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1 Update Nachteilsausgleich: Voraussetzungen Fallgruppen Rechtsprechung Annette Eiberle Tobias Helmke München, 2. Mai 2019

2 Chancengleichheit Rechtsgrundlagen: Art. 3 Abs. 1 GG (Grundsatz der Chancengleichheit) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG (Grundrecht der freien Berufswahl) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. 2

3 Chancengleichheit Akute/vorübergehende Prüfungsunfähigkeit = erhebliche körperliche oder psychische Beeinträchtigung verringert die Chancen auf ein Prüfungsergebnis, das den wahren Fähigkeiten und Kenntnissen entspricht, sog. Nachweishindernis : Prüfungsrücktritt / ggf. FVL Dauerhafte Beeinträchtigung = wesentliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit ist trotz ärztlicher Hilfe/Hilfsmittel dauerhaft bedingt betrifft die geprüfte Befähigung: kein Ausgleich betrifft nicht die geprüfte Befähigung: Nachteilsausgleich

4 Nachteilsausgleich 19 APSO Voraussetzungen: Antrag an Prüfungsausschuss vor der Prüfung lang andauernde/ständige Behinderung oder chronische Erkrankung, die nicht die durch die Prüfung zu belegende Befähigung betrifft (Darstellungshindernis der vorhandenen Befähigung); Gesichtspunkt: Ausgleichsfähigkeit im Beruf geeignete Glaubhaftmachung der Beeinträchtigung mit Ausführungen zu Art und Umfang des beantragten Ausgleichs

5 Nachteilsausgleich Entscheidung des Prüfungsausschusses in eigener Verantwortung (gerichtlich voll überprüfbare, rechtlich gebundene Entscheidung) keine Bindung an die in Attesten vorgeschlagenen Maßnahmen Mögliche Formen (Einzelfallprüfung!): z.b. Schreibzeitverlängerung, Bewilligung geeigneter Hilfsmittel, Pausenregelung ohne Anrechnung auf die Schreibzeit, Schreibhilfe ohne fachliche Vorkenntnisse, angepasste Klausurangaben (Schriftgröße, Farbe), separater Prüfungsraum, (gesonderte Prüfungsform) 5

6 Einzelfallentscheidungen im Prüfungsverfahren Nachteilsausgleich Übbbbbbbbbbbbbbbbbbbbbbbbbbbbbb Chancengleichheit

7 Fallgruppe: Legasthenie Verwaltungsgericht München Urteil vom 24. November 2015, Az. M 3 K

8 Fallgruppe: Legasthenie Sachverhalt: Ein Student der Informatik hat seit seiner Grundschulzeit eine festgestellte Lese- und Rechtsschreibstörung. Der Prüfungsausschuss bewilligt ihm Schreibzeitverlängerung von 10 Prozent für alle Klausuren. Dies entspreche ständiger Praxis an der Hochschule in allen Fakultäten und habe sich als ausreichend erwiesen. Der Student empfand das als nicht ausreichend und beantragte 50 bis 75 Prozent. Die pauschale Gewährung von 10 Prozent ohne Einzelfallprüfung sei unzulässig. Der Prüfungsausschuss lehnte diesen Antrag jedoch unter Verweis auf offensichtliche Überkompensation ab. 8

9 Fallgruppe: Legasthenie Sachverhalt (Fortsetzung): Dagegen klagte der Student. Im Gerichtsverfahren wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Darin hieß es u. a., eine Bearbeitungszeitverlängerung um 40 Prozent werde empfohlen, zudem sollten die Texte entsprechend größer kopiert, Lesetexte besser strukturiert, die Prüfung in einer ruhigeren Prüfungssituation abgehalten und die Möglichkeit, die Prüfungsergebnisse auf ein Band zu sprechen, eingeräumt werden. Der Prüfungsausschuss gewährte sodann 25 Prozent Verlängerung, einen separaten Raum und besonders formatierte Aufgabentexte. Der Student hielt seine Klage aufrecht. 9

10 Fallgruppe: Legasthenie Lösung des Verwaltungsgerichts München: Maßnahmen des Nachteilsausgleichs müssen sich an der konkreten Behinderung und der jeweiligen Prüfung orientieren. Bei Legasthenie ist der Grad der Legasthenie zu berücksichtigen. Der Nachteilsausgleich darf jedoch nicht in den Bereich des Prüfungsgegenstands hineinwirken. Ist Gegenstand der Prüfung gerade die Fähigkeit, Sachverhalte fremd- und fachsprachlich schriftlich darzustellen, würde eine Nichtbewertung von Rechtschreibfehlern prüfungsrelevante Fähigkeiten ausklammern, die bei anderen Prüfungsteilnehmern in die Bewertung einfließen. Der Kläger kann nur verlangen, so gestellt zu werden wie ein durchschnittlich befähigter Studierender. 10

11 Fallgruppe: Legasthenie Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil vom 19. November B

12 Fallgruppe: Legasthenie Lösung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs: Laut Sachverständigengutachten ist die Bearbeitungszeitverlängerung um 25 Prozent nicht ausreichend. Der Student hat vielmehr einen Anspruch auf eine Bearbeitungszeitverlängerung um insgesamt 40 Prozent. Es sind in Einzelfällen bestehende Kompensationsdefizite ebenso möglich wie Überkompensationen. In Anbetracht der unterschiedlichen Aufgabenstellungen werden sie sich jedoch ausgleichen und sind hinzunehmen. 12

13 Fallgruppe: Angst Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 12. Februar 2018, Az. 5 B 352/17 13

14 Fallgruppe: Angst Sachverhalt: Eine Psychologie-Studentin beantragt, im Wege des Nachteilsausgleich zwei mündliche Prüfungen in schriftlicher Form ablegen zu dürfen. Sie leide an einer chronischen psychischen Erkrankung, nämlich an einer spezifischen Phobie. Diese trete nur in mündlichen Prüfungssituationen auf, nicht hingegen in Alltagssituationen. Diese Angaben belegt die Studentin durch ärztliches Attest. Sie meint, ihre Leistungsfähigkeit als Psychologin werde durch die Erkrankung nicht beeinträchtigt. Zudem könnten die in den beiden Prüfungen abgeprüften Fähigkeiten genau so gut auch in schriftlichen Prüfungen nachgewiesen werden. 14

15 Fallgruppe: Angst Lösung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts: Es ist zu unterscheiden zwischen Dauerleiden, die nicht die aktuell geprüfte Befähigung betreffen, sondern nur den Nachweis der vorhandenen Befähigung erschweren, und Dauerleiden, die als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die Leistungsfähigkeit des Kandidaten in Prüfungen prägen. Wenn sich eine Einschränkung der psychischen Leistungsfähigkeit im Prüfungsergebnis negativ niederschlägt, wird dadurch dessen Aussagewert nicht verfälscht, sondern in besonderer Weise bekräftigt. Die Bewältigung von Stresssituationen kann Gegenstand der Tätigkeit eines Psychologen sein. Daher prägt die Erkrankung der Studentin ihre Leistungsfähigkeit in den fraglichen mündlichen Prüfungen. 15

16 Fallgruppe: Angst Lösung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts: Eine mündliche Prüfung hat nicht allein die Abfrage von Wissen und die Entwicklung von Problemlösungen zum Gegenstand. Zusätzlich geht es um die Fähigkeiten des Kandidaten, auf weitere Fragen zu reagieren, seine Ausführungen argumentativ zu untermauern und geäußerter Kritik zu begegnen. Derartige Fähigkeiten können in einer schriftlichen Prüfung nicht abgefragt werden. Es ist mit der Chancengleichheit aller Prüflinge nicht zu vereinbaren, einem Kandidaten mit einem seine Leistungsfähigkeit beeinflussenden Dauerleiden einen Nachteilsausgleich zu gewähren und hierdurch dessen Leistungsbild zu seinen Gunsten und zu Lasten der im Wettbewerb stehenden Mitprüflinge zu verfälschen. 16

17 Fallgruppe: ADHS Verwaltungsgericht Würzburg Urteil vom 29. November 2017, Az. W 2 K

18 Fallgruppe: ADHS Sachverhalt: Ein Student des Bachelorstudiengangs Wirtschaftswissenschaften leidet an ADHS. Laut ärztlichem Attest habe er Konzentrationsstörungen sowie Probleme, sich zu strukturieren und zu organisieren. Nachdem er die Bachelorprüfung erstmalig nicht bestanden hatte, beantragte er als Nachteilsausgleich eine Fristverlängerung um zwei Semester. Der Prüfungsausschuss gewährte dem Studenten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht lediglich eine Fristverlängerung um ein Semester. Der Student erbrachte die fehlenden Credits nicht bis zum Ende dieses einen Verlängerungssemesters. Gegen den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen erhob er Klage. 18

19 Fallgruppe: ADHS Lösung des Verwaltungsgerichts Würzburg: Eine ADHS-Erkrankung rechtfertigt als nicht ausgleichsfähiges Dauerleiden keinen Nachteilsausgleich und stellt daher keinen wichtigen Grund im Sinne der Prüfungsordnung dar. Die Krankheit erschwert nicht nur die Darstellung einer im Kopf erarbeiteten Prüfungsleistung, sondern beeinträchtigt infolge der geringeren Konzentrationsfähigkeit, erhöhten Ablenkbarkeit und Schwierigkeiten bei der Informationsverarbeitung die gedankliche Erarbeitung der Aufgabenlösung selbst. Die Schwierigkeiten, unter zeitlichem Druck die Gedanken zu ordnen und zu fokussieren, Informationen zu filtern und sich auf die relevante Aufgabenstellung zu konzentrieren, lassen sich auch nicht durch Hilfsmittel kompensieren und werden sich voraussichtlich im späteren beruflichen Alltag nicht wesentlich anders als im Studium niederschlagen. 19

20 Fallgruppe: Diabetes Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss vom 1. Juni 2017, Az. 9 S 1241/17 20

21 Fallgruppe: Diabetes Sachverhalt: Eine Studentin leidet seit über 20 Jahren an einer Typ-1-Diabetes. Sie beantragte unter anderem, die Arbeitszeit zur Anfertigung der schriftlichen Arbeiten in ihrer Staatsexamensprüfung um 90 Minuten je Prüfungstag verlängert zu bekommen. Die zuständige Prüfungsbehörde lehnte dies ab und gewährte ihr lediglich eine Zeitspanne von 90 Minuten in Form von nicht auf die Bearbeitungszeit anzurechnenden Pausen. Mit einem Eilantrag wollte sie die Bearbeitungszeitverlängerung bewilligt bekommen. 21

22 Fallgruppe: Diabetes Lösung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg: Die Verlängerung der Bearbeitungszeit würde zu der Möglichkeit eines erheblichen Schreibzeitgewinns führen, wenn nämlich eine Entgleisung des Blutzuckerspiegels in der Prüfung gar nicht eintritt. Dies würde eine Überkompensation bedeutet, mit der sie gegenüber den Mitprüflingen besser gestellt würde. Demgegenüber bietet die gewährte Möglichkeit, mit zusätzlicher Pausenzeit auf tatsächlich eintretende Probleme mit dem Blutzuckerspiegel zu reagieren, einen effektiven Ausgleich für die Studentin, ohne dass ein relevanter Schreibzeitgewinn eintreten kann. 22

23 Fallgruppe: Seh-, Hör- und Sprechstörungen Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss vom 9. März 2015, Az. 9 S 412/15 23

24 Fallgruppe: Seh-, Hör- und Sprechstörungen Sachverhalt: Ein Prüfling leidet unter einem Tinnitus. Die Prüfungsbehörde lehnte einen Antrag auf Nachteilsausgleich für schriftliche Prüfungen ab, da es sich wohl nur um eine psychosomatische Reaktion auf typischen Prüfungsstress handele. Dagegen ging der Prüfling gerichtlich vor. In erster Instanz entschied das Verwaltungsgericht zu seinen Gunsten, dass ein Nachteilsausgleich von drei Pausen á 15 Minuten nach dem Ablauf von jeweils 60 Prüfungszeitminuten zu gewähren wäre. Hiergegen legte die Prüfungsbehörde Beschwerde ein. 24

25 Fallgruppe: Sehr-, Hör- und Sprechstörungen Lösung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg: Konzentrationsstörungen, die auf mit der Prüfungssituation typischerweise verbundenen Anspannungen und Belastungen beruhen, sind grundsätzlich hinzunehmen. Vorliegend ergibt sich jedoch aus einem amtsärztlichen Attest zumindest, dass der Kandidat an sog. Innenohrschwerhörigkeit leidet und der Tinnitus nicht nur in Prüfungssituationen auftritt. Die Gewährung der Pausen von 15 Minuten nach je 60 Minuten Bearbeitungszeit würde eine Überkompensation darstellen. Ausreichend ist es, einen separaten Prüfungsraum mit leiser Hintergrundmusik zur Verfügung zu stellen. 25

26 Fallgruppe: Orthopädische Beschwerden Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss vom 6. Juni 2018, Az. AN 2 E

27 Fallgruppe: Orthopädische Beschwerden Sachverhalt: Eine Examenskandidatin leidet an einer chronischen Sehnenscheidenentzündung. Nach eigenen Angaben habe sie seit der 11. Klasse alle Prüfungen (einschließlich Abi und Prüfungen an der Uni) mit Hilfe eines Laptops geschrieben. Sie beantragt entsprechenden Nachteilsausgleich für das Staatsexamen. Dieser wird ihr in Form einer juristisch nicht vorgebildeten Schreibkraft gewährt. Diese solle den von der Kandidatin diktierten Text handschriftlich niederlegen. Die Benutzung eines Laptops wird hingegen abgelehnt. Die Kandidatin geht dagegen mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung vor und führt noch aus, Sie leide seit einiger Zeit auch an Stimmband- und Kehlkopfentzündungen und habe überdies auch keine geeignete Schreibkraft finden können. 27

28 Fallgruppe: Orthopädische Beschwerden Lösung des Verwaltungsgerichts Ansbach: Es ist möglich, isoliert auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs zu klagen bzw. um einstweiligen Rechtsschutz zu ersuchen. Eine technische Schreibhilfe in Form eines Laptops kann nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen in Betracht kommen. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Etwaige Sprechprobleme wurden nicht hinreichend attestiert. Die Nutzung eines Laptops wäre eine Überkompensation: höhere Schreibgeschwindigkeit gleichbleibend allzeit leserliches Schriftbild Copy & Paste, Einfügungen und Korrekturen möglich, ohne dass dies für den Korrektor erkennbar ist 28

29 Fallgruppe: Orthopädische Beschwerden Lösung des Verwaltungsgerichts Ansbach: Die Suche nach einer Schreibkraft fällt genauso wie das Beschaffen und Mitbringen von Hilfsmitteln in den Verantwortungsbereich des Prüfungsteilnehmers. 29

30 Update Nachteilsausgleich Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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