Grundlagen der Energiewirtschaft
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- Gregor Holtzer
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1 Grundlagen der Energiewirtschaft Wintersemester 2015/16 Kapitel 2b: Erneuerbare-Energien-Gesetz und Kraft-Wärme-Kopplungs- Gesetz Prof. Dr. Petra Denk
2 Erneuerbare-Energien-Gesetz und Kraft-Wärmekopplungs- Gesetz Erneuerbare Energien Gesetz 2.1 Meilensteine und Grundprinzipien des EEG 2.2 Fakten und Zahlen zum Anlagenzubau 2.3 Aufbau des EEG 2.4 Änderungen EEG Entwicklung der Vergütungssätze 2.6 Finanzierung des EEG Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 2.7 Grundlagen 2.8 Inhalte des KWKG 3
3 2.1 Meilensteine und Grundprinzipien des EEG Für den Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland gab es zahlreiche wichtige Meilensteine. Quelle: Warum das EEG? Klima- und umweltverträglichere Stromversorgung Größere Unabhängigkeit von knapper werdenden fossilen Brennstoffen Strom soll bezahlbar und verlässlich bleiben Ziel des EEGs Gezielte Förderung junger Technologien (Wind, Photovoltaik), um sie in den Markt einzuführen Instrumente: feste Vergütung, vorrangige Einspeisung 4
4 2.1 Meilensteine und Grundprinzipien des EEG Das EEG ist der Motor für den Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland. Am tritt das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Kraft, seitdem ist es viermal novelliert worden. Die Einführung zeigt eine progressive Zubauwirkung. 5
5 2.1 Meilensteine und Grundprinzipien des EEG Ziel des Gesetzes ist es, den Ausbau der Erneuerbaren voranzutreiben. Grundprinzipien des EEG: Investitionssicherheit durch Einspeisevergütung (20 Jahre) und Anschlusspflicht Technologiespezifische Förderung Innovation durch sinkende Vergütung (Degression) Keine Belastung der Staatskasse Mehrvergütung ist keine Subvention, da sie nicht aus Steuermitteln bezahlt werden Förderung wird verbrauchsorientiert über die Stromrechnung umgelegt EEG-Umlage finanziert das EEG Ständige Überarbeitung und Anpassung Kontinuierliche Berichts- und Revisionsprozesse Anpassung an die dynamische Entwicklung der erneuerbaren Energien möglich 6
6 2.2 Fakten und Zahlen zum Anlagenzubau EEG-Fakten und Zahlen 2013 (I) Wasserkraft (1.473 MW) Windenergie ( MW) GWh GWh Quelle: BDEW: Erneuerbare Energien und das EEG: Zahlen, Daten, Grafiken (2013) 7
7 2.2 Fakten und Zahlen zum Anlagenzubau EEG-Fakten und Zahlen 2013 (II) Photovoltaik ( MW) Biomasse (5.896 MW) GWh GWh Quelle: BDEW: Erneuerbare Energien und das EEG: Zahlen, Daten, Grafiken (2013) 8
8 2.2 Fakten und Zahlen zum Anlagenzubau Die geographischen Gegebenheiten sind für den Zubau entscheidend. Die Anlagenrentabilität ist stark abhängig von den regionalen Gegebenheiten Hohe Zuwachsrate der Photovoltaik in Bayern infolge: Bundesweit höchster Sonnenscheinstunden (1.000h-1.250h) Hoher Globalstrahlung hoher Ertrag je kw Auf Grund der ländlichen Strukturen gibt es in Bayern ebenfalls eine hohe Zubaurate von Biogas Quelle: Agentur für Erneuerbare Energien: Erneuerbare Energien 2020-Potenzialatlas Deuscthland 9
9 2.3 Aufbau des EEG Inhaltsübersicht des Erneuerbaren Energien Gesetzes 2014 (1) Teil 1: Allgemeine Bestimmungen ( 1-7) Teil 2: Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen ( 8-11) Abschnitt 2: Kapazitätserweiterung und Einspeisemanagement ( 12-15) Abschnitt 3: Kosten ( 16-18) Teil 3: Finanzielle Förderung Anschnitt 1: Allgemeine Förderbestimmungen ( 19-33) Abschnitt 2: Geförderte Direktvermarktung ( 34-36) Abschnitt 3: Einspeisevergütung ( 37-39) Abschnitt 4: Besondere Förderbestimmungen ( 40-51) Abschnitt 5: Besondere Förderbestimmungen (Flexibilität, 52-54) Abschnitt 6: Besondere Förderbestimmungen (Ausschreibungen, 55) EEG Novelle 2014 Hohe Vergütungssätze früherer EEGs haben zu hoher EEG-Umlage geführt Ziel der Reform ist es die Energiewende kosteneffizienter, planbarer und marktwirtschaftlicher zu machen Das Motto lautet nicht mehr je schneller, desto besser, sondern je planbarer und je berechenbarer, desto besser Quelle: EEG 2014, 10
10 2.3 Aufbau des EEG Inhaltsübersicht des Erneuerbaren Energien Gesetzes 2014 (II) Teil 4: Ausgleichsmechanismus Abschnitt 1: Bundesweiter Ausgleich ( 56-62) Abschnitt 2: Besondere Ausgleichsregelung ( 63-69) Teil 5: Transparenz Anschnitt 1: Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten ( 70-77) Abschnitt 2: Stromkennzeichnung und Doppelvermarktungsverbot ( 78-80) Teil 6: Rechtsschutz und behördliche Verfahren ( 81-87) Teil 7: Verordnungsermächtigung, Berichte, Übergangsbestimmungen Abschnitt 1: Verordnungsermächtigung ( 88-96) Abschnitt 2: Berichte ( 97-99) Abschnitt 3: Übergangsbestimmungen ( ) Anlagen (Höhe der Marktprämie, Referenzertrag, Voraussetzungen und Höhe der Flexibilitätsprämie, Stromkosten- oder handelsintensive Branchen) EEG Novelle 2014 Das EEG 2014 soll einen Neustart der Energiewende sein Die Erneuerbaren sollen intelligenter gesteuert, mit anderen Bausteinen der Energiewende verzahnt und die Kosten für den weiteren Ausbau gesenkt und besser verteilt werden. Außerdem sollen die Erneuerbaren stärker an den Markt herangeführt werden. Quelle: EEG 2014, 11
11 2.4 Änderungen EEG 2014 Vergleich 1 EEG 2012 mit dem EEG 2014 Satz 1 und 2 des 1 sind nicht geändert worden. (2) Um den Zweck des Absatzes 1 zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz das Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung mindestens zu erhöhen auf: EEG % spätestens bis 2020, 50 % spätestens bis 2030, 65 % spätestens bis 2040 und 80 % spätestens bis 2050 EEG 2014 stetig und kosteneffizient auf mind. 80 % bis % bis % bis 2035 (3) Das Ziel dient auch dazu, den Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Bruttoendenergieverbrauch bis zum Jahr 2020 auf mindestens 18 Prozent zu erhöhen. Stand 2013: 25,3 % Stand 2014: 11,8 % Anteil Erneuerbare am Endenergiebedarf (im Vgl.: 2013: 12,4 %) 12
12 2.4 Änderungen EEG 2014 Der Aufbau des EEGs hat sich nicht verändert aber die Schwerpunkte werden anders gelegt. Besondere Ausgleichsregelung Markt- und Netzintegration Verpflichtende Direktvermarktung Ausschreibung Änderung BauGB EEG 2014 Anlagenregister Ausbaupfad und Vergütung Vergütungsstopp Eigenstromverbrauch und -erzeugung EEG-Umlage auf Eigenstromverbrauch Grünstromvermarktung Wind Biomasse Solarenergie 13
13 Ausbaupfad und Vergütung 2.4 Änderungen EEG 2014 Das EEG 2014 führt die technologiespezifische Mengensteuerung ein. Quelle: 3 Ausbaupfad Die Ziele nach 1 Absatz 2 Satz 2 sollen erreicht werden durch 1. eine Steigerung der installierten Leistung der Windenergieanlagen an Land um Megawatt pro Jahr (netto), 2. eine Steigerung der installierten Leistung der Windenergieanlagen auf See auf insgesamt Megawatt im Jahr 2020 und Megawatt im Jahr 2030, 3. eine Steigerung der installierten Leistung der Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie um Megawatt pro Jahr (brutto) und 4. eine Steigerung der installierten Leistung der Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse um bis zu 100 Megawatt pro Jahr (brutto) 14
14 Ausbaupfad und Vergütung 2.4 Änderungen EEG 2014 Ziel ist ein verlässlicher Ausbaukorridor mit Konzentration auf kosteneffiziente Technologien. Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch bis 2014 und Zielkorridor bis 2025 Quelle: 15
15 Wind 2.4 Änderungen EEG 2014 Bei Onshore-Windenergie wird ein atmender Deckel eingeführt. Ausbaukorridor von bis Megawatt für die Windenergie an Land pro Jahr ( 29 EEG) Wird dieser Ausbaukorridor überschritten, kommt es zu einer Erhöhung, bei der Unterschreitung kommt es zu einer Absenkung der Degressionssätze. Wenn der Ausbau z. B. um 400 Megawatt überschritten wird, beträgt die Degression 0,8 %, wenn er um 200 MW unterschritten beträgt die Degression hingegen nur noch 0,2 %. Der konkrete Degressionssatz wird in jedem Quartal neu festgelegt. Das Referenzertragsmodell ist weiterhin im EEG enthalten. 29 Absenkung der Förderung für Strom aus Windenergie an Land (2) Die anzulegenden Werte nach 49 verringern sich ab dem Jahr 2016 jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Jahres um 0,4 Prozent gegenüber den in den jeweils vorangegangenen drei Kalendermonaten geltenden anzulegenden Werten. 16
16 Biomasse 2.4 Änderungen EEG 2014 Biomasse: Einsatzstoffgüteklassen entfallen, wodurch der Ausbau auf Reststoffe konzentriert wird. Der Ausbau der Biomasse wird auf den Einsatz von Reststoffen (z. B. Gülle und Abfallstoffe) konzentriert, da zukünftig keine zusätzliche, einsatzstoffbezogene Vergütung (z. B. Mais, Zuckerrüben und Getreide) mehr vorgesehen ist. Ziel ist der Zubau von 100 MW pro Jahr ab dem Jahr 2016 Verringerung der Vergütung (anzulegender Wert) jeweils zu Beginn des Quartals eines Jahres um 0,5 Prozent (Basisdegression). Liegt der Zubau innerhalb des Bezugszeitraums (siehe 28 Abs. 4 EEG) oberhalb der anvisierten Zielmarke, erhöht sich die Basisdegression auf 1,27 Prozent ( 28 Abs. 3 EEG). Begrenzung der förderfähigen Strommenge für Strom aus Biogas (>100 kw) Biogasanlagen (>100 kw) können einen Flexibilitätszuschlag erhalten ( 53, 54 EEG) 17
17 Solarenergie 2.4 Änderungen EEG 2014 Bei einigen Erneuerbaren wird die Steuerung nicht verändert. Solarenergie: Der atmende Deckel (siehe Windenergie onshore) wird beibehalten. Der Zielkorridor wird enger gefasst und die Basisdegression abgemildert. Beträgt der jährliche prognostizierte Zubau brutto zwischen und Megawatt (bisher bis Megawatt), verringern sich die Vergütungssätze ab dem 1. September 2014 um 0,5 Prozent pro Monat (bisher 1 Prozent). Je nach prognostiziertem Zubau wird diese Basisdegression wie gewohnt ggf. angehoben oder abgesenkt Bei Wasserkraft, Geothermie sowie Deponie-, Klär- und Grubengas ist keine Mengensteuerung erforderlich 18
18 Anlagenregister 2.4 Änderungen EEG 2014 Um die Mengensteuerung umsetzen zu können, wird das Anlagenregister eingeführt. Das EEG 2014 definiert klare Ausbaukorridore für die einzelnen erneuerbaren Energieträger D.h. die jährlich max. zuzubauende Leistung an Windenergie, Solarenergie etc. wird vom Gesetzgeber festgelegt Um festzustellen, ob der Ausbaukorridor erreicht wurde, müssen alle Betreiber ihre Anlagen im Anlagenregister eintragen Das Anlagenregister wird von der Bundesnetzagentur geführt. Folgende Daten werden gespeichert und stehen der Öffentlichkeit zu Verfügung: Kontaktdaten Betreiber, Standort, installierte Leistung und Energieträger (siehe 93 EEG) 19
19 Verpflichtende Direktvermarktung 2.4 Änderungen EEG 2014 Die Einführung der verpflichtenden Direktvermarktung erfolgt stufenweise. Achtung: 100 kw Grenze gilt bereits ab EEG Quelle: 2 Grundsätze des Gesetzes (1) Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas soll in das Elektrizitätsversorgungssystem integriert werden. Die verbesserte Markt- und Netzintegration der erneuerbaren Energien soll zu einer Transformation des gesamten Energieversorgungssystems beitragen. (2) Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas soll zum Zweck der Marktintegration direkt vermarktet werden. 20
20 Verpflichtende Direktvermarktung 2.4 Änderungen EEG 2014 Direktvermarktung meint den Verkauf von Strom aus Erneuerbaren an der Börse oder an einen Großabnehmer. Im EEG standen mit Einführung der Direktvermarktung drei Wege zur Verfügung: Marktprämienmodell: Finanziellen Unterschiede zwischen dem an der Börse erzielten Strompreis und der vorherigen EEG-Vergütung des Grünstroms gleicht die Marktprämie aus. Darüber hinaus können Produzenten ihren Grünstrom direkt zum Marktpreis ohne weitere Förderung an der Börse verkaufen. Grünstromprivileg : Dieser Weg der Direktvermarktung von Grünstrom führt über Großhändler oder industrielle Großabnehmer abseits der Strombörse. 21
21 Verpflichtende Direktvermarktung 2.4 Änderungen EEG 2014 Berechnung der Marktprämie EEG 2014, Anlage 1 Marktprämie (MP) = anzulegende Wert (AW) (Einspeisevergütung) Monatsmarktwert (MW) Monatsmarktwert (MW) = MW EPEX bzw. MW Solar/Wind an Land/Wind auf See MW EPEX = der tatsächliche Monatsmittelwert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland/ Österreich am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris in Cent pro Kilowattstunde Die frühere Managementprämie ist nicht mehr explizit ausgewiesen, jedoch in die Vergütungssätze eingepreist. Der Systemdienstleistungsbonus wurde ersatzlos gestrichen Die Monatsmarktwerte müssen von den Übertragungsnetzbetreibern auf einer gemeinsamen Internetseite veröffentlicht werden. Quelle: 22
22 Verpflichtende Direktvermarktung 2.4 Änderungen EEG 2014 Von produce and forget zur Direktvermarktung. Die Direktvermarktung im Marktprämienmodell wird zum Regelfall Gesamter Strom muss ab einer bestimmten Größenordnung (aktuell > 500 kw) verkauft und an der Strombörse durch einen Direktvermarkter gehandelt werden. Ab gilt dies auch für Anlagen ab einer Leistung von 100 kw, alle anderen Anlagen erhalten weiterhin die garantierte Einspeisevergütung über 20 Jahre ( 37 EEG). Grundsatz der Direktvermarktung zur besseren Marktintegration gemäß 2 Abs. 2 EEG 2014 Ausfallsvermarktung: Sollte der Direktvermarkter insolvent sein, greift die Einspeisevergütung in Ausnahmefällen 80 % der gesetzlichen Fördersätze ( 38 EEG) Bei Bestandsanlagen bleibt die Direktvermarktung wie bisher optional 23
23 Ausschreibung 2.4 Änderungen EEG 2014 Mittelfristig spätestens ab 2017 soll die Förderhöhe über Ausschreibungen bestimmt werden wurde dieses Verfahren bereits für Photovoltaik Freiflächenanlagen ( 55 EEG) angewandt werden Förderhöhe wird wettbewerblich ermittelt Eckpunkte des Verfahrens: liegen Geplant sind drei Ausschreibungsrunden pro Jahr (BNetzA) Teilnehmer am Bieterverfahren müssen einen Wert der installierten Leistung nennen, für die sie eine Förderberechtigung erhalten wollen Ausschreibung min. 100 kw, max 10 MW Ausschreibungsverfahren: Vorschlage eines Pay-as-Bid Verfahrens 5 EEG (Nr. 3) Begriffsbestimmung Ausschreibung ein objektives, transparentes, diskriminierungsfreies und wettbewerbliches Verfahren zur Bestimmung der Höhe der finanziellen Förderung Sie sollen auf den Gesamtzubau der Photovoltaik angerechnet werden Einfluss auf Degression Den Zuschlag bekommt derjenige der den geringsten anzulegenden Wert bietet Ziel: Ausbau der Erneuerbaren soll kostengünstiger werden. Quelle: 24
24 Besondere Ausgleichsregelung 2.4 Änderungen EEG 2014 Die besondere Ausgleichsregelung wurde überarbeitet. Die besondere Ausgleichregelung begünstigt stromintensive Unternehmen keine oder nur eine reduzierte EEG-Umlage zahlen zu müssen. Änderungen Gilt künftig nur noch für stromintensive Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen Die begünstigten Unternehmen zahlen für die erste Gigawattstunde die EEG-Umlage in voller Höhe und für den darüber hinaus von ihnen verbrauchten Strom grundsätzlich 15 Prozent der EEG- Umlage. Diese Belastung wird jedoch auf maximal vier Prozent der Bruttowertschöpfung des jeweiligen Unternehmens begrenzt, bzw. für Unternehmen mit einer Stromkostenintensität von mindestens 20 Prozent auf maximal 0,5 Prozent (sog. "Cap" bzw. "Super-Cap" der Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien). Quelle: 25
25 EEG-Umlage auf Eigenstromverbrauch 2.4 Änderungen EEG 2014 Umstrittenste Regelung des EEG 2014: EEG-Umlage auf Eigenstromerzeugung- und verbrauch. Ausnahmen: Kleinanlagen (< 10 kw), bis 10 MWh pro Kalenderjahr Kraftwerkseigenverbrauch Vollständige Eigenversorgung aus EE-Anlage Quelle: 5 EEG (Nr. 12) Begriffsbestimmung Eigenversorgung ist der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt. 26
26 Grünstromvermarktung 2.4 Änderungen EEG 2014 Grünstromprivileg entfällt, der Vergütungsstopp bei negativen Strompreisen wird eingeführt. Grünstromvermarktung: Regionale Direktlieferung von Strom Reduktion der EEG-Umlage um 2 ct/kwh (=Grünstromprivileg) entfällt Betroffen hiervon sind auch Bestandsanlagen Negative Strompreise 24 EEG regelt die Änderung der Förderung, wenn die Strompreise am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE an mehr als sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ sind. Der Vergütungsstopp (anzulegender Wert =0) gilt dann für den gesamten Zeitraum, in denen die Stundenkontrakte ohne Unterbrechung negativ sind. Diese Neuregelung betrifft Anlagen, die ab 2016 in Betrieb genommen werden. Ausgenommen: Windenergieanlagen <3 Megawatt Leistung und sonstige Anlagen, also auch Photovoltaikanlagen, mit < 500 Kilowatt Leistung 27
27 Änderung BauGB Durch die Öffnungsklausel können die Länder die Privilegierung von Mindestabständen abhängig machen. Bisher galten durch das BauGB einheitliche gesetzliche Vorgaben bei der Bestimmung der Abstände zwischen Windenergieanlage und Wohngebieten unter 600 m ist der Bau i.d.r. ausgeschlossen 249 Abs. 3 Bau GB neu: Abstandsfestlegungen können in den einzelnen Ländern individuelle geregelt werden. Beispiel Bayern: 10 H Quelle: 28
28 2.4 Änderungen EEG 2014 Gemäß EEG 2014 erhält die Offshore Windenergie die höchsten Vergütungssätze. Quelle: 29
29 2.5 Entwicklung der Vergütungssätze EEG 2014 vs. EEG 2012 Fördersätze (1) Erzeugungsart Anlagengröße EEG 2014 Vergütung in ct/kwh Wasserkraft bis 500 kw bis 2 MW bis 5 MW bis 10 MW bis 20 MW bis 50 MW ab 50 MW 12,52 8,25 6,31 5,54 5,34 4,28 3,50 EEG 2012 Vergütung in ct/kwh 12,7 8,3 6,3 5,5 5,3 4,2 3,4 Deponiegas bis 500 kw bis 5 MW 8,42 5,83 8,60 5,89 Klärgas bis 500 kw bis 5 MW 6,69 5,83 6,79 5,89 Grubengas bis 1 MW bis 5 MW ab 5 MW 6,74 4,30 3,80 6,84 4,93 3,98 Geothermie 25,2 25,0 30
30 2.5 Entwicklung der Vergütungssätze EEG 2014 vs. EEG 2012 Fördersätze (2) Erzeugungsart Anlagengröße EEG 2014 Vergütung in ct/kwh EEG 2012 Vergütung in ct/kwh Vergärung von Bioabfällen (bei mind. 90 Masseprozent aus anaerobe Vergärung aus Biomasse) bis 500 kw bis 20 MW 15,26 13,38 16,00 14,00 Vergärung von Gülle (Inst. Leistung < 75 kw, Erzeugung Strom an Standort BGA) 23,73 25,00 Biomasse (gemäß Biomasseverordnung) Bis 150 kw bis 500 kw bis 5 MW bis 20 MW 13,66 11,78 10,55 5,85 14,3 12,3 11,0 6,0 31
31 Die Vergütung nach Einsatzstoffgüteklassen sowie der Gasaufbereitungsbonus entfallen. Die Vergütung des Stroms aus Biomasse erhöhte sich im EEG 2012: Für Strom aus Einsatzstoffen der Einsatzstoffgüteklasse I Bis 500 kw um 6 ct/kwh Bis 750 kw um 5 ct/kwh Bis 5 MW um 4 ct/kwh Für Strom aus Einsatzstoffen der Einsatzstoffgüteklasse II Bis 5 MW um 8 ct/kwh Im Falle von Gülle bis 500 kw um 8 ct/kwh bis 5 MW um 6 ct/kwh Die Vergütung für Anlagen, die aus dem Erdgasnetz entnommenes Gas einsetzen erhöht sich um (Gasaufbereitungsbonus) 700 Normkubikmetern aufbereitetem Deponiegas, Klärgas oder Biogas pro Stunde 3,0 Cent pro Kilowattstunde, Normkubikmetern aufbereitetem Deponiegas, Klärgas oder Biogas pro Stunde 2,0 Cent pro Kilowattstunde und Normkubikmetern aufbereitetem Deponiegas, Klärgas oder Biogas pro Stunde 1,0 Cent pro 32
32 2.5 Entwicklung der Vergütungssätze EEG 2014 vs. EEG 2012 Fördersätze (3) Erzeugungsart Anlagengröße EEG 2014 Vergütung in ct/kwh EEG 2012 Vergütung in ct/kwh Windenergie Onshore (Frist verlängert sich um einen Monat pro 0,36 % des Referenzertrags um den die Anlage 130 Prozent des Referenzertrages unterschreitet, sowie pro 0,48 % des Referenzertrages um den die Anlage 100 Prozent des Referenzertrages unterschreitet) Grundwert Ersten 5 Jahre 4,95 8,90 4,87 8,93 Windenergie Offshore (Fristverlängerungen abhängig von Entfernung zur Küste u. Seetiefe) Bei Inbetriebnahme vor Grundwert Ersten 12 Jahre Ersten 8 Jahre 3,9 15,4 19,4 3,5 15,0 19,0 Solare Strahlungsenergie (Achtung: Prognose) Weiterhin: Freiflächen (BAB + Schienenwegen 110m, gemessen von äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, sowie Konversionsflächen (wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung) bis 10 kw bis 40 kw bis 1 MW bis 10 MW 13,15 12,8 11,49 9,23 19,50 18,50 16,50 13,50 33
33 2.5 Entwicklung der Vergütungssätze Die Vergütung nach EEG ist abhängig vom Inbetriebnahme Jahr. 37
34 2.5 Entwicklung der Vergütungssätze Die verschiedenen Erneuerbaren belasten die EEG- Umlage in unterschiedlicher Größenordnung. 39
35 2.6 Finanzierung des EEG Im Jahr 2015 liegt die EEG-Umlage bei 6,17 ct/kwh. 40
36 2.6 Finanzierung des EEGs Die Kosten der Förderung werden grundsätzlich von allen Stromverbrauchern getragen. 41
37 2.6 Finanzierung des EEGs Die besprochene Ausgleichsregelung entlastet bestimmte Industriebetriebe. 42
38 2.7 Grundlagen Um die gleiche Menge Strom und Wärme zu erzeugen, ist bei getrennter Erzeugung 66 % mehr Energie erforderlich. Quelle: Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.v. 43
39 2.7 Grundlagen Der Anteil der Kraft-Wärme-Kopplung an der Stromerzeugung soll steigen. Ziel der Bundesregierung Quelle: BMU Leitstudie
40 2.8 Inhalte des KWKG Inhaltsverzeichnis des Kraft-Wärme-Kopplungs- Gesetzes 1 Zweck des Gesetzes 2 Anwendungsbereich 3 Begriffsbestimmungen 4 Anschluss-, Abnahme-, und Vergütungspflicht 6 Zulassung von KWK-Anlagen 7 Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung, Verordnungsermächtigung 8 Nachweis des eingespeisten KWK-Stroms 9 Belastungsausgleich 10 Zuständigkeit 11 Gebühren und Auslagen 45
41 2.8 Inhalte des KWKG Ziel des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes ist, den Anteil der KWK auf 25 % bis 2020 zu erhöhen. 1 Zweck des Gesetzes im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele den Beitrag zur Erhöhung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme- Kopplung 25 Prozent bis zum Jahr 2020 durch die Förderung der Modernisierung und des Neubaus von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen),, zu leisten. 2 Anwendungsbereich Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von KWK-Strom auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen Zuschläge für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen im Geltungsbereich dieses Gesetzes. KWK-Strom, der nach 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes finanziell gefördert wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes Quelle Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz
42 2.8 Inhalte des KWKG Wichtige Begriffe aus dem KWKG Kraft-Wärme-Kopplung ist die gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie in elektrische Energie und in Nutzwärme in einer ortsfesten technischen Anlage. KWK-Strom ist das rechnerische Produkt aus Nutzwärme und Stromkennzahl der KWK- Anlage. Bei Anlagen, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügen, ist die gesamte Nettostromerzeugung KWK-Strom. Nutzwärme ist die aus einem KWK-Prozess ausgekoppelte Wärme, die außerhalb der KWK-Anlage für die Raumheizung, die Warmwasserbereitung, die Kälteerzeugung oder als Prozesswärme verwendet wird. Stromkennzahl ist das Verhältnis der KWK-Nettostromerzeugung zur KWK- Nutzwärmeerzeugung in einem bestimmten Zeitraum. Nettostromerzeugung ist die an den Generatorklemmen gemessene Stromerzeugung einer Anlage abzüglich des für ihren Betrieb erforderlichen Eigenverbrauchs. 47
43 2.8 Inhalte des KWKG Für Strom aus KWK besteht eine Anschluss-, Abnahme-, und Vergütungspflicht. 4 Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, hocheffiziente KWK-Anlagen im Sinne dieses Gesetzes an ihr Netz unverzüglich vorrangig anzuschließen und den in diesen Anlagen erzeugten KWK-Strom unverzüglich vorrangig abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen. (3) Für den aufgenommenen KWK-Strom gemäß Absatz 2 sind der Preis, den der Betreiber der KWK-Anlage und der Netzbetreiber vereinbaren, und ein Zuschlag zu entrichten. Kommt keine Vereinbarung zu Stande ist der übliche Preis zu entrichten (für KWK Anlagen bis 2 MW ist die der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal Gibt es einen Dritten der den KWK Strom zu einem anderen Preis abnehmen möchte, so ist der Netzbetreiber verpflichtet den Strom zu diesem Preis abzunehmen. Quelle Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz
44 2.8 Inhalte des KWKG Die Gesamtvergütung setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen. Gesamtvergütung (Zahlung an den Betreiber der KWK-Anlage) Zuschlagszahlung gemäß KWK-Gesetz Vergütung für den gelieferten Strom (üblicher Preis) Vermiedenes Netznutzungsentgelt 49
45 2.8 Inhalte des KWKG Gemäß KWK-Gesetz sind verschiedene Anlagen zuschlagsberechtigt ( 5). (1) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht für KWK-Strom aus folgenden hocheffizienten Anlagen, die nach dem 1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen sind: Kleine KWK-Anlagen (<2 MW) und Brennstoffzellen-Anlagen (Kategorie A) KWK-Anlagen > 2MW (Kategorie B) KWK-Anlagen, die modernisiert oder durch eine neue Anlage ersetzt worden sind (Kategorie C) Nachgerüstete KWK-Anlagen (Kategorie D) 5a Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen 5b Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern 50
46 2.8 Inhalte des KWKG 7 regelt die Höhe des Zuschlags je nach Anlagengröße. Quelle: 51
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