Rechtliche Aspekte bei Touren
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- Michael Lorentz
- vor 8 Jahren
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1 Rechtliche Aspekte bei Touren Was so zu hören ist:,,das Gebirge ist ein rechtsfreier Raum.",,Für Alpinisten gelten Sonderrechte.",,Ein sehr erfahrener Bergsteiger, ein ausgebildeter Berg- und Skiführer, ein Bergwanderführer sollte anstatt mit seinen Freunden nur mehr alleine auf Berge steigen!",,selbst bei privatem Bergsport steht diejenige Person, die am meisten weiß, die die beste Ausbildung hat, nach einem Unfall haftungsrechtlich gesehen,,sehr schlecht da"!",,ich gebe die Tätigkeit eines Tourenleiters auf weil ich der Ansicht bin, auch bei sorgfältiger Touren-Vorbereitung und -Durchführung stehe ich stets mit einem Fuß im Gefängnis." Frage: Ist das vereinzeltes Gerede? Sind das irrige Annahmen? Stimmen diese Meinungen überein mit der aktuellen Rechtsprechung? Die folgenden Aspekte stammen aus der Zeitschrift Bergundsteigen und anderen Quellen. Sie können anregen, die eigene Rolle zu überdenken: Wann bin ich faktisch Führer? Welche Verhaltensweisen könnten mir angekreidet werden? Welche Pflichten habe ich a. in einem Notfall? b. in einer Gefahren-Gemeinschaft? c. als faktischer Führer? Wann hafte ich? Welche Verantwortung tragen die Organe meiner Sektion, wie z.b. der Tourenwart und der Vorstand? Danke Nikolaus! Unser Beisitzer, Dr. jur. Nikolaus Notter, hat die sachliche Korrektheit geprüft und diese Notizen ergänzt. Begriffe: Die in der Fachliteratur verwendeten Begriffe und juristisch geprägte Formulierungen, wie z.b. Organe, Garantenstellung, Haftungsausschluss wurden beibehalten (obwohl sie fremdartig und hölzern klingen). Inhaltsverzeichnis Gemeinschaftstour oder Führungstour?...2 Führer aus Gefälligkeit" oder faktischer Führer...3 Welche Pflichten haben wir?...4 Wann haften wir?...4 Welche Verantwortung haben die Organe der Sektion?...6 Quellenverzeichnis:...7 Stand: Seite 1 von 7
2 Gemeinschaftstour oder Führungstour? a) Gemeinschaftstour Definition Bei einer Gemeinschaftstour handelt es sich um eine Tour, die ohne eine vorgegebene Führung aus einer Gemeinschaft, typischerweise einer bestehenden Gruppe organisiert wird; bei der die Entscheidungen gemeinsam getroffen werden, wie z.b.: Auswahl von Weg und Ziel Entscheidung über Abbruch der Tour, Abfahrt über unsichere Hänge, Festlegen von Sammelpunkten, Absprache von Führungs- und Schlussmann, Absprache für Zwischenfälle bei der die Teilnehmer über Verlauf und Länge Bescheid wissen und die Gefahren selbständig einschätzen können bei der alle Teilnehmer der Gruppe den gesetzten Zielen selbständig gewachsen sind bei der die Gruppe im Sinne der Zielsetzung homogen ist bei der sich die Teilnehmer zum überwiegenden Teil bereits aus früheren Touren her kennen Gemeinschaftstouren sollten ihrem Charakter entsprechend nicht der Allgemeinheit zugänglich und nicht im allgemeinen Tourenprogramm ausgeschrieben werden. b) Führungstour Definition Bei einer Führungstour übernimmt der Führer die Verantwortung für die Gruppe sorgt der Führer dafür, dass die Gruppe zusammen bleibt trifft der Führer die wichtigen Entscheidungen genießt der Führer aufgrund seiner überlegenen Erfahrung das volle Vertrauen der Gruppe er gibt Rastpunkte bekannt er teilt Führungs- und Schlussmann ein er erklärt Verhaltensmaßnahmen für Zwischenfälle er informiert die Teilnehmer über Schwierigkeiten und Gefahren der Tour Wenn das Vertrauen in den Führer von Anfang an etabliert war und ausdrücklich oder stillschweigend bekannt war, dass der Führer die alleinige Verantwortung und Entscheidungsgewalt innehatte, handelt es sich um eine Führungstour. Stand: Seite 2 von 7
3 Führer aus Gefälligkeit" oder faktischer Führer Zur haftungsverschärfenden Qualifikation eines Bergsportlers als,,führer aus Gefälligkeit" und damit zur Haftung auch für leichte Fahrlässigkeit führt nur eine Kombination aus folgenden Verhaltensweisen: a) willentlich die Führung übernehmen b) andere zu einer Tour überreden c) Schwierigkeiten oder Gefahren verharmlosen oder verschweigen d) notwendigen Aufklärung der Teilnehmer unterlassen e) Ausrüstung versprechen und dann nicht zur Verfügung stellen zu a) willentlich die Führung übernehmen Indizien für eine Führungsrolle sind unter anderem: trifft Sicherungsmaßnahmen gibt immer wieder Anweisungen zeigt ein gewisses Überordnungsverhältnis und Kompetenzgefälle entscheidet über wichtige Elemente der Tour im Wesentlichen allein, wie z.b.: die Routenwahl die Beurteilung der Wetterentwicklung die Beurteilung der alpinen Gefahren Abbruch der Tour Ausbildungsstand und Erfahrung Zu einem,,führer aus Gefälligkeit" wird aber auch nur, für den erkennbar wird, dass die geführte Person einen Teil ihrer Eigenverantwortung aufgibt und ihm überträgt. zu b) zu einer Tour überreden,,stell dich nicht so an, es gibt keine Probleme",,der Abstieg über das Schneefeld ist nahezu ungefährlich" zu c) Schwierigkeiten oder Gefahren verharmlosen oder verschweigen dem unerfahrenen Begleiter werden für diesen nicht erkennbare Gefahren oder Schwierigkeiten verschwiegen die Gefährlichkeit einer schwierigen Bergtour oder eines schwierigen Abstiegs wird verniedlicht oder gar bestritten Stand: Seite 3 von 7
4 Welche Pflichten haben wir? a) In einem Notfall: Pflicht zur Hilfeleistung (auch gegenüber Unbekannten) b) In einer Garantenstellung: Eine Garantenstellung haben z.b.: Profi-Bergführer; Vereins-Führer; die,,touren-führer aus Gefälligkeit"; aber auch alle sonstigen Mitglieder einer,,gefahren-gemeinschaft". Jedes Mitglied der,,gefahren-gemeinschaft" vertraut auf gegenseitige Unterstützung versucht (im Vergleich zum täglichen Leben) erheblich höhere Gefahren zu überstehen hat die Pflicht zu aktivem Tun hat die Pflicht andere Personen vor Gefahren zu schützen haftet im Falle der Unterlassung c) Als Touren-Führer aus Gefälligkeit (= faktischer Führer) übernimmt (zusätzlich zu seiner Stellung als Garant) die Führung und damit die Verantwortung; steht ein für ein Mehr an Schutz- und Sorgfalts-Pflichten Wann haften wir? Für Schädigungen haftet, wer sein Mehr-Wissen außer Acht lässt und nicht anwendet wer gewecktes und gerechtfertigtes Vertrauen (z.b. dokumentiert durch einen Ausbildungsabschluss) nicht berücksichtigt wer sich wie ein Führer verhält aber das entsprechende Wissen nicht hat (Vorwurf der Einlassungs- oder Übernahme-Fahrlässigkeit); d.h. Wer ungenügend qualifiziert Stand: Seite 4 von 7
5 Aber: ist, muss somit auf die Ausübung der verantwortungsvollen Tätigkeit des Tourenführers verzichten. Es geht doch zu weit, von einem Tourenführer aus Gefälligkeit unentgeltlich annähernd dieselben Leistungen zu erwarten, wie z.b. von einem Profibergführer. Hier sind seitens potentieller Führer klare Worte über das eigene Können, den Ausschluss einer Führerrolle bzw. der eigenen Haftungsbereitschaft empfehlenswert, um bei den zu Führenden einen Nachdenkprozess in Richtung eigenverantwortlicher Einlassung in Gefahren einzuleiten. Haftungsausschluss empfehlenswert für leichte Fahrlässigkeit im Zivilrecht In welcher Form kann der Führer mit den zu Führenden den Ausschluss der Haftung vereinbaren? mündlich schriftlich durch schlüssiges Verhalten der zu Führenden (wie z.b. Nicken, Mitgehen), das an seinem Einverständnis nicht zweifeln lässt. Wann sollte dies vereinbart werden? Rechtzeitig, also vor dem ersten nennenswerten Aufwand (z.b. lange Anreise) nicht erst bei auftauchenden Schwierigkeiten Welche mögliche Wirkung auf die Tour kann eine solche Vereinbarung haben?,,sozialer Störfaktor" Ausmaß des gerechtfertigten Vertrauens in den Führer wird gesenkt Eigenverantwortung wird erhöht Sonstiges zum Verhalten auf Touren: Extratouren sollten stets untersagt werden. Wer entgegen den Anweisungen des Tourenleiters die Gruppe verlässt, tut dies auf eigene Verantwortung. Der Tourenleiter soll einen widerspenstigen Teilnehmer - für alle gut hörbar - auf diesen Umstand hinweisen. Ein geschwächter Teilnehmer darf nie alleine zurückgelassen werden. Stand: Seite 5 von 7
6 Welche Verantwortung haben die Organe der Sektion? Delegation von Verantwortung in einer DAV-Sektion bedeutet: Genuine (echte, unverfälschte) Sorgfaltspflicht => Auswahl- und Überwachungspflicht Was bedeutet das für eine ehrenamtlich geführte Sektion? (Veranstaltungen sind nahezu kostenfrei für Mitglieder) Beispiel für Gruppenprogramme Jugendprogramme Übungsleiter Wer hat welche Auswahl- und Überwachungspflicht? Ehrenamtlicher Vorstand Ehrenamtlicher Tourenwart Sind Organisation, Risikobehandlung, Programmerstellung und Auswahl des Tourenwartes in Ordnung? Habe ich für die Veranstaltung den richtigen Leiter? Ehrenamtlicher Leiter vor Ort Muss ich die Passage sichern? Qualität der Auswahl verhält sich umgekehrt zur konkret notwendigen Überwachung. (D.h.: Je höher die Qualität bei der Auswahl, desto geringer kann die notwendige Überwachung sein.) Haftung der Sektion bei Führungstouren für Fehler bei der Auswahl des Tourenführers grundsätzlich für den Schaden, den Tourenführer schuldhaft verursachen Die Haftung der Sektion wegen Verschuldens bei der Auswahl des Tourenführers besteht nicht, wenn der Führer die notwendige Fachkompetenz hat, um die Gruppe mit Sachautorität zu führen. Die Qualifikation des Tourenführers soll möglichst nachweisbar sein, wie z.b. durch Tourenberichte oder besser Ausbildungsnachweise Die Sektion soll die Tourenführer zur Teilnahme an Fortbildungen anhalten, schon um von vornherein Fehler der Tourenführer zu vermeiden Stand: Seite 6 von 7
7 Quellenverzeichnis: Dr. Dominik Kocholl, Leiter der Forschungsstelle für Bergsportrecht an der Universität Innsbruck; Instruktor für Hochtouren, Sportklettern und Skitouren; Führer aus Gefälligkeit, Hintergründe und Rechtsvergleich, in bergundsteigen 02/2007, Seite 72ff, Zeitschrift für Risikomanagement im Bergsport; Herausgeber: DAV, SAC, ÖAV; ( Dr. jur. Gregor Benisowitsch,,,Rechtliche Stellung von Tourenleitern des SAC" Präsident der schweizerischen Fachstelle für Alpinrecht. Schweizerischer Alpen-Club SAC Dr. Thomas Kuhn, Risiko und Haftung des Veranstaltungsleiters Vortrag für das Übungsleitersymposium der Sektionen München und Oberland in Benediktbeuren am Beschluss des Präsidiums des DAV vom , Hinweise zur Ausschreibung von Touren Empfehlungen des DAV, die auf einer Entscheidung des OLG München zum Jamtalunfall beruhen. Fachübungsleiterinfo Heft 1, Juni 92 und Juni 95: Rechtsfragen und Versicherung Stand: Seite 7 von 7
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