An die Dekanin und Dekane und die Berufungsausschussvorsitzenden. Infoblatt zu Berufungsverfahren. Sehr geehrte Damen und Herren,

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1 HAW Hamburg Berliner Tor Hamburg An die Dekanin und Dekane und die Berufungsausschussvorsitzenden Justitiarin Hochschulverwaltung Infoblatt zu Berufungsverfahren Sehr geehrte Damen und Herren, dieses Infoblatt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern soll häufig gestellte Fragen zum Berufungsverfahren beantworten. Bitte ziehen Sie zusätzlich die Berufungsordnung und die Richtlinie zur Umsetzung der Berufungsordnung der HAW Hamburg vom (im Intranet der HAW Hamburg im Ordner Gesetze und Verordnungen, Unterordner Berufungen abrufbar) hinzu. 1. Besetzung des Berufungsausschusses - BA - ( 14 Abs. 2 HmbHG): x Professor/innen der HAW Hamburg Einsetzung vom Fakultätsrat 1 Studierende/r + 1 Vertreter/in Einsetzung vom Fakultätsrat 1 WiMi + 1 Vertreter/in Einsetzung vom Fakultätsrat 2 externe Professor/innen Benennung durch Präsidenten auf Vorschlag der Fakultät Datum 3. September 2007 Für Rückfragen Andrea Benita Horstmann Telefon Telefax andrea.horstmann@hv.hawhamburg.de Internet Anschrift HAW Hamburg Berliner Tor Hamburg Die Gruppe der Professor/innen muss die absolute Mehrheit der Sitze haben (dabei zählen die externen Professor/innen mit) Zur Gruppe der Professor/innen gehören auch die Vertretungsprofessor/innen, nicht hingegen Förderprofessor/innen (akademisches Personal) Mindestens 2 Frauen, darunter 1 Professorin sollen Mitglied des BA sein Externe Mitglieder des BA dürfen ausschließlich hauptamtliche Professor/innen einer anderen Hochschule sein. Ein Professor/innentitel allein reicht nicht aus. Die Fakultät (Dekan/in, Fakultätsrat, Berufungsausschussvorsitzende/r o.a.) schlägt zwei externe Mitglieder dem Präsidenten vor. Der Präsident benennt die externen Mitglieder schriftlich Mitglied des BA ist neben den Vertreter/innen der Gruppe der Professor/innen jeweils nur ein/e stimmberechtigte/r Vertreter/in der Gruppe der Studierenden und der Gruppe des akademischen Personals. Diese können jeweils eine/n (nicht stimmberechtigte/n) Stellvertreter/in haben In den Ruhestand versetzte Professor/innen können nicht Mitglied im BA sein, da sie nicht mehr der Gruppe der Professor/innen angehören und auch nicht als externe Professor/innen gelten Die Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät ist beratendes Mitglied im BA Die ordnungsgemäße Besetzung des BA muss vor der ersten Ausschusssitzung gewährleistet sein. Bitte prüfen Sie insbesondere, ob die externen Mitglieder vom..2

2 Seite 2 Präsidenten benannt worden sind und ob die/der studentische Vertreter/in und sein/e Stellvertreter/in vom Fakultätsrat gewählt worden sind. 2. Abstimmung: a) Geheime Abstimmung: Der BA muss über den Berufungsvorschlag geheim abstimmen ( 96 Abs. 5 HmbHG). Eine Abstimmung per genügt diesen Anforderungen ebenso wenig wie unterschiedlich gestaltete Wahlzettel. Es ist daher empfehlenswert, Stimmzettel gleichen Formats, Farbe und Gestaltung vor der Sitzung vorzubereiten und an die Mitglieder zu verteilen. Die geheime Abstimmung bezieht sich ausschließlich auf die Abstimmung über die Gesamtliste. Damit sich der BA auf eine solche überhaupt einigen kann, sind selbstverständlich Aussprachen miteinander möglich und nötig. Auch ist durch eine geheime Abstimmung über die Gesamtliste nicht ausgeschlossen, dass ein Mitglied im Nachhinein von sich aus offenbart, wie es votiert hat. Warum ist die geheime Abstimmung so wichtig? Sollte die Abstimmung nicht den Anforderungen an eine geheime Abstimmung genügen, stellt dies einen formalen Fehler dar, der von den Gerichten im Falle einer Konkurrentenklage gerügt werden würde. Sinn dieser Regelung ist es, sicherzustellen, dass die Mitglieder des BA (oder des Fakultätsrats) ihre Stimmen frei und unbeeinflusst abgeben können. Das ist bei Gremien, die nach Gruppen zusammengesetzt sind, von besonderer Bedeutung, da das einzelne Mitglied einer Gruppe sich nicht selten mit Wünschen und Erwartungen "seiner" Gruppe konfrontiert sieht. Daraus resultiert die Besorgnis, dass ein Mitglied ein aus seiner subjektiven Sicht für richtig gehaltenes, aber von der Auffassung der Gruppe im Übrigen abweichendes Votum nicht abgibt, sondern sich der Gruppenmeinung anschließt. b) Abstimmung über die Gesamtliste: Der BA hat über die Gesamtliste (in der Regel drei Personen), nicht über die einzelne Platzierung abzustimmen. Die Gesamtliste ist mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu beschließen (bei einer Besetzung mit 2 Professor/innen der HAW Hamburg, 2 externen Professor/innen, 1 Studierende/r, 1 akademische/r Mitarbeiter/in ist bei einem Abstimmungsergebnis 3:2:1 (ja/nein/enthaltung) die Gesamtliste beschlossen worden). Seit 2001 ist keine Professor/innenmehrheit mehr notwendig. 3. Bewerbungen von Schwerbehinderten: Die Vertrauensperson für Schwerbehinderte (Herr Siemens, ) ist im Falle von mindestens einer vorliegenden Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen am Berufungsverfahren unverzüglich nach Erhalt der Bewerbungsunterlagen zwingend zu beteiligen. Schwerbehinderte Bewerber/innen sind einzuladen, es sei denn, sie sind fachlich offensichtlich ungeeignet. Die Einladung ist nur dann entbehrlich, wenn das Leistungsprofil der Bewerberin/des Bewerbers mit dem Anforderungsprofil der Stelle überhaupt nicht übereinstimmt (z.b. wenn die/der Bewerber/in eine der Einstellungsvoraussetzungen für..3

3 Seite 3 Professor/innen gemäß 15 HmbHG offensichtlich nicht erfüllt). Bei Zweifeln über die offensichtliche Ungeeignetheit ist daher ein/e schwerbehinderte/r Bewerber/in einzuladen. Die Nichteinladung ist unbedingt mit der Vertrauensperson für Schwerbehinderte, Herrn Siemens, abzustimmen. Bei gleicher Qualifikation hat ein/e schwerbehinderte/r Bewerber/in Vorrang vor anderen Bewerber/innen (auch vor einer nicht schwerbehinderten weiblichen Bewerberin). Schwerbehindert sind Menschen, bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Eingeladen ebenfalls behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, die schwerbehinderten Menschen durch entsprechenden Bescheid gleichgestellt worden sind. 4. Berücksichtigung von Bewerber/innen nach Ablauf der Bewerbungsfrist? Die in der Stellenausschreibung bestimmte Bewerbungsfrist stellt keine Ausschlussfrist, sondern nur eine Ordnungsfrist dar. Dies bedeutet, dass es im pflichtgemäßen Ermessen der HAW Hamburg liegt, ob Bewerbungen, die nach Ablauf der Bewebungsfrist eingehen, noch in das Berufungsverfahren einbezogen oder aber zurückgewiesen werden. Eine Zurückweisung darf erfolgen, wenn das Berufungsverfahren im Zeitpunkt des Eingangs der Bewerbung schon weit fortgeschritten bzw. die Entscheidung bereits getroffen worden ist. Mit in das Verfahren einbezogen werden müssen Bewerbungen, die die Frist nur um wenige Tage überschritten haben bzw. nicht zu einer Beeinträchtigung des Ablaufs des gesamten Verfahrens geführt haben. 5. Chancengleichheit im Auswahlverfahren: Anforderungsprofil: Der BA ist an den Ausschreibungstext gebunden, anhand diese Textes soll die/der am meisten geeignete Bewerber/in gefunden werden, deren/dessen Fähigkeiten, Fertigkeiten, Kenntnisse und Motivation so ausgeprägt sind, dass diese den Anforderungen der zu besetzenden Stelle am besten entsprechen. Die Auswahlentscheidung ist entsprechend dem Leistungsprinzip nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Der BA ist an den Ausschreibungstext (Anforderungsprofil) gebunden. Dieses ist während des Verfahrens nicht beliebig abänderbar, ein Abrücken vom ursprünglichen Anforderungsprofil ist nicht zulässig. Der BA hat den Berufungsvorschlag schriftlich objektiv sachgerecht, nachvollziehbar und schlüssig zu begründen. Vorstellungsgespräche: Der BA sollte bereits vorher die Dauer der Vorstellungsgespräche festlegen (die Gespräche müssen bei allen Bewerbern vergleichbar land dauern, dies ist zu dokumentieren) und die Fragen/Themen schriftlich festhalten, die den Bewerber/innen im Gespräch gestellt werden sollen (dass innerhalb der Gespräche individuell auf jede/n Bewerber/in eingegangen werden kann, ist selbstverständlich)...4

4 Seite 4 6. Verfahrensgrundsätze: Der BA tagt nichtöffentlich, das heißt außer den Mitgliedern des BA darf niemand an den Sitzungen teilnehmen, es sei denn der BA benennt beratende Mitglieder (die kein Stimmrecht haben). Einzige Ausnahme sind die Probevorträge, an denen auch Studierende teilnehmen dürfen. Die Mitglieder des BA sind verpflichtet, über die Inhalte der Sitzungen Verschwiegenheit, sowohl innerhalb der Hochschule als auch gegenüber den Bewerber/innen, zu wahren. Ein Verstoß gegen diese Verschwiegenheitspflicht kann dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. 7. Aktenführung: Es ist erforderlich, dass eine vollständige Aktenführung erfolgt. Es sollten die jeweils schriftlichen Protokolle der Sitzungen, die die wesentlichen Inhalte der Sitzungen wiedergeben, die Fragen und Themen der Vorstellungsgespräche (ein Wortlautprotokoll über die Gespräche ist nicht notwendig) beigefügt werden. Ebenso sollte die Dauer der Vorstellungsgespräche und eine Anwesenheitsliste der Mitglieder bei den Probevorträgen/Gesprächen schriftlich festgehalten werden. 8. Weitere häufig gestellte Fragen: Darf bei der Ausschreibung einer Vertretungsprofessur auf die Benennung von externen Mitgliedern im Berufungsausschuss verzichtet werden? Ja, gemäß 14 Abs. 5 HmbHG ist dies möglich. Darf bei der Ausschreibung einer Professur auf Zeit auf die Benennung von externen Mitgliedern im Berufungsausschuss verzichtet werden? Nein, Professuren auf Zeit gemäß 16 Abs. 2 HmbHG sind normale Professuren, für die ein ordnungsgemäßes Berufungsverfahren durchgeführt werden muss, also auch zwei externe Professor/innen Mitglied im BA sein müssen. Ist das Berufungsverfahren zwingend abzubrechen, wenn sich weniger als drei Personen beworben haben? Nein, eine rechtliche Vorgabe einer bestimmten Anzahl von Bewerber/innen gibt es nicht, es steht der Hochschule aber frei, sich auch noch nach Ablauf der Bewerbungsfrist um zusätzliche Bewerber/innen zu bemühen oder aber - wenn es keine oder keine geeigneten Bewerber/innen gibt - eine Null-Liste aufzustellen und die Professur erneut auszuschreiben. Darf ein/e habilitierte/r Bewerber/in auf die Berufungsliste gesetzt werden, wenn die erforderliche Berufspraxis außerhalb des Hochschulbereichs fehlt? Grundsätzlich ist die Einstellung als Professor/in an der HAW Hamburg nur mit der erforderlichen Berufspraxis außerhalb der Hochschule zulässig ( 15 Abs. 1 Nr. 4 b) HmbHG). In besonders begründeten Ausnahmefällen können jedoch auch Professor/innen berufen werden, die habilitiert sind ( 15 Abs. 6 HmbHG)...5

5 Seite 5 Welche Berufserfahrung zählt zur beruflichen Praxis gemäß 15 Abs. 1 Nr. 4 b) HmbHG? Grundsätzlich gilt die Berufspraxis ab Studienabschluss, nicht erst ab abgeschlossener Promotion. Sollte die/der Bewerber/in sich jedoch beispielsweise auf eine Professur im Maschinenbau bewerben und zunächst Rechtswissenschaften und dann Maschinenbau studiert haben, gilt erst die Berufserfahrung ab (einschlägigem) Abschluss des Maschinenbaustudiums. Eine Referendarstätigkeit gilt nicht als Berufspraxis, sondern ist Teil der Ausbildung. Darf ein/e Bewerber/in berufen werden, die/der keine Promotion nachweisen kann? Ein/e Bewerber/in muss gemäß 15 Abs.1 Nr.3 HmbHG die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher/künstlerischer Arbeit nachweisen. Dies ist in der Regel durch eine abgeschlossene qualifizierte Promotion (d.h. summa cum laude", magna cum laude und cum laude bzw. in der ehemaligen DDR: Promotion A) erbracht. Liegt diese Promotion nicht vor oder ist diese zum Zeitpunkt der Berufung noch nicht abgeschlossen, müssen an Stelle der qualifizierten Promotion für den Nachweis einer entsprechenden Gleichwertigkeit zwei Gutachten von Gutachtern aus promotionsberechtigten Hochschulen eingereicht werden. Nicht ausreichend ist, dass diese Gutachten bescheinigen, dass die Promotion demnächst abgeschlossen wird, vielmehr müssen die Gutachter zu dem Ergebnis gelangen, dass die bisherigen anderen wissenschaftlichen Arbeiten der Bewerberin/des Bewerbers promotionsadäquat waren. Darf die Berufungsliste weniger oder mehr als drei Personen aufweisen? Gemäß 14 Abs. 3 HmbHG sollen die Berufungsvorschläge eine Liste von drei Personen enthalten, d.h. eine Berufungsliste mit drei Bewerber/innen ist der Normalfall. Sollte hiervon nach unten oder oben abgewichen werden, ist eine besondere Begründung, die Teil des Berufungsvorschlages ist, erforderlich. Sollten Sie weitere Fragen zu Berufungsverfahren haben, wenden Sie sich gerne an Frau Toefke ( ), Frau Lazarek ( ) oder mich ( ). Mit freundlichen Grüßen, Andrea Horstmann

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