Kreisverwaltungsrefera
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- Hermann Otto
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1 Datum: Telefon: Telefax: Herr Dr. Blume- Beyerle wilfried.blume- beyerle@muenchen.de Kreisverwaltungsrefera Seite 1 von 5 t Referatsleitung KVR-RL Welche Auswirkungen hat die Optionspflicht auf in München lebende Personen (23 Jahre oder älter) mit doppelter Staatsbürgerschaft? Schriftliche Anfrage gemäß 68 GeschO der Stadträtinnen Gülseren Demirel und Jutta Koller vom , eingegangen am Az. D- HA II/V I. Frau Stadträtin Gülseren Demirel und Frau Stadträtin Jutta Koller Rathaus Sehr geehrte Frau Demirel, sehr geehrte Frau Koller, in Ihrer Anfrage vom führen Sie aus, dass nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz von 1999 Zuwandererkinder mit einem deutschen Elternteil durch ihre Geburt in Deutschland automatisch einen deutschen Pass erhalten. Allerdings müssen sie als Erwachsene (bis zu ihrem 23.Geburtstag) die ausländische Staatsangehörigkeit abgelegt haben, da ihnen sonst die deutsche Staatsbürgerschaft aberkannt wird (sog. Optionspflicht). Nach einem am auf dem SZ-Onlineportal Jetzt.de erschienenen Artikel führt diese Optionspflicht in einigen Fällen zu Problemen, da die Personen sich nicht rechtzeitig bei den zuständigen Behörden melden und somit die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren. Zudem geht aus einer Studie des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge hervor, dass rund ein Drittel der Personen, die in Deutschland mit Doppelter Staatsangehörigkeit leben, nicht darüber informiert sind, dass sie ihren deutschen Pass verlieren, falls sie ihren ausländischen Pass nicht rechtzeitig zurück geben. Allein im Bezirk Darmstadt seien über 100 Doppelstaatsangehörige von einer Aberkennung des deutschen Passes betroffen, so der Dezernatsleiter der Einbürgerungsbehörde Darmstadt. Schließlich gibt es auch einige Personen, die nicht wissen, dass sie die Doppelte Staatsangehörigkeit besitzen, z.b. weil sie durch ihre Geburt automatisch die Staatsbörgerschaft ihrer Eltern erhalten haben. Herr Oberbürgermeister hat mich gebeten, Ihre Anfrage zu beantworten. Zu den einzelnen Fragen wird wie folgt Stellung genommen: Vorab ist darauf hinzuweisen, dass mit dem neuen Staatsangehörigkeitsgesetz im Januar 2000 zwei grundsätzlich neue Regelungen zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit in Kraft traten:
2 Seite 2 von 5 1) Seit dem erhalten in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß 4 Abs. 3 StAG automatisch, wenn bei der Geburt: mindestens ein Elternteil seit 8 Jahren ununterbrochen rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis über die Freizügigkeit besitzt. Die betroffenen Kinder werden als sogenannte Optionskinder kraft Gesetzes bezeichnet. 2) Für in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern der Geburtsjahrgänge , die sich bei der Einführung dieser Regelung am rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufhielten, wurde eine Übergangsregelung geschaffen. Demnach konnte für diese Kinder bis zum die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung gemäß 40 b StAG beantragt werden, wenn bei der Geburt: mindestens ein Elternteil seit 8 Jahren ununterbrochen rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte und eine Aufenthaltsberechtigung oder mindestens seit 3 Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besaß (damals gültige Aufenthaltstitel, bis ). Die betroffenen Kinder werden als sogenannte Optionskinder kraft Einbürgerung bezeichnet. Ein Kind mit einem deutschen Elternteil erwirbt im Gegensatz zu den o.g. Optionskindern die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß 4 Abs. 1 StAG kraft Abstammung. Diese Kinder unterliegen nicht der Optionspflicht, auch dann nicht, wenn das Kind zusätzlich zur deutschen Staatsangehörigkeit von dem anderen Elternteil eine oder mehrere ausländische Staatsangehörigkeit/ en erwirbt. 1. Wie viele Personen sind in München von dieser Regelung betroffen und müssen sich für eine der beiden Staatsangehörigkeiten entscheiden? In den Jahren 2000 und 2001 wurden nach der oben unter Ziffer 2 dargestellten Übergangsregelung in München lebende Kinder ausländischer Eltern aus den Jahrgängen gem. 40 b StAG eingebürgert, rund die Hälfte davon waren Kinder türkischer Eltern. In den Jahren 2000 bis 2012 haben in München geborene Kinder ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß 4 Abs. 3 StAG automatisch erworben.
3 Seite 3 von 5 Die Anzahl der aktuell in Bearbeitung befindlichen Optionsverfahren der mittlerweile volljährig gewordenen Optionskinder aus den Jahrgängen ist aus der Anlage (Stand Januar 2013) ersichtlich. Danach sind in München derzeit Menschen mit Migrationshintergrund von der Optionspflicht betroffen. 2. Wie viele in München lebende Personen, die 23 Jahre oder älter sind, können die doppelte Staatsbürgerschaft behalten (z.b. aufgrund gegenseitiger Anerkennung der doppelten Staatsbürgerschaft durch beide Länder)? Unter folgenden Voraussetzungen können Optionskinder zusätzlich zur deutschen auch die ausländische Staatsangehörigkeit ihrer Eltern auf Dauer behalten: die Betroffenen sind EU- oder Schweizer Staatsangehörige, oder die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit ist nicht möglich oder nicht zumutbar, oder über den Antrag auf Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit wird trotz intensiver Entlassungsbemühungen bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nicht entschieden, oder der Entlassungsantrag wird aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, abgelehnt. Wer mehrere Staatsangehörigkeiten behalten will, muss aber in jedem Fall bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres einen sog. Beibehaltungsantrag stellen. Die Entscheidung über diese Anträge trifft die Regierung von Oberbayern. Von den Optionspflichtigen der Jahrgänge stellten bisher 306 Personen einen Beibehaltungsantrag. Davon wurden bis jetzt 99 genehmigt (siehe Anlage - Stand Januar 2013). Über einen Großteil der Beibehaltungsanträge kann derzeit noch keine Entscheidung durch die Regierung von Oberbayern erfolgen, da diese vorsorglich gestellt wurden für den Fall, dass trotz intensiver Entlassungsbemühungen über den Antrag auf Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres vom abgebenden Land nicht entschieden wird oder der Entlassungsantrag aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, abgelehnt wird. Von den Optionspflichtigen der Jahrgänge , welche gemäß 40 b StAG eingebürgert wurden, besitzen 711 Personen die Staatsangehörigkeit eines EU- Landes. Diese haben einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung. Das gleiche gilt für die 301 Optionskinder mit kroatischen Eltern, sobald Kroatien der EU beitritt (voraussichtlich zum ). Dem Personenkreis, deren Beibehaltungsanträge zu genehmigen sind, weil die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist, gehören hauptsächlich folgende Staatsangehörige an:
4 Seite 4 von 5 Afghanen (183), Iraner (87), Tunesier (18) und Marokkaner (10). Im Ergebnis bedeutet dies, dass von den rund Optionspflichtigen in München voraussichtlich über eine Beibehaltungsgenehmigung erhalten werden. 3. In wie vielen Fällen ist es bereits zu Komplikationen im Zusammenhang mit der Optionspflicht gekommen? (z.b. Aberkennung der deutschen Staatsbürgerschaft durch verspätete Rückmeldung an das KVR, welche Staatsangehörigkeit behalten werden soll) Im Jahr 2013 vollenden die ersten Optionskinder (Jahrgang 1990) ihr 23. Lebensjahr und verlieren die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt ihre Entscheidung nicht mitgeteilt haben und/oder die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen wurde und ein ggf. gestellter Beibehaltungsantrag rechtskräftig abgelehnt wurde. Aktuell haben in München im Jahr 2013 zwei Optionskinder die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, da diese die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit bis zur Vollendung ihres 23. Lebensjahres nicht nachgewiesen haben. Beibehaltungsanträge wurden in diesen Fällen trotz ausdrücklicher Empfehlung durch die Staatsangehörigkeitsbehörde nicht gestellt. 4. Welche Maßnahmen ergreift die LH München, um die Betroffenen rechtzeitig über die Optionspflicht in Kenntnis zu setzen? Sind weitere Informationsmaßnahmen geplant? Die betroffenen Optionskinder werden von der Staatsangehörigkeitsbehörde ab dem 18. Lebensjahr jährlich, also insgesamt bis zu fünf mal angeschrieben und zur Vorsprache zwecks Klärung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse gebeten. Das Erstanschreiben nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, das Erinnerungsschreiben vor Vollendung des 21. Lebensjahres (letztmögliche Frist für die Beantragung der Beibehaltungsgenehmigung) und das Erinnerungsschreiben vor Vollendung des 23. Lebensjahres wird den Optionspflichtigen per Zustellungsurkunde zugestellt. Ende 2012 wurde von der Staatsangehörigkeitsbehörde ein Flyer zum Thema Optionspflicht heraus gegeben. Dieser wird seither den Anschreiben an die Optionspflichtigen beigelegt. Der Flyer wird auch in den Wartebereichen der Einbürgerung, des Bürgerbüros und des Standesamtes (Geburtenbüro) angeboten. Das Bürgerbüro gibt die Flyer zusätzlich direkt an vorsprechende Optionskinder aus, wenn diese nach der Vollendung des 16. Lebensjahres den ersten Personalausweis beantragen. Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und
5 Seite 5 von 5 Integration hat zu dem Thema Optionspflicht eine Informationsbroschüre herausgegeben. Diese wird an den o.g. Stellen ebenfalls angeboten. Der Flyer, ein Forschungsbericht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Thema Optionspflicht und weitere Informationen zu den Optionsregelungen sind im Übrigen im Internet unter / / und / w ww. muenchen.de/ rathaus/stadtverwaltung/kreisverwaltungsreferat/staatsan gehoerigkeit- - Einbuergerung/ Aktuelles.html einsehbar. Weiterhin macht der Oberbürgermeister bzw. seine Vertreterin/sein Vertreter im Rahmen der Einbürgerungsfeiern, welche in der Regel zwei mal jährlich stattfinden, regelmäßig auf die Optionspflicht aufmerksam. Darüber hinaus hat die Staatsangehörigkeitsbehörde im vergangenem Jahr zum Thema Einbürgerung und Optionspflicht Fachvorträge bei verschiedenen Migrationsberatungsstellen wie z.b. der Arbeiterwohlfahrt, dem Jugendmigrationsdienst, der Caritas, der Landsmannschaft der Deutschen aus Russland e.v. und der Inneren Mission München gehalten. Auch im Rahmen einer Informationsveranstaltung im Kreisverwaltungsreferat für Rechtsanwälte am wurde das Thema Optionspflicht angesprochen. Das Referat für Bildung und Sport wurde mit Schreiben vom auf die Optionspflicht aufmerksam gemacht. Wir haben angeregt, dass die Schülerinnen und Schüler in geeigneter Form über dieses Thema informiert werden. Des Weiteren ist die Einbürgerungsbehörde regelmäßig bei dem jährlich anlässlich des Jahresempfangs des Ausländerbeirates stattfindenden Infomarkt im Saal des alten Rathauses vertreten und informiert dort u.a. über die Optionspflicht. Am fand zum Thema Optionspflicht eine Pressekonferenz im KVR statt, bei welcher zwei Optionskinder über ihre Situation und ihre Erfahrungen berichteten. Hierzu waren Vertreter der in München erscheinenden Zeitungen und auch Journalisten der türkischen Presse anwesend, welche danach über das Thema berichtet haben. Mit freundlichen Grüßen Dr. Blume- Beyerle Berufsmäßiger Stadtrat
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