IM NAMEN DER REPUBLIK

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1 2700 Wr. Neustadt / Ungargasse 33 Telefon: / Fax: post-wn@lvwg.noel.gv.at / DVR: AUSSENSTELLE WIENER NEUSTADT Geschäftszahl: LVwG-AV-95/ Wr. Neustadt, am 02. Jänner 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Zakovsek als Einzelrichterin über die Beschwerde des CK, ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Rabl, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom , MDS1-F-05180/005, zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG insoweit Folge gegeben, als die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B, C1, C, F bis einschließlich entzogen wird und dem Beschwerdeführer bis einschließlich keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Die im angefochtenen Bescheid angeordneten begleitenden Maßnahmen bleiben aufrecht. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Mödling entzog CK mit Bescheid vom , MDS1-F-05180/005, die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B, C1, C, F und zwar bis einschließlich und bestimmte, dass ihm bis einschließlich keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe. Gleichzeitig ordnete die Bezirkshauptmannschaft Mödling die Beibringung eines von

2 - 2 - einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM, B, C1, C, F innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit und die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme an. Gegen diesen Bescheid erhob CK, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Rabl, fristgerecht Vorstellung. Mit Bescheid vom , MDS1-F-05180/005, entschied die Bezirkshauptmannschaft Mödling über diese Vorstellung und entzog die Lenkberechtigung für die Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B, C1, C, F bis einschließlich und ordnete an, dass ihm bis einschließlich keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde mit folgendem Inhalt: In umseits rubrizierter Führerscheinangelegenheit erhebe ich durch meinen ausgewiesenen Vertreter gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom zu Aktenzeichen MDS1-F-05180/005 (meinem Vertreter zugestellt am ) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der B E S C H W E R D E an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, Rennbahnstraße 29, 3100 St. Pölten. Als Beschwerdegrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Mödling mir die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B, C1, C und F bis einschließlich entzogen und darüber hinaus ausgesprochen, dass mir bis einschließlich keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. De facto wurde über mich ein Lenkverbot in der Dauer von 2 Jahren verhängt. Als Begründung für die zweijährige Entzugsdauer im Sinne der Bestimmung des 25 FSG wurde angeführt, dass das Lenken sowie die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand an sich schon als verwerflich anzusehen sei; darüber hinaus müsse mein Verhalten als besonders gefährlich angesehen werden, da alkoholisierte Fahrzeuglenker unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt sind und daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen.

3 - 3 - In der Begründung des Bescheides wurde zunächst angeführt, dass ich am also vor etwa 5 Jahren in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** gelenkt hätte. Weiters wurde mir vorgeworfen, ich hätte am einen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt. Die wegen dieser beiden Alkoholdelikte erfolgten beiden Vorentzüge der Lenkberechtigung möchte ich gar nicht in Abrede stellen und erfolgten die jeweiligen Vorentzüge natürlich auch völlig zu Recht. Nichts desto trotz vertrete ich die Ansicht, dass meine nunmehrige Delinquenz, welche dem Entzugsverfahren zugrunde liegt, doch erheblich von den Verhältnissen abweicht, welche den beiden Vorentzugsverfahren zugrunde zu legen waren. Bei unvoreingenommener Wertung der gesamten Umstände und Tatsachen im Zusammenhang mit der Bewertung meiner Verkehrszuverlässigkeit, welche dem nunmehrigen Entzugsverfahren zugrunde zu legen sind, ergibt sich meines Erachtens, dass die Prognose, welche die Behörde in Bezug auf meine Person bzw. meine Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit angestellt hat, insofern nicht zutreffend ist, als die konkreten Umstände, welche zur Einleitung des nunmehrigen Führerscheinverfahrens geführt haben, doch (was die Gefährlichkeit und insbesondere die Gefahr für die Verkehrssicherheit anderer Verkehrsteilnehmer anbelangt) als übertrieben hoch eingeschätzt wurden. Wird mir doch im bekämpften Bescheid vorgeworfen, ich hätte am gegen Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** in *** in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt. Der Vorwurf ist eigentlich nicht richtig. Tatsache ist, dass ich von den meldungslegenden Beamten, welche in der Folge Anzeige an die Führerscheinbehörde erstattet haben, in meinem PKW schlafend vorgefunden wurde. Wie ich bereits im Verfahren vorgebracht habe, hatte ich am Abend des mit meiner Gattin zu Hause eine Meinungsverschiedenheit, welche in einem kleinen Ehekrach ausartete. Um einer weiteren Eskalation unserer Auseinandersetzung vorzubeugen, habe ich die Wohnung verlassen und habe ich eine der Wohnung naheliegende Shell-Tankstelle angefahren, da ich ohnehin meinen PKW für den nächsten Arbeitstag noch auftanken musste. In der Tankstelle habe ich 3 Halbe-Liter-Dosen Bier gekauft. Da ich nicht sofort nach Hause fahren wollte und um noch etwas Abstand von der ehelichen Auseinandersetzung zu gewinnen, stellte ich meine PKW in der *** zunächst ab (meine Wohnung ist lediglich ca. 150 bis 200 Meter von dort entfernt gelegen) und surfte ich mit meinem ipad, welches sich immer in meinem PKW befindet, noch etwas im Internet und konsumierte ich in aller Ruhe die 3 von mir in der Tankstelle gekauften Biere. In weiterer Folge wurde ich auf Grund des langen Tages etwas müde und verstaute ich

4 - 4 - daher mein ipad im Handschuhfach, packte die leeren Bierdosen in ein mitgebrachtes Einkaufssackerl und verstaute dieses unter dem Beifahrersitz und döste ich zunächst ca. ¼ Stunde vor mich hin. Auf Grund der relativ geringen Außentemperaturen wurde es mir in weiterer Folge etwas zu kalt, sodass ich zum Zwecke des Heizens den Motor des PKW s anstellte. In weiterer Folge drehte ich den Fahrersitz nach hinten und beabsichtigte ich etwas zu schlafen. Hiebei deckte ich mich auch mit meiner Jacke, welche ich ausgezogen hatte, wie mit einer Decke zu. In weiterer Folge schlief ich ein. Geweckt wurde ich durch ein Klopfen an der Scheibe der Fahrertüre durch die meldungslegenden Beamten. Entgegen dem Vorbringen im Entzugsbescheid habe ich daher kein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt. Mein Fehler war einzig und allein, dass ich zum Zwecke des Heizens den Motor meines Wagens angestellt hatte und dies im Sinne der Bestimmungen des Führerscheingesetzes als Inbetriebnahme zu werten ist. Mir ist nunmehr durchaus bewusst, dass das Starten eines PKW-Motors eine Inbetriebnahme eines Fahrzeuges darstellt und dass eine vorliegende Alkoholisierung einen Umstand darstellen kann, welcher den Entzug der Lenkberechtigung unter Umständen rechtfertigt. Andererseits glaube ich jedoch nicht, dass so wie im Entzugsbescheid angeführt wird mein Verhalten als besonders gefährlich angesehen werden muss, so wie dies auf Seite 2 im bekämpften Bescheid im vorletzten Absatz angeführt wird. Festhalten möchte ich, dass die zwei Vorentzüge, welche einmal 2 Jahre und einmal fast 5 Jahre zurückliegen, mir eine Lehre waren. Seinerzeit habe ich tatsächlich unter erheblichem Alkoholkonsum einen PKW gelenkt. Seit meinem letzten Führerscheinentzug im Jahr 2013 habe ich ausnahmslos jeglichem Alkoholkonsum entsagt, wenn ich mit einem PKW unterwegs war. Berücksichtigt man, dass ich zum Zeitpunkt der Betretung durch die meldungslegenden Beamten in meinem PKW wenn auch mit laufendem Motor schlafend vorgefunden wurde und dass ich bei dem durchgeführten Alko-Test lediglich eine geringgradige Alkoholisierung im Ausmaß von 0,42 mg/l Atemluftalkoholgehalt aufgewiesen habe, kann man meines Erachtens auf Grund der gesamten Umstände nicht mit Fug und Recht behaupten, dass dieses mein Verhalten als besonders gefährlich angesehen werden muss. Wie ich nunmehr von meinem Rechtsvertreter aufgeklärt wurde und wie ich oben bereits ausgeführt habe, ist mir nunmehr bewusst, dass selbst das Starten eines PKW s auch wenn dieser nicht gefahren oder gelenkt wird bei Vorliegen einer relevanten Alkoholisierung zum Entzug der Lenkberechtigung führen kann. Andererseits möchte ich doch nochmals darauf hinweisen, dass die für die Beurteilung maßgeblichen Kriterien der Verkehrszuverlässigkeit eines Lenkers natürlich schon zu unterscheiden ist, was im konkreten Einzelfall tatsächlich geschehen ist; ob nämlich ein Fahrzeug, vielleicht noch dazu unter Einhaltung

5 - 5 - von besonders gefährlichen Verhältnissen und mit überhöhter Geschwindigkeit gelenkt wurde, wie hoch der Alkoholisierungsgrad war etc., oder ob ein PKW lediglich zum Zwecke des Heizens gestartet wurde Wenn in der Begründung meines Entzugsbescheides angeführt wurde, dass mein Verhalten als besonders gefährlich gewertet werden muss, da alkoholisierte Fahrzeuglenker unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt seien und daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen und wenn darüber hinaus vorgebracht wird, dass Alkohol erwiesenermaßen zu längeren Reaktionszeiten und Konzentrationsschwächen führt, so ist dies zugegebenermaßen durchaus richtig trifft auf meinen Fall jedoch nur bedingt bis gar nicht zu. Auch kann mir mein Verhalten nicht als besonders verantwortungslos, sorglos und unkritisch im Umgang mit der im Straßenverkehr so gefährlichen Droge Alkohol vorgeworfen werden. Dieser Schluss ist nicht gerechtfertigt. Der Annahme der Entzugsbehörde halte ich nochmals entgegen, dass ich nicht beim Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand betreten wurde und auch keinen sorglosen Umgang mit Alkohol an diesem Tag oder zuvor gepflegt habe, sondern haben ganz private Umstände dazu geführt, dass ich am Abend des Vorfallstages überhaupt Alkohol in Form von 3 Dosen Bier zu mir genommen hatte. Um Wiederholungen zu vermeiden, darf ich inhaltlich nochmals ganz grundsätzlich auf meine Stellungnahme an die Bezirkshauptmannschaft Mödling vom verweisen. Die von der Entzugsbehörde vorgenommene Wertung in Bezug auf meine Verkehrszuverlässigkeit und die Einschätzung, wann meine Verkehrszuverlässigkeit wiederhergestellt sein wird, ist meines Erachtens - wie bereits ausgeführt - nicht ganz sachgerecht. Wie ich nunmehr aufgeklärt wurde, entspricht es zwar der Richtigkeit, dass nach den Buchstaben des Gesetzes schon alleine das Starten eines PKW s in alkoholisiertem Zustand die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges bedeutet und eine sol- che Inbetriebnahme in alkoholisiertem Zustand mit einem Entzug der Lenkberechtigung bedroht ist; andererseits möchte ich doch anmerken, dass das Starten des PKW s im konkreten Fall, wie ich es zum Zwecke der Erwärmung des Fahrzeuginnenraumes vorgenommen habe, doch bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit meiner Person anders zu werten und zu gewichten ist, als bei einem alkoholisierten Fahrzeuglenker, der tatsächlich am fließenden Verkehr teilnimmt. Meine einzige und alleinige Absicht war, durch das Starten des Motors die Heizung des Fahrzeuges anzustellen; nicht etwa das Lenken oder Fahren des Fahrzeuges. Hätte mein PKW über eine Standheizung verfügt und ich lediglich diese Standheizung angestellt, wäre gar kein Sachverhalt bzw. Tatbestand vorgelegen, welcher einen Führerscheinentzug rechtfertigen würde. Unter diesem Gesichtspunkt sowie angesichts der Tatsache, dass ich wirklich nur geringgradig alkoholisiert war (nämlich knapp über 0,8 Promille) kann man an sich meines Erachtens schon die Frage stellen, ob die Erstbehörde bei ihrem Ermessen was die Einschätzung der Wiedererlangung meiner Verkehrszuverlässigkeit anbelangt nicht über das Ziel hinausgeschossen ist. Eine de-facto-entzugsdauer im Ausmaß von 2 Jahren erscheint beim gegebenen Sachverhalt meines Erachtens jedenfalls nicht sachgerecht und hätte die Be-

6 - 6 - hörde durchaus davon ausgehen dürfen, dass was meine Verkehrszuverlässigkeit anbelangt diese auch nach einer Entzugsdauer von 10 Monaten als wiederum gegeben anzusehen ist. Aus den angeführten Gründen und ohne meine letzte Delinquenz letztendlich beschönigen zu wollen, beantrage ich daher in Abänderung des angefochtenen Bescheides, die über mich verhängte Entzugsdauer was meine Lenkberechtigung anbelangt auf 10 Monate herabzusetzen. Am legte die Bezirkshauptmannschaft Mödling den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Aus dem Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Mödling ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom , MDS2-V /5, rechtskräftig wegen einer Übertretung gemäß 99 Abs. 1b ivm 5 Abs. 1 StVO bestraft wurde. Es wurde ihm angelastet, am um 23:38 Uhr, im Gemeindegebiet ***, ***, den PKW *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen zu haben, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 0,42 mg/l betragen habe. Weiters lenkte der Beschwerdeführer am um 22:43 Uhr, den PKW *** im Ortsgebiet von *** auf dem *** vor dem Haus Nr. ***, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholwert 0,9 mg/l). Am um 01:35 Uhr lenkte er das KFZ *** im Ortsgebiet von ***, auf der *** vor dem Haus Nr. ***, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholwert von 0,8 mg/l). Die relevanten Bestimmungen des FSG i.d.g.f. lauten: 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind ( 7),

7 (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.... (3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: 3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen; 4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde; 6. ein Kraftfahrzeug lenkt; a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

8 - 8 - b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse; (4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung ( 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit... die Lenkberechtigung zu entziehen.... (3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer Übertretung gemäß 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor

9 - 9 - keine andere der in 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch 1. auch eine der in 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder 2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. Wenn jedoch eine der in 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden. (2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges 1. erstmalig ein Delikt gemäß 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 2. ein Delikt gemäß 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 3. ein Delikt gemäß 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 4. erstmalig ein Delikt gemäß 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 5. ein Delikt gemäß 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 6. ein Delikt gemäß 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 7. ein Delikt gemäß 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. (2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach

10 Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen. (3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde ( 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt hat die Entziehungsdauer 1. zwei Wochen, 2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen, 3. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen. (4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer. (5) Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer innerhalb des Fünfjahreszeitraums vor der Übertretung am zwei Übertretungen gemäß 99 Abs. 1 StVO gesetzt.

11 Gemäß 26 Abs. 2 Z 3 FSG ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, wenn beim Lenken oder in Betrieb nehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß 99 Abs. 1 oder 1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß 99 Abs. 1 StVO begangen wird. Im Erkenntnis vom , 2011/11/0039, hat der VwGH bei ähnlich gelagertem Sachverhalt, nämlich bei zwei Übertretungen gemäß 99 Abs. 1 StVO innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren bei Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer ein Wiederholungstäter ist und trotz zweier Entziehungen der Lenkberechtigung neuerlich ein Alkoholdelikt begangen hat, entschieden, dass es angemessen ist, wenn eine Verkehrsunzuverlässigkeit für einen die Mindestentziehungsdauer noch übersteigenden Zeitraum von elf Monaten angenommen wurde, sodass eine Verkehrsunzuverlässigkeit von insgesamt neunzehn Monaten vorlag. Auch bei Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nur wegen einer Inbetriebnahme des Fahrzeuges bestraft wurde, ist eine kürzere Entziehungszeit als in diesen Erkenntnis nicht vertretbar. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit im Abstand von zwei Jahren schwere Alkoholdelikte gesetzt. Aufgrund der Entziehung von mehr als achtzehn Monaten war die Lenkberechtigung nach dem ersten genannten Vorfall erloschen, der Beschwerdeführer verfügte erst seit wieder über eine Lenkberechtigung und er setzte dessen ungeachtet sieben Monate danach wieder ein Alkoholdelikt. Die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinaus reichenden Zeitraum ist daher wohl begründet und macht die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich, wobei in Anbetracht der genannten Judikatur von einer Verkehrsunzuverlässigkeit von 19 Monaten auszugehen ist.. Da der Führerschein am abgenommen wurde, beginnt die Entziehungsdauer an diesem Tag ( 29 Abs. 4 FSG).

12 Da sich die Beschwerde nicht gegen die Anordnung der Absolvierung der Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens bzw. einer verkehrspsychologischen Stellungnahme richtete, ist im gegenständlichen Erkenntnis darüber nicht weiter abzusprechen. Es ist aber ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass gemäß 24 Abs. 3 FSG die Entziehungsdauer nicht vor Absolvierung der behördlichen Anordnungen endet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß 24 VwGVG konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, da der zu beurteilende Sachverhalt feststand und von keiner Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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