Richtlinie für die Einstellung von Lehrkräften für besondere Aufgaben an der Fachhochschule Köln
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- Beate Bader
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1 Richtlinie für die Einstellung von Lehrkräften für besondere Aufgaben an der Fachhochschule Köln 1 Geltungsbereich (1) Diese Richtlinie regelt das Verfahren zur Besetzung von Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben. 1 (2) Zu dem Personenkreis der Lehrkräfte für besondere Aufgaben zählen die an der Fachhochschule tätigen Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte, die Studienrätinnen und Studienräte, die Fachlehrerinnen und Fachlehrer sowie die tarifrechtlich beschäftigten Lehrkräfte für besondere Aufgaben. 2 Beschäftigungsform Neueinstellungen von Lehrkräften für besondere Aufgaben erfolgen im privatrechtlichen Dienstverhältnis unter Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). 3 Zuweisungsverfahren (1) Jedes Stellenbesetzungsverfahren wird mit einem Zuweisungsverfahren eingeleitet. Der Zuweisungsantrag wird von der Dekanin oder dem Dekan bzw. dem geschäftsführenden Direktorium des ITT im Präsidium gestellt. Der Zuweisungsantrag muss vom Fakultätsrat beschlossen werden. Die Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät ist bei der Erstellung des Zuweisungsantrages zu beteiligen und ihre Stellungnahme einzuholen. Das Präsidium entscheidet über die Zuweisung der Stelle. (2) Über den Zuweisungsantrag findet ein Zuweisungsgespräch mit dem Präsidium statt. Von Fakultätsseite nehmen daran die Dekanin oder der Dekan, die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Auswahlkommission und/oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der Institutsleitung teil. Für das Zuweisungsgespräch mit dem Präsidium werden dem Zuweisungsantrag folgende Unterlagen und Informationen beigefügt: der Beschluss des Fakultätsrates inklusive der Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten der Fakultät, das Stellenprofil mit Aussagen zur Bedeutung und den Entwicklungsperspektiven des Fachgebietes sowie zur Einschätzung der Bewerberlage und der Konkurrenzsituation, das Tätigkeitsprofil mit Aussagen zum Einsatz in der Lehre sowie gegebenenfalls weiteren zu erbringenden Dienstleistungen, das Anforderungsprofil mit den formalen Einstellungsvoraussetzungen, insbesondere dem Hochschulabschluss, sowie den fachlich-inhaltlichen Einstellungsvoraussetzungen, insbesondere den geforderten didaktischen und kommunikativen Kompetenzen und den berufspraktischen Erfahrungen, 1 Die Regelungen dieser Richtlinie gelten auch für Besetzungen von Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben im ITT.
2 der Entwurf eines Ausschreibungstextes unter Einbeziehung der vorgenannten Elemente sowie ein Vorschlag für die personelle Besetzung der Auswahlkommission. (3) Der Zuweisungsantrag muss dem Personalreferat (HR9) zur Vorprüfung vor der Weiterleitung und Vorlage an das Präsidium mindestens drei Wochen vor dem Zuweisungsgespräch vorliegen. 4 Ausschreibung (1) Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden auf der Basis der Zuweisungsvereinbarung öffentlich ausgeschrieben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgabe sowie die Anforderungen an die Stelle enthalten. Der Ausschreibungstext ist so abzufassen, dass weibliche und männliche Bewerber gleichermaßen angesprochen und die Anforderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eingehalten werden. (2) Die Auswahlkommission entscheidet im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan über die Publikationsorgane für die Ausschreibung. Alle Ausschreibungen werden zusätzlich oder ausschließlich im Web-Auftritt der Fachhochschule Köln veröffentlicht. 5 Qualifikationsvoraussetzungen Bewerberinnen und Bewerber um eine als Lehrkraft für besondere Aufgaben ausgeschriebene Stelle an der Fachhochschule Köln müssen neben einem erfolgreich abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss eine einschlägige, in der Regel über vier Jahre, mindestens über zwei Jahre in hauptberuflicher Tätigkeit erbrachte, nach Festlegung der beantragenden Fakultät bemessene Berufserfahrung mitbringen. 6 Auswahlkommission (1) Die personelle Auswahl richtet sich nach dem vor dem Beginn des Auswahlverfahrens festzulegenden Anforderungsprofil ( 3 und 5) und wird von einer Auswahlkommission vorbereitet und durchgeführt. (2) Die Dekanin oder der Dekan schlägt dem Fakultätsrat Kandidatinnen und Kandidaten für die Mitgliedschaft in der Auswahlkommission, für den Vorsitz und die Stellvertretungen vor. Der Fakultätsrat wählt die Mitglieder der Auswahlkommission nach Gruppen getrennt. Die Tätigkeit der Auswahlkommission beginnt mit der Benennung der Mitglieder durch den Fakultätsrat und endet mit der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle. (3) Die Auswahlkommission muss geschlechtsparitätisch besetzt werden. Nur bei sachlich begründeten Ausnahmen kann entsprechend 11c HG NRW im Einzelfall von der geschlechtsparitätischen Besetzung abgesehen werden. Jede Ausnahme ist zu begründen und zu dokumentieren. 2 2 Eine Ausnahme ist unter anderem möglich, wenn der Frauenanteil in der Gruppe der professoralen Mitglieder dem Frauenanteil der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der betroffenen Fakultät entspricht, die weiteren beiden Gruppen geschlechtsparitätisch besetzt sind und die intensive Bemühung der gesamten geschlechtsparitätischen Besetzung dokumentiert ist.
3 (4) Der Auswahlkommission gehören drei stimmberechtigte Mitglieder an: Zwei Professorinnen oder Professoren (aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach 11 Abs. 1 Nr. 1 HG NRW). Die Beschäftigtengruppe, der das dritte Mitglied angehören soll, kann die Fakultät aus den Gruppen nach 11 Abs. 1 HG (Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Gruppe der Studierenden) frei bestimmen. (5) Mindestens eine Professorin oder ein Professor soll aufgrund des von ihr bzw. ihm vertretenen Faches für die fachliche Beurteilung der Bewerberinnen und Bewerber in der Lehre kompetent sein. (6) Vertreterinnen oder Vertreter von Professuren können Mitglieder der Auswahlkommission in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sein, wenn zu erwarten ist, dass das Verfahren während ihrer Vertretungszeit abgeschlossen wird. Sie können jedoch nicht Vorsitzende oder Vorsitzender der Auswahlkommission sein. (7) Für die nicht der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehörenden Mitglieder der Auswahlkommission ist eine persönliche Stellvertreterin oder ein persönlicher Stellvertreter zu benennen, die oder der die Vertretung für eine ganze Sitzung übernimmt. (8) Der Auswahlkommission darf nicht angehören, wer die ausgeschriebene Stelle innehat oder innegehabt hat. Ein Mitglied der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter soll nicht Mitarbeiterin oder Mitarbeiter im Aufgabenbereich der zu besetzenden Stelle sein. In Auswahlkommissionen sind ständige Gäste nicht zugelassen. (9) Die Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät, eine Vertretung des wissenschaftlichen Personalrats, die Schwerbehindertenvertretung sowie die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter aus dem Personalreferat sind wie Mitglieder einzuladen und zu informieren. Sie nehmen an den Sitzungen der Auswahlkommission mit beratender Stimme teil. Sie sind nicht stimmberechtigt. (10) Die Dekanin oder der Dekan bzw. die Studiendekanin oder der Studiendekan der einstellenden Fakultät können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. (11) Die Auswahlkommission kann zur Beurteilung der pädagogischen Eignung bzw. der didaktischen Kompetenz einer Bewerberin oder eines Bewerbers eine entsprechend qualifizierte Persönlichkeit als beratendes Mitglied hinzuziehen. (12) Die Mitglieder der Auswahlkommission, die Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät und die Schwerbehindertenvertretung sind verpflichtet, gegenüber der Auswahlkommission offen zu legen, ob etwaige Befangenheitsgründe gegen sie vorliegen könnten. Befangenheiten liegen insbesondere in folgenden Fällen vor und sollten zur Qualitätssicherung in Einstellungsverfahren unbedingt beachtet werden: Verwandtschaft, Ehe, Lebenspartnerschaft; Persönliche Bindungen und Konflikte; Dienstliches Abhängigkeitsverhältnis in den letzten drei Jahren; Konkurrenzverhältnis oder gemeinsame wirtschaftliche Interessen (gemeinsame Unternehmensführung).
4 (13) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der Auswahlkommission stellt sicher, dass Kommissionsmitglieder ausgeschlossen werden, bei denen ein Befangenheitsgrund oder ein Grund vorliegt, der geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Die Auswahlkommission entscheidet, ob ein Kommissionsmitglied wegen Befangenheit bzw. Besorgnis der Befangenheit von der weiteren Mitarbeit in der Auswahlkommission ausgeschlossen wird. Die Betroffene bzw. der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken; sie bzw. er hat den Sitzungsraum zu verlassen. Mitglieder der Kommission können insoweit zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens ersetzt werden. 7 Auswahlverfahren (1) Die Auswahlkommission legt zu Beginn eines Auswahlverfahrens fest, welche Formen der personellen Auswahl angewendet werden sollen. Hierbei ist neben dem strukturierten Gespräch zwingend eine Probelehrveranstaltung vorzusehen, die für alle eingeladenen Bewerberinnen und Bewerber zu gleichen Bedingungen anzubieten und durchzuführen ist (Vorbereitungszeit, Art der Lehrveranstaltung, Themengestaltung). Der Termin der Probelehrveranstaltung ist in der Fakultät öffentlich bekannt zu geben. Die Sachbearbeiterin bzw. der Sachbearbeiter aus dem Personalreferat ist über die Termine zu unterrichten. (2) Zur Probelehrveranstaltung und zum strukturierten Gespräch ist frühestens fünf Wochen, spätestens drei Wochen vor dem Termin einzuladen. (3) Die Überprüfung der im Anforderungsprofil festgelegten Einstellungsvoraussetzungen erfolgt in allen Teilen des Auswahlverfahrens nach den jeweils für diese Teile zuvor festgelegten Bewertungskriterien. 8 Verfahrensgrundsätze für das Auswahlverfahren (1) Die Auswahlkommission tagt nicht öffentlich. Die Unterlagen sind vertraulich zu behandeln. Kenntnisse über Personen, die im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens erworben wurden, sind ebenfalls vertraulich zu behandeln. Die oder der Vorsitzende der Auswahlkommission weist die Mitglieder der Auswahlkommission ausdrücklich auf die Vertraulichkeit hin und dokumentiert dies im Sitzungsprotokoll. (2) Zu den Sitzungen der Auswahlkommission lädt die oder der Vorsitzende schriftlich spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin mit Angabe der geplanten Tagesordnung ein. (3) Über die Sitzungen der Auswahlkommission werden Ergebnisprotokolle geführt, die den Mitgliedern der Kommission, der Dekanin oder dem Dekan, der Gleichstellungsbeauftragten, der Gleichstellungsbeauftragten der Fakultät, der Schwerbehindertenvertretung und der Sachbearbeiterin bzw. dem Sachbearbeiter des Personalreferates zugeleitet werden. (4) Die Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Dabei muss die Mehrheit der professoralen Mitglieder gegeben sein. Die Teilnahme über Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen der Auswahlkommission und an Abstimmungen ist nicht zulässig. 3 Beschlüsse zum Verfahren werden mit einfacher Mehrheit 3 Ausgenommen sind die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter des Personalreferates, die beratend über Video- und Telefonkonferenz zugeschaltet werden können.
5 der abgegebenen Stimmen getroffen. Bei der Berechnung der Mehrheiten werden ungültige Stimmen und Enthaltungen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden der Auswahlkommission. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig. (5) Stimmberechtigte Mitglieder der Auswahlkommission, die bei Beschlüssen zum Einstellungsvorschlag überstimmt wurden, können dem Beschluss ein schriftliches Sondervotum beifügen. Dieses muss in der Sitzung, in der die Abstimmung stattfindet, angemeldet und innerhalb von 14 Tagen der oder dem Vorsitzenden der Auswahlkommission zugeleitet werden. (6) Eine Abstimmung der Auswahlkommission im Umlaufverfahren ist in Ausnahmefällen zulässig, wenn alle Mitglieder dem Umlaufverfahren zuvor zustimmten. (7) Die Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung sind jederzeit berechtigt, Einsicht in die Bewerbungs- und Verfahrensunterlagen zu nehmen und in allen Stufen der Entscheidungsfindung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Bei negativer oder ablehnender Stellungnahme durch die Gleichstellungsbeauftragte ist der Sachverhalt unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten erneut in der Auswahlkommission zu diskutieren und zu entscheiden. Falls die Auswahlkommission an ihrem Beschluss festhält, ist dies zu begründen. Die Beschlusslage ist letztendlich durch das Präsidium zu beurteilen. (8) Die Studierenden sollen nach der Probelehrveranstaltung ein gesondertes Votum abgeben, auch wenn sie nicht der Auswahlkommission angehören. (9) Kontaktaufnahmen zu den Bewerberinnen und Bewerbern erfolgen durch das Personalreferat und durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Auswahlkommission. (10) Soweit einzelne Regelungen dieser Richtlinie der Auslegung bedürfen, sind die entsprechenden Regelungen der Berufungsordnung der Fachhochschule Köln vom als maßgeblich heranzuziehen. 9 Vorauswahl geeigneter Bewerberinnen und Bewerber (1) Das Personalreferat stellt nach Ablauf der Bewerbungsfrist die Bewerbungsunterlagen in einheitlicher und übersichtlicher Form zusammen. Dabei werden alle Bewerbungen berücksichtigt, die innerhalb der Bewerbungsfrist eingegangen sind. Die Bewerbungen werden vom Personalreferat jeweils auf Vollständigkeit und auf Vorliegen der formalen Einstellungsvoraussetzungen geprüft. (2) Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten direkt nach Eingang ihrer Bewerbung eine Eingangsbestätigung mit Hinweisen, wie sich das Verfahren inhaltlich und zeitlich weiter gestaltet. (3) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist und Festlegung der Auswahlkriterien durch die Auswahlkommission übergibt das Personalreferat die vollständigen Bewerbungsunterlagen sowie eine Übersicht mit den wesentlichen Stammdaten der Bewerberinnen und Bewerber an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Auswahlkommission. Liegen bei einer Bewerbung die formalen Einstellungsvoraussetzungen nach Einschätzung des Personalreferates nicht vor oder sind die Bewerbungsunterlagen unvollständig, so wird dies in der Liste vermerkt.
6 (4) Gehen nach Ablauf der Bewerbungsfrist vor der Probelehrveranstaltung noch weitere Bewerbungen ein, kann die Auswahlkommission entscheiden, ob sie diese berücksichtigt. (5) Die Auswahlkommission tritt zum ersten Mal vor bzw. gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Ausschreibung zusammen. In dieser Sitzung legen die Mitglieder die Auswahlkriterien für die zu besetzende Stelle fest. Grundsätzlich muss der Kriterienkatalog in enger Übereinstimmung mit der Stellenausschreibung und dem Anforderungsprofil erfolgen. Die Auswahlkriterien und deren Gewichtung sind zu dokumentieren. (6) Die Auswahlkommission prüft und bewertet alle Bewerbungen nach den festgelegten Auswahlkriterien. Die Ergebnisse sind in angemessener Form und nachvollziehbar zu dokumentieren. Hierzu steht der Auswahlkommission wie in Berufungsverfahren eine Bewertungsübersicht (Excel-Tool) zur Verfügung, die der Auswahlkommission von der Sachbearbeiterin bzw. dem Sachbearbeiter aus dem Personalreferat zur Verfügung gestellt wird. (7) Unklare oder offene Punkte in einzelnen Bewerbungen (z. B. ausländische Zeugnisse, fehlende Angaben oder fehlende Unterlagen) klärt die oder der Vorsitzende der Auswahlkommission mit Unterstützung durch das Personalreferat. (8) Die Auswahlkommission entscheidet aufgrund der Prüfung und Bewertung der eingereichten Bewerbungsunterlagen, welche Bewerberinnen und Bewerber in die engere Wahl genommen werden. Die Begründung für die Auswahl ist nachvollziehbar zu dokumentieren. 10 Einstellungsvorschlag der Auswahlkommission (1) Die Auswahlkommission erarbeitet nach Durchführung der Probelehrveranstaltung, des strukturierten Gespräches und eventuell weiterer Formen der personellen Auswahl einen Einstellungsvorschlag (Einer-Liste, ggf. mit bis zu zwei Ersatzkandidatinnen und Ersatzkandidaten für den Fall einer Absage) zur Vorlage über die Dekanin oder den Dekan an den Fakultätsrat. Hierzu fasst die oder der Vorsitzende der Auswahlkommission das Beratungsergebnis, die vergleichende Würdigung und das Auswahlverfahren in einem Abschlussbericht zusammen. Die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten der Fakultät und das Votum der Studierenden sind dem Abschlussbericht beizufügen. (2) Im Falle einer Ablehnung des Einstellungsvorschlages durch den Fakultätsrat wird das Verfahren an die Auswahlkommission zur erneuten Bearbeitung nach den Anregungen des Fakultätsrates zurückverwiesen. (3) Im Gegensatz zu Berufungsverfahren sind bei der Abstimmung im Fakultätsrat bzw. im Institutsvorstand des ITT alle Mitglieder des Fakultätsrates bzw. des Institutsvorstandes der zentralen Einrichtung stimmberechtigt. (4) Die Dekanin oder der Dekan bzw. das geschäftsführende Direktorium des ITT legt die folgenden Unterlagen dem Präsidium zur Beschlussfassung vor: Protokollauszug der Fakultätsratssitzung mit dem Abstimmungsergebnis und ggf. Sondervoten zum Einstellungsvorschlag, Abschlussbericht der Auswahlkommission, Protokolle der Auswahlkommission einschließlich ggf. Sondervotum,
7 Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten und ggf. Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung, Stellungnahme der Studierenden, Bewerbungsunterlagen der vorgeschlagenen Kandidatin bzw. des vorgeschlagenen Kandidaten, Zuweisungsantrag mit Ausschreibungstext. (5) Im Falle einer Ablehnung eines Einstellungsvorschlages durch das Präsidium wird das Verfahren an die Fakultät und die Auswahlkommission zur erneuten Bearbeitung nach den Anregungen des Präsidiums zurückverwiesen. (6) Nach Einholung eines positiven Präsidiumsbeschlusses erfolgen die Beteiligungen der Gremienvertretungen und die Einstellung durch das Personalreferat. Beschlossen vom Präsidium der Fachhochschule Köln am und
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