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1 Verordnung des Rektorats über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz Das Rektorat der Johannes Kepler Universität Linz hat gemäß 14 h Abs 4 Universitätsgesetz 2002 (UG) nach Stellungnahme des Senates folgende Verordnung über das Aufnahmeverfahren für das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften erlassen: 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Studienwerberinnen und Studienwerber, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, welche eine Zulassung für das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften ab dem Wintersemester 2013/14 anstreben. (2) Von dieser Verordnung ausgenommen sind: 1. Studienwerberinnen und Studienwerber, die bereits einmal zum Bachelor oder Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz zugelassen waren. 2. Studienwerberinnen und Studienwerber, die eine auf höchstens zwei Semester befristete Zulassung zum Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften aufgrund eines transnationalen EU, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogramms anstreben. (3) Die Zulassung der in Absatz 2 genannten Personen erfolgt bei Erfüllung der sonstigen Zulassungsvoraussetzungen ( 63ff UG) ohne vorherige Elektronische Registrierung bzw. Teilnahme am Aufnahmeverfahren. Die Zahl dieser Personen wird auf die jedes Studienjahr zur Verfügung stehenden Studienplätze eingerechnet. 2 Zahl der Studienplätze Die für das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz nach Maßgabe der mit dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vereinbarten Abänderung der Leistungsvereinbarung für die Periode 2013 bis 2015 (Mitteilungsblatt 16/2013) festgelegte Anzahl an Studienplätzen beträgt 800. Für die Ermittlung der zu vergebenden Studienplätze werden die im 1 Abs 2 genannten Personen von dieser Anzahl abgezogen. 3 Elektronische Registrierung (1) Die Studienwerberinnen und Studienwerber haben sich mittels eines elektronischen Registrierungsformulars auf der Homepage der Johannes Kepler Universität Linz innerhalb der vom Rektorat festzulegenden Frist zu registrieren und eine E Mail Adresse, die während des gesamten Verfahrens (Elektronische Registrierung und ggf. Aufnahmeverfahren) aktiv ist und regelmäßig abgerufen wird, bekanntzugeben. (2) Das elektronische Registrierungsformular ist während der Registrierungsfrist online auf der Homepage der Johannes Kepler Universität Linz verfügbar. Eine Registrierung außerhalb der festgesetzten Frist oder ohne Benützung des vorgesehenen elektronischen Formulars (zb im Wege von E Mail, Fax, Telefon) ist nicht zulässig. Nicht ordnungsgemäß ausgefüllte Registrierungsformulare werden nicht berücksichtigt; Aufträge zur Verbesserung erfolgen nicht.

2 (3) Die Studienwerberinnen und Studienwerber erhalten über die von ihnen angegebene E Mail Adresse eine Bestätigung über die erfolgte Registrierung. (4) Nach Ablauf der Registrierungsfrist wird die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und Studienwerber auf der Homepage der Johannes Kepler Universität Linz veröffentlicht. (5) Wenn die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und Studienwerber mit Ablauf der Registrierungsfrist die in 2 genannte Zahl nicht überschreitet, wird kein Aufnahmeverfahren durchgeführt. Die registrierten Studienwerberinnen und Studienwerber werden in geeigneter Weise unverzüglich über die Nicht Durchführung des Aufnahmeverfahrens in Kenntnis gesetzt und bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß den 63ff UG zum Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz zugelassen. Die Zulassung ist im unmittelbar nachfolgenden Studienjahr innerhalb der jeweiligen Zulassungsfrist für das Winter bzw. Sommersemester zu beantragen. 4 Nachregistrierung (1) Bis zum Erreichen der im 2 angeführten Anzahl an Studienplätzen werden nach dem Ende der Frist für die Elektronische Registrierung auch Studienwerberinnen und Studienwerber von anderen österreichischen Universitäten innerhalb einer vom Rektorat festgelegten Nachfrist nachregistriert, wenn sie sich für ein Studium im entsprechenden Studienfeld bereits an einer anderen Universität oder an der Johannes Kepler Universität fristgerecht registriert haben. (2) Der Antrag auf Nachregistrierung erfolgt ebenfalls ausnahmslos online über die Website der Johannes Kepler Universität Linz und wird erst durch das Hochladen der von der anderen Universität erhaltenen Registrierungsbestätigung gültig. Den Studienwerberinnen und Studienwerbern wird in geeigneter Weise eine Bestätigung des Einganges der Nachregistrierung zugestellt. (3) Die Frist für eine allfällige Nachregistrierung wird auf der Homepage der Johannes Kepler Universität Linz veröffentlicht. Die Frist endet zum veröffentlichten Zeitpunkt der Nachfrist, sofern nicht bereits vorher die im 2 angeführte Anzahl erreicht wird. (4) Die im Zuge des Nachregistrierungsverfahrens registrierten Studienwerberinnen und Studienwerber werden bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß den 63ff UG im unmittelbar nachfolgenden Studienjahr zugelassen. 5 Allgemeines zum Aufnahmeverfahren (1) Überschreitet die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und Studienwerber die in 2 angeführte Zahl, wird ein Aufnahmeverfahren durchgeführt. Das Aufnahmeverfahren wird einmal jährlich für das unmittelbar folgende Winter und Sommersemester abgehalten. (2) Um am Aufnahmeverfahren teilnehmen zu können, muss fristgerecht die Elektronische Registrierung ( 3) erfolgt und der vom Rektorat festgelegte Unkostenbeitrag ( 6) eingelangt sein.

3 (3) Die den Studienwerberinnen und Studienwerbern im Zuge des Aufnahmeverfahrens erwachsenden Kosten sind nicht erstattungsfähig. 6 Unkostenbeitrag (1) Die Studienwerberinnen und Studienwerber haben sich mit einem vom Rektorat der Johannes Kepler Universität Linz jährlich festzusetzenden Beitrag an den Kosten der Abwicklung der Elektronischen Registrierung bzw. des ggf. durchzuführenden Aufnahmeverfahrens zu beteiligen. Die Höhe des Beitrages wird auf der Homepage der Johannes Kepler Universität Linz veröffentlicht und beträgt maximal 100,. (2) Der vom Rektorat festgesetzte Beitrag hat binnen der vom Rektorat festzulegenden Frist auf einem noch näher zu bezeichnenden Konto der Johannes Kepler Universität Linz einzulangen. Diese Zahlungsfrist ist eine Fallfrist, die nicht erstreckt oder nachgesehen werden kann. (3) Sollte der Unkostenbeitrag nicht innerhalb der festgelegten Frist am Konto der Johannes Kepler Universität Linz eingelangt sein oder einer Studienwerberin bzw. einem Studienwerber nicht zuordenbar sein, gilt die erfolgte Elektronische Registrierung [ 3 Abs 1] als zurückgezogen. Eine Teilnahme am Aufnahmeverfahren ist damit ausgeschlossen. (4) Erscheinen Studienwerberinnen oder Studienwerber, aus welchem Grund auch immer, trotz gültiger Anmeldung nicht zur schriftlichen Prüfung (Zweite Stufe), besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Unkostenbeitrages. 7 Erste Stufe: Motivationsschreiben (1) Das Aufnahmeverfahren besteht aus zwei Stufen: einem Motivationsschreiben sowie einer schriftlichen Prüfung. (2) Für die erste Stufe des Aufnahmeverfahrens haben die Studienwerberinnen und Studienwerber binnen der vom Rektorat festgelegten Frist die im Bewerbungstool befindlichen Aufgaben zum Motivationsschreiben zu bearbeiten. (3) Bei schlüssiger und nachvollziehbarer Darlegung der gemäß Absatz 2 anzuführenden Motivationsgründe wird die Studienwerberin oder der Studienwerber über die Zulassung zur schriftlichen Prüfung (Zweite Stufe) in geeigneter Weise informiert. 8 Zweite Stufe: Schriftliche Prüfung (1) Voraussetzung für die Teilnahme an der schriftlichen Prüfung ist die fristgerechte Elektronische Registrierung ( 3), die rechtzeitige Einzahlung des Unkostenbeitrages ( 6) und die positive Absolvierung der Ersten Stufe ( 7). (2) Der genaue Termin für die schriftliche Prüfung wird sowohl auf der Homepage der Johannes Kepler Universität Linz veröffentlicht als auch im Bewerbungstool bekannt gegeben. (3) Die schriftliche Prüfung wird in deutscher Sprache abgehalten und beinhaltet Fragen zu allgemein kognitiven Kompetenzen im Wirtschaftskontext, sinnerfassendem Textverständnis von in deutscher und englischer Sprache verfassten Texten, wirtschaftlichen Grundkenntnissen sowie Grundkenntnissen aus der Mathematik. Der konkrete Prüfungsstoff

4 wird auf der Homepage der Johannes Kepler Universität Linz spätestens vier Monate vor dem Prüfungstermin zur Verfügung gestellt. (4) Weist die Studienwerberin oder der Studienwerber durch einen Behindertenausweis des Bundessozialamtes eine länger andauernde Behinderung mit einem Behinderungsgrad von zumindest 50% nach, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, kann sie oder er bis zum Ende der Registrierungsfrist die Behindertenbeauftragte oder den Behindertenbeauftragten der Johannes Kepler Universität Linz kontaktieren. Die Vizerektorin oder der Vizerektor für Lehre legt nach Rücksprache mit der oder dem Behindertenbeauftragten eine abweichende Prüfungsmethode fest. (5) Die Prüfungsaufsicht hat vor Beginn der Prüfung die Identität der Studienwerberinnen und Studienwerber festzustellen. Die Studienwerberinnen und Studienwerber haben zu diesem Zweck einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis beim Prüfungstermin vorzuzeigen. Weigert sich die Studienwerberin oder der Studienwerber, sich auszuweisen, oder ist eine Feststellung der Identität der Studienwerberin oder des Studienwerbers aus anderen Gründen nicht möglich, oder bestehen berechtigte Zweifel ob der Identität der Studienwerberin oder des Studienwerbers, ist die Prüfungsaufsicht befugt, der betreffenden Studienwerberin oder dem betreffenden Studienwerber den Zutritt zum Prüfungssaal zu verweigern. (6) Zu spät kommende Studienwerberinnen und Studienwerber können von der Prüfungsaufsicht von der Teilnahme an der schriftlichen Prüfung ausgeschlossen werden. (7) Die Prüfungsaufsicht hat die Befugnis, die Sitzordnung herzustellen und den Studienwerberinnen und Studienwerbern Plätze zuzuweisen. Folgt die Studienwerberin oder der Studienwerber trotz Aufforderung den Anordnungen der Prüfungsaufsicht nicht, so ist diese befugt, jene Studienwerberin oder jenen Studienwerber von der Prüfung auszuschließen. (8) Wird die schriftliche Prüfung durch eine Studienwerberin oder einen Studienwerber abgebrochen, wird die Prüfung im Aufnahmeverfahren nicht berücksichtigt. (9) Studienwerberinnen und Studienwerber, die die Ruhe und Ordnung im Prüfungssaal stören, können von der Prüfungsaufsicht nach einmaliger vorheriger Abmahnung des Saales verwiesen werden, wenn dies zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Prüfung notwendig ist. Bei schwerwiegender Störung der Ruhe und Ordnung durch ungebührliches Verhalten, insbesondere durch Beleidigung oder Bedrohung der Prüfungsaufsicht, ist die Prüfungsaufsicht berechtigt, die Studienwerberin oder den Studienwerber ohne vorherige Abmahnung unverzüglich des Prüfungssaales zu verweisen. Die schriftliche Prüfung wird im Aufnahmeverfahren nicht berücksichtigt. (10) Stellt die Prüfungsaufsicht fest, dass eine Studienwerberin oder ein Studienwerber während des Prüfungsvorganges die Beurteilung der Prüfung insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel zu erschleichen versucht, hat die Studienwerberin bzw. der Studienwerber die Prüfungsunterlagen abzugeben und den Prüfungssaal zu verlassen. Die erbrachte Prüfungsleistung wird im Aufnahmeverfahren nicht berücksichtigt. Die schriftliche Prüfung wird weiters nicht berücksichtigt, wenn nach Abschluss oder nach Beurteilung der

5 Prüfung festgestellt wird, dass die Beurteilung insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel erschlichen wurde. (11) Die in den Absätzen 5 bis 10 genannten Vorkommnisse sowie sonstige außergewöhnliche Vorfälle sind von der Prüfungsaufsicht in geeigneter Weise zu dokumentieren. (12) Die schriftliche Prüfung im Rahmen des Aufnahmeverfahrens für die Zulassung zum Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften ist keine Prüfung isd 72 ff UG. Die Bestimmungen der 72 bis 79 UG sind daher nicht anwendbar. 9 Ergebnis des Aufnahmeverfahrens (1) Die Studienwerberinnen und Studienwerber werden von der Johannes Kepler Universität Linz in geeigneter Weise über das Bestehen des Aufnahmeverfahrens für das Bachelorstudiums Wirtschaftswissenschaften informiert. (2) Die Reihung erfolgt anhand eines Punktesystems. Die zur Verfügung stehenden Studienplätze werden an die Studienwerberinnen und Studienwerber anhand dieser Reihung vergeben. Bei Gleichstand der Punkteanzahl entscheidet das Los. (3) Pro Aufnahmetermin erhalten so viele Studienwerberinnen und Studienwerber einen Studienplatz, dass die Anzahl der zu vergebenden Studienplätze gemäß 2 unter Berücksichtigung der gemäß 1 Abs 2 nicht von der Elektronischen Registrierung umfassten Studienwerberinnen und Studienwerber ausgeschöpft ist. (4) Studienwerberinnen und Studienwerber, die aufgrund des Aufnahmeverfahrens keinen Studienplatz erhalten, werden ebenfalls in geeigneter Weise informiert und können an einem der folgenden Aufnahmeverfahren neuerlich teilnehmen. Weder das Motivationsschreiben noch die schriftliche Prüfung eines vorangegangenen Aufnahmeverfahrens werden bei einer neuerlichen Teilnahme berücksichtigt. 10 Annahme des Studienplatzes und Zulassung (1) Studienwerberinnen und Studienwerber, die entsprechend der Mitteilung gemäß 9 Abs 1 einen Studienplatz erhalten haben, müssen nach Erhalt dieser Mitteilung binnen der vom Rektorat festgelegten Frist im Bewerbungstool erklären, diesen Studienplatz in Anspruch zu nehmen. (2) Ein frei werdender Studienplatz wird nach Maßgabe der Studienplatzkapazitäten an die bzw. den in der Rangliste nächstfolgende/n Studienwerber/in vergeben, die bzw der noch keinen Studienplatz erhalten hat (Nachrückung). (3) Studienwerberinnen und Studienwerber, die infolge der Nachrückung einen Studienplatz erhalten haben, müssen nach Erhalt der Verständigung über die Nachrückung binnen der vom Rektorat festzulegenden Frist die Annahme des Studienplatzes im Bewerbungstool erklären. Erfolgt eine solche Mitteilung nicht oder nicht fristgerecht, verfällt der Studienplatz endgültig. (4) Die Zulassung ist von Studienwerberinnen und Studienwerbern für das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften im dem absolvierten Aufnahmeverfahren unmittelbar

6 nachfolgenden Studienjahr innerhalb der Zulassungsfristen für das jeweilige Wintersemester und das jeweilige Sommersemester zu beantragen. Eine spätere Zulassung kommt nur nach positiver Absolvierung einer neuerlichen Elektronischen Registrierung sowie eines ggf. erneut notwendigen positiven Aufnahmeverfahrens in Betracht. (5) Die Zulassung zum Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften setzt voraus, dass die Studienwerberin oder der Studienwerber das Aufnahmeverfahren bestanden hat und die Voraussetzungen der 63 ff UG erfüllt werden. 11 Zuständigkeit Für die Durchführung der Elektronischen Registrierung bzw. des Aufnahmeverfahrens ist die Vizerektorin bzw. der Vizerektor für Lehre der Johannes Kepler Universität Linz zuständig. 12 In Kraft Treten Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Mitteilungsblatt der Johannes Kepler Universität Linz folgenden Tag in Kraft.

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