Allgemeine Geschäftsbedingungen Was gilt wirklich?

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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen Was gilt wirklich? Praxistipps zur Aktualisierung und richtigen Verwendung von AGB Dr. Bernhard Huber / Mag. Elisabeth Nagel Rechtsanwälte Schillerstraße Linz Linz, im September 2010

2 AGB - Grundsätze Gelten nicht von selbst, sondern müssen vertraglich vereinbart werden Erkennbarer Bezug auf AGB reicht aus, müssen nur nach Aufforderung übermittelt werden (Achtung: nach BGH gilt dies nicht im UN-Kaufrecht!) Wenn Verhandlungssprache und Vertragssprache unterschiedlich sind, muss in Verhandlungssprache darauf Bezug genommen werden.

3 Vertragliche Vereinbarung 2 vollständig übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot Annahme). Bei Abweichen der Annahme vom Angebot in nur einem Punkt : kein Vertrag, sondern neues Angebot. Achtung: abweichend bei UN- Kaufrecht

4 Willenserklärung Ausdrücklich oder schlüssig Schweigen grundsätzlich keine Willenserklärung, allerdings Ausnahme bei Redepflicht (wenn nach Treu und Glauben Schweigen nur als Zustimmung verstanden werden kann) Schweigen auf Auftragsbestätigung? Willenserklärung muss zugehen Interpretation so, wie sie ein redlicher Erklärungsempfänger verstehen darf

5 AGB richtig vereinbaren / Grundsätze Nur 1 Partei verweist auf eigene AGB konkludente Vereinbarung (Theorie des letzten Wortes) Beide Parteien verweisen auf die AGB und erfüllen Vertrag - Restgültigkeitslösung

6 4 Fälle sind AGB vereinbart? Angebot mit AGB, Annahme ohne AGB Angebot ohne AGB, Annahme mit AGB dann Vertragserfüllung Angebot ohne AGB, Annahme mit AGB dann AB mit AGB Angebot und Annahme jeweils mit eigenen AGB Angebot und Annahme jeweils ohne AGB, Hinweis aber auf Lieferschein und Rechnung

7 Kreuzende Verweisung auf AGB Streng genommen kommt kein Vertrag zustande Durch einvernehmlich gesetzte Erfüllungshandlungen kommt Vertrag aber konkludent zustande, jedoch ohne widersprechende Teile der AGB, wenn entsprechende Abwehrklausel enthalten ( Restgültigkeitslösung ) Abwehrklausel wichtig (verhindert konkludente Annahme)!

8 Abwehrklausel Sämtliche Leistungen unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen unseres Vertragspartners erkennen wir nicht an, er sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.

9 Schlussfolgerungen AGB sollten grundsätzlich bereits im Angebot enthalten sein AGB erst in (vermeintlicher) Annahme: Wird daraufhin erfüllt, kann uu konkludente Vereinbarung angenommen werden (Kommt aber auf Umstände des Einzelfalles an schwierig z.b. bei nachfolgender gegenteiliger AB) Verweis nach Vertragsabschluss (Lieferschein, AB, Rechnung) unzureichend, Schweigen keine Zustimmung. Es ist daher der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sehr wichtig!!

10 Häufige Fehler Unternehmen hat gar keine AGB Es gibt AGB, sie werden aber nicht vereinbart (telefonische oder mündliche Aufträge, Auftrag des Kunden wird mit AB bestätigt, diese aber nicht mehr von Kunden unterschrieben) Kreuzende AGB fallen nicht auf

11 Notargumentation Konkludente Vereinbarung durch langandauernde Geschäftsbeziehung und Verweis auf Geschäftspapier Hilft wahrscheinlich nicht bei kreuzenden AGB

12 Gestaltungsmöglichkeiten zwischen Unternehmern Verkäufer Ausschluss Haftung für leichte Fahrlässigkeit, allenfalls Ausschluss für Folgeschäden, entgangener Gewinn etc. Wahlrecht bei Gewährleistungsansprüchen klare Rügefristen Ausschluss des besonderen Regresses

13 kürzere Gewährleistungsfristen (z.b. 1 Jahr) Kürzere Schadenersatzfristen (Ausschluss der subjektiven Frist jedoch sittenwidrig) Ausschluss der Beweislastumkehr (faktische Garantie) innerhalb der ersten 6 Monate Keine Haftung für Zulieferanten aus Schadenersatz Ausschluss (Einschränkung) von Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung UN-Kaufrecht prüfen (UN-Kaufrecht häufig vorteilhaft)

14 Einkäufer Wahlrecht bei Mängeln erweitern (Preisminderung, sofortiger Schadenersatz anstelle Verbesserung) Gänzlicher Ausschluss Rügepflicht Verlängerung der Gewährleistungsfrist des Verkäufers auf die Dauer der Haftung des Einkäufers gegenüber den eigenen Kunden Haftung des Lieferanten auch für Vorlieferanten als Erfüllungsgehilfen Rücktrittsmöglichkeiten Ausschluss UN-Kaufrecht prüfen (häufig sinnvoll)

15 Geltungskontrolle AGB ( 864a ABGB) Ungewöhnliche Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts: 864a ABGB: Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in AGB oder Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet hat, werden nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde nicht zu rechnen brauchte; es sei denn, der eine Vertragsteil hat besonders darauf hingewiesen.

16 Geltungskontrolle AGB ( 864a ABGB) Grundsätzliches zu 864a ABGB 864a ABGB gilt für Verbraucher und Unternehmer Eine Klausel, die unter 864a ABGB fällt, gilt nur dann, wenn besonders auf sie hingewiesen wurde; sonst kommt der Vertrag ohne sie zustande.

17 Geltungskontrolle AGB ( 864a ABGB) Beispiele unwirksamer Bestimmungen: Ausdehnung einer Bürgschaft auf weitere zukünftige Kredite; Verpflichtung des Bürgen zur Bestellung eines Pfandes; eine von den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften der Leistung abweichende Leistungsbeschreibung; sofortige Fälligstellung eines Kredites, wenn der Kreditnehmer den Arbeitsplatz verliert;

18 Inhaltskontrolle AGB ( 879 Abs. (3) ABGB) Gröbliche Benachteiligung durch Bestimmungen, die Nebenpflichten betreffen: 879 Abs. (3): Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiden Hauptleistungen festlegt, ist jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt.

19 Inhaltskontrolle AGB ( 879 Abs. (3) ABGB) Grundsätzliches zu 879 Abs. (3) ABGB die gröblich benachteiligende Bestimmung muss Nebenpflicht betreffen (Gröbliche Benachteiligung liegt dann vor, wenn die Rechtsposition in einem sachlich nicht zu rechtfertigendem Missverhältnis zur Position des Anderen steht oder wenn die Bestimmung ohne sachlichen Grund erheblich vom dispositiven Recht abweicht.) 879 Abs. (3) ABGB gilt gegenüber Verbrauchern und Unternehmern Nichtigkeit muss geltend gemacht werden

20 Inhaltskontrolle AGB ( 879 Abs. (3) ABGB) Beispiele nichtiger Bestimmungen: Leasingnehmer muss Service- und Reparaturarbeiten in einer Markenwerkstätte durchführen; Anerkennung von Schlussrechnungskorrekturen binnen 14 Tagen (lt. ÖNORM ; B2110: 3 Monate; lt ABGB: 3 Jahre); Überwälzung des Baugrundrisikos auf den Werkunternehmer Fristbeginn zur Geltendmachung von Schadenersatz mit Übergabe;

21 Transparenzgebot ( 6 Abs. (3) KSchG) Verbot unklarer oder unverständlicher Bestimmungen: 6 Abs. 3 KSchG: Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung ist unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist.

22 Transparenzgebot ( 6 Abs. (3) KSchG) Grundsätzliches zu 6 Abs. (3) KSchG 6 Abs. (3) KSchG soll eine möglichst klare und verständliche Formulierung der AGB sicherstellen, um zu verhindern, - dass der Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird, - von ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden, - dass er über Rechtsfolgen getäuscht wird - oder ihm ein unklares oder unverständliches Bild seiner vertraglichen Position abverlangt wird. 6 Abs. (3) KSchG gilt gegenüber Verbrauchern (Lehre möchte analoge Anwendung auf Unternehmerverträge)

23 Transparenzgebot ( 6 Abs. (3) KSchG) Fallstricke in AGB im Hinblick auf 6 Abs. (3) KSchG: Verweise auf andere Klauseln (nur möglich, wenn das Verwiesene wirksam ist und die Bestimmung auf die verwiesen wird, nicht lange und umständlich ist). Verweise auf Gesetzesbestimmungen, Rahmenverträge, Hausordnungen, etc. Unbestimmtheit /Unvollständigkeit /unverständliche Fachbegriffe /Verschleierung (zb.., sofern nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. ) keine Gliederung des Textes (fehlende Überschriften)

24 Transparenzgebot ( 6 Abs. (3) KSchG) Beispiele unzulässiger Bestimmungen gem. 6 Abs. (3) KSchG: keine Aufschlüsselung der Betreibungskosten (reicht auch nicht Hinweis auf Vergütung entsprechend VO über die Höchstsätze der Inkassoinstitute) Leasingvertrag: Der LG tritt seine Ansprüche auf Garantie und Gewährleistung gegenüber der Lieferfirma an den Mieter ab. Gesetzliche Gewährleistungsansprüche des LN gegen den LG bleiben davon unberührt. Salvatorische Klausel

25 Auswahl sonstiger Ge- und Verbote im Verbraucherschutzbereich unzulässige Vertragsbestandteile ( 6 Abs. (1) KSchG; zb: Ausschluss Irrtumsanfechtung; Aufrechnungsverbot; Schadenersatzausschluss für grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz und Körperschäden) Vertragsbestandteile, die gesondert vereinbart werden müssen ( 6 Abs. (2) KSchG; zb einseitige Änderungsmöglichkeit der vereinbarten Leistung durch den Unternehmer) Aufklärungspflicht im Fernabsatz über Rücktrittsrecht ( 5e KSchG) Verbot Verschlechterung der Gewährleistungsrechte ( 9 KSchG: einzige Ausnahme: bei gebrauchten beweglichen Sachen ist Verkürzung der Frist auf 1 Jahr zulässig)

26 Gefahren unzulässiger Bestimmungen in AGB Individualprozess Verbandsklage - kundenfeindlichste Auslegung der Bestimmung - Verbot der geltungserhaltenden Reduktion Klage nach 1 UWG durch einen Mitbewerber

27 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Bernhard Huber / Mag. Elisabeth Nagel Rechtsanwälte Schillerstraße Linz

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