Rechtliche Aspekte bei der Errichtung von Kolumbarien
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- Birgit Melsbach
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1 Rechtliche Aspekte bei der Errichtung von Kolumbarien Beitrag zur 7. Baukirchmeistertagung am in der Evangelischen Akademie im Rheinland Erstellt von Cornelia Böhm, juristische Referentin, Dezernats V.1 des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche im Rheinland Unikat Werbeagentur GmbH»EKiR Präsentationsvorlagen PowerPoint« Errichtung eines ev. Friedhofs Ein Kolumbarium in einer ehemaligen evangelischen Kirche ist ein evangelischer Friedhof. Der Friedhof muss Bestandteil der Gemeindekonzeption sein. Die Kirchengemeinde wird Friedhofsträgerin. Sie geht eine sehr langfristige Verpflichtung ein. In ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Körperschaft nimmt sie damit öffentliche Aufgaben wahr. Sie unterhält mit dem Friedhof eine öffentliche Einrichtung. Sie erlässt Verwaltungsakte (z.b. Gebührenbescheide). Die Friedhofsträgerin muss dabei insbesondere staatliche und daneben auch kirchenrechtliche Gesetze beachten (z.b.: BestG NRW, KAG NRW, KF-VO, Verordnung für das Friedhofswesen, etc ). Folie 2 1
2 Entwidmung einer Kirche (LKA) Anderer Zweck als Gottesdienststätte, unterschiedliches Zweckvermögen Gebäudestrukturanalyse zwingend vorgeschrieben Reduzierung der Gottesdienste wg. Entwidmung (KSV) (Art KO i.v.m. 2 Abs. 3 LOG) Änderung des Zweckvermögens (KSV) ( 14 Abs. 1 Satz 5 KF-VO in Verbindung mit 1 Nr. 1 DVO KF-O) Das Kirchenvermögen muss in Friedhofsvermögen überführt werden. Folie 3 Aufnahme eines Darlehens ( 50, 51 KF-VO) (LKA) Darlehen für Investitionskosten, nicht für Instandsetzungsmaßnahmen. Dies können nur ausnahmsweise über ein Darlehen finanziert werden, wenn dadurch z.b. die Nutzungsdauer verlängert wird. Baumaßnahmen nach ( 33 KF-VO) (LKA) (z. B. Umbauten, baul. Veränderung eines Gottesdienstraumes, etc.). Architektenvertrag ( 34 Abs. 3 Satz 3 KF-VO ) Errichtung eines Friedhofs (LKA und Bezirksregierung) ( 7 der Verordnung für das Friedhofswesen, 2 Abs. 1 BestG NRW) Beteiligung der unteren Gesundheitsbehörde, 2 Abs. 1 Satz 3 BestG NRW Definition: eingefriedetes od. eingegrenztes Grundstück, dass der Beisetzung von Leichen dient. Unikat Werbeagentur GmbH»EKiR Präsentationsvorlagen PowerPoint«Folie 4 2
3 Friedshofssatzung (LKA u. evtl. Bezirksregierung) (Genehmigungspflicht 11 Verordnung für das Friedhofswesen) Rechtliche Beziehung zwischen Friedhofsträgerin und Benutzern (u.a. Bestimmung der Ruhezeiten 4 Abs. 2 BestG NRW) Wer darf in diesem Kolumbarium beigesetzt werden? Nur evangelische Gemeindemitglieder, Angehörige, Mitglieder ACK? Friedhofsgebührensatzung (LKA u. Bezirksregierung) 12 Verordnung für das Friedhofswesen) Das Problem Gebührenkalkulation ist besonders wichtig! Gebührenkalkulation nach dem Kommunalabgabengesetz KAG NRW: Kostendeckungsgebot und Kostenüberschreitungsverbot. Keine über den Friedhof hinausgehende Gewinnerzielung erlaubt! Folie 5 Erlass von Satzungen Die Friedhofsträgerin erlässt die erforderlichen Satzungen (siehe 4 BestG NRW) Satzungen (Gesetze im materiellen Sinne) erfordern : - einen Beschluss des Leitungsorgans und - Veröffentlichung/Bekanntmachung Folie 6 3
4 Hilfestellung bei der Planung Fragebogen und Hinweise im Zusammenhang mit der Errichtung eines Kolumbariums in einer Kirche, einer Kapelle oder einem Gemeindehaus 1. Gründe 2. Trägerschaft 3. Lage und Eigentumsverhältnisse 4. Haupt- und ehrenamtlich Beschäftigte 5. Kosten und Gebühren 6. Planung und Beteiligung von Institutionen 7. Politische Zusammenhänge Folie 7 Zukünftige Veränderungen Bestattungsgesetz NRW tritt zum in Kraft (Für den Vortrag wurde ausschließlich die neue Fassung verwendet) Die Gesetzesänderung verursacht weitere Änderungen : z.b. Verordnung für das Friedhofswesen, Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung, Friedhofsmustersatzung, etc. Diese daher bitte immer in der aktuellen Fassung beim LKA angefragen! Verwaltungsstrukturreform Folie 8 4
5 Ansprechpartner im LKA Ansprechpartner im Landeskirchenamt für Friedhofswesen, Dezernat V. 1: Herr Mike Drasnin : Tel.: 0211 / LK-Angestellter Mike.Drasnin@ekir-lka.de Frau Cornelia Böhm: Tel.: 0211 / Jurist. Referentin Cornelia.Boehm@ekir-lka.de Folie 9 5
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