Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor- Studiengänge der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft vom 4. Juni 2007

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1 Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor- Studiengänge der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft vom 4. Juni 2007 Lesefassung vom 15. Juli 2013 Auf Grund von 8 Abs. 5 in Verbindung mit 34 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz LHG) in der Fassung vom 1. Januar 2005 hat der Senat der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft am 20. März 2007 folgende Prüfungsordnung (SPO 28) beschlossen. Mit Verfügung vom 4. Juni 2007 hat der Rektor dieser Studien- und Prüfungsordnung zugestimmt. Am 25. April 2007 hat der Senat der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft folgende Änderung zur Studien- und Prüfungsordnung (SPO 28) beschlossen. Mit Verfügung vom 4. Juni 2007 hat der Rektor dieser Änderung der Studien- und Prüfungsordnung zugestimmt. Am 6 Juni 2007 hat der Senat der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft folgende Änderung zur Studien- und Prüfungsordnung (SPO 28) beschlossen. Mit Verfügung vom 8. Juni 2007 hat der Rektor dieser Änderung der Studien- und Prüfungsordnung zugestimmt. Am 27. Juni hat der Senat der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft folgende Änderung zur Studien- und Prüfungsordnung (SPO 28) beschlossen. Mit Verfügung vom 29. Juni 2007 hat der Rektor dieser Änderung der Studien- und Prüfungsordnung zugestimmt. Am 11. Juli 2007 hat der Senat der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft folgende Änderung zur Studien- und Prüfungsordnung (SPO 28) beschlossen. Mit Verfügung vom 16. Juli 2007 hat der Rektor dieser Änderung der Studien- und Prüfungsordnung zugestimmt. Am 17. Oktober 2007 hat der Senat der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft folgende Änderung zur Studien- und Prüfungsordnung (SPO 28) beschlossen. Mit Verfügung vom 19. November 2007 hat der Rektor dieser Änderung der Studien- und Prüfungsordnung zugestimmt. Am 11. Dezember 2007 hat der Senat der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft folgende Änderung zur Studien- und Prüfungsordnung (SPO 28) beschlossen. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2007 hat der Rektor dieser Änderung der Studien- und Prüfungsordnung zugestimmt. Am 30. April 2008 hat der Senat der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft folgende Änderung zur Studien- und Prüfungsordnung (SPO 28) beschlossen. Mit Verfügung vom 5. Mai 2008 hat der Rektor dieser Änderung der Studien- und Prüfungsordnung zugestimmt.

2 Inhaltsübersicht: Am 22. Oktober 2008 hat der Senat der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft folgende Änderung zur Studien- und Prüfungsordnung (SPO 28) beschlossen. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 hat der Rektor dieser Änderung der Studien- und Prüfungsordnung zugestimmt. Am 17. Dezember 2008 hat der Senat der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft folgende Änderung zur Studien- und Prüfungsordnung (SPO 28) beschlossen. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2008 hat der Rektor dieser Änderung der Studien- und Prüfungsordnung zugestimmt. Am 1. April 2009 hat der Senat der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft folgende Änderung zur Studien- und Prüfungsordnung (SPO 28) beschlossen. Mit Verfügung vom 6. April 2009 hat der Rektor dieser Änderung der Studien- und Prüfungsordnung zugestimmt. Am 1. Juli 2009 hat der Senat der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft folgende Änderung zur Studien- und Prüfungsordnung (SPO 28) beschlossen. Mit Verfügung vom 6. Juli 2009 hat der Rektor dieser Änderung der Studien- und Prüfungsordnung zugestimmt. Am 30. Juni 2010 hat der Senat der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft folgende Änderung zur Studien- und Prüfungsordnung (SPO 28) beschlossen. Mit Verfügung vom 6. Juli 2010 hat der Rektor dieser Änderung der Studien- und Prüfungsordnung zugestimmt. Am 29. Juni 2011 hat der Senat der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft folgende Änderung zur Studien- und Prüfungsordnung (SPO 28) beschlossen. Mit Verfügung vom 30. Juni 2011 hat der Rektor dieser Änderung der Studien- und Prüfungsordnung zugestimmt. Am 19. Juli 2012 hat der Senat der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft folgende Änderung zur Studien- und Prüfungsordnung (SPO 28) beschlossen. Mit Verfügung vom 20. Juli 2012 hat der Rektor dieser Änderung der Studien- und Prüfungsordnung zugestimmt. Am 16. Januar 2013 hat der Senat der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft folgende Änderung zur Studien- und Prüfungsordnung (SPO 28) beschlossen. Mit Verfügung vom 21. Januar 2013 hat der Rektor dieser Änderung der Studien- und Prüfungsordnung zugestimmt. Am 10. Juli 2013 hat der Senat der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft folgende Änderung zur Studien- und Prüfungsordnung (SPO 28) beschlossen. Mit Verfügung vom 15. Juli 2013 hat der Rektor dieser Änderung der Studien- und Prüfungsordnung zugestimmt.

3 Inhaltsübersicht: Inhaltsübersicht: 1 Geltungsbereich A. ALLGEMEINER TEIL I. Abschnitt: Allgemeines 2 Vorpraktikum 3 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Stundenumfang 4 Praktisches Studiensemester 5 Prüfungsaufbau 6 Verlust der Zulassung zum Studiengang und des Prüfungsanspruchs; Fristen 7 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen 8 Module/Teilmodule (Prüfungsleistungen) 8a Modulbeschreibungen 9 Mündliche Module/Teilmodule 10 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten 10a Anwesenheitspflicht 11 Bewertung der Module/Teilmodule 12 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß 13 Bestehen und Nichtbestehen 14 Wiederholung der Module/Teilmodule 15 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Modulen/Teilmodulen 16a Fakultätsrat 16b Prüfungsausschuss 16c Zulassungs- / Anerkennungsamt des Studiengangs 16d Zentraler Zulassungs- und Anerkennungsausschuss 16e Zentrales Zulassungs- und Anerkennungsamt 17 Prüfer und Beisitzer 18 Beurlaubung

4 Inhaltsübersicht: II. Abschnitt: Bachelorvorprüfung 19 Zweck und Durchführung der Bachelorvorprüfung 20 Fachliche Voraussetzungen 21 Art und Umfang der Bachelorvorprüfung 22 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis III. Abschnitt: Bachelorprüfung 23 Zweck und Durchführung der Bachelorprüfung 24 Fachliche Voraussetzungen 25 Art und Umfang der Bachelorprüfung 26 Ausgabe und Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit 27 Abgabe und Bewertung der Bachelorarbeit 28 Zusatzfächer 29 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis 30 Akademischer Grad und Bachelorurkunde 31 Ungültigkeit der Bachelorvorprüfung und der Bachelorprüfung 32 Einsicht in die Prüfungsakten 32a Aufbewahrungsfristen B. BESONDERER TEIL 33 Abkürzungen 34a Augenoptik/Augenoptik und Hörakustik Studienschwerpunkt Augenoptik 34b Augenoptik/Augenoptik und Hörakustik Studienschwerpunkt Augenoptik und Hörakustik 35 Betriebswirtschaft für kleine und mittlere Unternehmen 36 Chemie 37 Elektronik und Informationstechnik 38a Mechatronik 38b Mechatronik Studienschwerpunkt Technische Redaktion 39 Internationale Betriebswirtschaft 40 Kunststofftechnik 41 Allgemeiner Maschinenbau 42 Optoelektronik / Lasertechnik

5 Inhaltsübersicht: 43 Maschinenbau / Fertigungstechnik 44 Oberflächen- und Werkstofftechnik 44a Oberflächen- und Werkstofftechnik Studienschwerpunkt Internationaler Technischer Vertrieb 44b Oberflächen- und Werkstofftechnik Studienschwerpunkt Materialographie 45 Wirtschaftsingenieurwesen 46 Informatik 47 Ingenieurpädagogik 48 Gesundheitsmanagement C. SCHLUSSBESTIMMUNG 49 In-Kraft-Treten, Übergangsregelung

6 1 Geltungsbereich 1 Geltungsbereich (1) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für die grundständigen Bachelor-Studiengänge: 1. Augenoptik/Augenoptik und Hörakustik 2. Betriebswirtschaft für kleine und mittlere Unternehmen 3. Chemie 4. Elektronik und Informationstechnik 5. Mechatronik 6. Internationale Betriebswirtschaft 7. Kunststofftechnik 8. Allgemeiner Maschinenbau 9. Optoelektronik / Lasertechnik 10. Maschinenbau / Fertigungstechnik 11. Oberflächen- und Werkstofftechnik 12. Wirtschaftsingenieurwesen 13. Informatik 14. Ingenieurpädagogik 15. Gesundheitsmanagement (2) Die Amts- und Funktionsbezeichnungen in dieser Studien- und Prüfungsordnung beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen als auch auf Männer. A. Allgemeiner Teil I. Abschnitt: Allgemeines 2 Vorpraktikum (1) In den Bachelorstudiengängen Ingenieurpädagogik, Wirtschaftsingenieurwesen, Allgemeiner Maschinenbau, Kunststofftechnik, Maschinenbau/Fertigungstechnik, Oberflächen- und Werkstofftechnik, Oberflächen- und Werkstofftechnik Studienschwerpunkt Internationaler Technischer Vertrieb und Oberflächen- und Werkstofftechnik Studienschwerpunkt Materialographie ist als Voraussetzung für die Immatrikulation eine berufspraktische Tätigkeit (Vorpraktikum) nachzuweisen. Die abgeschlossene Ausbildung in der Schüler-Ingenieur-Akademie (SIA) wird als Vorpraktikum anerkannt. (2) Durch Beschluss des Fakultätsrates kann ausnahmsweise aus zwingenden Gründen, von einem Vorpraktikum nach 2 Abs. 1 abgesehen werden, insbesondere wenn nach den örtlichen Verhältnissen Praxisstellen nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. (3) Dauer und Ausbildungsinhalte des Vorpraktikums sind im Besonderen Teil geregelt.

7 3 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Stundenumfang 3 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Stundenumfang (1) Die Regelstudienzeit beträgt in den Studiengängen nach 1 Abs. 1 Nr sieben Semester. (2) Das Studium in den Bachelor-Studiengängen nach 1 Abs. 1 gliedert sich in das Grundstudium (1. Semester 3. Semester), das mit der Bachelorvorprüfung abschließt, und das Hauptstudium (4. Semester 7. Semester), das mit der Bachelorprüfung abschließt. Es umfasst die theoretischen Studiensemester, das integrierte praktische Studiensemester und die Module/Teilmodule einschließlich der Bachelorarbeit. (3) Der Pflichtbereich umfasst die Module/Teilmodule, auf die sich das Studium in den einzelnen Studiensemestern erstrecken muss. Der Wahlpflichtbereich umfasst die Module/Teilmodule, die Studierende aus dem Lehrangebot in der vorgeschriebenen Weise in den einzelnen Studiensemestern auswählen müssen. Der Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Module/Teilmodule im Pflicht- und Wahlpflichtbereich in Semesterwochenstunden wird im Besonderen Teil festgelegt. Zusätzlich sind die zugeordneten Credit- Points auszuweisen. Die Inhalte eines Moduls sind so zu bemessen, dass sie innerhalb eines Semesters oder innerhalb von zwei aufeinander folgenden Semestern vermittelt werden können. Für jedes Modul ist eine Modulprüfung abzulegen. Abweichende Regelungen sind in den entsprechenden Modulbeschreibungen zu begründen. (4) Für den erfolgreichen Abschluss eines Bachelorstudiums ist der Nachweis von mindestens 210 Credit Points erforderlich. Abweichungen werden gesondert aufgelistet. (5) Durch Beschluss der Fakultät kann die im Besonderen Teil festgelegte Reihenfolge und Art der Module/Teilmodule aus zwingenden Gründen im Einzelfall je Studiensemester abgeändert werden. 4 Praktisches Studiensemester (1) In den Studiengängen nach 1 Abs. 1 Nr und Nr. 15 ist ein praktisches Studiensemester im fünften Semester integriert. Im Studiengang nach 1 Abs. 1 Nr. 14 ist ein praktisches Studiensemester und weitere Praxisphasen integriert; die Praxisphasen liegen in der vorlesungs- und prüfungsfreien Zeit, das praktische Studiensemester im fünften Fachsemester. Bei diesem Studienaufbau kann eine gleichwertige berufspraktische Tätigkeit oder eine einschlägige Ausbildung die Praxisphasen, nicht aber das praktische Studiensemester ersetzen. (2) Im praktischen Studiensemester sind in einem Betrieb oder einer anderen Einrichtung der Berufspraxis mindestens 95 Präsenztage abzuleisten (angenommene Wochenarbeitszeit von in der Regel 40 Stunden). Während des praktischen Studiensemesters werden Studierende in der Regel von einem Professor betreut. Zum praktischen Studiensemester gehören spezifische Veranstaltungen, die an der Hochschule abgehalten werden; die Teilnahme an diesen Veranstaltungen ist für alle Studierende verpflichtend. Weitergehende Regelungen zum praktischen Studiensemester werden im Besonderen Teil festgelegt. (3) Die Hochschule arbeitet in allen die berufspraktische Ausbildung der Studierenden betreffenden Fragen mit den Praxisstellen zusammen. Im Bachelor-Studiengang Ingenieur- pädagogik arbeiten die Hochschule und die Pädagogische Hochschule Schwäbisch Gmünd in allen die berufspraktische Ausbildung der Studierenden betreffenden Fragen mit den Praxisstellen zusammen. (4) Über die Ausbildung während der praktischen Studiensemester/Praktika haben die Studierenden schriftliche Berichte zu erstellen und diese von der Praxisstelle bestätigen zu lassen.

8 5 Prüfungsaufbau Am Ende des praktischen Studiensemesters/der praktischen Tätigkeit stellt die Praxisstelle einen Tätigkeitsnachweis aus, der Art und Inhalt der Tätigkeit, Beginn und Ende der Ausbildungszeit sowie die Zahl der Präsenztage ausweist. Auf der Grundlage der Praxisberichte, der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und des Tätigkeitsnachweises wird entschieden, ob die Studierenden das praktische Studiensemester/Praktika erfolgreich abgeleistet haben; wird das praktische Studiensemester nicht als erfolgreich abgeleistet anerkannt, so kann es einmal wiederholt werden. Zuständig für die Entscheidung ist der Leiter des Praktikantenamtes. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss. (5) Die Beschaffung eines Platzes für das praktische Studiensemester/den betriebs-praktischen Tätigkeiten obliegt den Studierenden. Die Praxisstellen sind von den Studierenden vorzuschlagen und vom Leiter des Praktikantenamtes zu genehmigen. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss. Im Bachelor-Studiengang Ingenieur-pädagogik werden die Praxisstellen für die schulpraktischen Tätigkeiten über das Staatliche Seminar Stuttgart zugewiesen. (6) Ein praktisches Studiensemester kann nur begonnen werden, wenn die Bachelor-vorprüfung erfolgreich abgeschlossen wurde. Im Besonderen Teil können zusätzliche Bedingungen festgelegt werden, welche zur ordnungsgemäßen Durchführung des praktischen Studiensemesters erfüllt sein müssen. (7) In den Fakultäten werden ein oder mehrere Praktikantenämter eingerichtet. Die Leitung übernimmt ein vom Fakultätsrat bestellter Professor. Den Praktikantenämtern obliegt die organisatorische Abwicklung der praktischen Studiensemester/betriebspraktischen Tätigkeit, die Koordination der Ausbildungsinhalte und die Pflege der Beziehungen zu den Praxis-stellen. Die Pädagogische Hochschule Schwäbisch Gmünd verfährt im Studiengang Ingenieurpädagogik für die schulpraktische Ausbildung entsprechend. (8) Eine Anrechnung/Anerkennung des praktischen Studiensemesters ist nicht möglich; dies gilt nicht für Studienanfänger, die ihr Studium an der Hochschule Aalen in einem höheren Fachsemester beginnen und ein Praxissemester im Rahmen eines gleichen oder verwandten Studienganges an einer Hochschule erbracht haben, wenn dadurch bereits die Ziele des Praxissemesters erreicht wurden. Eine Ausnahmeregelung kann ebenso im Studiengang Gesundheitsmanagement sowie anderen berufsintegrierten bzw. berufsbegleitenden Studiengängen der Hochschule Aalen auf Antrag des Studierenden getroffen werden, wenn eine ggf. berufsbegleitende oder berufsintegrierte Tätigkeit das einschlägige praktische Studiensemester entsprechend den Praktikumsrichtlinien des Besonderen Teils ersetzt. 5 Prüfungsaufbau (1) Die Bachelorvorprüfung besteht aus Modulen, die entsprechend dem Besonderen Teil der Studienund Prüfungsordnung den ersten 3 Studiensemestern zugeordnet sind. Semesterübergreifende Module des 3. und 4. Semesters werden nicht der Bachelor-vorprüfung zugerechnet. Die Bachelorprüfung besteht aus den im Besonderen Teil aufge-führten übrigen Modulen, der Bachelorvorprüfung und der Bachelorarbeit. Module setzen sich aus einem oder mehreren Teilmodulen in einem Prüfungsfach oder in einem fachübergreifenden Prüfungsgebiet zusammen. Im Besonderen Teil werden die Module der Bachelorvorprüfung und der Bachelorprüfung sowie die einzelnen Teilmodule festgelegt. Module werden in der Regel studienbegleitend in Verbindung und in inhaltlichem Bezug mit Lehrveranstaltungen (studienbegleitende Prüfungsleistungen) abgenommen. (2) Im Besonderen Teil werden für jeden Pflicht- und Wahlpflichtbereich die den einzelnen Teilmodulen der Studiensemester zugeordneten Studienleistungen festgelegt, die für die Zulassung zur Bachelorvorprüfung und zur Bachelorprüfung zu erbringen sind.

9 6 Verlust der Zulassung zum Studiengang und des Prüfungsanspruchs; Fristen 6 Verlust der Zulassung zum Studiengang und des Prüfungsanspruchs; Fristen (1) Die Module /Teilmodule zur Bachelorvorprüfung und zur Bachelorprüfung sollen bis zu dem im Besonderen Teil bestimmten Studiensemester abgelegt sein. Die Module/Teilmodule können auch vor Ablauf der festgesetzten Fristen abgelegt werden. (2) Die Studierenden werden rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der zu absolvierenden Module und Teilmodule als auch über die Termine zu denen sie zu erbringen sind und ebenso über den Aus- und Abgabezeitpunkt der Bachelorarbeit informiert. (3) Der Prüfungsanspruch und die Zulassung für den Studiengang erlöschen, wenn die Module für die Bachelorvorprüfung nicht spätestens zwei Semester oder die Module für die Bachelorprüfung nicht spätestens drei Semester nach dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt erbracht sind, es sei denn, die Fristüberschreitung ist nicht vom Studenten zu vertreten. Das Gleiche gilt, wenn die Fristüberschreitung für die Bachelorvorprüfung und die Bachelorprüfung insgesamt drei Studiensemester überschreitet ( 34 Abs. 2 LHG). (4) Bei Studierenden, die den Prüfungsanspruch im Hauptstudium aufgrund Zeitüber-schreitung von mehr als 3 Semestern verloren haben, bleibt der Anspruch auf Zulassung zu Prüfungsleistungen der Bachelorprüfung, soweit sie nicht studienbegleitend sind, bis zu einem Jahr nach dem Erlöschen der Zulassung bestehen, wenn die übrigen in der Studien- und Prüfungsordnung geforderten studienbegleitenden Prüfungsleistungen zum Zeitpunkt des Erlöschens der Zulassung erfüllt sind. 7 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen (1) Die Bachelorvorprüfung und die Bachelorprüfung kann nur ablegen, wer 1. auf Grund eines Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife oder auf Grund einer durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannten Zugangsberechtigung für den Bachelorstudiengang an der Hochschule eingeschrieben ist, 2. ein gegebenenfalls vorgeschriebenes Vorpraktikum abgeleistet hat, 3. eine Erklärung darüber vorlegt, ob in demselben oder in einem nach 60 Abs. 2 Nr. 2 LHG durch Satzung der Hochschule bestimmten Studiengang an einer Hochschule/Fachhochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes bereits eine Bachelorvorprüfung oder eine Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden wurde. Module/Teilmodule kann nur ablegen, wer im laufenden Semester immatrikuliert ist. 6 Abs. 4 bleibt hiervon unberührt. (2) Zu den einzelnen Modulen/Teilmodulen, die für das jeweilige Semester vorgesehen sind, melden sich die Studierenden schriftlich, spätestens bis zum Ende der 8. Vorlesungswoche des Semesters, oder in dem durch Aushang angegebenen Zeitraum und der von der Hochschule festgelegten Form an.

10 8 Module/Teilmodule (Prüfungsleistungen) (3) Die Zulassung zu einem Module/Teilmodul darf nur abgelehnt werden, wenn 1. die in Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht erfüllt sind oder 2. die Unterlagen unvollständig sind oder 3. in demselben oder in einem nach 60 Abs. 2 Nr. 2 LHG durch Satzung der Hochschule bestimmten Studiengang eine nach der Studien- und Prüfungsordnung erforderliche studienbegleitende Prüfungsleistung, die Bachelorvorprüfung oder Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden wurde oder die Person sich in einem Prüfungsverfahren befindet oder 4. der Prüfungsanspruch nach 34 Abs. 2 LHG erloschen ist. (4) Prüfungsabmeldungen sind bis 2 Wochen vor dem vom Senat der Hochschule Aalen festgelegten Prüfungszeitraum möglich. 6 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt. 8 Module/Teilmodule (Prüfungsleistungen) (1) Module/Teilmodule (Prüfungsleistungen) (PL) können 1. mündlich (PLM), 2. schriftlich durch Klausurarbeiten (PLK) und sonstige schriftliche Arbeiten (PLS)( 10), 3. durch Referate (PLR), 4. Laborarbeiten (PLL), 5. Entwürfe (PLE), 6. praktische Arbeiten (PLA) und 7. Projektarbeiten (PLP) erbracht werden. Schriftliche Module/Teilmodule nach dem Multiple-Choice-Verfahren sind in der Regel ausgeschlossen. (2) Die Module / Teilmodule werden in der Regel während des Prüfungszeitraums außerhalb der Vorlesungszeit des Studiensemesters erbracht. (3) Macht jemand bei der Prüfungsanmeldung glaubhaft, dass wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung es nicht möglich ist, Module / Teilmodule ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird vom Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses gestattet, die Module / Teilmodule innerhalb einer verlängerten Be-arbeitungszeit oder gleichwertige Module / Teilmodule in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. (4) Art und Dauer der Module / Teilmodule werden vom Prüfungsausschuss verabschiedet und sind Bestandteil der Modulbeschreibungen. Die Modulbeschreibungen sind in geeigneter Form bekannt zu geben.

11 8a Modulbeschreibungen 8a Modulbeschreibungen (1) Für jedes Modul ist ein hauptamtlich tätiger Professor des Studiengangs als Modulverantwortlicher einzusetzen. Im Zweifelsfall bestimmt der Prüfungsausschuss den Modulverantwortlichen. (2) In den Modulbeschreibungen sind alle zu den jeweiligen Modulen oder Teilmodulen notwendigen Informationen und Prüfungsmodalitäten verankert. Sie sollen rechtzeitig vor Semesterbeginn den Studierenden in geeigneter Form bekanntgegeben werden. (3) Die Modulbeschreibungen können durch Beschluss des jeweils zugeordneten Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem jeweiligen Modulverantwortlichen / Lehrenden neu gefasst oder geändert werden; Ausnahme hiervon ist Abs. 4 sowie 16b Abs. 3 Nr. 1. Das für die Lehre zuständige Mitglied des Rektorats kann ggf. regulierend eingreifen. (4) Eine Aktualisierung der Modulbeschreibung durch den Modulverantwortlichen ist im Einvernehmen mit dem/den Lehrenden unter Berücksichtigung von 3 LHG ohne Beschluss des Prüfungsausschusses in folgenden Punkten möglich: a) Einsatz in Studiengängen b) Form der Wissensvermittlung c) Zugelassene Hilfsmittel d) Lehrinhalte e) Literatur f) Bemerkungen / Sonstiges 9 Mündliche Module / Teilmodule (1) Durch mündliche Module / Teilmodule sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermögen. Ferner soll festgestellt werden, ob sie über breites Grundlagenwissen verfügen. (2) Mündliche Module / Teilmodule werden in der Regel vor mindestens zwei Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers als Gruppenprüfung oder als Einzelprüfung abgelegt. (3) Die Dauer der mündlichen Module / Teilmodule wird in der Modulbeschreibung festgelegt. Sie dauert in der Regel für jede zu prüfende Person und jedes Fach mindestens 15 und höchstens 30 Minuten. (4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Module / Teilmodule sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist den geprüften Personen jeweils im Anschluss an die mündlichen Module / Teilmodule bekannt zu geben. (5) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungszeitraum der gleichen Module / Teilmodule unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörende zugelassen werden, es sei denn, die zu prüfende Person widerspricht. Die Zu-lassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungs-ergebnisse.

12 10 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten 10 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten (1) In den Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in begrenzter Zeit und mit vorgegebenen Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden ihres Faches Aufgaben lösen und Themen bearbeiten können. In der Klausur soll ferner festgestellt werden, ob sie über notwendiges Grundlagenwissen verfügen. Es können Themen zur Auswahl gestellt werden. (2) Module / Teilmodule, die als Klausurarbeiten oder sonstige schriftliche Arbeiten nicht studienbegleitend zu erbringen sind, werden in der Regel von zwei Prüfern bewertet. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. (3) Die Dauer der Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten wird in der Modul-beschreibung festgelegt. 10a Anwesenheitspflicht (1) Für Lehrveranstaltungen wird die Teilnahme der Studierenden und das Selbststudium erwartet. (2) Eine Anwesenheitspflicht regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung oder definiertem Teil einer Lehrveranstaltung - kann jedoch in begründeten Einzelfällen im besonderen Teil und der jeweiligen Modulbeschreibung oder auch nur in der jeweiligen Modulbeschreibung verankert werden. Die entsprechende Begründung ist im besonderen Teil oder der Modulbeschreibung aufzuführen. (3) Das Erfordernis regelmäßiger Teilnahme ist erfüllt, wenn Studierende in der Regel mindestens 75 % der Präsenzzeit der Lehrveranstaltung oder definierter Teil einer Lehrveranstaltungen anwesend waren. Abweichende Regelungen können in der zugehörigen Modulbeschreibung festgelegt werden. Studierende, die Kinder oder pflegebedürftige Angehörige versorgen, oder behinderte oder chronisch kranke Studierende können auf Antrag auch bei geringerer Präsenz das Teilnahmeerfordernis erfüllen. Über einen entsprechenden Antrag entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss. (4) Eine Kontrolle der regelmäßigen Teilnahme an Lehrveranstaltungen bzw. definierten Teilen einer Lehrveranstaltung ist unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen nur zulässig a) als Voraussetzung zur Vergabe von ECTS-Punkten b) zum Nachweis der aktiven individuellen oder kollektiven Mitarbeit der Studierenden bei einer Prüfungsleistung, c) bei Vorkursen / Vorleistungen, die zum Nachweis des Erwerbs von geforderten Kompetenzen und zur Zulassung zu Prüfungsleistungen dienen. Für den Nachweis der aktiven und regelmäßigen Teilnahme an Vorlesungen oder vergleichbaren Lehrveranstaltungen genügt die Teilnahmeliste der Studierenden. 11 Bewertung der Module / Teilmodule (1) Module / Teilmodule sind von den jeweiligen Prüfern zu bewerten. (2) Nicht benotete Module / Teilmodule sind mit bestanden oder nicht bestanden zu bewerten.

13 11 Bewertung der Module / Teilmodule (3) Benotete Module / Teilmodule sind wie folgt zu bewerten: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über dem Durchschnitt liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht bestanden = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Zur differenzierten Bewertung der Module / Teilmodule können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (4) Besteht ein Modul aus mehreren Teilmodulen, so errechnet sich die Modulnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Teilmodule. Dabei werden die Noten einzelner Teilmodule entsprechend der Credit Points im Besonderen Teil gewichtet. Die Modulnote lautet: Note von - bis Bezeichnung Definition 1,0-1,5 sehr gut very good 1,6-2,5 gut good 2,6-3,5 befriedigend satisfactory 3,6-4,0 ausreichend sufficient 4,1 5,0 nicht bestanden fail 13 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. (5) Für die Bildung der Gesamtnote ( 22 und 29) gilt Absatz 4 entsprechend. (6) Bei der Durchschnittsbildung wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

14 12 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (7) Die Noten werden zusätzlich in einem internationalen Format dargestellt. ECTS-Notenskala ECTS- Note / ECTS Grade A 10 % B folgende 25 % / next 25 % C folgende 30 % / next 30 % D folgende 25 % / next 25 % E folgende 10 % / next 10 % FX - F - (ECTS-Bewertungsskala nach HRK) % *) Definition / Definition HERVORRAGEND ausgezeichnete Leistungen und nur wenige unbedeutende Fehler EXCELLENT outstanding performance with only minor errors SEHR GUT überdurchschnittliche Leistungen, aber einige Fehler VERY GOOD above the average standard but with some errors GUT insgesamt gute und solide Arbeit, jedoch mit einigen grundlegenden Fehlern GOOD generally sound work with a number of notable errors BEFRIEDIGEND mittelmäßig, jedoch deutliche Mängel vorhanden SATISFACTORY fair but with significant shortcomings AUSREICHEND die gezeigten Leistungen entsprechen den Mindestanforderungen SUFFICIENT performance meets the minimum criteria NICHT BESTANDEN es sind Verbesserungen erforderlich, bevor die Leistungen anerkannt werden können FAIL some more work required before the credit can be awarded NICHT BESTANDEN es sind erhebliche Verbesserungen erforderlich FAIL considerable further work is required 12 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Ein Modul / Teilmodul gilt als mit "nicht bestanden" (5,0) bewertet, wenn ein Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt wird oder wenn jemand nach der Anmeldung zur Prüfung ohne triftigen Grund zurück tritt. Dasselbe gilt, wenn einschriftliches Modul / Teilmodul nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden (innerhalb von 3 Tagen nach Prüfungstermin). Bei Krankheit ist bei der Prüfungsbehörde ein ärztliches Attest vorzulegen. Aus dem Attest muss die Prüfungsunfähigkeit hervorgehen. *) Prozentsatz der erfolgreichen Studenten, die diese Note in der Regel erhalten / % of successful students normally achieving the grade

15 13 Bestehen und Nichtbestehen In Zweifelsfällen kann ein Attest eines von der Hochschule benannten Arztes verlangt werden. Der Prüfungsausschuss kann kurzfristig einen neuen Prüfungstermin anberaumen. (3) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zu Modulen / Teilmodulen, die Wiederholung von Modulen / Teilmodulen, die Gründe für das Versäumnis von Modulen /Teilmodulen sowie die Prüfungsabmeldung von Modulen / Teilmodulen betroffen ist, steht der Krankheit der Studierenden, die Krankheit eines von ihnen zu versorgenden Kindes gleich. (4) Versucht ein Studierender, das Ergebnis seiner Modulleistungen / Teilmodulleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird das betreffende Modul /Teilmodul mit "nicht bestanden" (5,0) bewertet. Wer den ordnungs-gemäßen Ablauf des Prüfungstermins stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsicht-führenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird das Modul / Teilmodul mit "nicht bestanden" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die zu prüfende Person von der Erbringung weiterer Module / Teil-module ausschließen. (5) Die von der Entscheidung betroffene Person kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 4 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind ihr unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 13 Bestehen und Nichtbestehen (1) Ein Modul ist bestanden, wenn alle zugehörigen Prüfungsleistungen / Teilmodule bestan-den sind. Benotete Module / Teilmodule sind bestanden, wenn sie mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet wurden. (2) Die Bachelorvorprüfung ist bestanden, wenn das dort gegebenenfalls vorgesehene praktische Studiensemester/sämtliche praktische Tätigkeiten erfolgreich absolviert und sämtliche Module der Bachelorvorprüfung bestanden sind. Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn das praktische Studiensemester erfolgreich abgeschlossen ist, sämtliche Module der Bachelorprüfung bestanden und die Bachelorarbeit mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet wurde. (3) Wurde ein Modul / Teilmodul nicht bestanden oder wurde die Bachelorarbeit schlechter als "ausreichend" (4,0) bewertet, so wird dies der geprüften Person bekannt gegeben. Sie muss auch Auskunft darüber erhalten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und in welcher Frist die Modul / Teilmodul oder die Bachelorarbeit wiederholt werden kann. (4) Wurde die Bachelorvorprüfung oder die Bachelorprüfung nicht bestanden, wird auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulations-bescheinigung eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Module und Teilmodule und deren Noten sowie die noch fehlenden Module und Teilmodule enthält und erkennen lässt, dass die Bachelorvorprüfung oder die Bachelorprüfung nicht bestanden ist. 14 Wiederholung der Module / Teilmodule (1) Nicht bestandene Module / Teilmodule können einmal wiederholt werden. Die Wiederholung eines bestandenen Moduls / Teilmoduls ist nicht zulässig. Fehlversuche an anderen Fachhochschulen bzw. Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland können, sofern weitgehende Gleichwertigkeit gegeben ist, angerechnet werden. (2) In den Fällen von 13 Abs. 1 Satz 1 ist nur die jeweils, nicht mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertete Prüfungsleistungen / Teilmodul zu wiederholen.

16 15 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Modulen / Teilmodulen (3) Die Wiederholungsprüfung soll spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abgelegt werden. Ist das folgende Semester das praktische Studiensemester verschiebt sich der Zeitraum um ein Semester. Wird die Frist für die Durchführung der Wiederholungsprüfung versäumt, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, das Versäumnis ist von der zu prüfenden Person nicht zu vertreten. 6 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt. (4) Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag des Studierenden eine zweite Wiederholung nicht bestandener Prüfungsleistungen / Teilmodule zulassen, wenn die bisherigen Studienleistungen insgesamt die Erwartung begründen, das das Studium erfolgreich abgeschlossen werden kann.. Die Verantwortlichen im Studiengang sollten mit den betroffenen Studierenden eine Studienberatung durchführen. Abs. 3 gilt entsprechend. (5) Im praktischen Studiensemester können höchstens drei nicht bestandene Module / Teil-module wiederholt werden. 15 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Modulen / Teilmodulen (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Module / Teilmodule werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Hochschule/Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland in einem vergleichbaren Studiengang erbracht wurden. Soweit die anzuerkennende Bachelorvorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft - Gegenstand der Bachelorvorprüfung, nicht aber der Bachelor-prüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. (2) Beim Übergang von einer anderen Hochschule, gleichwertigen Einrichtungen oder in begründeten Fällen sind Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienzeiten gemäß der Lissabon Konvention die nicht unter Abs. 1 fallen in der Regel anzuerkennen, sofern keine wesentlichen Unterschiede zwischen den erworbenen und den an der Hochschule Aalen zu erwerbenden Kenntnissen und Fähigkeiten bestehen. Die Nicht-Anerkennung von an anderen Hochschulen erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen ist durch die Hochschule Aalen zu begründen. Anrechnungen können von Studierenden nur dann beantragt werden, wenn an der betreffenden Studien- bzw. Prüfungsleistung, auf die die Anrechnung erfolgen soll, an der Hochschule Aalen noch nicht teilgenommen wurde. (3) Außerhalb des Hochschulsystems erbrachte Leistungen (Kenntnisse und Fähigkeiten), die jenen gleichwertig und für einen erfolgreichen Abschluss eines Studiengangs an der Hochschule Aalen erforderlich sind, können bis zur Hälfte auf die zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen des jeweiligen Studiengangs angerechnet werden. (4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Modulen / Teilmodulen in staatlich anerkannten Fernstudien und an Berufsakademien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; Absatz 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studienleistungen und Module / Teilmodule an Fach- und Ingenieurschulen und Offiziershochschulen der ehemaligen DDR. (5) Einschlägige praktische Studiensemester ( 4 Abs. 1 und 2) und berufspraktische Tätigkeiten werden angerechnet.

17 16a Fakultätsrat (6) Werden Studienleistungen, Prüfungsleitungen sowie externe Leistungen als Studienzeiten sowie Modulprüfungen angerechnet, sind die Noten soweit die Notensysteme vergleichbar sind zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen oder wenn keine Note vorhanden ist, wird bei nicht benoteten Leistungen der Vermerk bestanden aufgenommen, bei benoteten Leistungen wird ggf. eine vorhandene Note übernommen bzw. wenn keine Note vorhanden ist, die Note 4,0 verbucht. Wird bei oben genannten Studienleistungen, Prüfungsleistungen oder externe Leistungen kein Antrag auf Anerkennung gestellt, sondern seitens des Studierenden die entsprechende Prüfung angemeldet, so ist eine nachträgliche Anerkennung nicht mehr möglich. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig. Für die angerechneten Modulprüfungen sind Credit-Points gemäß 25 Abs. 2 und nach Maßgabe des Besonderen Teils zu vergeben. (7) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Modulen / Teil-modulen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen sind von den Studierenden vorzulegen. (8) Nicht bestandene Studien- und Prüfungsleistungen in einem Studiengang an der Hochschule Aalen können bei internem Studiengangswechsel und bei Vorliegen einer gleicher oder gleichwertigen Studien- und Prüfungsleistung von Amts wegen als Fehlversuch auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen angerechnet werden. Dies gilt auch für Studienschwerpunkte und fachverwandete Studiengänge. Bei Abbruch und Wiederaufnahme des Studiums im gleichen Studiengang sind nicht bestandene Studien- und Prüfungsleistungen an der Hochschule Aalen von Amts wegen als Fehlversuch auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen angerechnet werden. Der Prüfungsausschuss kann dies ebenso für zugehörige Studienschwerpunkte festlegen. (9) Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss, bei staatlichen Prüfungen das zuständige Prüfungsamt, im Anschluss an die Zulassung zum Studium. (10) Abmeldungen von Prüfungen, die vor dem des vom Senat der Hochschule Aalen festgelegten Prüfungszeitraum stattfinden, können bis eine Woche vor dem Prüfungstermin in schriftlicher Form beim jeweils zuständigen Studiengangsekretariat durchgeführt werden. 16a Fakultätsrat Der Fakultätsrat berät und beschließt in allen Angelegenheiten der Fakultät die von grundsätzlicher Bedeutung sind ( 25 LHG). Unter Anderem bedürfen der Zustimmung des Fakultätsrats a) Erstfassung der besonderen Teile von Studien- und Prüfungsordnungen der Studiengänge der Fakultät; die Zustimmung bedarf des Einvernehmens der zuständigen Studienkommission. b) Sonstige Änderungen der besonderen Teile bestehender Studien- und Prüfungsordnungen die der Genehmigung des Senats bedürfen. Das zentrale Prüfungsamt ist beratend einzubinden. c) Erstfassung der Zulassungssatzungen der Studiengänge der Fakultät. Das zentrale Zulassungs- und Anerkennungsamt ist beratend einzubinden. d) Sonstige Änderungen der Zulassungssatzungen der Fakultät bzw. studiengangspezifischen Teile des hochschuleigenen Auswahlverfahrens der Hochschule Aalen, die die Fakultät betreffen. Das zentrale Zulassungs- und Anerkennungsamt ist beratend einzubinden.

18 16b Prüfungsausschuss 16b Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation von Bachelorvorprüfungen und Bachelorprüfungen sowie die durch die Studien- und Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird für jeden Studiengang ein Prüfungsausschuss gebildet; für verwandte Studiengänge kann ein gemeinsamer Prüfungsausschuss gebildet werden. Der Prüfungsausschuss besteht aus 7 Mitgliedern. Die Amtszeit der Mitglieder entspricht der des Fakultätsvorstands. (2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter werden von der Fakultät, dem der Studien gang zugeordnet ist, aus dem Kreis der Professoren dieser Fakultät, und dem Kreis der Professoren anderer Fakultäten, die in dem Studiengang regelmäßig Lehrveranstaltungen abhalten, bestellt. Im Studiengang Ingenieurpädagogik ist zusätzlich ein Professor der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd zu bestellen. Der Leiter des Praktikantenamtes ist von Amts wegen Mitglied des Prüfungsausschusses. Andere Professoren, Lehrbeauftragte, der Leiter des Zentralen Prüfungsamtes sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben können beratend hinzugezogen werden. Der Vorsitzende führt im Regelfall die Geschäfte des Prüfungsausschusses. (3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungs-zeiten für die Bachelorarbeit sowie über die Verteilung der Modul- und Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Hochschule offen zu legen. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform des Studienplans und der Studien- und Prüfungsordnung. Der Prüfungsausschuss kann bestimmte der ihm obliegenden Aufgaben auf den Vorsitzenden übertragen. Der Prüfungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Erstmalige Prüfung und Beschlussfassung der Modulbeschreibungen zu neuen Studien- und Prüfungsordnungen im Einvernehmen mit den Modulverantwortlichen/Lehrenden; in den Fällen nach 8a Abs. 4 darf eine Beschlussfassung des Prüfungsausschusses lediglich unter den Gesichtspunkten der Organisation des Lehrbetriebes und der Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen unter Einhaltung von 3 Landeshochschulgesetz (LHG) erfolgen. 2. Umsetzung der vom Fakultätsrat und Senat der Hochschule Aalen beschlossenen Änderung der Studien- und Prüfungsordnung in den jeweiligen Modulbeschreibungen; der Prüfungsausschussvorsitzende ist verantwortlich für die zeitnahe Umsetzung. Er kann diese Aufgabe an den Modulverantwortlichen oder weitere Verantwortliche delegieren. Die Modulbeschreibungen sind den Studierenden rechtzeitig sowie in geeigneter Form bekannt zu geben bzw. den Studierenden zugänglich zu machen. 3. Beratung und Beschlussfassung über Änderungen der Modulbeschreibungen. Die Beschlussfassung bzgl. der Änderungen bestehender Studien- und Prüfungsordnungen sowie Modulbeschreibungen erfolgt entsprechend 8 a; 4. Beschlussfassung über Organisation und Durchführung der Module /Teilmodule; 5. Bestellung der Prüfer und Beisitzer; 6. Entscheidung über die Anrechnung von Studienzeiten, -leistungen und Module sowie ggf. Teilmodule ( 24 Abs. 7); Abweichende Regelungen sind zulässig. 7. Entscheidung über Fristverlängerung nach 26 Abs. 5, über Versäumnis, Rücktritt, Täuschung nach 12 sowie die Ungültigkeit des Bachelorzeugnisses und der Bachelorurkunde nach 31 dieser Ordnung; 8. Unterstützung in Widerspruchsverfahren in Studien- und Prüfungsangelegenheiten;

19 16b Prüfungsausschuss 9. Entscheidung über eine zweite Wiederholung von Modulen / Teilmodulen (Härtefälle) gemäß 14 Abs. 4 und über das Erlöschen des Prüfungsanspruchs und der Zulassung zum Studium gemäß 34 Abs. 2 Satz 4 LHG ( 6 Abs. 3). (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme der Prüfungsleistungen anwesend zu sein. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (6) Zur Abwicklung der prüfungsrechtlichen Entscheidungen nach dem jeweiligen Prüfungszeitraum sollen zwei Sitzungen des Prüfungsausschusses vorgesehen werden. a) Wechsel Sommersemester - Wintersemester 1. Sitzung bis 15. September, 2. Sitzung in der 2. Vorlesungswoche (letzter Termin zur Beschlussfindung) b) Wechsel Wintersemester - Sommersemester 1. Sitzung in der 2. Vorlesungswoche 2. Sitzung in der vierten Vorlesungswoche (letzter Termin zur Beschlussfindung). (7) Um die Abwicklung prüfungsrechtlicher Entscheidungen nach dem jeweiligen Prüfungszeitraum möglichst zeitnah durchführen zu können, hat der Prüfungsausschuss die Möglichkeit, einfach gelagerte Fälle im Umlaufverfahren oder mit Unterstützung anderer Medien zu entscheiden. (8) Im Widerspruchsverfahren gibt der Prüfungsausschuss eine Stellungnahme gegenüber dem Rektorat ab. (9) Zur Unterstützung des Prüfungsausschusses wird an der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft - ein Zentrales Prüfungsamt eingerichtet. Es untersteht dem Rektorat. Aufgaben des Zentralen Prüfungsamtes sind insbesondere 1. Organisation des Prüfungsverfahrens; 2. Ausstellung von Notenspiegeln und Zeugnissen über die bestandene Bachelorvorprüfung; 3. Verwaltungsmäßige Unterstützung von Härtefall- und Ausschlussbescheiden. (10) An der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft - ist ein Zentraler Prüfungsausschuss eingerichtet. Der Zentrale Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus 1. dem Rektor als Vorsitzenden, 2. Prorektor für Lehre, 3. den Vorsitzenden aller Prüfungsausschüsse, 4. den Leiter des Zentralen Prüfungsamtes (beratende Funktion), 5. dem Verantwortlichen zur Erstellung und Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Aalen (beratende Funktion). Der Zentrale Prüfungsausschuss hat folgende Aufgaben: 1. Behandlung von Rechtsfragen zur Studien- und Prüfungsordnung, 2. Koordination der einheitlichen Anwendung der Studien- und Prüfungsordnung an der Hochschule, 3. Behandlung von studiengangsübergreifenden Prüfungsangelegenheiten

20 16c Zulassungs- / Anerkennungsamt des Studiengangs (1) Für die Anerkennung von Leistungen bei der Zulassung und im Rahmen des Studiums wird für jeden Studiengang ein Zulassungs- / Anerkennungsamt eingesetzt; für verwandte Studiengänge kann ein gemeinsames Zulassungs- / Anerkennungsamt eingesetzt werden. (2) Das Zulassungs- / Anerkennungsamt des Studiengangs besteht aus einem Professor (Leiter) sowie einem Stellvertreter. Sie werden vom Fakultätsrat, dem der Studiengang zugeordnet ist, aus dem Kreis der Professoren des jeweiligen Studiengangs, bestellt. Die Amtszeit des Leiters des Zulassungs- / Anerkennungsamtes entspricht der des Fakultätsvorstands und beträgt vier Jahre. (3) Der Leiter des Zulassungs- / Anerkennungsamtes achtet darauf, dass die Bestimmungen und Regelungen im Rahmen der Zulassung sowie zur Anerkennung von Leistungen eingehalten werden. Auf Anfrage der Fakultät berichtet das Zulassungs- / Anerkennungsamt über die Entwicklung zur Thematik Zulassung und von Anerkennungen von Leistungen. Das Zulassungs- / Anerkennungsamt gibt Anregungen zur Reform der Zulassungs- und Anerkennungspraxis und der entsprechenden Regelungen. Die Aufgaben des Zulassungs- / Anerkennungsamtes sind insbesondere a. Entscheidung über die Zulassungszahl, Endzielzahl sowie die Anzahl der zuzulassenden Bewerber in Absprache mit dem Studiendekan des Studiengangs und Rektorat. b. Ansprechpartner im Zulassungs- und Immatrikulationsverfahrens an der Hochschule Aalen. c. Prüfung und Entscheidung über die Anträge auf Zulassung in ein höheres Semester sowie die jeweilige Anerkennung von Leistungen im Rahmen dieser Anträge. d. Prüfung und Entscheidung über die Anträge auf Anerkennung von Leistungen während des Studiums. e. Systemseitige Erfassung der Anerkennungsfälle. (4) Der Leiter des Zulassungs- / Anerkennungsamtes und dessen Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. (5) Im Widerspruchsverfahren gibt das Zulassungs- / Anerkennungsamt des Studiengangs eine Stellungnahme gegenüber dem Rektorat ab.

21 16d Zentraler Zulassungs- / Anerkennungsausschuss (1) An der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft ist ein Zentraler Zulassungs-/ Anerkennungsausschuss eingerichtet. Der Zentrale Zulassungs-/ Anerkennungsausschuss setzt sich zusammen aus 1. dem Rektor als Vorsitzenden, 2. Prorektor/en für Lehre, 3. den Leitern aller Zulassungs-/Anerkennungsämter der Studiengänge sowie deren Stellvertreter, 4. den Leiter des Zentralen Zulassungs- Anerkennungsamtes (beratende Funktion), 5. dem Verantwortlichen zur Erstellung und Änderung der Studien- und Prüfungsordnung sowie Zulassungssatzungen und Immatrikulationsordnung der Hochschule Aalen (beratende Funktion). (2) Der Zentrale Zulassungs-/Anerkennungsausschuss hat folgende Aufgaben: 1. Koordination der einheitlichen Handhabung der rechtl. Vorgaben im Bereich Zulassung und Anerkennung 2. Behandlung von studiengangsübergreifenden Angelegenheiten und Rechtsfragen im Bereich Zulassung und Anerkennung. 16e Zentrales Zulassungs- und Anerkennungsamt (1) An der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft ist ein Zentrales Zulassungs-/ Anerkennungsamt eingerichtet. Es untersteht dem Rektorat. (2) Aufgaben des Zentralen Zulassungs-/ Anerkennungsamtes sind insbesondere 1. Abwicklung der Zulassung in Kooperation mit den Studiengängen, 2. Verwaltungsseitige Unterstützung bei der Erstellung von Zulassungsbescheiden sowie Anerkennungs- und Ablehnungsbescheiden im Bereich Anerkennung. 3. Verwaltungsmäßige Abwicklung von Widerspruchsverfahren, 4. Beratung in Rechtsfragen zur Zulassung und Anerkennung 17 Prüfer und Beisitzer (1) Zur Abnahme von Prüfungen, die nicht studienbegleitend in Verbindung mit den Lehrveranstaltungen durchgeführt werden, sind in der Regel nur Professoren befugt. Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben können zu Prüfern bestellt werden, soweit Professoren nicht als Prüfer zur Verfügung stehen. Zu Prüfern können auch in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen bestellt werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. (2) Die zu prüfende Person kann für die Bachelorarbeit und die mündlichen Module / Teil-module den Prüfer oder eine Gruppe von Prüfern vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.

22 18 Beurlaubung (3) Die Namen der Prüfer sollen rechtzeitig bekannt gegeben werden. (4) Zum Beisitzer wird nur bestellt, wer mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt. (5) Für die Prüfer und die Beisitzer gilt 16 Abs. 5 entsprechend. 18 Beurlaubung (1) Auf Ihren Antrag können Studierende beurlaubt werden, die 1. an einer ausländischen Hochschule oder einer Sprachschule studieren wollen, 2. wegen Krankheit keine Lehrveranstaltung besuchen können und bei denen die Krankheit die Erbringung der erwarteten Studienleistungen verhindert, 3. einen Freiwilligen Wehrdienst bzw. einen Bundesfreiwilligendienst absolvieren, 4. ihren Ehegatten oder einen in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten, der hilfsbedürftig im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes ist, pflegen oder versorgen, 5. wegen ihrer bevorstehenden Niederkunft und der daran anschließenden Pflege des Kindes keine Lehrveranstaltung besuchen können, 6. eine Freiheitsstrafe verbüßen, 7. eine praktische Tätigkeit aufnehmen, die dem Studienziel dient, 8. sonstige Gründe für eine Beurlaubung geltend machen. Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel zwei Semester nicht übersteigen. (2) Beurlaubte Studierende nehmen an der Selbstverwaltung der Hochschule nicht teil. Sie sind nicht berechtigt, Lehrveranstaltungen zu besuchen und Hochschuleinrichtungen, ausgenommen die bibliothekarischen Einrichtungen zu benutzen.

23 19 Zweck und Durchführung der Bachelorvorprüfung II. Abschnitt: Bachelorvorprüfung 19 Zweck und Durchführung der Bachelorvorprüfung (1) Durch die Bachelorvorprüfung soll nachgewiesen werden, dass das Studium mit Aussicht auf Erfolg fortgesetzt werden kann, und dass die inhaltlichen Grundlagen des Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung, erworben wurden. (2) Die Module / Teilmodule der Bachelorvorprüfung werden in der Regel studienbegleitend ( 5 Abs. 1) im Anschluss an die jeweiligen Lehrveranstaltungen des Grundstudiums durchgeführt. Die Bachelorvorprüfung ist so auszugestalten, dass sie vor Beginn der Vorlesungszeit des auf das Grundstudium folgenden Semesters abgeschlossen werden kann. 20 Fachliche Voraussetzungen Im Besonderen Teil wird die Art und Zahl der nach 2 Abs. 1 vorgeschriebener Vorpraktika bestimmt. 21 Art und Umfang der Bachelorvorprüfung (1) Im Besonderen Teil werden die in den Pflicht- und Wahlpflichtbereichen zu erbringenden Module / Teilmodule nach Art und Zahl bestimmt. (2) Gegenstand der Module sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe des Besonderen Teils zugeordneten Lehrveranstaltungen. 22 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis (1) Für die Bachelorvorprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. (2) Über die bestandene Bachelorvorprüfung wird in der Regel innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis ausgestellt, das die Modulnoten und die Gesamtnote enthält; die Noten sind mit dem nach 11 Abs. 4 ermittelten Dezimalwert als Klammerzusatz zu versehen.

24 23 Zweck und Durchführung der Bachelorprüfung III. Abschnitt: Bachelorprüfung 23 Zweck und Durchführung der Bachelorprüfung (1) Die Bachelorprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Bachelorstudienganges. Durch die Bachelorprüfung wird festgestellt, ob die Zusammenhänge des Faches überblickt werden, die Fähigkeit vorhanden ist, wissenschaftliche Methoden und Erkennt-nisse anzuwenden, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben wurden. (2) Die Module / Teilmodule der Bachelorprüfung werden in der Regel studienbegleitend ( 5 Abs. 1) im Anschluss an die jeweiligen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums durch-geführt. 24 Fachliche Voraussetzungen (1) Die Modul- bzw. Modulteilprüfungen der Bachelorprüfung kann nur ablegen, wer in dem Studiengang, in dem die Bachelorprüfung abgelegt werden soll, die Bachelorvorprüfung an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bestanden oder eine als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung erbracht hat. In Ausnahmefällen können mit Zustimmung des Prüfungsausschusses Modulprüfungen der Bachelorprüfung auch dann abgelegt werden, wenn zur vollständigen Bachelorvorprüfung höchstens zwei Prüfungsleistungen fehlen. Abweichende Regelungen sind in begründeten Fällen möglich, wenn dies im Besonderen Teil für den jeweiligen Studiengang vorgesehen ist. Sie bedürfen der Zustimmung des jeweils zuständigen Prüfungsausschusses ( 16) (2) Im Besonderen Teil werden nach Art und Zahl die Modul- bzw. Modulteilprüfungen bestimmt, die als Voraussetzung für die Zulassung zur Bachelorprüfung zu erbringen sind. (3) Die erfolgreiche Teilnahme an dem praktischen Studiensemester muss nachgewiesen sein. 25 Art und Umfang der Bachelorprüfung (1) Im Besonderen Teil werden nach Art und Zahl die Module / Teilmodule bestimmt, die als Voraussetzung für die Zulassung zur Bachelorprüfung zu erbringen sind. (2) Im Besonderen Teil wird für die Bachelorprüfung festgelegt, welche Module / Teilmodule den Pflicht- und Wahlpflichtbereichen zugeordnet sind. (3) Gegenstand der Module / Teilmodule sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe des Besonderen Teils zugeordneten Lehrveranstaltungen.

25 26 Ausgabe und Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit 26 Ausgabe und Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit (1) Die Bachelorarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll zeigen, dass innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Fach selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden bearbeitet werden kann. Das Thema der Bachelorarbeit ist frühestens nach Abschluss des fünften Semesters, und spätestens drei Monate nach Abschluss aller Module auszugeben. (2) Nach Überprüfung der Voraussetzungen für die Ausgabe der Bachelorarbeit durch den Prüfungsausschuss gibt der Betreuer die Bachelorarbeit aus. Thema und Zeitpunkt sind aktenkundig zu machen. Die Studierenden können Themenwünsche äußern. Ein Anspruch auf Berücksichtigung der Themenwünsche besteht nicht. (3) Die Bachelorarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit erbracht werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt. (4) Der Arbeitsaufwand für die Bachelorarbeit beträgt in der Regel 12 CP. Sie ist innerhalb von 4 Monaten zu bearbeiten. Soweit dies zur Gewährleistung gleicher Prüfungsbedingungen oder aus Gründen, die von der zu prüfenden Person nicht zu vertreten sind, erforderlich ist, kann die Bearbeitungszeit auf höchstens sechs Monate verlängert werden; die Entscheidung darüber trifft der Prüfungsausschuss auf der Grundlage einer Stellungnahme des Betreuers. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Bachelorarbeit sind vom Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Bachelorarbeit eingehalten werden kann. 27 Abgabe und Bewertung der Bachelorarbeit (1) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsamt/Sekretariat des Studienganges abzugeben; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe ist schriftlich zu versichern, dass die Arbeit bei einer Gruppenarbeit der entsprechend gekennzeichnete Anteil der Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen, als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden. (2) Die Bachelorarbeit wird von Professoren oder, soweit Professoren nicht als Prüfer zur Verfügung stehen, von Lehrbeauftragten und Lehrkräften für besondere Aufgaben betreut, soweit diese an der jeweiligen Hochschule - im Studiengang Ingenieurpädagogik an der Hochschule Schwäbisch Gmünd, in einem für den jeweiligen Studiengang relevanten Bereich tätig sind. Die Bachelorarbeit kann auch von in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrenen Personen, die selbst mindestens die durch die Bachelorprüfung im jeweiligen Studiengang festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen, betreut werden. Soll die Bachelorarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule beziehungsweise der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungs-ausschusses. (3) Die Bachelorarbeit ist von zwei Prüfern zu bewerten. Einer der Prüfer muss der Betreuer der Bachelorarbeit sein. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. (4) Die Note der Bachelorarbeit errechnet sich aus dem Durchschnitt der von den beiden Prüfern festgesetzten Noten. (5) Die Bachelorarbeit kann bei einer Bewertung, die schlechter als ausreichend (4,0) ist, einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Die Ausgabe eines neuen Themas ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Bekanntgabe des Nichtbestehens schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen. Wird die Antragsfrist versäumt, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, das Versäumnis ist von der zu prüfenden Person nicht zu vertreten.

26 28 Zusatzfächer 28 Zusatzfächer (1) Studierende können über die in dem Besonderen Teil aufgeführten Module / Teilmodule hinaus weitere Prüfungsleistungen ablegen (Zusatzfächer). Das Ergebnis der Prüfungsleistungen in diesen Fächern wird bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen. Ebenso werden hierfür keine Credit-Points vergeben. Sie können auf Antrag des Studierenden im Zeugnis aufgeführt werden. (2) In jedem Semester sind Zusatzfächer im Umfang von insgesamt 10 ECTS-Punkten außerhalb des Studiengangs, in dem der Studierende eingeschrieben ist, zulässig. In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss des Studiengangs, in dem der Studierende immatrikuliert ist, weitere Zusatzfächer auf Antrag des Studierenden genehmigen. 29 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis (1) Die Gesamtnote errechnet sich gemäß 11 Abs. 2 bis 4 aus den Modulnoten der Bachelorprüfung einschließlich der Bachelorarbeit sowie ggf. Kolloquium und der Note der Bachelorvorprüfung. Die Gewichtung erfolgt entsprechend der im Besonderen Teil ausgewiesenen Credit Points. (2) Bei überragenden Leistungen (Gesamtnote mindestens 1,3) wird das Gesamturteil mit Auszeichnung bestanden erteilt. (3) Über die bestandene Bachelorprüfung wird in der Regel innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis ausgestellt. In das Zeugnis sind alle Modulnoten (Gesamtnote der Bachelorvorprüfung und alle Module der Bachelorprüfung), das Thema der Bachelorarbeit und deren Note sowie die Gesamtnote aufzunehmen; die Noten sind mit dem nach 11 Abs. 4 ermittelten Dezimalwert als Klammerzusatz zu versehen. Gegebenenfalls sind ferner die Studienrichtung und die Studienschwerpunkte sowie auf Antrag das Ergebnis der Prüfungsleistungen in den Zusatzfächern ( 28) und die bis zum Abschluss der Bachelorprüfung benötigte Fachstudien-dauer in das Zeugnis aufzunehmen. (4) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem das letzte Modul / Teilmodul einschließlich der Bachelorarbeit erbracht worden ist. Sollte die Bachelorarbeit die letzte erbrachte Prüfung sein, so ist das Datum der Abgabe anzusetzen. 30 Akademischer Grad und Bachelorurkunde (1) Die Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft verleiht nach bestandener Bachelorprüfung unter Angabe der Fachrichtung im Studiengang Augenoptik/Augenoptik und Hörakustik den Bachelorgrad Bachelor of Science, Kurzform B. Sc. im Studiengang Betriebswirtschaft für kleine und mittlere Unternehmen den Bachelorgrad Bachelor of Arts, Kurzform B. A. im Studiengang Chemie den Bachelorgrad Bachelor of Science, Kurzform B. Sc. im Studiengang Elektronik und Informationstechnik den Bachelorgrad Bachelor of Engineering, Kurzform B. Eng. im Studiengang Mechatronik den Bachelorgrad Bachelor of Engineering, Kurzform B. Eng.

27 31 Ungültigkeit der Bachelorvorprüfung und der Bachelorprüfung im Studiengang Internationale Betriebswirtschaft den Bachelorgrad Bachelor of Arts, Kurzform B. A. im Studiengang Informatik den Bachelorgrad Bachelor of Science, Kurzform B. Sc. im Studiengang Ingenieurpädagogik den Bachelorgrad Bachelor of Engineering, Kurzform B Eng. im Studiengang Kunststofftechnik den Bachelorgrad Bachelor of Engineering, Kurzform B. Eng. im Studiengang Allgemeiner Maschinenbau den Bachelorgrad Bachelor of Engineering, Kurzform B. Eng. im Studiengang Optoelektronik den Bachelorgrad Bachelor of Engineering, Kurzform B. Eng. im Studiengang Maschinenbau/Fertigungstechnik den Bachelorgrad Bachelor of Engineering, Kurzform B. Eng. im Studiengang Oberflächen- und Werkstofftechnik den Bachelorgrad Bachelor of Engineering, Kurzform B. Eng. im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen den Bachelorgrad Bachelor of Engineering, Kurzform B. Eng. im Studiengang Gesundheitsmanagement den Bachelorgrad Bachelor of Arts, Kurzform B. A. (2) Nach Vorlage einer Entlastungsbescheinigung durch die Hochschule wird gleichzeitig mit dem Zeugnis die Bachelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Bachelorgrades beurkundet. Die Bachelorurkunde wird vom Rektor unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft versehen. Im Studiengang Ingenieurpädagogik wird die Urkunde zusätzlich mit dem Siegel und der Unterschrift des Rektors der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd versehen. 31 Ungültigkeit der Bachelorvorprüfung und der Bachelorprüfung (1) Hat die zu prüfende Person bei einem Modul / Teilmodul getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Note des Moduls entsprechend 12 Abs. 4 berichtigt werden. Gegebenenfalls kann das Modul mit nicht bestanden (5,0) und die Bachelorvorprüfung oder die Bachelorprüfung für nicht bestanden erklärt werden. Entsprechendes gilt für die Bachelorarbeit. (2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme eines Moduls / Teilmoduls nicht erfüllt, ohne dass die zu prüfende Person hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen des Moduls / Teilmoduls geheilt. Wurde vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass ein Modul / Teilmodul abgelegt werden konnte, so kann dieses mit nicht bestanden (5,0) bewertet werden und die Bachelorvorprüfung und die Bachelorprüfung für nicht bestanden erklärt werden. (3) Vor einer Entscheidung ist dem Studierenden Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

28 32 Einsicht in die Prüfungsakten (4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Bachelorurkunde einzuziehen, wenn die Bachelor-prüfung auf Grund einer Täuschung für nicht bestanden erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen. 32 Einsicht in die Prüfungsakten Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der geprüften Person auf Antrag in angemessener Form Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt; 29 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. 32a Aufbewahrungsfristen Schriftliche Prüfungsarbeiten, Abschlussarbeiten und die Protokolle der mündlichen Prüfungsverfahren werden 5 Jahre aufbewahrt.

29 33 Erläuterungen und Abkürzungen: B. B. Besonderer Teil 33 Erläuterungen und Abkürzungen: (1) Für alle Studiengänge sind in der Studien- und Prüfungsordnung folgende Daten aufzulisten: die Zuordnung der Module / Teilmodule im Pflichtbereich zu den einzelnen Studiensemestern, die Zuordnung Module /Teilmodule im Wahlpflichtbereich zu den einzelnen Studiensemestern, die Module der Bachelorvorprüfung mit zugehörigen Teilmodulen sowie der zugehörigen Credit Points (zur Gewichtung der Noten) der einzelnen Module / Teilmodule und der Modulnoten, (2) Sind im Regelstudienplan Wahlpflicht- bzw. Wahlfächer vorgesehen, so muss der Studierende aus den angegebenen Fächern so viele auswählen, dass die Anzahl der in den Bestimmungen für die Studiengänge geforderte Credit Points erreicht wird. (3) In den Tabellen der Besonderen Teil werden folgende Abkürzungen verwendet: Spalte Nr. Modul / Teilmodule Art Inhalt Nummer der Module / Teilmodule Bezeichnung der Module / Teilmodule Art der Module / Teilmodule - E: Exkursion - L: Labor - P: Projekt - S: Seminar - Ü: Übung - V: Vorlesung 1,2,3,4,5,6,7 Semesterwochenstundenzahl (SWS) im jeweiligen Semester CP Credit Points (ECTS)

30 34a Studiengang Augenoptik/Augenoptik und Hörakustik 34a Studiengang Augenoptik/Augenoptik und Hörakustik Studienschwerpunkt Augenoptik (1) nicht besetzt (2) Praktisches Studiensemester: (a) Ausbildungsziel: Ergänzung, Anwendung und Vertiefung des im bisherigen Studium erworbenen Wissens in der Praxis des augenoptischen Betriebs, in der (vorzugsweise) optischen Industrie, in Augenkliniken, in Einrichtungen der Sehbehindertenversorgung, in Anpassinstituten für Kontaktlinsen. Das Praktische Studiensemester kann unter Einhaltung der in 4 vorgegebenen Gesamtzeit auf mehrere Praxissemesterstellen aufgeteilt werden. Die unter b)1., b)2. und b)3. genannten Ausbildungsinhalte müssen gewährleistet sein. (b) Ausbildungsinhalte: 1. Refraktionsbestimmung: Praktische Durchführung von mindestens 30 vollständigen Refraktionsbestimmungen in Routinefällen mit Dokumentation der Ergebnisse von mindestens 3 ausgewählten Fällen. 2. Brillenanpassung: Analyse der Sehanforderungen für eine optimale Brillenanpassung mit daraus abgeleiteter Empfehlung für die Wahl der Brille. Anatomische und optische Brillenanpassung im jeweiligen Fall. Anfertigung der Brille mit den gängigen Methoden und Verfahren. 3. Kontaktlinsenanpassung: Praktische Durchführung von Kontaktlinsenanpassungen in mindestens 30 Fällen mit Dokumentation der Ergebnisse in mindestens 3 ausgewählten Fällen. 4. Betriebsorganisation: Einblick in die Betriebsstruktur und Betriebsorganisation von augenoptischen Betrieben, industriellen Unternehmen, Kontaktlinsenanpassinstituten, Kliniken. 5. Industrietätigkeit: Mitarbeit in Projekten. Durchführung eigenständiger Projekte im Rahmen der Möglichkeiten des Industriebetriebes. (c) Zulassungsvoraussetzungen: Die Module Kontaktlinse I, Kontaktlinse II, Subjektive Refraktion I, Brille I müssen erfolgreich abgeschlossen sein. Die Creditpunkte des Vorbereitungsseminars zum Praktischen Studiensemester müssen nachgewiesen werden.

31 34a Studiengang Augenoptik/Augenoptik und Hörakustik (3) Die Bachelorvorprüfung ist bestanden, wenn die Lehrveranstaltungen zu den Kernmodulen der ersten drei Studiensemester entsprechend 5 Abs. 1 erfolgreich abgeschlossen sind. Zusätzlich zur Bachelorvorprüfung sind bei semesterübergreifenden Modulen vom 3. auf das 4. Semester alle Leistungen des 3. Semesters zur Einstufung ins Hauptstudium zu bestehen. In Ausnahmefällen können mit Zustimmung des Prüfungsausschusses Prüfungsleistungen der Bachelorprüfung auch dann abgelegt werden, wenn höchstens zwei Prüfungsleistungen der Semester 1-3 noch nicht bestanden sind. Die Bachelorprüfung ist nach dem 7. Semester abzulegen. Die Bachelorprüfung gilt als bestanden, wenn alle Kernmodule bestanden sind sowie mindestens 210 Creditpunkte erworben wurden. (4) Gliederung des Studiums, Studienmodule und Lehrveranstaltungen mit Credit Points und Semesterwochenstunden ergeben sich aus nachstehenden Tabellen.

32 34b Studiengang Augenoptik/Augenoptik und Hörakustik 34b Studiengang Augenoptik/Augenoptik und Hörakustik Studienschwerpunkt Augenoptik und Hörakustik (1) nicht besetzt (2) Praktisches Studiensemester: (a) Ausbildungsziel: Ergänzung, Anwendung und Vertiefung des im bisherigen Studium erworbenen Wissens in der Praxis des augenoptischen und hörakustischen Betriebs, in der (vorzugsweise) optischen / hörakustischen Industrie, in Augenkliniken/HNO-Kliniken, in Einrichtungen der Sehbehindertenversorgung / Schwerhörigenversorgung, in Anpassinstituten für Kontaktlinsen. Das Praktische Studiensemester ist unter Einhaltung der in 4 vorgegebenen Gesamtzeit auf mindestens je eine Praxissemesterstelle in einem augenoptischen Betrieb und in einem hörakustischen Betrieb aufzuteilen. Es müssen mindestens 48 Präsenztage des praktischen Studiensemesters in dem Bereich der Hörakustik abgeleistet werden. Die unter b)1., b)2., b)3., b)4., b)5., und b)6. genannten Ausbildungsinhalte müssen gewährleistet sein. (b) Ausbildungsinhalte Augenoptik und Hörakustik: 1. Refraktionsbestimmung: Praktische Durchführung von mindestens 15 vollständigen Refraktionsbestimmungen in Routinefällen mit Dokumentation der Ergebnisse von mindestens 3 ausgewählten Fällen. 2. Brillenanpassung: Analyse der Sehanforderungen für eine optimale Brillenanpassung mit daraus abgeleiteter Empfehlung für die Wahl der Brille. Anatomische und optische Brillenanpassung im jeweiligen Fall. Anfertigung der Brille mit den gängigen Methoden und Verfahren. 3. Kontaktlinsenanpassung: Praktische Durchführung von Kontaktlinsenanpassungen in mindestens 15 Fällen mit Dokumentation der Ergebnisse in mindestens 3 ausgewählten Fällen. 4. Audiometrie: Praktische Durchführung und Assistenz von mindestens 15 vollständigen Audiometrien in Routinefällen mit Dokumentation der Ergebnisse von mindestens 3 ausgewählten Fällen. 5. Hörsystemanpassung: Eigene Analyse und Assistenz bei der Ermittlung der Höranforderungen für eine optimale Hörsystemanpassung mit daraus abgeleiteter Empfehlung für die Wahl des Hörsystems. Eigene Durchführung bzw. Assistenz bei anatomischer und akustischer Hörgeräteanpassung im jeweiligen Fall mit den gängigen Methoden und Verfahren. 6. Schwerhörigenversorgung: Assistenz oder eigene Durchführung von Schwerhörigenversorgungen in mindestens 10 Fällen mit Dokumentation der Ergebnisse in mindestens 3 ausgewählten Fällen. 7. Betriebsorganisation: Einblick in die Betriebsstruktur und Betriebsorganisation von augenoptischen und hörakustischen Betrieben, industriellen Unternehmen, Kontaktlinsenanpassinstituten, Kliniken. 8. Industrietätigkeit: Mitarbeit in Projekten. Durchführung eigenständiger Projekte im Rahmen der Möglichkeiten des Industriebetriebes.

33 34b Studiengang Augenoptik/Augenoptik und Hörakustik (c) Zulassungsvoraussetzungen: Die Module Kontaktlinse I, Kontaktlinse II, Subjektive Refraktion I, Audiologie und Hörsystemanpassung I müssen erfolgreich abgeschlossen sein. Die Creditpunkte des Vorbereitungsseminars zum Praktischen Studiensemester müssen nachgewiesen werden. (3) Die Bachelorvorprüfung ist bestanden, wenn die Lehrveranstaltungen zu den Kernmodulen der ersten drei Studiensemester entsprechend 5(1) erfolgreich abgeschlossen sind. Zusätzlich zur Bachelorvorprüfung sind bei semesterübergreifenden Modulen vom 3. auf das 4. Semester alle Leistungen des 3. Semesters zur Einstufung ins Hauptstudium zu bestehen. In Ausnahmefällen können mit Zustimmung des Prüfungsausschusses Prüfungsleistungen der Bachelorprüfung auch dann abgelegt werden, wenn höchstens zwei Prüfungsleistungen der Semester 1-3 noch nicht bestanden sind. Die Bachelorprüfung ist nach dem 7. Semester abzulegen. Die Bachelorprüfung gilt als bestanden, wenn alle Kernmodule bestanden sind sowie mindestens 210 Creditpunkte erworben wurden. (4) Gliederung des Studiums, Studienmodule und Lehrveranstaltungen mit Creditpunkten und Semesterwochenstunden ergeben sich aus nachstehenden Tabellen.

34 34b Studiengang Augenoptik/Augenoptik und Hörakustik Studienschwerpunkt Augenoptik ( A ) - Pflichtbereich Nr. Nr. Modul Lehrveranstaltung Art SWS in Semester CP Life Science I Humanphysiologie V Psychophysik V Physiologische Optik V Optische Grundlagen I Geometrische Optik 1 V,Ü Optik-Praktikum L Wellenphysik V Mathematische Grundlagen Mathematik 1 V Statistik 1 V,Ü Informatik I Angewandte Informatik V Angewandte Informatik Übungen Ü Praktische Informatik 1 V,Ü Management A/AH Betriebswirtschaftslehre A/AH V,Ü Projektmanagement V,Ü Fallstudie Projekt A/AH P Fallstudie Verkauf A/AH P Augenoptische Technologie Werkstatt: Randbearbeitung L Augenoptische Werkstoffe V Werkstatt: Anpassung L Werkstatt: Sehhilfen L Life Science II Sehfunktionen Theoretische Grundlagen V Lichttechnik 1 V,Ü Fremdsprachen Englisch A V Physikalische Optik und Wellenphysik Physikalische Optik und Wellenphysik V Praktikum Wellenphysik L Objektive Refraktion Objektive Refraktionsbestimmung V,Ü Praktikum zur obj. Refraktionsbestimmung L Optische Grundlagen II Geometrische Optik 2 V,Ü 3 4

35 34b Studiengang Augenoptik/Augenoptik und Hörakustik Subjektive Refraktion I Subjektive Refraktionsbestimmung V Praktikum zur subj. Refraktionsbest. 1 L Praktikum zur subj. Refraktionsbest. 2 L Kontaktlinse I Kontaktlinse 1 V Praktikum Kontaktlinse 1 L Low Vision Vergrößernde Sehhilfen V Sehbehinderung - Beratung V Technische Optik I Technologie V,Ü Grundlagen der Technischen Optik V Projektwoche I Projektwoche 1 V,Ü Projektwoche 2 V,Ü Kontaktlinse II Kontaktlinse 2 V Praktikum Kontaktlinse 2 L Brille I Optik und Technik der Brille 1 V Praktikum Brille 1 L,Ü Unternehmensführung A/AH Strategie und Marketing A/AH V Rechnungswesen A/AH V,Ü Fallstudie Planspiel A/AH V,Ü Psychophysik des Auges Sehfunktionen Experimente V,L Praktisches Studiensemester Vorbereitungsseminar V X Praktisches Studiensemester P X Kolloquium S X Subjektive Refraktion II Binokularsehen V Praktikum Binokularsehen L Betriebsführung A/AH Sicherheitstechnik A/AH V Berufspädagogik A/AH V,Ü Kolloquium Kolloquium S 2 5

36 34b Studiengang Augenoptik/Augenoptik und Hörakustik Kontaktlinse III Kontaktlinse 3 V Praktikum Kontaktlinse 3 L Projektwoche II Projektwoche 3 V,Ü Projektwoche 4 V,Ü Bachelorarbeit Bachelorarbeit P x Präsentation P x 3 Summe SWS (Pflichtbereich) Summe CP (Pflichtbereich)

37 34b Studiengang Augenoptik/Augenoptik und Hörakustik Studienschwerpunkt Augenoptik ( A ) Wahlpflichtbereich Die Vertiefungsmodule sind je nach Angebot in den Semestern 3 und 4 sowie 6 und 7 zu wählen. Insgesamt sind Vertiefungsmodule im Umfang von mindestens 36 Creditpunkten zu wählen. Nr. Nr. Modul Lehrveranstaltung Art SWS CP Fertigungstechnik Fertigungstechnologie V,Ü Fertigungsorganisation V,Ü Internationale Optometrie Vorbereitung Auslandsaufenthalt S Auslandsstudium V,Ü,L Kolloquium S Reduziertes Sehvermögen Spezielle Gebiete der Physiologischen Optik V Sehbehinderung L Brille II Optik und Technik der Brille 2 V,Ü Brillenglasvergleich V,Ü,L Spezielle Optik I Lichttechnik 2 V Spezielle Optik II Spezielle Anwendungen der Optik V,Ü Praktische Übungen L Technische Optik II Technische Optik Praktikum L Bildtechnik V Optische Flächenmesstechnik V Informatik II Praktische Informatik 2 V,Ü Technische Informatik V,Ü Augenerkrankungen Augenerkrankungen 1 V Augenerkrankungen 2 V Hören und Sehen Spezielle Aspekte Hören und Sehen S Kontaktlinse IV Kontaktlinsentechnik V,L Kontaktlinsen - Spezialanpassungen V,L Mathematische Verfahren Mathematik 2 V Statistik 2 V,Ü 3 4

38 34b Studiengang Augenoptik/Augenoptik und Hörakustik Mitarbeiterführung u. Kommunikation Mitarbeiterführung V,Ü Kommunikationstraining V,Ü Spezielle Betriebswirtschaftslehre A Buchführung A V,Ü Augenoptische Systemsoftware V,Ü Businessplan A V,Ü Innovation und Design Innovation und Qualität V Design V,Ü Fallbeispiele / Szenarien V,Ü Dispensing Optics Kundenspez. Auswahl von Brillengläsern, V,Ü 2 2 Materialien und Veredelungen Praktikum Anpassung, Zentrierung und Anfertigung von Brillen L Pädaudiologie/Pädakustik Pädaudiologie V,Ü Pädakustik V,Ü 2 2

39 34b Studiengang Augenoptik/Augenoptik und Hörakustik Studienschwerpunkt Augenoptik und Hörakustik ( AH ) Nr. Modul Art SWS Nr. Lehrveranstaltung in Semester CP Life Science I Humanphysiologie V Psychophysik V Physiologische Optik V Optische Grundlagen I Geometrische Optik 1 V,Ü Optik-Praktikum L Wellenphysik V Mathematische Grundlagen Mathematik 1 V Statistik 1 V,Ü Informatik I Angewandte Informatik V Angewandte Informatik - Übungen Ü Praktische Informatik 1 V,Ü Management A/AH Betriebswirtschaftslehre A/AH V,Ü Projektmanagement V,Ü Fallstudie Projekt A/AH P Fallstudie Verkauf A/AH P Augenoptische Technologie Werkstatt: Randbearbeitung L Augenoptische Werkstoffe V Werkstatt: Anpassung L Werkstatt: Sehhilfen L Life Science II Sehfunktionen Theoretische Grundlagen V Lichttechnik 1 V,L Akustik Technische Akustik V,Ü Praktikum Technische Akustik L Physiologische Akustik V Objektive Refraktion Objektive Refraktionsbestimmung V,Ü Praktikum zur obj. Refraktionsbestimmung L Optische Grundlagen II Geometrische Optik 2 V,Ü 3 4

40 34b Studiengang Augenoptik/Augenoptik und Hörakustik Subjektive Refraktion I Subjektive Refraktionsbestimmung V Praktikum zur subj.refraktionsbest. 1 L Praktikum zur subj.refraktionsbest. 2 L Kontaktlinse I Kontaktlinse 1 V Praktikum Kontaktlinse 1 L Technische Optik I Technologie V,Ü Grundlagen der Technischen Optik V Grundlagen Hörakustik Praktikum Digitale Signalverarbeitung L Digitale Signalverarbeitung V Hörgeräte 1 V Praktikum Hörgeräte 1 L Audiologie Audiologie 1 V Praktikum Audiologie 1 L Audiologie2 V Praktikum Audiologie 2 L Hörsystemanpassung I Otoplastik V Praktikum Otoplastik L Hörsystemanpassung 1 V Praktikum Hörsystemanpassung 1 L Kontaktlinse II Kontaktlinse 2 V Praktikum Kontaktlinse 2 L Brille I Optik und Technik der Brille 1 V Praktikum Brille 1 L,Ü Psychophysik des Auges Sehfunktionen: Experimente V,L Hörsystemtechnologie Hörgeräte 2 V Praktikum Hörgeräte 2 L Praktisches Studiensemester Vorbereitungsseminar V X Praktisches Studiensemester P X Kolloquium S X 3

41 34b Studiengang Augenoptik/Augenoptik und Hörakustik Subjektive Refraktion II Binokularsehen V Praktikum Binokularsehen L Betriebsführung A/AH Sicherheitstechnik A/AH V Berufspädagogik A/AH V,Ü Kolloquium Kolloquium S * Low Vision Vergrößernde Sehhilfen V Sehbehinderung Beratung V Unternehmensführung A/AH Strategie und Marketing A/AH V Rechnungswesen A/AH V,Ü Fallstudie Planspiel A/AH V,Ü Spezielle Hörakustik Projekt Hörakustik P Gehörschutz V,S Hörsystemanpassung II Hörsystemanpassung 2 V Praktikum Hörsystemanpassung 2 L Schwerhörigenkommunikation V,Ü Psychoakustik Psychoakustik V Praktikum Psychoakustik L Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Hals-Nasen-Ohrenheilkunde V Bachelorarbeit Bachelorarbeit P x Präsentation P x 3 Summe SWS (Kontaktstunden) Summe CP * Die Studierenden, Studienschwerpunk Augenoptik hören das Modul Low Vision im 3. Semester des Grundstudiums (Modul-Nr ).

42 35 Studiengang Betriebswirtschaft für kleine und mittlere Unternehmen 35 Studiengang Betriebswirtschaft für kleine und mittlere Unternehmen (1) Im Studiengang Betriebswirtschaft für kleine und mittlere Unternehmen umfasst das Studium für den Erwerb des Bachelor-Grades sieben Semester. (2) Ein Vorpraktikum ist nicht erforderlich. (3) Der Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt einschließlich der Abschlussarbeit 210 Credit Points. (4) Die Verteilung der Credit Points für das Studium ergibt sich aus den nachstehenden Tabellen. (5) a) Zur Bildung der Abschlussnote werden die Einzelnoten mit den zugehörigen Credit-Points gewichtet. b) Besteht ein Modul aus mehreren benoteten Teilprüfungen werden die Einzelprüfungen zur Bildung der Modulnote mit den ausgewiesenen Credit-Points gewichtet. c) Besteht eine Lehrveranstaltung aus mehreren Teilprüfungen ist die Gewichtung dieser Prüfungen zueinander in der Lehrveranstaltungsbeschreibung niedergelegt. (6) Pro Semester kann ein Studierender maximal 12 Prüfungen ablegen. Dabei müssen vorrangig die Prüfungen des Einstufungssemesters bzw. der darunter liegenden Semester abgelegt werden. (7) Für Veranstaltungen im Wahlbereich/Vertiefungen kann der Studiendekan in Abstimmung mit dem Dozenten die Teilnehmerzahl begrenzen, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen. (8) Zum erfolgreichen Abschluss des Studiums ist eine eigenständige wissenschaftliche Arbeit (Bachelor-Arbeit) zu erstellen. Für die Bachelor-Arbeit gelten die folgenden Regelungen: a) In Konkretisierung von 26 (1) der Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor- Studiengänge der Hochschule Aalen vom soll ein Studierender des Studiengangs die Bachelorarbeit nur dann beginnen können, wenn er alle vorgesehen Prüfungsleistungen der ersten vier Fachsemester sowie das praktische Studiensemester erfolgreich abgeschlossen hat. b) Das Thema der Bachelorarbeit ist spätestens zu Beginn des Vorlesungszeitraums auszugeben, an dem der zu Prüfende alle sonstigen Prüfungsleistungen abschließen wird. Dies ist regulär das siebte Studiensemester. Der Studiengang kann den Ausgabetermin einheitlich auf den eines Jahres, falls das siebte Fachsemester ein Wintersemester ist, bzw eines Jahres, falls das siebte Fachsemester ein Sommersemester ist, festlegen.

43 35 Studiengang Betriebswirtschaft für kleine und mittlere Unternehmen c) Der Studiengang kann vorschreiben, dass als Betreuer einer Bachelorarbeit ein Professor des Studiengangs zu wählen ist. Sofern aus übergeordneten Gründen zweckmäßig, kann die Ausgabe von Bachelorarbeiten zentral durch die Fakultät gesteuert werden. d) Die Bachelorarbeit ist in einem Kolloquium vorzustellen. Sie kann nach vorheriger Zustimmung durch den betreuenden Professor und den Studiendekan in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch ausgearbeitet werden. e) Der Studiengang kann zusätzliche Regeln und Richtlinien per Aushang erlassen, die organisatorische Fragen, Aufbau, Inhalt und Struktur sowie formale Anforderungen an eine Bachelorarbeit regeln. f) Zusätzlich wird auf die allgemeinen Regelungen der Fakultät verwiesen. (9) Die Art und der Umfang der Prüfungen werden in den Modulbeschreibungen des Studiengangs festgelegt. Gültig ist jeweils die aktuelle Fassung der Modulbeschreibungen. (10) a) Das fünfte Studiensemester ist das praktische Studiensemester. Das praktische Studiensemester muss in einem Wirtschaftsunternehmen im In- oder Ausland durchgeführt werden. Das praktische Studiensemester darf nicht im eigenen oder elterlichen Unternehmen durchgeführt werden b) Ausbildungsinhalte des praktischen Studiensemesters sind alle betriebswirtschaftlich relevanten Bereiche. c) Zum praktischen Studiensemester wird nur zugelassen, wer die Bachelor- Vorprüfung erbracht hat und einen Prüfungsversuch in den Prüfungen Grundlagen der Existenzgründung (51403) Grundlagen des Steuerrechts (51404) und Logistik Grundlagen (51405) unternommen hat. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben wird der Studierende wieder in das 4. Studiensemester eingestuft. Der Studierende wird solange nicht zum praktischen Studiensemester zugelassen und kann keine Prüfungen höherer Semester ablegen, bis die genannten Voraussetzungen erreicht sind. d) Für das praktische Studiensemester werden 30 Credit Points angerechnet, wenn der Studierende die in der Praktikumsordnung des Studiengangs definierten Anforderungen und die Anforderungen gemäß der allgemeinen Studienprüfungsordnung der Hochschule Aalen erfüllt (vgl. 4 Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor-Studiengänge der Hochschule Aalen vom ).

44 35 Studiengang Betriebswirtschaft für kleine und mittlere Unternehmen (11) Vom Studium ausgeschlossen wird, wer: a) nach Ende des 2. Semesters nicht mindestens 42 von 57 Credit Points aus den Modulen der Semester 1 und 2 erreicht hat. b) nach dem 5. studierten Semester nicht die Bachelor-Vorprüfung erbracht hat. c) nach dem 10. studierten Semester nicht die Bachelor-Prüfung erbracht hat. (12) Absatz (11) gilt nicht, wenn die Fristüberschreitung nicht vom Studenten zu vertreten ist. Semester 1 bis 3 (Bachelorvorprüfung, ohne Wahlfächer) (SWS) Nr. Modul/Lehrveranstaltung Grundlagen der BWL Allgemeine BWL Betriebsorganisation Buchführung und Bilanzierung 6 P Buchführung 2 3 R Jahresabschluss und Bilanzierung 4 5 A Wirtschaftsrecht Einführung in das Recht 2 X Wirtschaftsrecht 4 I Englisch Level B 4 S Wirtschaftsenglisch 1 (B 2.1) 2 3 S Wirtschaftsenglisch 2 (B 2.2) Methodenkompetenzen 4 E Lern- und Arbeitstechniken 2 M Präsentation 2 3 E Volkswirtschaftslehre 4 S Volkswirtschaftslehre 4 5 T Wirtschaftsmathematik 4 6 E Wirtschaftsmathematik 4 6 R Finanzierung und Investition Finanzierung Investition 4 5 CP 6

45 35 Studiengang Betriebswirtschaft für kleine und mittlere Unternehmen Marketing Marketing Internationales Marketing Kostenrechnung und Erlösrechnung Kosten- und Erlösrechnung Grundlagen des Controlling Grundlagen des Controlling Wirtschaftsstatistik Wirtschaftsstatistik Projektmanagement Projektmanagement Wirtschaftsinformatik Wirtschaftsinformatik 4 5 (SWS) Nr. Modul/Lehrveranstaltung CP Personalmanagement * Personalbeschaffung und entwicklung Englisch Level C * Wirtschaftsenglisch 3 (C 1.1) 2 3 *) Modul wird im Hauptstudium fortgesetzt

46 35 Studiengang Betriebswirtschaft für kleine und mittlere Unternehmen Semester 4 bis 7 (Bachelorprüfung, ohne Wahlfächer) (SWS) Nr. Modul/Lehrveranstaltung Personalmanagement * Personalmanagement/HRM Arbeitsrecht Englisch Level C * 4 P 6 R Wirtschaftsenglisch 4 (C 1.2) 2 A 3 X Unternehmensführung 4 I Unternehmensführung/strat. Planung 2 S 3 S Unternehmensplanspiel 2 3 E M E-Business/Neue Medien E-Business/Neue Medien 4 4 E S T Praxissemester E 30 R Praxisarbeit Praxisbericht Einführende Lehrveranstaltung Praxissemester Logistik Logistik Grundlagen Logistik für Fortgeschrittene Steuern Grundlagen des Steuerrechts Unternehmenssteuern Entrepreneurship Grundlagen der Existenzgründung Businessplanwettbewerb Wissenschaftliches Arbeiten Wissenschaftliches Arbeiten Bachelorarbeit Bachelorarbeit Vortrag 2 CP 10

47 35 Studiengang Betriebswirtschaft für kleine und mittlere Unternehmen Wahlpflichtbereiche und Sonstige Nr. Vertiefungen /Wahlmodule (SWS) CP Vertiefungen/Wahlmodule: Studierende wählen 2 aus 4 Modulen, die über 2 Semester verfolgt werden Controlling und Informationssysteme Controlling und Informationssysteme Controlling und Informationssysteme Distribution Distributionstheorie Distributionsmanagement Finanz- und Rechnungswesen Finanzmanagement Management des Finanz- und Rechnungswesens Personal- und Organisation Theorien der Personal- und Organisationsentwicklung Praxis der Personal- und Organisationsentwicklung 4 6 Verteilung der Semesterwochenstunden und Credit Points auf die Semester: Semester Summe Semesterwochenstunden PS Credit Points

48 36 Studiengang Chemie 36 Studiengang Chemie (1) Im Studiengang Chemie umfasst das Grundstudium drei Semester. (2) Der Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt 146 bzw. 148 Semesterwochenstunden. Die Zahl der Credit Points beträgt 210. (3) Das fünfte Studiensemester ist das praktische Studiensemester. (a) Ausbildungsziel: Einführung in ingenieurmäßiges Arbeiten durch weitgehend selbständige Tätigkeiten in chemischen Laboratorien und in der chemischen sowie artverwandten Industrie. (b) Ausbildungsinhalte: Kennenlernen der praktischen Ingenieurtätigkeit. Hierzu sollen Erfahrungen in zwei bis drei der folgenden Bereiche erworben werden: - chemische und physikalisch-chemische Analytik, - Biotechnolgie, - chemische Synthese, - Forschungslabor, Entwicklungslabor, Betriebslabor, Technikum, - Verfahrensentwicklung im Betrieb, - chemisches Geräte- und Apparatewesen, - Mess- und Regelungstechnik, - Umweltschutz, - Sicherheitswesen, - Organisation eines Betriebs, Kontrolle der Produktion, Ver- und Entsorgung, Personaleinsatz und Kostenüberwachung. (c) Ausbildungsdauer: 100 Präsenztage (d) Zulassungsvoraussetzung Vor Beginn des praktischen Studiensemesters müssen die PL der ersten drei Studiensemester bestanden sein. Das Praktikum Organische Chemie (52404) muss versucht worden sein. (4) Im Grundstudium sind 23 Prüfungsleistungen zu erbringen; die Anzahl der Module beträgt 7. Im Hauptstudium sind 19 bzw. 20 Prüfungsleistungen zu erbringen; die Anzahl der Module beträgt 12. (5) Ein Vorpraktikum ist nicht erforderlich. (6) Für die Bachelor Thesis gelten die Anforderungen gemäß 26, 27 des allgemeinen Teils. (7) Für das Praktische Studiensemester werden 30 Credit Points angerechnet, wenn die Einführungsveranstaltung besucht und ein Praxisbericht eingereicht und bestätigt worden ist. Die Bachelorarbeit wird mit 12 Credit Points angerechnet. (8) Dauer und Gliederung des Studiums, Lehrveranstaltungen mit Semesterwochenstunden, Credit Points, Module mit Prüfungsleistungen ergeben sich aus nachstehenden Tabellen. Lesefassung vom 21. Januar 2013 (nach 15. Änderung)

49 36 Studiengang Chemie Studiengang Chemie Grund-/Hauptstudium Modul- Modul Art CP Nr./Fach- Nr Allgemeine Chemie 12, Allgemeine Chemie V 6 8, Stöchiometrie V 3 4, Laborkunde 6, Laborkunde V 3 4, Praktikum Labortechnik L 3 2, Mathematik / EDV 10, Mathematik 1 V 4 5, Mathematik 2 V 2 2, EDV V,Ü 2 2, Physik 9, Physik 1 V 2 2, Praktikum Physik L 2 1, Physik 2 V 4 5, Anorg. Chemie I / Analyt. Chemie I 16, Anorg. Chemie 1 V 5 6, Analytische Chemie 1 V 3 4, Praktikum Anorg. Chemie L 7 6, Physik. Chemie I 6, Physik. Chemie 1 V 4 5, Praktikum Physik. Chemie 1 L 2 1, Anorg. Chemie II / Analyt. 9,0 Chemie II Anorg. Chemie 2 V 3 4, Analytische Chemie 2 V, L 5 5, Physik. Chemie II 14, Physik. Chemie 2 V 3 4, Physik. Chemie 3 V 3 4, Praktikum Physik. Chemie 2 L 3 2, Physik. Chemie 4 V 3 4,0 Lesefassung vom 21. Januar 2013 (nach 15. Änderung)

50 36 Studiengang Chemie Org. Chemie I / Techn. Chemie Org. Chemie 1 V 6 8, Technische Chemie V 2 2, Org. Chemie II / Polymerchemie Org. Chemie 2 V 4 6, Polymerchemie V 2 2, Praktikum Organische Chemie Praktikum Organische Chemie 10,5 8,5 12,0 L 14 12, Biochemie und Biotechnolgie Biochemie und Biotechnologie 5,0 V 4 5, Praxissemester 30,0 Schwerpunkt Analytik Allgemeine Analytik 5, Allgemeine Analytik V, L 4 5, Chromatographie / Statistik 7, Chromatographie V 2 2, Praktikum Chromatographie L 1 1, Statistik V 3 4, Spektroskopie 6, Spektroskopie V 5 6, Polymeranalytik/ Polymerchemie Polymeranalytik V 2 2, Praktikum Polymerchemie / L 2 1,5 Polymeranalytik Analyt. Chemie III 8, Elementanalytik V,L 2 2, Festkörperchemie / Festkörperphysik V,L 5 6,0 4,0 Lesefassung vom 21. Januar 2013 (nach 15. Änderung)

51 36 Studiengang Chemie Analyt. Chemie IV 10, Analytische Chemie 3 V, L 3 4, Seminar Analytische Chemie S 3 3, F-Praktikum Analytische Chemie L 5 3, Bachelor Thesis 12,0 37 Schwerpunkt Molekulare Biotechnologie Allgemeine Analytik 5, Allgemeine Analytik V, L 4 5, Chromatographie / Statistik 7, Chromatographie V 2 2, Praktikum Chromatographie L 1 1, Statistik V 3 4, Spektroskopie 6, Spektroskopie V 5 6, Molekularbiologie 9, Molekularbiologie V 3 3, Praktikum Molekularbiologie L 5 4, Seminar Molekularbiologie S 2 2, Mikrobiologie 8, Mikrobiologie V 2 2, Praktikum Mikrobiologie L 4 3, Bioverfahrenstechnik V, L 2 2, Biochemie 5, Biochemie V 2 2, Praktikum Biochemie L 4 3, Bachelor Thesis 12,0 39 Wahlpflichtfächer Wahlpflichtfach 6, Organische Analytik V,L 4 6, Qualitätsmanagement V 4 6,0 Lesefassung vom 21. Januar 2013 (nach 15. Änderung)

52 36 Studiengang Chemie (9) Teilnahmevoraussetzungen für die Lehrveranstaltungen: a) Für die Belegung des Praktikums Anorganische Chemie (52205) sowie des Praktikums Physikalische Chemie I (52207) ist Voraussetzung: Versuchte Prüfungsleistung in den Lehrveranstaltungen Allgemeine Chemie (52101), Stöchiometrie (52102), Laborkunde (52103); zwei dieser drei Leistungsnachweise müssen bestanden sein; Bestehen des Praktikums Labortechnik (52104). b) Für die Zulassung zum Hauptstudium ist Voraussetzung: Höchstens zwei nicht bestandene Leistungsnachweise aus den ersten drei Semestern. c) Für die Belegung der Lehrveranstaltung (V, L) Analytische Chemie 2 (52302) und des Praktikums Physikalische Chemie 2 (52305) ist Voraussetzung: Versuchte Prüfungsleistung in den Lehrveranstaltungen Anorganische Chemie I (52203), Analytische Chemie I (52204), Physikalische Chemie I (52206); zwei dieser drei Lehrveranstaltungen müssen bestanden sein. d) Für die Belegung des Praktikums Organische Chemie ist Voraussetzung: Bestehen der Lehrveranstaltungen der ersten zwei Studiensemester sowie versuchte Prüfungsleistung im Fach Organische Chemie I (52307). e) Für die Teilnahme an Praktika sind entsprechende Grundkenntnisse Voraussetzung. Diese werden vom Praktikumsleiter überprüft. f) Für die Aufnahme der Bachelor-Arbeit ist Voraussetzung: Bestehen aller Lehrveranstaltungen der ersten fünf Semester. g) Für die Anmeldung zu Prüfungen aus 6. und 7. Studiensemsters ist Voraussetzung: Bestehen aller Lehrveranstaltungen der ersten fünf Semester. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss eine Ausnahmeregelung zulassen.

53 37 Studiengang Elektronik und Informationstechnik 37 Studiengang Elektronik und Informationstechnik (1) Der Bachelorstudiengang Elektronik und Informationstechnik umfasst insgesamt 7 Semester, davon 6 Studiensemester mit zusammen 138 Semesterwochenstunden in den Studienschwerpunkten Technische Informatik und Medien- und Kommunikationstechnik (GS + HS), sowie 139 Semesterwochenstunden im Studienschwerpunkt Industrie- und Fahrzeugelektronik (GS + HS). Das Praktische Studiensemester findet im 5. Semester statt. (2) Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium (Semester 1-3) und ein Hauptstudium (Semester 4-7). Im Hauptstudium muss einer von drei Studienschwerpunkten gewählt werden (Technische Informatik, Medien- und Kommunikationstechnik oder Industrie- und Fahrzeugelektronik) (3) Das Praktische Studiensemester umfasst 95 Präsenztage: (a) Ausbildungsziel: Kennenlernen der für einen Elektroingenieur typischen Berufspraxis sowie Ergänzung und Anwendung des im Studium erworbenen Wissens. (b) Ausbildungsinhalte: Kennenlernen der Arbeitsbedingungen und Arbeitsmethoden des Elektroingenieurs im realen Umfeld, besonders durch Mitarbeit in den verschiedenen Phasen der Projektabwicklung. (c) Das Praktische Studiensemester wird durch vor- bzw. nachbereitende Veranstaltungen ergänzt. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen ist Pflicht. (4) Dauer und Gliederung des Studiums, Lehrveranstaltungen mit Semesterwochenstunden, Module mit Prüfungsleistungen sowie deren Gewichtung für die Notenbildung entsprechend der Credit Points (CP) ergeben sich aus den nachfolgenden Tabellen. Lesefassung vom 21. Januar 2013 (nach 15. Änderung)

54 37 Studiengang Elektronik und Informationstechnik Grundstudium (für alle Schwerpunkte gemeinsam) Nr. Modul Art CP Elektrotechnik Grundlagen der Elektrotechnik 1 V Physik Physik 1 V, Ü Technische Grundlagen Bauelemente und Meßtechnik 1 V Grundlagen der Technischen Informatik V, Ü Mathematik Mathematik 1 V, Ü Physik Physik 2 mit Labor V,L Mathematik Mathematik 2 V, Ü Elektrotechnik Grundlagen der Elektrotechnik 2 V Technische Grundlagen Bauelemente und Meßtechnik 2 mit Labor V,L Halbleiter V Analoge Schaltungstechnik Analoge Schaltungstechnik mit EDA-Seminar und Labor V,L Programmieren in C Programmieren in C V,Ü Digitaltechnik und Steuerungstechnik Digitale Schaltungstechnik 1 V, Ü Steuerungstechnik 1 V, L 3 3

55 37 Studiengang Elektronik und Informationstechnik Nachrichtentechnik Nachrichtentechnik mit Labor V,L Elektrotechnik Grundlagen der Elektrotechnik 3 V Angewandte Mathematik Angewandte Mathematik V, Ü Wahlpflichtbereich GS 1 V Wahlfächer GS1 2 3 Summen CP 30 CP 30 CP 90 CP 1 Wahlpflichtfächer Es müssen Wahlfächer im Umfang von insgesamt 3 Kreditpunkten gewählt werden. Als Wahlpflichtfächer sind folgende Fächer zugelassen: - Alle Fächer aus dem Wahlfachangebot des Studiengangs Elektronik und Informationstechnik für das Grundstudium - Fächer aus anderen Studiengängen, die einen Bezug zur Elektronik und Informationstechnik haben oder eine zusätzliche Schlüsselqualifikation vermitteln. Über eine Anerkennung entscheidet das Prüfungsamt.

56 37 Studiengang Elektronik und Informationstechnik Hauptstudium Schwerpunkt Technische Informatik Nr. Modul Art CP Regelungstechnik Regelungstechnik 1 mit Labor V,L Digitale Signalverarbeitung Digitale Signalverarbeitung mit Labor V,L Embedded Systems Mikrorechnertechnik 1 mit Labor V Hardwarenahe Programmierung V,Ü Digitale Schaltungstechnik Digitale Schaltungstechnik 2 V, Ü Steuerungstechnik Steuerungstechnik 2 mit Vortrag V Praxissemester X Projektarbeit Projektarbeit V,Ü OOP und Software-Engineering Objektorientierte Programmierung V,Ü Software Engineering V,Ü Anwendungsspezifische Schaltkreise Schaltkreisentwurf mit Labor u. Projekt V,L Informationstheorie und Datenkompression Informationstheorie und Datenkompression V,Ü Mikrorechnertechnik Mikrorechnertechnik 2 mit Labor V,L 4 5

57 37 Studiengang Elektronik und Informationstechnik Bachelor-Arbeit Bachelor-Arbeit X Bachelor-Kolloquium X Wahlpflichtbereich TI 2 V Wahlfächer TI Wahlfächer TI Wahlfächer TI7 4 4 Summen CP 30 CP 30 CP 30 CP 120 CP 2 Wahlpflichtfächer: Es müssen Wahlfächer im Umfang von insgesamt 12 Kreditpunkten gewählt werden. Als Wahlpflichtfächer sind folgende Fächer zugelassen: - Alle Fächer aus dem Wahlfachangebot des Studiengangs Elektronik und Informationstechnik für das Hautstudium - Alle Fächer aus dem Pflichtprogramm der anderen Studienschwerpunkte, die nicht im eigenen Studienschwerpunkt Pflichtfächer sind. - Fächer aus anderen Studiengängen, die einen Bezug zur Elektronik und Informationstechnik haben oder eine zusätzliche Schlüsselqualifikation vermitteln. Über eine Anerkennung entscheidet das Prüfungsamt.

58 37 Studiengang Elektronik und Informationstechnik Hauptstudium Schwerpunkt Medien- und Kommunikationstechnik Nr. Modul Art CP Regelungstechnik Regelungstechnik 1 mit Labor V,L Audio- und Videotechnik Audio- und Videotechnik V Digitale Schaltungstechnik Digitale Schaltungstechnik 2 V Datenkommunikation und Rechnernetze Datenkommunikation und Rechnernetze V, Ü Digitale Signalverarbeitung Digitale Signalverarbeitung mit Labor V,L Praxissemester X Projektarbeit Projektarbeit V,Ü OOP und Software-Engineering Objektorientierte Programmierung V,Ü Software Engineering V,Ü Telekommunikationstechnik Telekommunikationstechnik V, Ü Internet-Technologien Internet-Technologien V, Ü Informationstheorie und Datenkompression Informationstheorie und Datenkompression V 6 6 6

59 37 Studiengang Elektronik und Informationstechnik Netzpraktikum Netzpraktikum L Bachelor-Arbeit Bachelor-Arbeit X Bachelor-Kolloquium X Wahlpflichtbereich MK 4 V Wahlfächer MK Wahlfächer MK Wahlfächer MK7 4 4 Summen Wahlpflichtfächer: Es müssen Wahlfächer im Umfang von insgesamt 10 Kreditpunkten gewählt werden. Als Wahlpflichtfächer sind folgende Fächer zugelassen: - Alle Fächer aus dem Wahlfachangebot des Studiengangs Elektronik und Informationstechnik für das Hautstudium - Alle Fächer aus dem Pflichtprogramm der anderen Studienschwerpunkte, die nicht im eigenen Studienschwerpunkt Pflichtfächer sind. - Fächer aus anderen Studiengängen, die einen Bezug zur Elektronik und Informationstechnik haben oder eine zusätzliche Schlüsselqualifikation vermitteln. Über eine Anerkennung entscheidet das Prüfungsamt. 30 CP 30 CP 30 CP 30 CP 120 CP

60 37 Studiengang Elektronik und Informationstechnik Hautpstudium Schwerpunkt Industrie- und Fahrzeugelektronik Nr. Modul Art CP Regelungstechnik Regelungstechnik 1 mit Labor V,L Elektrische Antriebe Elektrische Antriebe V Embedded Systems Mikrorechnertechnik 1 mit Labor V Hardwarenahe Programmierung V,Ü Digitale Schaltungstechnik Digitale Schaltungstechnik 2 V Praxissemester X Projektarbeit Projektarbeit V,Ü Elektronik in Kraftfahrzeugen Kommunikationssysteme in Kraftfahrzeugen Elektronische Systeme in Kraftfahrzeugen V, Ü 4 4 V Software Engineering Software Engineering V,Ü Dynamik elektrischer Antriebe und Leistungselektronik Dynamik elektrischer Antriebe V Leistungselektronik V Regelungstechnik 2 und Automatisierungstechnik Regelungstechnik 2 mit Labor V,L Automatisierungstechnik V 4 4

61 37 Studiengang Elektronik und Informationstechnik Bachelor-Arbeit Bachelor-Arbeit Bachelor-Kolloquium Wahlpflichtbereich IFE 3 V Wahlfächer IFE Wahlfächer IFE Wahlfächer IFE7 3 3 Summen CP 30 CP 30 CP 30 CP 120 CP 3 Wahlpflichtfächer: Es müssen Wahlfächer im Umfang von insgesamt 14 Kreditpunkten gewählt werden. Als Wahlpflichtfächer sind folgende Fächer zugelassen: - Alle Fächer aus dem Wahlfachangebot des Studiengangs Elektronik und Informationstechnik für das Hautstudium - Alle Fächer aus dem Pflichtprogramm der anderen Studienschwerpunkte, die nicht im eigenen Studienschwerpunkt Pflichtfächer sind. - Fächer aus anderen Studiengängen, die einen Bezug zur Elektronik und Informationstechnik haben oder eine zusätzliche Schlüsselqualifikation vermitteln. Über eine Anerkennung entscheidet das Prüfungsamt.

62 38 a Bachelor-Studiengang Mechatronik 38 a Bachelor-Studiengang Mechatronik (1) Die Bachelor-Vorprüfung umfasst alle Module der ersten 3 Semester. Sie muss bis zum Ende des 5. Semesters abgelegt sein. (2) Die Auswahl der Vertiefungsrichtung muss vor dem Vorlesungsbeginn des 4. Semesters erfolgen. (3) Praktisches Studiensemester (a) (b) Ausbildungsziel: Der Studierende soll Tätigkeiten und fachliche Anforderungen des Ingenieurs im Rahmen der Durchführung ingenieurnaher Aufgaben kennen lernen. Ausbildungsinhalte bzw. Tätigkeiten: Das Ausbildungsprogramm kann nach den Möglichkeiten des Betriebs aus nachfolgend aufgeführten Tätigkeitsbereichen zusammengestellt werden. Es ist möglich, sich auf einen der Bereiche zu konzentrieren. Fertigung, Fertigungsplanung und Fertigungssteuerung: Maschineneinrichtungen, Automatisierte Fertigung, Bandfertigung, Gruppenarbeit, Mess- und Prüfverfahren in Endkontrolle, Qualitätssicherung, Fehlererkennung und Fehlerbeseitigung, Betriebsmittelkonstruktion, Arbeits- und Materialplanung, Rationalisierung und Organisation, Wareneingang, Lager und Versand. Konstruktion, Projektierung, Entwicklung, Labor: Einzelteil-, Baugruppen- und Gerätekonstruktion, Entwicklung (mechanisch, elektronisch), Versuch und Labor, und Zeichnungskontrolle. (c) Voraussetzung: Das Praktische Studiensemester kann erst begonnen werden, wenn die Bachelor-Vorprüfung bestanden ist. (4) Der Arbeitsaufwand der Studierenden für das Gesamtstudium wird in Credit Points gemessen. Die Grundlage hierfür bildet das European Credit Transfer System (ECTS). Dabei wird für einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand von 30 Stunden ein Credit Point (CP) veranschlagt. (5) Vor dem 4. Semester können keine Prüfungsleistungen aus dem Hauptstudium abgeleistet werden. (6) Die Bearbeitung der Bachelorarbeit außerhalb der Hochschule ist nur möglich, wenn 180 CP erreicht sind. (7) Frühzeitige Prüfung der Studierfähigkeit Eine Pflichtberatung erfolgt zu Beginn des 3. Semesters für Studierende, die bis zum Abschluss des 2. Semester weniger als 30 CP erworben haben und daher eine mangelnde Studierfähigkeit erwarten lassen. (Ausschließlich Beratung ohne Sanktionen) (8) Die Dauer und Gliederung des Studiums mit Semesterwochenstunden und deren Credit Points ergibt sich aus den nachstehenden Tabellen:

63 38 a Bachelor-Studiengang Mechatronik Mechatronik Fertigungsmesstechnik Semester - SWS Modul-Nr. Fach-Nr. Modul, Veranstaltung V Ü P /P 6 7 CP Veranstaltung CP Modul Pflichtbereich Mathematik Grundlagen 6 Mathematik Grundlagen Physik Grundlagen Physik Grundlagen Technische Mechanik Grundlagen Technische Mechanik Grundlagen Konstruktionselemente und deren Fertigung Fertigungstechnik Grundlagen Konstruktionselemente Grundlagen Konstruktionslehre Grundlagen Technisches Zeichnen D - CAD Allgemeine Informatik Grundlagen Informatik Einführung Informatik Grundlagen Management Grundlagen Einführung in die Betriebswirtschaft Präsentationstechnik Mathematik Vertiefung Mathematik Vertiefung Mathematik Vertiefung Elektrotechnik und Elektronik Grundlagen Elektrotechnik Grundlagen Elektronik Grundlagen

64 38 a Bachelor-Studiengang Mechatronik Messtechnik Grundlagen Geometrische Messtechnik Grundlagen Elektrische Messtechnik Konstruktionslehre Vertiefung Systematisches Konstruieren D - CAD Automatisierungstechnik Grundlagen Steuerungstechnik Grundlagen Technische Informatik Grundlagen Management Vertiefung Projektmanagement Qualitätsmanagement Patentrecht Konstruktionslehre Vertiefung Konstruktionselemente Vertiefung Kunststoffkonstruktion Getriebe Technische Mechanik Vertiefung Technische Mechanik Vertiefung Praktisches Studiensemester Industrie - Praktikum x x Begleitveranstaltung zum Praktischen Studiensemester Vorträge zum Praktischen Studiensemester Konstruktionslehre Vertiefung Konstruktionslehre Vertiefung Mechatronisches Projekt Mechatronisches Projekt Systemdynamik Grundlagen Systemdynamik Grundlagen 6 6 8

65 38 a Bachelor-Studiengang Mechatronik Messtechnik Vertiefung Geometrische Messtechnik Vertiefung Koordinatenmesstechnik Sensorik Sensorik Grundlagen Sensorik Vertiefung Bachelor - Arbeit Bachelor Arbeit x x Kolloquium zur Bachelor - Arbeit Semester - SWS Modul-Nr. Fach-Nr. Modul, Veranstaltung V Ü P /P 6 7 CP Veranstaltung CP Modul Wahlpflichtbereich (ab 4. Semester) Technische Optik Technische Optik 2 2 x x x Mechatronische Systeme Mikrosystemtechnik 2 2 x x x FEM 1 1 x x x Fertigungstechnik Vertiefung Fertigungstechnik Vertiefung 2 x x x Fertigungsverfahren CAM 2 x x x RPD - Labor 1 1 x x x Sicherheit mechatronischer Systeme Arbeitssicherheit 2 x x x Fehlersichere Systeme 2 x x x EMV und HF-Technik EMV und HF-Technik x x 4

66 38 a Bachelor-Studiengang Mechatronik Automatisierungstechnik Vertiefung 5 Automatisierungstechnik x x x 5 Vertiefung Elektronik Vertiefung Elektronik Vertiefung 4 2 x x x Allgemeine Informatik Vertiefung Allgemeine Informatik Vertiefung 2 1 x x x Management Betriebswirtschaftslehre 2 2 x x x Betriebswirtschaftslehre 3 4 x x x Technisches Englisch Technisches Englisch 2 2 x x x Sprachenmodul aus HTW - Angebot Sprachenmodul aus dem HTW - Angebot (max. 6 CP) x x x x Wirtschaft und Soft-Skills Technisches Recht Grundlagen 2 x x x Controlling 2 x x x 2 max. 6

67 38 a Bachelor-Studiengang Mechatronik Mechatronik Automation Semester - SWS Modul-Nr. Fach-Nr. Modul, Veranstaltung V Ü P /P 6 7 CP Veransta-tung CP Modul Pflichtbereich Mathematik Grundlagen Mathematik Grundlagen Physik Grundlagen Physik Grundlagen Technische Mechanik Grundlagen Technische Mechanik Grundlagen Konstruktionselemente und deren Fertigung Fertigungstechnik Grundlagen Konstruktionselemente Grundlagen Konstruktionslehre Grundlagen Technisches Zeichnen D CAD Allgemeine Informatik Grundlagen Informatik Einführung Informatik Grundlagen Management Grundlagen Einführung in die Betriebswirtschaft Präsentationstechnik Mathematik Vertiefung Mathematik Vertiefung Mathematik Vertiefung Elektrotechnik und Elektronik Grundlagen Elektrotechnik Grundlagen Elektronik Grundlagen Messtechnik Grundlagen 8 Geometrische Messtechnik Grundlagen Elektrische Messtechnik

68 38 a Bachelor-Studiengang Mechatronik Konstruktionslehre Vertiefung Systematisches Konstruieren D-CAD Automatisierungstechnik Grundlagen Steuerungstechnik Grundlagen Technische Informatik Grundlagen Management Vertiefung Projektmanagement Qualitätsmanagement Patentrecht Elektrotechnik und Elektronik Vertiefung Elektrotechnik Vertiefung Elektronik Vertiefung Allgemeine Informatik Vertiefung Allgemeine Informatik Vertiefung Praktisches Studiensemester Industrie-Praktikum x x Begleitveranstaltung zum Praktischen Studiensemester Vortrag zum Praktischen Studiensemester Technische Informatik Vertiefung Technische Informatik Vertiefung Mechatronisches Projekt Mechatronisches Projekt Sensorik und Elektronikentwicklung Sensorik Grundlagen Elektronikentwicklung/CAE (Englisch)

69 38 a Bachelor-Studiengang Mechatronik Systemdynamik Systemdynamik Grundlagen Systemdynamik Vertiefung Bachelor-Arbeit Bachelor Arbeit x x Kolloquium zur Bachelor- Arbeit Semester - SWS Modul-Nr. Fach-Nr. Modul, Veranstaltung V Ü P /P 6 7 CP Veranstaltung CP Modul Wahlpflichtbereich (ab 4. Semester) Technische Optik Technische Optik 2 2 x x x Mechatronische Systeme Mikrosystemtechnik 2 2 x x x FEM 1 1 x x x Fertigungstechnik Vertiefung Fertigungstechnik Vertiefung 2 x x x Fertigungsverfahren CAM 2 x x x RPD - Labor 1 1 x x x Sicherheit mechatronischer Systeme Arbeitssicherheit 2 x x x Fehlersichere Systeme 2 x x x EMV und HF-Technik EMV und HF-Technik 3 1 x x x 4

70 38 a Bachelor-Studiengang Mechatronik Spezielle Messtechnik Sensorik Vertiefung 3 1 x x x Koordinatenmesstechnik 1 3 x x x Fertigungsinformatik Fertigungsinformatik 4 x x x Automatisierungstechnik Vertiefung Automatisierungstechnik Vertiefung 3 1 x x x Konstruktionslehre Vertiefung Konstruktionselemente Vertiefung 1 1 x x x Kunststoffkonstruktion 2 x x x Getriebe 4 x x x Konstruktionslehre Vertiefung Konstruktionslehre Vertiefung 3 4 x x x Wirtschaft und Soft-Skills Technisches Recht Grundlagen 2 x x x Betriebswirtschaftslehre 1 2 x x x Rhetorik 2 x x x Management Betriebswirtschaftslehre 2 2 x x x Betriebswirtschaftslehre x x x Technisches Englisch Technisches Englisch 2 2 x x x Sprachenmodul aus HTW-Angebot Sprachenmodul aus dem HTW-Angebot (max. 6 CP) x x x x Module Medizintechnik 20 Module Medizintechnik x x x x x 20 max. 6

71 38 b Bachelor-Studiengang Mechatronik 38 b Bachelor-Studiengang Mechatronik Schwerpunkt Technische Redaktion (1) Die Bachelor-Vorprüfung umfasst alle Module der ersten 3 Semester. Sie muss bis zum Ende des 5. Semesters abgelegt sein. (2) Die Auswahl der Vertiefungsrichtung muss vor dem Vorlesungsbeginn des 4. Semesters erfolgen. (3) Praktisches Studiensemester (a) Ausbildungsziel: Der Studierende soll Tätigkeiten und fachliche Anforderungen des Technischen Redakteurs im Rahmen der Durchführung praxisnaher Aufgaben kennen lernen. (b) Ausbildungsinhalte bzw. Tätigkeiten: Das Ausbildungsprogramm kann nach den Möglichkeiten des Betriebs des Betriebs aus nachfolgend aufgeführten Tätigkeitsbereichen zusammengestellt werden. Es ist möglich, sich auf einen der Bereiche zu konzentrieren. Bedienungsanleitung: Konzipieren und Erstellen von Bedienungsanleitungen projektbegleitend von der Entwicklung bis zur Auslieferung. Anwenden von Schreib- und Strukturierungstechnik mit den Mitteln moderner Kommunikation und Visualisierung. Serviceanleitung: Konzipieren und Erstellen von Serviceanleitungen in Zusammenarbeit mit den Service- und Schulungsabteilungen. Anwenden und Einbinden moderner Medien und DTP in - papierlose - Anleitungen. Neue Medien: Anwenden neuer Medien, z. B. Videotechnik, Datenbanksysteme auf die Dokumentation, Animation und Visualisierung technischer Dokumente. (c) Voraussetzung: Das Praktische Studiensemester kann erst begonnen werden, wenn die Bachelor-Vorprüfung bestanden ist. (4) Der Arbeitsaufwand der Studierenden für das Gesamtstudium wird in Credit Points gemessen. Die Grundlage hierfür bildet das European Credit Transfer System (ECTS). Dabei wird für einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand von 30 Stunden ein Credit Point (CP) veranschlagt. (5) Vor dem 4. Semester können keine Prüfungsleistungen aus dem Hauptstudium abgeleistet werden. (6) Die Bearbeitung der Bachelorarbeit außerhalb der Hochschule ist nur möglich, wenn 180 CP erreicht sind. (7) Frühzeitige Prüfung der Studierfähigkeit Eine Pflichtberatung erfolgt zu Beginn des 3. Semesters für Studierende; die bis zum Abschluss des 2. Semester weniger als 30 CP erworben haben und daher eine mangelnde Studierfähigkeit erwarten lassen. (Ausschließlich Beratung ohne Sanktionen) Die Dauer und Gliederung des Studiums mit Semesterwochenstunden und deren Credit Points ergibt sich aus den nachstehenden Tabellen:

72 Schwerpunkt Technische Redaktion Technische Redaktion Semester - SWS Modul-Nr. Fach-Nr. Modul, Veranstaltung V Ü P /P 6 7 CP Veranst. CP Modul Pflichtbereich Mathematik für Technische Redaktion Mathematik für Technische Redaktion Technische Mechanik Technische Mechanik für Technische Redaktion Technische Dokumentation Grundlagen Technische Dokumentation 1 Sprachliche Gestaltung Grundlagen Kommunikationstheorie Einführung in die Medienwissenschaft Visuelle Wahrnehmung und Gestaltung Kommunikation und Didaktik Konstruktionslehre Grundlagen Technisches Zeichnen D CAD Informationstechnik Informatik Einführung Strukturiertes Programmieren Publishing Professionelle Textverarbeitung Layoutsysteme Gestaltung Grundlagen Physik Grundlagen Physik Grundlagen

73 Schwerpunkt Technische Redaktion Elektrotechnik für Technische Redaktion Elektrotechnik für Technische Redaktion Digitale Medienproduktion Grundlagen Medientechnik Fotografie, Grafik und Bildbearbeitung Konstruktionselemente und deren Fertigung Fertigungstechnik Grundlagen Konstruktionselemente Grundlagen Technische Dokumentation Vertiefung Dokumentationsprojekt Sprachliche Gestaltung - Vertiefung Publishing Single source publishing Redaktionssysteme Informationstechnologie Digitale Medien und ihre Gestaltung Digitale Medien und ihre Gestaltung Elektronik für Technische Redaktion Elektronik für Technische Redaktion Konstruktionslehre Vertiefung Systematisches Konstruieren D CAD Technische Dokumentation Vertiefung 2 5 Technische Dokumentation Technisches Englisch Technisches Englisch

74 Schwerpunkt Technische Redaktion Management I Einführung in die Betriebswirtschaft Technisches Recht Grundlagen Informationsmanagement Technisches Recht Vertiefung Publishing Satz- und Drucktechnik - Grundlagen Publikationsprojekt Praktisches Studiensemester Industrie-Praktikum x x 26 Begleitveranstaltung zum Praktischen Studiensemester Vortrag zum Praktischen Studiensemester Technische Dokumentation Vertiefung Technische Dokumentation Dokumentationsprojekt Sprachliche Gestaltung - Pressearbeit Videotechnik Videotechnik Autorensysteme Autorensysteme Bachelor-Arbeit Bachelor Arbeit x x Kolloquium zur Bachelor- Arbeit 2 2 2

75 Schwerpunkt Technische Redaktion Semester SWS Modul-Nr. Fach-Nr. Modul, Veranstaltung V Ü P /P 6 7 CP Veranst. CP Modul Wahlpflichtbereich (ab 4. Semester) Management Projektmanagement 1 1 x x x Qualitätsmanagement 2 x x x Management Betriebswirtschaftslehre 2 2 x x x Betriebswirtschaftslehre x x x Management und Wirtschaft Ergänzung Wirtschafts- und management-orientierte Module aus dem Angebot aller Studiengänge (max. 6 CP) Sprachmodul aus HTW-Angebot Sprachmodul aus dem HTW-Angebot (max. 6 CP) x x x x x x x x Animationstechnik Animationstechnik 2 2 x x x Messtechnik Grundlagen 8 max. 6 max Geometrische Messtechnik Grundlagen 2 2 x x x Elektrische Messtechnik 3 1 x x x Management Controlling 2 x x x Dokumenten- und Datenmanagement 2 2 x x x 3

76 Schwerpunkt Technische Redaktion Getriebe Getriebe 4 x x x Fertigungstechnik Vertiefung Fertigungstechnik Vertiefung 2 x x x Fertigungsverfahren CAM 2 x x x RPD - Labor 1 1 x x x Technik und Naturwissenschaften Ergänzung Technisch ausgerichtete Module aus dem HTW- Angebot (max. 12 CP) x x x x max. 12

77 39 Studiengang Internationale Betriebswirtschaft 39 Studiengang Internationale Betriebswirtschaft (1) Wirtschaftssprachen a) Wirtschaftsenglisch Die Beherrschung der englischen Sprache in Wort und Schrift wird so weit vorausgesetzt, dass der Studierende an allen Lehrveranstaltungen des Studiengangs auch in englischer Sprache aktiv teilnehmen kann. Dafür ist ein Sprachnachweis (Zertifikat) in Form eines TOEIC mit mindestens 750 Punkten notwendig. Vergleichbare Sprachzertifikate können anerkannt werden. Der Sprachnachweis soll bis zum Ende des ersten Semesters erbracht werden. Dieser Sprachnachweis ist die Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung in bestimmten Teilmodulen (derzeit International Marketing, Strategic Management, Intercultural Communication, Intercultural Management, Organizational Behaviour). b) Weitere Wirtschaftssprache Es ist entsprechend dem Angebot des Studienganges eine weitere Wirtschaftssprache als Wahlpflichtmodule zu wählen. Entsprechend der für die Bachelorvorprüfung getroffenen Wahl hat der Studierende die Module und (Wirtschaftsspanisch) oder die Module und (Wirtschaftsfranzösisch) zu absolvieren. Die Lehrveranstaltung Wirtschaftsfranzösisch 1 setzt aktuelle Kenntnisse der französischen Sprache in Wort und Schrift voraus, wie sie in der Regel in fünf Schuljahren erworben werden. Die Lehrveranstaltung Wirtschaftsspanisch 1 setzt aktuelle Kenntnisse der spanischen Sprache in Wort und Schrift voraus, wie sie durch Teilnahme an einem Sprachkurs im Umfang von mindestens 90 Stunden üblicherweise erworben werden. c) Deutsch als Fremdsprache Studierende, die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben und die sowohl die deutsche als auch die englische Sprache als Fremdsprache erlernt haben, kann auf schriftlichen Antrag die Wahl eines Wahlpflichtmoduls weitere Wirtschaftssprache durch den Studiendekan erlassen werden. (2) Struktur des Studiums a) Studienaufbau Dauer und Gliederung des Studiums, Lehrveranstaltungen mit Semesterwochenstunden, Module mit Credit Points ergeben sich aus den nachstehenden Tabellen. Pro Semester kann ein Studierender maximal 12 Prüfungen ablegen. Dabei müssen vorrangig die Prüfungen des Einstufungssemesters bzw. der darunter liegenden Semester abgelegt werden. b) Lehrveranstaltungssprache Lehrveranstaltungen können auch in einer anderen Sprache als Deutsch abgehalten und Studien- und Prüfungsleistungen auch in einer anderen Sprache als Deutsch gefordert werden, sofern entsprechende Sprachkenntnisse für den Studiengang vorausgesetzt oder entsprechende Sprachkenntnisse im Rahmen des Studiums vermittelt werden. Näheres regelt der Studiengang jeweils zu Beginn des Semesters.

78 39 Studiengang Internationale Betriebswirtschaft c) Anerkennung Prüfungsleistungen Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen und die Umrechnung von Prüfungsergebnissen, die an einer ausländischen Hochschule erbracht wurden, entscheidet der Studiendekan nach Rücksprache mit dem fachlich zuständigen Dozenten an der Hochschule Aalen. Soweit mit ausländischen Hochschulen Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen und die Umrechnung von Prüfungsergebnissen bestehen, wird auf der Grundlage dieser Vereinbarungen entschieden. (3) Ausschluss a) Erlöschen des Prüfungsanspruches Der Prüfungsanspruch und die Zulassung für den Studiengang erlöschen gemäß 34 Abs. 2 LHG, wenn weniger als 45 von geforderten 60 credits (75%) der ersten beiden Studiensemester nicht bis zum Ende des zweiten Semesters erbracht sind. Darüber hinaus gelten die Regelungen des allgemeinen Teils der Studien- und Prüfungsordnung, insbesondere wird für Fristüberschreitungen auf 6 SPO verwiesen. b) Fristüberschreitung 39 Abs. 3 Punkt a gilt nicht, wenn die Fristüberschreitung nicht vom Studenten zu vertreten ist. (4) Praktisches Studiensemester a) Praxissemester Das fünfte Studiensemester ist das praktische Studiensemester, das im nicht deutschsprachigen Ausland absolviert werden muss. Es darf erst angetreten werden, wenn die Bachelorvorprüfung erfolgreich abgeschlossen ist. Die Anerkennung als praktisches Studiensemester setzt die Nachweise gemäß 4 Absatz 4 sowie gemäß Rahmenausbildungsplan voraus. b) Ausbildungsziel Der Studierende soll gewonnene Studienkenntnisse in konkreten Projekten und Managementaufgaben internationalen Charakters anwenden und gleichzeitig Sprachkenntnisse und seine Kenntnisse einer anderen Kultur verbessern. Die Mitarbeit in internationalen Projektteams ist erwünscht. c) Ausbildungsinhalte Inhalte der Ausbildung sind alle betriebswirtschaftlich relevanten Bereiche. Auf die Erfahrung der kulturellen, wirtschaftlichen und betrieblichen Besonderheiten des Landes / der Länder, in dem die Tätigkeiten ausgeübt wird, soll besonderes Gewicht gelegt werden. d) Ausbildungsdauer Die praktische Ausbildung erfordert eine Anwesenheit von 95 Präsenztagen. e) Praxissemesteramt Über alle Fragen im Zusammenhang mit der Ableistung des praktischen Studiensemesters entscheidet der jeweils zuständige Leiter des Praktikantenamts des Studiengangs auf schriftlichen Antrag des Studierenden.

79 39 Studiengang Internationale Betriebswirtschaft (5) Bachelorarbeit a) Voraussetzungen In Konkretisierung von 26 (1) soll ein Studierender des Studiengangs die Bachelorarbeit nur dann beginnen können, wenn er alle vorgesehen Prüfungsleistungen der ersten vier Fachsemester sowie das praktische Studiensemester erfolgreich abgeschlossen hat. b) Anmeldetermin Das Thema der Bachelorarbeit ist spätestens zu Beginn des Vorlesungszeitraums auszugeben, an dem der zu Prüfende alle sonstigen Prüfungsleistungen abschließen wird. Dies ist regulär das siebte Studiensemester. Der Studiengang kann den Ausgabetermin einheitlich auf den 1.11 eines Jahres, falls das siebte Fachsemester ein Wintersemester ist, bzw eines Jahres, falls das siebte Fachsemester ein Sommersemester ist, festlegen. c) Betreuung Der Studiengang kann vorschreiben, dass als Betreuer einer Bachelorarbeit einen Professor des Studiengangs zu wählen ist. Sofern aus übergeordneten Gründen zweckmäßig kann die Ausgabe von Bachelorarbeiten zentral durch die Fakultät gesteuert werden. d) Kolloquium Die Bachelorarbeit ist einem Kolloquium vorzustellen. Sie kann nach vorheriger Zustimmung durch den betreuenden Professor und den Studiendekan in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch ausgearbeitet werden. e) Richtlinien Bachelorarbeit Der Studiengang kann zusätzliche Regeln und Richtlinien per Aushang erlassen, die organisatorische Fragen, Aufbau, Inhalt und Struktur sowie formale Anforderungen an eine Bachelorarbeit regeln. Der Studiengang strebt an durch zusätzliche Informationsveranstaltungen und elektronische Werkzeuge den Studierenden weitere Hilfestellung zur zügigen und erfolgreichen Bearbeitung der Bachelorarbeit zu geben. (6) Wahlpflichtmodule a) Art und Umfang Der Studierende wählt aus den Wahlpflichtmodulen bzw Wahlpflichtmodule mit einem Gesamtumfang von mindestens 12 Credit-Punkten aus. Die Art der Wahlpflichtmodule, die der Studiengang anbietet, können Änderungen unterliegen. Der Studiengang gibt spätestens zu Beginn jeden Semesters bekannt, welche Wahlpflichtmodule vom Studiengang selbst angeboten werden. b) Prüfungsleistungsanerkennung Für die Wahlpflichtmodule bzw können als Wahlpflichtfächer auch Fächer aus anderen Studiengängen der Fakultät oder anderen Fakultäten der Hochschule oder Fächer ausländischer Hochschulen anerkannt werden, sofern der Inhalt dem Studienziel dient und Umfang und Prüfungsleistung vergleichbar sind mit den Anforderungen der sonstigen Wahlpflichtmodule. Auf Antrag des Studierenden entscheidet der Studiendekan über die Anerkennung. c) Teilnehmerbegrenzung Für Veranstaltungen im Wahlpflichtbereich kann der Studiendekan in Abstimmung mit dem Dozenten die Teilnehmerzahl begrenzen, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen. (7) Module und Lehrveranstaltungen im Einzelnen (siehe Anhang)

80 39 Studiengang Internationale Betriebswirtschaft Semester 1 bis 3 (Bachelorvorprüfung) Nr. Modul-/Lehrveranstaltung (SWS) Grundlagen des internationalen Managements Einführung in die intern. Betriebswirtschaftslehre Mikroökonomik Quantitative Grundlagen Wirtschaftsmathematik Statistik Wirtschaftsrecht 6 8 P Einführung Recht Wirtschaftsrecht 4 R Externes Rechnungswesen 6 A Buchführung 2 3 X Bilanzierung und Jahresabschluss nach HGB 4 6 I Interne Unternehmensrechnung Kosten- und Leistungsrechnung Investition und Finanzierung 4 4 S S Kommunikation & Sprachen Business Englisch (C1) 6 2 E Grundlagen der Kommunikation Interkulturelle Kommunikation 2 2 M E Methodengrundlagen 6 S Wissenschaftliche Lern- und Arbeitstechniken Projektmanagement 4 T Managementfunktion I 8 E Marketing 4 R Personalmanagement Betriebliche Informationssysteme * Wirtschaftsinformatik Wirtschaftsspanisch A2 (Wahlpflicht) ** Wirtschaftsspanisch 1 (A2.1) Wirtschaftsspanisch 2 (A2.2) 4 3 CP

81 39 Studiengang Internationale Betriebswirtschaft Wirtschaftsfranzösisch B2 (Wahlpflicht) ** Wirtschaftsfranzösisch 1 (B2.1) Wirtschaftsfranzösisch 2 (B2.2) 4 3 *) Modul wird im vierten Semester fortgesetzt und dem Hauptstudium zugerechnet **) s. 39 (1) b) Nr. Semester 4 bis 7 (Bachelorprüfung, ohne Wahlpflichtmodule) Modul-/Lehrveranstaltung (SWS) Betriebliche Informationssysteme * Wirtschaftsinformatik Betriebswirtschaftliche Anwendungssoftware Steuerlehre 4 P Unternehmensbesteuerung 4 R Managementfunktionen II 8 10 A Produktion und Logistik Organisationslehre 4 X Kapitalmärkte 4 I Kapitalmärkte 4 S Praxissemester S Praxissemester Praxissemester-Veranstaltung E Praxissemester-Bericht M Controlling E Controlling S Makroökonomik 4 6 T Makroökonomik 4 6 E Internationales Management Strategisches Management R Interkulturelles Management Fallstudien und Planspiele zum Internationalen 2 3 Management CP

82 39 Studiengang Internationale Betriebswirtschaft Internationales Wirtschaftsrecht Internationales Wirtschaftsrecht Personalführung Personalführung Internationales Rechnungswesen International Accounting Wirtschaftsspanisch B1 (Wahlpflicht) ** Wirtschaftsspanisch 3 (B1.1) Wirtschaftsspanisch 4 (B1.2) Wirtschaftsfranzösisch C1 (Wahlpflicht) ** Wirtschaftsfranzösisch 3 (C1.1) Wirtschaftsfranzösisch 4 (C1.2) 4 3 *) Modul wird im vierten Semester fortgesetzt und dem Hauptstudium zugerechnet **) s. 39 (1) b) Nr. Modul-/Lehrveranstaltung (SWS) Wahlpflichtmodul Wahlpflichtmodul *** Wahlpflichtmodul Wahlpflichtmodul *** Abschlussarbeit Abschlussarbeit 10 CP

83 39 Studiengang Internationale Betriebswirtschaft Wahlpflichtmodule Wahlpflichtmodule *** (SWS) Jahresabschlussanalyse Jahresabschlussanalyse Außenwirtschaft Außenwirtschaft DCRM Basics DCRM Basics DCRM Advanced DCRM Advanced Internationales Marketing Internationales Marketing ERP-Applications & Electronic Business ERP-Applications & Electronic Business Management Control Systems Management Control Systems Unternehmensberatung Unternehmensberatung Innovationsmanagement Innovationsmanagement 4 6 CP Nationale und internationale Unternehmensbesteuerung Nationale und internationale Unternehmensbesteuerung Empirische Arbeits- & Forschungsmethoden Empirische Arbeits- & Forschungsmethoden Regionalstudien Lateinamerika Regionalstudien Lateinamerika Bilanzsteuerrecht & Umwandlungssteuerrecht Bilanzsteuerrecht & Umwandlungssteuerrecht 4 6 ***) Wähle Wahlmodule im Umfang von 12 Credits.

84 39 Studiengang Internationale Betriebswirtschaft Verteilung der Semesterwochenstunden und Credit Points auf die Semester: Semester Summe Semesterwochenstunden PS Credit Points

85 40 Studiengang Kunststofftechnik 40 Studiengang Kunststofftechnik (1) Der Bachelorstudiengang Kunststofftechnik umfasst insgesamt 7 Semester, gegliedert in 6 Studiensemester mit zusammen 140 Semesterwochenstunden und einem Praktischen Studiensemester. Das 5. Semester ist das Praktische Studiensemester. (2) Studienvoraussetzung ist ein Vorpraktikum von 50 Präsenztagen, das teilbar ist und spätestens bis zum Beginn des 4. Semesters erbracht sein muss. a) Ausbildungsziel: Aneignung von Kenntnissen ausgewählter Fertigungsverfahren und einrichtungen aus den Bereichen Kunststofftechnik, Metallbearbeitung und Werkstofftechnik. Einblicke in technische und organisatorische Zusammenhänge von Produktionsabläufen, Einblicke in soziologische Probleme eines Betriebes. Kenntnisse der wichtigsten Werkstoffe und ihrer Be- und Verarbeitung. (b) Ausbildungsinhalte: Mitarbeit in Fertigung/Produktion und Anwendung von Grundfertigkeiten der Metall- und Kunststoffbearbeitung. (3) Das Praktisches Studiensemester umfasst 110 Präsenztage. (a) Ausbildungsziel: Kennen lernen und Einführung in ingenieurmäßige Tätigkeit der für einen Kunststoffingenieur typischen Berufspraxis durch Mitarbeit an Projekten und betrieblichen Gegebenheiten. (b) Ausbildungsinhalte: Praktische Mitarbeit in Forschung, Entwicklung, Konstruktion, Qualitätsmanagement, Anwendungs- und Verfahrenstechnik Bauteil- und Werkstoffprüfung, Erprobung von Bauteilen und Fertigungsverfahren. ( c) Zulassungsvoraussetzung: Das Praktische Studiensemester kann erst nach Ablegen der Bachelor-Vorprüfung angetreten werden. (4) Abweichungen von den Vorgaben der Absätze (2) und (3) bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Leiters des Praktikantenamts des Studiengangs auf Antrag des Studierenden. (5) Über die Projekte des Praktischen Studiensemesters wird in einem Vortrag berichtet. (6) Vom Studium wird ausgeschlossen, wer nach Abschluss des 2. Semesters nicht mindestens 20 Kreditpunkte erreicht hat. Der Prüfungsausschuss kann ein Weiterstudium auf Antrag zulassen, wenn der geringe Studienerfolg auf außergewöhnliche Gründe zurückzuführen ist. (7) Die Teilnahme an mindestens 3 Exkursionen ist Pflicht. (8) Die Prüfungsleistungen zu den Modulen Labor Polymerprüfung (58402) und Labor Polymerverarbeitung (58405) setzt sich aus den folgenden Einzelleistungen (mit Gewichtungsfaktoren) a. Laborbericht ( PLL= 60%) b. Referat (PLR= 20%) c. mündliche Prüfung (PLM= 20 %) zusammen. Jede Einzelleistung muss bestanden sein. (9) Dauer und Gliederung des Studiums, der Lehrveranstaltungen mit Semesterwochenstunden und den Modulen sowie deren Gewichtung für die Lesefassung vom 21. Januar 2013 (nach 15. Änderung)

86 40 Studiengang Kunststofftechnik Notenbildung und entsprechende Kreditpunkte (CP) ergeben sich aus nachstehender Tabelle. Curriculum Kunststofftechnik Bachelor of Engineering (B.Eng.) Nr. Modul Art CP Mathematik I Mathematik I V, Ü Mathematik II Mathematik II V, Ü Physik I Physik I V Physik II Physik II V Physik Labor L Techn. Zeichnen/CAD Techn. Zeichnen/CAD V, Ü Technische Mechanik I Techn. Mechanik I V, Ü Festigkeitslehre V Werkstoffkunde Werkstoffkunde I V Werkstoffkunde II V Maschinenelemente I Maschinenelemente I V, Ü Maschinenelemente II Maschinenelemente II V, Ü Technische Mechanik II Techn. Mechanik II V, Ü Einführung in die 7 Kunststofftechnik Einführung in die Kunststofftechnik V, Ü, L Polymerchemie V 2 3

87 40 Studiengang Kunststofftechnik Informatik Informatik V, Ü Elektrotechnik V Polymere Werkstoffe Werkstoffkunde Polymere V Rheologie V, Ü Prüfung von Polymeren Polymerprüfung V, Ü Labor Polymerprüfung L Konstruieren mit Kunststoffen Konstruieren mit Kunststoffen V, Ü Simulationstechniken V, Ü Polymerverarbeitung I Polymerverarbeitung 1 V, Ü Labor Polymerverarbeitung Labor Polymerverarbeitung L Werkzeugbau Werkzeugbau 1 V Werkzeugbau 2 V, Ü CAD/Werkzeugkonstruktion V,Ü Polymerverarbeitung II Polymerverarbeitung 2 V Polymerverarbeitung 3 V Messtechnik Messtechnik V, Ü Qualitätsorganisation/ Kostenrechnung Qualitätsorganisation V Kostenrechnung V Steuern u. Regeln mit Labor Steuern u. Regeln mit Labor V, L 4 5 5

88 40 Studiengang Kunststofftechnik Kunststoffe in der Anwendung Kunststoffe in der Anwendung 1 V, Ü Kunststoffe in der Anwendung 2 V Projektarbeit Projektarbeit P x Betr.Kommunikation/Projektmanagement Betr. Kommunikation V Projektmanagement V, Ü 2 2 Wahlpflichtfächer (1 aus 3 Fächer- Gruppen) Qualitätsmanagement Prüfmethoden V, L Statistik und Versuchsplanung V, Ü Recycling von Kunststoffen Recycling V Recycling-Verfahren V, 2 3 Ü Rücklaufwirtschaft/Ökologie V Produktionsinformatik Rapid Product Development I V Simulation von Produktionsprozess V Praxissemester P Bachelorarbeit P x 12 Summen (SWS) Summen (Anzahl Module)

89 41 Studiengang Allgemeiner Maschinenbau 41 Studiengang Allgemeiner Maschinenbau (1) Der Bachelorstudiengang Allgemeiner Maschinenbau umfasst insgesamt 7 Semester, 6 Studiensemester mit zusammen 146 Semesterwochenstunden und 1 Praktisches Studiensemester. Das 5. Semester ist das Praktische Studiensemester. (2) Studienvoraussetzung ist ein Vorpraktikum von 50 Präsenztagen, das teilbar ist und spätestens bis zum Beginn des 4. Semesters erbracht sein muss: (a) Ausbildungsziel: Kenntnisse ausgewählter Fertigungsverfahren und - einrichtungen der spanenden und spanlosen Fertigung, Einblicke in technische und organisatorische Zusammenhänge des Produktionsablaufs sowie in soziologische Probleme des Betriebs. Die Inhalte sind durch Selbststudium der einschlägigen Literatur zu ergänzen. (b) Ausbildungsinhalte: Kennenlernen von prinzipiellen Anforderungen und Zusammenhängen in Produktionsbereichen durch Mitarbeit in ausgewählten Bereichen der Fertigung und Instandhaltung, z. B. der spanenden und spanlosen Fertigung, der Montage, der technischen Planung oder der Qualitätssicherung. (3) Das Praktische Studiensemester umfasst 110 Präsenztage: (b) Ausbildungsziel: Kennenlernen von technischen Projekten und möglichst selbständige und mitverantwortliche, ingenieurmäßige Mitarbeit unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten. Dabei sollen insbesondere auch wirtschaftliche, ökologische, sicherheitstechnische und ethische Aspekte berücksichtigt werden. (c) Ausbildungsinhalte: Bearbeiten und Lösen konkreter Aufgaben in einem, höchstens drei der Bereiche - Entwicklung, - Konstruktion, - Fertigungsplanung und -steuerung, - Qualitätssicherung, - Fertigung und Montage, - Prüffeld, - Projektierung, - Technischer Vertrieb, oder weiterer vergleichbarer Bereiche. (4) Abweichungen von den Vorgaben der Absätze (2) und (3) bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Leiters des Praktikantenamts des Studiengangs auf Antrag des Studierenden. (5) Über die Projekte des Praktischen Studiensemesters wird in einem Vortrag berichtet. (6) Vom Studium wird ausgeschlossen, wer nach Abschluss des 2. Semesters nicht mindestens 30 Kreditpunkte erreicht hat. Der Prüfungsausschuss kann ein Weiterstudium auf Antrag zulassen, wenn der geringe Studienerfolg auf eine außergewöhnliche Behinderung zurückzuführen ist. (7) Das Praktische Studiensemester darf nur angetreten werden, wenn die Bachelorvorprüfung mit Erfolg abgelegt und die Prüfungsleistung Konstruktion I mit Erfolg abgelegt wurde. (8) Die Teilnahme an mindestens 3 Exkursionen ist Pflicht. (9) Dauer und Gliederung des Studiums, Lehrveranstaltungen mit Semesterwochenstunden, Module mit Prüfungsleistungen sowie deren Gewichtung für die Notenbildung entsprechend der Kreditpunkte (CP) ergeben sich aus dem Curriculum.

90 41 Studiengang Allgemeiner Maschinenbau Curriculum Allgemeiner Maschinenbau Grundstudium Nr. Modul Art CP Mathematik I Mathematik I V,Ü Mathematik II Mathematik II V,Ü Mathematik III V,P Experimentalphysik Experimentalphysik I V,Ü Experimentalphysik II V.Ü Experimentalphysiklabor L Technische Mechanik Technische Mechanik I V,Ü Technische Mechanik II V,Ü Festigkeitslehre Festigkeitslehre I V,Ü Festigkeitslehre II V,Ü Werkstoffkunde Werkstoffkunde I V Werkstoffkunde II V Technisches Zeichnen Techn. Zeichnen / CAD V,Ü CAD / CAM CAD / CAM / CAE V D-CAD Ü Maschinenlabor L Maschinenelemente I Maschinenelemente I mit V,Ü 4 8 Konstruktionsübungen Maschinenelemente II Maschinenelemente II m. V,Ü 8 10 Konstruktionsübungen

91 41 Studiengang Allgemeiner Maschinenbau Hauptstudium Nr. Modul Art CP Elektrotechnik Grundlagen der Elektrotechnik V,Ü Elektrische Antriebe V,L Informatik / Messtechnik Informatik V,Ü Messtechnik V Steuern und Regeln Steuern und Regeln I V,L Steuerungstechnik V,L Thermodynamik / Strömungslehre Thermodynamik V,Ü Strömungslehre V,Ü Konstruktion Konstruktion I V,Ü Konstruktion II V,Ü Fertigungstechnik / Qualitätsmanagement Fertigungstechnik V,L Qualitätsmanagement V Energietechnik / Kraft- u. Arbeitsmaschinen Energietechnik Kraft- und Arbeitsmaschinen V, Ü V, Ü Maschinendynamik / FEM FEM V,Ü Maschinendynamik V,Ü Praktisches Studiensemester P x Projektarbeit P x Bachelorarbeit P x 12 Zwischensumme

92 41 Studiengang Allgemeiner Maschinenbau Aus den angebotenen Studienschwerpunkten ist einer Schwerpunkt auszuwählen. Der Schwerpunkt Verfahrenstechnik kann ab WS 09/10 nicht mehr angewählt werden. Aus dem Wahlpflichtbereich sind noch mindestens 4 CP zu erbringen. Studienschwerpunkte Modul Art CP E Entwicklung Messtechnik / Steuerungstechnik Messdatenverarbeitung u. Sensortechnik Regelungstechnik II V,L Werkzeugmaschinen / Rapid Prototyping / Konstruktion Werkzeugmaschinen V,L rapid prototyping V,L Konstruktion III / Leichtbau V,P 2 2 K Fahrzeugtechnik Fahrzeugtechnik Gesamtfahrzeug V,L Fahrzeugantrieb/Fahrdynamik V Fahrzeugmotor V,L Fahrzeugkonstruktion Fahrzeugwerkstoffe V Fahrzeugkonstruktion V 2 2 V Verfahrenstechnik Verfahrenstechnik Mech. Verfahrenstechnik V Therm. Verfahrenstechnik V Produktionsmanagement V Tribologie Urformen Korrosion Tribologie V Urformen mit Simulation V Korrosion V 2 2

93 41 Studiengang Allgemeiner Maschinenbau R Erneuerbare Energie/Energieeffizienz Alternative Antriebe/ V Nachhaltige Entwicklung Nachhaltige Entwicklung V Alternative Antriebe V Projektarbeit L Regenerative Energie/ Windenergie Regenerative Energie V Windenergie V Experimentelle Übungen L Energieeffizienz/Verfahrenstechnik Wasserstofftechnik/ Energieeffizienz V Thermische Verfahrenstechnik V Wahlpflichtfächer Techn. Statistik Kostenrechnung V,Ü BWL V Präsentationstechnik V Projektmanagement V,Ü Mech. Verfahrenstechnik V Produktionsmanagement V Technische Akustik V,Ü 2 2 Summen SWS Summe Präsenzstunden 146

94 42 Studiengang Optoelektronik / Lasertechnik 42 Studiengang Optoelektronik / Lasertechnik (1) Zulassungsvoraussetzungen. Zum Studium der Optoelektronik / Lasertechnik wird zugelassen, wer die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzt. Ein Vorpraktikum wird empfohlen. (2) Studienumfang. Die Regelstudienzeit im Bachelor Studium beträgt insgesamt 7 Semester. Das Studium gliedert sich in das Grundstudium und das Hauptstudium mit den beiden Schwerpunkten Optoelektronik sowie Lasertechnik und Optik. Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Lernumfang beträgt 210 Credit Punkte. Die Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich umfassen mindestens 121 SWS. (Praktisches Studiensemester, Projektarbeit und Bachelorarbeit sind hierbei nicht eingeschlossen.) (3) Grundstudium und Bachelorvorprüfung. Das Grundstudium ist für beide Schwerpunkte gleich. Es umfasst Module der Semester 1 bis 3. Module, die sich über Semester 3 und 4 erstrecken werden dem Hauptstudium zugerechnet. Die Bachelor- Vorprüfung umfasst alle Prüfungen zu den insgesamt 15 Modulen des Grundstudiums mit einem Umfang von 84 Credit Punkten. Von den Modulprüfungen sind 13 benotet und 2 nicht benotet. (4) Hauptstudium und Bachelorprüfung. Im Hauptstudium wählen die Studierenden zwischen den Schwerpunkten Optoelektronik oder Lasertechnik und Optik. Das Hauptstudium umfasst die Semester 4 bis 7 einschließlich des praktischen Studiensemesters und der Bachelorarbeit. Es wird mit der Bachelorprüfung abgeschlossen. Die Bachelorprüfung umfasst Prüfungen zu insgesamt mindestens14 Modulen entsprechend 126 Credit Punkten einschließlich des praktischen Studiensemesters, der Bachelorarbeit und der Wahlpflichtfächer (s. Abschnitt 5). Alle Modulprüfungen mit Ausnahme des praktischen Studiensemesters sind benotet. (5) Wahlpflichtfächer und Zusatzfächer. Aus den Modulen des Wahlpflichtbereichs des jeweiligen Studienschwerpunkts müssen mindestens 3 Module im Gesamtumfang von 18 Credit Punkten ausgewählt werden. Neben den Prüfungen zu diesen Modulen können Prüfungen zu weiteren Fächern abgelegt werden. Diese weiteren Fächer können auf Antrag im Bachelor Zeugnis als Zusatzfächer eingetragen werden. Fächer aus anderen Studiengängen können auf Antrag durch den Prüfungsausschuss als Wahlfächer zugelassen werden. (6) Praktisches Studiensemester. Das 5. Semester ist ein praktisches Studiensemester. Ausbildungsziel des praktischen Studiensemesters ist die Vertiefung des im Studium erlangten Wissens in der Praxis und die Vermittlung von Erfahrungen bei ingenieurgemäßer Tätigkeit in einem Betrieb mit vorzugsweise optoelektronischem oder lasertechnischem Bezug. Ausbildungsinhalt ist die ingenieurmäßige, vertiefte Mitarbeit in mehreren Bereichen wie z.b. Konstruktion, Entwicklung, Versuch, Qualitätssicherung und Fertigungssteuerung. Die Studierenden fertigen über ihre Tätigkeit einen schriftlichen Bericht an und halten zu Beginn des auf das praktische Studiensemester folgenden Semesters über ihre Arbeit einen Seminarvortrag. Voraussetzung für die Zulassung zum praktischen Studiensemester ist die bestandene Bachelor Vorprüfung und die Teilnahme an einer vom Prüfungsausschuss festgelegten Zahl von Seminarvorträgen. Lesefassung vom 21. Januar 2013 (nach 15. Änderung)

95 42 Studiengang Optoelektronik / Lasertechnik (7) Bachelorarbeit. Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass der Absolvent in der Lage ist, ingenieurmäßige Aufgaben aus dem Gebiet der Optoelektronik bzw. Lasertechnik und Optik, und damit zusammenhängenden Fachgebieten selbständig zu bearbeiten und einer Lösung zuzuführen. Die Bachelorarbeit kann an der Hochschule Aalen, an Partnerhochschulen oder in der Industrie durchgeführt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von 26 und 27. (8) Lehr- und Prüfungssprachen. In der Regel ist Deutsch Lehr und Prüfungssprache. Einzelne Lehrveranstaltungen können ganz oder teilweise in englischer Sprache abgehalten werden. In diesem Fall kann auch die Prüfung in englischer Sprache durchgeführt werden. Dies ist vom Prüfer zu Beginn des Semesters bekannt zu geben. (9) Prüfungsaufbau. In untenstehender Tabelle sind die Module und die zugeordneten Semester, in denen die Modulprüfungen abzulegen sind, aufgeführt. Grundstudium (gleich für beide Schwerpunkte) SWS im Semester Nr. Modulname Art CP Mathematik Mathematik 1 V, Ü Elektronik Grundlagen Elektronik Grundlagen V, Ü,L Elektrotechnik Grundlagen Elektrotechnik Grundlagen V, Ü Physik Physik 1 V, Ü Arbeitstechniken Arbeitstechniken V,Ü 2 3 *) Angewandte Informatik Informatik Einführung Angew. Informatik und Bildverarb. V, Ü,L Mathematik Mathematik 2 V,Ü Physik Physik 2 V Physik 2 Labor L BWL für Ingenieure BWL für Ingenieure 1 V Optoelektron. 6 Schaltungstechnik Optoelektr. Schaltungstechnik V, L 5 6 Lesefassung vom 21. Januar 2013 (nach 15. Änderung)

96 42 Studiengang Optoelektronik / Lasertechnik Mathematik Mathematik 3 V,Ü Optoelektronische 6 Bauelemente Optoelektronische Bauelemente V, Ü, L Digitale Elektronik Digitale Elektronik V,Ü,L Technisches Zeichnen Technisches Zeichnen V,Ü 2 3 *) Projektmanagement Projektmanagement V,Ü,L 2 3 Summen Hauptstudium Schwerpunkt Optoelektronik SWS im Semester Nr. Modulname Art CP Festkörperphysik Festkörperphysik V,Ü Optik Optik 1 V,Ü,L Werkstoffe und Fertigungsverfahren der Optik Werkstoffe und Fertigungsverfahren der Optik V, L Systemtechnik mit Labor Systemtechnik V, Ü Systemtechnik Labor L BWL für Ingenieure BWL für Ingenieure 2 (Block) V Praktisches Studiensemester Praktisches Studiensemester * Optik Optik 2 V, Ü,L 4 6

97 42 Studiengang Optoelektronik / Lasertechnik Optische 6 Kommunikationstechnik Optische Kommunikationstechnik V, Ü,L Systemtheorie und Simulation Systemtheorie und Simulation V, Ü, L Projekt Projekt P * 12 Summen Hauptstudium Schwerpunkt Lasertechnik und Optik SWS im Semester Nr. Modulname Art CP Festkörperphysik Festkörperphysik V,Ü Optik Optik 1 V,Ü Werkstoffe und Fertigungsverfahren der Optik Werkstoffe und Fertigungsverfahren der Optik V, L Laser Anwendungen Laser Anwendungen 1 V, L Spezielle Optik und Design Spezielle Optik und Design V, L BWL für Ingenieure BWL für Ingenieure 2 (Block) V Praktisches Studiensemester Praktisches Studiensemester * Optik Optik 2 V, Ü,L Optik Technologie Optik Technologie V, L Lasertechnik Lasertechnik V, Ü, L Projekt Projekt P * 12 Summen

98 42 Studiengang Optoelektronik / Lasertechnik Wahlpflichtfächer Optoelektronik Semester Nr. Modulname Art CP Kamera- und Displaytechnik Kamera- und Displaytechnik V Optische Messtechnik und Sensorik Optische Messtechnik und Sensorik V,L Biomedizinische Optik Biomedizinische Optik V,L Infrarottechnik Infrarottechnik V, Ü, L Optoelektronische 6 Gerätetechnik Optoelektronische Gerätetechnik V,L Industrielle Bildverarbeitung Industrielle Bildverarbeitung V,L Konstruktionslehre Konstruktionslehre V,Ü Medizinisch optische Gerätetechnik Medizinisch optische Gerätetechnik V,L Optik Technologie Optik Technologie V,L Lasertechnik Lasertechnik V,Ü,L 4 6

99 42 Studiengang Optoelektronik / Lasertechnik Wahlpflichtfächer Lasertechnik und Optik Semester Nr. Modulname Art CP Kamera- und Displaytechnik Kamera- und Displaytechnik V Optische Messtechnik und Sensorik Optische Messtechnik und Sensorik V,L Biomedizinische Optik Biomedizinische Optik V,L Infrarottechnik Infrarottechnik V, Ü, L Optoelektronische 6 Gerätetechnik Optoelektronische Gerätetechnik V,L Industrielle Bildverarbeitung Industrielle Bildverarbeitung V,L Konstruktionslehre Konstruktionslehre V,Ü Medizinisch optische Gerätetechnik Medizinisch optische Gerätetechnik V,L Faseroptik mit Labor Faseroptik mit Labor V,L Laser Anwendungen Laser Anwendungen 2 V,L 4 6 Bachelorarbeit Semester Nr. Modulname Art CP Bachelorarbeit Bachelorarbeit P 12 Art V = Vorlesung L = Labor Ü = Übung P = Projekt CP Anzahl Credit Points = Gewichtungsfaktor bei benoteten Modulprüfungen *) = Nicht benotete Prüfungsleistung

100 43 Studiengang Maschinenbau / Fertigungstechnik 43 Studiengang Maschinenbau / Fertigungstechnik (1) Der Bachelorstudiengang Fertigungstechnik/Maschinenbau umfasst insgesamt 7 Semester, 6 Studiensemester mit zusammen 138 Semesterwochenstunden und 1 Praktischen Studiensemester. Das 5. Semester ist das Praktische Studiensemester. (2) Studienvoraussetzung ist ein Vorpraktikum von 50 Präsenztagen, das teilbar ist und spätestens bis zum Beginn des 4. Semesters erbracht sein muss. b) Ausbildungsziel: Aneignung von Kenntnissen ausgewählter Fertigungsverfahren und einrichtungen, Einblicke in technische und organisatorische Zusammenhänge von Produktionsabläufen, Einblicke in soziologische Probleme des Betriebs. (c) Ausbildungsinhalte: Mitarbeit in Fertigung/Montage und Maschineninstandsetzung/Wartung. (3) Das Praktische Studiensemester umfasst 110 Präsenztage. (a) Ausbildungsziel: Kennenlernen der für einen Fertigungs- bzw. Maschinenbauingenieur typischen Berufspraxis (b) Ausbildungsinhalte: Praktische Mitarbeit in Fertigung, Konstruktion, Entwicklung, Qualitätsmanagement, Fertigungsplanung oder Fertigungssteuerung. ( c) Zulassungsvoraussetzung: Das Praktische Studiensemester kann erst nach Ablegen der Bachelor-Vorprüfung angetreten werden. (4) Abweichungen von den Vorgaben der Absätze (2) und (3) bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Leiters des Praktikantenamts des Studiengangs auf Antrag des Studierenden. (5) Über die Projekte des Praktischen Studiensemesters wird in einem Vortrag berichtet. (6) Vom Studium wird ausgeschlossen, wer nach Abschluss des 2. Semesters nicht mindestens 20 Credit Points erreicht hat. Der Prüfungsausschuss kann ein Weiterstudium auf Antrag zulassen, wenn der geringe Studienerfolg auf eine außergewöhnliche Behinderung zurückzuführen ist. (7) Die Teilnahme an mindestens 3 Exkursionen ist Pflicht. (8) Dauer und Glieder des Studiums, Lehrveranstaltungen mit Semesterwochenstunden, Module mit Prüfungsleistungen sowie deren Gewichtung für die Notenbildung entsprechend der Credit Points (CP) ergeben sich aus nachstehender Tabelle.

101 43 Studiengang Maschinenbau / Fertigungstechnik Curriculum Maschinenbau/Fertigungstechnik Bachelor of Engineering (B.Eng.)/Bachelor of Science Nr. Modul Art CP Mathematik I Mathematik I V, Ü Mathematik II Mathematik II V, Ü Physik I Physik I V, Ü Physik II Physik II V, Ü Physik Labor L Techn. Zeichnen/CAD Techn. Zeichnen V, Ü Einführung in CAD V,L Technische Mechanik I Techn. Mechanik I V, Ü Festigkeitslehre V, Ü Werkstoffkunde Werkstoffkunde I V Werkstoffkunde II V Maschinenelemente I Maschinenelemente I V, Ü Maschinenelemente II Maschinenelemente II V, Ü Technische Mechanik II Techn. Mechanik II V Informatik Informatik V Elektrotechnik V, Ü 4 4

102 43 Studiengang Maschinenbau / Fertigungstechnik Trennen/Fügen Trennen m. Labor V, L Fügen V Management und BWL Produktionsmanagement I V Einführung in die BWL V Konstruktionslehre Konstruktionslehre V, Ü Urformen Urformen I m. Labor V, L Urformen II V Lasertechnik/-Steuern und Programmieren v. Werkzm Lasertechnik mit Labor V Steuern u. Programmieren v. V 2 2 Werkzeugmaschinen Messtechnik Messtechnik Qualitätsorganisation/ Kostenrechnung Qualitätsorganisation V Kostenrechnung V Regelungstechnik und Werkzeugmaschinen Steuern u. Regeln mit Labor V, L Werkzeugmaschinen V, L Umformen Umformen I m. Labor V,L Umformen II V Projektarbeit Projektarbeit P x 5

103 43 Studiengang Maschinenbau / Fertigungstechnik Produktions- und Projektmanagement Betr. Kommunikation V Projektmanagement V Produktionsmanagement II V 4 4 Wahlpflichtfächer (2 aus 4 Module) Produktionsinformatik Rapid Product Development I V,L Simulation von Produktionsprozess V,L Automatisierung Robotik und virtuelle Systeme V,L 2 4 I Labor Automatisierung I V,L Flexible Fertigung I V,L Qualitätsmanagement Prüfmethoden V, L Statistik und V 4 5 Versuchsplanung Logistik und Arbeitssicherheit Logistik V Arbeitssicherheit V Bachelorarbeit Bachelorarbeit P x 12 Praxissemester (5. Semester) x 30 9 Summen (SWS) Summen (Anzahl Module)

104 44 Studiengang Oberflächen- und Werkstofftechnik 44 Studiengang Oberflächen- und Werkstofftechnik 1. Der Bachelorstudiengang Oberflächen- und Werkstofftechnik umfasst insgesamt sieben Semester, sechs Studiensemester mit zusammen mindestens 145 Semesterwochenstunden und ein Praktischen Studiensemester. Das Studium ist in Grund- und Hauptstudium gegliedert. a. Das Grundstudium umfasst die Studiensemester 1,2 und 3. b. Das Hauptstudium besteht aus den Semestern 4, 5, 6, und 7. c. Das 5. Semester ist das Praktische Studiensemester. 2. Studienvoraussetzung ist ein Vorpraktikum von 50 Präsenztagen, das teilbar ist und spätestens bis zum Beginn des 4. Semesters erbracht sein muss. Ausbildungsziel: Aneignung von Kenntnissen ausgewählter Fertigungsverfahren und einrichtungen, Einblicke in technische und organisatorische Zusammenhänge von Produktionsabläufen, Einblicke in soziologische Probleme des Betriebs. Ausbildungsinhalte: Mitarbeit in Fertigung/Montage und Laborbereiche. 3. Neben der technischen Ausbildung wird von den Studierenden die Verbesserung ihrer englischen Sprachkenntnisse erwartet. Als Nachweis des erreichten Standes dient der während des Studiums an der Hochschule Aalen zu absolvierende TOEIC. Er kann mehrfach abgelegt werden. Das beste Ergebnis wird im Zeugnis, mit dem Prüfungsdatum, der maximal erzielbaren Punktzahl und der entsprechenden Niveaustufe des europäischen Referenzrahmens dokumentiert. In Ausnahmefällen kann ein äquivalenter Test (Umrechnung der Punktzahl nach der beim Sprachenzentrum der Hochschule vorhandenen Tabelle), der ebenso während des Aalener Hochschulstudiums abgelegt worden ist, nach Prüfung durch den Prüfungsausschuss anerkannt werden. 4. Vom Studium wird ausgeschlossen, wer nach Abschluss des 2. Semesters nicht mindestens 30 Kreditpunkte erreicht hat. Der Prüfungsausschuss kann ein Weiterstudium auf Antrag zulassen, wenn der geringe Studienerfolg auf eine außergewöhnliche Behinderung zurückzuführen ist. 5. Voraussetzung für den Beginn des Hauptstudiums ist die bestandene Bachelorvorprüfung. In besonderen Ausnahmefällen ist mit Zustimmung des Prüfungsausschusses der Beginn des Hauptstudiums mit 2 offenen Prüfungen des Grundstudiums möglich. 6. Das Praktische Studiensemester umfasst 110 Präsenztage. Ausbildungsziel: Kennenlernen der für einen Oberflächen- und Werkstoffingenieur typischen Praxis. Ausbildungsinhalte: Praktische Mitarbeit in Konstruktion, Entwicklung, Qualitätsmanagement, Fertigungsplanung oder Fertigungssteuerung. Lesefassung vom 21. Januar 2013 (nach 15. Änderung)

105 44 Studiengang Oberflächen- und Werkstofftechnik Zulassungsvoraussetzung: Das praktische Studiensemester kann erst nach Ablegen der Bachelor- Vorprüfung angetreten werden. 7. Über die Projekte des Praktischen Studiensemesters wird in einem Vortrag berichtet. 8. Abweichungen von den Vorgaben der Absätze 2 und 5 bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Leiters des Praktikantenamts des Studiengangs auf Antrag des Studierenden. 9. Im 6. und 7. Semester sind aus einem Wahlfachblock (Angewandte Oberflächentechnik bzw. Werkstoffkunde) Fächer mit insgesamt mindestens 8 Kreditpunkten zu wählen. 10. Die Teilnahme an mindestens 3 Exkursionen ist Pflicht. Über die Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt. 11. Die Teilnahme an mindestens 12 Vorträgen des Aalener Seminars für Werkstoffe und Oberflächen ist Pflicht. Über die Teilnahme wird je Vortrag eine Bescheinigung ausgestellt. 12. Dauer und Gliederung des Studiums, Lehrveranstaltungen mit Semesterwochenstunden, Module sowie deren Gewichtung für die Notenbildung entsprechen der Kreditpunkte (CP) ergeben sich aus nachstehender Tabelle.

106 44 Studiengang Oberflächen- und Werkstofftechnik Curriculum Oberflächen- und Werkstofftechnik Grundstudium Nr. Modul Art CP Lineare Algebra Mathematik I V,Ü Grundlagenchemie Allgemeine Chemie V Physik Physik I V,Ü Physikalische Chemie Thermodynamik V,Ü Elektrochemie V Elektrochemielabor L Werkstoffe Werkstoffkunde I V/S Metallkundelabor L Oberflächentechnik Oberflächentechnik V Org. Beschichtungen V Galvanotechnik I V Wissenschaftliche Arbeiten Anleitung zum wiss. Arbeiten V Versuchsplanung und Dokumentation V Infinitesimalrechnung Mathematik II V,Ü Organische und praktische Chemie Chemielabor L Organische und polymere Chemie V Strukturwerkstoffe Werkstoffkunde II V Werkstofflabor L Grundlagen Darstellung und Rechnung Technisches Zeichnen/CAD V,L Technische Mechanik V,Ü 4 5

107 44 Studiengang Oberflächen- und Werkstofftechnik Grundlagen Wirtschaft und Recht Statistik V,Ü BWL-Grundlagen V Recht-Grundlagen V Werkstoffprüfung Werkstoffanalytik und Werkstoffprüfung V Werkstoffprüflabor L Angewandte Physik Physik II V Physiklabor L Hauptstudium Nr. Modul Art CP Praktisches Studiensemester P x Lackiertechnik Lackiertechnik I V Lackiertechnik-Labor L Galvanotechnik Galvanotechnik II V Galvanotechnik -Labor L Korrosion Korrosion V Korrosions-Labor L Dünne Schichten Dünnschichttechnik I V Dünnschichttechnik II V PVD-Labor L Bauteilprüfung Bauteilprüfung V Bauteilprüfung-Labor L Schadenskunde V Tribologie Tribologie V Tribologie Labor L Korrosion Projekt P 2 2

108 44 Studiengang Oberflächen- und Werkstofftechnik Fertigung Kosten- und Leistungsrechnung V,Ü Qualitätsmanagement V Fertigungstechnik V Projekte, Auslegung und Durchführung Projektmanagement V Studienarbeit P Mess- und Regelungstechnik V Umweltschutz Umweltschutz V Analytische Methoden und Labor V,L Bachelorarbeit Bachelorarbeit P Wahlfächer Nr. Modul Art CP Wahlfachblöcke *) im 6. bzw. 7. Sem Angewandte Oberflächentechnik Oberflächenmesstechnik V,Ü Surface Engineering V Lackiertechnik 2 V ECD V Verfahrenstechnik V Leiterplatten V Halbleitertechnologie V Werkstoffkunde Festigkeitslehre V,Ü Polymere Werkstoffe V Sinterwerkstoffe V Keramik V Funktionswerkstoffe V Werkstoffe Medizintechnik V 2 2 *) Je nach Wahl, mind. 8 Kreditpunkte 8 Summen SWS Summe der "Pflicht"-Präsenzstunden mindestens 137 Summe der "Wahlpflicht"-Präsenzstunden (max. 14) mindestens 8 8 Gesamtsumme Präsenzstunden mindestens 145

109 44a Studiengang Oberflächen- und Werkstofftechnik 44a Studiengang Oberflächen- und Werkstofftechnik Studienschwerpunkt Internationaler Technischer Vertrieb 1. Der Bachelorstudiengang Oberflächen- und Werkstofftechnik, Studienschwerpunkt Internationaler Technischer Vertrieb umfasst insgesamt sieben Semester, sechs Studiensemester mit zusammen mindestens 140 Semesterwochenstunden und ein Praktisches Studiensemester. Das Studium ist in Grund- und Hauptstudium gegliedert. a. Das Grundstudium umfasst die Studiensemester 1,2 und 3. b. Das Hauptstudium besteht aus den Semestern 4, 5, 6, und 7. c. Das 5. Semester ist das Praktische Studiensemester. 2. Studienvoraussetzung ist ein Vorpraktikum von 50 Präsenztagen, das teilbar ist und spätestens bis zum Beginn des 4. Semesters erbracht sein muss. Ausbildungsziel: Aneignung von Kenntnissen ausgewählter Fertigungsverfahren und einrichtungen, Einblicke in technische und organisatorische Zusammenhänge von Produktionsabläufen, Einblicke in soziologische Probleme des Betriebs. Ausbildungsinhalte: Mitarbeit in Entwicklung, Fertigung und Technischem Vertrieb 3. Die Beherrschung der englischen Sprache in Wort und Schrift wird soweit vorausgesetzt, dass der Studierende an allen Lehrveranstaltungen des Studiengangs, auch in englischer Sprache teilnehmen, englische Fachliteratur lesen und sich im späteren Berufsfeld im internationalen Rahmen bewegen kann. Dazu sind während des Studiums an der Hochschule Aalen bis zum Beginn des vierten Semesters ausreichende englische Sprachkenntnisse durch den TOEIC mit einer Mindestpunktzahl von 785 nachzuweisen. In Ausnahmefällen kann ein äquivalenter Test (Umrechnung der Punktzahl nach der beim Sprachenzentrum der Hochschule vorhandenen Tabelle), der ebenso während des Aalener Hochschulstudiums abgelegt worden ist, nach Prüfung durch den Prüfungsausschuss anerkannt werden. Das Ergebnis wird im Zeugnis, mit dem Prüfungsdatum, der maximal erzielbaren Punktzahl und der entsprechenden Niveaustufe des europäischen Referenzrahmens dokumentiert. 4. Vom Studium wird ausgeschlossen, wer nach Abschluss des 2. Semesters nicht mindestens 30 Kreditpunkte erreicht hat. Der Prüfungsausschuss kann ein Weiterstudium auf Antrag zulassen, wenn der geringe Studienerfolg auf eine außergewöhnliche Behinderung zurückzuführen ist. 5. Voraussetzung für den Beginn des Hauptstudiums ist die bestandene Bachelorvorprüfung. In besonderen Ausnahmefällen ist mit Zustimmung des Prüfungsausschusses der Beginn des Hauptstudiums mit zwei offenen Prüfungen des Grundstudiums möglich.

110 44a Studiengang Oberflächen- und Werkstofftechnik 6. Das Praktische Studiensemester umfasst 110 Präsenztage. Ausbildungsziel: Kennen Lernen der für einen Vertriebsingenieur typischen Praxis. Ausbildungsinhalte: Praktische Mitarbeit in Konstruktion, Entwicklung, Qualitätsmanagement, Fertigungsplanung oder Fertigungssteuerung Einkauf und Vertrieb Zulassungsvoraussetzung: Das praktische Studiensemester kann erst nach Ablegen der Bachelor- Vorprüfung angetreten werden. 7. Abweichungen von den Vorgaben der Absätze 2 und 5 bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Leiters des Praktikantenamts des Studiengangs auf Antrag des Studierenden. 8. Über die Projekte des Praktischen Studiensemesters wird in einem Vortrag berichtet. 9. Aus der Menge der aufgelisteten Wahlfach-Module sind zwei Module auszuwählen, die im Verlauf des Hauptstudiums (4., 6. und 7. Semester) zu absolvieren sind. Jedes Wahlmodul hat 8 Credit Points. Geprüft wird nach den jeweiligen Regelungen des anbietenden Studiengangs. 10. Die Teilnahme an mindestens 3 Exkursionen ist Pflicht. Über die Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt. 11. Während des Hauptstudiums muss ein Semester im nicht-deutschsprachigen Ausland verbracht werden. Dies soll in der Regel das Praktische Studiensemester sein, kann aber auch durch ein Studiensemester an einer ausländischen Hochschule ersetzt werden oder durch Anfertigung der Bachelorarbeit im Ausland. Für den Fall des Studiensemesters an einer ausländischen Hochschule müssen im Learning-Agreement mindestens 16 Credit Points vereinbart und durch Leistungsnachweise nachgewiesen werden. Der Auslandsaufenthalt dar einen Zeitraum von 3 Monaten nicht unterschreiten. 12. Dauer und Gliederung des Studiums, Lehrveranstaltungen mit Semesterwochenstunden, Module sowie deren Gewichtung für die Notenbildung entsprechend der Kreditpunkte (CP) ergeben sich aus nachstehender Tabelle.

111 44a Studiengang Oberflächen- und Werkstofftechnik Curriculum Oberflächen- und Werkstofftechnik - Schwerpunkt "Internationaler Technischer Vertrieb" Grundstudium Nr. MODUL Art CP Lineare Algebra Mathematik I V,Ü Physik Physik V,Ü Physik - Praktikum Werkstoffkunde Werkstoffkunde V,S Werkstoffkunde Labor L Technische Mechanik I Technische Mechanik I V,Ü Grundlagen Ingenieurwissenschaft Technisches Zeichnen/CAD V,L Anleitung zum wiss. Arbeiten Infinitesimalrechnung Mathematik II V,Ü Technische Mechanik II Technische Mechanik II V,Ü Festigkeitslehre V,Ü Wirtschaftswissenschaft BWL-Grundlagen V VWL-Grundlagen V Recht-Grundlagen V Marketing Marketing Grundlagen V Industriegütermarketing V Medien und Medienlabor V,L Naturwissenschaft Chemie V Statistik V Elektrotechnik Elektrotechnik V,Ü 4 5

112 44a Studiengang Oberflächen- und Werkstofftechnik Fertigung Fertigungstechnik V Spanisch Spanisch A1 V Spanisch A2 V Hauptstudium Nr. MODUL Art CP Praxissemester P x Praktisches Studiensemester P Maschinenelemente Machinenelemente V,Ü Technikum Technikum L Methoden des Ingenieurs Qualitätsmanagement V Projektmanagent V Projekte Studienarbeit P Vertriebsprojekt P Messen und Regeln Angewandte Statistik V,Ü Meß- und Regelungstechnik V,Ü Vertrieb Internat. Technischer Vertrieb V Internationale Märkte V Unternehmensführung V Internat. Vertragsrecht V Kosten-Geld-Finanzen Finanzierung und Invest. V,Ü Kosten- und Leistungsrechnung V,Ü Wirts.Informatik V,Ü 4 4

113 44a Studiengang Oberflächen- und Werkstofftechnik Service engineering Service Engineering S Logistik V Bachelorarbeit P x Wahlpflichtmodule Art CP 2 von 10 Wahlfachmodulen im 4., 6.bzw.7.Semester Konstruktion Maschinenelemente I V,Ü CAD/CAM V Spezielle Werkstoffe Funktionswerkstoffe V Werkstofflabor L Werkstoffprüfung Werkstoffprüfung V Werkstoffprüfung Labor L Schadenskunde V Formgebung (T) Urformen I mit Labor V,L Umformen I mit Labor V,L Polymerverarbeitung (K) Einführung in die Kunststofftechnik V Polymerprüfung V,Ü Labor Polymerverarbeitung L Oberflächentechnische Verfahren (V) 8 (4 aus 5) Galvanotechnik I V Organische Beschichtungen V Galvanotechnik Labor L Lackiertechnik Labor L Dünnschichttechnik Bauteilprüfung (V) Bauteilprüfung V Bauteilprüfung Labor L 2 4

114 44a Studiengang Oberflächen- und Werkstofftechnik Automatisierung (T) Robotik V Labor Automatisierung I L Bauteilschädigung (V) Tribologie V Korrosion V Korrosionslabor L Tribologielabor L Automotive (M) Gesamtfahrzeug V Fahrzeugmotor *) alternativ Fahrzeugantrieb V Fahrzeugantrieb *)alternativ Fahrzeugmotor V 4 3 Summen Grundstudium SWS Hauptstudium SWS Gesamt CP 210 Summe der "Pflicht"-Präsenzstunden 130 Summe der "Wahlpflicht"-Präsenzstunden (max. 23) mindestens Gesamtsumme der Präsenzstunden mindestens 140

115 44b Studiengang Oberflächen- und Werkstofftechnik 44b Studiengang Oberflächen- und Werkstofftechnik Studienschwerpunkt Materialographie 1. Der Bachelorstudiengang Oberflächen- und Werkstofftechnik, Studienschwerpunkt Materialographie, umfasst insgesamt sieben Semester, sechs Studiensemester mit zusammen mindestens 148 Semesterwochenstunden und ein Praktisches Studiensemester. Das Studium ist in Grund- und Hauptstudium gegliedert. a. Das Grundstudium umfasst die Studiensemester 1,2 und 3. b. Das Hauptstudium besteht aus den Semestern 4, 5, 6, und 7. c. Das 5. Semester ist das Praktische Studiensemester. 2. Studienvoraussetzung ist ein Vorpraktikum von 50 Präsenztagen, das teilbar ist und spätestens bis zum Beginn des 4. Semesters erbracht sein muss. Ausbildungsziel: Aneignung von Kenntnissen ausgewählter Fertigungsverfahren und einrichtungen Einblicke in technische und organisatorische Zusammenhänge von Produktionsabläufen Einblicke in soziologische Probleme des Betriebs Ausbildungsinhalte: Mitarbeit in Fertigung/Montage und Laborbereichen. 3. Die Beherrschung der englischen Sprache in Wort und Schrift wird soweit vorausgesetzt, dass die Studierenden an allen Lehrveranstaltungen des Studiengangs auch in englischer Sprache teilnehmen und englische Fachliteratur lesen können. Dazu sind bis zum Beginn des vierten Semesters ausreichende englische Sprachkenntnisse durch den TOEIC Test mit einer Mindestpunktzahl von 760 oder einem äquivalenten Test (Umrechnung der Punktzahl nach der beim Sprachenzentrum der Hochschule vorhandenen Tabelle) nachzuweisen. 4. Vom Studium wird ausgeschlossen, wer nach Abschluss des 2. Semesters nicht mindestens 20 Kreditpunkte erreicht hat. Der Prüfungsausschuss kann ein Weiterstudium auf Antrag zulassen, wenn der geringe Studienerfolg auf eine außergewöhnliche Behinderung zurückzuführen ist. 5. Das Praktische Studiensemester umfasst 110 Präsenztage. Ausbildungsziel: Kennenlernen der für einen Materialographen typischen Praxis und Erarbeitung von einschlägigem Erfahrungswissen. Ausbildungsinhalte: Praktische Mitarbeit in der Materialographie eines Unternehmens oder eines Instituts.

116 44b Studiengang Oberflächen- und Werkstofftechnik Zulassungsvoraussetzung: Das praktische Studiensemester kann erst nach Ablegen der Bachelor- Vorprüfung angetreten werden. Auf begründeten Antrag ist der Antritt des Praxissemesters auch mit 2 offenen Leistungsnachweisen des Grundstudiums möglich. 6. Zum Praktischen Studiensemester gehören die Teilnahme an der vorbereitenden Veranstaltung, der Praxisbericht und ein Vortrag über die bearbeiteten Projekte. 7. Abweichungen von den Vorgaben der Absätze 2 und 5 bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Leiters des Praktikantenamts des Studiengangs auf Antrag des Studierenden. 8. Bei Bedarf wird voraussichtlich für die Ausbildung im Modul Nanoanalytik und Strukturanalyse die Einrichtung der Universität Karlsruhe in Anspruch genommen. 9. Die Vorlesung Arbeitsmethoden besteht aus mehreren Blöcken, die im Laufe des gesamten Studiums angeboten werden, z.b. für das 1. Semester Persönliche Arbeitsmethoden, Bibliotheksbenutzung und Datenbanken und für das 6. Semester Einführung in Versuchsplanung und Dokumentation. 10. Die Wahlpflichtfächer des Studiengangs Oberflächen- und Werkstofftechnik sind für diesen Studienschwerpunkt nicht verbindlich. Sie können aber als Zusatzfächer angewählt werden. 11. Die Teilnahme an mindestens 3 Exkursionen ist Pflicht. Über die Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt. 12. Die Teilnahme an mindestens 10 fachbezogenen Vorträgen ist Pflicht. Über die Teilnahme bei Vorträgen außerhalb des Studiengangs ist eine Bescheinigung vorzulegen. 13. Dauer und Gliederung des Studiums, Lehrveranstaltungen mit Semesterwochenstunden, Module sowie deren Gewichtung für die Notenbildung entsprechend der Kreditpunkte (CP) ergeben sich aus nachstehender Tabelle.

117 44b Studiengang Oberflächen- und Werkstofftechnik Studiengang Oberflächen- und Werkstofftechnik Studienschwerpunkt Materialographie Grundstudium Materialographie Nr. Modul Art CP Mathematik für Ingenieure Mathematik I V,Ü Mathematik II V,Ü Grundlagenchemie Allgemeine Chemie V Anorganische Chemie V Chemielabor L Physik Physik I V,Ü Physik II V Physikalische Chemie Thermodynamik V,Ü Elektrochemie V Elektrochemielabor L Allgemeine Werkstoffkunde Metallkunde I V/S Labor zur Metallkunde L Materialographie I Mikroskopische Verfahren V-Ü Einführung Materialographische Präparation L Materialographische Präparation Projekt Ü-P Nanoanalytik und Strukturanalyse Nanoanalytik V-Ü Struktur- und Phasenanalyse V-Ü Strukturwerkstoffe Werkstoffkunde V Werkstoffkundelabor L Grundlagen Darstellung und Rechnung Technisches Zeichnen/CAD V,L Technische Mechanik und Festigkeitslehre V,Ü 5 5

118 44b Studiengang Oberflächen- und Werkstofftechnik Zerstörende Werkstoffprüfung Analytik und Prüfung metallischer Werkstoffe V 4 4 Analytik und Prüfung metallischer Werkstoffe Labor L Angewandte Physik Physiklabor L Messtechnik V TOEIC-Test Summe SWS Summe Credit Points Hauptstudium - Materialographie Nr. Modul Art CP Praktisches Studiensemester P x Grundlagen Wirtschaft und Recht Statistik V,Ü BWL-Grundlagen V Recht-Grundlagen V Materialographie II Materialographische Präparation II L-Ü Gefügeinterpretation V-Ü Digitale Bildverarbeitung Quantitative Bildverarbeitung V-Ü 2 3 Dokumentation/ Präsentation i. d Materialographie V-P Korrosion Korrosion V Korrosions-Labor L Dünne Schichten Dünnschichttechnik I V Dünnschichttechnik II mit Labor V,L Zerstörungsfreie Bauteilprüfung Zerstörungsfreie Prüfverfahren (ZfP) V ZfP-Labor L Schadenskunde V 2 2

119 44b Studiengang Oberflächen- und Werkstofftechnik Tribologie und Korrosionsschutz Tribologie V Tribologie Labor L Korrosionsschutz P Fertigung Fertigungstechnik V Kosten- und Leistungsrechnung V,Ü Projekte, Auslegung und Durchführung Projektmanagement V Qualitätsmanagement V Studienarbeit P Arbeitsmethoden V,Ü Neue Werkstoffe Leichtmetalle - Herstellung und Eigenschaften V Grundlagen der Keramik V Pulvermetallische Werkstoffe V Vertiefte Theorie der Werkstoffe Metallkunde II V 4 Thermodynamik von Mehrkomponentensystemen V Bachelorarbeit Bachelorarbeit P X 12 Summe SWS Summe Credit Points

120 45 Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen 45 Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen (1) Für eine Fortsetzung des Studiums nach dem 2. Fachsemester ist es erforderlich, daß die Studierenden über erfolgreich abgelegte Prüfungsleistungen mindestens 75 % (das entspricht 45 von 60 CPs) der erzielbaren Credit Points erreicht haben. Ist dies nicht der Fall, erlischt für den Studierenden der Prüfungsanspruch und die Zulassung zum Studiengang. (2) Absatz (1) gilt nicht, wenn die Fristüberschreitung nicht vom Studenten zu vertreten ist. (3) Für den erfolgreichen Abschluß des Studiums sind mit allen erforderlichen Lehrveranstaltungen der Pflichtfächer und der zusätzlichen Wahlpflichtfächern mindestens 211 Credit-Points zu erreichen. (4) Das fünfte Studiensemester ist als praktisches Studiensemester ausgelegt. Ein erfolgreich abgelegtes Praxissemester setzt mindestens 95 Präsenztage voraus. a) Ziel und Inhalte Ausbildungsziel dieses Praxissemesters ist das Kennenlernen der für den Wirtschaftsingenieur typischen Berufspraxis. Zentrale Inhalte der praktischen Ausbildung sind Technik und / oder Betriebswirtschaft sowie Ablauf- und Aufbau-Organisation eines Unternehmens. Das Unternehmen soll dabei seine Wertschöpfung über mindestens einen der Bereiche Produktion, Logistik oder Entwicklung definieren. Die aktive Mitarbeit in ingenieurtypischen Projekten ist dabei erforderlich. Ausnahmen hiervon sind nur bei Abstimmung mit dem Leiter des Praktikantenamtes vor Antritt des Praktikums möglich. b) Ablauf Während des Praxissemesters sind mindestens zwei Unternehmensbereiche zu besuchen. Eine einzelne Hospitanz sollte dabei jedoch 4 Wochen nicht unterschreiten. Über die Tätigkeiten und Inhalte des Praxissemesters ist ein ausführlicher, zusammenhängender Bericht anzufertigen. Zudem sind Ausbildungsinhalte und Erfahrungen aus dem Praxissemester von den Studierenden im darauffolgenden Semester zu präsentieren. Das Praxissemester gilt nur dann als abgelegt, wenn Bericht und Präsentation in ausreichender Qualität angefertigt bzw. durchgeführt wurden. Im Einzelnen befindet darüber das Praktikantenamt. c) Das Praxissemester kann erst nach erfolgreichem Abschluß der Vorprüfung und Erreichen von mindestens 75 % (das entspricht 84 von 112 CPs) der bis dahin erzielbaren CPs (ohne Wahlpflichtmodule) angetreten werden. Ein Erlaß des Praxissemesters ist nicht möglich. Das Praxissemester darf nicht im eigenen oder elterlichen Unternehmen durchgeführt werden. d) Abweichungen von den Vorgaben der Absätze A und B bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Leiters des Prüfungsausschusses des Studiengangs auf Antrag des Studierenden. (5) Zur Vorprüfung sind die gemäß folgender Tabelle ausgewiesenen Prüfungsleistungen zu erbringen. Alle Prüfungsleistungen in Modulen / Teilmodulen sind einzeln zu bestehen. Die Kriterien für das Bestehen von Modulen / Teilmodulen werden in den Modulbeschreibungen und Teilmodulbeschreibungen geregelt.

121 45 Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen (6) Von den Studierenden wird ein Vorpraktikum von mindestens 8 Wochen Dauer erwartet. Bei einschlägiger Ausbildungs- oder Berufserfahrung kann dieses Vorpraktikum erlassen werden. Näheres dazu regelt das Praktikantenamt des Studiengangs. Spätestens mit Abschluß der Vorprüfung ist ein erfolgreiches Vorpraktikum durch ein Praktikantenzeugnis und einen Praktikantenbericht nachzuweisen. Als Ausbildungsinhalte werden Tätigkeiten anerkannt, die die Studierenden in einem ausdrücklich technischen Umfeld durch Kennenlernen, Üben und Anwenden einiger wesentlicher Grundfertigkeiten und -kenntnisse in der Fertigungstechnik ausbilden. (7) In der Hauptprüfung sind neben den Pflichtmodulen und dem Praxissemester auch Wahlmodule zu belegen. Dazu hat der Studierende mindestens 4 aus 8 Wahlmodulen der angebotenen auszuwählen. (8) Bachelorarbeit a) In Konkretisierung von 26 (1) soll ein Studierender des Studiengangs die Bachelorarbeit nur dann beginnen können, wenn er alle vorgesehen Prüfungsleistungen der ersten vier Fachsemester sowie das praktische Studiensemester erfolgreich abgeschlossen hat. b) Das Thema der Bachelorarbeit ist spätestens zu Beginn des Vorlesungszeitraums auszugeben, an dem der zu Prüfende alle sonstigen Prüfungsleistungen abschließen wird. Dies ist regulär das siebte Studiensemester. Der Studiengang kann den Ausgabetermin einheitlich auf den eines Jahres, falls das siebte Fachsemester ein Wintersemester ist, bzw eines Jahres, falls das siebte Fachsemester ein Sommersemester ist, festlegen. c) Der Studiengang kann vorschreiben, dass als Betreuer einer Bachelorarbeit ein Professor des Studiengangs zu wählen ist. Sofern aus übergeordneten Gründen zweckmäßig, kann die Ausgabe von Bachelorarbeiten zentral durch die Fakultät gesteuert werden. d) Im Rahmen eines fakultätsöffentlichen Kolloquiums sind Aufgabenstellung, Zielsetzung, Vorgehensweise und Ergebnisse der Bachelorarbeit ausführlich vorzustellen. In der anschliessenden offenen Diskussion des vorgestellten Themas soll der Studierende unter Beweis stellen, dass er sich auf dem in der Bachelorarbeit bearbeiteten Fachgebiet besondere und im technischen wie im betriebswirtschaftlichen Aufgabenfeld eines Wirtschaftsingenieurs während des Studiums breite Kenntnisse erworben hat. (9) Dauer und Gliederung des Studiums, Lehrveranstaltungen mit Semesterwochenstunden und die Gewichte in Credit Points, Pflicht- und Wahlmodule mit den entsprechenden Prüfungsleistungen ergeben sich aus nachstehenden Tabellen bzw. der jeweils gültigen Fassung der Modulbeschreibungen.

122 45 Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Semester 1 bis 3 (Bachelorvorprüfung, ohne Wahlfächer) (SWS) Nr. Modul-/Lehrveranstaltung Art Mathematik Mathematik I V Mathematik II V Werkstoffkunde und Fertigungstechnik Werkstoffkunde V Fertigungstechnik mit Labor V L Technische Mechanik Technische Mechanik V 4 P Angewandte Mechanik mit Übungen V Ü 4 R Grundlagen der Informatik 4 A Einführung Informatik L Ü 2 2 X Grundlagen der Informatik V L Ü 2 4 I Betriebswirtschaftslehre Buchführung V 2 S ABWL / AVWL V Ü 4 5 S Recht 4 5 E Grundlagen Recht V Wirtsch.- und Arbeitsrecht V 2 M Projektmanagement 4 E Projekt V P 4 S Englisch 4 T Allg. Englisch (Niveau B2) V Ü Technisches Englisch V Ü 2 E 2 R Konstruktion Konstruktion mit Übungen V Ü Materialwirtschaft Materialwirtschaft mit Übungen V Ü R Software-Technologie * Einführung in die Wirtschaftsinformatik L Ü Software Technologie V L Ü 2 3 CP 12

123 45 Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Angewandte Mathematik * Statistik V Ü Technik * Elektrotechnik V 4 4 (SWS) Nr. Modul-/Lehrveranstaltung Art CP Bilanzen und Kostenrechnung * Bilanzierung und Steuern V 4 5 * Modul wird im vierten Semester fortgesetzt

124 45 Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Semester 4 bis 7 (Bachelorprüfung, ohne Wahlfächer) Modul-/Lehrveranstaltung (SWS) Nr. Art Software-Technologie * Informations-Management V L Ü Angewandte Mathematik * 8 P Operations Research V Ü 4 4 R Technik * Thermodynamik V 4 A Labor / Praktikum P L 2 X Bilanzen und Kostenrechnung * 8 I Kostenrechnung V Ü 4 5 S Grundlagen des Marketing Grundlagen des Marketing V Regelungstechnik / Systemdynamik Systemdynamik V Regelungstechnik V Strategisches Controlling Strategisches Controlling V Ü P 4 5 S Finanzwirtschaft Finanzwirtschaft V E Fiwi Fallstudien / Projekt P M Personalführung und Unternehmensorganisation Personalführung V Ü R S Unternehmensorganisation V Ü R T Informatik Projekt 4 6 E Informatik Projekt P 4 6 R Praktikum (5. Semester) 30 E CP Praxisarbeit Praxisbericht Präsentation Bachelorarbeit 12

125 45 Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Wahlpflichtbereiche und Sonstige (SWS) Nr. Modul-/Lehrveranstaltung ** Art Qualität und Nachhaltigkeit Qualitätsmanagement und nachhaltige Entwicklung Betriebl. Informations-Systeme V L Ü Marketing Marketing Fallbeispiele Produktionsplanung und -steuerung V Ü P R A X I S Produktionsplanung und -steuerung V S E Projekt / BWL-Wahlmodul Projekt / BWL-Wahlmodul V Ü P M E S T Projekt CAD E 4 5 R Projekt CAD V L Ü 4 5 CP V Ü P Betriebl. Informationssysteme BWL Fallstudien BWL Fallstudien P Technisches Wahlmodul V Ü P **) Wähle in der Hauptprüfung (im 4., 6. und 7. Semester) 4 aus 8 Wahlpflichtmodulen Verteilung der Semesterwochenstunden und Credit Points auf die Semester: Mögliche Verteilung der SWS und CPs über die Semester: (Empfehlung - die Verteilung im 4., 6. und 7. Semester variiert mit der tatsächlichen Fächerauswahl) Semester Summe Semesterwochenstunden PS Credit Points

126 46 Studiengang Informatik 46 Studiengang Informatik (1) Der Bachelorstudiengang Informatik umfasst insgesamt 7 Semester, davon 6 Studiensemester mit zusammen 140 Semesterwochenstunden und 1 Praktisches Studiensemester. Das 5. Semester ist das Praktische Studiensemester. (2) Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium (Semester 1-3) und ein Hauptstudium (Semester 4-7). Im Hauptstudium muss einer von drei Studienschwerpunkten gewählt werden (Softwaretechnik, Medieninformatik oder Wirtschaftsinformatik) (3) Das Praktische Studiensemester umfasst 95 Präsenztage: a) Ausbildungsziel: Kennenlernen der für einen Informatiker typischen Berufspraxis sowie Ergänzung und Anwendung des im Studium erworbenen Wissens. b) Ausbildungsinhalte: Kennenlernen der Arbeitsbedingungen und Arbeitsmethoden des Informatikers im realen Umfeld, besonders durch Mitarbeit in den verschiedenen Phasen der Projektabwicklung. c) Das Praktische Studiensemester wird durch vor- bzw. nachbereitende Veranstaltungen ergänzt. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen ist Pflicht. (4) Dauer und Gliederung des Studiums, Lehrveranstaltungen mit Semesterwochenstunden, Module mit Prüfungsleistungen sowie deren Gewichtung für die Notenbildung entsprechend der Credit Points (CP) ergeben sich aus nachstehenden Tabellen. Lesefassung vom 21. Januar 2013 (nach 15. Änderung)

127 46 Studiengang Informatik Grundstudium (für alle Schwerpunkte gemeinsam) Nr. Modul Art CP Mathematik Grundlagen der Mathematik V, Ü Logik V, Ü Mathematik Lineare Algebra und Analysis V, Ü Angewandte Mathemathik Wahrscheinlichkeitstheorie und Statistik V, Ü Numerik V, Ü Theoretische Informatik Automatentheorie und formale Sprachen V, Ü Berechenbarkeits- und Komplexitätstheorie V, Ü Programmieren Programmieren 1 V, Ü Programmieren Programmieren 2 V, P Programmierpraktikum P Algorithmen und Datenstrukturen - Grundlagen Algorithmen und Datenstrukturen 1 V, Ü Algorithmen und Datenstrukturen 2 V, Ü Algorithmen und Datenstrukturen - Höhere Verfahren Algorithmen und Datenstrukturen 3 V, Ü Technische Informatik Rechnerarchitektur 1 V, Ü Rechnerarchitektur 2 V, Ü Einführung in die Informatik Einführung in die Informatik V, Ü BWL BWL 1 V BWL 2 V 2 2 Lesefassung vom 21. Januar 2013 (nach 15. Änderung)

128 46 Studiengang Informatik Analyse und Entwurf von Informationssystemen Objektorientierte Modellierung 1 V, Ü Datenbanksysteme V, Ü Praktikum Analyse und Entwurf von Informationssystemen P x Betriebssysteme Betriebssysteme V, Ü Wahlpflichtbereich Summen Wahlpflichtfächer: Im Grundstudium müssen Wahlpflichtfächer im Umfang von insgesamt 4 Kreditpunkten gewählt werden. Als Wahlpflichtfächer sind zugelassen: - Fächer aus dem Wahlfachangebot des Studiengangs Informatik für das Grundstudium - Fächer aus anderen Studiengängen, die einen Bezug zur Informatik haben oder eine zusätzliche Schlüsselqualifikation vermitteln. Über eine Anerkennung entscheidet das Prüfungsamt. Hautpstudium Schwerpunkt Softwaretechnik Nr. Modul Art CP Softwareengineering Softwareengineering V, P Software-Projektmanagement V, P Rechnernetze Rechnernetze V, Ü Seminar Seminar S Sicherheit und Recht IT-Sicherheit V IT-Recht V Analyse und Entwurf von Informationssystemen Objektorientierte Modellierung 2 V, P Mensch-Computer-Interaktion Mensch-Computer-Interaktion V, P 4 5 Lesefassung vom 21. Januar 2013 (nach 15. Änderung)

129 46 Studiengang Informatik Komponentenbasierte Softwaretechnik Komponentenbasierte Softwaretechnik V, P Digitale Verarbeitung von Bild,Ton und Video Bildverarbeitung V, P Medienformate V, Ü Softwarearchitektur Softwarearchitektur V, P Compilerbau Compilerbau V, Ü Softwareengineering SW-Qualitätsmanagement V, Ü Verteilte Anwendungen V, P Praktisches Studiensemester Industriepraktikum P x Begleitveranstaltung zum Industrieraktikum x Bericht zum Industriepraktikum x Projektarbeit Projektarbeit P x Bachelorarbeit Bachelorarbeit x Kolloquium S Wahlpflichtbereich Summen Wahlpflichtfächer Es müssen Wahlfächer im Umfang von insgesamt 12 Kreditpunkten gewählt werden. Als Wahlpflichtfächer sind folgende Fächer zugelassen: - Alle Fächer aus dem Wahlfachangebot des Studiengangs Informatik für das Hauptstudium - Alle Fächer aus dem Pflichtprogramm der anderen Studienschwerpunkte, die nicht im eigenen Studienschwerpunkt Pflichtfächer sind. - Fächer aus anderen Studiengängen, die einen Bezug zur Informatik haben oder eine zusätzliche Schlüsselqualifikation vermitteln. Über eine Anerkennung entscheidet das Prüfungsamt.

130 46 Studiengang Informatik Hauptstudium Schwerpunkt Medieninformatik Nr. Modul Art CP Softwareengineering Softwareengineering V, P Software-Projektmanagement V, P Rechnernetze Rechnernetze V, Ü Seminar Seminar S Sicherheit und Recht IT-Sicherheit V IT-Recht V Mensch-Computer-Interaktion Mensch-Computer-Interaktion V, P Design von Multimediasystemen Design von Multimediasystemen V, P Digitale Verarbeitung von Bild,Ton und Video Bildverarbeitung V, P Medienformate V, Ü Softwarearchitektur Softwarearchitektur V, P Compilerbau Compilerbau V, Ü Multimedia Produktion Multimedia-Produktion V, P Computergraphik V, Ü Computeranimation und VR V, Ü Praktisches Studiensemester Industriepraktikum P x Begleitveranstaltung zum Industrieraktikum x Bericht zum Industriepraktikum x Projektarbeit Projektarbeit P x 7

131 46 Studiengang Informatik Bachelorarbeit Bachelorarbeit x Kolloquium S Wahlpflichtbereich Summen Wahlpflichtfächer Es müssen Wahlfächer im Umfang von insgesamt 12 Kreditpunkten gewählt werden. Als Wahlpflichtfächer sind folgende Fächer zugelassen: - Alle Fächer aus dem Wahlfachangebot des Studiengangs Informatik für das Hauptstudium - Alle Fächer aus dem Pflichtprogramm der anderen Studienschwerpunkte, die nicht im eigenen Studienschwerpunkt Pflichtfächer sind. - Fächer aus anderen Studiengängen, die einen Bezug zur Informatik haben oder eine zusätzliche Schlüsselqualifikation vermitteln. Über eine Anerkennung entscheidet das Prüfungsamt. Hautpstudium Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik Nr. Modul Art CP Softwareengineering Softwareengineering V, P Software-Projektmanagement V, P Rechnernetze Rechnernetze V, Ü Seminar Seminar S Sicherheit und Recht IT-Sicherheit V IT-Recht V Geschäftsprozesse Geschäftsprozesse-Systeme und Modellierung 1 V, Ü Geschäftsprozesse-Systeme und Modellierung 2 V, Ü Rechnungswesen Rechnungswesen V, Ü 4 4

132 46 Studiengang Informatik Integrierte Anwendungssysteme Integrierte Anwendungssysteme 1 V, P Integrierte Anwendungssysteme Integrierte Anwendungssysteme 2 V, P Logistik Logistik V, Ü Wertschöpfungsketten Wertschöpfungsketten V, Ü IT-Management IT-Management V, Ü Praktisches Studiensemester Industriepraktikum P x Begleitveranstaltung zum Industrieraktikum x Bericht zum Industriepraktikum x Projektarbeit Projektarbeit P x Bachelorarbeit Bachelorarbeit x Kolloquium S Wahlpflichtbereich Summen Wahlpflichtfächer Es müssen Wahlfächer im Umfang von insgesamt 12 Kreditpunkten gewählt werden. Als Wahlpflichtfächer sind folgende Fächer zugelassen: - Alle Fächer aus dem Wahlfachangebot des Studiengangs Informatik für das Hauptstudium - Alle Fächer aus dem Pflichtprogramm der anderen Studienschwerpunkte, die nicht im eigenen Studienschwerpunkt Pflichtfächer sind. - Fächer aus anderen Studiengängen, die einen Bezug zur Informatik haben oder eine zusätzliche Schlüsselqualifikation vermitteln. Über eine Anerkennung entscheidet das Prüfungsamt.

133 46 Studiengang Informatik

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