NAME, SITZ UND ZWECK...
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- Frauke Dunkle
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1 I. NAME, SITZ UND ZWECK... 2 ART. 1 NAME UND SITZ... 2 ART. 2 ZWECK... 2 II. MITGLIEDSCHAFT... 2 ART. 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT... 2 ART. 4 AUSTRITT... 2 ART. 5 AUSSCHLIESSUNG... 2 III. MITTEL... 3 ART. 6 MITGLIEDERBEITRAG... 3 ART. 7 WEITERE MITTEL... 3 ART. 8 HAFTUNG... 3 IV. ORGANISATION... 3 ART. 9 ORGANE... 3 V. DIE GENERALVERSAMMLUNG... 3 ART. 10 GENERALVERSAMMLUNG... 3 ART. 11 EINLADUNG... 3 ART. 12 VORSITZ UND PROTOKOLL... 4 ART. 13 BESCHLUSSFÄHIGKEIT... 4 ART. 14 BESCHLUSSFASSUNG... 4 ART. 15 BEFUGNISSE DER GENERALVERSAMMLUNG... 4 VI. DER VORSTAND... 5 ART. 16 MITGLIEDER, AMTSZEIT UND VERTRETUNG... 5 ART. 17 AMTSZEITBESCHRÄNKUNG... 5 ART. 18 EINBERUFUNG... 5 ART. 19 VORSITZ... 5 ART. 20 BESCHLUSSFASSUNG... 5 ART. 21 AUFGABEN UND BEFUGNISSE DES VORSTANDES... 6 ART. 22 KLEINER VORSTAND... 6 ART. 23 UNTERSCHRIFTENREGELUNG... 6 ART. 24 SEKRETARIAT... 6 VII. DIE STATUTARISCHE KONTROLLSTELLE... 6 ART. 25 KONTROLLSTELLE... 6 VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN... 7 ART. 26 STATUTENREVISION... 7 ART. 27 AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION... 7 ART. 28 GÜLTIGKEIT... 7 ART. 29 WEITERGEHENDE BESTIMMUNGEN... 7 Zur Vereinfachung der Lesart wird im Statut ausschliesslich die männliche Form verwendet. BEBV Management AG / sce
2 STATUTEN LANDWIRTSCHAFTLICHE VEREINIGUNG SAANENLAND I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Landwirtschaftliche Vereinigung Saanenland (LVS) mit Sitz am Ort des jeweiligen Präsidenten, besteht ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Art. 2 Zweck Die LVS bezweckt die Förderung und Wahrung der wirtschaftlichen, politischen, kulturellen und gemeinnützigen Interessen der landwirtschaftlichen Bevölkerung des Saanenlandes. Sie sucht diese Ziele zu erreichen durch: Förderung der Zusammenarbeit zwischen den landwirtschaftlichen Organisationen des Saanenlandes und anderen Regionen Förderung des Verständnisses zwischen der landwirtschaftlichen und der nichtlandwirtschaftlichen Bevölkerung Koordination und Durchführung von Ausstellungen, Veranstaltungen, Kundgebungen, Weiterbildungsangeboten usw. Sammeln und Bearbeiten von Anliegen und Aufträgen aus der landwirtschaftlichen Bevölkerung Stellungnahmen und Eingaben zu aktuellen Themen Mitwirkung bei Vernehmlassungen Durchsetzen landwirtschaftlicher Interessen bei den zuständigen Behörden oder nichtlandwirtschaftlichen Verbänden Öffentlichkeitsarbeit in den Medien Unterstützung neuer Ideen und Produkte, sowie die Förderung derer Vermarktung Die LVS ist politisch und konfessionell neutral. II. Mitgliedschaft Art. 3 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglieder können werden: a) Einzelpersonen, die in der Landwirtschaft tätig sind b) Einzelpersonen, die die Ziele des LVS unterstützen c) Ehepaare, die in der Landwirtschaft tätig sind, als Einzelpersonen d) Berufs-, Wirtschafts- und Landwirtschaftsorganisationen Auf ein schriftliches Eintrittsgesuch an den Präsidenten entscheidet der Vorstand über die Aufnahme. Art. 4 Austritt Der Austritt eines Mitgliedes kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen, schriftlich auf das Ende des Kalenderjahres, das auch dem Buchhaltungsjahr entspricht, erfolgen. Die Kündigung ist an den Präsidenten zu richten. Art. 5 Ausschliessung Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, wenn es die Vereinsstatuten verletzt oder den Anordnungen des Vorstandes oder Generalversammlungsbeschlüssen nicht nachkommt. Landwirtschaftliche Vereinigung Saanenland (LVS) 2 / 7
3 Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Generalversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausscheidens mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten zuhanden der Generalversammlung zu richten. Bezahlt ein Mitglied seinen Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht, wird es vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen ohne, dass ihm ein Rekursrecht an die Generalversammlung zusteht. III. Mittel Art. 6 Mitgliederbeitrag Der jährliche Mitgliederbeitrag je Mitglied beträgt maximal Fr , er kann von der Generalversammlung den Bedürfnissen entsprechend angepasst werden. Ehepaare haben, obschon sie in der Mitgliederlist als zwei Einzelmitglieder geführt werden, zusammen den anderthalbfachen Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Austretende oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Art. 7 Weitere Mittel Weitere Mittel des Vereins werden / können beschafft werden durch: Vermögensertrag Zuwendungen von Bund, Kanton, Gemeinden und Dritten Verkauf von Dienstleistungen Legate und Schenkungen Art. 8 Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen; für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten. IV. ORGANISATION Art. 9 Organe Die Organe der LVS sind: a) die Vereinsversammlung, Generalversammlung genannt b) der Vorstand c) die statutarische Kontrollstelle V. Die Generalversammlung Art. 10 Generalversammlung Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, in allen Angelegenheiten des Vereins endgültig. Art. 11 Einladung Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen, in der Regel innerhalb der ersten vier Monate des Jahres. Landwirtschaftliche Vereinigung Saanenland (LVS) 3 / 7
4 Der Vorstand oder ein Zehntel der Vereinsmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen, welche innerhalb von zwei Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat. Die Einberufung zur Generalversammlung erfolgt schriftlich, elektronisch oder im Anzeiger vom Saanen spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstag und hat die Verhandlungsgegenstände bekannt zu geben. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten Generalversammlung Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie dem Vorstand schriftlich vor Ende Dezember zugestellt wurden. Art. 12 Vorsitz und Protokoll Die Generalversammlung wird vom Präsidenten oder dem Vizepräsidenten geleitet. Der Sekretär führt das Protokoll über die von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Sekretär nach der Genehmigung zu unterzeichnen. Art. 13 Beschlussfähigkeit Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. Art. 14 Beschlussfassung Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände geführt werden. Einzelmitglieder, Berufs-, Wirtschafts- oder Landwirtschaftsorganisationen haben in der Generalversammlung je eine Stimme. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, wenn nicht mindestens ein Fünftel der anwesenden Mitglieder eine geheime Stimmabgabe verlangt. Sachgeschäfte werden durch das relative Mehr 1 beschlossen. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Verzichtet der Präsident auf den Stichentscheid, ist das Geschäft abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, bei weiteren Wahlgängen das relative Mehr der abgegeben gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los. Bei Beschlüssen über die Entlastung des Vorstandes haben Personen, die an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist nach der Genehmigung durch der Vorsitzenden und den Protokollführer zu unterzeichnen. Art. 15 Befugnisse der Generalversammlung Der Generalversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung sowie die Entlastung der Organe genehmigt das Tätigkeitsprogramm und Budget legt die Mitgliederbeiträge fest Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstandes Wahl der statutarischen Kontrollstelle Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes und der statutarischen Kontrollstelle in begründeten Fällen legt die Ausgabenkompetenz des Vorstandes, sowie Verwendung der Eigenmittel fest fasst Beschluss über Geschäfte, die vom Vorstand vorgelegt werden 1 Relatives Mehr: Es obsiegt jene Gruppe, welche mehr Stimmen auf sich vereint als jede andere Stimmengruppe. Landwirtschaftliche Vereinigung Saanenland (LVS) 4 / 7
5 behandelt Rekurse von Mitgliedern gem. Art. 5 ernennt Ehrenmittglieder beschliesst Statutenänderungen beschliesst die Auflösung des Vereins VI. Der Vorstand Art. 16 Mitglieder, Amtszeit und Vertretung Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, die für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidialamtes selbst. Der Vorstand achtet bei Wahlvorschlägen an die Generalversammlung auf eine angemessene Vertretung von Personen und Interessen gem. Art. 2 im Saanenland. Ein Vorstandsmitglied kann gleichzeitig zwei Ämter ausüben. Ausnahme: Präsidium und Vizepräsidium können nicht gleichzeitig durch dieselbe Person ausgeübt werden. Art. 17 Amtszeitbeschränkung Vorstandsmitglieder sind mit nachstehenden Ausnahmen einmal wieder wählbar, treten jedoch spätestens auf Ende des Geschäftsjahres zurück, in welchem sie das 65. Lebensjahr erreichen. Der Präsident ist als Vorstandsmitglied für drei Amtsdauern wählbar. Der Sekretär und der Kassier unterliegen keiner Amtszeitbeschränkung. Art. 18 Einberufung Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. Drei Vorstandsmitglieder können die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen, welche innerhalb von drei auf das Begehren folgenden Wochen stattzufinden hat. Die Einberufung der Vorstandssitzungen hat schriftlich oder elektronisch, in der Regel sieben Tage im Voraus zu erfolgen und über die Verhandlungsgegenstände Auskunft zu geben. Art. 19 Vorsitz Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder dem Vizepräsidenten geleitet. Der Vorsitzende ernennt bei bedarf einen Stimmenzähler. Der Sekretär führt das Protokoll. Bei dessen Verhinderung ist ein Tagessekretär zu wählen. Art. 20 Beschlussfassung Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und nimmt Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder vor. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit steht ihm mit einer zweiten Stimme der Stichentscheid zu. Beschlüsse können auch auf dem Korrespondenzweg gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt. Ein Beschluss ist angenommen, wenn ihm die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zustimmt. Über Vorstandssitzungen wie Beschlüsse auf dem Korrespondenzweg ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist nach der Genehmigung durch der Vorsitzenden und den Protokollführer zu unterzeichnen. Landwirtschaftliche Vereinigung Saanenland (LVS) 5 / 7
6 Art. 21 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes Der Vorstand hat die Führung des Vereins mit aller Sorgfalt zu erfüllen sowie den Sinn und Zweck der LVS zu fördern. Der Vorstand vertritt die Interessen der LVS gegenüber Dritten. Die Ausgabenkompetenz des Vorstandes wird durch die Generalversammlung festgelegt. Dem Vorstand obliegen insbesondere: Einberufung der Generalversammlung Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung Führung des Vereins unter Vorbehalt der Befugnisse der Generalversammlung Einsetzen von Projektgruppen und externen Fachleuten zur Erreichung der Ziele des Vereins Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern sowie Mutationen von Mitgliedschaften Anstellung von Personal sowie die Genehmigung des Pflichtenheftes und der Vertragsbedingungen Organisation von Informations- und Weiterbildungstagungen sowie Weiterbildungskursen Sammlung und Auswertung der mit der Agrarpolitik in Zusammenhang stehenden Publikationen und Pressemitteilungen Erarbeitung und Lancierung von Stellungnahmen und Eingaben an landwirtschaftliche Organisationen und Behörden Die Führung des Rechnungswesens, der Protokolle und der Mitgliederliste. Bücher und Belege sind der statutarischen Kontrollstelle vorzulegen und wo nötig, ist Aufschluss zu erteilen. Der Vorstand kann Geschäfte die in seiner Kompetenz liegen, der Generalversammlung zur Beschlussfassung unterbreiten. Art. 22 Kleiner Vorstand Der kleine Vorstand besteht aus Präsident, Vizepräsident Sekretär und Kassier und bildet die Geschäftsleitung. Einberufung, Vorsitz und Beschlussfassung richten sich nach den Art. 18 bis 20. Die Aufgabenteilung zwischen Vorstand und kleinem Vorstand beschliesst der Vorstand. Art. 23 Unterschriftenregelung Präsident, Vizepräsident, Sekretär oder Kassier zeichnen kollektiv zu zweien rechtsverbindlich für die LVS. Der Vorstand kann weitere Personen als zeichnungsberechtigte Personen bestimmen. Art. 24 Sekretariat Das Sekretariat untersteht dem kleinen Vorstand. Aufgaben und Kompetenzen sind im Pflichtenheft zu regeln. VII. Die statutarische Kontrollstelle Art. 25 Kontrollstelle Die Kontrollstelle besteht aus zwei Mitgliedern, welche für zwei Jahre gewählt werden. Sie sind wieder wählbar. Es können auch externe Fachpersonen oder eine Revisionsstelle gewählt werden. Sie prüfen die Rechnungsführung des Vereins und erstatten jährlich zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht mit Antrag. Ohne diesen Bericht kann die Jahresrechnung nicht genehmigt und Entlastung erteilt werden. Landwirtschaftliche Vereinigung Saanenland (LVS) 6 / 7
7 VIII. Schlussbestimmungen Art. 26 Statutenrevision Statutenrevisionen werden von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Die Einladung hat den Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung bekannt zu geben. Art. 27 Auflösung und Liquidation Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich dafür einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins wird durch die Zustimmung von zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder beschlossen. Sind bei der ersten Generalversammlung nicht genügend Mitglieder anwesend, muss innert vier Wochen eine neue Generalversammlung stattfinden, an der, wenn über eine Auflösung zu befinden ist, die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen erforderlich ist. Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist einem gemeinnützigen Zweck zu übergeben, den die Generalversammlung bestimmt. Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht mit Schlussabrechnung zuhanden der Schlussversammlung. Art. 28 Gültigkeit Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 20. Januar 2016 angenommen. Sie ersetzen alle früheren Versionen. Art. 29 Weitergehende Bestimmungen Im Übrigen gelten die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des schweizerischen Zivilgesetzbuches. Saanen, den 20. Januar 2016 Der Präsident: Die Sekretärin: Christoph Bach Heidi Schopfer Landwirtschaftliche Vereinigung Saanenland (LVS) 7 / 7
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