Gesetzesbeschluß. des Landtags. Landeshochschulgebührengesetz und Gesetz zur Änderung der Hochschulgesetze und des Hochschulzulassungsgesetzes
|
|
- Elmar Simen
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gesetzesbeschluß des Landtags Landeshochschulgebührengesetz und Gesetz zur Änderung der Hochschulgesetze und des Hochschulzulassungsgesetzes Der Landtag hat am 24. April 1997 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Universitätsgesetzes Das Universitätsgesetz in der Fassung vom 10. Januar 1995 (GBl. S. 1, ber. S. 310), geändert durch Artikel 7 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 vom 16. Dezember 1996 (GBl. S. 776), wird wie folgt geändert: 1. Nach 34 wird folgender 35 eingefügt: 35 Experimentierklausel Zur Erprobung neuer Modelle der Organisation der Universitäten mit dem Ziel einer Verbesserung der Entscheidungsprozesse und der Wirtschaftlichkeit kann auf Antrag einer Universität das Wissenschaftsministerium Abweichungen von den Vorschriften der 11 bis 28 und 30 bis 34 über die Aufgabenverteilung und die Leitungsstrukturen sowie von entgegenstehenden Regelungen der Grundordnung für die Dauer von bis zu fünf Jahren zulassen, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. 2. In 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 werden nach dem Wort Bezahlung die Worte der Studiengebühr oder eingefügt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird nach Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: 5. die Studiengebühr nicht bezahlt ist.
2 b) Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Wer die Studiengebühr trotz Mahnung und Androhung der Maßnahme nach Ablauf der für die Zahlung gesetzten Frist nicht bezahlt, wird mit sofortiger Wirkung exmatrikuliert wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Pädagogischen Hochschulen Das Gesetz über die Pädagogischen Hochschulen im Lande Baden-Württemberg in der Fassung vom 10. Januar 1995 (GBl. S. 157, ber. S. 311), geändert durch Artikel 8 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 vom 16. Dezember 1996 (GBl. S. 776), wird wie folgt geändert: 1. Nach 24 wird folgender 24 a eingefügt: 24 a Experimentierklausel Zur Erprobung neuer Modelle der Organisation der Pädagogischen Hochschulen mit dem Ziel einer Verbesserung der Entscheidungsprozesse und der Wirtschaftlichkeit kann auf Antrag einer Pädagogischen Hochschule das Wissenschaftsministerium Abweichungen von den Vorschriften der 11 bis 24 über die Aufgabenverteilung und die Leitungsstrukturen sowie von entgegenstehenden Regelungen der Grundordnung für die Dauer von bis zu fünf Jahren zulassen, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. 2. In 60 Abs. 2 Nr. 5 werden nach dem Wort Bezahlung die Worte der Studiengebühr oder eingefügt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird nach Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: 5. die Studiengebühr nicht bezahlt ist. b) Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Wer die Studiengebühr trotz Mahnung und Androhung der Maßnahme nach Ablauf der für die Zahlung gesetzten Frist nicht bezahlt, wird mit sofortiger Wikung exmatrikuliert wird aufgehoben.
3 Artikel 3 Änderung des Kunsthochschulgesetzes Das Kunsthochschulgesetz in der Fassung vom 10. Januar 1995 (GBl. S. 197, ber. S. 311), geändert durch Artikel 9 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 vom 16. Dezember 1996 (GBl. S. 776), wird wie folgt geändert: 1. Nach 19 wird folgender 19 a eingefügt: 19 a Experimentierklausel Zur Erprobung neuer Modelle der Organisation der Kunsthochschulen mit dem Ziel einer Verbesserung der Entscheidungsprozesse und der Wirtschaftlichkeit kann auf Antrag einer Kunsthochschule das Wissenschaftsministerium Abweichungen von den Vorschriften der 11 bis 19 über die Aufgabenverteilung und die Leitungsstrukturen sowie von entgegenstehenden Regelungen der Grundordnung für die Dauer von bis zu fünf Jahren zulassen, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. 2. In 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 werden nach dem Wort Bezahlung die Worte der Studiengebühr oder eingefügt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird nach Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: 5. die Studiengebühr nicht bezahlt ist. b) Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Wer die Studiengebühr trotz Mahnung und Androhung der Maßnahme nach Ablauf der für die Zahlung gesetzten Frist nicht bezahlt, wird mit sofortiger Wirkung exmatrikuliert wird aufgehoben. Artikel 4 Änderung des Fachhochschulgesetzes Das Fachhochschulgesetz in der Fassung vom 10. Januar 1995 (GBl. S. 73, ber. S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 vom 16. Dezember 1996 (GBl. S. 776), wird wie folgt geändert:
4 1. In 1 Abs. 2 Nr. 1 werden a) nach den Worten Fachhochschule Aalen Hochschule für Technik und Fachhochschule Furtwangen Hochschule für Technik jeweils die Worte und Wirtschaft, b) nach den Worten Fachhochschule Stuttgart Hochschule für Druck die Worte und Medien eingefügt. 2. Nach 24 wird folgender 24 a eingefügt: 24 a Experimentierklausel Zur Erprobung neuer Modelle der Organisation der Fachhochschulen mit dem Ziel einer Verbesserung der Entscheidungsprozesse und der Wirtschaftlichkeit kann auf Antrag einer Fachhochschule das Wissenschaftsministerium Abweichungen von den Vorschriften der 11 bis 23 über die Aufgabenverteilung und die Leitungsstrukturen sowie von entgegenstehenden Regelungen der Grundordnung für die Dauer von bis zu fünf Jahren zulassen, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. 3. In 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 werden nach dem Wort Bezahlung die Worte der Studiengebühr oder eingefügt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird nach Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: 5. die Studiengebühr nicht bezahlt ist. b) Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Wer die Studiengebühr trotz Mahnung und Androhung der Maßnahme nach Ablauf der für die Zahlung gesetzten Frist nicht bezahlt, wird mit sofortiger Wirkung exmatrikuliert wird aufgehoben.
5 Artikel 5 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) 1 Bildungsguthaben (1) Immatrikulierte Studierende an einer Hochschule verfügen über ein einmaliges Bildungsguthaben in Höhe der Semesterzahl der Regelstudienzeit eines Studiums zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester. Für zugelassene Studierende an einer Berufsakademie gilt dies entsprechend. (2) Die Hochschulen und die Berufsakademien erheben für das Studium an ihren Einrichtungen Gebühren nach diesem Gesetz; dies gilt nicht für die Staatlichen Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst. Die Gebührenpflicht wird durch den Einsatz des Bildungsguthabens nach Absatz 1 oder die Entrichtung der Gebühr nach 4 erfüllt. Zeiten der Beurlaubung vom Studium sind nicht gebührenpflichtig. 2 Berechnung des Bildungsguthabens (1) Die Berechnung der Regelstudienzeit oder Regelausbildungszeit bemißt sich jeweils nach der des gegenwärtig gewählten Studiums. Bei Parallelstudien ist der Studiengang mit der längeren Regelstudienzeit oder Regelausbildungszeit, bei Aufbau-, Ergänzungs- und Zusatzstudien die Regelstudienzeit oder Regelausbildungszeit des vorausgegangenen grundständigen Studiums maßgeblich. (2) Die Regelstudienzeiten und Regelausbildungszeiten für die einzelnen Studiengänge ergeben sich aus den jeweils geltenden Prüfungsordnungen. Soweit sich Regelstudienzeiten nicht nach Satz 1 bestimmen lassen, richten sie sich nach Rahmenordnungen für das Studium und die Prüfungen. Für die Studiengänge Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie gelten die Vorschriften in den jeweils maßgeblichen Approbationsordnungen. (3) Das Bildungsguthaben nach 1 Abs. 1 ist um die Anzahl der an einer Fachhochschule für den öffentlichen Dienst verbrachten Hochschulsemester verringert. Entsprechendes gilt für im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes außerhalb des Landes Baden-Württemberg verbrachte Studienzeiten an einer Hochschule oder Berufsakademie, deren Abschlüsse denen einer Staatlichen Hochschule gleichgestellt sind. Satz 1 und 2 gilt nicht, soweit Studiengebühren erhoben wurden.
6 (4) Das Bildungsguthaben nach 1 Abs. 1 ist um bis zu zwei Hochschulsemester oder Studienhalbjahre erhöht, in denen Studierende in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hochschule oder Berufsakademie sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Bildungseinrichtungen sowie der Studentenwerke mitwirken. Ebenso ist das Bildungsguthaben für Studierende eines Aufbaustudiums um zwei Hochschulsemester erhöht. 3 Informationsrecht Die Hochschulen und die Berufsakademien sind berechtigt, von Bewerbern und Studierenden eine Erklärung über die von ihnen abgeleisteten Hochschulsemester und Studienhalbjahre im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes und die Vorlage geeigneter Unterlagen zu verlangen. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß die Angaben des Studierenden über seine bisher durchlaufenen Studienzeiten unrichtig oder unvollständig sind, dürfen die Hochschulen und die Berufsakademien von dem Studierenden im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen fordern und nötigenfalls über die von ihnen abgeleisteten Hochschulsemester und Studienhalbjahre eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen. 4 Höhe der Studiengebühr, Fälligkeit, Zahlungsregelungen (1) Die Studiengebühr beträgt für jedes angefangene Semester oder Studienhalbjahr DM. Sie ist fällig bei den Hochschulen mit dem Immatrikulationsantrag oder der Rückmeldung und bei den Berufsakademien mit dem Beginn des Studienhalbjahres. Die Gasthörergebühr beträgt für jedes angefangene Semester oder Studienhalbjahr 200 DM; sie ist mit Beginn des Semesters oder Studienhalbjahres fällig. (2) Eine mit einem Hochschulwechsel, einem Wechsel zwischen einer Hochschule und einer Berufsakademie, einem Wechsel des Studiengangs oder einer Aufnahme eines Zweit- oder Parallelstudiums eintretende Erhöhung oder Verringerung des Bildungsguthabens begründet weder einen Anspruch auf Rückzahlung rechtmäßig erhobener Gebühren noch eine Verpflichtung zur nachträglichen Zahlung rechtmäßig nicht erhobener Gebühren.
7 5 Gebührenbefreiung Von der Gebührenpflicht nach 1 Abs. 2 befreit sind Studierende 1. solange sie für ihr Studium Förderungsleistungen nach den Voraussetzungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erhalten und ihr Bildungsguthaben nach 1 Abs. 1 bereits verbraucht haben, 2. solange sie ein Kind im Alter bis zu fünf Jahren pflegen und erziehen, 3. für die Dauer von zwei Jahren, die als Doktoranden nach abgeschlossenem ersten berufsqualifizierenden Abschluß oder als Studierende im Eignungsfeststellungsverfahren im Sinne von 54 Abs. 3 des Universitätsgesetzes immatrikuliert sind. Eine weitere Befreiung jeweils für ein Jahr setzt eine befürwortende Stellungnahme des Promotionsausschusses voraus. 6 Übergangsbestimmung (1) Für Studierende, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes an einer Hochschule immatrikuliert oder an einer Berufsakademie zugelassen sind, beginnt die Gebührenpflicht nach 1 Abs. 2 ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, erstmals für das darauffolgende Semester oder Studienhalbjahr. Das Bildungsguthaben dieser Studierenden ist um die Anzahl der Hochschulsemester und Studienhalbjahre verringert, in denen sie bis zu diesem Zeitpunkt, ohne einer Studiengebühr zu unterliegen, an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes immatrikuliert oder an einer Fachhochschule für den öffentlichen Dienst oder an einer Berufsakademie zugelassen waren. (2) Das Bildungsguthaben von Studierenden, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes studiert haben, ist um die Anzahl der Hochschulsemester und Studienhalbjahre verringert, in denen sie, ohne einer Studiengebühr zu unterliegen, an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes immatrikuliert oder an einer Fachhochschule für den öffentlichen Dienst oder an einer Berufsakademie zugelassen waren.
8 7 Haushaltsrechtliche Behandlung der Gebühren Die aus der Gebührenpflicht nach 1 Abs. 2 den Hochschulen und Berufsakademien zufließenden Einnahmen stehen diesen in ihrer Gesamtheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung. Das Nähere wird im Staatshaushaltsplan geregelt. 8 Anwendungsregelungen Für die Erhebung von sonstigen Verwaltungs- und Benutzungsgebühren und Auslagen der Hochschulen gilt das Landesgebührengesetz. 120 a des Universitätsgesetzes, 85 a des Gesetzes über die Pädagogischen Hochschulen, 86 a des Kunsthochschulgesetzes, 80 a des Fachhochschulgesetzes und 8 b des Berufsakademiegesetzes bleiben unberührt. Artikel 6 Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes Das Hochschulzulassungsgesetz vom 22. März 1993 (GBl. S. 201), geändert durch Artikel 25 der 4. Anpassungsverordnung vom 23. Juli 1993 (GBl. S. 533), wird wie folgt geändert: 1. 5 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: 3 gilt entsprechend wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Ist in einem nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengang an einer oder an mehreren Hochschulen eine Zulassungszahl festgesetzt worden, wird die Studienplatzvergabe nach Abzug der Vorabquoten nach Artikel 12 Abs. 1 und 2 des Staatsvertrages 1. zu 50 vom Hundert nach dem Grad der Qualifikation für den gewählten Studiengang nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrages, 2. zu 10 vom Hundert nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 2 des Staatsvertrages (Wartezeit), 3. zu 40 vom Hundert nach dem Ergebnis des von der Hochschule durchgeführten Eignungsfeststellungsverfahrens nach Absatz 3
9 vorgenommen. Im übrigen gelten Artikel 1 Abs. 1 Satz 3, Artikel 11 Abs. 2, Artikel 12 und Artikel 13 des Staatsvertrages entsprechend, soweit nicht ein Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 durchgeführt wird. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: (2) Ist im Hinblick auf die Einschreibeergebnisse vorangegangener Semester zu erwarten, daß die Anzahl der Bewerbungen die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht wesentlich übersteigen wird, kann abweichend von Absatz 1 die Studienplatzvergabe nach Abzug der Vorabquoten nach Artikel 12 Abs. 1 und 2 des Staatsvertrages 1. zu 60 vom Hundert nach dem Grad der Qualifikation für den gewählten Studiengang nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrages, 2. zu 40 vom Hundert nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 2 des Staatsvertrages (Wartezeit) vorgenommen werden; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bis einschließlich zum Sommersemester 1999 können die Hochschulen die Studienplatzvergabe nach Satz 1 auch ohne die dort bestimmten Voraussetzungen vornehmen. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: (3) Die Auswahlentscheidung der Hochschule im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist zu treffen nach dem Grad der Eignung und Motivation des Bewerbers für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf. Dabei sollen die in der Oberstufe erbrachten Leistungen einbezogen und die Kernfächer Deutsch, eine fortgeführte Fremdsprache und Mathematik besonders berücksichtigt werden. Die Hochschule regelt die Einzelheiten des Eignungsfeststellungsverfahrens, insbesondere die Entscheidung über die Auswahlkriterien, durch Satzung, die dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen ist. d) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 4 bis 6. e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte und 2 durch die Worte bis 4 ersetzt.
10 3. 11 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 erhält folgende Fassung: Die Studienplatzvergabe nach 6 bis 10 erfolgt nach Maßgabe von Rechtsverordnungen des Wissenschaftsministeriums. b) In Satz 2 Nr. 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt: 10. die Grundsätze des Verfahrens nach 6 Abs. 2 und 3, insbesondere die Reihenfolge der Quoten für die Vergabe der Studienplätze, die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen freigebliebener Studienplätze und die Grundsätze des Eignungsfeststellungsverfahrens. c) Satz 3 erhält folgende Fassung: Die Regelungen nach Satz 2 Nr. 1, 7 und 10 erfolgen im Einvernehmen mit dem Kultusministerium. Artikel 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz - SächsHZG. Gesetz
Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz SächsHZG) = Artikel 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen und über
Mehr(2) Zuständige Landesbehörde nach Artikel 6 Abs. 4 des Staatsvertrages ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.
Seite 1 von 7 Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz SächsHZG) Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Juli 2010 Erster Abschnitt Festsetzung
MehrAmtliche Bekanntmachungen Nr. 27/2010
Hochschule Merseburg University of Applied Sciences Amtliche Bekanntmachungen Nr. 27/2010 Herausgeber: Rektor Redaktion: Dezernat Akademische Merseburg, Angelegenheiten 24. November 2010 Inhaltsverzeichnis
MehrBremisches Studienkontengesetz
1 von 6 08.07.2015 09:59 Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Studienkonten und Studienguthaben 3 Restguthaben und Bonus 4 Studienortwechsel 5 Verbrauch des Studienguthabens 6 Stundung, Ermäßigung und
MehrERSTER ABSCHNITT Studienkonten und Gebühren
12. Juli 2002 Entwurf eines Artikelgesetzes zur Aufhebung des Hochschulgebührengesetzes, zum "Gesetz zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und -finanzierungsgesetz
MehrSächsisches Hochschulzulassungsgesetz SächsHZG. Gesetz
Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz SächsHZG) = Artikel 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen und über
MehrGebührenordnung für das Studium an der Hochschule der Bildenden Künste Saar (HBKsaar) Vom 5. Dezember 2006
Gebührenordnung für das Studium an der Hochschule der Bildenden Künste Saar (HBKsaar) Vom 5. Dezember 2006 Der Senat der Hochschule der Bildenden Künste Saar (HBKsaar) hat auf Grund von 1 Abs. 5 des Gesetzes
MehrZentrale Verwaltung Universität Stuttgart 1 von 8
Zentrale Verwaltung Universität Stuttgart 1 von 8 Stand 31.03.2004 Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der Universität Stuttgart zur Durchführung der Wahlen der Ansprechpartnerinnen bzw. Ansprechpartner
MehrAmtliche Bekanntmachung Nr. 55
Amtliche Bekanntmachung Nr. 55 Zentrale Verwaltung Universität S... 1 von 5 Amtliche Bekanntmachung Nr. 55 (Stand: 31.03.2000) Hochschulrahmengesetz für den Studiengang Architektur Hochschulrahmengesetz
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluss. Drucksache 13 / Wahlperiode. des Landtags. Gesetz
Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 4997 Gesetzesbeschluss des Landtags Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze Der Landtag hat am 15. Dezember
MehrUniversitätsbibliothek Paderborn
Universitätsbibliothek Paderborn Satzung für die Durchführung der Studienplatzvergabe nach dem Dritten Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in NRW (Hochschulzulassungsgesetz - HZG) der Universität
MehrAmtliche Bekanntmachung
Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft Karlsruher Institut für Technologie Amtliche Bekanntmachung 2015 Ausgegeben Karlsruhe, den 28. Mai
MehrZulassungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Electrical Engineering
Zulassungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Electrical Engineering Vom 01. Dezember 2018 Aufgrund von 59 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landeshochschulgesetzes vom 01. Januar 2005 (GBl.
MehrTECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU. Allgemeine Gebührenordnung
TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU Allgemeine Gebührenordnung - in der Fassung der Dritten Änderung vom 5. Juni 2012 Gemäß 3 Abs. 1 in Verbindung mit 16, 27 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 und 115 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer
MehrThüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetz
Thüringer Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 2006 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 2 Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetz - ThürHGEG
MehrAmtliche Bekanntmachung Nr. 54
Amtliche Bekanntmachung Nr. 54 Zentrale Verwaltung Universität S... 1 von 5 Amtliche Bekanntmachung Nr. 54 (Stand: 08.03.2000) Beitragsordnung des Studentenwerkes Stuttgart - Anstalt des öffentlichen Rechts
Mehr^ãíäáåüé=jáííéáäìåöéå= séêâωåçìåöëää~íí
^ãíäáåüé=jáííéáäìåöéå= = QS QS QS QSI= I= I= I=NTKMT NTKMT NTKMT NTKMTKOMNP KOMNP KOMNP KOMNP= = = ΩÄÉê=ÄÉëçåÉ=_ÉëíáããìåÖÉå=ÑΩê=Ç~ë= ΩÄÉê=ÄÉëçåÉ=_ÉëíáããìåÖÉå=ÑΩê=Ç~ë= ΩÄÉê=ÄÉëçåÉ=_ÉëíáããìåÖÉå=ÑΩê=Ç~ë=
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Gesetze 30. Jahrgang Potsdam, den 30. April 2019 Nummer 14 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung Europa-Universität
MehrAMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
bo nr. 989 01.04.2019 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN der HS Bochum 1. Satzung über die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens sowie über besondere Bestimmungen für das Auswahl- und Zulassungsverfahren in zulassungsbeschränkten
MehrAmtliche Bekanntmachung der Universität Konstanz
Amtliche Bekanntmachung der Universität Konstanz Nr. 53/2013 Satzung der Universität Konstanz über die Erhebung von speziellen Studiengebühren im Aufbaustudiengang Rechtswissenschaft mit Abschluss Legum
MehrGesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 236 2013 Verkündet am 10. Juni 2013 Nr. 36 Änderung der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen (Hochschulvergabeverordnung) Vom 30.
Mehramtliche mitteilungen
amtliche mitteilungen verkündungsblatt der universität paderborn am.uni.pb ausgabe 23.16 vom 26. april 2016 satzung für die durchführung der studienplatzvergabe in zulassungsbeschränkten studiengängen
Mehr14. Januar 2009 Amtliches Mitteilungsblatt
14. Januar 2009 Amtliches Mitteilungsblatt Seite Erste Ordnung zur Änderung der Ordnung zur Durchführung des Auswahlverfahrens zur Vergabe von Studienplätzen für den konsekutiven Masterstudiengang International
MehrVeröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 10 vom , Seite
Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 10 vom 12.05.2014, Seite 100-103 Satzung über die Erhebung von Studiengebühren in weiterbildenden Masterstudiengängen im Zentrum
MehrSatzung über Auswahlverfahren und -kriterien für die Studiengänge. von der Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften
Satzung über Auswahlverfahren und -kriterien für die Studiengänge der Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften Vom 30. Juni 2005 Auf Grund von 10 Absatz 1 des Gesetzes über die Zulassung
MehrLesefassung vom 30. Juni 2011
Satzung der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Studiengang Betriebswirtschaft für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) vom 30. Juni 2011 Lesefassung
MehrAmtliche Bekanntmachung
Die Forschungsuniversität in der Helmholtz-Gemeinschaft Amtliche Bekanntmachung 2019 Ausgegeben Karlsruhe, den 17. April 2019 Nr. 17 I n h a l t Seite Satzung für das hochschuleigene Auswahlverfahren 52
MehrAmtliche Mitteilungen
Amtliche Mitteilungen Datum 24. Juni 2009 Nr. 9/2009 I n h a l t : Satzung der Universität Siegen für das Auswahlverfahren in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen Vom 22. Juni 2009 Herausgeber:
Mehr3. ÄS Lehramt Sek. I Passungsquoten
Seite 1 Dritte Änderung der Satzung der Pädagogischen Hochschule für das Auswahlverfahren im Studiengang Lehramt Sekundarstufe I vom 9. Mai 2018 Aufgrund von 6b, 6 Abs. 2 S. 7 des Hochschulzulassungsgesetzes
MehrHochschulzulassungssatzung
Hochschulzulassungssatzung der Universität Regensburg Vom 1. Februar 2008 geändert durch Satzung vom 13. Juli 2009 geändert durch Satzung vom 23. Juli 2009 geändert durch Satzung vom 04. November 2010
MehrUniversitätsbibliothek Paderborn
Universitätsbibliothek Paderborn Satzung für die Durchführung der Studienplatzvergabe in zulassungsbeschränkten Studiengängen der Universität Paderborn Universität Paderborn Paderborn, 2011 urn:nbn:de:hbz:466:1-18634
MehrAmtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr.11/2018 (09. Juli 2018)
Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr.11/2018 (09. Juli 2018) Satzung der Dualen
MehrAmtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr.31/2018 (20. Dezember 2018)
Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr.31/2018 (20. Dezember 2018) Satzung der
MehrAmtliche Mitteilungen Nr. 21/ Ordnung
Amtliche Mitteilungen Nr. 21/2017 18.07.2017 Ordnung der Technischen Hochschule Wildau für die Auswahl von Studierenden in zulassungsbeschränkten Studiengängen Der Senat der TH Wildau hat auf Grundlage
MehrAmtliche Bekanntmachung
Die Forschungsuniversität in der Helmholtz-Gemeinschaft Amtliche Bekanntmachung 2017 Ausgegeben Karlsruhe, den 02. März 2017 Nr. 24 I n h a l t Seite Satzung für das hochschuleigene Auswahlverfahren im
MehrZulassungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Planung und Partizipation
Zulassungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Planung und Partizipation Vom 27. März 2014 Aufgrund von 29 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. 2005,
MehrAMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN BULLETIN
bo nr. 771 03.02.2014 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN BULLETIN 1. Satzung über die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens sowie über besondere Bestimmungen für das Auswahl- und Zulassungsverfahren in zulassungsbeschränk
MehrOrdnung der media Akademie Hochschule Stuttgart für die Zulassung und Immatrikulation
Ordnung der media Akademie Hochschule Stuttgart für die Zulassung und Immatrikulation Stand: September 2017 1 Ordnung der media Akademie Hochschule Stuttgart für die Zulassung und Immatrikulation Inhaltsübersicht
MehrLesefassung vom 22. Dezember 2017
Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft für das Auswahlverfahren für das Orientierungssemester Jump StAArt der Hochschule Aalen vom 22. Dezember 2017 Lesefassung vom 22. Dezember 2017 Aufgrund
MehrAmtliche Bekanntmachung
Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft Karlsruher Institut für Technologie Amtliche Bekanntmachung 2015 Ausgegeben Karlsruhe, den 26. Mai
MehrAmtliche Bekanntmachung
Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft Karlsruher Institut für Technologie Amtliche Bekanntmachung 2015 Ausgegeben Karlsruhe, den 26. Mai
MehrZweite Satzung zur Änderung der Immatrikulations-, Rückmelde- und Exmatrikulationssatzung der Universität Regensburg Vom 05.
Zweite Satzung zur Änderung der Immatrikulations-, Rückmelde- und Exmatrikulationssatzung der Universität Regensburg Vom 05. August 2011 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Satz 1 des
Mehr^ãíäáåüé=jáííéáäìåöéå= séêâωåçìåöëää~íí
^ãíäáåüé=jáííéáäìåöéå= séêâωåçìåöëää~íí séêâωåçìåöëää~íí séêâωåçìåöëää~íí séêâωåçìåöëää~íí= PRK=g~ÜêÖ~åÖI=kêK= K=g~ÜêÖ~åÖI=kêK= K=g~ÜêÖ~åÖI=kêK= K=g~ÜêÖ~åÖI=kêK=TRI= I= I= I=NTKNO NTKNO NTKNO NTKNOKONMQ
Mehrjuris - Wissen was zählt. Gesamtes Gesetz recherchiert von: Bürgerservice Baden-Württemberg am Quelle:
1 von 10 08.04.2008 08:30 juris - Wissen was zählt. Gesamtes Gesetz recherchiert von: Bürgerservice Baden-Württemberg am 08.04.2008 Amtliche Abkürzung: LHGebG Ausfertigungsdatum: 01.01.2005 Gültig ab:
MehrGeltungsbereich. Kurztitel aufgeführt: Produktionstechnik II ) mit einem Studienumfang von 120 CP (Regelstudienzeit
Aufnahmeordnung für die Masterstudiengänge Produktionstechnik Maschinenbau und Verfahrenstechnik I und Produktionstechnik Maschinenbau und Verfahrenstechnik II und für das Kurzzeitstudium speaking an der
MehrSatzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft für das Auswahlverfahren im Masterstudiengang Technologiemanagement vom
Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft für das Auswahlverfahren im Masterstudiengang Technologiemanagement vom 28.04.2014 Lesefassung vom 25. Februar 2015 Auf Grund von 59 und 30 in Verbindung
MehrAM 58/2016. Amtliche Mitteilungen 58/2016
AM 58/2016 Amtliche Mitteilungen 58/2016 Zulassungsordnung für den Studiengang 1-Fach Master of Science Geographie der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln vom 25.04.2016
MehrAllgemeine Gebührenordnung
TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU Allgemeine Gebührenordnung in der Fassung der Fünften Änderung vom 10. Januar 2017 Gemäß 3 Abs. 1 in Verbindung mit 16, 27 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 des Thüringer Hochschulgesetzes
MehrNachstehende Satzung wurde geprüft und in der 349. Sitzung des Senats am 14. Oktober 2015 verabschiedet.
Nachstehende Satzung wurde geprüft und in der 349. Sitzung des Senats am 14. Oktober 2015 verabschiedet. Nur diese Zulassungssatzung ist daher verbindlich! Prof. Dr. Rainald Kasprik Prorektor Studium und
MehrInhaltsverzeichnis 2/5
Inhaltsverzeichnis Präambel 3 1 Allgemeines 3 2 Zulassungsantrag: Frist und Form 3 3 Zugangsvoraussetzungen 4 4 Zulassungsverfahren 4 5 Auswahlkommission 4 6 Auswahlkriterien und Rangliste für die Binnenquote
MehrZulassungs- und Einschreibungsordnung
Zulassungs- und Einschreibungsordnung für den weiterbildenden Studiengang Master of Public Management der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW Fassung des Beschlusses des Senats der FHöV NRW vom
MehrInformationslogistik
Schellingstrasse 24 D-70174 T +49 (0)711 8926 0 F +49 (0)711 8926 2666 www.hft-stuttgart.de info@hft-stuttgart.de Hochschule für Technik Auswahlsatzung Informationslogistik Stand: 27.07.2006 Satzung der
MehrHochschulgebühren- und Entgeltordnung
Das Rektorat der TU Bergakademie Freiberg hat am 07. Februar 2011 im Benehmen mit dem Senat auf der Grundlage von 12 Abs. 5 und 6 gemäß 13 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen
MehrMitteilungsblatt der WHU Otto Beisheim School of Management. Nr. 02 / Excellence in Management Education
Mitteilungsblatt der WHU Otto Beisheim School of Management Nr. 02 / 2018 Excellence in Management Education Inhaltsverzeichnis Gebührenordnung für die Promotion an der WHU... 3 Impressum... 8 Mitteilungsblatt
MehrZulassungs- und Einschreibungsordnung
Zulassungs- und Einschreibungsordnung für den weiterbildenden Studiengang Master of Public Management der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW Fassung des Beschlusses des Senats der FHöV NRW vom
MehrVeröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 10 vom , Seite
Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 10 vom 12.05.2014, Seite 100-103 Satzung über die Erhebung von Studiengebühren in weiterbildenden Masterstudiengängen im Zentrum
MehrAmtliche Bekanntmachungen
Amtliche Bekanntmachungen Nr.: 2018/1 19.01.2018 Satzung der Hochschule für Musik Freiburg über die Befreiung von der Studiengebühr für Internationale Studierende nach 6 Absatz 4 und 5 Landeshochschulgebührengesetz
MehrAuswahlverfahren BA Gesundheitsförderung i.d.f. v
Auswahlverfahren Pädagogische Hochschule 7 3.19 Seite 1 Satzung der Pädagogischen Hochschule für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Bachelor-Studiengang vom 26. Juli 27 Auf Grund von 6 Abs. 2 S. 5
MehrAmtliche Bekanntmachungen Nr. 18/2017
Amtliche Bekanntmachungen Nr. 18/2017 Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart Hochschulkommunikation Keplerstraße 7 70174 Stuttgart Kontakt Sandra Doti T 0711 685-82211 hkom@uni-stuttgart.de
MehrSatzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft für das Auswahlverfahren im Masterstudiengang Leichtbau vom 28. April 2014
Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft für das Auswahlverfahren im Masterstudiengang Leichtbau vom 28. April 2014 Lesefassung vom 25. Februar 2015 Auf Grund von 59 und 30 in Verbindung mit
MehrAusgewählte Regelungen im Bereich Hochschulzulassung in Hamburg und an der Universität Hamburg
Der Behindertenbeauftragte Ausgewählte Regelungen im Bereich Hochschulzulassung in Hamburg und an der Universität Hamburg 1. Auszug aus dem Hamburgischen Hochschulgesetz (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl.
MehrWorkshop: Zugang und Auswahl zum Masterstudium
Workshop: Zugang und Auswahl zum Masterstudium 22. April 2016 Besondere Zugangsvoraussetzungen und Auswahlverfahren Zweistufigkeit des Zulassungsverfahrens: 1. Besondere Zugangsvoraussetzungen diese muss
MehrLandeshochschulgebührengesetz (LHGebG) Baden-Württemberg
Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) Baden-Württemberg Vom 01.02.2005 (GBl. 2005 S. 1, 56), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze
MehrVeröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen der Georg-August-Universität Nr. I/45 v S. 1261, Änd. AM I/31 vom S.
Veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen der Georg-August-Universität Nr. I/45 v. 06.09.2016 S. 1261, Änd. AM I/31 vom 14.07.2017 S. 753 Senat: Der Senat der Georg-August-Universität Göttingen hat
MehrAmtliche Bekanntmachung Nr. 76
Amtliche Bekanntmachung Nr. 76 Zentrale Verwaltung Universität S... 1 von 8 Amtliche Bekanntmachung Nr. 76 (Stand: 10.07.2001) Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der Universität Stuttgart für das
MehrVom 10. Juni (1) Die Aufnahme von Studienanfänger/innen erfolgt einmal jährlich, jeweils zum Sommersemester.
Satzung der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen (HfWU) zur Regelung des Zulassungs- und Auswahlverfahrens im Masterstudiengang Unternehmensrestrukturierung und Insolvenzmanagement
MehrGebührenordnung für die Verwaltungsgebühren der Ruprecht-Karls- Universität Heidelbe_rg
Seite 39 Mitteilungsblatt Nr. 3/06 24.02.2006 Gebührenordnung für die Verwaltungsgebühren der Ruprecht-Karls- Universität Heidelbe_rg Aufgrund von 2 i.v.m. 19 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) vom
MehrAmtliche Bekanntmachung Nr. 47/2018. Beitragsordnung des Studierendenwerk Stuttgart (Anstalt des öffentlichen Rechts) Hochschulkommunikation
Amtliche Bekanntmachung Nr. 47/2018 Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart Hochschulkommunikation Keplerstraße 7 70174 Stuttgart Kontakt Susanne Schupp T 0711 685-82211 hkom@uni-stuttgart.de
MehrZweite Ordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Universitäts- und Landesbibliothek vom
NR. 19 2017 24. MAI 2017 INHALT SEITE Zweite Ordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Universitäts- und Landesbibliothek vom 05.05.2017 2 Dritte Ordnung zur Änderung der Benutzerordnung für die
MehrNeubekanntmachung der Beitragsordnung des Studierendenwerks Thüringen - Anstalt des Öffentlichen Rechts -
Neubekanntmachung der Beitragsordnung des Studierendenwerks Thüringen - Anstalt des Öffentlichen Rechts - Auf der Grundlage des 6 Abs. 1 des Thüringer Studierendenwerksgesetzes (ThürStudWG) in der Fassung
MehrAmtliche Bekanntmachungen Nr. 14/2017. Zulassungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Real Estate Management (REM)
Amtliche Bekanntmachungen Nr. 14/2017 Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart Hochschulkommunikation Keplerstraße 7 70174 Stuttgart Kontakt Sandra Doti T 0711 685-82211 hkom@uni-stuttgart.de
MehrOrdnung über das hochschuleigene Auswahlverfahren. (AuswahlO)
Ordnung über das hochschuleigene Auswahlverfahren an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden University of Applied Sciences (AuswahlO) Vom 2009 Aufgrund von 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen
MehrVerkündungsblatt der Fachhochschule Lippe und Höxter 34. Jahrgang 28. Juni 2006 Nr. 21
Verkündungsblatt der Fachhochschule Lippe und Höxter 34. Jahrgang 28. Juni 2006 Nr. 21 Satzung über die Erhebung von Studienbeiträgen und Gebühren an der Fachhochschule Lippe und Höxter (StBAG-Satzung)
MehrBremisches Hochschulzulassungsgesetz
BremHZG BremHZG Inhaltsübersicht Artikel 1 [Zustimmung, Veröffentlichung] Artikel 2 [Ermittlung der Zulassungszahlen] Artikel 3 [Zulassungszahl] Artikel 4 [Ausbildungskapazität] Artikel 5 [Verfahren für
MehrSatzung für das hochschuleigene Auswahlverfahren in den Bachelorstudiengängen der Hochschule der Medien Stuttgart (SAB) Vom
Satzung für das hochschuleigene Auswahlverfahren in den Bachelorstudiengängen der Hochschule der Medien Stuttgart (SAB) Vom 31.03.2017 Aufgrund von 6 Abs. 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG)
MehrSatzung über die Durchführung der Auswahlverfahren zur Vergabe von. in Studiengängen mit universitätsinterner Zulassungsbeschränkung 36/34
36/34 Universität Leipzig Sportwissenschaftliche Fakultät Satzung über die Durchführung der Auswahlverfahren zur Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen mit universitätsinterner Zulassungsbeschränkung
MehrAMTLICHES MITTEILUNGSBLATT
AMTLICHES MITTEILUNGSBLATT Technische Hochschule Mittelhessen Nr. 40/2016 Lfd. Nr. 342 01.06.2016 07. Jahrgang Herausgeber Der Präsident der Technischen Hochschule Mittelhessen Wiesenstraße 14-35390 Gießen
MehrLandeshochschulgebührengesetz (LHGebG) *) **) Vom 1. Januar 2005
Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: LHGebG Ausfertigungsdatum: 01.01.2005 Gültig ab: 06.01.2005 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GBl. 2005, Gliederungs- 2234-6 Nr: Landeshochschulgebührengesetz
MehrZulassungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft
Zulassungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft Vom 17. März 2011 Aufgrund von 29 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005
MehrBeschlossen vom Senat der Jade Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth in seiner Sitzung am 24. Oktober 2017
Ordnung über den Zugang und die Zulassung für die konsekutiven Masterstudiengänge Maschinenbau und Elektrotechnik der Jade Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth Beschlossen vom Senat der Jade Hochschule
MehrLesefassung 15. April 2016
Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft für das Auswahlverfahren im Masterstudiengang Business Development (Produktmanagement & Start-up- Management) mit akademischer Abschlussprüfung (Master
MehrAmtliche Bekanntmachung
Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft Karlsruher Institut für Technologie Amtliche Bekanntmachung 2013 Ausgegeben Karlsruhe, den 14. Mai
MehrN I C H T A M T L I C H E L E S E F A S S U N G! Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Mannheim. vom 23.
N I C H T A M T L I C H E L E S E F A S S U N G! Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Mannheim vom 23. Mai 2006 Aufgrund des 8 Abs. 5 in Verbindung mit 12 Abs. 4, 29 Abs. 5 und 63 Abs.
MehrGeplante Änderungen im Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) gemäß der Anhörung im Rahmen des ZHFRUG (gelb)
Geplante Änderungen im Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) gemäß der Anhörung im Rahmen des ZHFRUG (gelb) Erster Abschnitt Allgemeine Regelungen 1 Anwendungsbereich (1) Die Hochschulen und Berufsakademien
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Gesetze 26. Jahrgang Potsdam, den 6. Juli 2015 Nummer 18 Gesetz über die Neuregelung der Hochschulzulassung im Land Brandenburg und zur Änderung
MehrVerkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 39. Jahrgang 27. Juni 2011 Nr. 17
Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 39. Jahrgang 27. Juni 2011 Nr. 17 Auswahlverfahrenssatzung für die Masterstudiengänge Architektur und Innenarchitektur-Raumkunst an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe
MehrSatzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung zum Masterstudiengang M.Sc. in Polymer Technology vom 15 Juli 2013
Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung zum Masterstudiengang M.Sc. in Polymer Technology vom 15 Juli 2013 Lesefassung vom 25. Februar 2015 Auf Grund von 63 Abs. 2 und 31
MehrLesefassung 21. März
Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft für das Auswahlverfahren im Masterstudiengang Business Development (Produktmanagement & Start-up- Management) mit akademischer Abschlussprüfung (Master
MehrAmtliches Mitteilungsblatt Nr. 21/05
FHTW Amtliches Mitteilungsblatt Inhalt Seite Ordnung für die Festsetzung der Zulassungszahl 133 zur Zulassungsbeschränkung für das grundständige Fernstudium Wirtschaftsingenieurwesen, 1. Fachsemester,
MehrZugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Management digitaler Medien
Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Management digitaler Medien der Jade Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth Beschlossen vom Senat der Jade Hochschule
MehrAmtliche Bekanntmachung
Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft Amtliche Bekanntmachung 2015 Ausgegeben Karlsruhe, den 19. Februar 2015 Nr. 10 I n h a l t Seite
MehrSatzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013
Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Lesefassung vom 21. Januar 2013 Auf Grund von 63 Abs. 2 und 19 Abs. 1 Satz 2 Nr.
MehrVeröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen I Nr. 7 der Georg-August-Universität Göttingen vom Seite 153
Veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen I Nr. 7 der Georg-August-Universität Göttingen vom 17.02.2016 Seite 153 Fakultät für Biologie und Psychologie: Nach Stellungnahme des Fakultätsrats der Fakultät
MehrSatzung über das Verfahren für die Immatrikulation, die Rückmeldung, die. Beurlaubung und die Exmatrikulation
Satzung über das Verfahren für die Immatrikulation, die Rückmeldung, die Beurlaubung und die Exmatrikulation an der Akademie der Bildenden Künste München vom 5. Mai 2008 in der Fassung der 3. Änderungssatzung
Mehr