Gesetzesbeschluß. des Landtags. Landeshochschulgebührengesetz und Gesetz zur Änderung der Hochschulgesetze und des Hochschulzulassungsgesetzes

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1 Gesetzesbeschluß des Landtags Landeshochschulgebührengesetz und Gesetz zur Änderung der Hochschulgesetze und des Hochschulzulassungsgesetzes Der Landtag hat am 24. April 1997 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Universitätsgesetzes Das Universitätsgesetz in der Fassung vom 10. Januar 1995 (GBl. S. 1, ber. S. 310), geändert durch Artikel 7 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 vom 16. Dezember 1996 (GBl. S. 776), wird wie folgt geändert: 1. Nach 34 wird folgender 35 eingefügt: 35 Experimentierklausel Zur Erprobung neuer Modelle der Organisation der Universitäten mit dem Ziel einer Verbesserung der Entscheidungsprozesse und der Wirtschaftlichkeit kann auf Antrag einer Universität das Wissenschaftsministerium Abweichungen von den Vorschriften der 11 bis 28 und 30 bis 34 über die Aufgabenverteilung und die Leitungsstrukturen sowie von entgegenstehenden Regelungen der Grundordnung für die Dauer von bis zu fünf Jahren zulassen, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. 2. In 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 werden nach dem Wort Bezahlung die Worte der Studiengebühr oder eingefügt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird nach Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: 5. die Studiengebühr nicht bezahlt ist.

2 b) Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Wer die Studiengebühr trotz Mahnung und Androhung der Maßnahme nach Ablauf der für die Zahlung gesetzten Frist nicht bezahlt, wird mit sofortiger Wirkung exmatrikuliert wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Pädagogischen Hochschulen Das Gesetz über die Pädagogischen Hochschulen im Lande Baden-Württemberg in der Fassung vom 10. Januar 1995 (GBl. S. 157, ber. S. 311), geändert durch Artikel 8 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 vom 16. Dezember 1996 (GBl. S. 776), wird wie folgt geändert: 1. Nach 24 wird folgender 24 a eingefügt: 24 a Experimentierklausel Zur Erprobung neuer Modelle der Organisation der Pädagogischen Hochschulen mit dem Ziel einer Verbesserung der Entscheidungsprozesse und der Wirtschaftlichkeit kann auf Antrag einer Pädagogischen Hochschule das Wissenschaftsministerium Abweichungen von den Vorschriften der 11 bis 24 über die Aufgabenverteilung und die Leitungsstrukturen sowie von entgegenstehenden Regelungen der Grundordnung für die Dauer von bis zu fünf Jahren zulassen, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. 2. In 60 Abs. 2 Nr. 5 werden nach dem Wort Bezahlung die Worte der Studiengebühr oder eingefügt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird nach Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: 5. die Studiengebühr nicht bezahlt ist. b) Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Wer die Studiengebühr trotz Mahnung und Androhung der Maßnahme nach Ablauf der für die Zahlung gesetzten Frist nicht bezahlt, wird mit sofortiger Wikung exmatrikuliert wird aufgehoben.

3 Artikel 3 Änderung des Kunsthochschulgesetzes Das Kunsthochschulgesetz in der Fassung vom 10. Januar 1995 (GBl. S. 197, ber. S. 311), geändert durch Artikel 9 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 vom 16. Dezember 1996 (GBl. S. 776), wird wie folgt geändert: 1. Nach 19 wird folgender 19 a eingefügt: 19 a Experimentierklausel Zur Erprobung neuer Modelle der Organisation der Kunsthochschulen mit dem Ziel einer Verbesserung der Entscheidungsprozesse und der Wirtschaftlichkeit kann auf Antrag einer Kunsthochschule das Wissenschaftsministerium Abweichungen von den Vorschriften der 11 bis 19 über die Aufgabenverteilung und die Leitungsstrukturen sowie von entgegenstehenden Regelungen der Grundordnung für die Dauer von bis zu fünf Jahren zulassen, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. 2. In 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 werden nach dem Wort Bezahlung die Worte der Studiengebühr oder eingefügt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird nach Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: 5. die Studiengebühr nicht bezahlt ist. b) Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Wer die Studiengebühr trotz Mahnung und Androhung der Maßnahme nach Ablauf der für die Zahlung gesetzten Frist nicht bezahlt, wird mit sofortiger Wirkung exmatrikuliert wird aufgehoben. Artikel 4 Änderung des Fachhochschulgesetzes Das Fachhochschulgesetz in der Fassung vom 10. Januar 1995 (GBl. S. 73, ber. S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 vom 16. Dezember 1996 (GBl. S. 776), wird wie folgt geändert:

4 1. In 1 Abs. 2 Nr. 1 werden a) nach den Worten Fachhochschule Aalen Hochschule für Technik und Fachhochschule Furtwangen Hochschule für Technik jeweils die Worte und Wirtschaft, b) nach den Worten Fachhochschule Stuttgart Hochschule für Druck die Worte und Medien eingefügt. 2. Nach 24 wird folgender 24 a eingefügt: 24 a Experimentierklausel Zur Erprobung neuer Modelle der Organisation der Fachhochschulen mit dem Ziel einer Verbesserung der Entscheidungsprozesse und der Wirtschaftlichkeit kann auf Antrag einer Fachhochschule das Wissenschaftsministerium Abweichungen von den Vorschriften der 11 bis 23 über die Aufgabenverteilung und die Leitungsstrukturen sowie von entgegenstehenden Regelungen der Grundordnung für die Dauer von bis zu fünf Jahren zulassen, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. 3. In 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 werden nach dem Wort Bezahlung die Worte der Studiengebühr oder eingefügt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird nach Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: 5. die Studiengebühr nicht bezahlt ist. b) Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Wer die Studiengebühr trotz Mahnung und Androhung der Maßnahme nach Ablauf der für die Zahlung gesetzten Frist nicht bezahlt, wird mit sofortiger Wirkung exmatrikuliert wird aufgehoben.

5 Artikel 5 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) 1 Bildungsguthaben (1) Immatrikulierte Studierende an einer Hochschule verfügen über ein einmaliges Bildungsguthaben in Höhe der Semesterzahl der Regelstudienzeit eines Studiums zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester. Für zugelassene Studierende an einer Berufsakademie gilt dies entsprechend. (2) Die Hochschulen und die Berufsakademien erheben für das Studium an ihren Einrichtungen Gebühren nach diesem Gesetz; dies gilt nicht für die Staatlichen Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst. Die Gebührenpflicht wird durch den Einsatz des Bildungsguthabens nach Absatz 1 oder die Entrichtung der Gebühr nach 4 erfüllt. Zeiten der Beurlaubung vom Studium sind nicht gebührenpflichtig. 2 Berechnung des Bildungsguthabens (1) Die Berechnung der Regelstudienzeit oder Regelausbildungszeit bemißt sich jeweils nach der des gegenwärtig gewählten Studiums. Bei Parallelstudien ist der Studiengang mit der längeren Regelstudienzeit oder Regelausbildungszeit, bei Aufbau-, Ergänzungs- und Zusatzstudien die Regelstudienzeit oder Regelausbildungszeit des vorausgegangenen grundständigen Studiums maßgeblich. (2) Die Regelstudienzeiten und Regelausbildungszeiten für die einzelnen Studiengänge ergeben sich aus den jeweils geltenden Prüfungsordnungen. Soweit sich Regelstudienzeiten nicht nach Satz 1 bestimmen lassen, richten sie sich nach Rahmenordnungen für das Studium und die Prüfungen. Für die Studiengänge Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie gelten die Vorschriften in den jeweils maßgeblichen Approbationsordnungen. (3) Das Bildungsguthaben nach 1 Abs. 1 ist um die Anzahl der an einer Fachhochschule für den öffentlichen Dienst verbrachten Hochschulsemester verringert. Entsprechendes gilt für im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes außerhalb des Landes Baden-Württemberg verbrachte Studienzeiten an einer Hochschule oder Berufsakademie, deren Abschlüsse denen einer Staatlichen Hochschule gleichgestellt sind. Satz 1 und 2 gilt nicht, soweit Studiengebühren erhoben wurden.

6 (4) Das Bildungsguthaben nach 1 Abs. 1 ist um bis zu zwei Hochschulsemester oder Studienhalbjahre erhöht, in denen Studierende in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hochschule oder Berufsakademie sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Bildungseinrichtungen sowie der Studentenwerke mitwirken. Ebenso ist das Bildungsguthaben für Studierende eines Aufbaustudiums um zwei Hochschulsemester erhöht. 3 Informationsrecht Die Hochschulen und die Berufsakademien sind berechtigt, von Bewerbern und Studierenden eine Erklärung über die von ihnen abgeleisteten Hochschulsemester und Studienhalbjahre im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes und die Vorlage geeigneter Unterlagen zu verlangen. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß die Angaben des Studierenden über seine bisher durchlaufenen Studienzeiten unrichtig oder unvollständig sind, dürfen die Hochschulen und die Berufsakademien von dem Studierenden im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen fordern und nötigenfalls über die von ihnen abgeleisteten Hochschulsemester und Studienhalbjahre eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen. 4 Höhe der Studiengebühr, Fälligkeit, Zahlungsregelungen (1) Die Studiengebühr beträgt für jedes angefangene Semester oder Studienhalbjahr DM. Sie ist fällig bei den Hochschulen mit dem Immatrikulationsantrag oder der Rückmeldung und bei den Berufsakademien mit dem Beginn des Studienhalbjahres. Die Gasthörergebühr beträgt für jedes angefangene Semester oder Studienhalbjahr 200 DM; sie ist mit Beginn des Semesters oder Studienhalbjahres fällig. (2) Eine mit einem Hochschulwechsel, einem Wechsel zwischen einer Hochschule und einer Berufsakademie, einem Wechsel des Studiengangs oder einer Aufnahme eines Zweit- oder Parallelstudiums eintretende Erhöhung oder Verringerung des Bildungsguthabens begründet weder einen Anspruch auf Rückzahlung rechtmäßig erhobener Gebühren noch eine Verpflichtung zur nachträglichen Zahlung rechtmäßig nicht erhobener Gebühren.

7 5 Gebührenbefreiung Von der Gebührenpflicht nach 1 Abs. 2 befreit sind Studierende 1. solange sie für ihr Studium Förderungsleistungen nach den Voraussetzungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erhalten und ihr Bildungsguthaben nach 1 Abs. 1 bereits verbraucht haben, 2. solange sie ein Kind im Alter bis zu fünf Jahren pflegen und erziehen, 3. für die Dauer von zwei Jahren, die als Doktoranden nach abgeschlossenem ersten berufsqualifizierenden Abschluß oder als Studierende im Eignungsfeststellungsverfahren im Sinne von 54 Abs. 3 des Universitätsgesetzes immatrikuliert sind. Eine weitere Befreiung jeweils für ein Jahr setzt eine befürwortende Stellungnahme des Promotionsausschusses voraus. 6 Übergangsbestimmung (1) Für Studierende, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes an einer Hochschule immatrikuliert oder an einer Berufsakademie zugelassen sind, beginnt die Gebührenpflicht nach 1 Abs. 2 ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, erstmals für das darauffolgende Semester oder Studienhalbjahr. Das Bildungsguthaben dieser Studierenden ist um die Anzahl der Hochschulsemester und Studienhalbjahre verringert, in denen sie bis zu diesem Zeitpunkt, ohne einer Studiengebühr zu unterliegen, an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes immatrikuliert oder an einer Fachhochschule für den öffentlichen Dienst oder an einer Berufsakademie zugelassen waren. (2) Das Bildungsguthaben von Studierenden, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes studiert haben, ist um die Anzahl der Hochschulsemester und Studienhalbjahre verringert, in denen sie, ohne einer Studiengebühr zu unterliegen, an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes immatrikuliert oder an einer Fachhochschule für den öffentlichen Dienst oder an einer Berufsakademie zugelassen waren.

8 7 Haushaltsrechtliche Behandlung der Gebühren Die aus der Gebührenpflicht nach 1 Abs. 2 den Hochschulen und Berufsakademien zufließenden Einnahmen stehen diesen in ihrer Gesamtheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung. Das Nähere wird im Staatshaushaltsplan geregelt. 8 Anwendungsregelungen Für die Erhebung von sonstigen Verwaltungs- und Benutzungsgebühren und Auslagen der Hochschulen gilt das Landesgebührengesetz. 120 a des Universitätsgesetzes, 85 a des Gesetzes über die Pädagogischen Hochschulen, 86 a des Kunsthochschulgesetzes, 80 a des Fachhochschulgesetzes und 8 b des Berufsakademiegesetzes bleiben unberührt. Artikel 6 Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes Das Hochschulzulassungsgesetz vom 22. März 1993 (GBl. S. 201), geändert durch Artikel 25 der 4. Anpassungsverordnung vom 23. Juli 1993 (GBl. S. 533), wird wie folgt geändert: 1. 5 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: 3 gilt entsprechend wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Ist in einem nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengang an einer oder an mehreren Hochschulen eine Zulassungszahl festgesetzt worden, wird die Studienplatzvergabe nach Abzug der Vorabquoten nach Artikel 12 Abs. 1 und 2 des Staatsvertrages 1. zu 50 vom Hundert nach dem Grad der Qualifikation für den gewählten Studiengang nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrages, 2. zu 10 vom Hundert nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 2 des Staatsvertrages (Wartezeit), 3. zu 40 vom Hundert nach dem Ergebnis des von der Hochschule durchgeführten Eignungsfeststellungsverfahrens nach Absatz 3

9 vorgenommen. Im übrigen gelten Artikel 1 Abs. 1 Satz 3, Artikel 11 Abs. 2, Artikel 12 und Artikel 13 des Staatsvertrages entsprechend, soweit nicht ein Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 durchgeführt wird. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: (2) Ist im Hinblick auf die Einschreibeergebnisse vorangegangener Semester zu erwarten, daß die Anzahl der Bewerbungen die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht wesentlich übersteigen wird, kann abweichend von Absatz 1 die Studienplatzvergabe nach Abzug der Vorabquoten nach Artikel 12 Abs. 1 und 2 des Staatsvertrages 1. zu 60 vom Hundert nach dem Grad der Qualifikation für den gewählten Studiengang nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrages, 2. zu 40 vom Hundert nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 2 des Staatsvertrages (Wartezeit) vorgenommen werden; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bis einschließlich zum Sommersemester 1999 können die Hochschulen die Studienplatzvergabe nach Satz 1 auch ohne die dort bestimmten Voraussetzungen vornehmen. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: (3) Die Auswahlentscheidung der Hochschule im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist zu treffen nach dem Grad der Eignung und Motivation des Bewerbers für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf. Dabei sollen die in der Oberstufe erbrachten Leistungen einbezogen und die Kernfächer Deutsch, eine fortgeführte Fremdsprache und Mathematik besonders berücksichtigt werden. Die Hochschule regelt die Einzelheiten des Eignungsfeststellungsverfahrens, insbesondere die Entscheidung über die Auswahlkriterien, durch Satzung, die dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen ist. d) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 4 bis 6. e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte und 2 durch die Worte bis 4 ersetzt.

10 3. 11 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 erhält folgende Fassung: Die Studienplatzvergabe nach 6 bis 10 erfolgt nach Maßgabe von Rechtsverordnungen des Wissenschaftsministeriums. b) In Satz 2 Nr. 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt: 10. die Grundsätze des Verfahrens nach 6 Abs. 2 und 3, insbesondere die Reihenfolge der Quoten für die Vergabe der Studienplätze, die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen freigebliebener Studienplätze und die Grundsätze des Eignungsfeststellungsverfahrens. c) Satz 3 erhält folgende Fassung: Die Regelungen nach Satz 2 Nr. 1, 7 und 10 erfolgen im Einvernehmen mit dem Kultusministerium. Artikel 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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