IM NAMEN DER REPUBLIK

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1 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: / Fax: post@lvwg.noel.gv.at / DVR: Geschäftszahl: LVwG-AV-1570/ St. Pölten, am 07. Februar 2018 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn MG, ***, ***, vertreten durch Mag. Egmont Neuhauser, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom , GZ. AMS1-F-1420/003, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

2 - 2 - Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom , GZ. AMS1-F-1420/003, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, BE, C1E und F auf die Dauer von drei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides entzogen. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der Verwaltungsbehörde oder bei der Polizeiinspektion in *** abzugeben, und wurde darüber hinaus die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes *** vom zur Zl. *** gemäß 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt verurteilt worden sei. Bereits mit Urteil des Bezirksgerichtes *** vom zur Zahl *** sei der Beschwerdeführer gemäß 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt worden, wobei diese unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren ebenfalls bedingt nachgesehen worden sei. Diese beiden Verurteilungen würden somit ca. drei Jahre auseinanderliegen und sei die im 7 Abs. 1 Z. 9 FSG geforderte wiederholte Begehung damit gegeben. Der gegenständlich zeitliche Abstand zwischen den Verurteilungen stehe den im Führerscheingesetz normierten Rechtsfolgen nicht entgegen. Vielmehr habe die Judikatur festgehalten, dass wiederholte strafgerichtliche Verurteilungen wegen des Vergehens nach 83 StGB eine die Verkehrszuverlässigkeit ausschließende Aggressionsneigung erkennen ließen. Für die Verwaltungsbehörde bestehe daher die begründete Annahme, dass sich der Beschwerdeführer weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werde. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers sei demnach die Verwaltungsbehörde der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung auf die im Spruch genannte Dauer entzogen werden müsse, um die Allgemeinheit zu schützen. Es handle sich dabei um

3 - 3 - die gesetzlich normierte Mindestentzugsdauer, diese dürfe nicht unterschritten werden. Um zu verhindern, dass ein verkehrsunzuverlässiger Lenker am Straßenverkehr teilnehme, sei zudem die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzug dringend geboten, wodurch die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid auszuschließen gewesen wäre. 2. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner gegen diesen Bescheid durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde, bei der Verwaltungsbehörde eingelangt am , beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und die Lenkberechtigung dem Beschwerdeführer auszuhändigen. Im Übrigen beantragte der Beschwerdeführer, der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Über eben diesen zuletzt genannten Antrag wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bereits gesondert mit Beschluss vom zu GZ. LVwG-AV-1570/ abweisend entschieden. In der Sache selbst brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass er am in einen nicht vom Beschwerdeführer injizierten Raufhandel verwickelt worden sei, bei welchem eine dritte Person verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer hätte damals nicht die finanziellen Mittel gehabt, um sich eines Rechtsanwaltes zu bedienen, und habe er sich auf Anraten des Gerichtes für schuldig bekannt. Der damalige gegenständliche Vorfall hätte jedoch nichts mit der Inbetriebnahme eines KFZ zu tun gehabt und sei die daran angeknüpfte Entziehung der Lenkberechtigung nicht gerechtfertigt. Die der im November 2014 erfolgten Verurteilung zugrundeliegende strafbare Handlung liege bereits mehr als drei Jahre zurück, sodass eine Miteinbeziehung dieser vorherigen Verurteilung als Begründung für die gegenständliche Entziehung

4 - 4 - der Lenkberechtigung nicht gerechtfertigt sei. Dazu werde darauf verwiesen, dass das eigentliche inkriminierte Verhalten des Beschwerdeführers die Beteiligung an einem Raufhandel und dadurch eine Körperverletzung gewesen wäre. Auch das Bezirksgericht *** hätte Kenntnis von dieser vorangegangenen strafbaren Handlung des Beschwerdeführers gehabt und trotzdem trotz dieser einschlägigen Vorstrafe nicht den Widerruf der früheren bedingten Strafnachsicht ausgesprochen, sondern lediglich erneut eine bedingte Strafe unter neuerlicher Verlängerung der Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verhängt. Damit sei dem inkriminierten Verhalten des Beschwerdeführers Rechnung getragen worden. Jene strafbare Handlung, die der Beschwerdeführer begangen hätte, sei sohin durch das Bezirksgericht *** entsprechend geahndet worden. Eine darüber hinaus gehende Handlung des Beschwerdeführers durch Entziehung der Lenkberechtigung sei hier nicht gerechtfertigt. Wäre das Bezirksgericht *** der Ansicht gewesen, dass der Beschwerdeführer auf freiem Fuß eine Gefahr für andere Menschen darstellen würde, hätte es aus spezialpräventiven Erwägungen eine unbedingte Freiheitsstrafe aussprechen müssen, was nicht geschehen sei. Dementsprechend sei auch die Entziehung der Lenkberechtigung keinesfalls gerechtfertigt, um so den Beschwerdeführer an der Teilnahme am Straßenverkehr zu hindern. In diesem Zusammenhang sei auch ganz deutlich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht in Erscheinung getreten sei und damit bereits zum Ausdruck gebracht worden sei, dass er nicht als verkehrsunzuverlässig anzusehen sei. Der zugrundeliegende Vorfall hätte auch nichts mit der Teilnahme am Straßenverkehr zu tun gehabt. Richtig sei nun zwar, dass die beiden Verurteilungen an sich Tatsachen im Sinne des 7 Abs. 3 Z. 9 FSG seien, die grundsätzlich gemäß 7 Abs. 1 FSG geeignet wären, die Verkehrszuverlässigkeit einer Person auszuschließen. Alleine der Umstand, dass diese Tatsachen gesetzt wurden, würde allerdings nicht die Verkehrsunzuverlässigkeit dieser Person begründen. Es wäre vielmehr der Verwaltungsbehörde oblegen, die genauen Gründe dieser beiden Verurteilungen näher zu betrachten und sich dann ein Bild vom Beschwerdeführer zu machen, ob diese beiden Verurteilungen tatsächlich geeignet seien, dass wegen dieser

5 - 5 - Umstände angenommen werden müsse, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Sinnesart beim Lenken eines Kraftfahrzeuges eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer darstelle und deshalb denselben wegen Gefahr in Verzug unverzüglich die Lenkberechtigung entzogen werden müsse. Bei dieser näheren Betrachtung hätte die Verwaltungsbehörde aber erkannt, dass das Verschulden des Beschwerdeführers an diesen Verurteilungen so gering gewesen wäre, dass daraus noch nicht auf die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers rückgeschlossen hätte werden können. Hinzu käme auch, dass die der Verurteilung vom zugrunde gelegene Tathandlung bereits mehr als drei Jahre zurückliege und zudem der jüngsten Verurteilung eine Körperverletzung als Folge aus einem Raufhandel gebildet hätte, keine jedoch gezielt herbeigeführte Handlung. Der Beschwerdeführer sei eben auch niemals in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht in Erscheinung getreten bzw. habe ein Fahrzeug in einem Zustand gelenkt, welches auf die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers hätte schließen lassen. Dies zeige auch, dass der Beschwerdeführer seit dem Vorfall im März 2017 seit fast einem Jahr mit einem KFZ am Straßenverkehr teilgenommen habe, ohne in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht weiterhin in Erscheinung zu treten, woraus sich ebenso ergebe, dass der Beschwerdeführer nicht verkehrsunzuverlässig im Sinne des 7 FSG sei. Der Beschwerdeführer sei somit insgesamt verkehrszuverlässig im Sinne des 7 FSG. 3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Zl. AMS1-F-1420/003 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

6 - 6 - Am führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche von der Verwaltungsbehörde und dies nach telefonischer Vorankündigung vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unbesucht blieb. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. AMS1-F-1420/003 der Bezirkshauptmannschaft Amstetten sowie GZ. LVwG-AV-1570/ des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und durch Einvernahme des Beschwerdeführers. 4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer MG, geboren am ***, ist seit 2005 im Besitz der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, BE, C1E und F. Mit Urteil des Bezirksgerichtes *** vom , GZ. ***, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Wochen verurteilt, wobei gemäß 43 Abs. 1 StGB die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, ein Anti-Gewalt-Training über den Verein Neustart durchzuführen und dem Gericht binnen 18 Monaten ab Rechtskraft des Urteiles über den positiven Abschluss des Anti-Gewalt-Trainings zu berichten. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Urteil für schuldig befunden, dass er am in *** die ZL am Körper verletzt hat, in dem er diese von einer Bierbank zu Boden riss und am Hals zu Boden drückte, wodurch ZL eine Prellung des linken Außenknöchels mit lokaler Hautabschürfung, eine Schädelprellung, eine Schulterprellung und eine Ellbogenprellung erlitt. Mit diesem Urteil wurde zudem der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, ZL 500,-- als Abgeltung ihrer privatrechtlichen Ansprüche zu bezahlen, dem der Beschwerdeführer auch nachkam.

7 - 7 - Im Rahmen der Strafzumessungsgründe wurden vom Bezirksgericht *** mildernd das Geständnis und die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, erschwerend hingegen kein Umstand berücksichtigt. ZL war eine damalige Arbeitskollegin des Beschwerdeführers. Im Rahmen eines Wiesenfestes in *** kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Beschwerdeführer, im Rahmen dessen er sich nach Beschimpfungen dazu hinreißen ließ, die dargestellte Tat zu begehen. Der Beschwerdeführer absolvierte in weiterer Folge aufforderungsgemäß im Zeitraum vom bis in Form von wöchentlichen Sitzungen das Anti-Gewalt-Training, dessen Abschluss dem Bezirksgericht *** mit Schreiben vom bekanntgegeben wurde. Mit Urteil des Bezirksgerichtes *** vom , GZ. ***, wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen des Vergehens des 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, wobei diese Freiheitsstrafe gemäß 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren wieder bedingt nachgesehen wurde, gleichzeitig jedoch unter Absehen des Widerrufs der bedingten Strafnachsicht zu *** des Bezirksgerichtes *** diese Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde. In diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am in *** in der Diskothek *** im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung den GGr durch einen Schlag mit einem Glas, wodurch der Genannte eine Rissquetschwunde in der Scheitelgegend und eine Gehirnerschütterung erlitt, am Körper verletzt zu haben. Im Hinblick darauf wurde der Beschwerdeführer mit eben diesem Urteil auch schuldig erkannt, den Privatbeteiligten GGr an privatrechtlichen Ansprüchen einen Betrag von 3.000,-- samt Zinsen zu bezahlen. Auch dieser Leistungsverpflichtung ist der Beschwerdeführer nachgekommen. Im Rahmen der Strafzumessungsgründe wurden vom Bezirksgerichtes *** strafmildernd das Geständnis des Beschwerdeführers sowie eben seine Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung, erschwerend hingegen die Vorstrafe und die Begehung der Tat innerhalb offener Probezeit gewürdigt.

8 - 8 - Zu eben dieser Körperverletzung kam es dadurch, dass der Beschwerdeführer mit GGr in eine zunächst verbale Auseinandersetzung geriet, im Rahmen dessen sich der Beschwerdeführer hinreißen ließ, mit einem leeren Glas gegen den Kopf des GGr zu schlagen. Zumindest bis zur gegenständlichen Verurteilung war der Beschwerdeführer zumindest zweimal wöchentlich stärker alkoholisiert wurde dem Beschwerdeführer auch wegen Übertretung nach 99 Abs. 1 lit. a ivm 5 Abs. 1 StVO die Lenkberechtigung auf die Dauer von sechs Monaten entzogen. Vor allem im alkoholisierten Zustand neigte der Beschwerdeführer zumindest bis zuletzt auch zu aggressivem Verhalten. Eben dies und die jüngste strafgerichtliche Verurteilung führten zuletzt auch zur Scheidung seiner Ehe. 5. Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den bezughabenden im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden Urteilen des Bezirksgerichtes *** und des Bezirksgerichtes *** und sind auch unstrittig. Die näheren Umstände, wie es zu den jeweils dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tathandlungen kam, wurden vom Beschwerdeführer im Rahmen der nunmehrigen Verhandlung glaubwürdig dargelegt und entsprechend seiner Aussage festgestellt. Eben dieser Aussage waren auch die Feststellungen dahingehend zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis zuletzt in nicht unerheblichem und hier festgestelltem Ausmaß Alkohol konsumierte. Vom Beschwerdeführer wurde auch eingestanden, dass er gerade dann, wenn er verbal angegangen wird, relativ leicht aggressiv wird, wenngleich seiner Einschätzung nach ihm von seiner Bewährungshelferin diesbezüglich geholfen werde. Der Beschwerdeführer musste jedoch auch eingestehen, dass gerade dies auch letztendlich jüngst zur Scheidung seiner Ehe führte. Schon alleine daraus, dass sich der Beschwerdeführer schon einem Anti- Gewalt-Training zu unterziehen hatte, und aus den beiden Tathandlungen der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers an sich zeigt sich für das

9 - 9 - Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dass der Beschwerdeführer wie eben von ihm selbst auch eingestanden zumindest bis zuletzt leicht zu aggressivem Verhalten neigte, wenn er etwa verbal attackiert wird und möglicherweise auch Alkohol konsumiert hatte. Die Feststellung im Zusammenhang mit der ersten Entziehung seiner Lenkberechtigung im Jahre 2014 entstammen dem im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden Auszug aus den verwaltungsstrafrechtlichen Register im Zusammenhang mit der Aussage des Beschwerdeführers. 6. Rechtslage: Folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz: 3 Abs. 1: (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: 1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben ( 6), 2. verkehrszuverlässig sind ( 7), 3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken ( 8 und 9), 4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind ( 10 und 11) und 5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein. 7 Abs. 1, Abs. 3 Z. 9, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6: (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

10 die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder 2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. ( ) (3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: ( ) 9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem 83 StGB begangen hat; ( ) (4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. (5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden. (6) Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs. 3 Z 6 lit. b, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen gemäß Abs. 3 Z 12 gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.

11 Abs. 1: (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung ( 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung gemäß 24 Abs. 3 achter Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des 2 Abs. 3 Z 7 besitzt. 25: (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. (2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

12 (3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ( 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem ( 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des 7 Abs. 3 Z 14 und Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am und am jeweils rechtskräftig des Vergehens des 83 StGB verurteilt wurde. Wenngleich 7 Abs. 3 Z. 9 FSG nicht auf eine strafgerichtliche Verurteilung, sondern auf das (wiederholte) Begehen einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben gemäß 83 StGB abstellt, sind die Verwaltungsbehörde und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an den Spruch dieser beiden Urteile gebunden (vgl. z.b. VwGH , 2003/11/0266), sodass jedenfalls vom jeweils dort festgestellten strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers und somit vom Begehen dieser Vergehen auszugehen war, wobei die Tatbegehungen im Übrigen ohnehin unbestritten sind. Zumal die gegenständlichen strafbaren Handlungen auch nicht länger als fünf Jahre (demnach auch nicht länger als zehn Jahre) zurückliegen, sind diese beiden festgestellten strafbaren Handlungen als bestimmte Tatsachen im Sinne des 7 Abs. 5 FSG und als wiederholte Begehung im Sinne des 7 Abs. 6 FSG zu werten. Die unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit in Form des Vorliegens zumindest einer bestimmten Tatsache des 7 Abs. 3 FSG, nämlich konkret jene der Z 9 leg.cit., liegt somit gegenständlich vor (vgl. z.b. VwGH , 2004/11/0134). Soweit aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu gewinnen ist, dass alleine das Vorliegen einer bestimmten Tatsache jedoch nicht ausreicht, um von

13 Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, ist er dahingehend im Recht, dass auch eine Wertung dieser Tatsachen gemäß 7 Abs. 4 FSG vorzunehmen ist. Dabei ist davon auszugehen, dass die im 7 Abs. 3 Z. 9 FSG genannten strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben im Zusammenhang mit der eben nach 7 Abs. 4 FSG erforderlichen Wertung allenfalls die Annahme begründen, dass der Betreffende gemäß 7 Abs. 1 Z. 1 FSG wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden wird (siehe etwa VwGH , 2003/11/0240; VwGH , 2001/11/0379). Der Tatbestand gemäß 7 Abs. 1 Z. 2 FSG kommt demnach bei dem im 7 Abs. 3 Z. 9 FSG angeführten Gewaltdelikten nicht in Frage. Damit ist etwa auch die Tatsache bzw. das sich darauf beziehende Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sämtliche gegenständlichen strafbaren Handlungen vom Beschwerdeführer nicht im Straßenverkehr insbesondere im Rahmen des Lenkens seines Kraftfahrzeuges gesetzt wurden, irrelevant für die hier vorzunehmende Wertung (vgl. VwGH , 2001/11/0379). Im Rahmen der nach 7 Abs. 1 FSG vorzunehmenden Wertung hat sich die Behörde an den in Absatz 4 leg.cit. angeführten Wertungskriterien zu orientieren. Demnach sind in Bezugnahme auf die eben festgestellte bestimmte Tatsache deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Im Falle einer bedingten Strafnachsicht des zugrundeliegenden strafgerichtlichen Urteiles führt eben diese für sich alleine noch nicht zwingend dazu, dass der Betreffend bereits als verkehrszuverlässig anzusehen ist, weil sich die bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit zu berücksichtigen Gesichtspunkte eben nicht zur Gänze mit jenen decken, die für das Gericht betreffend die bedingte Strafnachsicht nach den Bestimmungen des StGB von Bedeutung sind, wenngleich vom Verwaltungsgerichtshof auch mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass nach diesen Bestimmungen die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen sind und es sich dabei im Einzelfall durchwegs um Umstände handeln kann, die für

14 die im 7 Abs. 4 FSG genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können (vgl. z.b. VwGH , 2005/11/0190). Dazu ergibt sich nun aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer sich vor allem im alkoholisierten Zustand zumindest bis zuletzt leicht dazu verleiten ließ, auch körperlich gegen andere Personen aggressiv zu werden. Eben dieses Verhalten des Beschwerdeführers führte gerade bei den festgestellten gerichtlich geahndeten Straftaten zu Körperverletzungen Dritter. Wenngleich unter Hinweis auf die dargestellte Judikatur es ohne Belang ist, dass zumindest diese aktenkundigen Körperverletzungen nicht im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges standen, war sehr wohl auch festzustellen und ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ihm schon einmal seine Lenkberechtigung wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf die Dauer von sechs Monaten entzogen wurde. Dass zudem dieses für den Beschwerdeführer bestehende Problem der Aggressionsbereitschaft dies insbesondere in Verbindung mit Alkohol mehrfach bis zuletzt vorkam, wurde nicht nur vom Beschwerdeführer selbst eingestanden, sondern ist auch durch die Scheidung seiner Ehe und durch das Faktum dokumentiert, dass dem Beschwerdeführer schon nach seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung die Absolvierung eines Anti-Gewalt-Trainings aufgetragen wurde und der Beschwerdeführer diese Absolvierung auch dem Strafgericht nachzuweisen hatte. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich schließt sich somit der Rechtsauffassung der Verwaltungsbehörde an, dass die beiden gegenständlichen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers eine die Verkehrszuverlässigkeit ausschließende Aggressionsneigung erkennen lassen. Eben all diese Umstände müssen vielmehr in ihrer Gesamtschau dazu führen, dass auch nach der entsprechenden Wertung der festgestellten bestimmten Tatsache von einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, zumal seit der letzten strafgerichtlichen Verurteilung auch erst ein Zeitraum von rund vier Monaten verstrichen ist. Soweit der Beschwerdeführer auf den Zeitraum zwischen der letzten diesbezüglich gerichtlichen Straftat im März 2017 und der daraufhin erst erfolgten Verurteilung im Oktober 2017 verweist, ist dieser seinerseits darauf zu verweisen, dass einem Wohlverhalten in der Zeit, in der ein Strafverfahren und/oder ein

15 Entziehungsverfahren anhängig ist, nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH , 2001/11/0196). Da insgesamt vielmehr auch zum gegenständlichen Zeitpunkt nach wie vor von einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, war ihm gemäß 24 Abs. 1 Z. 1 FSG die Lenkberechtigung zu entziehen und somit die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers durch die Verwaltungsbehörde nicht zu beanstanden. Für die Festsetzung der Entziehungsdauer ist die unter Berücksichtigung der Wertungskriterien gemäß 7 Abs. 4 FSG zu erstellende Prognose maßgebend, wann der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen wird, fallbezogen somit wann der Beschwerdeführer die Sinnesart gemäß 7 Abs. 1 Z. 1 FSG, derentwegen die Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen ist, überwunden haben wird. Bei der im 25 Abs. 3 FSG dazu normierten Entziehungszeit von drei Monaten handelt es sich um eine Mindestentziehungszeit, für deren Dauer die Lenkberechtigung jedenfalls zu entziehen ist, wenn eine Person nicht verkehrszuverlässig ist. Diese Bestimmung steht der Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit der strafbaren Handlungen die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Berücksichtigt man nun gegenständlich, dass von der Verwaltungsbehörde ohnehin trotz des festgestellten Sachverhalts nur die gesetzliche Mindestentziehungsdauer von drei Monaten festgesetzt wurde, kann der Beschwerdeführer auch im Hinblick auf die Entziehungsdauer nicht beschwert sein. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich liegt vielmehr sogar ein Grenzfall dahingehend vor, die Entziehungsdauer zu verlängern. Lediglich aufgrund des einsichtigen Verhaltens des Beschwerdeführers, was sein Fehlverhalten vor allem in Bezug auf die strafgerichtlichen Verurteilung und seine Aggressionsneigung betrifft, war gegenständlich davon Abstand zu nehmen, und geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass der Beschwerdeführer

16 tatsächlich nach Ablauf der dreimonatigen Entziehungsdauer wieder die Verkehrszuverlässigkeit erlangt haben wird. Zusammenfassend geht somit das Beschwerdevorbringen ins Leere, aufgrund dessen spruchgemäß eben diese abzuweisen und demnach der damit angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen war. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird dazu auf die zahlreich zitierte Judikatur verwiesen, sowie darauf, dass der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

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IM NAMEN DER REPUBLIK 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 0662 8042-0* / Fax: +43 0662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Zahl: 405-4/887/1/6-2017 Betreff: Ort, Datum: Salzburg, 17.1.2017 J.

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