Die Ausbildung zum Truppmann Teil I

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1 Feuerwehrverband Ostfriesland e. V. Die zum Truppmann Teil I Stand: 07 09

2 Inhaltsverzeichnis Abschnitt Lehrgangsorganisation Thema - Organisatorisches, Lernziele Seite 1, 2 Seite Rechtsgrundlagen - Brandschutz und Hilfeleistung, von Feuerwehren - Aufgabenverteilung Bund, Länder und Gemeinden - Arten von Feuerwehren - Rechte und Pflichten von Feuerwehrangehörigen - Dienstgrad-Verordnung - Mindeststärke-Verordnung - Dienstkleidungs-Verordnung - Die Feuerwehr im Straßenverkehr; Sonder- und Wegerechte - Der Zivilschutz; Aufgaben und Organisation Seite 3-5 Seite 6, 7 Seite 8 Seite 9 Seite Seite Seite 23 Seite Seite 27, 28 Brennen und Löschen - Der Verbrennungsvorgang - Verbrennungsvoraussetzungen - Der Verbrennungsprozess; Erscheinungsformen des Feuers, Eigenschaften brennbarer Stoffe - Brandklassen - Löschmittel und Löschwirkungen - Übersicht von Löschwasserentnahmestellen - Verästelungssystem, Ringleitungssystem, Erschöpfliche / Unerschöpfliche Löschwasserentnahmestellen - Zentrale Löschwasserversorgung - Unterflurhydranten - Überflurhydranten - Löschwasserteiche - Löschwasserbrunnen - Löschwasserbrunnen (S) -Saugbetrieb- - Löschwasserbrunnen (T) -Tiefpumpe- - Löschwasserbrunnen, Betrieb und Funktion - Unterirdische Löschwasserentnahmestellen - Löschwasserförderung an der Brandstelle - Löschwasserförderung - Offene und geschlossene Schaltstrecke - - Aufbau der Förderleitung, Reibungsverluste - Wasserförderung gemäß Wasserlieferungstabelle, Druckverluste, Wurfweiten Seite 29 Seite 30, 31 Seite Seite 38 Seite Seite 47 Seite 48 Seite 49 Seite Seite Seite 55 Seite 56 Seite 57 Seite 58 Seite 59 Seite Seite 62 Seite 63 Seite 64 Seite 65

3 Inhaltsverzeichnis Abschnitt Fahrzeugkunde Gerätekunde; Persönliche Ausrüstung Gerätekunde; Löschgeräte, Schläuche, Armaturen Gerätekunde; Rettungsgeräte Thema - Normung von Feuerwehrfahrzeugen - Anforderung an Feuerwehrfahrzeuge - Kraftfahrzeugbezeichnungen nach DIN EN Einteilung der Feuerwehrfahrzeuge - Einsatzleitwagen (KdoW, ELW 1 und ELW 2) - Löschfahrzeuge - Übersichtstabelle aller Löschfahrzeuge - Hubrettungsfahrzeuge - Drehleitern mit Handbetrieb - Rüst- und Gerätefahrzeuge - Nachschubfahrzeuge, - Sonderlöschfahrzeuge, Rettungswagen - Mannschaftstransportfahrzeuge, sonstige spezielle Kraftfahrzeuge (FwK) - sonstige spezielle Kraftfahrzeuge (Boote) - Wechselladerfahrzeuge mit Abrollbehältern - Anhängefahrzeuge - Persönliche Schutzausrüstung - Mindestausrüstung, spezielle Schutzausrüstung - Feuerwehrschläuche - Druckschläuche - Druckschlauch-S, Druckschlauch-W - Saugschläuche - Armaturen zur Wasserentnahme - Armaturen zur Wasserfortleitung - Armaturen zur Wasserabgabe - Normmaße von Armaturen - Übersicht Kleinlöschgeräte - Feuerlöscher - Kübelspritze, Löschdecke - Löscheimer, Feuerpatsche - Tragbare Leitern; Hakenleiter, Klappleiter, Steckleiter, 3-teilige Schiebleiter, Mehrzweckleiter - Einsatzgrundsätze - Sprungrettungsgeräte; Rettungsschlauch, Sprungrettungstuch, Sprungpolster, Sprungretter - Rollgliss und Zubehör - Leinen; Feuerwehrleine, Mehrzweckleine - Knoten und Stiche; Schlingenstich - Zimmermannstich, Doppelter Ankerstich - Schlaufenstich, Rettungsknoten, Spierenstich - Schotenstich, Kreuzknoten Seite Seite 66 Seite Seite 69 Seite Seite 72 Seite Seite 80 Seite 81 Seite 82 Seite Seite 85 Seite 86 Seite 87 Seite 88 Seite Seite 91 Seite 92 Seite 93 Seite 94 Seite 95 Seite 96 Seite 97 Seite Seite Seite Seite 104 Seite Seite 110 Seite 111 Seite Seite 115 Seite 116 Seite 117 Seite Seite 121 Seite 122 Seite 123 Seite 124

4 Inhaltsverzeichnis Abschnitt Gerätekunde; Geräte für die Technische Hilfeleistung Gerätekunde; Sonstige Geräte Rettung Lebensrettende Sofortmaßnahmen (Erste Hilfe) Löscheinsatz Thema - Trupps im Technischen Hilfeleistungseinsatz - Geräte für den einfachen Technischen Hilfeleistungseinsatz; Brechstange, Feuerwehr- Werkzeugkasten - Hilfeleistungsgeräte zum Ziehen, Trennen und Bewegen von Lasten; Spreizer, Rettungszylinder, Zug- und Anschlagmittel, Mehrzweckzug - Kap- und Gurtmesser, Holzaxt, Bolzenschneider - Motorkettensäge - Trennschleifmaschine - Schneidgerät - Brennschneidgerät - Beleuchtungsgeräte; Verlegen von elektrischen Leitungen, Flutlichtstrahler - Verkehrssicherungsgerät; Beleuchtungs- und Warngeräte - Pumpen; Tauchpumpen - Halten mit Feuerwehrleine (Seilführung usw.) - Eigensicherung mit Feuerwehr-Sicherheitsgurt - Sichern mit Geräten zum Auffangen - Retten mit Auf- und Abseilgeräten - Abseilen von Personen - Selbstretten mit Feuerwehr-Sicherheitsgurt - Abstützen von Lasten bei Hebevorgängen - Die Rettungskette - Gefahrenzone - Sicherheitsabstände bei Verkehrsunfällen - Bewusstlosigkeit, stabile Seitenlage - Atem-Kreislauf-Stillstand, Herzdruckmassage - Blutstillung - Schocksymptome - Allgemeines FwDV 3 - Taktische Einheiten - Löschgruppe - Staffel, Selbstständige Einheit und Zug - Sitz- und Antreteordnung, Fahrzeugaufstellung - Einsatzabläufe, Aufgaben der Mannschaft - Einsatzgrundsätze - Einsatz mit und ohne Bereitstellung, Einsatzabschluss - Einsatz eines Zuges Seite Seite Seite 127 Seite Seite 137 Seite 138 Seite 139 Seite 140 Seite 141 Seite Seite Seite 149 Seite Seite 152 Seite Seite 155 Seite 156 Seite Seite Seite 161 Seite 162 Seite 163 Seite Seite Seite 172 Seite Seite 174 Seite 175 Seite 176 Seite Seite Seite Seite 183 Seite Seite

5 Inhaltsverzeichnis Abschnitt Verhalten bei Gefahr Unfallversicherung Thema - Gefahren der Einsatzstelle - Atemgifte - Angstreaktionen - Ausbreitung - Atomare Gefahren - Chemische Gefahren - Elektrizität - Explosion - Erkrankung / Verletzung - Einsturz - Gefährliche Stoffe und Güter; Gefahrstoffverordnung - Kennzeichnung Gefährlicher Stoffe - Transportkennung Gefährlicher Stoffe und Güter - Gefahrnummern, Transportkennzeichnungen von Fahrzeugen - Einsatztaktik - Unfallverhütung - die gesetzliche Unfallversicherung - Umfang des Versicherungsschutzes - Umfang der Versicherungsleistungen, Zuständigkeiten im Bereich der Unfallverhütung, Verhaltens- und Verfahrensweise im Schadenfall - Anhang für Notizen Seite Seite 197 Seite 198 Seite 199 Seite Seite 206 Seite 207 Seite Seite 211 Seite 212 Seite 213 Seite 214 Seite Seite 217 Seite 218 Seite 219 Seite 220 Seite 221 Seite 222 Seite Seite

6 Inhaltsverzeichnis 1. Lehrgangsorganisation 2. Rechtsgrundlagen 3. Brennen und Löschen 4. Fahrzeugkunde 5. Gerätekunde; Persönliche Schutzausrüstung 6. Gerätekunde; Löschgeräte, Schläuche, Armaturen 7. Gerätekunde; Rettungsgeräte

7 Inhaltsverzeichnis 8. Gerätekunde; Geräte für die einfache Technische Hilfeleistung 9. Gerätekunde; sonstige Geräte 10. Rettung 11. Lebensrettende Sofortmaßnahmen Erste Hilfe 12. Löscheinsatz; Technische Hilfeleistung 13. Verhalten bei Gefahr 14. Unfallversicherung

8 Lehrgangsorganisation Seite 1 1. Lehrgangsorganisation 1.1 Organisatorisches, Lernziele Die Truppausbildung gliedert sich in - die Truppmannausbildung, bestehend aus - Truppmannausbildung Teil 1 (Grundausbildungslehrgang) und - Truppmannausbildung Teil 2 - den Lehrgang Truppführer. Truppführer 35 h Truppmann Teil 2 80 h Atemschutzgeräteträger *) **) 25 h Sprechfunker **) 25 h Truppmann Teil 1 70 h *) Mindestalter 18 Jahre **) Bei Feuerwehren mit Atemschutzausrüstung können im Rahmen der Truppmannausbildung der Lehrgang Sprechfunker und der Lehrgang Atemschutzgeräteträger absolviert werden.

9 Lehrgangsorganisation Seite 2 Alle Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren erhalten die gleiche Truppmannausbildung, Ausnahmen sind für bestimmte Funktionsträger, wie z. B. Fachberater, zulässig. Die Truppmannausbildung wird nach landesrechtlichen Regelungen in der Feuerwehr beziehungsweise für mehrere Feuerwehren zusammengefasst auf Gemeinde- oder Kreisebene durchgeführt. Die Truppmannausbildung ist erst nach erfolgreicher Teilnahme an der Truppmannausbildung Teil 1 und 2 abgeschlossen. Bei Feuerwehren mit Atemschutzausrüstung sollen im Rahmen der Truppmannausbildung der Lehrgang Sprechfunker und der Lehrgang Atemschutzgeräteträger absolviert werden. Eine in Übungseinrichtungen zur Brandbekämpfung (heiße ) wird empfohlen. Truppmannausbildung Teil 1 (Grundausbildungslehrgang) Ziel der Truppmannausbildung Teil 1 ist die Befähigung zur Übernahme von grundlegenden Tätigkeiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz in Truppmannfunktion unter Anleitung, die zum Truppmann Teil 1 dauert mindestens 70 Stunden. Truppmannausbildung Teil 2 Ziel der Truppmannausbildung Teil 2 ist die selbstständige Wahrnehmung der Truppmannfunktion im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz sowie die Vermittlung standortbezogener Kenntnisse, die zum Truppmann Teil 2 umfasst mindestens 80 Stunden in zwei Jahren. Lehrgang Truppführer Voraussetzung für die Lehrgangsteilnahme ist die erfolgreich abgeschlossene Truppmannausbildung. Ziel der ist die Befähigung zum Führen eines Trupps nach Auftrag innerhalb der Gruppe oder Staffel. Die zum Truppführer dauert mindestens 35 Stunden und wird nach landesrechtlichen Regelungen auf Kreisebene oder an Landesfeuerwehrschulen durchgeführt.

10 Rechtsgrundlagen Seite 3 2. Rechtsgrundlagen 2.1 Brandschutz und Hilfeleistung Historische Entwicklung Die Bekämpfung eines Brandes und auch die Hilfeleistung bei Unglücksfällen sowie bei Notständen übersteigt in vielen Fällen die Kräfte des Einzelnen. Deshalb hatten sich schon seit frühen Zeiten die Bewohner einer Ansiedlung bei der Abwehr derartiger Gefahren zur Nachbarschaftshilfe zusammengeschlossen. Diese Hilfe beruhte zunächst einfach auf Gegenseitigkeit und war nicht organisiert. Im Laufe der Zeit wurden jedoch Regelungen getroffen, die jeden Bürger verpflichteten, sich bei Feueralarm an der Brandstelle einzufinden und dort Hilfe zu leisten. Freiwillige Vereinigungen, die durch regelmäßige Übungen versuchten, die Brandbekämpfung schneller und wirkungsvoller zu machen, bildeten sich erstmals im 19. Jahrhundert. Hieraus entstanden dann später die Freiwilligen Feuerwehren. Ab Mitte des 19. Jahrhunderts, so 1851 in Berlin, wurden in den großen Städten, in denen der Schutz durch die Freiwilligen Feuerwehren nicht mehr ausreichte, Berufsfeuerwehren eingerichtet. Die Freiwilligen Feuerwehren waren bis zum Anfang des 20. Jahrhunderts in der Mehrzahl nicht rechtsfähige Vereine erhielten die Vereine Feuerwehr einen öffentlichen Status. Im Zuge dieser Umorganisation wurden u. a. deren Aufgaben und die Finanzierung der erforderlichen Ausrüstung gesetzlich geregelt. In Niedersachsen wurden nach dem 2. Weltkrieg mit dem Feuerschutzgesetz von 1949 die Aufgaben der Feuerwehren neu geregelt. Brandschutz wurde im wesentlichen Aufgabe der Gemeinden. Nach Abschluss der Verwaltungs- und Gebietsreform in Niedersachsen wurde auf Grund der Erfahrungen mit den Waldbrandkatastrophen 1975 und 1976 und wegen der vermehrt anfallenden technischen Hilfe im Straßenverkehr das Gesetz am 08. März 1978 durch das Niedersächsische Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren (Niedersächsisches Brandschutzgesetz) - NBrandSchG) abgelöst. Brandschutz und Hilfeleistung blieben Aufgaben der kommunalen Gebietskörperschaften. Die Gemeinden wurden verpflichtet, - entsprechend den örtlichen Verhältnissen - eine leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen Berufsfeuerwehren (BF), die in Städten ab Einwohnern aufzustellen sind, Freiwilligen Feuerwehren (FF) und Pflichtfeuerwehren (PF). Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren leisten ihren Dienst ehrenamtlich. Neben diesen Einrichtungen spielen die Werkfeuerwehren (WF) eine nicht unbedeutende Rolle. Sie werden von privatwirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen getragen und dienen dem Schutz eines bestimmten Objektes bzw. des Firmengeländes. Die Mitglieder der Werkfeuerwehren sind entweder nebenberuflich oder hauptberuflich für den Brandschutz tätig.

11 Rechtsgrundlagen Seite 4 Sicherstellung des abwehrendes Brandschutzes und der Hilfeleistung durch die Feuerwehren Feuerwehren in den Städten und Gemeinden In allen 429 Gemeinden und Städten des Landes Niedersachsen gibt es leistungsfähige Freiwillige Feuerwehren. Bis auf wenige Ausnahmen - z. B. auf den Ostfriesischen Inseln - sind diese in Ortsfeuerwehren untergliedert. Landesweit existieren Ortsfeuerwehren, in denen Mitglieder ehrenamtlich tätig sind. An diesen Zahlen ist leicht zu erkennen, dass der Schutz der Bürgerinnen und Bürger durch die Feuerwehren in hohem Maße ortsnah vorhanden ist. Statistisch gesehen ist jede 52. Bürgerin bzw. jeder 52. Bürger in der Feuerwehr. Die 9 großen niedersächsischen Städte Braunschweig, Göttingen, Hannover, Hildesheim, Oldenburg, Osnabrück, Salzgitter, Wilhelmshaven und Wolfsburg haben Berufsfeuerwehren (BF) mit insgesamt hauptberuflichen Feuerwehrleuten eingerichtet. Aber auch da kann der Brandschutz nur mit Hilfe der dort zusätzlich vorhandenen Freiwilligen Feuerwehren sichergestellt werden. In den 4 Städten Cuxhaven, Delmenhorst, Emden und Hameln entlasten Hauptberufliche Wachbereitschaften mit insgesamt 187 hauptberuflichen Kräften die ehrenamtlichen Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr von einer Vielzahl von Einsätzen Jugendabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren Dauerhaften Bestand hat eine freiwillige Einrichtung nur dann, wenn sie sich auf die ehrenamtliche Mitarbeit der Bürgerinnen und Bürger stützen kann. Außerordentlich wichtig ist dabei, dass immer hinreichend viele junge Menschen einen Zugang zu dieser Einrichtung finden. Abgesehen von einigen Ausnahmen leiden die Freiwilligen Feuerwehren nicht unter bedrohlichem Nachwuchsmangel. Der überwiegende Teil dieses Nachwuchses rekrutiert sich aus den Jugendabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren. Es gibt z. Z. im Land Jugendabteilungen bei den Freiwilligen Feuerwehren mit zusammen Mitgliedern, davon etwa Jungen und Mädchen Zentrale der Feuerwehrangehörigen Die aller Feuerwehrangehörigen erfolgt - bis auf die Truppmannausbildung und die grundlegenden technischen Lehrgänge (Atemschutzgeräteträger, Maschinisten, Sprechfunker) als Landesaufgabe an den niedersächsischen Landesfeuerwehrschulen Celle und Loy (Rastede/Ammerland). Beide Landesfeuerwehrschulen bieten zur Zeit weit über 200 Lehrgangsplätze an und stellen neben dem sbetrieb auch Verpflegung und Unterkunft zur Verfügung. Für diese Aufgaben sind an beiden Schulen insgesamt ca. 75 Mitarbeiter beschäftigt, Gastdozentinnen und -dozenten aus anderen Einrichtungen noch hinzugerechnet.

12 Rechtsgrundlagen Seite Sicherstellung des Vorbeugenden Brandschutzes Neben dem abwehrenden Brandschutz kommt dem Vorbeugenden Brandschutz eine besondere Bedeutung zu. Brände lassen sich leider nicht völlig verhindern, aber man kann den Umfang des Schadens beeinflussen: Durch geeignete bauliche Maßnahmen können Vorkehrungen gegen eine Ausbreitung des Feuers getroffen und Möglichkeiten zur Rettung von Menschen sowie zu gezielten Brandbekämpfung geschaffen werden. Zur Vorsorge hat der Gesetzgeber Bauvorschriften erlassen, die Anordnungen über den vorbeugenden Brandschutz erhalten. Aber vorsorgende Vorschriften allein genügen nicht: Es muss sichergestellt werden, dass diese Vorschriften auch eingehalten werden. Bei den Landkreisen und der Region Hannover sowie den kreisfreien Städten ohne Berufsfeuerwehr haben daher hauptberufliche Mitarbeiter sogenannte Brandschutzprüfer die gesetzliche Pflicht und das Recht, Gebäude, Anlagen und Einrichtungen im Rahmen der sogenannten Hauptamtlichen Brandschau in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Brandsicherheit zu prüfen. In den Städten mit Berufsfeuerwehr wird diese Aufgabe von der Abteilung Vorbeugender Brandschutz wahrgenommen. In erster Linie werden dabei Objekte geprüft, die ein erhöhtes Brandrisiko aufweisen oder in denen sich viele Menschen aufhalten bzw. erhebliche Sachwerte gefährdet sind. Dazu gehören unter anderem Sonderbauten wie Schulen, Krankenhäuser, Theater, Versammlungsstätten, Warenhäuser, Gewerbe- und Industriebetriebe sowie größere landwirtschaftliche Betriebe. Aber auch Wohnanlagen, insbesondere Wohnhochhäuser, können Gegenstand der Brandschau sein. Die Brandschutzprüfer werden darüber hinaus auch als Gutachter zur Beratung der Bauaufsichtsbehörden bei Sonderbauten herangezogen, da die Bestimmungen der Niedersächsischen Bauordnung nicht alle möglichen Einzelfälle abdecken. Sofern bei Baumaßnahmen mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte betroffen sind, z. B. bei Autoteststrecken oder Öl- und Gaspipelines, wird diese Aufgabe zur Landesaufgabe. 2.2 Aufgabenverteilung Brandschutz und Hilfeleistung fallen laut Grundgesetz in den Zuständigkeitsbereich der Bundesländer. Im Niedersächsischen Brandschutzgesetz (NBrandSchG 1-5a) werden Aufgaben und Träger benannt, hieraus ergibt sich nachfolgend beschriebene Aufgabenverteilung. Übersicht über die wesentlichen Aufgaben:

13 Rechtsgrundlagen Seite 6 Land zentrale Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistung ( 5 und 5a NBrandSchG) Dem Land obliegen als zentrale Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistung insbesondere 1. die Einrichtung und Unterhaltung von Feuerwehrschulen und technischen Prüfanlagen sowie die Durchführung der an den Feuerwehrschulen, 2. die Überprüfung der Feuerwehren auf ihre Leistungsfähigkeit und ihre Einsatzbereitschaft, 3. die Planung und Zulassung von Fernmeldeeinrichtungen der Feuerwehren, 4. die Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes, soweit sie über das Gebiet eines Landkreises hinausgehen. Landkreise Übergemeindliche Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistung ( 3 NBrandSchG) Den Landkreisen obliegen die übergemeindlichen Aufgaben des abwehrendes Brandschutzes und der Hilfeleistung insbesondere 1. die Durchführung von slehrgängen 2. die Überprüfung der Feuerwehren auf ihre Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft, die Beratung der Gemeinden in allen Angelegenheiten des Brandschutzes und der Hilfeleistung sowie die Förderung der Ausrüstung der Feuerwehren, 3. die Einrichtung und Erhaltung der zur überörtlichen Alarmierung und Nachrichtenvermittlung erforderlichen Anlagen, 4. die Einrichtung und Unterhaltung der Feuerwehrtechnischen Zentralen zur Unterbringung, Pflege und Prüfung von Fahrzeugen, Geräten und Material zur Durchführung von slehrgängen, 5. die Einrichtung und Unterhaltung einer ständig besetzten Feuerwehr-Einsatz- Leitstelle, 6. das Aufstellen von Alarm- und Einsatzplänen der Kreisfeuerwehr und die Durchführung von Alarmübungen, 7. der Einsatz der Kreisfeuerwehr. Dem Landkreis obliegen des weiteren die Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes. Die Landkreise haben auf Anforderung eines an ihr Gebiet angrenzenden anderen Landkreises mit ihrer Kreisfeuerwehr unentgeltlich Hilfe zu leisten, wenn die innerhalb des anderen Landkreises zur Verfügung stehenden Feuerwehren zur Beseitigung einer Gefahr nicht ausreichen und soweit Brandschutz und Hilfeleistung in dem Gebiet des helfenden Landkreises nicht gefährdet werden. Entsprechendes gilt im Verhältnis zwischen kreisfreien Städten und den angrenzenden Landkreisen.

14 Rechtsgrundlagen Seite 7 Gemeinden Abwehrender Brandschutz und Hilfeleistung in ihrem Gebiet ( 2 NBrandSchG) Den Gemeinden obliegen der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung in ihrem Gebiet. Sie haben dazu insbesondere 1. eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen, 2. für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Feuerwehr zu sorgen, 3. die für die Brandbekämpfung und die Hilfeleistung erforderlichen Anlagen, Mittel und Geräte bereitzuhalten, 4. Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen sowie Alarmübungen durchzuführen. Eine Gemeinde hat einer anderen Gemeinde auf deren Ersuchen oder auf Anforderung der Aufsichtsbehörde unentgeltlich Nachbarschaftshilfe zu leisten, soweit der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung in ihrem Gebiet dadurch nicht gefährdet werden. Die andere Gemeinde hat jedoch der helfenden Gemeinde die Kosten zu erstatten, wenn die Nachbarschaftshilfe in mehr als 15 Kilometer Entfernung (Luftlinie) von der Gemeindegrenze geleistet wird oder wenn die Nachbarschaftshilfe notwendig wurde, weil die andere Gemeinde die nach ihren örtlichen Verhältnissen erforderlichen Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungseinrichtungen nicht selbst vorhält. Gemeinden mit Berufsfeuerwehr und den kreisfreien Städten obliegen für ihr Gebiet auch die Aufgaben der Landkreise. Feuerwehren sind öffentliche oder private Einrichtungen zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit, Umwelt und Sachwerte durch Brände, Explosionen, Naturereignisse, Unfälle und ähnliche Ereignisse (= Pflichtaufgaben der Feuerwehren nach NBrandschG!) Die Mindestausrüstung der Ortsfeuerwehren einer Freiwilligen Feuerwehr richtet sich nach der Verordnung über die Mindeststärke, die Gliederung nach Funktionen und die Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen. 2.3 Arten der Feuerwehren Es werden unterschieden: - Ortsfeuerwehren mit Grundausstattung - Ortsfeuerwehren als Feuerwehrstützpunkt - Ortsfeuerwehren als Feuerwehrschwerpunkt

15 Rechtsgrundlagen Seite 8 Nach 6 NBrandSchG zählen zu den öffentlichen Feuerwehren: - Freiwillige Feuerwehren (FF) - Berufsfeuerwehren (BF) - Pflichtfeuerwehren (PF). Pflichtfeuerwehren sind einzurichten, wenn in einer Gemeinde die zur Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung erforderliche Mindeststärke der Freiwilligen Feuerwehr nicht erreicht wird ( 14 NBrandSchG). Zu den nicht öffentlichen Feuerwehren zählen: - Werkfeuerwehren (WF) Werkfeuerwehren sind Betriebseinrichtungen wirtschaftlicher Unternehmen oder von Trägern öffentlicher Einrichtungen.

16 Rechtsgrundlagen Seite Rechte und Pflichte der Feuerwehrangehörigen ( 11 und 12 NBrandSchG) Rechte eines Feuerwehrmitgliedes - Ein- und Austritt - Versicherungsschutz - Dienst- und Schutzkleidung - Lohnfortzahlung, Verdienstausfallersatz - Ersatz von Sach- und Vermögensschäden - Vorschlagsrecht für die Beisitzer des Ortskommandos - Anhörung bei Bestellung der Führer taktischer Einheiten - Freistellung zum Einsatz und Wiederherstellung privater Arbeitsfähigkeit - Vorschlagsrecht zur Wahl des Ortsbrandmeisters / der Ortsbrandmeisterin - Inanspruchnahme von Wege- und Sonderrechte nach StVO bei hoheitlichen Aufgaben Pflichten eines Feuerwehrmitgliedes - Kameradschaftliches Verhalten - Weisungen Vorgesetzter befolgen - Ansehen der Feuerwehr nicht schädigen - Teilnahme am Einsatz- und sdienst - Gewissenhafte Ausführung übertragener Aufgaben - Pflege der Dienstkleidung, Ausrüstungsgegenstände, Geräte - Beachten der s- und Unfallverhütungsvorschriften Rechts- und Verwaltungsvorschriften - Niedersächsisches Brandschutzgesetz (NBrandSchG) - Verordnungen - DienstgradVO-FF - MindeststärkeVO-FF - DienstkleidungsVO-FF - Einsatz- und sanleitungen für Feuerwehren in Niedersachsen - Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde - Unfallverhütungsvorschriften der Feuerwehr-Unfallkasse

17 Rechtsgrundlagen Seite a Dienstgrad-Verordnung Freiwillige Feuerwehr (Verordnung über den Eintritt in den Dienst, die Gliederung nach Dienstgraden und die Übertragung von Funktionen bei den Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen vom 21. September 1993, Nds. GVBl. S. 362, zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnungen für die Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen vom , Nds. GVBl. S. 266) Dienstgrade der Freiwilligen Feuerwehren werden entsprechend der für die Feuerwehren verbindlichen Wehrgliederung, die von den Trägern der Freiwilligen Feuerwehr auf der Grundlage der MindeststärkeVO-FF festgelegt wird, an die aktiven Mitglieder der FF verliehen. Diese Wehrgliederung bezieht sich im Grundsatz auf den Teil der Ortsfeuerwehr, der die gesetzlichen Aufgaben der Gemeinde (Abwehr von Gefahren durch Brände und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen) wahrnimmt. Neben den einsatzbezogenen Funktionen innerhalb einer Ortsfeuerwehr (Ortsbrandmeister, Führer taktischer Einheiten sowie Stellvertreter) sind zur Aufgabenerfüllung einer Ortsfeuerwehr weitere Funktionen erforderlich. Zu diesen Funktionen, die im weitesten Sinne als (technische) Verwaltungsfunktionen zu bezeichnen sind, gehören z. B. Gerätwart, Atemschutzgerätewart, Schriftwart, Sicherheitsbeauftragter und auch der Jugendfeuerwehrwart - sofern eine Jugendabteilung in der Ortsfeuerwehr eingerichtet ist, auch hierfür sind Dienstgrade auszuweisen. Voraussetzung für die Übertragung einer Einsatz-Führungsfunktion in der Ortsfeuerwehr ist die vorgeschriebene und die Dienstzeit im aktiven Feuerwehrdienst als Nachweis für die praktische Erfahrung. Werden diese Voraussetzungen nicht oder nur teilweise erfüllt, ist eine befristete kommissarische Beauftragung für die Dauer von zwei Jahren durch die Gemeinde / Feuerwehr möglich. In dieser Zeit soll das Feuerwehrmitglied dann die fehlenden Voraussetzungen nachholen. Für Verwaltungs -Funktionen gelten die Voraussetzungen für eine Übertragung einer Funktion / kommissarische Übertragung nicht; diese Aufgaben können auch schon vor Absolvierung eventuell erforderlicher Lehrgänge übertragen werden, sofern eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung sichergestellt ist. Gliederung nach Dienstgraden Die Dienstgrade der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren sind in folgende Gruppen gegliedert: Feuerwehrfrauen, Feuerwehrmänner Feuerwehrfrau-Anwärterin (FFA) Feuerwehrmann-Anwärter (FMA) Feuerwehrfrau (FF) Feuerwehrmann (FM)

18 Rechtsgrundlagen Seite 11 Feuerwehrfrauen, Feuerwehrmänner Oberfeuerwehrfrau (OFF) Oberfeuerwehrmann (OFM) Hauptfeuerwehrfrau (HFF) Hauptfeuerwehrmann (HFM) Erste Hauptfeuerwehrfrau (E.HFF) Erster Hauptfeuerwehrmann (E.HFM) Löschmeisterinnen, Löschmeister Löschmeisterin (LM) Löschmeister (LM) Oberlöschmeisterin (LM) Oberlöschmeister (LM)

19 Rechtsgrundlagen Seite 12 Löschmeisterinnen, Löschmeister Hauptlöschmeisterin (HLM) Hauptlöschmeister (HLM) Erste Hauptlöschmeisterin (E.HLM) Erster Hauptlöschmeister (E.HLM) Brandmeisterinnen, Brandmeister Brandmeisterin (BM) Brandmeister (BM) Oberbrandmeisterin (OBM) Oberbrandmeister (OBM) Hauptbrandmeisterin (HBM) Hauptbrandmeister (HBM)

20 Rechtsgrundlagen Seite 13 Brandmeisterinnen, Brandmeister Erste Hauptbrandmeisterin (E.HBM) Erster Hauptbrandmeister (E.HBM) Brandschutzleiterinnen, Brandschutzleiter Abschnittsbrandmeisterin (ABM) Abschnittsbrandmeister (ABM) Kreisbrandmeisterin (KBM) Kreisbrandmeister (KBM) Regierungsbrandmeisterin (RBM) Regierungsbrandmeister (RBM)

21 Rechtsgrundlagen Seite 14 Ortsbrandmeisterinnen, Ortsbrandmeister Ortsbrandmeisterin Ortsbrandmeister Stellv. Ortsbrandmeisterin Stellv. Ortsbrandmeister Gemeindebrandmeisterinnen, Gemeindebrandmeister Gemeindebrandmeisterin Gemeindebrandmeister Stellv. Gemeindebrandmeisterin Stellv. Gemeindebrandmeister Abschnittsbrandmeisterinnen, Abschnittsbrandmeister Abschnittsbrandmeisterin ( Zeichen in Gold) Abschnittsbrandmeister Stellv. Abschnittsbrandmeisterin ( Zeichen in Gold) Stellv. Abschnittsbrandmeister

22 Rechtsgrundlagen Seite 15 Kreisbrandmeisterinnen, Kreisbrandmeister Gemeindebrandmeisterinnen, Gemeindebrandmeister Kreisbrandmeisterin / Gemeindebrandmeisterin ( Zeichen in Gold) Kreisbrandmeister / Gemeindebrandmeister in kreisfreier Stadt ohne BF Stellv. Kreisbrandmeisterin / Stellv. Gemeindebrandmeisterin ( Zeichen in Gold) stellv. Kreisbrandmeister / stellv. Gemeindebrandmeister in kreisfreier Stadt ohne BF Regierungsbrandmeisterinnen, Regierungsbrandmeister Regierungsbrandmeisterin / Regierungsbrandmeisterin ( Zeichen in Gold) stellv. Regierungsbrandmeisterin / stellv. Regierungsbrandmeister

23 Rechtsgrundlagen Seite b Mindeststärke-Verodnung (MindeststärkeVO-FF) (Verordnung über die Mindeststärke, die Gliederung nach Funktionen und die Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen vom 21. September 1993, Nds. GVBl. S. 362, zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnungen für die Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen vom , Nds. GVBl S. 266) Taktische Feuerwehreinheiten Die Ortsfeuerwehr einer Freiwilligen Feuerwehr gliedert sich in taktische Feuerwehreinheiten, die aus Mannschaft und Gerät bestehen, Mannschaftsstärken der taktischen Feuerwehreinheiten Löschtrupp, Löschstaffel, Löschgruppe und Löschzug sind: Löschtrupp: 1 Truppführerin oder 1 Truppführer, 2 Feuerwehrmitglieder Löschstaffel: 1 Staffelführerin oder 1 Staffelführer, 5 Feuerwehrmitglieder Löschgruppe: 1 Gruppenführerin oder 1 Gruppenführer, 8 Feuerwehrmitglieder Löschzug: 1 Zugführerin oder 1 Zugführer, 1 Gruppenführer z. b. V., 1 Melder, 1 Feuerwehrmitglied im Zugtrupp (Fahrer), 18 Feuerwehrmitglieder (2 Löschgruppen) Die Ausstattung mit Gerät erfolgt in einem abgestuften Ausrüstungssystem nach der Einordnung als Ortsfeuerwehr mit Grundausstattung, Ortsfeuerwehr als Feuerwehrstützpunkt (Stützpunktfeuerwehr) oder Ortsfeuerwehr als Feuerwehrschwerpunkt (Schwerpunktfeuerwehr).

24 Rechtsgrundlagen Seite 17 Mindeststärke der Ortsfeuerwehren Ortsfeuerwehr mit Grundausstattung Die Ortsfeuerwehr mit Grundausstattung hat zur Sicherstellung der erforderlichen Ausrückestärke in der Regel einen Personalbestand von mindestens 22 Mitgliedern: 1 Ortsbrandmeisterin oder 1 Ortsbrandmeister 1 Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder 1 Stellvertretender Ortsbrandmeister 20 aktive Feuerwehrmitglieder Der Personalbestand einer Ortsfeuerwehr mit Grundausstattung soll dauerhaft nicht weniger als 18 Mitglieder betragen. Ortsfeuerwehr als Feuerwehrstützpunkt Die Ortsfeuerwehr als Feuerwehrstützpunkt hat in der Regel zur Sicherstellung der erforderlichen Ausrückestärke in der Regel einen Personalbestand von mindestens 32 Mitgliedern: 1 Ortsbrandmeisterin oder 1 Ortsbrandmeister 1 Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder 1 Stellvertretender Ortsbrandmeister 30 aktive Feuerwehrmitglieder Der Personalbestand einer Ortsfeuerwehr als Feuerwehrstützpunkt soll dauerhaft nicht weniger als 26 Mitglieder betragen. Merke: Bei Grund- und Stützpunktfeuerwehren ist eine kurzzeitige Reduzierung nach Mindeststärke-Verordnung VO-FF auf 100 % möglich! Ortsfeuerwehr als Feuerwehrschwerpunkt Die Ortsfeuerwehr als Feuerwehrschwerpunkt hat in der Regel zur Sicherstellung der erforderlichen Ausrückestärke in der Regel einen Personalbestand von mindestens 42 Mitgliedern: 1 Ortsbrandmeisterin oder 1 Ortsbrandmeister 1 Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder 1 Stellvertretender Ortsbrandmeister 40 aktive Feuerwehrmitglieder Der Personalbestand einer Ortsfeuerwehr als Feuerwehrschwerpunkt soll dauerhaft nicht weniger als 38 Mitglieder betragen.

25 Rechtsgrundlagen Seite 18 Gliederung der Ortsfeuerwehren nach Funktion Ortsfeuerwehr mit Grundausstattung Der Personalbestand einer Ortsfeuerwehr mit Grundausstattung setzt sich wie folgt zusammen (zur Vereinfachung wird nur die männliche Form gewählt): - 1 Ortsbrandmeister als Löschgruppenführer ( Dienstgrad Brandmeister) - 1 stellvertretender Ortsbrandmeister ( Erster Hauptlöschmeister) - 5 Funktionen für Truppführer, Maschinist oder Melder ( Hauptfeuerwehrmann) - 15 übrige Funktionen in der Löschgruppe ( Oberfeuerwehrmann/Feuerwehrmann) Der Personalbestand einer Ortsfeuerwehr mit Grundausstattung soll - sofern es die örtlichen Verhältnisse erfordern - um ein zusätzliches Feuerwehrmitglied mit Gruppenführerausbildung erweitert werden; der Personalbestand der Führungskräfte gliedert sich dann wie folgt: - 1 Ortsbrandmeister ( Dienstgrad Brandmeister) - 1 stellvertretender Ortsbrandmeister ( Erster Hauptlöschmeister) - 1 Löschgruppenführer ( Oberlöschmeister) Ortsfeuerwehr als Feuerwehrstützpunkt Der Personalbestand einer Ortsfeuerwehr als Feuerwehrstützpunkt wird wie folgt gegliedert (zur Vereinfachung wird nur die männliche Form gewählt): - 1 Ortsbrandmeister als Löschgruppenführer ( Dienstgrad Oberbrandmeister) - 1 stellvertretender Ortsbrandmeister ( Brandmeister) - 1 Führer der Löschgruppe ( Hauptlöschmeister) - 1 Führer des Löschtrupps ( Oberlöschmeister) - 2 stellvertretende Führer der taktischen Einheiten ( Löschmeister) - 6 Funktionen für Truppführer, Maschinist oder Melder ( Hauptfeuerwehrmann) - 20 übrige Funktionen in der Löschgruppe und dem Löschtrupp ( Oberfeuerwehrmann/Feuerwehrmann)

26 Rechtsgrundlagen Seite 19 Ortsfeuerwehr als Feuerwehrschwerpunkt Der Personalbestand einer Ortsfeuerwehr als Feuerwehrstützpunkt wird wie folgt gegliedert (zur Vereinfachung wird nur die männliche Form gewählt): - 1 Ortsbrandmeister als Löschgruppenführer ( Dienstgrad Hauptbrandmeister) - 1 stellvertretender Ortsbrandmeister ( Oberbrandmeister) - 1 Zugführer ( Oberbrandmeister) - 1 stellvertretender Zugführer ( Brandmeister) - 1 Führer der Löschgruppe ( Hauptlöschmeister) - 2 Führer der Löschstaffel und des Löschtrupps ( Oberlöschmeister) - 3 stellvertretende Führer der taktischen Einheiten ( Löschmeister) - 10 Funktionen für Truppführer, Maschinist oder Melder ( Hauptfeuerwehrmann) - 22 übrige Funktionen in der Löschgruppe, der Löschstaffel und dem Löschtrupp ( Oberfeuerwehrmann/Feuerwehrmann) Feuerwehrmitglieder, denen eine Funktion außerhalb ihrer Ortsfeuerwehr übertragen worden ist, treten nach Beendigung dieser Funktion in ihre Ortsfeuerwehr zurück. Der ihnen verliehene Dienstgrad wird auf die Gliederung der Ortsfeuerwehr nicht angerechnet, soweit ihnen nicht die Wahrnehmung einer entsprechenden Funktion innerhalb der Ortsfeuerwehr übertragen wird. Entsprechend ist bei Feuerwehrmitgliedern zu verfahren, denen ein Dienstgrad auf Grund der Wahrnehmung einer Funktion innerhalb der Ortsfeuerwehr verliehen worden ist, sowie bei Feuerwehrmitgliedern, die infolge eines Wohnungswechsels in die Freiwillige Feuerwehr aufgenommen werden.

27 Rechtsgrundlagen Seite 20 Mindestausrüstung der Ortsfeuerwehren Ortsfeuerwehr mit Grundausstattung Die Mindestausrüstung einer Ortsfeuerwehr mit Grundausstattung umfasst ein Löschfahrzeug zur Menschenrettung und Brandbekämpfung (z. B. ein Tragkraftspritzenfahrzeug) mit folgenden Mindestanforderungen: - Aufnahmemöglichkeit für eine Löschstaffel - feuerwehrtechnische Beladung für eine Löschgruppe - Feuerlöschkreiselpumpe mit einer Nennleistung von l/min bei einem Nenndruck von 10 bar - vier umluftunabhängige Atemschutzgeräte - eine tragbare Feuerwehrleiter mit einer Steighöhe von 7m Ortsfeuerwehr als Feuerwehrstützpunkt z. B. TSF-W In Gemeinden und Samtgemeinden mit bis zu 10 Ortsfeuerwehren sind zur Sicherung des überörtlichen Brandschutzes mindestens zwei Ortsfeuerwehren als Feuerwehrstützpunkte auszustatten. Bei mehr als zehn Ortsfeuerwehren ist in der Regel von jeweils fünf Ortsfeuerwehren eine Ortsfeuerwehr als Feuerwehrstützpunkt auszustatten. Die Mindestausrüstung einer Ortsfeuerwehr als Feuerwehrstützpunkt umfasst: 1. ein Löschfahrzeug zur Menschenrettung und Brandbekämpfung mit folgenden Mindestanforderungen: - Aufnahmemöglichkeit einer Löschgruppe - feuerwehrtechnische Beladung für eine Löschgruppe - fest eingebaute Feuerlöschkreiselpumpe von l/min bei einem Nenndruck von 10 bar - Löschwasserbehälter mit 600 l Inhalt - Schnellangriffseinrichtung - vier umluftunabhängige Atemschutzgeräte - eine tragbare Feuerwehrleiter mit einer Steighöhe von 7m - Sonderlöschmittel und z. B. LF 10/6 2. ein Löschfahrzeug zur Durchführung eines Schnellangriffs sowie zur Löschwasserversorgung einer Brandstelle im Pendelverkehr mit folgenden Mindestanforderungen: - Aufnahmemöglichkeit für einen Löschtrupp - feuerwehrtechnische Beladung für eine Löschgruppe - fest eingebaute Feuerlöschkreiselpumpe von l/min bei einem Nenndruck von 10 bar - Löschwasserbehälter mit l Inhalt - Schnellangriffseinrichtung - zwei umluftunabhängige Atemschutzgeräte - eine tragbare Feuerwehrleiter mit einer Steighöhe von 7m z. B. TLF 16/25 - Sonderlöschmittel

28 Rechtsgrundlagen Seite 21 oder - einen Rüstwagen zur Durchführung technischer Hilfeleistungen größeren Umfangs oder - ein Hubrettungsfahrzeug zur Durchführung der Rettung von Menschen aus Höhen und Tiefen sowie sonstigen Notlagen oder zur Sicherstellung eines zweiten Rettungsweges oder RW DLK 23/12 - einen Schlauchwagen zum Aufbau einer Löschwasserversorgung über eine Wegstrecke von mindestens m. Ortsfeuerwehr als Feuerwehrschwerpunkt SW 2000 In Gemeinden mit mehr als Einwohnern soll zur Sicherstellung des überörtlichen Brandschutzes mindestens ein Feuerwehrschwerpunkt eingerichtet werden. Feuerwehrschwerpunkte sind auf die Zahl der erforderlichen Feuerwehrstützpunkte anzurechnen. Die Mindestausrüstung einer Ortsfeuerwehr als Feuerwehrschwerpunkt umfasst: 1. ein Feuerwehr-Führungsfahrzeug mit folgenden Mindestanforderungen: - Aufnahmemöglichkeit für einen Löschtrupp und - Ausstattung mit Kommunikationstechnik und ELW 1 2. ein Löschfahrzeug zur Menschenrettung und Brandbekämpfung mit folgenden Mindestanforderungen: - Aufnahmemöglichkeit für eine Löschgruppe - feuerwehrtechnische Beladung für eine Löschgruppe - fest eingebaute Feuerlöschkreiselpumpe von l/min bei einem Nenndruck von 10 bar - Löschwasserbehälter mit l Inhalt - Schnellangriffseinrichtung - zwei umluftunabhängige Atemschutzgeräte z. B. LF 20/16 - eine tragbare Feuerwehrleiter mit einer Steighöhe von 7m - eine tragbare Feuerwehrleiter mit einer Steighöhe von 12 m - Sonderlöschmittel und

29 Rechtsgrundlagen Seite ein Löschfahrzeug zur Durchführung eines Schnellangriffs sowie zur Löschwasserversorgung einer Brandstelle im Pendelverkehr mit folgenden Mindestanforderungen: - Aufnahmemöglichkeit für eine Löschstaffel - feuerwehrtechnische Beladung für eine Löschgruppe - fest eingebaute Feuerlöschkreiselpumpe von l/min bei einem Nenndruck von 10 bar - Löschwasserbehälter mit l Inhalt - Schnellangriffseinrichtung - zwei umluftunabhängige Atemschutzgeräte z. B. TLF 16/25 - eine tragbare Feuerwehrleiter mit einer Steighöhe von 7m - Sonderlöschmittel und 4. einen Rüstwagen zur Durchführung technischer Hilfeleistungen größeren Umfangs oder ein Hubrettungsfahrzeug zur Durchführung der Rettung von Menschen aus Höhen und Tiefen sowie sonstigen Notlagen oder zur Sicherstellung eines zweiten Rettungsweges oder RW DLK 23/12 einen Schlauchwagen zum Aufbau einer Löschwasserversorgung über eine Wegstrecke von mindestens m. SW 2000 In einem Feuerwehrschwerpunkt ist als feuerwehrtechnische Beladung mindestens ein Gerätesatz zur Durchführung technische Hilfeleistungen vorzuhalten.

30 Rechtsgrundlagen Seite c Dienstkleidungs-Verordnung Freiwillige Feuerwehr (Verordnung über die Dienstkleidung, die Dienstgradabzeichen und die persönliche Ausrüstung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen vom 21. September 1993, Nds. GVBl. S. 369, zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnungen für die Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsens vom , Nds. GVBl. S. 266) Die Dienstkleidungs-Verordnung der Freiwilligen Feuerwehren regelt das Tragen von Schutz- und Einsatzkleidung im Einsatz- und Übungsdienst, vor allem bezüglich Farben, Schnitt und Ausführung von Dienstkleidung. 2.6 Feuerwehr im Straßenverkehr 35 und 38 StVO Zur erfolgreichen Durchführung der der Feuerwehr obliegenden Aufgaben ist es erforderlich, dass diese möglichst schnell an den Einsatzort gelangt. Die Fahrzeuge der Feuerwehr müssen deshalb in der Lage sein, den Weg zwischen Feuerwache und Einsatzort in kürzester Zeit zurückzulegen. Diesem Gedanken hat der Gesetzgeber Rechnung getragen und den Fahrzeugen der Feuerwehr im Straßenverkehr eine Sonderstellung gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern eingeräumt. Die Befugnis zu Sonderrechten Nach 35 Abs. 1 StVO ist die Feuerwehr von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Die Sonderrechte sollen mithin nur in tatsächlichen Not- und Eilfällen in Anspruch genommen werden. Die Befreiung von diesen Vorschriften können die Feuerwehrfahrzeuge somit nicht in Anspruch nehmen, wenn sie, ohne dass ein öffentlicher Notstand oder ein Unglücksfall vorliegt, Hilfe leisten, etwa wenn ein Fahrzeug der Feuerwehr auf Bitten des Hausbesitzers ausrückt, um einen vollgelaufenen Keller auszupumpen. Jede Einsatzfahrt unter Sonderrechten und der damit verbundenen Gefahren im Straßenverkehr führt zwangsläufig zu Konfliktsituationen, die ein Spannungsverhältnis zwischen zwei einander entgegengesetzten Interessenkreisen deutlich werden lässt.

31 Rechtsgrundlagen Seite 24 Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen in aller Regel auch Übungsfahrten von Feuerwehrfahrzeugen mit Sonderrechten. Durch die Vorschrift des 35 Abs. 1 StVO ist die Feuerwehr von den Regelungen der Straßenverkehrsordnung nur befreit, wenn diese dringend erforderlich ist. Hiernach sind Übungsfahrten unter Sonderrechten nur gestattet, wenn sie zwingend erforderlich sind. Dies zu beurteilen, bedarf einer sehr sorgfältigen Abwägung zwischen der Bedeutung der Übungsfahrt und der konkret hiervon betroffenen Verkehrssicherheit. Die Sicherheit des Straßenverkehrs geht grundsätzlich dem Interesse der Feuerwehr vor, einen Übungszweck erfüllen zu wollen. Wenn es schon nicht der Sinn des Einsatzes eines bevorrechtigten Fahrzeugs sein kann, Menschen oder nur hohe Sachwerte auf Kosten unbeteiligter Dritter zu retten, so kann es erst recht nicht der Feuerwehr gestattet werden, aus Gründen einer Übung andere Verkehrsteilnehmer in ihrer Gesundheit oder ihrem Leben zu gefährden. Diesen Ausführungen folgend sind Übungsfahrten von Feuerwehrfahrzeugen unter Sonderrechten unverhältnismäßig und damit unzulässig. Solche Fahrten sind zwar hoheitlich, nicht aber zur Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr dringend geboten! Ebenso wird man eine Rückfahrt der Feuerwehrfahrzeuge von einer Einsatzstelle zu ihrem Standort gleichfalls nicht zu den hoheitlichen Aufgaben, deren Erfüllung dringend geboten ist, rechnen können. Für die Wahrnehmung der Sonderrechtsbefugnis ist nicht Voraussetzung, dass das Fahrzeug Sondersignale einsetzt oder auch über solche verfügt. Bewegt sich allerdings ein Fahrzeug unter Inanspruchnahme von Sonderrechtsbefugnissen im Straßenverkehr, ohne dass dieses über Sondersignale verfügt, so ist hier auf die Vorschrift des 35 Abs. 8 StVO hinzuweisen, wonach die Sonderrechtsbefugnis nur unter gebührender Berücksichtigung des öffentlichen Sicherheit ausgeübt werden darf. Dies hat zur Folge, dass beispielsweise ein von der Feuerwehr in Anspruch genommenes Privatfahrzeug sich im wesentlichen an die Verkehrsvorschriften halten muss und diese nur missachten darf, wenn hierdurch jede Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist. Wenn für Dritte nicht erkennbar ist, dass ein Fahrzeug Sonderrechte in Anspruch nimmt, muss dieses hierauf Rücksicht nehmen und kann keine Wegevorrechte beanspruchen. Der Fahrer eines bevorrechtigten Fahrzeuges darf deshalb bei der Geltendmachung der ihm zugebilligten Sonderrechte nicht rücksichtslos drauflosfahren, ohne dabei auf die anderen Verkehrsteilnehmer zu achten. Er wird durch die Sonderrechtsbefugnis vor allem nicht von der allgemeinen Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr entbunden, sondern zur Rücksichtnahme auf die anderen Verkehrsteilnehmer verpflichtet, zumal er auch stets mit der Verwirrung der übrigen Verkehrsteilnehmer infolge eines von den üblichen Verkehrsvorschriften abweichenden Verhaltens rechnen und sich stets auch vergewissern muss, ob die übrigen Verkehrsteilnehmer seine Signale auch wahrgenommen werden.

32 Rechtsgrundlagen Seite 25 Die Feuerwehr kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben - Sonderrechte 35 StVO Befreiung von den Verkehrsregeln z. B. - Überschreitung der zulässigen Höchstge- schwindigkeit - Nichtbeachten der Vorfahrt - Nichtbeachten von Lichtzeichen - falsches Einfahren in Einbahnstraßen - Wegerecht 38 StVO Fahren - mit Kennleuchte für blaues Blinklicht (Blaulicht) - und mit Einsatzhorn ( nur beide gemeinsam bedeuten Wegerecht) in Anspruch nehmen. Grundsatz bei allen Einsatz- und Übungsfahrten: Größte Vorsicht und verhaltene Fahrweise! Besser, ein paar Sekunden später an der Einsatzstelle eintreffen, als überhaupt nicht.

33 Rechtsgrundlagen Seite a 35 StVO Sonderrechte Befreiung von den Festlegungen der Straßenverkehrsordnung unter folgenden Bedingungen: a) nur für Organisationen - Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Katastrophenschutz, Zolldienst b) zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben - Brandschutzbekämpfung - Hilfeleistung c) wenn diese dringend geboten ist - Entscheidung durch FEL - Entscheidung durch Einsatzleiter d) unter gebührender Berück- - (siehe 1 StVO) Behinderung, Belästigung sichtigung der öffentlichen nicht Gefährdung, Schädigung anderer Sicherheit und Ordnung Verkehrsteilnehmer 2.6 b 38 StVO Wegerecht Wegerechtsfahrten dürfen nur mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die: a) gemäß 52 StVZO (blaue Kennleuchte) in Verbindung mit 55 StVZO (Mehrklanghorn) - bei der Feuerwehr - mit Warngeräten ausgerüstet sind. b) bei denen die Warngeräte eingeschaltet sind - blaue Kennleuchte und Mehrklanghorn. c) zu den Aufgaben gemäß Nds. Brandschutzgesetz (Feuerwehr) gehören. Andere Verkehrsteilnehmer haben den Feuerwehrfahrzeugen sofort freie Bahn zu schaffen, wenn die Sondersignale der Fahrzeuge erkannt werden. 2.6 c 27 StVO Verbände Bei Verbandsfahrten sind die Anweisungen des Zug- (Bereitschafts-) führers zu beachten. Ein Verband gilt als ein Verkehrsteilnehmer und ist als solcher zu kennzeichnen: - alle Fahrzeuge fahren mit Abblendlicht (auch am Tage), das erste Fahrzeug zusätzlich mit blauem Blinklicht - alle Fahrzeuge führen an der linken Seite eine blaue Flagge, das letzte Fahrzeug jedoch eine grüne. Verhalten an Kreuzungen (Bewegungsfahrten): 1. Kreuzung rechts vor links - Verband geschlossen halten 2. Kreuzung mit Verkehrszeichen - Verband geschlossen halten 3. Kreuzung mit Ampeln - Ampeln beachten Bei Einsatzfahrten gelten 35 und 38 StVO sinngemäß auch für den Verband.

34 Rechtsgrundlagen Seite Der Zivilschutz - Aufgaben und Organisation Aufgaben und Ziele Schon seit den Ereignissen des 11. September 2001 und verstärkt nach der Flutkatastrophe 2002 stand die Frage im Raum, inwieweit die rechtlichen Rahmenbedingungen des zweigeteilten deutschen Katastrophenvorsorgesystems noch den Anforderungen entsprechen; einerseits ein militärischer Angriff als Grundlage für die Zivilschutzaufgabe des Bundes, andererseits die friedensmäßige Katastrophe in der Zuständigkeit der Länder. Nicht nur ein neuer, potenzieller Feind in Gestalt des internationalen Terrorismus ist mit dieser tradierten, scheinbar stimmigen Zuständigkeitsverteilung nicht mehr fassbar, auch einige Probleme und Abläufe bei der Bewältigung der Flutkatastrophe stellten diese Zweiteilung in Frage. Mit den Ländern hat sich der Bundesminister des Innern in der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) daher auf eine neue Strategie zum Schutz der Bevölkerung in Deutschland geeinigt. Diese neue Strategie fordert vor allem ein gemeinsames Krisenmanagement durch Bund und Länder bei außergewöhnlichen, national bedeutsamen Gefahren- und Schadenslagen, bei dem alle Staatsebenen zusammenarbeiten müssen. Die vorhandenen Hilfspotenziale des Bundes und die der Länder, also vornehmlich Feuerwehren und Hilfsorganisationen, sollen besser miteinander verzahnt werden, vor allem sollen neue Koordinierungsinstrumentarien für ein wirkungsvolleres Zusammenwirken des Bundes und der Länder, insbesondere verbesserte Koordinierung der Informationssysteme, entwickelt werden, damit die Gefahrenabwehr auch auf neue, außergewöhnliche Bedrohungen angemessen reagieren kann. Nach den Vorstellungen des Bundesinnenministers soll der zivile Bevölkerungsschutz als vierte Säule (neben Polizei, Bundeswehr und Diensten) im nationalen Sicherheitssystem verankert werden. Zur Umsetzung dieses Zieles hat er entschieden, ein neues Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) zu errichten, dieses neue Bundesamt hat am 01. Mai 2004 seine Arbeit aufgenommen. Deutschland besitzt damit ein zentrales Organisationselement für die Zivile Sicherheit, das alle einschlägigen Aufgaben und Informationen an einer Stelle bündelt und vorhält. Zu den Aufgaben gehören Erfüllung der Aufgaben des Bundes im Bevölkerungsschutz (insbesondere ergänzender Katastrophenschutz), Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit, Schutz des Kulturgutes (Trinkwassernotversorgung), Planung und Vorbereitung von Maßnahmen im Bereich der Notfallvorsorge/Notfallplanung, planerische Vorsorge zum Schutz Kritischer Infrakstrukturen,, Fortbildung und Training im Bereich des Bevölkerungsschutzes und der Katastrophenhilfe, Katastrophenmedizin, Warnung und Information der Bevölkerung, Ausbau der Katastrophenschutzforschung (insbesondere im ABC-Bereich) usw.. In seiner Fülle von Angeboten versteht sich das neue Amt als Dienstleistungszentrum des Bundes für die Behörden aller Verwaltungsebenen sowie die im Bevölkerungsschutz mitwirkenden Organisationen und Institutionen.

35 Rechtsgrundlagen Seite 28 Neu dabei ist, dass das neue Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe alle Bereiche der Zivilen Sicherheitsvorsorge fachübergreifend berücksichtigen und zu einem wirksamen Schutzsystem für die Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen verknüpfen soll. Somit ist es nicht nur Fachbehörde des BMI, sondern berät und unterstützt kompetent auch die anderen Bundes- und Landesbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die neue Behörde ist aus der Zentralstelle für Zivilschutz im Bundesverwaltungsamt hervorgegangen. Grafische Darstellung des neuen Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe

36 Brennen und Löschen Seite Der Verbrennungsvorgang 3. Brennen und Löschen Unter Brandschutz versteht man die Gesamtheit der Maßnahmen oder Strategien, die dazu dienen - den Ausbruch eines Brandes zu verhüten, - die Brandausbreitung zu begrenzen und - die effektive und schnelle Brandbekämpfung zu sichern. Um Brandschutz erfolgreich betreiben zu können, muss man die naturgesetzlichen Vorgänge kennen, die beim Brandausbruch und der Brandausbreitung ablaufen und die Schadensfolgen bestimmen. Erst damit ist man in der Lage, die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen festzulegen und die beteiligten Menschen entsprechend zu informieren, damit sie sich sowohl bei der Brandverhütung als auch bei der Brandbekämpfung und Brandbegrenzung anforderungsgemäß verhalten können. Aufgrund ihrer kombinierten Wirksamkeit bei Bränden ergeben sich 3 naturwissenschaftliche Grundlagengebiete des Brandschutzes: - die Theorie der Zünd- und Verbrennungsvorgänge Hier werden wesentliche Erkenntnisse geliefert, die für das Verständnis der Auslöseursachen, den Brandverlauf und damit den vorbeugenden Brandschutz wichtig sind. - die Chemie und Toxikologie der Brandstoffe und Löschmittel Dieses Gebiet befasst sich mit stofflichen Voraussetzungen, den chemischen Vorgängen in der Brandphase, den Brandfolgen (Verrauchung, Vergiftung, Korrosion, Umweltschädigung) und liefert wesentliche Grundlagen für die Brandbekämpfung. - die Theorie der Wärmeübertragungen, der Raumströmungen und werkstoffmechanischen Vorgänge Das dritte Gebiet liefert elementare Aussagen für den abwehrenden Brandschutz, wie bautechnischer Brandschutz, Auslegung stationärer Warn-, Melde- und Löschtechnik. Merke: Die Verbrennung ist eine chemische Reaktion, bei der sich ein brennbarer Stoff mit Sauerstoff verbindet, hierbei entsteht ein neuer Stoff, das Verbrennungsprodukt. Diese Reaktionen sind immer exotherm, d. h. es wird immer Energie in Form von Wärme und Licht frei.

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