. (6) Der Verpächter ist berechtigt, den Pächter zur Erbringung von Gemeinschaftsleistungen zu verpflichten. Inhalt und Umfang der Gemeinschaftsleistungen, den Zeitpunkt ihrer Erfüllung und die möglichen ersatzweise zu erbringenden Geldleistungen bestimmt der Verpächter auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 8 Rechte und Pflichten des Pächters (1) Der Pächter hat die Kleingartenparzelle ausschließlich kleingärtnerisch zu nutzen und zu bewirtschaften und ist zum pfleglichen Umgang mit dem Mutterboden verpflichtet. Das Verbringen von Mutterboden aus der Kleingartenparzelle ist nicht gestattet. Der Pächter hat alle erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung des Kulturzustandes des Mutterbodens vorzunehmen, diesbezügliche Maßnahmen des Verpächters zu dulden und ist verpflichtet, entsprechenden Forderungen des Verpächters nachzukommen. (2) Der Pächter ist verpflichtet, die vom Verpächter festgelegten Gemeinschaftsleistungen zu erbringen oder den gegebenenfalls anstelle der Gemeinschaftsleistungen fälligen finanziellen Betrag zu leisten. Diesbezüglich gilt 7 (6). (3) Der Pächter ist berechtigt, im Rahmen des BKleingG, des Baugesetzbuches und der Sächsischen Bauordnung, der gültigen Kleingartenordnung und entsprechend den Festlegungen des Verpächters die Kleingartenparzelle zu bebauen, zu gestalten und zu bepflanzen. Seite 5 von 8

6 (4) Der Pächter verpflichtet sich, bei der Gestaltung der Kleingartenparzelle alternativen Methoden gegenüber der Versiegelung des Mutterbodens den Vorrang zu geben. Die Versiegelung von Freiflächen und Wegen mit Ortbeton ist nicht gestattet. (5) Für jede bauliche Maßnahme in der Parzelle ist die schriftliche Zustimmung des Verpächters erforderlich. Der Pächter ist zur Einholung der Zustimmung vor Beginn der Maßnahme verpflichtet. (6) Der Pächter ist verpflichtet, Auflagen des Verpächters zur Beseitigung aller ungesetzlichen oder aller entgegen den Festlegungen des Verpächters aufgestellten/errichteten Baulichkeiten und Anlagen sowie vorgenommenen Anpflanzungen sowie zur Beseitigung aller für die kleingärtnerische Nutzung der Kleingartenparzelle nicht erforderlichen, verfallenen oder das Landschaftsbild verunzierenden Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen unverzüglich nachzukommen. (7) Der Pächter ist verpflichtet, während des Bestehens des Kleingartenpachtverhältnisses und bis zur vertragsgemäßen Rückgabe der Kleingartenparzelle an den Verpächter zu jeder Zeit den sich für ihn aus seinem Eigentum an den Baulichkeiten, Anlagen, Anpflanzungen und dem Zubehör ergebenden Verpflichtungen nachzukommen. Für Schäden, die sich aus der Verletzung dieser Pflichten ergeben, haftet der Pächter. (8) Der Pächter tritt mit dem Abschluss dieses Kleingartenpachtvertrages der Vereinshaftpflichtversicherung des Verpächters bei und behält dieses Haftpflichtversicherungsverhältnis für die Dauer des Kleingartenpachtverhältnisses aufrecht. (9) Der Pächter ist verpflichtet, beim Betreiben von Quellen erhöhter Gefahr einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz abzuschließen und diesen dem Verpächter auf Verlangen nachzuweisen. (10) Der Pächter kann während des mit ihm bestehenden Kleingartenpachtverhältnisses das Eigentum an den der kleingärtnerischen Nutzung dienenden Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen an Dritte nur übertragen, wenn zuvor die Zustimmung des Verpächters erteilt wurde. (11) Bei Pächterwechsel darf der scheidende Pächter einen Kaufvertrag über den Verkauf seines Eigentums an den Folgepächter nur mit der aufschiebenden Wirkung des wirksamen Zustandekommens eines Kleingartenpachtvertrages zwischen dem Verpächter und dem Folgepächter abschließen. (12) Der Pächter ist verpflichtet, den Verpächter von einer etwaigen Pfändung in sein Eigentum bzw. in ihm zustehende Rechte, soweit das Kleingartenpachtverhältnis davon berührt ist, unverzüglich schriftlich zu unterrichten. (13) Die gesamten Bestände des Kleingartens sowie die Laube, Einfriedung und Gartenfrüchte haften für den Pachtzins und für alle bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein. (14) Der Pächter hat sich in der Kleingärtnergemeinschaft, in seinen Beziehungen zum Verpächter und zu Nachbarn so zu verhalten, dass Streitigkeiten vermieden und vorhandene Konflikte, die den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft stören, beigelegt werden. (15) Der Pächter ist verpflichtet, auf Personen, die sich, von ihm geduldet, auf der Kleingartenparzelle aufhalten, hinsichtlich der Einhaltung der Kleingartenordnung, Einfluss zu nehmen und die Verhaltensanforderungen des Verpächters durchzusetzen. Seite 6 von 8

7 (16) Der Pächter ist verpflichtet, den Anweisungen des Verpächters und seiner Beauftragten, soweit sie mit dem Kleingartenpachtverhältnis im Zusammenhang stehen, nachzukommen. (17) Der Pächter ist verpflichtet, die Verlegung von leitungsgebundenen Gemeinschaftseinrichtungen (insbesondere Strom und Wasser) einschließlich deren Instandhaltung, Reparatur bzw. Erneuerung in seinem Kleingarten zu dulden. Die dabei entstehende Beeinträchtigung der Nutzung des Kleingartens ist durch den Verpächter unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten auf ein Mindestmaß zu beschränken. 9 Rückgabe des Pachtgegenstandes bei Beendigung des Pachtverhältnisses (1) Der Pächter hat den Pachtgegenstand nach Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses von seinem Eigentum (Baulichkeiten, Anlagen, Anpflanzungen und Zubehör) zu beräumen und im beräumten Zustand sowie in einem Zustand, der eine weitere kleingärtnerische Nutzung ermöglicht, an den Verpächter zurückzugeben. Sollte sich entgegen der Maßgabe des 8 Absatz 10, 11, 12 dieses Vertrages gegebenenfalls Eigentum Dritter auf dem Pachtgegenstand befinden, ist der Pächter auch zur Beräumung des Pachtgegenstandes von diesem Eigentum Dritter verpflichtet. (2) Der scheidende Pächter kann sich von der vorstehenden Pflicht zur Beräumung des Pachtgegenstandes in dem Umfange befreien, in dem er dem Verpächter einen Kaufvertrag mit dem Folgepächter über die auf diesen übergehenden Sachen unter Beachtung des vorstehenden 8 Absatz 6 und Absätze 10, 11, 12 nachweist. Wenn nicht anders vereinbart, hat die Rückgabe der Kleingartenparzelle durch den Pächter im Rahmen einer Abnahmebegehung mit dem Verpächter zu erfolgen. (3) Der Pächter erkennt an, dass die stillschweigende Verlängerung des Pachtverhältnisses durch die Fortsetzung des Gebrauches der Kleingartenparzelle über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus ausgeschlossen ist; 545 BGB findet keine Anwendung. (4) Der Verpächter hat den Pächter auf die Rechtsfolgen nach 584 b BGB wegen verspäteter Rückgabe der Kleingartenparzelle hingewiesen. Der Pächter erkennt an, dass er bei verspäteter Rückgabe nicht nur Schadensersatz für den entgangenen Pachtzins, sondern auch Schadensersatz für alle sonstigen Aufwendungen und öffentlich-rechtlichen Lasten des Verpächters anteilig zu leisten hat. (5) Der Verpächter kann der Wegnahme des Eigentums des Pächters an Baulichkeiten, Anlagen, Anpflanzungen durch diesen unter den Voraussetzungen des 591 a BGB widersprechen. Davon unberührt bleiben Rechtsfolgen wegen der Ausübung des Verpächterpfandrechts nach 592 BGB. (6) Verpächter und Pächter können den Verbleib des Eigentums oder von Teilen des Eigentums auf der Kleingartenparzelle bei Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses vereinbaren. (7) Bei der Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses ist eine Wertermittlung der Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen vorzunehmen. Die Wertermittlung ist im Falle der Kündigung des Kleingartenpachtverhältnisses durch den Pächter rechtzeitig beim Verpächter zu beantragen. Für den Fall des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages gilt der Antrag auf Wertermittlung als beim Verpächter gestellt. Die Kosten der Wertermittlung trägt der scheidende Pächter, soweit dem nicht andere gesetzliche Regelungen entgegenstehen. (8) Die Wertermittlung kann nur durch zugelassene Wertermittler des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e. V. vorgenommen werden. Seite 7 von 8

8 Der durch die Wertermittler festgestellte Wert der Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen bildet die Höchstgrenze für Entschädigungen und für den Kaufpreis für das dem scheidenden Pächter gehörende Eigentum. 10 Zusatzvereinbarungen Zwischen dem Verpächter und dem Pächter werden nachstehende zusätzliche Vereinbarungen getroffen: 11 Sonstige Vereinbarungen (1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Leipzig. (2) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein, so wird der Bestand des Vertrages im Übrigen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen haben die Vertragsparteien Vereinbarungen zu treffen, die den unwirksamen Bestimmungen inhaltlich am nächsten kommen. Ansonsten gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen. Mündliche Abreden gelten nicht. (3) Jeder Vertragspartei wurde ein Exemplar des unterzeichneten Pachtvertrages ausgehändigt. (4) Dem Pächter wurde die Möglichkeit gegeben, die für das Kleingartenpachtverhältnis geltenden Beschlüsse des Vereines einzusehen. (5) Dem Pächter wurden mit Abschluss dieses Vertrages als Vertragsbestandteil die folgenden Anlagen ausgehändigt: Anlage 1: Kleingartenordnung des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e. V. Anlage 2: Wertermittlungsprotokoll Anlage 3: Merkblatt zum Versicherungsrahmenvertrag Anlage 4: Gültige Ordnungen und Regelungen des Vereines Ort, Datum... Ort, Datum Verpächter Seite 8 von 8.. Pächter

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