Ausschussdrucksache ( )

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Ausschussdrucksache ( )"

Transkript

1 Landtag Mecklenburg-Vorpommern 7. Wahlperiode Sozialausschuss Ausschussdrucksache 7/460-2 Ausschussdrucksache ( ) Inhalt: Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Elternbeitragsfreiheit, zur Stärkung der Elternrechte und zur Novellierung des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Kindertagesförderungsgesetz - KiföG M-V) - Drucksache 7/ hier: unaufgeforderte Stellungnahme von Ramona Brandt

2 Ramona Brandt 23. April 2019 Landtag Mecklenburg-Vorpommern Ausschuss für Soziales, Integration und Gleichstellung Sehr geehrter Herr Kopplin, Sehr geehrte Abgeordnete, beigefügt überreiche ich - unaufgefordert - eine Stellungnahme zur Neufassung des KiföG M-V. Die beabsichtigte Neufassung war für mich gleichzeitig Anlass für weitergehende Überlegungen zur Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger in MV. Diese richte ich gesondert an die Fraktionen des Landtages und gebe auch diese beigefügt zur Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen Ramona Brandt Walwanusstraße Neubrandenburg 0395/ RA-msj-brandt@fitflat.de 1

3 Neufassungsvorschlag Landesregierung aktuelle Fassung KiföG Änderungsvorschlag Allgemeines Das KiföG M-V hat in den zurückliegenden Jahren mehrfach Anpassungen erfahren. Die jetzt beabsichtigte Neustrukturierung ist zu begrüßen. Anlass für die Neustrukturierung ist die Einführung der generellen Kostenfreiheit der Kindertagesbetreuung für die Eltern. Diese Verlagerung der Familienförderung in die Finanzlast der Allgemeinheit birgt zwei entscheidende Gefahren. Zum einen besteht die Gefahr, dass die Leistungen derjenigen, die die Kindertagesförderung erbringen, nicht mehr geachtet (gewertschätzt) wird ( was mich nichts kostet, ist auch nichts wert ), zum anderen laufen Eltern Gefahr, im System der Kindertagesförderung keine Rolle mehr zu spielen ( nur wer bezahlt, bestimmt die Musik ). Beiden Gefahren wird nur begegnet werden können, wenn die Elternverantwortung auch künftig in der Kindertagesförderung eine entscheidende Rolle spielt. Besonderes Augenmerk ist mithin auf die Elternrechte zu legen. Die Landesregierung erstrebt mit der KiföG-Novellierung folgerichtig auch eine Stärkung der Elternrechte. Allerdings wird der Gesetzentwurf diesem Anliegen nur teilweise gerecht. Bereits geschaffene Rechte werden wieder beseitigt. Andererseits wird auf die Statuierung weiterer, notwendig erscheinender Teilhaberechte verzichtet. Unter Berücksichtigung der (Kinder- und) Elternrechte soll deshalb eine kritische Betrachtung des Neufassungsvorschlages erfolgen. Resultierend werden Änderungen des Neufassungsvorhabens vorgeschlagen. 1

4 Einzelaspekte Kinderschutz Der Novellierungsvorschlag bleibt in einem entscheidenden Punkt hinter der bisherigen Regelung zurück. Während bisher auch die Personensorgeberechtigten in die partnerschaftliche Zusammenarbeit im Kinderschutz einbezogen sind und in bestehende Netzwerkstrukturen im Kinderschutz einzubeziehen sind, entfällt ihre Einbeziehung in der Novellierungsfassung vollständig. Sie werden (wieder) zum Objekt kinderschutzrelevanter Aktivitäten. Dies wird der Elternverantwortung und auch 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch nicht gerecht. Danach sind auch die Erziehungsberechtigten in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen. Eine Neufassung muss deshalb die bisherige Regelung aufrechterhalten und eine Einbeziehung aller Verantwortungsträger in die Gewährleistung des Kinderschutzes und in die Arbeit der Netzwerke Frühe Hilfen und Kinderschutz gewährleisten. Für die Reaktion auf das Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes darf es auch keine Rolle spielen, ob die pädagogischen Fachkräfte und Tagespflegepersonen die Anhaltspunkte selbst wahrnehmen oder Hinweise hierauf in anderer Weise erhalten. Eine Handlungsoption der Leitungen der Kindertageseinrichtungen oder der Tagespflegepersonen außerhalb der Vereinbarungen nach 8a Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch darf es im Kinderschutz nicht geben. 2

5 4 Kinderschutz (1) Die Träger der Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen sind an die Arbeit lokaler Netzwerke Kinderschutz und Frühe Hilfen angeschlossen. Sie wirken darauf hin, dass geeignete Maßnahmen zum Wohle der geförderten Kinder und zur Unterstützung ihrer Eltern ergriffen werden. Dazu arbeiten sie mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Partnern im Sozialraum partnerschaftlich zusammen. (2) Werden durch das pädagogische Personal der Kindertageseinrichtung oder die Tagespflegeperson gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes wahrgenommen, ist ein sofortiges Handeln gemäß 8a Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich. (3) Sollten sich Hinweise auf eine Beeinträchtigung des Wohls eines Kindes außerhalb des Verfahrens nach 8a Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ergeben, entscheidet die Leitung der Kindertageseinrichtung oder die Tagespflegeperson über die unverzügliche Information des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. 9a Kinderschutz Das Wohl der Kinder erfordert es, jedem Anschein von Vernachlässigung, Misshandlung oder anderer Gefährdungen des Kindeswohls nachzugehen. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Träger der Kindertageseinrichtungen, die pädagogischen Fachkräfte, die Tagespflegepersonen und die Personensorgeberechtigten arbeiten in Angelegenheiten des Kinderschutzes partnerschaftlich zusammen unter Einbeziehung bestehender Netzwerkstrukturen. Werden gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes bekannt, ist gemäß 8a Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu verfahren. Der 4 Kinderschutz (1) Das Wohl der Kinder erfordert es, jedem Anschein von Vernachlässigung, körperlicher, geistiger oder seelischer Misshandlung oder anderer Gefährdungen des Kindeswohls nachzugehen. (2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Träger der Kindertageseinrichtungen, die pädagogischen Fachkräfte, die Tagespflegepersonen und die Personensorgeberechtigten arbeiten in Angelegenheiten des Kinderschutzes partnerschaftlich zusammen. (3) Vertreter der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der Träger der Kindertageseinrichtungen, der Tagespflegepersonen und der Personensorgeberechtigten sind in die Arbeit der Netzwerke Frühe Hilfen und Kinderschutz einzubeziehen. (4) Werden gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes bekannt, ist ein sofortiges Handeln gemäß der Vereinbarung nach 8a Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich. 3

6 Gesundheitsvorsorge Die bisherige Regelung wird im Wesentlichen übernommen. Allerdings erschließt sich (trotz der Definition von Eltern als Personensorgeberechtigte, 2 Abs. 4 des Gesetzentwurfes) nicht, weshalb die Wortwahl Personensorgeberechtigte ersetzt werden muss. Wenn die Fachkräfte auch auf eine Beseitigung diagnostizierter Entwicklungsauffälligkeiten hinwirken sollen, muss der Auskunftsanspruch gegenüber den Eltern auf das Ergebnis der Früherkennungsuntersuchung erweitert werden. Die Ergänzung des Verbotstatbestandes um Drogen ist sachgerecht. Allerdings sollte die Formulierung sprachlich korrigiert werden ( darf keine alkoholischen Getränke sowie keine Drogen zu sich genommen werden?), auch sollten die Gründe für den Verbotstatbestand weiterhin im Gesetzestext offengelegt werden. 4

7 5 Gesundheitsvorsorge (1) Die Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen sollen vor der Aufnahme eines Kindes von den Eltern Angaben über den Zeitpunkt und die Stufe der letzten Früherkennungsuntersuchung und den Impfstatus verlangen. Bei festgestellten (diagnostizierten) Entwicklungsauffälligkeiten wirken das pädagogische Personal der Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen gemeinsam mit den Eltern auf deren Beseitigung hin. (2) Die Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen sollen den Öffentlichen Gesundheitsdienst bei der Durchführung von Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention unterstützen. Sie wirken gegenüber den Eltern darauf hin, dass die Kinder an den Früherkennungsuntersuchungen nach 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und an den öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen teilnehmen. 9 Gesundheitsvorsorge (1) Die Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen sollen vor der Aufnahme eines Kindes von den Personensorgeberechtigten Angaben über den Zeitpunkt und die Stufe der letzten Früherkennungsuntersuchung und den Impfstatus verlangen. Bei festgestellten (diagnostizierten) Entwicklungsauffälligkeiten wirken die Fachkräfte der Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen gemeinsam mit den Personensorgeberechtigen auf deren Beseitigung hin. (2) Die Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen sollen den Öffentlichen Gesundheitsdienst bei der Durchführung von Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention unterstützen. Sie wirken gegenüber den Personensorgeberechtigten darauf hin, dass die Kinder an den Früherkennungsuntersuchungen nach 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und an den öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen teilnehmen. 5 Gesundheitsvorsorge (1) Die Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen sollen vor der Aufnahme eines Kindes von den Personensorgeberechtigten Angaben über den Zeitpunkt, die Stufe und das Ergebnis der letzten Früherkennungsuntersuchung sowie den Impfstatus verlangen. Bei festgestellten (diagnostizierten) Entwicklungsauffälligkeiten wirken das pädagogische Personal der Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen gemeinsam mit den Personensorgeberechtigten auf deren Beseitigung hin. (2) Die Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen sollen den Öffentlichen Gesundheitsdienst bei der Durchführung von Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention unterstützen. Sie wirken gegenüber den Personensorgeberechtigten darauf hin, dass die Kinder an den Früherkennungsuntersuchungen nach 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und an den öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen teilnehmen. 5

8 (3) Der Anspruch auf Aufnahme des Kindes und das Wahlrecht der Eltern nach 6 bleiben unberührt. (4) Es darf in den Kindertageseinrichtungen und den Räumen der Kindertagespflege nicht geraucht und keine alkoholischen Getränke sowie keine Drogen zu sich genommen werden. (3) Der Anspruch auf Aufnahme des Kindes und das Wahlrecht der Personensorgeberechtigten nach 3 bleiben unberührt. (4) Aus Gründen der Gesundheitsvorsorge und der Suchtvorbeugung darf in den Kindertageseinrichtungen und den Räumen der Kindertagespflege nicht geraucht und keine alkoholischen Getränke zu sich genommen werden. (3) Der Anspruch auf Aufnahme des Kindes und das Wahlrecht der Personensorgeberechtigten nach 6 bleiben unberührt. (4) Aus Gründen der Gesundheitsvorsorge und der Suchtvorbeugung darf in den Kindertageseinrichtungen und den Räumen der Kindertagespflege nicht geraucht werden, alkoholische Getränke und Drogen dürfen nicht zu sich genommen werden. 6

9 Bildungs- und Erziehungspartnerschaft / Elternvertretungen Auch wenn die Elternvertretungen Teil einer gelebten Bildungs- und Erziehungspartnerschaft sind (sein sollen), erscheint die getrennte Darstellung der Regelungen zur Bildung der Elternvertretungen sachgerecht, wenn im Rahmen der Normierung der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft ein Hinweis hierauf erfolgt. Für die tatsächliche Gestaltung einer Bildungspartnerschaft erscheint eine verpflichtende Elternversammlung zur Fortschreibung der pädagogischen Konzeption der Einrichtung geboten. Eltern sollten auch für den Bereich der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft als Personensorgeberechtigte bezeichnet werden. Die Fortschreibung der Regelungen zur Bildung der Elternvertretungen ist sachgerecht. Durch die weitere Angleichung an die Regelungen zu den Schulelternräten besteht die Chance, dass sich Elternräte künftig auch flächendeckend auf Stadt- und Kreis sowie Landesebene konstituieren. Bei der Aufgabenbeschreibung ist die Zusammenarbeit mit den Kindertageseinrichtungen (nicht nur mit den Trägern) zu ergänzen. Es ist klarzustellen, dass sich die Mitwirkung der Eltern in Elternvertretungen nicht nachteilig auf sie und ihre Kinder auswirken kann. Drohungen gegenüber engagierten Eltern, sie könnten ihren Betreuungsvertrag gefährden, sind bislang leider gelebte Praxis. Zur besseren Umsetzung der Elternratsmitwirkung sollte eine Teilnahme an den Besprechungen der Leitungen der Kindertageseinrichtungen mit den pädagogischen Fachkräften möglich sein. Auf Kreis(Stadt-)- und Landesebene sollten regelmäßige Treffen mit Verantwortungsträgern der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und des zuständigen Ministeriums vorgesehen werden. 7

10 21 Bildungs- und Erziehungspartnerschaft (1) Das in den Kindertageseinrichtungen tätige pädagogische Personal, die Tagespflegepersonen und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe arbeiten mit den Eltern zum Wohl der Kinder partnerschaftlich zusammen. Die Eltern werden in die Bildungsplanung der Kindertageseinrichtungen und deren Umsetzung einbezogen und sind über bestehende Angebote der Familienbildung und -beratung zu informieren. (2) Eltern mit einer Hör- oder Sprachbehinderung haben zur Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz für die mündliche und schriftliche Kommunikation einen Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache, für lautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete Kommunikationshilfen. 2 Absatz 2 sowie die 3 bis 5 der Kommunikationshilfeverordnung MecklenburgVorpommern gelten entsprechend. 8 Bildungs- und Erziehungspartnerschaft (1) Das in den Kindertageseinrichtungen tätige pädagogische Personal, die Tagespflegepersonen und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe arbeiten mit den Personensorgeberechtigten zum Wohl der Kinder partnerschaftlich zusammen. Die Personensorgeberechtigten werden in die Bildungsplanung der Kindertageseinrichtungen und deren Umsetzung einbezogen und sind über bestehende Angebote der Familienbildung und -beratung zu informieren. (2a) Personensorgeberechtigte mit einer Höroder Sprachbehinderung haben zur Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz für die mündliche und schriftliche Kommunikation einen Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache, für lautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete Kommunikationshilfen. 2 Absatz 2 sowie die 3 bis 5 der Kommunikationshilfeverordnung Mecklenburg-Vorpommern gelten entsprechend. 21 Bildungs- und Erziehungspartnerschaft (1) Das in den Kindertageseinrichtungen tätige pädagogische Personal, die Tagespflegepersonen und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe arbeiten mit den Personensorgeberechtigten und deren Elternvertretungen ( 22) zum Wohl der Kinder partnerschaftlich zusammen. Die Personensorgeberechtigten und deren Elternvertretungen ( 22) werden in die Bildungsplanung der Kindertageseinrichtungen und deren Umsetzung einbezogen und sind über bestehende Angebote der Familienbildung und -beratung zu informieren. (2) Personensorgeberechtigte mit einer Höroder Sprachbehinderung haben zur Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz für die mündliche und schriftliche Kommunikation einen Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache, für lautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete Kommunikationshilfen. 2 Absatz 2 sowie die 3 bis 5 der Kommunikationshilfeverordnung MecklenburgVorpommern gelten entsprechend. 8

11 22 Elternvertretungen (1) Eltern haben das Recht, Elternvertretungen zu bilden. Über dieses Recht sind die Eltern durch den Träger der Kindertageseinrichtung zu informieren. Die Elternvertretung vertritt die Interessen der Eltern und ihrer Kinder. Sie trägt zur Zusammenarbeit zwischen dem Träger der Kindertageseinrichtung, den Eltern und den anderen an der Förderung der Kinder Beteiligten bei. Die Elternvertretungen der Kindertageseinrichtungen sollen in der Regel für ein Jahr und die Kreis- oder Stadtelternräte sowie der Landeselternrat in der Regel für zwei Jahre gewählt werden, jeweils längstens bis zur Neuwahl der jeweiligen Elternvertretung. Die Mitgliedschaft in der Elternvertretung endet vorzeitig, wenn das eigene Kind die Kindertageseinrichtung verlässt. 22 Elternvertretungen (1) Eltern haben das Recht, Elternvertretungen zu bilden. Über dieses Recht sind die Eltern durch den Träger der Kindertageseinrichtung zu informieren. Die Elternvertretung vertritt die Interessen der Eltern und ihrer Kinder. Sie trägt zur Zusammenarbeit zwischen dem Träger, der Leitung, den pädagogischen Fachkräften der Kindertageseinrichtung, den Eltern und den anderen an der Förderung der Kinder Beteiligten bei. Die Elternvertretungen der Kindertageseinrichtungen sollen in der Regel für ein Jahr und die Kreis- oder Stadtelternräte sowie der Landeselternrat in der Regel für zwei Jahre gewählt werden, jeweils längstens bis zur Neuwahl der jeweiligen Elternvertretung. Die Mitgliedschaft in der Elternvertretung endet vorzeitig, wenn das eigene Kind die Kindertageseinrichtung verlässt. Durch die Mitwirkung in Elternvertretungen dürfen den Eltern und deren Kindern keine Nachteile entstehen. 9

12 (2) Die für eine Gruppe verantwortliche pädagogische Fachkraft beruft mindestens zweimal jährlich eine Versammlung der Eltern der Kinder der jeweiligen Gruppe (Elternversammlung) ein. Die Elternversammlung wählt aus ihren Reihen bis zu zwei Personen zur Vertretung für den sich nach Absatz 3 bildenden Elternrat. Die Wahlen zu den Elternräten sollen zwischen dem 15. August und dem 15. September stattfinden. Die Eltern der Kinder einer Gruppe haben das Recht, Elternversammlungen durchzuführen, wenn die Mehrheit dies verlangt. Im Rahmen der Elternversammlungen erfolgt eine Verständigung zur Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder in der Gruppe. Die Elternversammlungen sollen für Angebote zur Stärkung der Bildungs- und Erziehungskompetenz genutzt werden. (2) Die für eine Gruppe verantwortliche Fachkraft beruft mindestens zweimal jährlich eine Versammlung der Personensorgeberechtigten der Kinder der jeweiligen Gruppe (Elternversammlung) ein. Die Elternversammlung wählt aus ihren Reihen bis zu zwei Personen zur Vertretung der Gruppe für den sich nach Absatz 3 bildenden Elternrat. Die Personensorgeberechtigten der Kinder einer Gruppe haben das Recht, Elternversammlungen durchzuführen, wenn die Mehrheit das verlangt. Im Rahmen der Elternversammlungen erfolgt eine Verständigung zur Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder. Die Elternversammlungen sollen für Angebote zur Stärkung der Bildungsund Erziehungskompetenz genutzt werden. (2) Die für eine Gruppe verantwortliche pädagogische Fachkraft beruft mindestens dreimal jährlich eine Versammlung der Eltern der Kinder der jeweiligen Gruppe (Elternversammlung) ein, eine der Elternversammlungen beschäftigt sich mit der Fortschreibung der pädagogischen Konzeption der Einrichtung. Die Elternversammlung wählt aus ihren Reihen bis zu zwei Personen zur Vertretung für den sich nach Absatz 3 bildenden Elternrat. Die Wahlen zu den Elternräten sollen zwischen dem 15. August und dem 15. September stattfinden. Die Eltern der Kinder einer Gruppe haben das Recht, Elternversammlungen durchzuführen, wenn die Mehrheit dies verlangt. Im Rahmen der Elternversammlungen erfolgt eine Verständigung zur Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder in der Gruppe. Die Elternversammlungen sollen für Angebote zur Stärkung der Bildungs- und Erziehungskompetenz genutzt werden. 10

13 (3) Die von den Elternversammlungen gewählten Personen zur Vertretung der Gruppen bilden den Elternrat der Kindertageseinrichtung. Die Anzahl der Mitglieder des Elternrats soll 15 nicht überschreiten. Der Elternrat der Kindertageseinrichtung wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, dem ein vorsitzendes Mitglied und bis zu vier weitere Mitglieder angehören. Er wird dabei von der Leitung der Kindertageseinrichtung unterstützt. Die Leitung der Kindertageseinrichtung soll mindestens einmal im Jahr den Elternrat der Kindertageseinrichtung einberufen. (3) Die von den Elternversammlungen gewählten Personen zur Vertretung der Gruppen bilden den Elternrat der Kindertageseinrichtung. Die Anzahl der Mitglieder des Elternrats soll 15 nicht überschreiten. In Einrichtungen mit nur einer Gruppe bildet die Elternversammlung den Elternrat. Der Elternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, dem ein vorsitzendes Mitglied und zwei weitere Mitglieder angehören. (3) Die von den Elternversammlungen gewählten Personen zur Vertretung der Gruppen bilden den Elternrat der Kindertageseinrichtung. Die Anzahl der Mitglieder des Elternrats soll 15 nicht überschreiten. Der Elternrat der Kindertageseinrichtung wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, dem ein vorsitzendes Mitglied und bis zu vier weitere Mitglieder angehören. Er wird dabei von der Leitung der Kindertageseinrichtung unterstützt. Die Leitung der Kindertageseinrichtung soll mindestens einmal im Jahr den Elternrat der Kindertageseinrichtung einberufen, sie lädt das vorsitzende Mitglied des Elternrates zu den Leitungsbesprechungen mit den pädagogischen Fachkräften ein. 11

14 (4) Der Elternrat wirkt in wesentlichen Angelegenheiten der Kindertageseinrichtung mit, insbesondere bei der Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption, der regelmäßigen Öffnungszeiten und der Essenversorgung der Kinder. Darüber hinaus kann er unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorschriften Auskunft verlangen über die nach 24 getroffenen Vereinbarungen über Leistung, Qualität und Entgelt und deren Umsetzung sowie über die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse der Kindertageseinrichtung. Mitglieder des Elternrates sind über die Verhandlungen über die Leistung, das Entgelt und die Qualitätsentwicklung nach 24 zu informieren und können an diesen Verhandlungen beratend teilnehmen. Dabei sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Trägers der Kindertageseinrichtung zu wahren. Der Elternrat wirkt darauf hin, dass die Mitwirkungsrechte der Kinder nach 23 beachtet werden. (4) Der Elternrat wirkt in wesentlichen Angelegenheiten der Kindertageseinrichtung mit, insbesondere bei der Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption, der regelmäßigen Öffnungszeiten und der Essenversorgung der Kinder. Darüber hinaus kann er unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorschriften Auskunft verlangen über die zweckentsprechende Verwendung der erstatteten Kostenanteile und der Beiträge der Personensorgeberechtigten sowie über die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse der Kindertageseinrichtung. Vertreter des Elternrates können an den Verhandlungen über die Leistung, das Entgelt und die Qualitätsentwicklung nach 16 beratend teilnehmen. Dabei sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Trägers der Kindertageseinrichtung zu wahren. Er wirkt darauf hin, dass die Mitwirkungsrechte der Kinder nach 7 beachtet werden. (4) Der Elternrat wirkt in wesentlichen Angelegenheiten der Kindertageseinrichtung mit, insbesondere bei der Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption, der regelmäßigen Öffnungszeiten und der Essenversorgung der Kinder. Darüber hinaus kann er unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorschriften Auskunft verlangen über die nach 24 getroffenen Vereinbarungen über Leistung, Qualität und Entgelt und deren Umsetzung sowie über die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse der Kindertageseinrichtung. Mitglieder des Elternrates sind über die Verhandlungen über die Leistung, das Entgelt und die Qualitätsentwicklung nach 24 zu informieren und können an diesen Verhandlungen beratend teilnehmen. Dabei sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Trägers der Kindertageseinrichtung zu wahren. Der Elternrat wirkt darauf hin, dass die Mitwirkungsrechte der Kinder nach 23 beachtet werden. 12

15 (5) In den Landkreisen und kreisfreien Städten wird der Kreis- oder Stadtelternrat durch die vorsitzenden Mitglieder der Elternräte der Kindertageseinrichtungen gebildet. Sie wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied und mindestens vier weitere Mitglieder. Für jedes Vorstandsmitglied soll ein stellvertretendes Mitglied gewählt werden. Die Wahl soll zwischen dem 16. September und dem 31. Oktober stattfinden. Der Kreis- oder Stadtelternrat wird bei der Wahl von dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterstützt. Zu den Beratungen des Kreisoder Stadtelternrats soll auch eine Vertretungsperson der Eltern, deren Kinder durch Tagespflegepersonen gefördert werden, hinzugezogen werden. Der Kreisoder Stadtelternrat wird von den jeweils zuständigen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe über wesentliche, die Kindertagesförderung betreffende überörtliche Angelegenheiten informiert und angehört. (5) Die Elternräte können auf Ebene der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und auf Landesebene Elternvertretungen bilden. In den Landkreisen und kreisfreien Städten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird der Kreis- oder Stadtelternrat durch jeweils ein Mitglied der Elternräte der Kindertageseinrichtungen gebildet. Zu den Beratungen des Kreis- oder Stadtelternrats soll auch eine Vertretungsperson der Personensorgeberechtigten, deren Kinder durch Tagespflegepersonen gefördert werden, hinzugezogen werden. Der Kreis- oder Stadtelternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, dem ein vorsitzendes Mitglied und mindestens vier weitere Mitglieder angehören. (5) In den Landkreisen und kreisfreien Städten wird der Kreis- oder Stadtelternrat durch die vorsitzenden Mitglieder der Elternräte der Kindertageseinrichtungen gebildet. Sie wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied und mindestens vier weitere Mitglieder. Für jedes Vorstandsmitglied soll ein stellvertretendes Mitglied gewählt werden. Die Wahl soll zwischen dem 16. September und dem 31. Oktober stattfinden. Der Kreis- oder Stadtelternrat wird bei der Wahl von dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterstützt. Zu den Beratungen des Kreisoder Stadtelternrats soll auch eine Vertretungsperson der Eltern, deren Kinder durch Tagespflegepersonen gefördert werden, hinzugezogen werden. Der Kreisoder Stadtelternrat wird von den jeweils zuständigen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe über wesentliche, die Kindertagesförderung betreffende überörtliche Angelegenheiten informiert und angehört. Die Leitung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe soll mindestens einmal im Jahr eine gemeinsame Beratung mit dem Kreis- oder Stadtelternrat durchführen. 13

16 (6) Die Vorsitzenden der Kreis- und Stadtelternräte bilden den Landeselternrat. Der Landeselternrat soll zwischen dem 1. November und dem 15. Dezember aus seiner Mitte einen Vorstand wählen, dem ein vorsitzendes Mitglied und zwei weitere Mitglieder angehören. Für jedes Vorstandsmitglied soll ein stellvertretendes Mitglied gewählt werden. Der Landeselternrat wird dabei von dem fachlich für die Kindertagesförderung zuständigen Ministerium unterstützt. Zu den Beratungen des Landeselternrates soll auch eine Vertretungsperson der Eltern, deren Kinder durch Tagespflegepersonen gefördert werden, hinzugezogen werden. Der Landeselternrat wird von dem fachlich für die Kindertagesförderung zuständigen Ministerium über wesentliche, die Kindertagesförderung betreffende Angelegenheiten von landesweiter Bedeutung informiert und zu ihnen angehört. Die Elternvertretung auf Landesebene (Landeselternrat) wird durch zwei Mitglieder jedes Kreis- oder Stadtelternrats gebildet. Zu den Beratungen des Landeselternrats soll auch eine Vertretungsperson der Personensorgeberechtigten, deren Kinder durch Tagespflegepersonen gefördert werden, hinzugezogen werden. Der Landeselternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, dem ein vorsitzendes Mitglied und vier weitere Mitglieder angehören. (6) Die Vorsitzenden der Kreis- und Stadtelternräte bilden den Landeselternrat. Der Landeselternrat soll zwischen dem 1. November und dem 15. Dezember aus seiner Mitte einen Vorstand wählen, dem ein vorsitzendes Mitglied und zwei weitere Mitglieder angehören. Für jedes Vorstandsmitglied soll ein stellvertretendes Mitglied gewählt werden. Der Landeselternrat wird dabei von dem fachlich für die Kindertagesförderung zuständigen Ministerium unterstützt. Zu den Beratungen des Landeselternrates soll auch eine Vertretungsperson der Eltern, deren Kinder durch Tagespflegepersonen gefördert werden, hinzugezogen werden. Der Landeselternrat wird von dem fachlich für die Kindertagesförderung zuständigen Ministerium über wesentliche, die Kindertagesförderung betreffende Angelegenheiten von landesweiter Bedeutung informiert und zu ihnen angehört. Das fachlich zuständige Ministerium soll mindestens einmal im Jahr auf Abteilungsleitungsebene eine gemeinsame Beratung mit dem Landeselternrat durchführen. 14

17 (7) Das Land fördert nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und des Landesreisekostengesetzes die Tätigkeit des Landeselternrates. Der Landeselternrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die hinsichtlich der finanziellen Förderung der Zustimmung des fachlich für die Kindertagesförderung zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium bedarf. (7) Das Land fördert nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und des Landesreisekostengesetzes die Tätigkeit des Landeselternrates. Der Landeselternrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die hinsichtlich der finanziellen Förderung der Zustimmung des fachlich für die Kindertagesförderung zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium bedarf. 15

18 Mitwirkung der Kinder Nach 22 wirkt der Elternrat darauf hin, dass die Mitwirkungsrechte der Kinder nach 23 beachtet werden. Um dieser Aufgabe gerecht werden zu können, bedarf es der Möglichkeit der Teilhabe des Elternrates bei der Beteiligung der Kinder. 23 Mitwirkung der Kinder Die Kinder sollen ihrem Alter und ihrem Entwicklungsstand entsprechend bei der Gestaltung des Alltags in der Kindertageseinrichtung mitwirken. Sie sind vom Träger und von der Leitung der Kindertageseinrichtung sowie von dem für die pädagogische Arbeit in den Gruppen zuständigen pädagogischen Personal bei allen sie betreffenden Angelegenheiten nach Maßgabe des Satzes 1 zu beteiligen. Dies gilt entsprechend für die Kindertagespflege. 7 Einbeziehung der Kinder in die Gestaltung des Alltags der Kindertageseinrichtung und der Kindertagespflege Die Kinder sollen ihrem Alter und ihrem Entwicklungsstand entsprechend bei der Gestaltung des Alltags in der Kindertageseinrichtung mitwirken. Sie sind vom Träger und der Leitung der Kindertageseinrichtung sowie von den für die pädagogische Arbeit in den Gruppen zuständigen Fachkräften bei allen sie betreffenden Angelegenheiten nach Maßgabe des Satzes 1 zu beteiligen. Dies gilt entsprechend für die Kindertagespflege. 23 Mitwirkung der Kinder Die Kinder sollen ihrem Alter und ihrem Entwicklungsstand entsprechend bei der Gestaltung des Alltags in der Kindertageseinrichtung mitwirken. Sie sind vom Träger und von der Leitung der Kindertageseinrichtung sowie von dem für die pädagogische Arbeit in den Gruppen zuständigen pädagogischen Personal bei allen sie betreffenden Angelegenheiten nach Maßgabe des Satzes 1 zu beteiligen. Dies gilt entsprechend für die Kindertagespflege. Die Leitung der Kindertageseinrichtung und das für die pädagogische Arbeit in den Gruppen zuständige pädagogische Personal lädt den Elternrat zu den Beteiligungen der Kinder ein. Kann kein Mitglied des Elternrates teilnehmen, informiert die Leitung der Kindertageseinrichtung den Elternrat über Verlauf und Ergebnis der Beteiligung. 16

19 Anregung einer Gesetzesinitiative zur Stärkung der Teilhaberechte der Bürgerinnen und Bürger in Mecklenburg-Vorpommern Die aktuelle Gesetzesinitiative der Landesregierung zur Neufassung des KiföG M-V gibt mir Anlass, eine Gesetzesinitiative zur allgemeinen Stärkung der Teilhaberechte der Bürgerinnen und Bürger in Mecklenburg-Vorpommern anzuregen. vorab: Ich heiße Ramona Brandt, bin 49 Jahre alt und lebe mit meinem Mann und drei Kindern in Neubrandenburg, bin politisch interessierte Bürgerin, ohne Parteizugehörigkeit. Als 1. (und bislang einzige) Vorsitzende des Kita-Landeselternrates MV habe ich bereits praktische, ehrenamtliche Erfahrungen mit Teilhabe und Teilhaberechten der Bürgerinnen und Bürger in Mecklenburg-Vorpommern sammeln können. An sich war ich schon dabei, mich auch innerlich von meiner 2013 mit der Einschulung meines 3. Kindes aufgegebenen Funktion als Kita- Landeselternratsvorsitzende zu lösen, als ich vor ein paar Tagen wieder telefonisch in Sachen Elternmitwirkung in der Kita um Rat gefragt wurde. Eltern einer Rostocker Kita (Trägerschaft des ASB) wird die Akteneinsicht zur Nachzeichnung der Gewährleistung des Betreuungsschlüssels verwehrt, eine Elternmitwirkung ist auch auf anderen Gebieten (Essenversorgung und Bildung der Kinder) unmöglich. Auch andere Kitas dieses Trägers aus dem Raum Rostock hätten dieselben Probleme. Die Anruferin interessierte: Besteht die Möglichkeit der Einbeziehung des Jugendamtes? Die Existenz eines Stadtelternrates in Rostock bzw. eines (möglichen) Kreiselternrates im Landkreis Rostock und eines (möglichen) Kita- Landeselternrates war der Anruferin nicht bekannt. Meinem Vorschlag, einen Kreis- oder Kita-Landeselternrat neu zu beleben, begegnete die Anruferin mit Bedenken (habe keine Zeit / glaube nicht, dass mir das liegt / das ist mir viel zu komplex). Mithin: die tatsächliche Situation in Sachen Kita-Elternmitwirkung hat sich offenkundig seit 2013 nicht verändert! Bis 2013 hatte ich mich an mehreren Novellierungen des KiföG M-V mit Änderungsvorschlägen beteiligt.ich beschäftigte mich mit den im Bund zahlreich vertretenen Kindergartenkonzepten und Bildungskonzeptionen, dem Kinderschutz sowie der Thematik Kinder und Medien. In dieser Zeit setzte ich mich intensiv mit der Elternmitwirkung in Kita, Tagespflege und Hort auseinander (Wie weit kann eine solche sinnvollerweise gehen? Was soll sie beinhalten?). Zur Elternmitwirkung in Kita, Tagespflege, Hort und Kinderschutz entwickelte ich eigene Modelle. Einige von diesen können noch heute unter nachgelesen werden. Und doch vermochte auch ich nichts (allenfalls kaum etwas) mit meinem ehrenamtlichen Engagement zu verändern. All das Wissen in Freizeit und im Ehrenamt zu erlangen, bedeutet, viel (viel!) Zeit mit großem Engagement zu investieren. Zeit, die man als Elternteil in einer Berufsgruppe außerhalb dieser Sachthemen (eigentlich) nicht hat. Und Zeit, die wegen der nur begrenzten Anzahl an Jahren des Aufenthalts des eigenen Kindes in Kita und Hort viel zu kurz ist, um eine intakte, von Dritten ernstgenommene Struktur der Elternarbeit, vor allem auf Kreis und Landesebene, auf- und auszubauen. Die zudem aktuelle - Wissenserlangung ist - trotz aller Freude am Engagement - nicht einfach. Mein Wissensstand beim Telefonat mit der Anruferin war noch die Elternmitwirkung nach 8 KiföG M-V. 1 Ramona Brandt, Assessorin Neubrandenburg, den

20 Anregung einer Gesetzesinitiative zur Stärkung der Teilhaberechte der Bürgerinnen und Bürger in Mecklenburg-Vorpommern Erst im Nachgang des Telefonats habe ich 21, 22 Neufassungsentwurf KiföG M-V zur Kenntnis genommen. Ich konnte der Anruferin so nicht vermitteln, dass 22 eine gut strukturierte Basis bietet, um die tatsächliche Konstituierung eines Kita-Kreis- und - Landeselternrates zu gewährleisten. Die Anruferin hingegen bleibt als aktuell betroffenes Elternteil uninformiert. Wieder zeigt sich die fehlende Information der Eltern seitens der Kitaleitungen/Träger über Aktuelles / aktuelle Entwicklungen im Kita-Recht und in Sachen Elternmitwirkung. Ein altes, schon damals durch mich kritisiertes Problem. (Oder kennen die Leitungen / Träger der Kitas das Gesetzesvorhaben selbst nicht? Oder nehmen sie nur die für sie wichtigen Änderungen zur Kenntnis, ohne die Elternvertretungen zu informieren? Wo bleibt die partnerschaftliche Zusammenarbeit von Eltern / Elternrat und Kitaleitung/Träger?) Es ist (immer noch) so: engagierter Eltern werden durch die Leitungen / Träger der Kindertageseinrichtungen nicht anerkannt. Nur wenn sich Elternmitwirkung auf - zu organisierende Feste in der Kita, - Arbeitseinsätze oder - Unterstützung von Kita- und Trägeranliegen beschränkt, ist die Kita - Welt für Leitungen und Träger in Ordnung. Soll sich aktive Elternmitwirkung aber auf die - Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption, - regelmäßigen Öffnungszeiten, - Essenversorgung der Kinder, - Auskunft über die zweckentsprechende Verwendung der Kostenanteile und -beiträge der Personensorgeberechtigten sowie die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse der Kindertageseinrichtung erstrecken, werden die Eltern zum Feind. Den Eltern wird von vornherein die Kompetenz zum Mitredenkönnen in diesen Bereichen abgesprochen. Dass Vertreter des Elternrates gemäß 8 IV (aktuelle Fassung) an den Verhandlungen über die Leistung, das Entgelt und die Qualitätsentwicklung nach 16 beratend teilnehmen können, ist gut gemeinte Idee des Gesetzgebers. Als reine Ermessensvorschrift lädt sie jedoch Leitungen und Träger (zum Teil auch Jugendämter) dazu ein, Eltern als Störfaktor einfach außen vor zu lassen. 2 Ramona Brandt, Assessorin Neubrandenburg, den

21 Anregung einer Gesetzesinitiative zur Stärkung der Teilhaberechte der Bürgerinnen und Bürger in Mecklenburg-Vorpommern Und tatsächlich ist es ja auch so: nicht immer sind Kita-Eltern beruflich beim Finanzamt oder in einer Steuerberatungsgesellschaft tätig. Leitungen und Träger haben so leichtes Spiel bei der Elternausgrenzung. Auch deshalb gelingt es (inzwischen mehr als medienbekannten) Trägern immer wieder, unlautere Finanzgebaren jahrelang ungestraft zu praktizieren. Auch hier gilt: Vertrauen ist gut, Kontrolle (Elternmitwirkung) ist besser. Auch nach Wegfall der Elternbeitragspflicht müssen die Eltern Teil haben können, sie müssen die Möglichkeit haben, die angebotenen Leistungen und die Qualitätsentwicklung in ihrer Einrichtung zu kontrollieren. 22 IV des Neufassungsentwurfs darf keine Einschränkungen erfahren. Allein das gesetzliche Mitwirkungsrecht genügt indes nicht, es bedarf auch seiner qualitativen Ausübung. Um konkret mitsprechen / mitwirken zu können, müssten die Eltern Kenntnis über Grundzüge der Qualitätsentwicklung und die Leistungen einer Kita im Allgemeinen haben. Dazu bedarf es mindestens der Information der Elternvertreter über Leistungen und Qualität einer / ihrer Kita. Hierfür müssten jedenfalls den Kreis(Stadt)elternvertretern Informationsveranstaltungen und Weiterbildungen zu Qualitätsstandards und -entwicklungen in Kitas im Land M-V angeboten werden. Diese müssten außerhalb der allgemeinen Arbeitszeit der Elternvertreter stattfinden. Nichts anderes gilt für die Elternmitwirkung bei der Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeptionen der Einrichtungen. Hier besteht nahezu Einigkeit bei Kitaleitungen, ErzieherInnen, Fachberatungen und Vertretern der Wissenschaft: Eltern können das nicht, wir machen das schon. Eltern kennen nur selten die Inhalte der Bildungskonzeption, schon gar nicht die zahlreiche Existenz anderer Konzeptionen und Ansätze. Wegen fehlender Vergleichsmöglichkeiten können sie keine eigenen Ideen und Anregungen einbringen. Haben sie gleichwohl welche, werden sie kaum gehört oder kurz abgebügelt. Für Leitungen und Träger, Fachkräfte und Fachberatungen sind Eltern nur Eltern, ohne Blick auf deren beruflichen Hintergrund. Selbst die hauptberufliche Erzieherin ist als Elternteil nur unwissendes Elternteil. Folgt man der Bildungskonzeption M-V, sollen die Eltern in die Fortschreibung der pädagogischen Konzeption einbezogen werden, die Eltern sollen die Möglichkeiten der Mitwirkung kennen (Kapitel Bildungs- und Erziehungspartnerschaft mit den Eltern ). Mit 4 FrühKiBiVO M-V hat die Einbeziehung der Eltern in die Fortschreibung der pädagogischen Konzeption ein weiteres Fundament erhalten: Die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Personensorgeberechtigten ist eine wichtige Voraussetzung für die optimale Entwicklung jedes einzelnen Kindes. ; Zur Ausgestaltung einer Bildungs- und Erziehungspartnerschaft ist das Kapitel Bildungs- und Erziehungspartnerschaft mit den Eltern der Bildungskonzeption zu Grunde zu legen. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, sollte neben den beiden Elternversammlungen nach 22 II noch eine dritte Elternversammlung im KiföG M-V festgeschrieben werden. Und zwar eine gemeinsame Versammlung von Eltern und ErzieherInnen, die sich allein mit der Fortschreibung der pädagogischen Konzeption der Einrichtung befasst. Eine solche Elternversammlung wäre die Chance für Eltern und ErzieherInnen. Auch die Wissenschaft im Land könnte und sollte sich einer Akademisierung der Elternmitwirkung widmen und ihre Erkenntnisse neben den ErzieherInnen, Fachberatungen und Trägern auch den Eltern / Elternvertretern vermitteln. Kein Vorsprung der Einrichtungen durch Sonderwissen! 3 Ramona Brandt, Assessorin Neubrandenburg, den

22 Anregung einer Gesetzesinitiative zur Stärkung der Teilhaberechte der Bürgerinnen und Bürger in Mecklenburg-Vorpommern Auch wenn 22 eine Konstituierung von Kreis(Stadt)Elternräten und des Landeselternrates künftig gewährleisten wird, wird damit ein tatsächliches Tätigwerden dieser Elternvertretungen noch nicht sichergestellt. Abschreckend für die Mitarbeit in einem Kreis(Stadt)elternrat ist in der Regel der Organisationsaufwand, der viel Zeit bindet. Dies künftig auch deshalb, weil die Mitglieder der Kreis(Stadt)elternräte schon durch den Vorsitz ihrer Elternräte und die Mitglieder des Landeselternrates weiter durch den Vorsitz ihrer Kreis(Stadt)elternräte eingebunden sind. Die Elternvertretungen müssten deshalb ergänzend unterstützt werden. Unter informiere ich nur deshalb über Bildungskonzeptionen und Elternmitwirkungsrechte, weil es sonst keine Elternbibliothek, kein Elterninformationsforum gibt. Damit Eltern teilhaben können, bedürfen sie aber einer verlässlichen, allgemeinen Informationsquelle. In Zeiten neuer (eher aktueller) Medien, wäre eine (durch das Land zur Verfügung gestellte) Internetseite Pflicht (die Familienbotschaft M-V wird diesem Anliegen nicht gerecht). Denkbar (und erforderlich) erscheint ein Internetportal, auf dem über wichtige Themen der Elternmitwirkung informiert wird und auf dem alle Elternvertretungen ihre Informationen einstellen und austauschen können. Eltern und Elternvertretungen können hier eine verlässliche, allgemeine Informationsquelle für Teilhabe und Mitwirkung finden. Elternvertretungen könnten von der Aushanggenehmigung ihrer Einrichtung unabhängig werden. Ein solches Portal müsste durch das Land zur Verfügung gestellt werden. Einrichtungen der Kindertagespflege wären zu verpflichten, öffentlich auf das Elterninformationsportal hinzuweisen. Das Eltern- / Elternvertretungsportal Kita würde auf diese Weise auch einen guten Überblick über die Kita-Situation im Land bieten. Dass 4 der Entwurffassung die Elternmitwirkung im Kinderschutz außen vor lassen will, macht noch einmal deutlich, wie wenig nachhaltig die Mitwirkung und Teilhabe von Eltern im Kitabereich verankert ist. Mein Fazit: Auch unabhängig von den gesetzlichen Vorgaben bedarf es der Sicherstellung der Teilhabe für Eltern und Elternvertretungen im Kita-Bereich und darüber hinaus allgemein für Bürgerinnen und Bürger in Mecklenburg-Vorpommern. Bürgerinnen und Bürger sind in ihrem ehrenamtlichen Engagement bei der Ausübung ihrer gesetzlich normierten Teilhaberechte (als Kinder, als Eltern, als Senioren, als Menschen mit Behinderung, als ) im Vergleich zur öffentlichen Hand, zu Gewerkschaften, zu politischen Organisationen und Verbände, zu Vereinen schon strukturell im Nachteil. Ihnen fehlt es in der Regel an Zeit und Wissen. Nur im Ehrenamt, so zeigt es die Praxis, faktisch ganz nebenbei, gelingt keine wirksame Mitwirkung und Teilhabe. Die erforderliche Wirksamkeitsunterstützung könnte durch einen Teilhabebeauftragten sichergestellt werden. 4 Ramona Brandt, Assessorin Neubrandenburg, den

23 Anregung einer Gesetzesinitiative zur Stärkung der Teilhaberechte der Bürgerinnen und Bürger in Mecklenburg-Vorpommern Dieser sollte folgende Aufgaben haben: - Bekanntmachung seines Amtes (Wahrnehmbarkeit durch die Bürgerinnen und Bürger) - Ausarbeitung von Grundsätzen und Konzepten der Bürgermitwirkung nach den bestehen Gesetzen und Verordnungen - Bereitstellung und Pflege eines Portals, über das Bürgerinnen und Bürger über Ihre Teilhabethemen allgemein informiert werden und das sie zur Ausübung ihrer Teilhaberechte auch selbst mit eigenen Seiten nutzen können - Unterstützung von Teilhabevertretungseinrichtungen bei deren Konstituierung und Tätigkeit - Information und Weiterbildung von Teilhabevertretungseinrichtungen - Vermittlung zwischen Teilhabevertretungseinrichtungen und ihrem staatlichen / staatlich geförderten Gegenüber in Problemfällen - Kritische Begleitung von Gesetzgebungsverfahren mit Teilhaberelevanz - Zusammenarbeit mit dem Landtag, der Landesregierung, mit Vertretern der Politik, von Verbänden und Organisationen - Anregung, Mitorganisation, Begleitung und Auswertung wissenschaftlicher Forschung in Sachen Teilhabe Bei wirksamer Teilhabe im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben könnte mehr Zufriedenheit auch ohne Ausweitung der Möglichkeit von Volksentscheiden und Volksbegehren erreicht werden. Aktuelles Beispiel Schule: Fridays for future ist ein Ruf nach Teilhabe von Schülern an politischen Diskussionen, hier über den Umweltschutz. Teilhabevermittlung kommt hier über die Schülervertretungen regional oder auch auf Landesebene in Betracht. Jeder teilhabeaktive Bürger, egal ob organisiert oder nicht, egal wie alt, könnte sich an den Teilhabebeauftragten wenden, wenn tatsächliche Abläufe einer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben entgegenstehen. Der Teilhabebeauftragte könnte so umfassend Teilhabe von Bürgerinnen und Bürgern in unserem Land gewährleisten. Es versteht sich von selbst, dass diese Aufgabe nicht im Ehrenamt leistbar ist. Noch Fragen? Ich stehe gerne mit Rat und (im Fall der Einführung eines solchen Amtes) Tat bereit. Meine Vorschläge könnten durch folgende Änderungen im Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetz umgesetzt werden: 5 Ramona Brandt, Assessorin Neubrandenburg, den

24 Anregung einer Gesetzesinitiative zur Stärkung der Teilhaberechte der Bürgerinnen und Bürger in Mecklenburg-Vorpommern Petitions- und Beauftragtengesetz 1 Eingabenrecht (1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen mit Vorschlägen, Bitten und Beschwerden (Eingaben) schriftlich an den Landtag, an den Bürgerbeauftragten und an den Teilhabebeauftragten zu wenden. Dies gilt uneingeschränkt auch für Angehörige des öffentlichen Dienstes. Die Eingaben an den Bürgerbeauftragten und an den Teilhabebeauftragten können darüber hinaus auch mündlich vorgetragen werden. (2) Das Petitionsrecht nach Artikel 10 der Landesverfassung steht jeder natürlichen Person und jeder inländischen juristischen Person des Privatrechts zu. Geschäftsfähigkeit ist zur Ausübung des Eingabenrechts nicht erforderlich; es genügt, daß die Person in der Lage ist, ihr Anliegen verständlich zu äußern. Das Petitionsrecht ist von persönlichen Verhältnissen des Petenten, wie Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit, unabhängig. Wird eine Petition für einen anderen eingereicht, kann eine Legitimation verlangt werden. Ist der andere mit der Petition nicht einverstanden, unterbleibt die weitere Behandlung. (3) Das Recht, sich an andere staatliche Stellen zu wenden, wird durch dieses Gesetz nicht berührt. (4) An den Landtag, den Petitionsausschuß, den Bürgerbeauftragten und an den Teilhabebeauftragten gerichtete Eingaben aus Justizvollzugsanstalten und sonstigen geschlossenen Einrichtungen sind unverzüglich, ohne Kontrolle, verschlossen an den Adressaten weiterzuleiten. (5) Niemand darf wegen einer Eingabe an den Landtag, den Petitionsausschuß, den Bürgerbeauftragten oder an den Teilhabebeauftragten benachteiligt werden. (6) Wenden sich Angehörige des öffentlichen Dienstes an den Landtag, den Petitionsausschuß, den Bürgerbeauftragten oder an den Teilhabebeauftragten, so darf aus diesem Grunde ein Disziplinarverfahren gegen diese Petenten nicht eingeleitet werden. (7) Sofern die Landesregierung oder die der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Verwaltung beabsichtigen, eine Strafanzeige oder einen Strafantrag wegen des Inhalts einer Eingabe zu stellen, sind der Petitionsausschuß, der Bürgerbeauftragte oder an den Teilhabebeauftragten vorher zu unterrichten. 6 Ramona Brandt, Assessorin Neubrandenburg, den

25 Anregung einer Gesetzesinitiative zur Stärkung der Teilhaberechte der Bürgerinnen und Bürger in Mecklenburg-Vorpommern 2 Grenzen der Behandlung von Eingaben (1) Von der Behandlung einer Eingabe ist abzusehen, wenn a) eine Zuständigkeit oder rechtliche Einwirkungsmöglichkeit der Landesregierung oder von Trägern der öffentlichen Verwaltung des Landes nicht gegeben ist, b) ihre Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes gerichtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung bedeuten würde; das Recht, sich mit dem Verhalten der betroffenen Stellen als Beteiligte in einem schwebenden Verfahren oder nach rechtskräftigem Abschluß eines Verfahrens zu befassen und Empfehlungen zu geben, bleibt unberührt, c) es sich um ein rechtskräftig abgeschlossenes gerichtliches Verfahren handelt und das Vorbringen eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder eine Abänderung der getroffenen richterlichen Entscheidung bezweckt, d) es sich um eine Angelegenheit handelt, die Gegenstand eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ist; die sachliche Prüfung ist jedoch zulässig, soweit mit der Eingabe eine schleppende Behandlung des Ermittlungsverfahrens geltend gemacht wird, e) der Vorgang Gegenstand eines Untersuchungsausschusses nach Artikel 34 der Landesverfassung ist oder war. (2) Von einer sachlichen Prüfung der Eingabe kann abgesehen werden, wenn a) sie im schriftlichen Eingabeverfahren nicht mit dem Namen oder der derzeitigen vollständigen Anschrift des Einreichers versehen oder unleserlich ist, b) sie ein konkretes Anliegen oder einen erkennbaren Sinnzusammenhang nicht enthält, c) sie nach Form oder Inhalt eine Straftat darstellt, d) nur eine frühere Bitte und Beschwerde ohne neues Vorbringen wiederholt wird, es sei denn, daß die Bestimmungen, die der früheren Entscheidung zugrunde lagen, aufgehoben oder geändert worden sind. (3) Wird von einer sachlichen Prüfung abgesehen, so wird dies dem Bürger unter Angabe von Gründen mitgeteilt; im Falle des Absatzes 1 Buchstabe a) wird das Vorbringen an die zuständige Stelle weitergeleitet. 3 Befugnisse (1) Die Landesregierung und die der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Verwaltung sind verpflichtet, dem Petitionsausschuß oder den von ihm beauftragten Ausschußmitgliedern auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Petitionsausschusses, dem Bürgerbeauftragten oder dem Teilhabebeauftragten auf dessen Verlangen a) die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Akten der ihnen unterstehenden Behörden vorzulegen, b) Zutritt zu den von ihnen verwalteten öffentlichen Einrichtungen zu gestatten, c) alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und d) Amtshilfe bei der Durchführung der erforderlichen Erhebungen zu leisten. (2) Diese Befugnisse finden ihre Grenze in den verfassungsmäßigen Rechten der Landesregierung nach Artikel 40 Abs. 3 der Landesverfassung. 7 Ramona Brandt, Assessorin Neubrandenburg, den

Mitgliederversammlung des KITA-Elternrat Mecklenburgische Seenplatte

Mitgliederversammlung des KITA-Elternrat Mecklenburgische Seenplatte Waren/Müritz, 08.03.2013 An die Elternvertretungen in den Kindertagesstätten, Krippen, Kindergärten und Hort im LANDKREIS MECKLENBURGISCHE SEENPLATTE E I N L A D U N G am 16. März 2013 von 09:00 Uhr bis

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3789 6. Wahlperiode 30.03.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Elternrechte in den Kindertageseinrichtungen und ANTWORT

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1570 7. Wahlperiode 26.01.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Elternbeitragsentlastung versus Gebührenerhöhungen in

Mehr

Elternmitwirkung in Kindertageseinrichtungen

Elternmitwirkung in Kindertageseinrichtungen Elternmitwirkung in Kindertageseinrichtungen Werden Sie aktiv für Kinder in Kindertageseinrichtungen! Erziehungspartnerschaften Gemeinsam für Kinder Dem Gesetzgeber ist es ernst mit der Erziehungspartnerschaft

Mehr

Landesrecht. Kindertagesförderungsgesetz KiföG M-V. 1 Ziele und Aufgaben der Förderung

Landesrecht. Kindertagesförderungsgesetz KiföG M-V. 1 Ziele und Aufgaben der Förderung Landesrecht Kindertagesförderungsgesetz KiföG M-V 1 Ziele und Aufgaben der Förderung (1) Die Förderung hat sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen, dem Entwicklungsstand und den Entwicklungsmöglichkeiten

Mehr

S a t z u n g. für das Jugendamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte. I. Das Jugendamt. 1 Aufbau

S a t z u n g. für das Jugendamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte. I. Das Jugendamt. 1 Aufbau Der Kreistag des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte erlässt auf der Grundlage des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)

Mehr

3. Fachtag Kinderschutz Teltow-Fläming Schutzauftrag in Kindertagesstätten. Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG

3. Fachtag Kinderschutz Teltow-Fläming Schutzauftrag in Kindertagesstätten. Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG Schutzauftrag in Kindertagesstätten Bundeskinderschutzgesetz Luckenwalde 19.November 2011 Zeitschiene 27.05.2011 erste Stellungnahme des Bundesrats 28.06.2011 erste Lesung im Bundestag 26.09.2011 öffentliche

Mehr

Vereinbarung zur Umsetzung der. 8 a Abs. 2 SGB VIII Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe und. 72 a SGB VIII Persönliche Eignung. zwischen.

Vereinbarung zur Umsetzung der. 8 a Abs. 2 SGB VIII Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe und. 72 a SGB VIII Persönliche Eignung. zwischen. Vereinbarung zur Umsetzung der 8 a Abs. 2 SGB VIII Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe und 72 a SGB VIII Persönliche Eignung zwischen (nachfolgend Träger) und dem Landrat des Kreises Kleve als örtlicher

Mehr

Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch im Bereich Kindertagespflege

Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch im Bereich Kindertagespflege Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch im Bereich Kindertagespflege Der Hessische Landtag hat am 14.12.2006 das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch verabschiedet. Das Gesetz führt sechs Einzelgesetze

Mehr

zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.

zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8. DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de SYNOPSE zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.2016 Heimaufsicht

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 4/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 4/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 4/1536 4. Wahlperiode 21.02.2005 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Harry Glawe, Fraktion der CDU Finanzierung der Tagespflege im Land und ANTWORT der Landesregierung

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2071 6. Wahlperiode 15.08.2013 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Umsetzung der 4. Novelle des Kindertagesförderungsgesetzes

Mehr

Quelle: Fundstelle: GVOBl. M-V 2011, 4 Gliederungs-Nr:

Quelle: Fundstelle: GVOBl. M-V 2011, 4 Gliederungs-Nr: Amtliche Abkürzung: FrühKiBiVO M-V Ausfertigungsdatum: 28.12.2010 Gültig ab: 01.01.2011 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GVOBl. M-V 2011, 4 Gliederungs-Nr: 226-4-6 Verordnung über die inhaltliche

Mehr

zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.

zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8. DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de SYNOPSE zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.2016 Kinderschutz

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2395 7. Wahlperiode 07.08.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Randzeiten- und Nachtbetreuung im Rahmen der Kindertagesförderung

Mehr

IX 220 Stand: Viertes Gesetz zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes M-V (4. ÄndG KiföG M-V) Vom. Artikel 1

IX 220 Stand: Viertes Gesetz zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes M-V (4. ÄndG KiföG M-V) Vom. Artikel 1 IX 220 Stand: 18.12.2012 Entwurf Viertes Gesetz zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes M-V (4. ÄndG KiföG M-V) Vom Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Kindertagesförderungsgesetz

Mehr

Petitionsrecht Übersicht über Regelungen der und in den Ländern

Petitionsrecht Übersicht über Regelungen der und in den Ländern Übersicht über Regelungen der und in den Ländern Land Gemeindeordnung Landkreisordnung Verfassung bzw. Landesgesetz Ba-Wü* Artikel 35a (1) Der Landtag bestellt einen Petitionsausschuss, dem die Behandlung

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/1080 16. Wahlperiode 14.11.2006 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge

Mehr

5.2.6 Richtlinien zur Zusammenarbeit mit Elterngremien in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadtgemeinde Bremen

5.2.6 Richtlinien zur Zusammenarbeit mit Elterngremien in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadtgemeinde Bremen 5.2.6 Richtlinien zur Zusammenarbeit mit Elterngremien in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadtgemeinde Bremen vom 23.9.2003 1. Allgemeines 1.1 Die Eltern der Kinder in Krippen, in alterserweiterten

Mehr

;cv;1tu. o Kreisausschuss. istag Landkreis Rostock. Drucksache Nr.: V ründung: zuständiges Amt / Einbringer: IL- --"

;cv;1tu. o Kreisausschuss. istag Landkreis Rostock. Drucksache Nr.: V ründung: zuständiges Amt / Einbringer: IL- -- istag Landkreis Rostock Drucksache Nr.: V- 108-2013 nn~npr\c1ln für KA und KT) ;cv;1tu zuständiges Amt / Einbringer: IL- --" abschließende Beratung im o Kreisausschuss Der Kreistag beschließt die beiliegende

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2802 6. Wahlperiode 03.04.2014 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Aufgabenverteilung im Bereich der Jugendhilfe nach dem

Mehr

(Präambel) Geltungsbereich und Grundsätzliches

(Präambel) Geltungsbereich und Grundsätzliches Nachstehend wird die Satzung über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege in der Großen Kreisstadt Freital (Betreuungssatzung Kita BetreuungSKita) in der seit 1. Januar

Mehr

Auszug aus der Geschäftsordnung

Auszug aus der Geschäftsordnung Auszug aus der Geschäftsordnung Auszug aus der Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 10. November 2006 zuletzt geändert durch Beschluss vom 2. März 2011 (GVBl. S.), BS 1101-2

Mehr

STELLUNGNAHME 16/3173 A01, A04

STELLUNGNAHME 16/3173 A01, A04 Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales Sekretariat 16 STELLUNGNAHME 16/3173 30.10.2015 Stellungnahme A01, A04 Zum Entwurf eines Ersten allgemeinen Gesetzes

Mehr

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/318 7. Wahlperiode 01.03.2017 BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT des Petitionsausschusses (1. Ausschuss) zu der Unterrichtung durch den Landesbeauftragten für Datenschutz

Mehr

Betriebssatzung. Eigenbetrieb Kindertagesstätten Berlin Süd-West

Betriebssatzung. Eigenbetrieb Kindertagesstätten Berlin Süd-West Entwurf einer Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Kindertagesstätten Berlin Süd-West Stand: 16.11.2005 (von der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf am 16.11.2005 beschlossene Fassung) Gemäß

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode der Abgeordneten Ulrike Berger, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode der Abgeordneten Ulrike Berger, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1591 6. Wahlperiode 13.03.2013 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Ulrike Berger, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Schulaufnahmeverfahren und ANTWORT der Landesregierung

Mehr

Satzung für das Jugendamt des Landkreises Ammerland

Satzung für das Jugendamt des Landkreises Ammerland Satzung für das Jugendamt des Landkreises Ammerland Aufgrund des 7 der Nds. Landkreisordnung (NLO) in Verbindung mit dem 8. Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII, im folgenden KJHG),

Mehr

Auszug aus dem Hamburger Schulgesetz

Auszug aus dem Hamburger Schulgesetz Auszug aus dem Hamburger Schulgesetz 20-10-2010 Sechster Abschnitt: Mitwirkung von Eltern 68 - Träger der Elternrechte, Wahlberechtigung und Wählbarkeit (1) Die Rechte und Pflichten der Eltern nach diesem

Mehr

Satzung über die Inklusion von Menschen mit Beeinträchtigungen in der Gemeinde Senden (Inklusionssatzung) vom

Satzung über die Inklusion von Menschen mit Beeinträchtigungen in der Gemeinde Senden (Inklusionssatzung) vom Satzung über die Inklusion von Menschen mit Beeinträchtigungen in der Gemeinde Senden (Inklusionssatzung) vom 02.03.2015 50.3 (veröffentlicht im Abl. 3/15 vom 04.03.2015, S. 25 29) Aufgrund des 7 Abs.

Mehr

Satzung des Landkreises Cochem-Zell für das Kreisjugendamt vom , zuletzt geändert durch Satzung vom

Satzung des Landkreises Cochem-Zell für das Kreisjugendamt vom , zuletzt geändert durch Satzung vom Satzung des Landkreises Cochem-Zell für das Kreisjugendamt vom 01.09.1994, zuletzt geändert durch Satzung vom 19.11.2009 Ü b e r s i c h t 1 Errichtung des Jugendamtes 2 Aufgaben des Jugendamtes 3 Gliederung

Mehr

Satzung. des BezirksElternAusschusses Kita (BEAK) des Berliner Stadtbezirks Treptow-Köpenick. Fassung vom kraft Beschlussfassung

Satzung. des BezirksElternAusschusses Kita (BEAK) des Berliner Stadtbezirks Treptow-Köpenick. Fassung vom kraft Beschlussfassung Satzung des BezirksElternAusschusses Kita (BEAK) des Berliner Stadtbezirks Treptow-Köpenick Fassung vom 08.04.2014 kraft Beschlussfassung der Vollversammlung des BEAK 1 Aufgaben dieses Ausschusses 1.1.

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/492 7. Wahlperiode 04.05.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Situation der Kindertagespflege in Mecklenburg-Vorpommern

Mehr

S a t z u n g für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege der Großen Kreisstadt Glauchau. 1 Geltungsbereich

S a t z u n g für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege der Großen Kreisstadt Glauchau. 1 Geltungsbereich S a t z u n g für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege der Großen Kreisstadt Glauchau Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Glauchau hat am 02.11.2006 auf der Grundlage des 4 der Gemeindeordnung

Mehr

Satzung für das Jugendamt der Stadt Speyer vom

Satzung für das Jugendamt der Stadt Speyer vom Satzung für das Jugendamt der Stadt Speyer vom 25.10.99 Der Stadtrat der Stadt Speyer beschließt aufgrund des 69 Abs. 3 des Achten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) - Kinder und Jugendhilfe - in

Mehr

Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel

Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel Lesefassung Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel Zuletzt geändert mit der 2. Satzung zur Änderung der Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel durch Kreistag des Altmarkkreises

Mehr

Neugestaltung des Verfahrens der Verfassungsänderung Vorschlag der Abgeordneten des SSW (Stand: )

Neugestaltung des Verfahrens der Verfassungsänderung Vorschlag der Abgeordneten des SSW (Stand: ) Der anliegende Formulierungsvorschlag zur Neuordnung des Verfahrens zur Änderung der Landesverfassung berücksichtigt folgende Kriterien, die ihm als Prämissen zu Grunde liegen: Allgemeines Künftig sollen

Mehr

Rechtliche Grundlagen der Kindertagespflege

Rechtliche Grundlagen der Kindertagespflege Rechtliche Grundlagen der Kindertagespflege 22 SGB VIII Grundsätze der Förderung (1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in

Mehr

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen Vom 1. Dezember 2005 Der Sächsische Landtag hat am 10. November 2005 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Sächsische Gesetz zur

Mehr

Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel

Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel Auf Grund des 6 Absatz 1 der Landkreisordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LKO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz

Mehr

Niedersächsischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/611. Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung

Niedersächsischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/611. Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Anja Piel, Meta Janssen-Kucz und Julia Willie Hamburg (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums

Mehr

Die Satzung regelt die Festlegungen zum Personalschlüssel sowie zur

Die Satzung regelt die Festlegungen zum Personalschlüssel sowie zur ALT Der Kreistag des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte erlässt auf der Grundlage des 92 in Verbindung mit 5 Abs. 3 bis 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M- V) vom 13.

Mehr

Bericht und Beschlussempfehlung

Bericht und Beschlussempfehlung SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/523 19. Wahlperiode 18-03-14 Bericht und Beschlussempfehlung des Sozialausschusses Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes

Mehr

Ordnung für Elternbeiräte in der Evangelischen Tageseinrichtung für Kinder. Präambel

Ordnung für Elternbeiräte in der Evangelischen Tageseinrichtung für Kinder. Präambel Ordnung für Elternbeiräte in der Evangelischen Tageseinrichtung für Kinder Präambel Das Angebot familienergänzender Dienste durch den Träger der Tageseinrichtung für Kinder (Evangelischer Gesamtverband

Mehr

Satzung. des Stadtelternrates für Kindertageseinrichtungen in Schwerin

Satzung. des Stadtelternrates für Kindertageseinrichtungen in Schwerin Satzung des Stadtelternrates für Kindertageseinrichtungen in Schwerin 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Stadtelternrat für Kindertageseinrichtungen in Schwerin (StER für Kitas in Schwerin) und

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode Elternbeiträge für die Kinderbetreuung in Mecklenburg-Vorpommern

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode Elternbeiträge für die Kinderbetreuung in Mecklenburg-Vorpommern LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1448 6. Wahlperiode 21.01.2013 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Elternbeiträge für die Kinderbetreuung in Mecklenburg-Vorpommern

Mehr

Richtlinie für den Beirat der Menschen mit Behinderung in der Stadt Siegen (Behindertenbeirat)

Richtlinie für den Beirat der Menschen mit Behinderung in der Stadt Siegen (Behindertenbeirat) Richtlinie für den Beirat der Menschen mit Behinderung in der Stadt Siegen (Behindertenbeirat) Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss 90.505 Geschäftsbereich 5 03.06.2009 Richtlinie für den Behindertenbeirat

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 4/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 4/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 4/1288 4. Wahlperiode 25.08.2004 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Kerstin Fiedler-Wilhelm und Torsten Renz, Fraktion der CDU Einrichtung eines Modellstudienganges

Mehr

(6) Gewählt werden kann, wer sich zur Annahme der Wahl bereit erklärt hat. In der Versammlung nicht anwesende Erziehungsberechtigte können nur gewählt

(6) Gewählt werden kann, wer sich zur Annahme der Wahl bereit erklärt hat. In der Versammlung nicht anwesende Erziehungsberechtigte können nur gewählt Satzung der Stadt Schöningen über die Elternvertretung und den Beirat für die städtischen Kindertagesstätten Schöningen Aufgrund der 10 Abs. 1 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2200 13.12.2017 Gesetzentwurf Fraktion AfD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Sachsen- Anhalt - für mehr direkte Demokratie auf Landesebene

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1571 7. Wahlperiode 08.01.2018 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Mehr

Gesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

Gesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/70 Landtag 19. Wahlperiode 15.09.15 Mitteilung des Senats vom15. September 2015 Gesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen

Mehr

in der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung) in der Fassung vom 2. April 2014

in der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung) in der Fassung vom 2. April 2014 Satzung über die Nutzung und die Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung in der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung) in der Fassung vom 2. April 2014 Die Neufassung berücksichtigt die a) Satzung

Mehr

Der Petitionsausschuss. Anwalt für Bürgeranliegen

Der Petitionsausschuss. Anwalt für Bürgeranliegen Der Petitionsausschuss Anwalt für Bürgeranliegen 2 EIN GRUNDRECHT FÜR ALLE Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen mit schriftlichen Anträgen, Anregungen oder Beschwerden an

Mehr

Satzung über den Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen vom )2) Bildung des Beirates 2)

Satzung über den Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen vom )2) Bildung des Beirates 2) Satzung über den Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen vom 20.03.2012 1)2) 1 Bildung des Beirates 2) Zur Realisierung der Teilhabe, Gleichstellung und Selbstbestimmung von Menschen mit

Mehr

Satzung für das Jugendamt des Landkreises Sömmerda

Satzung für das Jugendamt des Landkreises Sömmerda Satzung für das Jugendamt des Landkreises Sömmerda vom 01. August 2013 Auf Grund der 70 ff. SGB VIII - Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (Artikel 1 des Gesetzes vom 26.

Mehr

Richtlinien. über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeiräten in den städtischen Kindertagesstätten

Richtlinien. über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeiräten in den städtischen Kindertagesstätten Richtlinien über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeiräten in den städtischen Kindertagesstätten vom Mai 1991, in Kraft getreten am 03.05.1991. I. Allgemeines (1) Ziel dieser Richtlinien

Mehr

Satzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde über die Bildung eines Beirates für Seniorinnen und Senioren (Kreisseniorenbeirat)

Satzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde über die Bildung eines Beirates für Seniorinnen und Senioren (Kreisseniorenbeirat) Satzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde über die Bildung eines Beirates für Seniorinnen und Senioren (Kreisseniorenbeirat) Aufgrund der 4 und 42 a) und b) der Kreisordnung für Schleswig-Holstein in der

Mehr

Stellungnahme zum Inhalt der gem. 24 (6) KiföG M-V geplanten RVO

Stellungnahme zum Inhalt der gem. 24 (6) KiföG M-V geplanten RVO Stellungnahme zum Inhalt der gem. 24 (6) KiföG M-V geplanten RVO Die Formulierungen in 8 KiföG sind für eine ordnungsgemäße, optimale Arbeit der Stadtund Kreiselternräte aber auch des Landeselternrates

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt) 1. Entwurfsfassung,

zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt) 1. Entwurfsfassung, DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de SYNOPSE zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt) 1. Entwurfsfassung, 7.6.2016 Inklusives SGB VIII Sozialgesetzbuch

Mehr

Vereinbarung zum Schutzauftrag der Jugendhilfe gem. 8a Abs. 4 SGB VIII und 72a Abs. 2, 4 SGB VIII

Vereinbarung zum Schutzauftrag der Jugendhilfe gem. 8a Abs. 4 SGB VIII und 72a Abs. 2, 4 SGB VIII Vereinbarung zum Schutzauftrag der Jugendhilfe gem. 8a Abs. 4 SGB VIII und 72a Abs. 2, 4 SGB VIII Zwischen dem Jugendamt der Landeshauptstadt Stuttgart (im Folgenden Jugendamt ) genannt und (im Folgenden

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1141 7. Wahlperiode 03.11.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Weiterbildungen und Vergütungssituation in der Kindertagespflege

Mehr

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION, CA/D 2/14 BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 28. März 2014 zur Änderung der Artikel 2, 33 bis 38a und 111 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts und zur Änderung des Artikels 5 der Durchführungsvorschriften

Mehr

Leitfaden zur Elternarbeit zwischen den kommunalen Kindertageseinrichtungen des Eigenbetriebes Kindertageseinrichtungen Dresden und den Eltern

Leitfaden zur Elternarbeit zwischen den kommunalen Kindertageseinrichtungen des Eigenbetriebes Kindertageseinrichtungen Dresden und den Eltern Leitfaden zur Elternarbeit zwischen den kommunalen Kindertageseinrichtungen des Eigenbetriebes Kindertageseinrichtungen Dresden und den Eltern Präambel Eltern und Erzieher tragen eine gemeinsame Verantwortung

Mehr

für einen kommunalen Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Behindertenbeirat)

für einen kommunalen Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Behindertenbeirat) Empfehlung für eine Satzung für einen kommunalen Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Behindertenbeirat) Präambel: Der Kreistag / Gemeinderat / Stadtrat hat auf Grund der 17 und 49 b

Mehr

100% guter Unterricht!

100% guter Unterricht! 100% guter Unterricht! Der Landeselternrat vertritt die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler aller Schulen in Mecklenburg-Vorpommern. Der Landeselternrat ist in ernster Sorge wegen des Stundenausfalls,

Mehr

der Stadt Sankt Augustin über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung

der Stadt Sankt Augustin über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung S A T Z U N G der Stadt Sankt Augustin über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung Beschlossen: 15.11.2006 Bekannt gemacht: 29.11.2006 in Kraft getreten: 30.11.2006 I N H A L T S V E R Z

Mehr

Entschließung des Bundesrates zur verpflichtenden Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen

Entschließung des Bundesrates zur verpflichtenden Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen Bundesrat Drucksache 823/06 10.11.06 Antrag der Länder Hessen, Saarland Entschließung des Bundesrates zur verpflichtenden Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen Der Hessische Ministerpräsident Wiesbaden,

Mehr

Mitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014

Mitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014 Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014 Satzung zur gemeinsamen Durchführung der Studiengänge Public und Nonprofit-Management und Nonprofit-Management

Mehr

1) Was versteht man unter dem Begriff Kindeswohl? 2) Was sind Frühe Hilfen? 3) Die Insoweit erfahrene Fachkraft

1) Was versteht man unter dem Begriff Kindeswohl? 2) Was sind Frühe Hilfen? 3) Die Insoweit erfahrene Fachkraft 1) Was versteht man unter dem Begriff Kindeswohl? 2) Was sind Frühe Hilfen? 3) Die Insoweit erfahrene Fachkraft Netzwerkkoordinatorin Tina Rosenberger 1627 BGB Ausübung der elterlichen Sorge Die Eltern

Mehr

Leistungs-, Entgelt-, Qualitätsentwicklungs- und Schutzauftragsvereinbarung

Leistungs-, Entgelt-, Qualitätsentwicklungs- und Schutzauftragsvereinbarung ~oi+o 1 '"'"' &::. Leistungs-, Entgelt-, Qualitätsentwicklungs- und Schutzauftragsvereinbarung für den Leistungsbereich ~ Stationäre Hilfen in den Wohngruppen des Heidjerhof e.v. im Radbrucher Weg 2-4

Mehr

Vorgesehene wesentliche Änderungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch das Bundeskinderschutzgesetz

Vorgesehene wesentliche Änderungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch das Bundeskinderschutzgesetz Vorgesehene wesentliche Änderungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch das Bundeskinderschutzgesetz 8a SGB VIII bisherige Fassung Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige

Mehr

Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Gesundheit Zur Rolle der Jugendhilfe im Fallmanagement und gesetzliche Mindeststandards

Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Gesundheit Zur Rolle der Jugendhilfe im Fallmanagement und gesetzliche Mindeststandards Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Gesundheit Zur Rolle der Jugendhilfe im Fallmanagement und gesetzliche Mindeststandards Hans Leitner Geschäftsführer Start ggmbh Leiter der Fachstelle

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 4/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 4/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 4/2064 4. Wahlperiode 07.02.2006 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Harry Glawe, Fraktion der CDU Fortschreibung des Rahmenplans für die zielgerichtete Vorbereitung

Mehr

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Bundes-Teilhabe-Gesetzes

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Bundes-Teilhabe-Gesetzes Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 19/523 Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Bundes-Teilhabe-Gesetzes Es heißt in Schleswig-Holstein das 1. Teilhabe-Stärkungs-Gesetz. Es soll die Teilhabe

Mehr

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Fraktion der SPD

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Fraktion der SPD 18. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 18/7482 07. 06. 2013 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

Mehr

Elternmitbestimmung leicht gemacht

Elternmitbestimmung leicht gemacht LER KiTa NRW Landeselternrat für Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen e. V. Geschäftsstelle Kolberger Straße 27 46149 Oberhausen Kinder haben das Recht, an allen sie betreffenden Entscheidungen

Mehr

Struktur des Jugendamtes

Struktur des Jugendamtes Struktur des Jugendamtes Die Aufgaben des Jugendamtes werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen. ( 70 Abs. 1 SGB VIII ) Der Jugendhilfeausschuss ist Teil

Mehr

Bundesteilhabegesetzes. Vom

Bundesteilhabegesetzes. Vom 1 Sozialgesetzbuch ist das Saarland ( 94 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch). (1) Träger der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Träger der Eingliederungshilfe Gesetz zur Ausführung

Mehr

Satzung der Weser-Elbe Sparkasse in der Fassung vom 1. Juli 2015

Satzung der Weser-Elbe Sparkasse in der Fassung vom 1. Juli 2015 Satzung der Weser-Elbe Sparkasse in der Fassung vom 1. Juli 2015 Gemäß 6 Abs. 2 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 609), zuletzt geändert durch Artikel

Mehr

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode Drucksache 16/236 31.01.2018 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes A. Problem und Ziel Am 16. Dezember

Mehr

Pflichten, Rechte und Grenzen der Heimaufsicht. Pflichten, Rechte und Grenzen der Heimaufsicht. Inhalt: 1.

Pflichten, Rechte und Grenzen der Heimaufsicht. Pflichten, Rechte und Grenzen der Heimaufsicht. Inhalt: 1. Inhalt: 1. Begriffsklärung 2. Woraus leiten sich die Pflichten und Rechte ab? 3. Rechtliche Grundlagen 4. Rechte und Pflichten 6. Chancen 7. Kurzes Fazit 1. Begriffsklärung Der Begriff Heimaufsicht wird

Mehr

S A T Z U N G für das Jugendamt des Landkreises Altenkirchen. vom 13. Juli 2004 in der Fassung 09. Juli 2009

S A T Z U N G für das Jugendamt des Landkreises Altenkirchen. vom 13. Juli 2004 in der Fassung 09. Juli 2009 S A T Z U N G für das Jugendamt des Landkreises Altenkirchen vom 13. Juli 2004 in der Fassung 09. Juli 2009 Ü b e r s i c h t 1 Errichtung des Jugendamtes 2 Aufgaben des Jugendamtes 3 Gliederung und Bezeichnung

Mehr

Baden-Württemberg - Landesbehindertengleichstellungsgesetz (L-BGG)

Baden-Württemberg - Landesbehindertengleichstellungsgesetz (L-BGG) Baden-Württemberg - Landesbehindertengleichstellungsgesetz (L-BGG) Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und zur Änderung anderer Gesetze Internet: http://www.sm.bwl.de/de/landes-

Mehr

I. Wahl und Sitzungen

I. Wahl und Sitzungen Geschäftsordnung zur Wahl von Elternbeiräten und Bildung eines Gesamtelternbeirat für die Waldkindergärten der Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Obertshausen e.v. Hinweis: Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Obertshausen

Mehr

Zuständigkeit. (2) Die Aufgaben des örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Jugendamt der Stadt Rüsselsheim wahrgenommen.

Zuständigkeit. (2) Die Aufgaben des örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Jugendamt der Stadt Rüsselsheim wahrgenommen. Seite 1 * Aufgrund der 69 ff des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) vom 26.06.1980 (BGBl. I S. 1163), geändert durch das 1. Gesetz zur Änderung des 8. Buches Sozialgesetzbuch vom 16.02.1993 (BGBl.

Mehr

S a t z u n g. für den Jugendrat der Stadt Münster

S a t z u n g. für den Jugendrat der Stadt Münster S a t z u n g für den Jugendrat der Stadt Münster Stand: 07.02.2017 Inhalt Präambel... 3 1 Grundsatz... 4 2 Jugendrat der Stadt Münster... 4 3 Organe... 4 4 Plenum... 4 5 Vorstand... 4 6 Aufgaben des Vorstandes...

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1150 7. Wahlperiode 15.11.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Qualität der Verpflegung in Kindertageseinrichtungen

Mehr

Qualitätsentwicklung Kinderschutz in den Schulen des Rheinisch- Bergischen Kreises

Qualitätsentwicklung Kinderschutz in den Schulen des Rheinisch- Bergischen Kreises Qualitätsentwicklung Kinderschutz in den Schulen des Rheinisch- Bergischen Kreises Folie 1 Rheinisch-Bergischer Kreis Was habe ich mit Ihnen vor: 1.) Wie sind ihre schulischen Erfahrungen im Bereich des

Mehr

S A T Z U N G für das Jugendamt der Stadt Bergkamen vom in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom

S A T Z U N G für das Jugendamt der Stadt Bergkamen vom in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom S A T Z U N G für das Jugendamt der Stadt Bergkamen vom 20.12.2011 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 15.12.2014 Der Rat der Stadt Bergkamen hat am 11.12.2014 aufgrund der 69 ff. Sozialgesetzbuch

Mehr

Lernort Praxis. Netzwerktreffen für Akteure der theoretischen und praktischen Ausbildung in Kitas am 24. November 2017

Lernort Praxis. Netzwerktreffen für Akteure der theoretischen und praktischen Ausbildung in Kitas am 24. November 2017 Lernort Praxis Netzwerktreffen für Akteure der theoretischen und praktischen Ausbildung in Kitas am 24. November 2017 Lernort Praxis Was geht und was geht nicht? Verordnungen für die Arbeit in Kitas und

Mehr

Satzung für das Jugendamt des Main-Kinzig-Kreises

Satzung für das Jugendamt des Main-Kinzig-Kreises Satzung für das Jugendamt des Main-Kinzig-Kreises Aufgrund der 69 ff. des Kinder- und Jugendhilfegesetzes KJHG (Achtes Buch Sozialgesetzbuch SGB VIII) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I 1990 S. 1153 ff.) zuletzt

Mehr

Das Positions-Papier zur Änderung der Werkstätten-Mitwirkungs-Verordnung in Leichter Sprache. Wer sind wir?

Das Positions-Papier zur Änderung der Werkstätten-Mitwirkungs-Verordnung in Leichter Sprache. Wer sind wir? Das Positions-Papier zur Änderung der Werkstätten-Mitwirkungs-Verordnung in Leichter Sprache Dies ist ein Positions-Papier. Das bedeutet: Wir schreiben hier unsere Meinung auf. Wir haben hier unsere Meinung

Mehr

Erkennen von und professioneller Umgang mit sexuellem Missbrauch

Erkennen von und professioneller Umgang mit sexuellem Missbrauch Erkennen von und professioneller Umgang mit sexuellem Missbrauch Prof. Dr. Kathinka Beckmann Hochschule Koblenz Klassische und neue Arbeitsfelder der Frühen Kindheit Kriminalstatistik 2013 1. Kinder als

Mehr

S A T Z U N G. für das Stadtjugendamt Frankenthal (Pfalz) vom 20. September 1994 i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom 31.

S A T Z U N G. für das Stadtjugendamt Frankenthal (Pfalz) vom 20. September 1994 i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom 31. S A T Z U N G für das Stadtjugendamt Frankenthal (Pfalz) vom 20. September 1994 i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom 31. Oktober 2011 Der Stadtrat der Stadt Frankenthal (Pfalz) hat auf Grund des 24 Gemeindeordnung

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Gesetze 25. Jahrgang Potsdam, den 29. April 2014 Nummer 19 Kindertagesstättenanpassungsgesetz Vom 28. April 2014 Der Landtag hat das folgende

Mehr

SATZUNG FÜR DAS JUGENDAMT DES LANDKREISES ODER-SPREE

SATZUNG FÜR DAS JUGENDAMT DES LANDKREISES ODER-SPREE SATZUNG FÜR DAS JUGENDAMT DES LANDKREISES ODER-SPREE Jugendamt Der Kreistag des Landkreises Oder-Spree hat auf Grund der 69 71 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 08.12.1998 (BGBL. I, S. 3546), zuletzt

Mehr