SBK ASI. REGLEMENT für die Weiterbildung 1 zur dipl. Pflegefachfrau, zum dipl. Pflegefachmann 3 im Operationsbereich
|
|
- Norbert Bretz
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 SBK ASI REGLEMENT für die Weiterbildung 1 zur dipl. Pflegefachfrau, zum dipl. Pflegefachmann 3 im Operationsbereich REGLEMENT de la formation post-diplôme 2 d infirmière, d infirmier dans le domaine opératoire Genehmigt am 11. November 1975 von der Schweizerischen Gesellschaft für Chirurgie und am 29. November 1975 vom Schweizerischer Berufsverband der Krankenschwestern und Krankenpfleger, dessen Rechtsnachfolger der Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner ist, mit Ergänzungen und Änderungen vom 7. Juli 1995, vom 10. September 2000, vom 29. Juni 2015 und vom 21. Februar ) Nach Anpassung der SBK-Terminologie anstelle Ausbildung neu Weiterbildung genannt. 2) Selon adoption des définitions de termes de l ASI formation post-diplôme au lieu de formation. 3) Nach Anpassung der Berufsbezeichnung. Entscheid der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz vom 6. Juni Approuvé le 11 novembre 1975 par la Société suisse de chirurgie et le 29 novembre 1975 par l Association suisse des infirmières et infirmiers, dont l association suisse des infirmieres et infirmiers est l ayant cause, avec adjonction et modifications du 7 juillet 1995, du 10 septembre 2000, du 29 juin 2015 et du 21 février 1
2 Inhaltsverzeichnis REGLEMENT I Ziel der Weiterbildung... 4 II Dauer der Weiterbildung... 4 III Ort der Weiterbildung... 6 IV Weiterbildungsprogramm... 8 V Aufnahmebedingungen VI Bewertung VII Prüfung VIII Fähigkeitsausweis IX Überwachungsorgan für die Weiterbildung X Abänderung des vorliegenden Reglements XI Übergangsbestimmungen XII Inkraftsetzung
3 Reglement für die Weiterbildung zur dipl. Pflegefachfrau, zum dipl. Pflegefachmann im Operationsbereich I ZIEL DER WEITERBILDUNG 1 Nach der Weiterbildung soll die dipl. Pflegefachfrau, Operationsbereich 2 folgende Ziele erreicht haben: 1. Sie ist verantwortlich für die Pflege, das Wohlbefinden und die Sicherheit des Patienten im Rahmen ihrer Berufskompetenz. 2. Sie hat die Fachkompetenz in den Bereichen Hygiene, Asepsis, Desinfektion und Sterilisation. 3. Sie beherrscht die fachtechnischen Fertigkeiten in den verschiedenen Funktionen der dipl. Pflegefachfrau, Operationsbereich. 4. Sie ist fähig, das Instrumentarium, das Operationsmaterial und die Apparate aufzubereiten, zu bedienen und zu warten unter wirtschaftlichem und ökologischem Aspekt. 5. In Not- und unvorhergesehenen Situationen setzt sie Prioritäten und handelt sicher und umfassend. 6. Sie ist fähig, in einer interdisziplinären und multikulturellen Gruppe konstruktiv mitzuarbeiten. 7. Sie beteiligt sich an der Anleitung der Mitarbeiter in der Operationsabteilung und engagiert sich für die Qualität der Pflege in der Operationsabteilung. 8. Sie ist fähig, die Verantwortung für eine Gruppe im Operationsbereich zu übernehmen. II DAUER DER WEITERBILDUNG 1. Die Weiterbildung dauert zwei Jahre (vier Semester) bei einem 100% Arbeitspensum. Bei Teilzeitarbeit wird die Weiterbildung pro rata temporis verlängert. Die Weiterbildung darf jedoch nicht mehr als vier Jahre dauern. Falls die Weiterbildungsteilnehmerin nicht über mindestens ein Jahr Berufserfahrung in der Schweiz verfügt, ist ein Praktikum von 40 Tagen in einer Abteilung ausserhalb des Operationstracks, wo Patienten vollumfänglich von den Pflegenden betreut werden, empfohlen. 3 Diese Abteilung ist idealerweise die Notfallstation; alternativ kann ein chirurgisch tätiges Ambulatorium oder eine Endoskopieabteilung gewählt werden. Die 40 Tage dürfen in maximal 2 Blöcke verteilt werden. 1 1 ) Genehmigt von der SGC am 10. September 2000 und SBK am 7. Juli ) Alle in diesem Text verwendeten Personenbezeichnungen gelten stets für beide Geschlechter 3 ) nach Anpassungen vom
4 2. Die ersten drei Monate der Weiterbildung gelten als Probezeit. 3. Pflegefachpersonen mit Erfahrung in einer Operationsabteilung können bei der Kommission für die Weiterbildung zur dipl. Pflegefachfrau, Operationsbereich (im folgenden Kommission genannt) um eine Verkürzung ihrer Weiterbildung nachsuchen. Bestätigungen über absolvierte Praktika, Kurse und allfällig bestandene Examen sind dem Antrag beizulegen. 4. Während der zweijährigen Weiterbildung müssen Absenzen von mehr als 40 Arbeitstagen wegen Krankheit und Unfall nachgeholt werden. Die Weiterbildung darf insgesamt nicht länger als für sechs Kalendermonate unterbrochen werden. Die Kommission entscheidet bei Überschreitungen über Ausnahmen. Unbezahlter Urlaub muss vollständig nachgeholt werden. 1 4 III ORT DER WEITERBILDUNG 4 1. Ort der Weiterbildung ist eine anerkannte Weiterbildungsstätte. 2. Für die Anerkennung als Weiterbildungsstätte müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: a) Sowohl der leitende Arzt der Operationsabteilung wie der für die Weiterbildung verantwortliche Arzt müssen operativ tätige Fachärzte sein. Operationsbetriebe, die mit Belegärzten funktionieren, müssen einen für die Weiterbildung zuständigen Arzt ernennen. b) Die Leitung des OP-Fachpersonenteams muss über eine Managementausbildung verfügen. c) Die für die praktische Weiterbildung verantwortliche Person muss mindestens 2 Jahre Berufserfahrung im OP-Bereich ausweisen sowie über eine pädagogische Weiterbildung von minimal 100 Stunden verfügen oder sich bereit erklären, diese innert zwei Jahren zu absolvieren. d) Mindestens eine der unter b) und c) aufgeführten Funktionen muss von einer ausgebildeten dipl. Pflegefachfrau Operationsbereich mit schweizerischem Fähigkeitsausweis bekleidet werden. Die jeweils andere Funktion kann von einer dipl. Fachfrau Operationstechnik HF (OT HF) mit einem schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Diplom bekleidet werden. Die Inhaberin eines ausländischen Diploms muss beim SRK registriert sein ) Fassung gemäss Änderung ) nach Anpassungen vom ) nach Anpassungen vom
5 e) Verfügen die unter b) und c) genannten Personen über ein Diplom OT HF oder ein gleichwertiges ausländisches Diplom, muss eine dipl. Pflegefachfrau Operationsbereich mit schweizerischem Fähigkeitsausweis benannt werden, die die Verantwortung für die pflegerischen Inhalte der Weiterbildung übernimmt und in pädagogischen, didaktischen Fragestellungen die Berufsbildnerin OT HF beizieht. f) Der Operationsbetrieb muss eine Tätigkeit in verschiedenen Fachbereichen aufweisen und jeder/-m Weiterbildungsteilnehmenden eine praktische Weiterbildung gemäss dem verbindlichen Stoffplan ermöglichen. g) Eine Promotionsordnung muss vorhanden sein 1. h) Die Weiterbildungsstätte muss den Weiterbildungsteilnehmenden ein Beschwerderecht gegen die von ihr gefällten Entscheide einräumen. Das Rekurswesen muss in der Promotionsordnung geregelt sein. 1 i) Die Zahl der dipl. Fachpersonen muss doppelt so gross wie die der Weiterbildungsteilnehmenden sein. Die Kommission kann Ausnahmen bewilligen Das Gesuch zur Anerkennung als Weiterbildungsstätte für dipl. Pflegefachfrau, Operationsbereich ist an die Kommission zu richten. IV WEITERBILDUNGSPROGRAMM 1. Die für die praktische Weiterbildung verantwortliche Person ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass jede Weiterbildungsteilnehmende eine systematische, praktische und theoretische, reglementskonforme Weiterbildung erhält Der theoretische Unterricht umfasst mindestens Kursstunden, welche als Arbeitszeit gelten 2. Die Kurse werden in regionalen Zentren erteilt. Der theoretische Unterricht bildet eine Unterstützung zur praktischen Weiterbildung, auf welcher das Schwergewicht des zweijährigen berufsbegleitenden Weiterbildungsganges liegt. 8 1 ) nach Anpassungen vom ) Fassung gemäss Änderung ) bisher lit. d, ) nach Anpassungen vom
6 3. Die praktische Weiterbildung während der Arbeit in der Operationsabteilung soll sich über die ganze Weiterbildungszeit erstrecken. Sie soll durch die in Punkt III Ziff. 2 lit. a und b erwähnten Fachpersonen und Ärzte erfolgen. 1 Es ist besonders darauf zu achten, dass die Weiterbildungsteilnehmende 2 die in den regionalen Theoriekursen gewonnen Kenntnisse in die Praxis umsetzen und die erforderlichen Fertigkeiten üben können. V AUFNAHMEBEDINGUNGEN 1. Zur Weiterbildung als dipl. Pflegefachfrau, Operationsbereich werden zugelassen: a) Inhaberinnen eines vom SRK anerkannten Diploms in Gesundheits- und Krankenpflege oder eines Diploms als Hebamme; b) Inhaberinnen eines entsprechenden ausländischen Diploms, die vom SRK registriert sind. 2. Den Weiterbildungsstätten wird empfohlen, zusätzlich eine Berufserfahrung zu verlangen. 3. In Ausnahmefällen beschliesst die Kommission allfällige Bewilligungen für die Zulassung zur Weiterbildung. VI BEWERTUNG 1. Im Laufe der Weiterbildung werden sowohl die theoretischen Kenntnisse als auch die praktischen Fähigkeiten bewertet. 2. Bewertung der theoretischen Kenntnisse Während des regionalen Theoriekurses werden m indestens 2 zwei Lernkontrollen durchgeführt, die je mit einer Note bewertet werden (zwei Noten für die theoretischen Kenntnisse) Bewertung der praktischen Fähigkeiten a) Mit jeder Weiterbildungsteilnehmenden 2 wird mindestens viermal, in der Regel halbjährlich, eine Qualifikation erstellt, in der die fachliche Eignung und das berufliche Verhalten beurteilt und mit einer Note bewertet werden. 1 ) Fassung gemäss Änderung ) nach Anpassungen vom
7 b) Die Qualifikationen werden von der in Punkt III Ziff. 2 lit. b erwähnten Person durchgeführt. 1 c) Jedes Semester ist mindestens mit der Note 4,0 abzuschliessen. Ein nicht- bestandenes Semester kann nur einmal nachgeholt werden. Während der zweijährigen Weiterbildung kann nur ein Semester nachgeholt werden Es gelten die Note 6,0 bis 1,0 mit folgender Bedeutung: VII 6.0 ausgezeichnet 4.5 ziemlich gut 3.0 schwach 5.5 sehr gut 4.0 genügend 2.0 sehr schwach 5.0 gut 3.5 ungenügend 1.0 unbrauchbar PRÜFUNG Am Ende des regionalen Theoriekurses erfolgt die theoretische Prüfung. Am Ende der zweijährigen Weiterbildung 1 findet die praktische Prüfung statt. 1. Examinatoren und Experten 1.1 Verantwortlich für die theoretische Prüfung 2 (regionaler Theoriekurs) die für die Weiterbildung verantwortliche Person als Examinatorin; der ärztliche Kursleiter; eine Expertin des SBK, gemäss Liste der Kommission, die nicht zur betreffenden Weiterbildungsstätte gehören Die Expertin des SBK ist verpflichtet, Stichproben über die korrekte Durchführung und Bewertung des Theoriekurses und des Examens vorzunehmen. 1.2 Verantwortliche für die praktische Prüfung (Weiterbildungsstätte): 2 die für die praktische Weiterbildung verantwortliche Person gemäss Punkt III Ziff. 2 lit. b als Examinatorin; 2 eine Expertin gemäss Liste der Kommission, die nicht zur betreffenden Weiterbildungsstätte gehört. Die Expertin des SBK ist verpflichtet, Stichproben über die korrekte Durchführung und die Bewertung der praktischen Weiterbildung und des Examens vorzunehmen. Sie kontrolliert, ob die Zulassungsbedingungen zur praktischen Prüfung erfüllt werden ) nach Anpassungen vom ) Fassung gemäss Änderung 1995
8 2. Prüfung 2.1 Theoretische Prüfung a) Die theoretische Prüfung erlaubt den Nachweis, dass die Weiterbildungsziele erreicht worden sind. 1 b) Die Prüfung wird von der für die Weiterbildung verantwortlichen Personen und den Dozenten aufgestellt. 1 c) Um zur theoretischen Prüfung zugelassen zu werden, hat sich die Weiterbildungsteilnehmende 2 darüber auszuweisen, dass sie nicht mehr als 15 % der von der Weiterbildungsstätte angebotenen Kursstunden versäumt hat. 1 d) Alle Lernkontrollen müssen mindestens mit der Note 4,0 abgeschlossen werden Praktische Prüfung a) Um zur praktischen Prüfung zugelassen zu werden, hat sich die Weiterbildungsteilnehmende 2 auszuweisen, dass: sie in den letzten drei Monaten ihrer Weiterbildung steht; die Schlussnote jedes Semesters mindestens 4,0 beträgt; 1 sie die praktische Weiterbildung gemäss Stoffplan erhalten hat; sie die theoretische Prüfung bestanden hat; 1 sie die Prüfungsgebühr bezahlt hat. b) Die praktische Prüfung hat zum Gegenstand: die Patientenbetreuung; das Vorbereiten eines grösseren und eines kleineren Eingriffes; das Instrumentieren bei einem dieser Eingriffe; das Zudienen beim anderen Eingriff. c) Folgende fünf Punkte werden je mit einer Note bewertet: die Patientenbetreuung; das aseptische Arbeiten; das Vorbereiten eines Eingriffes / Zudienen (mit Einbezug der Organisation); das Instrumentieren; die Zusammenarbeit im Team ) Fassung gemäss Änderung ) nach Anpassungen vom
9 d) Die für die Weiterbildung verantwortliche Person der Weiterbildungsstätte führt das Examen durch Prüfungsnoten Der Durchschnitt der 10 folgenden Noten ergibt die Schlussnote. 3.1 Theoretische Kenntnisse 1 a) Lernkontrolle I b) Lernkontrolle II c) theoretische Prüfung 3.2 Praktische Erfahrung 1 a) Durchschnitt der Qualifikationsnoten I und II b) Durchschnitt der Qualifikationsnoten III und IV 3.3 Praktische Prüfung 1 a) die Patientenbetreuung b) das aseptische Arbeiten c) das Vorbereiten einer Operation / Zudienen (mit Einbezug der Organisation) d) das Instrumentieren e) die Zusammenarbeit im Team 4. Bestehen der Prüfung Die Prüfung gilt als bestanden, wenn: a) die Schlussnote mindestens 4,0 beträgt; 1 b) keine der fünf Noten der praktischen Prüfung unter 4,0 liegt Wiederholen der Prüfung Bei Nichtbestehen 2 der theoretischen Prüfung kann diese ein einziges Mal und frühestens nach 6 Wochen wiederholt werden. 1 Bei Nichtbestehen 2 der praktischen Prüfung kann diese ein einziges Mal und frühestens nach 3 Monaten wiederholt werden Prüfungsgebühr Zur Deckung der Kosten für die Überwachung der Weiterbildung 3 wird eine Gebühr erhoben, welche von der Kommission festgelegt wird. Die Gebühr ist vor der Prüfung von der Weiterbildungsteilnehmenden 3 einzuzahlen. 1 ) Fassung gemäss Änderung ) Änderung in deutscher Fassung, ) nach Anpassungen vom
10 VIII FÄHIGKEITSAUSWEIS 1. Die Weiterbildungsteilnehmende 1, welche die Weiterbildung mit Erfolg abgeschlossen hat, erhält den schweizerischen Fähigkeitsausweis als dipl. Pflegefachfrau, Operationsbereich. Der Fähigkeitsausweis wird von den für die Weiterbildung verantwortlichen Personen der Weiterbildungsstätte, von der Präsidentin des SBK und vom Präsidenten der Schweizerischen Gesellschaft für Chirurgie (SGC) unterzeichnet Für Inhaberinnen eines entsprechenden ausländischen Fähigkeitsausweises regeln spezielle Ausführungsbestimmungen der Kommission das Verfahren zur Erlangung des schweizerischen Fähigkeitsausweises für dipl. Pflegefachfrauen, Operationsbereich. 2 IX ÜBERWACHUNGSORGAN FÜR DIE WEITERBILDUNG 2 Für die Regelung und Überwachung der Weiterbildung zur dipl. Pflegefachfrau, Operationsbereich ist eine Kommission zuständig, die sich aus Vertretern des SBK und der SGC zusammensetzt. Sie sind durch deren Vorstände ernannt. Das Sekretariat dieser Kommission wird durch die Geschäftsstelle des SBK geführt. Die Aufgaben dieser Kommission sind unter anderem: die Anerkennung und die Aberkennung einer Weiterbildungsstätte; die Beratung und Überwachung der Weiterbildungsstätten; die Bewilligung von Ausnahmen wie z. B. Veränderungen der Weiterbildungsdauer; die Wahl der Experten des SBK. Die gesamten Aufgaben dieser Kommission sind in einem besonderen Reglement festgehalten, das vom Zentralvorstand des SBK und dem Vorstand der SGC genehmigt worden ist. X ABÄNDERUNG DES VORLIEGENDEN REGLEMENTS Allfällige von der Kommission ausgearbeitete Vorschläge zur Abänderung des vorliegenden Reglements müssen von der Schweizerischen Gesellschaft für Chirurgie einerseits und dem SBK andererseits genehmigt werden. Es ist den beiden Organisationen freigestellt, diese Kompetenz ihren Vorständen zu überlassen. 1) nach Anpassungen vom ) Fassung gemäss Änderung
11 XI ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN 1. Dipl. Pflegefachfrauen, Operationsbereich, die ihre Weiterbildung vor dem 1. Januar 1976 absolviert haben, können einen Antrag an die Kommission stellen, zwecks nachträglicher Erwerbung des Fähigkeitsausweises. Dem Antrag sind beizulegen: eine Bescheinigung über die Absolvierung einer Weiterbildung zur dipl. Pflegefachfrau, Operationsbereich; eine Bescheinigung (Prüfungszeugnis oder Auszug aus dem Prüfungsprotokoll) über allfällige bestandene Prüfungen; ein beruflicher Lebenslauf. Die Kommission entscheidet, ob der Fähigkeitsausweis auf Grund der vorgelegten Unterlagen erteilt werden kann. Im Zweifelsfall kann eine Prüfung laut jetzt geltendem Reglement verlangt werden Wer sich vor Inkrafttreten des geänderten Reglements bereits für die Weiterbildung angemeldet hat und die Weiterbildung vor dem 1. Januar 1998 beginnt, hat das Recht, die Weiterbildung nach altem Reglement zu absolvieren. Wer dieses Recht nicht ausdrücklich auszuüben erklärt, absolviert die Weiterbildung ab dem Zeitpunkt, in welchem die Weiterbildungsstätte sich dem Reglement angepasst hat, nach neuem Reglement. Die Kommission entscheidet über allfällige Abgrenzungsstreitigkeiten. 1 XII INKRAFTSETZUNG 1. Die Änderungen des am 11. November 1975 vom SBK und am 29. November 1975 von der SGC genehmigten Reglements wurden vom SBK-Vorstand am 7. Juli 1995, vom Vorstand der SGC am 8. September 1995 angenommen. 2. Das abgeänderte Reglement tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. 3. Die Weiterbildungsstätten haben bis zum 1. Januar 1998 Zeit, um ihre Weiterbildungsbestimmungen dem geänderten Reglement anzupassen. Auf begründetes Gesuch hin kann die Kommission ausnahmsweise eine Erstreckung dieser Frist bewilligen. 1 ) Fassung gemäss Änderung
12 SCHWEIZER BERUFSVERBAND SCHWEIZERISCHE GESELLSCHAFT DER PFLEGEFACHFRAUEN FÜR CHIRURGIE UND PFLEGEFACHMÄNNER Monika Müller-Angst Präsidentin Prof. Dr. med. M.-CI. Marti Präsident Bern, den 7. Juli 1995 Genf, den 8. September
SBK ASI. REGLEMENT für die Weiterbildung 1 zur dipl. Pflegefachfrau, zum dipl. Pflegefachmann 3 im Operationsbereich
SBK ASI REGLEMENT für die Weiterbildung zur dipl. Pflegefachfrau, zum dipl. Pflegefachmann 3 im Operationsbereich REGLEMENT de la formation post-diplôme 2 d infirmière, d infirmier dans le domaine opératoire
Reglement Höhere Fachausbildung Stufe 1 vom 10. Februar 1989 Stand 1. Juni Règlement Formation postdiplôme d infirmière clinicienne
Reglement Höhere Fachausbildung Stufe 1 vom 10. Februar 1989 Stand 1. Juni 1999 Règlement Formation postdiplôme d infirmière clinicienne du 10 février 1980 Etat au 1er juin 1999 1 Inhaltsverzeichnis 1.
Reglement über die Diplomprüfung für das Lehramt im Informatik-Unterricht an Berufsschulen am Höheren Lehramt für Berufsschulen
Diplomprüfung für das Lehramt im Informatik-Unterricht R 414.57 Reglement über die Diplomprüfung für das Lehramt im Informatik-Unterricht an Berufsschulen am Höheren Lehramt für Berufsschulen (vom 18.
Ressort Personal Bildung & Entwicklung Promotionsordnung Weiterbildung Überwachungspflege
Ressort Personal Bildung & Entwicklung Promotionsordnung Weiterbildung Überwachungspflege Inhaltsverzeichnis Allgemeines 2 1.1 Zweck und Geltungsbereich 2 1.2 Verliehener Titel 2 1.3 Zulassungsvoraussetzungen
gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2
Anwaltsreglement 80. (Vom. Januar 00) Das Kantonsgericht Schwyz, gestützt auf 9, 0 Abs. und 9 Abs. des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 9. Mai 00, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Dieses
Reglement des Departementes für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF
8.37 Reglement des Departementes für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF vom 30. August 00 ) I. Allgemeines Dieses Reglement regelt in Ergänzung zu den bundesrechtlichen
Reglement des Departementes für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF
4.7 Reglement des Departementes für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF vom 0. August 00 (Stand. August 0). Allgemeines * Geltungsbereich Dieses Reglement regelt
Verordnung über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome im Gesundheitswesen
8. Verordnung über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome im Gesundheitswesen vom 7. Mai 00 Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) gestützt auf Artikel,, und 6 der Interkantonalen
Das Reglement regelt die Zulassung zum Lehrgang, dessen Durchführung und die Voraussetzungen für die Verleihung des Zertifikats "Judikative".
VEREIN SCHWEIZERISCHE RICHTERAKADEMIE STUDIENREGLEMENT FÜR DEN ZERTIFIKATSLEHRGANG "JUDIKATIVE" Erlassen von der Vereinsversammlung des Vereins "Schweizerische Richterakademie", gestützt auf Art. 6 lit.
Reglement über die Diplomprüfung für das höhere Lehramt in den Handelsfächern an der Universität Zürich
Reglement über die Diplomprüfung für das höhere Lehramt in den Handelsfächern an der Universität Zürich (vom 30. Juni 1992) 414.56 Der Erziehungsrat beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen 1. Die Diplomprüfung
Das Zentralsekretariat der SDK passt die Anhänge jeweils dem neuesten Stand an.
SDK, kantonale Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen V 8.4 Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen
Elektroencephalographie (SGKN)
Elektroencephalographie (SGKN) Fähigkeitsprogramm vom 1. Januar 2000 2 Begleittext zu den Fähigkeitsprogrammen Elektroencephalographie (SGKN) und Elektroneuromyographie (SGKN) Die Fähigkeitsausweise "Elektroencephalographie
Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz
8. Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz; Anerkennungsverordnung Inland (AVO Inland)
Das Obergericht des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 5 der Anwaltsverordnung vom 13. Juni 2001 (AnV) 2, beschliesst:
REGLEMENT über die Anwaltsprüfung (vom 5. April 2002 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Das Obergericht des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 5 der Anwaltsverordnung vom 13. Juni 2001 (AnV) 2, beschliesst: 1.
Promotionsordnung der Schule für Pflegeberufe Olten für die Ausbildung in Alters- und Langzeitpflege
8..5 Promotionsordnung der Schule für Pflegeberufe Olten für die Ausbildung in Alters- und Langzeitpflege RRB vom 8. September 99 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf der Verordnung über
über die Beförderung im 2. Ausbildungsjahr der Fachangestellten Gesundheit
8.. Reglement vom 6. Juli 00 über die Beförderung im. Ausbildungsjahr der Fachangestellten Gesundheit Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bildungsverordnung vom 6. Juni 00 der Schweizerischen
Promotionsordnung zur Ausbildung dipl. Pflegefachfrau HF/dipL Pflegefachmann HF (Verkürzte Variante für Fachfrau / Fachmann Gesundheit EFZ / 2 Jahre)
Kanton St.Gallen Bildungsdepartement Berufs- und Weiterbildungszentrum SarganseHand Höhere Berufsbildung HF Pflege Promotionsordnung zur Ausbildung dipl. Pflegefachfrau HF/dipL Pflegefachmann HF (Verkürzte
Reglement für die Ausbildung von Schwimminstruktorinnen und Schwimminstruktoren SI
Reglement für die Ausbildung von Schwimminstruktorinnen und Schwimminstruktoren SI Art 1. Allgemeines 1.1 Zuständigkeit swimsports.ch ist zuständig für die Ausbildung von Schwimminstruktorinnen und Schwimminstruktoren
Kanton Zug Verordnung über die Anwaltsprüfung und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung)
Kanton Zug 6. Verordnung über die Anwaltsprüfung und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung) Vom. Dezember 00 (Stand. November 06) Das Obergericht des
Weiterbildung zur Pflegefachfrau zum Pflegefachmann OP-Bereich
Weiterbildung zur Pflegefachfrau zum Pflegefachmann OP-Bereich Information 1. Januar 2016 Norbert Nadig Studienleiter OP Weiterbildung Bildungsanbieter Theorie Bildungsanbieter Schweiz Deutschsprachige
Die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF dauert drei Jahre. 2
Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich (vom. Dezember 005) 4.54 Die Bildungsdirektion verfügt:
Checkliste zur Anerkennung des interdisziplinären Schwerpunkts Palliativmedizin
Checkliste zur Anerkennung des interdisziplinären Schwerpunkts Diese Checkliste ist für Kandidatinnen und Kandidaten des interdisziplinären Schwerpunkts (ids) gedacht, damit sie sich selbst einschätzen
Die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF dauert drei Jahre. 2
Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich (vom 5. August 006) 4.54 Die Bildungsdirektion verordnet:
Studienordnung für den Masterstudiengang in Physiotherapie an der. an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Masterstudiengang in Physiotherapie ZHAW.5.5 Studienordnung für den Masterstudiengang in Physiotherapie an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (vom 5. März 00) Die Hochschulleitung, gestützt
CS Verordnung über den Lehrgang «Frühe sprachliche Förderung Schwerpunkt Deutsch»
Lehrgang «Frühe Sprachförderung Deutsch». V.00 CS Verordnung 010-106 über den Lehrgang «Frühe sprachliche Förderung Schwerpunkt Deutsch» Vom. Juni 010 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt
Ausbildungs- und Promotionsbestimmung Pflegeassistenz
Ausbildungs- und Promotionsbestimmung Pflegeassistenz Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 2 2. Ausbildungsverlauf... 2 3. Aufnahme und Übertritt... 2 4. Beurteilung... 2 5. Probezeit... 3 6. Abschlussbeurteilung...
Schwangerschaftsultraschall (SGUM)
Fähigkeitsprogramm vom 28. Mai 1998 (letzte Revision: 15. März 2012) SIWF Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung ISFM Institut suisse pour la formation médicale postgraduée et continue
über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz (Anerkennungsverordnung Inland, AVO Inland)
Verordnung vom 20. Mai 1999 Inkrafttreten: 01.07.1999 über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz (Anerkennungsverordnung Inland, AVO Inland) Die Schweizerische
Schwangerschafts- ultraschall (SGUM)
Schwangerschafts- ultraschall (SGUM) Fähigkeitsprogramm vom 28. Mai 1998 2 Fähigkeitsprogramm Schwangerschaftsultraschall (SGUM) 1. Allgemeines Die Inhaber * des Fähigkeitsausweises "Schwangerschaftsultraschall"
Elektroneuromyographie (SGKN)
Elektroneuromyographie (SGKN) Fähigkeitsprogramm vom 1. Januar 2000 2 Begleittext zu den Fähigkeitsprogrammen Elektroencephalographie (SGKN) und Elektroneuromyographie (SGKN) Die Fähigkeitsausweise "Elektroencephalographie
SSO-Weiterbildungsreglement. Praxisadministratorin SSO. Praxisadministrator SSO
SSO-Weiterbildungsreglement Praxisadministratorin SSO Praxisadministrator SSO Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet.
Verordnung über die Anerkennung und die Gleichstellung von Bildungsabschlüssen in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG
[Signature] [QR Code] Verordnung über die Anerkennung und die Gleichstellung von Bildungsabschlüssen in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV) vom Der Schweizerische
Die Ausbildung dauert sechs Semester. Sie wird berufsbegleitend absolviert.
4.5 Reglement des Departementes für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Betriebswirtschafterin HF beziehungsweise zum diplomierten Betriebswirtschafter HF vom 4. Januar 0 (Stand.
Aufnahmereglement. Z-INA Höhere Fachschule Intensiv-, Notfall- und Anästhesiepflege Zürich. Version 4.2, SSch, SGL
Aufnahmereglement Z-INA Höhere Fachschule Intensiv-, Notfall- und Anästhesiepflege Zürich Version 4.2, 17.08.2016 SSch, SGL Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Voraussetzungen... 3 2 Persönliche Voraussetzungen...
Reglement über die Aufnahmeprüfung an die Universität Zürich
Reglement über die Aufnahmeprüfung an die Universität Zürich 45. Reglement über die Aufnahmeprüfung an die Universität Zürich (vom 6. Dezember 00),. Teil: Allgemeine Bestimmungen. Die Universität Zürich
Verordnung des Regierungsrates über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis zur Führung eines Grundbuchamtes oder Notariates
.9 Verordnung des Regierungsrates über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis zur Führung eines Grundbuchamtes oder Notariates vom. September 99 (Stand 6. November 00) Fähigkeitsausweis, Prüfungsarten Die
Promotions- und Diplomprüfungsreglement
Promotions- und Diplomprüfungsreglement Sozialpädagogik HF 1. August 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 5 2. Qualifikation... 6 3. Studienabschluss und Diplomierung... 8 1. Allgemeines 5 Geltungsbereich
vom 5. April 1977 Art. 1 Die Vereinigung Liechtensteiner Samaritervereine wird mit der Durchführung der Nothelferkurse beauftragt.
741.511 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1977 Nr. 25 ausgegeben am 26. April 1977 Verordnung vom 5. April 1977 zum Gesetz über den Strassenverkehr Aufgrund von Art. 14 des Gesetzes über den
Reglement über das Anwaltsexamen
Anwaltsexamen. R 91.900 Reglement über das Anwaltsexamen Vom 7. Februar 00 Das Appellationsgericht, auf Antrag der Aufsichtsbehörde und in Ausführung von 8 Abs. des Advokaturgesetzes vom 15. Mai 00 1),
Weiterbildung zur diplomierten. im Operationsbereich
Weiterbildung zur diplomierten Pflegefachperson im Operationsbereich Berufsbild Im interdisziplinären Operationsteam ist die diplomierte Pflegefachperson im Ope rationsbereich (OP-Bereich) insbesondere
Zulassungsreglement für den Studiengang Master of Science in Physiotherapie (Zulassungsreglement; ZulR MScPT) 1
Zulassungsreglement für den Studiengang Master of Science in Physiotherapie (Zulassungsreglement; ZulR MScPT) Der Schulrat der Berner Fachhochschule, gestützt auf Artikel 5 Absatz 4 des Bundesgesetzes
Prüfungsreglement für die Manuelle Medizin SAMM
Prüfungsreglement für die Manuelle Medizin SAMM (nach der Revision vom 0. Oktober 05) I. Allgemeine Bestimmungen Art. Grundlagen Das Prüfungsreglement basiert auf folgenden Grundlagen: - Statuten der Schweizerischen
Richtlinien für die Erteilung einer Bewilligung für die selbständige Berufsausübung in Psychotherapie
Richtlinien für die Erteilung einer Bewilligung für die selbständige Berufsausübung in Psychotherapie I. Grundsätze Wer im Kanton Thurgau den Beruf einer selbständig tätigen Psychotherapeutin oder eines
Reglement für die Abschlussprüfung an der Fachmittelschule Glarus *
Reglement für die Abschlussprüfung an der Fachmittelschule Glarus * Vom 29. April 2003 (Stand 1. August 2016) Der Kantonsschulrat, IV B/4/11 gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 der Schulordnung der Kantonsschule
Studiengang 2.Das HF NDS BM erfolgt berufsbegleitend und dauert 3 Semester. Schuljahresbeginn und Ferien fallen mit jenen der AGS Basel zusammen.
Nachdiplomstudium in Betriebl. Management: O 1.900 Ordnung betreffend das Nachdiplomstudium in Betrieblichem Management der Höheren Fachschulen an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel (Ordnung HF NDS BM)
Verordnung über die psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten (PPsyV)
8.6 Verordnung über die psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten (PPsyV) (vom 5. Februar 04) Der Regierungsrat, gestützt auf 6 Abs. und, 4 sowie 5 Abs. des Gesundheitsgesetzes vom. April 007
Zerebrovaskuläre Krankheiten (SGKN)
Zerebrovaskuläre Krankheiten (SGKN) Fähigkeitsprogramm vom 1. Januar 2001 2 Begleittext zum Fähigkeitsprogramm Zerebrovaskuläre Krankheiten (SGKN) Der Fähigkeitsausweis «Zerebrovaskuläre Krankheiten (SGKN)»
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kosmetikerin/Kosmetiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) Änderung vom 18. Oktober 2016 82112 Kosmetikerin EFZ/Kosmetiker EFZ Esthéticienne
Gesuch zur Erneuerung der Betriebsbewilligung für eine Spitex-Institution
Kanton Zürich Gesundheitsdirektion Gesuch Abteilung Gesundheitsberufe & Bewilligungen Stampfenbachstrasse 30 8090 Zürich Telefon +41 43 259 24 63 Fax +41 43 259 51 51 kathrin.mueller@gd.zh.ch www.gd.zh.ch
Studienreglement für die Weiterbildung. an der Hochschule Luzern Musik. I. Allgemeines. Zuständigkeiten. vom 31. August 2017
Studienreglement für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern Musik vom. August 07 Der Direktor der Hochschule Luzern Musik, gestützt auf Artikel 9 Absatz Unterabsatz a und Absatz der Studienordnung
Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen
Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen Zum 09.10.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser Stelle auf dem Transparenzportal
Detailhandelsassistentin/Detailhandelsassistent mit eidgenössischem Berufsattest
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Detailhandelsassistentin/Detailhandelsassistent mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) Änderung vom 7. August 2017 Das Staatssekretariat für Bildung,
Die Schulleitung der Pädagogischen Hochschule beschliesst:
Reglement Erwerb eines zusätzlichen Stufendiploms (gemäss den Richtlinien der EDK für die Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen vom. März und 5. August 004) (vom. Mai 006) 44.47 Die Schulleitung
für das Masterprogramm in Volkswirtschaftslehre vom 9. Dezember 2014 (Stand 25. Oktober 2016)
Zulassungsreglement für das Masterprogramm in Volkswirtschaftslehre (MEcon) vom 9. Dezember 0 (Stand. Oktober 06) Der Senatsausschuss der Universität St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 70 Abs. i.v.m.
Reglement Schweizerische Falknerprüfung
Reglement Schweizerische Falknerprüfung Reglement gültig ab 1. Januar 2010 Inhalt 1. Allgemeine Bestimmungen 3 2. Schweizerische Falknerprüfung 3 3. Prüfungskommission 4 4. Grundlagen für Ausbildung und
über die Anwalts- und Notariatsprüfungen
Verordnung vom 11. Dezember 2012 Inkrafttreten: 01.01.2013 über die Anwalts- und Notariatsprüfungen Der Staatsrat des Kantons Freiburg in Erwägung: Die folgenden Änderungen sind das Ergebnis der Überlegungen
Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung
Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung vom 27. April 2006 (Stand am 4. März 2014) Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
vom 28. Januar 2005 * (Stand 1. März 2009)
Nr. 808b Reglement über Ausbildung, Prüfungen und Promotion an der Schule in Sursee für Gesundheits- und Krankenpflege Diplomniveau II am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern vom
Zerebrovaskuläre Krankheiten (SGKN)
SIWF ISFM Zerebrovaskuläre Krankheiten (SGKN) Fähigkeitsprogramm vom 1. Januar 2001 (letzte Revision: 11. Dezember 2008 SIWF Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung ISFM Institut
1. Welche Behörde ist zuständig für die Anerkennung von ausländischen Arzt-, Zahnarzt- und Apothekerdiplomen?
FAQ 1. Welche Behörde ist zuständig für die Anerkennung von ausländischen Arzt-, Zahnarzt- und Apothekerdiplomen? Alle ausländischen Ärzte, Zahnärzte und Apotheker, die in Rheinland-Pfalz ärztlich tätig
ASF 2003_101. Reglement
Reglement vom 3. Juni 2003 Inkrafttreten: sofort über die Beförderung im gemeinsamen 1. Ausbildungsjahr der Hauspflegerinnen und Hauspfleger, der Fachangestellten Gesundheit und der Hauswirtschafterinnen
Promotionsordnung der Schule für Ernährungsberatung am Universitätsspital Zürich
4.57 Promotionsordnung der Schule für Ernährungsberatung am Universitätsspital Zürich (vom 5. August 006) Die Bildungsdirektion verordnet: Ausbildungsjahre/Semester Theorie und praktische Übungen im. Ausbildungsjahr
Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung. von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses
4... Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen vom 7. März 0 Die Schweizerische
über das Notariatspraktikum und die Notariatsprüfungen
7. Reglement vom. Dezember 977 über das Notariatspraktikum und die Notariatsprüfungen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 0. September 967 über das Notariat; auf Antrag der Direktion
Zugangsprüfungsordnung (ZuPO)
Zugangsprüfungsordnung (ZuPO) Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Prüfungskommission 3 Zulassungsvoraussetzungen 4 Antrag auf Zulassung zur Prüfung 5 Durchführung der Prüfung und Bewertung 6 Bestehen
Verordnung über das Aufnahmeverfahren ins Intensivstudium Theologie für Akademikerinnen und Akademiker mit Berufsziel Pfarramt (ITHAKA Pfarramt)
Verordnung über das Aufnahmeverfahren ins Intensivstudium Theologie für Akademikerinnen und Akademiker mit Berufsziel Pfarramt (ITHAKA Pfarramt) vom 4. August 04 Der Synodalrat, gestützt auf - Ziffer 5
Bewerber/innen für zulassungsbeschränkte Studiengänge müssen die Zulassungsbedingungen erfüllen, um am Auswahlverfahren teilnehmen zu können.
AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUM REGLEMENT ÜBER DIE ZULASSUNG ZU DEN BACHELORSTUDIENGÄNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT DER HES-SO BETREFFEND DIE GÄNGIGSTEN ZUGANGSWEGE ZIEL Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen
Reglement über das Nachdiplomstudium in Angewandter Ethik an der Theologischen und Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
Reglement über das Nachdiplomstudium in Angewandter Ethik an der Theologischen und Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (vom 25. November 2002) 415.611 Der Universitätsrat beschliesst: 1. Teil:
Reglement für die Anerkennung der Diplome in bildender Kunst
Diplome in bildender Kunst: Ausbildungsreglement 9.950 Reglement für die Anerkennung der Diplome in bildender Kunst Vom 0. Mai 996 (Stand. Januar 997) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von DMS- 2002
Entwurf vom 24. Januar 2002 Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von DMS- 2002 vom... Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf die Artikel 2, 4 und
dipl. NDS HF Betriebswirtschaft
sfb Bildungszentrum Bernstrasse 394 8953 Dietikon Telefon 044 744 45 11 Telefax 044 744 45 00 Reglement zum Lehrgang Überarbeitete Version vom 1. 07. 2018 Der Stiftungsrat des sfb Bildungszentrums erlässt,
Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen. Reglement. Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen
4.2.1.3. Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen vom 17. März 2011 Reglement
Detailhandelsfachfrau/Detailhandelsfachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Detailhandelsfachfrau/Detailhandelsfachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) Änderung vom 7. August 2017 Das Staatssekretariat für Bildung,
Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine stationären Einrichtung der Krankenpflege (Pflegeheim) oder einer Pflegewohnung
Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine stationären Einrichtung der Krankenpflege (Pflegeheim) oder einer Pflegewohnung Gesetzliche Grundlagen: Alterspflege- und Betreuungsgesetz vom 16.11.2017
Prüfungsreglement Aktuar SAV
Prüfungsreglement Aktuar SAV Seite 1 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundlagen Die Schweizerische Aktuarvereinigung (nachfolgend mit SAV bezeichnet) organisiert Prüfungen zum Erwerb des Titels Aktuar
über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK)*
Verordnung vom 20. November 1997 Inkrafttreten: 01.01.1998 über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK)* * Gemäss Beschluss der Plenarversammlung
Reglement über Inhalt und Verfahren von Eignungsabklärungen im Fachbereich Gesundheit (EigR FBG)
Reglement über Inhalt und Verfahren von Eignungsabklärungen im Fachbereich Gesundheit (EigR FBG) Der Schulrat der Berner Fachhochschule, gestützt auf Artikel 5 Absatz Buchstabe a des Bundesgesetzes vom
Psychiatrische Pflege aus Sicht der ambulanten psychiatrischen Pflege
Psychiatrische Pflege aus Sicht der ambulanten psychiatrischen Pflege Inhalt: Was ist ambulante psychiatrische Pflege Grundvoraussetzungen für Freiberufliche psychiatrische Pflege in der Schweiz Berufsalltag
1 Zulassung zur Notariatsprüfung
69. Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) vom 5.0.006 (Stand 0.0.04) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 5 Absatz 4 des Notariatsgesetzes vom. November 005 (NG) ), auf Antrag
Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung)
97 Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung) Vom 5. November 977 (Stand. März 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf des Gesetzes vom 0.
Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich
Fachmittelschulen des Kantons Zürich Prüfungsreglement 4.5.4 Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich (vom 4. Juni 007) Der Bildungsrat beschliesst:. Dieses Reglement regelt die Abschlüsse
Studiengangreglement «Diploma of Advanced Studies (DAS) in Theologie und Religionsphilosophie» der Universität Basel
Studiengangreglement «Diploma of Advanced Studies (DAS) in Theologie und Religionsphilosophie» der Universität Basel Vom. April 07 Die Theologische Fakultät der Universität Basel erlässt unter Vorbehalt
MITGLIEDERREGLEMENT. Genehmigt an den ausserordentlichen Generalversammlungen der beiden Vorgängerverbände SLTV und SATV vom 6. Dezember 2012 in Olten
MITGLIEDERREGLEMENT Genehmigt an den ausserordentlichen Generalversammlungen der beiden Vorgängerverbände SLTV und SATV vom 6. Dezember 2012 in Olten Präambel Gestützt auf Art. 3 der Statuten von treuland,
Reglement Ausbildung Judo Gültig ab
Reglement Ausbildung Judo Gültig ab 1.6.1999 Ist im nachstehenden Text von Leitern, Ausbildern, Dipl. Judolehrern, Kandidaten usw. die Rede, sind immer Personen beiderlei Geschlechts zu verstehen. 1. Gegenstand
Studienordnung für den Diplomlehrgang Diplom of Advanced Studies (DAS) in Fundraising Management
Studienordnung für den Diplomlehrgang Diplom of Advanced Studies (DAS) in Fundraising Management Beschluss 06.09.2012 Seite 1 von 5 Die Departementsleitung, gestützt auf die Rahmenstudienordnung für Diplom-
vom 26. November 1999
172.021 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2000 Nr. 15 ausgegeben am 20. Januar 2000 Gesetz vom 26. November 1999 über die Zulassung von Dolmetschern und Über- setzern vor liechtensteinischen
Verordnung über die berufliche Grundbildung der Hotelund Gastrofachfrau und des Hotel- und Gastrofachmannes
Verordnung über die berufliche Grundbildung der Hotelund Gastrofachfrau und des Hotel- und Gastrofachmannes Vom. August 008 (Stand. August 008) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung ) von der Regierung
Studienordnung für den Zertifikatslehrgang mit Certificate of Advanced Studies (CAS) in Gesundheitsökonomie
Studienordnung für den Zertifikatslehrgang mit Certificate of Advanced Studies (CAS) in Gesundheitsökonomie Beschluss 31.10.2016 Seite 1 von 5 Die Departementsleitung, gestützt auf die Rahmenstudienordnung
Promotions- und Prüfungsordnung
Promotions- und Prüfungsordnung 1 Promotionsordnung 1.1 Allgemeines 1.2 Semester 1 Küche / Produktion und Semester 2 Restauration 1.3 Semester 3 Empfang / Administration 1.4 Eintritt ins Semester 4 Betriebswirtschaft:
Reglement über den Zertifikatskurs Hochschullehre / Higher Education
Reglement über den Zertifikatskurs Hochschullehre / Higher Education Die Weiterbildungskommission der Universität Bern gestützt auf die Artikel 7 bis 0 des Statuts der Universität Bern vom 7. Dezember
Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Ergotherapie, Physiotherapie, Hebammen und Pflege. an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Studienordnung für die Bachelorstudiengänge, ZHAW 44.5. Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Ergotherapie, Physiotherapie, Hebammen und Pflege an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Reglement über die Aus- und Weiterbildung
Reglement über die Aus- und Weiterbildung vom 9. November 04 Inhaltsverzeichnis Reglement über die Aus- und Weiterbildung.... Teil: Grundlagen... Art. Geltungsbereich... Art. Zweck... Art. Definitionen...
Verordnung über die für den Lehrberuf erforderliche Berufsausübungsbewilligung und Qualifikation (VBAB)
4. Verordnung über die für den Lehrberuf erforderliche und Qualifikation (VBAB) Vom 4. November 004 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die 50a Abs., 50b und 9 Abs. des Schulgesetzes vom